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Verwaltungsgericht Wiesbaden Urteil vom 03.09.2018 – 3 K 1808/15.WI

ECLI:ECLI:DE:VGWIESB:2018:0903.3K1808.15.00

Tenor

Der Bescheid des Polizeipräsidiums XXX vom 29.09.2015 und dessen Widerspruchsbescheid vom 24.11.2015 werden aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

Der am XXX geborene Kläger ist Polizeioberkommissar beim PP XXX. Er wurde zuletzt als Polizeivollzugsbeamter im Wechselschichtdienst bei der Polizeidirektion XXX eingesetzt.

Er begehrt mit der vorliegenden Klage die Aufhebung seiner Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand.

Aufgrund der vom Kläger vorgelegten privatärztlichen Bescheinigungen des Dr. med. XXX vom 15. Oktober 2012 und 12. Dezember 2014, wonach er wegen gesundheitlicher Einschränkungen nicht mehr im Wechselschichtdienst, sondern nur noch in gleichmäßigen Schichten einsetzbar sei, wurde der Leitende Polizeiarzt Hessen beim Bereitschaftspolizeipräsidium mit Schreiben des Polizeipräsidiums XXX vom 15. Januar 2013 um Überprüfung der Polizeidienstfähigkeit des Klägers gebeten. Zudem wurde der Kläger aufgrund dieser Atteste zunächst nur im Nachtdienst eingesetzt. Unter Auswertung eines Zusatzgutachtens vom 27. Februar 2014 stellte der Polizeiarzt mit Gutachten vom 07. März 2014 die Polizeidienstunfähigkeit des Klägers fest. Der Kläger sei mit Blick auf die Funktion im Wechselschichtdienst gesundheitlich nicht geeignet sei, da er einen regelmäßigen Nachtdienst zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr nicht leisten könne. Weitere zum Berufsbild eines Polizeibeamten gehörende Tätigkeiten, auch das Führen der Dienstwaffe und des Dienst-Kfz könne der Kläger hingegen wahrnehmen.

Mit Schreiben vom 11. April 2014 teilte der Kläger mit, weit mehr Einschränkungen als polizeiärztlicherseits festgestellt zu haben. Er führte eine seit Januar 2014 bestehende plötzliche Gefühllosigkeit im linken Bein mit unmittelbarer Sturzgefahr, die sich auch schon realisiert habe, an. Weiter wies der Kläger unter Vorlage des Feststellungsbescheids des Landesamtes für XXX vom 04. April 2014 darauf hin, dass ihm ein Grad der Behinderung von 20 zuerkannt worden sei.

Mit Schreiben vom 15. September 2014 teilte das PP XXX dem Kläger mit, nach polizeiärztlicher Stellungnahme vom 07. Juli 2014 werde an dem Ergebnis der Überprüfung der Polizeidienstfähigkeit entsprechend dem Gutachten vom 07. März 2014 festgehalten. Die von ihm beschriebene Symptomatik könne nicht mit einer Diagnose beschrieben werden und folglich sei eine Berücksichtigung unter medizinischen Gesichtspunkten bei der Beschreibung seines positiven und negativen Leistungsbildes nicht möglich.

Nachdem der Kläger ein zunächst avisiertes weiteres neurologisch-psychiatrisches Gutachten nicht eingeholt bzw. dem Polizeiarzt zur Prüfung vorgelegt hatte, fand am 18. Dezember 2014 ein Personalgespräch im Hinblick auf die zukünftige Verwendung des Klägers statt. Auf Wunsch des Klägers nahm an diesem Gespräch ein Vertreter des örtlichen Personalrates teil. Der Kläger machte im Rahmen dieses Personalgesprächs weitere gesundheitliche Einschränkungen geltend. Am Vortag habe er einen Termin bei seinem Orthopäden gehabt und nach dessen Befund liege ein Bandscheibenvorfall mit Ausstrahlung in den Arm und das Bein vor. Damit scheide eine Verwendung auf dem XXX Polizeirevier vor dem Hintergrund der Vielzahl der dort vorzunehmenden und mit Widerstandshandlungen verbundenen Festnahmen aus. Es solle ein Einsatz beim XXX Polizeirevier im Innendienst erfolgen. Von Seiten des Polizeipräsidiums XXX wurde darauf hingewiesen, dass unter Berücksichtigung der Schilderung des Klägers aus Fürsorgegründen ein Einsatz im gesamten Außendienst zu vermeiden sei. Schließlich wurde eine erneute polizeiärztliche Überprüfung zur Klärung der nun bestehenden Einschränkungen und Verwendungsmöglichkeiten anberaumt.

