Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Wiesbaden

Verwaltungsgericht Wiesbaden Beschluss vom 02.08.2018 – 2 L 1446/18.WI

ECLI:DE:VGWIESB:2018:0802.2L1446.18.00

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Verbotsverfügung der Antragsgegnerin vom 00.00.0000, mit der die Durchführung der Veranstaltung "D" vom 00.00.0000bis 00.00.0000untersagt worden ist.

Der Antragsteller ist ein eingetragener Verein und Veranstalter des Musikfestivals "D" vom 00.00.0000 bis 00.00.0000. Das Musikfestival soll auf dem Vereinsgelände und dem Sportplatz der "E" und den umliegenden Wiesen im Stadtteil F der Stadt A-Stadt stattfinden. Die ersten Besucher werden bereits am Donnerstag, den 00.00.0000, erwartet. Insgesamt wird mit bis zu 3500 Besuchern gerechnet; am Freitag wird mit der gleichzeitigen Anwesenheit von ca. 1500 Personen, am Samstag von ca. 3500 Personen und am Sonntag von ca. 2000 Personen gerechnet. Auf dem eigentlichen Veranstaltungsgelände sind mehrere Bühnen vorgesehen, das Feld gegenüber wird als Campingplatz benutzt. Das Gelände ist von Wiesen/Feldern und Wald umgeben. Die Öffnungszeiten für das Festival sind: Freitag von XX.XX Uhr bis ca. XX.XX Uhr, Samstag von XX.XX Uhr bis ca. XX.XX Uhr und Sonntag von XX.XX Uhr bis ca. XX.XX Uhr.

Das Festival ist seit Wochen vorbereitet worden; konzeptionell wurde es nach Angaben des Antragstellers eng mit der Antragsgegnerin abgestimmt. Teil dieser Abstimmung soll hierbei auch ein Sicherheitskonzept des Veranstalters gewesen sein, mit dem veranstaltungsbezogenen Gefahrensituationen begegnet werden soll. Zu den besonderen Risiken und darauf gerichteten Sicherheitsvorkehrungen zählt in diesem Jahr auch eine Gefahr durch (Wald-)Brände.

In dem Sicherheitskonzept finden sich unter den Punkten "veranstaltungsbezogene Gefahrensituationen" und "Risikoanalyse/Risikobewertung" Hinweise auf eine bestehende Wald- und Flächenbrandgefahr. Überdies werden zahlreiche Maßnahmen aufgeführt, mit denen der Veranstalter dieser Gefahr entgegenwirken will. Diese Maßnahmen beinhalten u. a. eine vorbereitende Bearbeitung des Festivalgeländes, das Bereithalten von Löschwasser, Löschsand und Feuerlöschern, ein Feuer- und Grillverbot, Bühnenansagen, Hinweisschilder, ein Brandsicherheitsteam und einen Feuerlöscherbeauftragten. Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf das vorgelegte Sicherheitskonzept des Antragstellers (Anlage 3) Bezug genommen.

Mit E-Mail vom 00.00.0000 fragte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin bezüglich weiterer Unterstützung und der etwaigen Möglichkeit der Bereitstellung eines Löschfahrzeugs an. Ergänzend wird auf den Inhalt dieser E-Mail vom 00.00.0000 Bezug genommen.

Mit Bescheid vom 00.00.0000 untersagte die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Durchführung der Veranstaltung "D" vom 00. bis zum 00.00.0000. Zur Begründung führte die Antragsgegnerin aus, die aktuelle Gefahrenlage für Wald- und Graslandbrände liege mit Stufe 4 auf der fünfstufigen Skala im Bereich hoch. Für die kommenden Tage sei keine Entspannung in Sicht. Zudem habe das Umweltministerium wegen der anhaltenden Trockenheit die zweithöchste Alarmstufe ausgerufen und vor einer akuten Waldbrandgefahr gewarnt. Die Gefahr sei zu groß, dass ein Brand auf dem gesamten Veranstaltungsgelände entstehe und sich dann ausbreite.

Zur Begründung des Sofortvollzuges finden sich die folgenden Ausführungen:

"Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung liegt im öffentlichen Interesse, da bei einer aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs die Durchführung der Veranstaltung ohne die zur Gefahrenabwehr notwendigen Sicherheitsvorkehrungen für Teilnehmer, Nicht-Betroffene und Natur zu Schäden führen kann."

