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Verwaltungsgericht Wiesbaden Beschluss vom 31.08.2018 – 6 L 1623/18.WI
ECLI:DE:VGWIESB:2018:0831.6l1623.18.00
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt Eilrechtsschutz zur vorläufigen Fortführung seines Studiums im Studiengang "Bachelor of Arts Polizeivollzugsdienst (Schutzpolizei)" bei der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung.
Der Antragsteller war Polizeikommissar-Anwärter und studierte bei dem Antragsgegner am Studienort in Wiesbaden. Nachdem er zuvor die Prüfung im Modul x.x mit dem Modulnamen "XXX" nicht bestanden hatte, wiederholte er im Sommersemester 2017 erfolglos die Prüfung durch eine Hausarbeit.
Mit Bescheid vom 20.06.2017 wurde ihm das wiederholte Nichtbestehen gegen Empfangsbekenntnis mitgeteilt, weswegen er beamtenrechtlich am 20.06.2017 aus dem Vorbereitungsdienst ausschied. Ferner wurde seine "Zulassung zum Qualifikationsstudium" mit Bescheid vom 20.06.2017 unter Berufung auf § 42 Abs. 9 APOgD PVD 2010 (StAnz. S. 2099) endgültig aufgehoben. Mit Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses erfolge ferner die Exmatrikulation aus den Studiengängen Bachelor of Arts Polizeivollzugsdienstschutzpolizei und Kriminalpolizei.
Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde zurückgewiesen.
Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg. Mit Urteil vom 15.08.2018 hob die Kammer die Bescheide vom 20.06.2017 und 19.09.2017 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 20.11.2017 auf. Zugleich stellte sie fest, dass der Prüfungsversuch der 1. Wiederholungsprüfung der Hausarbeit in dem Modul x.x mit dem Modulnamen "XXX" nicht erfolgt sei. Die Klage im Übrigen wurde abgewiesen.
Das Urteil wurde am 27.08.2018 jeweils den Beteiligten per Empfangsbekenntnis zugestellt.
Mit Schreiben seiner Vertreterin vom 29.08.2018 wandte der Antragsteller sich an die Hochschule mit dem Antrag, ihm vorläufig das weitere Studium zu gewähren. Da es nicht um die Wiedereinstellung des Antragstellers gehe, sondern um die Fortsetzung seines Studiums, sei eine neue ärztliche Begutachtung nicht erforderlich. Er sei so zu stellen, als sei er nicht aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden. Auch wenn die gerichtliche Entscheidung noch nicht rechtskräftig sei, seien die entsprechenden Bescheide aufgehoben worden.
Mit E-Mail vom 30.08.2018 bestätigte die Hochschule der Antragstellervertreterin, dass mangels Rechtsgrundlage eine vorläufige Teilnahme am Studium ohne Wiedereinstellung nicht möglich sei.
Mit Schriftsatz um 31.08.2018, bei Gericht per Fax eingegangen am selben Tag, beantragt der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Eine Anordnung des Bescheids vom 20.06.2017 sei nicht erfolgt. Dennoch sei der Antragsteller exmatrikuliert worden. Das Gericht habe in der Entscheidung vom 15.08.2018 die Möglichkeit aufgezeigt, die vorläufige Zulassung zum weiteren Studium im Wege der einstweiligen Anordnung zu erreichen. Die Hochschule habe den Antragsteller zunächst darauf verwiesen, bei einem Polizeiarzt vorstellig zu werden, dann aber die Mitteilung erhalten, dass Rechtsmittel gegen das Urteil geprüft würden und dass er derzeit nicht bei einem Polizeiarzt vorstellig werden müsse. Dass für die Exmatrikulation keine Rechtsgrundlage existiere und das Ergebnis des Wiederholungsversuchs rechtlich nicht bestand habe, könne dem Antragsteller nicht zum Nachteil gereichen. Insoweit sei es auch nicht erforderlich, dass eine Rechtsgrundlage für das Weiterstudieren bestehe. Angesichts des Semesterbeginns am 03.09.2018 sei eine vorläufige Zulassung geboten, damit dem Antragsteller nicht Studieninhalte fehlen würden. Es sei nicht zumutbar, dass ihm ein weiteres Semester verloren gehe. Vielmehr sei der Antragsteller so zu stellen, als würde er konstant weiter studieren. Eine weitere ärztliche Dienstfähigkeit Prüfung sei dementsprechend nicht erforderlich.