Mit Gutachten vom 23. März 2015 stellte der Polizeiarzt fest, dass der Kläger polizeidienstunfähig und gesundheitlich nicht für die derzeitige Funktion im Polizeivollzugsdienst geeignet ist. Die Begutachtung stützte sich auf eigene Untersuchungen vom 03. Dezember 2012, ein Zusatzgutachten vom 27. Februar 2014, vom Kläger mitgebrachte Befunde, Aussagen des Klägers als zu begutachtende Person sowie eine polizeiärztliche Stellungnahme vom 31. Juli 2013 und einen ärztlichen Befundbericht vom 18. Februar 2015. Es wurden folgende funktionsbezogene Tätigkeitseinschränkungen festgestellt:

- Einschränkungen bei körperlichen Belastungen:

o Keine Tätigkeiten, die eine besondere Gefahr der körperlichen Auseinandersetzung im Dienst bedingen.

o Keine Dienstverrichtung unter Berücksichtigung der physischen Belastbarkeit.

- Bei den Arbeitszeiten:

o Kein regelmäßiger Nachtdienst zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr. Vereinzelte Nachtdienste (1-2 pro Monat) können geleistet werden.

- Bei dem Führen von Dienstwaffen:

o Kein Führen von Schusswaffen.

o Kein Führen von sonstigen Waffen (Schlagstock, Teleskopschlagstock).

Eine Verwendung bei Einsätzen nur im zurückgezogenen Bereich (z.B. Logistik, Führungsgruppe) wurde für möglich befunden. Die gesundheitliche Geeignetheit für den allgemeinen Verwaltungsdienst sei gegeben. Da im Übrigen keine Einschränkungen bestünden, sondern alle Tätigkeiten, die zum Berufsbild des Polizeivollzugsbeamten gehören, weiterhin vollumfänglich wahrgenommen werden könnten, schlug der Polizeiarzt schließlich eine Wiedereingliederungsmaßnahme im Sinne einer Arbeits- und Belastungserprobung nach dem Hamburger Modell vor.

Vor dem Hintergrund dieses Gutachtens prüfte der Beklagte, ob der Kläger unter Berücksichtigung der Einschränkungen auf einem anderen originären Dienstposten im Polizeivollzugsdienst verwendet werden könnte. Die Verwendungsabfrage bei der Polizeidirektion XXX ergab, dass die Verwendung des Klägers mit diesen Einschränkungen nicht möglich sei. Anlässlich eines Personalgesprächs zwischen dem Kläger und dem damaligen Leiter der Polizeidirektion XXX am 20. April 2015 berichtete der Kläger ergänzend über seine Einschränkungen und legte weitere ärztliche Atteste vor. Inzwischen hatte die Prüfung einer Verwendung des Klägers innerhalb der Abteilung Einsatz des Polizeipräsidiums XXX mit der Suche in allen Polizeidirektionen ergeben, dass keine den funktionsbezogenen Tätigkeitseinschränkungen entsprechende freie und besetzbare Stelle vorhanden war. Eine entsprechende Verwendungsabfrage in den Abteilungen Zentrale Dienste und Verwaltung ergab ebenfalls, dass kein entsprechender geeigneter, freier und besetzbarer Dienstposten in absehbarer Zeit zur Verfügung stand. Mit Bericht des Polizeipräsidiums XXX vom 02. Mai 2015 wurde das Hessische Ministerium des Innern und für Sport, Landespolizeipräsidium, um Prüfung und Mitteilung gebeten, ob ggf. bei einer anderen Behörde die Möglichkeit bestehe, den Kläger zu verwenden. Für den Fall, dass eine andere Verwendung nicht möglich sein sollte, wurde gem. § 42 Abs. 1 HBG um Zustimmung gebeten, den Kläger zum nächstmöglichen Zeitpunkt in den Ruhestand zu versetzen. Mit Erlass vom 12. August 2015 teilte das Landespolizeipräsidium mit, es habe in der hessischen Landesverwaltung keine Erprobungsmöglichkeit für den Kläger gefunden werden können. Der vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand werde zugestimmt.