Ergänzend wird auf den Inhalt des Bescheides vom 00.00.0000 Bezug genommen.

Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller mit Schreiben vom 00.00.0000 bei der Antragsgegnerin Widerspruch ein. Zur Begründung führte der Antragsteller aus, er halte die Untersagungsverfügung für eklatant rechtswidrig und könne keinerlei Anhaltspunkte für einen rechtlich tragfähigen Sofortvollzug erkennen. Das Verbot habe die Antragsteller völlig überraschend getroffen. Zahlreiche Künstler und Gäste seien bereits in der Anreise begriffen. Der durch das nach wochenlanger Vorbereitung und Vorberatung unangekündigte Verbot der Veranstaltung möglicherweise entstehende Schaden werde gegebenenfalls beträchtlich sein; er sei geradezu maximiert worden.

Zugleich hat der Antragsteller am 00.00.0000 beim Verwaltungsgericht Wiesbaden einen Eilantrag gestellt.

Zur Begründung wird ausgeführt, der Sofortvollzug sei weder formell noch materiell rechtmäßig. Zunächst sei der Sofortvollzug nicht hinreichend begründet worden. Es liege keine hinreichende Begründung vor, warum im konkret vorliegenden Fall abweichend von der Regel der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs ein Sofortvollzug geboten sein solle. Aus der Begründung des Sofortvollzugs werde nicht ersichtlich, warum dieser vonnöten sei. Vielmehr werde als Begründung nur angegeben, dass die Untersagung des Festivals sonst ins Leere laufen würde. Nicht dargelegt werde, welche konkreten Gefahren bei der Durchführung des Festivals drohten. Nicht begründet werde, warum eine erhöhte Gefahr bestehen solle, obwohl der Antragsteller ein umfangreiches und effektives Sicherheitskonzept vorgelegt habe, mit dem allen Gefahren, namentlich den aktuell erhöhten Brandgefahren begegnet, Überwachungs- und Vorsichtsmaßnahmen geplant und Notfallkonzepte erarbeitet seien. Warum das Konzept nicht ausreiche, werde nicht dargelegt. Des Weiteren bleibe unberücksichtigt, dass es geregnet habe und die Waldbrandgefahr zurückgehe, der Campingplatz von Stroh befreit und mechanisch bearbeitet worden sei und vom Wald abgewandt liege, das Festivalgelände außerdem gegenüber dem Waldstück durch Bauzäune abgeschirmt und hinreichend gesichert sei.

Eine Anordnung des Sofortvollzugs liege nicht im überwiegenden öffentlichen Interesse. Der Bescheid vom 00.00.0000 sei rechtswidrig und verletze den Antragsteller in seinen Rechten, da er schon nicht hinreichend bestimmt sei und die Voraussetzungen einer Untersagungsverfügung nicht vorlägen. Zunächst lasse der Bescheid jegliche Angabe einer Rechtsgrundlage vermissen. Auch Ermessen sei nicht ausgeübt worden. Der Bescheid grenze an Willkür. Die Voraussetzungen einer Untersagungsverfügung nach § 11 HSOG lägen nicht vor. Eine konkrete Gefahr im Sinne des § 11 HSOG sei vorliegend weder festgestellt, noch liege sie vor. Die Verfügung vom 00.00.0000 berufe sich auf im Internet zugängliche Warnungen, die für ganz Deutschland gelten und stündlich aktualisiert würden. Die Annahme einer abstrakten Gefahr könne die Untersagung des Festivals hingegen nicht rechtfertigen. Darüber hinaus sei vorliegend mit dem vorgelegten aktualisierten Sicherheitskonzept selbst einer unterstellten konkreten Gefahr wirksam begegnet worden. Der Antragsteller habe umfassende Maßnahmen der Gefahrenvorsorge getroffen. Schließlich sei die Untersagungsverfügung auch unverhältnismäßig, da ein milderes Mittel in Form von Auflagen habe im Betracht gezogen werden müssen. So sei etwa auch gegen andere Veranstaltungen ein Feuerverbot ausgesprochen bzw. das Feuerwerk untersagt worden, die Veranstaltungen selbst aber durchgeführt worden. Es sei in den anderen Fällen stets darauf geachtet worden, dem Veranstalter keinen wirtschaftlichen Totalschaden zuzufügen, wie dies hier geschehen solle. Der Antragsteller sei zu weiteren gefahrmindernden Auflagen bereit gewesen. Die Antragsgegnerin habe solche jedoch nicht erwogen, sondern das Festival schlicht unterbunden. Bei der Durchführung des Festivals werde Gefahren für öffentliche oder private Rechtsgüter durch das Sicherheitskonzept des Antragstellers wirksam begegnet. Der Antragsteller habe ein Interesse daran, das Festival stattfinden zu lassen, da andernfalls neben dem finanziellen Ruin auch das tatsächliche Ende des Festivals drohe. Aufgrund des Imageschadens eines im letzten Moment abgesagten Festivals müsse damit gerechnet werden, dass im nächsten Jahr kaum noch Besucher und auch keine Künstler mehr zu dem Festival anreisen würden.