Der Antragsteller beantragt,
dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, dem Antragsteller mit sofortiger Wirkung die Fortsetzung seines Studiums sicherzustellen,
bei Nichthandlung dem Antragsgegner ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000 EUR aufzugeben.
bis Entscheidung der Kammer über diesen Antrag eine Entscheidung durch den Vorsitzenden zu treffen.
Der Antragsgegner ist mit Verfügung vom 31.08.2018 zur Stellungnahme aufgefordert worden.
Er beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er trägt vor, der Antrag sei unbegründet. Der Fachbereich Polizei sei durch die gesetzliche Rechtsfolge in § 22 Abs. 4 BeamtStG i.V.m. § 13 Abs. 3 HPolLVO vom 02.04.2015 daran gehindert, den Antragsteller erneut zum weiteren Studium oder zu Prüfungsleistungen zuzulassen. Nach diesen Vorschriften ende der Vorbereitungsdienst und damit das Studium (§ 17 HBG, § 6 HPolLVO, § 6 APOgD PVD 2010) mit Ablauf des Tages, an dem dem Studierenden das Prüfungsergebnis der Wiederholungsprüfung bekannt gegeben werde. Bis zur rechtskräftigen Feststellung der Rechtswidrigkeit bestehe diese Rechtsfolge fort. Erst danach komme eine Wiedereinstellung als Kommissaranwärter und eine Fortsetzung des Studiums in Betracht. Für die Wiedereinstellung sei die Hessische Polizeiakademie zuständig (§ 95 Abs. 2 HSOG, § 9 Abs. 2 Nr. 1 HSOG-DVO). Eine umfangreiche Gesundheitsprüfung und Sicherheitsprüfung seien im Voraus zwingend durchzuführen. Selbst wenn der Widerspruch gegen den Ausgangsbescheid vom 20.06.2017 aufschiebende Wirkung habe, drohten derzeit keine Vollzugsakte, da die Rechtsfolge der Entlassung kraft Gesetzes eingetreten sei. Gleiches gelte für die Klage gegen den Bescheid unter dem Az. 6 K 769/16.WI (gemeint ist wohl 6 K 6184/17.WI). Das Urteil sei nicht rechtskräftig, die Berufung sei zugelassen worden. Richtiger Antragsgegner sei schließlich die Hessische Polizeiakademie, da es um die beamtenrechtliche Seite des Studiums gehe. Ein Anordnungsgrund fehle ebenso, da das Ziel des Eilantrags, ein unterbrechungsfreies Studium zu ermöglichen, schon deswegen nicht erreicht werden könne, weil der Antragsteller im Juni 2017 sein Studium beendet habe und bereits seit einem Jahr nicht mehr fortführen habe können. Selbst im Falle eines Obsiegens sei dem Kläger ein wesentlicher Zeitverlust entstanden, der es nicht rechtfertige, die Hauptsache insoweit vorwegzunehmen (Beschluss des VG Wiesbaden vom 04.01.2018, 6 L 6069/17.WI). Eine Teilnahme an Lehrveranstaltungen des Semesters sei ohnehin nicht erforderlich, weil der Antragsteller diese bereits besucht habe. Insoweit sei ein Zuwarten bis zur rechtskräftigen Entscheidung zumutbar.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zu den Akten gelangten Schriftsätze und Anlagen sowie die beigezogene Gerichtsakte im Verfahren 6 K 6184/17.WI Bezug genommen.
II.
Der Antrag ist unzulässig, denn es fehlt dem Antragsteller am Rechtsschutzbedürfnis.
Die ungeschriebene, für alle Rechtsbehelfe geltende Sachurteilsvoraussetzung des Rechtsschutzbedürfnisses verlangt, dass nur derjenige, welcher mit dem von ihm angestrengten gerichtlichen Rechtsschutzverfahren ein rechtsschutzwürdiges Interesse verfolgt, einen Anspruch auf eine gerichtliche Sachentscheidung hat (Kopp/Schenke, 23. Aufl. 2017, vor § 40 Rn. 30). Insbesondere darf ein Rechtsschutzantrag nicht rechts-missbräuchlich sein.