Mit Schreiben vom 24. August 2015 wurde der Kläger zu der beabsichtigten Ruhestandsversetzung angehört. Auf dem Empfangsbekenntnis teilte der Kläger mit, gem. § 36 Abs. 4 HBG der Versetzung in den Ruhestand zuzustimmen. Mit Schreiben seines damaligen Bevollmächtigten vom 21. September 2015 machte der Kläger Einwände geltend. Er rügte, dass das Schreiben vom 24. August 2015 keine Ausführungen zu bestehenden Urlaubs- und Überstundenansprüchen beinhalte, was vor dem Ruhestand geklärt werden müsse, sowie, dass es leidensgerechte originäre Dienstposten im Polizeivollzugsdienst und gerade angesichts der "Flüchtlingssituation" andere Verwendungsmöglichkeiten geben müsse.

Mit Bescheid vom 29. September 2015 versetzte das PP XXX den Kläger zum Ablauf des Monats September 2015 in den vorzeitigen Ruhestand. Die Zustellung erfolgte am selben Tag.

Rechtsgrundlage sei § 26 BeamtStG i. V. m. §§ 111 Abs. 1 und 36 HBG sowie die Polizeidienstvorschrift (PDV) 300 "Ärztliche Beurteilung der Polizeidiensttauglichkeit und Polizeidienstfähigkeit". Der Beklagte verwies auf die Feststellungen des polizeiärztlichen Gutachtens vom 23. März 2015, wonach der Kläger aus gesundheitlichen Gründen polizeidienstunfähig und nicht mehr für seine derzeitige originäre Funktion geeignet sei. Es wurde das Fehlen anderweitiger Verwendungsmöglichkeiten dargelegt. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass über die finanzielle Abgeltung von ggf. bestehenden Urlaubs- und Mehrarbeitsansprüchen gesondert entschieden werde. Mit Blick auf hessische Erstaufnahmeeinrichtungen sei keine Reaktivierung von Ruhestandsbeamten im Sinne einer erneuten Berufung in das aktive Beamtenverhältnis beabsichtigt, sondern lediglich der Einsatz von aus Altersgründen in den Ruhestand eingetretenen ehemaligen Landesbediensteten im Rahmen von privatrechtlichen, in der Regel geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen vorgesehen. Zudem erfolge die Vertragsvereinbarung insoweit mit den für die jeweilige Erstaufnahmeeinrichtung sachlich und örtlich zuständigen Regierungspräsidien und nicht mit den Polizeipräsidien.

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 29. Oktober 2015 mit Schreiben seines damaligen Bevollmächtigten Widerspruch ein. Darin wiederholte der Kläger seine Einwendungen aus dem Schreiben vom 21. September 2015. Darüber hinaus äußerte er Zweifel an der vom Polizeiarzt festgestellten Polizeidienstunfähigkeit, da Einschränkungen im Wesentlichen nur mit Blick auf das Tragen von Waffen und die Nachtdienstfähigkeit bestünden.

Aufgrund der Anerkennung eines Grades der Behinderung von 20 gehöre er zu dem besonders zu fördernden Personenkreis nach HessBGG. Eine ausreichende Würdigung dieser Tatsache sei nicht erkennbar.

Schließlich beanstandete der Kläger in formeller Hinsicht das Fehlen eines Hinweises auf die Möglichkeit zur Beantragung der Mitwirkung der Personalvertretung mit Blick auf die Versetzung in den Ruhestand gem. § 78 Abs. 1 Nr. 2 HPVG. Der Dienstherr sei zu einer solchen Belehrung verpflichtet. Gleichzeitig beantragte der Kläger mit dem Widerspruch die Beteiligung des Personalrates gem. § 78 Abs. 1 Nr. 2 HPVG bei der Versetzung in den Ruhestand.

Mit Widerspruchsbescheid vom 24. November 2015 wies das Polizeipräsidium XXX den Widerspruch des Klägers zurück.

Der Beklagte wiederholte zur Begründung die bereits im Ausgangbescheid angestellten Erwägungen und hob hervor, dass eine leidensgerechte Weiterverwendung weder im Polizeivollzugsdienst noch im allgemeinen Verwaltungsdienst möglich gewesen sei, da kein entsprechender Dienstposten frei gewesen sei bzw. innerhalb eines absehbaren Zeitraums frei geworden wäre. Daher habe eine Versetzung in den Ruhestand erfolgen müssen.

Maßnahmen oder Hilfsmittel zur Kompensation der behinderungsbedingten Einschränkungen des Klägers stünden nicht zur Verfügung.