Überdies weist der Antragsteller darauf hin, die Antragsgegnerin habe den Revierförster im Rahmen ihrer Entscheidungsfindung kontaktiert und zu dem Risiko eines Waldbrandes befragt; hierbei sei dem Revierförster allerdings das bestehende Sicherheitskonzept des Antragstellers zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt gewesen. Es sei mehr als wahrscheinlich, dass der Revierförster in Kenntnis des Konzepts zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre. Ferner habe der Antragsteller die ganze Nacht über weitere und zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen ergriffen. Der Sicherheitsabstand zum Wald sei vergrößert worden, weitere Bauzäune seien aufgestellt worden und die Anzahl der Feuerlöscher sei noch weiter erhöht worden. Ein gewisses Risiko bestehe immer. Der Antragsteller sei weit über die geforderten Sicherheitsmaßnahmen hinausgegangen und habe mit umliegende Landwirten zusammen Wasservorräte geschaffen. Das derzeitige Wetter führe nicht grundsätzlich zur Absage aller Festivals. Die Antragsgegnerin sei bislang auch von einer hinreichenden Ausstattung mit Feuerwahrfahrzeugen ausgegangen. Ein Löschfahrzeug sei vor Ort, die umliegenden Fahrzeuge könnten binnen Minuten vor Ort sein. Durch die mehrfach erhöhten Sicherheitsmaßnahmen des Antragstellers und der Feuerwehr vor Ort könne die Zeit im Gefahrenfall bis zum Eintreffen der Feuerwehr aus A-Stadt überbrückt werden.

Der Antragsteller beantragt,

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 00.00.0000 gegen die Verbotsverfügung vom 00.00.0000 zu Untersagung der Durchführung der Veranstaltung "D" vom 00. bis zum 00.00.0000 auf dem Vereinsgelände und Sportplatz der "E" und umliegenden Wiesen im Stadtteil F wiederherzustellen, hilfsweise die sofortige Vollziehung aufzuheben.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Die Antragsgegnerin führt aus, die letzte Fassung des Sicherheitskonzepts sei erst am 00.00.0000 um 00.00 Uhr bei der Antragsgegnerin vorgelegt worden. Dieses sei auch immer noch unvollständig gewesen. Die Maßnahmen zur Brandvermeidung und Brandbekämpfung seien geprüft worden. Es seien auch weitere Möglichkeiten bedacht und geprüft worden, um eine Durchführung des Festivals zu ermöglichen.

Die Bereitstellung eines Tanklöschfahrzeugs sei nicht ausreichend. Für eine weitere dauerhafte Besetzung mangele es grundsätzlich an Personal; überdies würden hohe Kosten entstehen. Im Falle des Entstehens eines Brandes im Wald oder von Grasland könne mit größtmöglicher Wahrscheinlichkeit nicht genug Löschwasser herangeführt werden. Der bestehende Vorrat sei bei einem Angriff innerhalb von eineinhalb Stunden verbraucht. Im Brandfall sei eine hohe Zahl von Rauchgasverletzten zu erwarten. Aufgrund der Lage des Ortsteils F wäre eine Versorgung bzw. ein Abtransport der Verletzten eine große Schwierigkeit. Die am gestrigen Tag niedergegangene Regenmenge beseitige die Waldbrandgefahr nicht. Auch aktuell bestehe eine Unwetterwarnung mit der Warnung für hohe bis sehr hohe Waldbrandgefahr für den Bereich A-Stadt. Eine Durchführung des Festivals erscheine nach der gegebenen Lage damit unverantwortlich.