Im vorliegenden Fall besteht für Studierende der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung die besondere Situation, dass das hessische Beamten- und Verwaltungsfachhochschulrecht, wie sich etwa aus § 21 Abs. 3 S. 1 VerwFHG, § 13 APOgD PVD ergibt, zwei verschiedene Rechtsverhältnisse konstituiert: Ein beamtenrechtliches Verhältnis und ein hochschulrechtliches. Das beamtenrechtliche Verhältnis endet nach der Polizeilaufbahnverordnung kraft Gesetzes mit dem Ablauf des Tages der Bekanntgabe der (rechtmäßigen!) Mitteilung über das Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung. Das daneben bestehende Hochschulrechtsverhältnis endet hingegen erst mit der Bestandskraft des Nichtbestehens-Bescheides, was angesichts des erhobenen Widerspruchs und der Klage erst mit der Rechtskraft eines klageabweisenden Urteils der Fall ist. Eine "Exmatrikulation" sieht das hessische Recht insoweit nicht vor, zumal die C. anders als die im Hessischen Hochschulgesetz geregelten Hochschulen nach § 1 Abs. 1 Verwaltungfachhochschulgesetz (VerwFHG vom 12.06.1979, zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.09.2015) lediglich eine nicht-rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Benutzern ist und keine Körperschaft, die durch die Mitgliedschaft natürlicher Person konstituiert wird und dementsprechend entziehbare Mitgliedschaftsrechte kennt. Vielmehr ist die C. eine nicht-rechtsfähige Einrichtung des Landes Hessen, in der sie ihre Kommissar-Anwärter ausbildet und zu der Dritte nur als Gasthörer, nicht als Studierende nur ausnahmsweise zugelassen werden können (§ 21 Abs. 2 VerwFHG).
Will ein Studierender im Falle des Ausscheidens aus dem Beamtenrechtsverhältnis daher sein Studium fortsetzen, genügt es nicht, Rechtsschutz gegen die rechtswidrige Prüfungsentscheidung nachzusuchen, sondern es ist auch erforderlich, entweder Rechtsschutz gegen die Entlassung aus dem Beamtenrechtsverhältnis anzustrengen oder im Falle der Fortsetzung des Studiums, Wiedereinstellung in das Beamtenrechtsverhältnis zu beantragen und im Falle der Ablehnung gegebenenfalls auch insoweit um Rechtsschutz nachzusuchen. Trotz des Nebeneinanders von Hochschul- und Beamtenverhältnis kann Studierender an der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung grundsätzlich nur sein, wer auch Beamter ist. Ein Auseinanderfallen beider Rechtsverhältnisse sieht die Rechtsordnung nicht vor. Geht ein Studierender gegen das endgültige Nicht-Bestehen einer Wiederholungsprüfung vor, muss er zugleich auf der beamtenrechtlichen "Schiene" den vorläufigen Verbleib im Beamtenverhältnis bis zur bestands/rechtskräftigen Entscheidung über das Ergebnis der Wiederholungsprüfung erreichen, ggf. auch auf dem Rechtsweg. Ein Rechtsschutzsuchender, der lediglich die Prüfungsentscheidung angegriffen hat und nun die vorläufige Wiederzulassung zum Studium anstrebt, muss demnach zugleich die Wiederberufung in das Beamtenverhältnis betreiben. Das setzt mindestens einen Antrag auf Einstellung in den Polizeivollzugsdienst bzw. Wiederberufung in das Beamtenverhältnis nach § 4 HPolLV voraus.
Nichts anderes folgt aus den Ausführungen der Kammer aus der Entscheidung vom 15.08.2018, wonach die Frage des beamtenrechtlichen Status separat von der prüfungsrechtlichen Frage zu beantworten ist.
Ein Antrag an die Polizeiakademie auf Wiederberufung in das Beamtenverhältnis ist nicht glaubhaft gemacht worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.