Eine Verpflichtung, auf die Möglichkeit, die Beteiligung des Personalrats zu beantragen, hinzuweisen, bestehe weder allgemein noch im Rahmen der Anhörung noch nach den Vorschriften des HPVG oder HBG und auch der Fürsorgepflicht könne ein entsprechendes Gebot nicht entnommen werden. Schließlich sei die Beteiligung des Personalrates nach erstmaligem Vortrag im Widerspruchsverfahren nicht mehr möglich, da der insoweit erforderliche Antrag vor Erlass der Maßnahme, also alsbald nach der Anhörung i. S. d. § 28 Abs. 1 HVwVfG hätte gestellt werden müssen. Die Beteiligung des Personalrates beziehe sich auf den Erstbescheid, sodass nach Zustellung der Verfügung eine solche nicht mehr stattfinden könne.

Am 23. Dezember 2015 hat der Kläger Klage erhoben.

Der Kläger trägt über den Vortrag im Vorverfahren hinaus vor, dass eine Weiterverwendung als Polizeivollzugsbeamter des Landes Hessen möglich gewesen wäre.

Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass für den Kläger kein geeigneter Dienstposten vorhanden sei.

Der Beklagte sei von der Empfehlung des Polizeiarztes abgewichen.

Eine Überbesetzung in physisch weniger belastenden Bereichen stelle ein strukturelles Problem dar, welches nicht zulasten des Klägers gehen könne. Zudem könne vor dem Hintergrund der auf Rückenschmerzen beruhenden Einschränkungen eine Polizeidienstunfähigkeit nicht angenommen werden, da es sich insoweit um ein im Alter regelmäßig auftretendes Phänomen handele. Hinsichtlich der Einschränkungen aufgrund der Insomnie sei bereits durch den Polizeiarzt die Polizeidienstfähigkeit bejaht worden, sodass insofern die materiellen Voraussetzungen einer Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand nicht vorlägen. Insgesamt sei der Grundsatz der "Weiterverwendung vor Versetzung in den Ruhestand" nicht gewahrt worden. Vielmehr habe man von Anfang an ausschließlich das Ziel verfolgt, den Kläger vorzeitig in den Ruhestand zu versetzen.

Der Kläger beantragt,

die Verfügung des Polizeipräsidiums XXX vom 29. September 2015 - Aktenzeichen: XXX - in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. November 2015 - Aktenzeichen: XXX - über die Versetzung des Klägers in den vorzeitigen Ruhestand mit Ablauf des Monats September 2015 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Auf Grundlage des polizeiärztlichen Gutachtens vom 23. März 2015 sei der Kläger als polizeidienstunfähig einzustufen sei. Eine Verwendung im originären Polizeivollzugsdienst scheide aufgrund der Einschränkungen aus. Jeder Einsatz des Klägers im Außendienst, der selbst auch bei Sachbearbeitern in Ermittlungsgruppen, die überwiegend im Tagdienst und im Innendienst tätig seien, stets möglich sei, sei ausgeschlossen.

Es sei keine Verwendungsmöglichkeit für den Kläger, weder innerhalb des Polizeipräsidiums XXX noch der gesamten hessischen Landesverwaltung, gegeben gewesen. Auch eine Anforderung durch die für Erstaufnahmeeinrichtungen für Geflüchtete zuständigen Regierungspräsidien, auf deren Personalbedarf der Kläger verweist, sei im Rahmen der landesweiten Abfrage geprüft worden, jedoch erfolglos geblieben. Schließlich stehe dem Land, auch mit Blick auf einen baldigen regulären Ruhestandseintritt, hinsichtlich der Ruhestandsversetzung kein Ermessen zu.

Die Voraussetzungen für die Qualifizierung des Klägers hinsichtlich eines Laufbahnwechsels in den gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst hätten nicht vorgelegen. Der Kläger habe mehr als 20 Jahre Wechselschichtdienst geleistet und wäre deshalb mit Ende des Monats April 2017 in den regulären Ruhestand eingetreten. Angesichts dessen hätten weniger als zwei Jahre zur Verfügung gestanden, in denen der Kläger nicht nur eine gänzlich neue Tätigkeit hätte erlenen müssen, sondern auch durch ein erhebliches Fortbildungsprogramm zunächst seine Qualifikation für die Überleitung in den gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst hätte erwerben müssen.

Bei der im März 2015 ausgeschriebenen Sachbearbeiterstelle im Bereich XXX habe es sich um eine Verwaltungsbeamtenstelle im gehobenen Dienst gehandelt. Hierfür sei der Kläger nicht geeignet gewesen.