Die Antragsgegnerin hat mit Bescheid vom 00.00.0000 den Widerspruch des Antragsstellers zurückgewiesen. Die Zustellung des Widerspruchsbescheids ist nicht dokumentiert.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und auf den Inhalt der Behördenakte der Antragsgegnerin Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 00.00.0000 bleibt ohne Erfolg.

Nach § 80 Absatz 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung des Verwaltungsakts gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet wurde, wiederherstellen, wenn das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts überwiegt. Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn der erlassene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, da an der sofortigen Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes ein öffentliches Interesse nicht bestehen kann. Dagegen überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das private Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung vorläufig verschont zu bleiben, wenn sich der Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig erweist und ein besonderes Vollziehungsinteresse hinzutritt. Wenn sich bei der im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens allein möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung dagegen weder die offensichtliche Rechtswidrigkeit noch die offensichtliche Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung feststellen lässt, hängt der Ausgang des Verfahrens vom Ergebnis einer vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung ab.

Die Begründung der Antragsgegnerin bezüglich der Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den formellen Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Vollziehungsanordnung gem. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Aufgrund der bestehenden Gefahr für höchste Rechtsgüter infolge eines sich entwickelnden Wald- bzw. Flächenbrandes fällt vorliegend das Interesse an einer effektiven Gefahrenabwehr zugleich mit dem Interesse an der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung zusammen. Der Hinweis auf drohende Schäden für Teilnehmer, Nicht-Betroffene sowie die Natur reicht vor diesem Hintergrund zur Begründung des Sofortvollzuges aus. Die Antragsgegnerin hat durch ihre Begründung in hinreichender Weise zum Ausdruck gebracht, dass sie sich des Ausnahmecharakters der sofortigen Vollziehung bewusst gewesen ist.

Die im Rahmen des Eilverfahrens durch das Gericht vorzunehmende Interessenabwägung fällt vorliegend zu Lasten des Antragstellers aus. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Die Untersagungsverfügung vom 00.00.0000 erweist sich bei summarischer Prüfung als mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig.

Ermächtigungsgrundlage der Untersagungsverfügung ist vorliegend § 11 HSOG.

Gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Bescheides bestehen keine Bedenken. Soweit die Antragsgegnerin im Vorfeld der Untersagungsverfügung keine Anhörung gem. § 28 HVwVfG durchgeführt hat, ist dieser Mangel gem. § 45 Abs. 1 Nr. 3 HVwVfG geheilt worden.

Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist bei der in einem Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung auch davon auszugehen, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 11 HSOG vorliegend erfüllt sind.

Eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit ist gegeben. Sie besteht insbesondere in einer konkreten Gefahr für Leib und Leben der Festivalbesucher. Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist vorliegend auch nicht von einer lediglich abstrakten Gefahr auszugehen. Zutreffend ist zwar, dass aufgrund der von der Antraggegnerin in Bezug genommenen Quellen gegenwärtig in Hessen und in Deutschland allgemein eine erhöhte Wald- und Flächenbrandgefahr und damit landes- bzw. bundesweit gegebenenfalls eine abstrakte Gefahr besteht. Diese hat sich allerdings in dem vorliegenden Fall aufgrund diverser Umstände zu einer konkreten Gefahr konkretisiert.

Hierbei hat das Gericht insbesondere die folgenden Umstände berücksichtigt:

Zunächst handelt es sich bei der vorliegenden Veranstaltung um ein mehrtägiges Festival, bei dem ungefähr 3000 Besucher erwartet werden. Das Festival selbst soll hierbei insbesondere auf Wiesen- und Ackerflächen stattfinden, auf welchen zuvor Getreide kultiviert worden ist; die Veranstaltungsflächen grenzen zudem direkt an Waldflächen an. Damit handelt es sich bei den Veranstaltungsflächen um weitgehend unbefestigte Flächen, bei denen aufgrund der anhaltenden Trockenheit und Hitze im Falle eines Brandes mit einer raschen und ungehinderten Ausbreitung gerechnet werden muss. Dass die von dem Antragsteller insoweit vorgesehenen bzw. bereits ergriffenen Sicherheitsmaßnahmen diese Gefahr ausreichend eindämmen, ist nicht ersichtlich; insbesondere ist nicht erkennbar, dass allein das Aufsammeln des losen Strohs und das Grubbern zu einer deutlichen Reduzierung des bestehenden Risikos geführt hat. Auch das Aufstellen von Bauzäunen vermag lediglich einen Sicherheitsabstand zum Wald zu wahren, nicht aber die Ausbreitung eines Feuers zu verhindern. Das Risiko des Entstehen eines Brandes ist in dem vorliegenden Fall auch erhöht: Zum einen ist zu berücksichtigen, dass bereits von der Veranstaltung selbst ein erhöhtes Brandrisiko, beispielsweise infolge technischen Equipments, ausgeht; dies gilt auch dann, wenn die von dem Antragsteller auf seiner Homepage angekündigten "Feuershows" unterbleiben. Zum anderen besteht schon allein angesichts der hohen Anzahl von ungefähr 3000 Besuchern ein erhöhtes Risiko, dass durch Unachtsamkeit ein Brand verursacht wird.

Darüber hinaus soll im Rahmen der mehrtägigen Veranstaltung ein gegenüberliegendes Feld als Campingplatz benutzt werden; auch dieses Gebiet grenzt an eine Waldfläche an. Trotz des von dem Antragsteller vorgelegten Sicherheitskonzepts und den darin verfügten Maßnahmen kann insoweit das Risiko von brennenden Zigaretten, Kerzen, Lagerfeuer, Generatoren etc. nicht vollständig ausgeschlossen werden. Ein generelles Rauchverbot ist jedenfalls nicht umsetzbar.

Zudem können Brände nicht allein auf dem Festival- und dem Campinggelände entstehen, sondern auch auf dem Gelände, wo die Autos anreisender Besucher abgestellt werden sollen. Soweit ersichtlich ist geplant, dass die Fahrzeuge der Besucher auf angrenzenden Feldern abgestellt werden. Insoweit ist die besondere, durch überhitzte Motoren entstehende Brandgefahr auch auf diesen Flächen zu beachten.

Ergänzend ist die in dem konkreten Fall bestehende besondere Gefahrensituation im Falle des Ausbruchs eines Brandes zu berücksichtigen. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es sich um ein nur durch eine schmale Straße angebundenes Gelände handelt; es ist nicht ersichtlich, dass im Falle eines Brandes sofortige Rettungsmaßnahmen ungehindert und ohne zeitliche Verzögerungen durchgeführt werden könnten. Darüber hinaus ist auf die nach Auskunft von Herrn Stadtbrandinspektor G in der Umgebung zur Verfügung stehende Anzahl von Feuerwehrfahrzeuge zu verweisen. In dem Orteil F selbst steht lediglich ein Fahrzeug mit einem 750-Liter-Tank zur Verfügung; soweit in den anderen Ortsteilen und in der Stadt A-Stadt weitere Löschfahrzeuge zur Verfügung stehen, ist zu beachten, dass nicht bereits vor Veranstaltungsbeginn zum Schutze der Veranstaltung alle zur Verfügung stehenden Löschfahrzeuge und entsprechendes Equipment aus der gesamten Umgebung zusammengezogen werden können. Das Anfordern der Löschfahrzeuge im Brandfalle würde indes zu einer nicht unerheblichen zeitlichen Verzögerung führen. Ergänzend wird auf die Ausführungen der Antragsgegnerin in ihrer Antragserwiderung vom 00.00.0000 Bezug genommen.

Soweit der Antragsteller auf eine verbesserte Lage infolge des gestrigen Regens verweist, führt dies aus Sicht des Gerichts nicht zu einer abweichenden Bewertung. Es ist nicht ersichtlich, dass der gestrige Niederschlag tatsächlich zu einer deutlich verbesserten Situation und zu einer deutlichen Reduzierung der Brandgefahr geführt hat. Hiergegen spricht bereits die seit Tagen bestehende Hitze und Trockenheit, die auch in den kommenden Tagen andauern soll. Dem Gericht ist auch nichts von angekündigten Niederschlägen am kommenden Wochenende bekannt. Von einer grundlegenden Änderung der Sachlage mit Blick auf die bestehende Brandgefahr kann vor diesem Hintergrund nicht ausgegangen werden.

Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Antragsteller das Gelände angesichts der derzeitigen Wetterlage im Vorfeld der Veranstaltung zur Vorbeugung einer Brandgefahr gewässert hat, wie dies etwa von dem Veranstalter des "H"-Festival in der Stadt I-Stadt im Vorfeld - vor Absage des Festivals wegen Waldbrandgefahr - versucht worden ist (vgl.: www.heidelberg24.de).

Die Antragsgegnerin hat ferner das Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Entgegen der Ansicht des Antragstellers sind keine milderen Maßnahmen ersichtlich, um der bestehenden konkreten Gefahr für die öffentliche Sicherheit wirksam zu begegnen. Die möglichen Optionen sind hierbei von der Antragsgegnerin bereits im Rahmen des mit dem Antragsteller abgestimmten Sicherheitskonzepts berücksichtigt worden.

Ein erhöhter Sicherheitsabstand zum Wald kommt nicht als mildere Maßnahme in Betracht; insoweit ist zu berücksichtigen, dass vorliegend nicht allein die Gefahr eines Waldbrandes, sondern gerade auch die Gefahr eines Flächenbrandes auf der Veranstaltungs-, Camping- und Parkfläche droht. Auch die von dem Antragsteller erwähnten Bauzäune vermögen die Ausbreitung eines Brandes im Ernstfall nicht zu verhindern; sie dienen lediglich dazu, einen gewissen Sicherheitsabstand zum Wald zu wahren; die Ausbreitung eines Brandes vermögen sie allerdings im Ernstfall nicht zu verhindern. Allein das Bereithalten von zusätzlichen Wasservorräten, Löschsand und Feuerlöschern stellt sich ebenfalls nur als unzureichende Maßnahmen dar. Zum einen ist nicht ersichtlich, wie die Wasservorräte im Ernstfall schnell genug und ohne Verzögerung an die Stelle des Brandherdes gebracht werden können. Zum anderen breitet sich ein Brand auf dem trockenen Ackerboden gegebenenfalls aus, bevor entsprechende effektive Gegenmaßnahmen ergriffen werden konnten.

Auch soweit sich der Antragsteller darauf beruft, dass an dem kommenden Wochenende an anderen Orten entsprechende Veranstaltungen stattfinden würden, führt dies vorliegend zu keinem anderen Ergebnis. Zum einen ist darauf hinzuweisen, dass an anderen Orten entsprechende Festivals ebenfalls mit Blick auf die Brandgefahr abgesagt worden sind. Hierbei handelt es sich etwa um das Festival "H" in der Stadt I-Stadt und das Volksfest "J" in der Stadt K-Stadt. Zum anderen ist nicht ersichtlich, dass es sich bei den anderen, von dem Antragsteller angeführten, bislang nicht abgesagten Veranstaltungen tatsächlich um vergleichbare Veranstaltungen handelt; es ist insbesondere nicht erkennbar, dass es sich hierbei ebenfalls um mehrtägige Festivals auf unbefestigten Flächen mit angrenzender Camping-Gelegenheit handelt.

Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Erfolgsaussichten des Widerspruchs jedenfalls offen sind, hat der Antrag vorliegend keinen Erfolg. Bei der in diesem Fall vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung ist jedenfalls von einem deutlich überwiegenden öffentlichen Vollzugsinteresse auszugehen. Dem öffentlichen Interesse an der Abwehr einer Gefahr für Leib und Leben von bis zu 3500 Besuchern steht lediglich das Interesse des Antragstellers und der Konzertbesucher an einer Durchführung der Veranstaltung entgegen. Hierbei hat das Gericht auch nicht verkannt, dass mit der Untersagung der Veranstaltung für den Antragsteller gegebenenfalls ein Imageschaden oder sogar eine Existenzgefahr verbunden ist. Eine Abwägung der widerstreitenden Interessen überwiegt jedenfalls der Schutz von Leib und Leben der Festivalbesucher.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Antragsteller hat als unterlegener Verfahrensbeteiligter die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Von einer Reduzierung des gesetzlichen Auffangstreitwerts wurde mit Blick auf die begehrte Vorwegnahme der Hauptsache abgesehen.