Die vom PP XXX geprüfte Verwendungsmöglichkeit, bei der die Nachbesetzung einer frei werdenden Stelle mit einem Vollzugsbeamten erwogen worden sei, sei daran gescheitert, dass die dem zugrunde liegende Stellenplanung nicht zustande gekommen sei.

Eine Verwaltungstätigkeit sei für den Kläger ohne weiteres machbar gewesen. Dies gelte auch für die Verwendung beim PP XXX. Allerdings hätten die Voraussetzungen für einen Laufbahnwechsel in den gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst nicht vorgelegen.

Mit Beschluss vom 11. Oktober 2016 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vorgelegten Behördenakten (ein Ordner mit fünf Heftern Personalakten und einem Hefter Besoldungsakte sowie zwei Hefter Verwaltungsvorgänge) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist durch die Erreichung des regulären Ruhestandszeitpunkts keine Erledigung eingetreten. Durch die angefochtene Ruhestandsversetzung hat der Kläger keine Dienstbezüge, sondern lediglich Versorgungsbezüge erhalten und es ist auch keine weitere Erhöhung des Ruhegehaltes mehr eingetreten.

Die Klage ist in der Sache auch begründet.

Der Bescheid des Polizeipräsidiums XXX vom 29. September 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. November 2015 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Rechtsgrundlage für die Versetzung des Klägers in den Ruhestand ist § 26 BeamtStG i. V. m. §§ 111 Abs. 1 und 36 HBG.

Zwar sind die Bescheide formell rechtmäßig ergangen. Die dagegen durch den Kläger geltend gemachten Einwendungen greifen nicht durch. Die materiellen Voraussetzungen für eine Versetzung in den Ruhestand liegen aber nicht vor.

Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit sind nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG in den Ruhestand zu versetzen, "wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind." § 111 Abs. 1 Satz 1 HBG konkretisiert i. S. d. § 26 Abs. 1 Satz 4 BeamtStG die Dienstunfähigkeit für die Gruppe der Polizeivollzugsbeamten: "Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte sind dienstunfähig (§ 26 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes), wenn sie nach amtsärztlichem Gutachten den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr genügen und nicht zu erwarten ist, dass sie die volle Verwendungsfähigkeit innerhalb von zwei Jahren wiedererlangen (Polizeidienstunfähigkeit), es sei denn, die auszuübende Funktion erfordert bei Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit diese besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt." Maßstab der Polizeidienstfähigkeit ist danach nicht das abstrakt-funktionelle Amt eines Polizeibeamten bei seiner Beschäftigungsbehörde, vielmehr sind sämtliche Ämter der Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes maßgeblich (Masuch, in: BeckOK Beamtenrecht Hessen, 2. Aufl. Stand 01.05.2017, § 111 HBG RdNr. 3). Die Polizeidienstfähigkeit setzt voraus, dass der Polizeivollzugsbeamte zu jeder Zeit, an jedem Ort und in jeder Stellung einsetzbar ist, die seinem statusrechtlichen Amt entspricht (BVerwG, Urteil vom 3. März 2005 - 2 C 4/04 -, ZBR 2005, 308; Beschluss vom 6. November 2014 - 2 B 97/13 -, NVwZ 2015, 439). Polizeidienstunfähigkeit liegt vor, wenn der physische oder psychische Zustand des Beamten derart vom Normalzustand abweicht, dass den spezifischen Anforderungen im Polizeivollzugsdienst nicht mehr genügt wird und auch nicht zu erwarten ist, dass sich dies innerhalb von zwei Jahren ändern wird. Zunächst kommt es dabei nicht darauf an, ob der Beamte noch im Innendienst oder in einer anderen Laufbahn eingesetzt werden könnte (Masuch, in: BeckOK Beamtenrecht Hessen, 2. Aufl. Stand 01.05.2017, § 111 HBG RdNr. 3). Im Einzelnen ergeben sich die Anforderungen an die Polizeidienstfähigkeit aus der Polizeidienstvorschrift (PDV) 300 "Ärztliche Untersuchungen der Polizeidiensttauglichkeit und der Polizeidienstfähigkeit".

Ausgehend von diesen Grundsätzen steht fest, dass der Kläger nicht mehr uneingeschränkt polizeidienstfähig war. In dem eingeholten polizeiärztlichen Gutachten vom 23. März 2015 ist nachvollziehbar dargelegt, dass der Kläger nicht mehr die volle Verwendungsfähigkeit für den Polizeidienst besitzt. Das Polizeipräsidium XXX hat daher ohne Rechtsfehler die Polizeidienstunfähigkeit des Klägers festgestellt.

Der Beklagte hat aber nicht ausreichend geprüft, ob eine Weiterverwendung als zwar polizeidienstunfähiger, aber nicht allgemein dienstunfähiger Polizeivollzugsbeamter erfolgen konnte. Die im zweiten Halbsatz des § 111 Abs. 1 Satz 1 HBG angefügte Regelung "es sei denn, die auszuübende Funktion erfordert bei Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit diese besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt" soll ein Absehen von der Versetzung in den Ruhestand und eine Verwendung auf Dienstposten ohne besondere gesundheitliche Anforderungen, die lediglich die allgemeine Dienstfähigkeit voraussetzen, ermöglichen (BVerwG, Urteil vom 3. März 2005 - 2 C 4/04 -, ZBR 2005, 308). Trotz eingeschränkter Verwendungsmöglichkeit ist also ein Verbleib im Polizeivollzugsdienst möglich. So können polizeidienstunfähige, aber eben nicht dienstunfähige Beamte für Dienstposten vorgesehen werden, auf denen die besondere gesundheitliche Belastbarkeit entbehrlich ist (BVerwG, Urteil vom 3. März 2005 - 2 C 4/04 -, ZBR 2005, 308). Der Dienstherr muss im Rahmen einer Prognose prüfen, ob die Voraussetzungen für die Weiterverwendung im Polizeivollzugsdienst vorliegen. Kann der Polizeivollzugsbeamte in einer Funktion des Polizeidienstes verwendet werden, deren Aufgaben er erfüllen kann, scheidet die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand aus (BVerwG, Urteil vom 3. März 2005 - 2 C 4/04 -, ZBR 2005, 308; vom 26. April 2012 - 2 C 17/10 -, NVwZ 2012, 1483). Dies entspricht dem auch in § 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 BeamtStG normierten Grundsatz der "Weiterverwendung vor Versorgung" (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 - 2 C 73/08 -, NVwZ 2009, 1311). Der Dienstherr ist insofern zur Suche nach einem solchen Dienstposten gehalten (BVerwG, Beschluss vom 6. November 2014 - 2 B 97/13 -). Der Dienstherr muss dabei erhebliche Anstrengungen unternehmen und darf sich nicht ohne weiteres auf eine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand einlassen (BVerwG, Beschluss vom 6. November 2014 - 2 B 97/13 - NVwZ 2015, 439). Diese Pflicht zur aktiven Suche erstreckt sich auf den gesamten Bereich des Dienstherrn (BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 - 2 C 73/08 -, NVwZ 2009, 1311).

Diesen Maßstäben genügt die Suche des Beklagten nicht. Zwar bestehen für das Gericht keine Zweifel daran, dass das PP XXX umfassend geprüft hat, ob in seiner Behörde ein geeigneter Dienstposten zur Verfügung stand, und dies zu Recht verneint hat. Es ist aber keine ausreichende Suche im Bereich des gesamten Dienstherrn erfolgt. Nach den vorliegenden Unterlagen hat das Hessische Ministerium des Innern und für Sport zwar mit Schreiben vom 16. Juni 2015 nicht nur die anderen Geschäftsbereiche angeschrieben, sondern auch die übrigen Polizeipräsidien einschließlich des (seinerzeitigen) Präsidiums für Technik, Logistik und Verwaltung und des Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidiums sowie die Polizeiakademie Hessen und das Hessische Landeskriminalamt. Diese Suche war aber inhaltlich unzureichend. Sie bezog sich ausweislich des Textes nur auf die Prüfung der Möglichkeit einer anderweitigen Verwendung des Klägers. Dies umfasst lediglich die gebotene Suche im Rahmen von § 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 BeamtStG, nicht dagegen die anders geartete Suche nach einem geeigneten Dienstposten im Polizeivollzug nach § 111 Satz 1 HBG. Dass diese Anfrage zumindest von einem Teil der Adressaten auch so eingeschränkt verstanden wurde, ergibt sich etwa aus den Antworten des Polizeipräsidiums XXX vom 01. Juli 2015, des Polizeipräsidiums XXX vom 06. Juli 2015 und des Polizeipräsidiums XXX vom 13. Juli 2015, die sich jeweils lediglich auf die Prüfung einer anderweitigen Verwendung beschränken.

Als unterlegener Beteiligter hat der Beklagte die Kosten des Verfahrens gem. § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.