Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Wiesbaden
Verwaltungsgericht Wiesbaden Urteil vom 06.11.2018 – 28 K 168/16.WI.D
ECLI:DE:VGWIESB:2018:1106.28K168.16.WI.D.00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist Polizeihauptkommissar im Ruhestand. Mit seiner Klage begehrt er die Feststellung, dass die Disziplinarverfügung des Beklagten vom 09. Oktober 2015 und der Widerspruchsbescheid vom 21. Januar 2016 rechtswidrig waren.
Gegen den Kläger wurden im Jahr 2012 und 2013 Verwarnungsgeldverfahren wegen etwaiger Parkverstöße geführt. Die Hilfspolizeibeamtin D. stellte diese Parkverstöße fest und leitete jeweils ein Verwarnungsgeldverfahren ein.
Der Kläger erstattete am 11. September 2012 und am 02. März 2013 Strafanzeige gegen Frau D. wegen Verfolgung Unschuldiger. Der Kläger fertigte dabei die Strafanzeigen selbst an und warf der Beamtin in den jeweiligen Sachberichten vor, seit Februar 2012 insgesamt sieben Verwarnungsgeldverfahren zum Teil zu Unrecht gegen ihn eingeleitet zu haben bzw. in den Verfahren rechtswidrige Behauptungen aufgestellt zu haben. Aufgrund der Anzeigen leitete die Staatsanwaltschaft C-Stadt Ermittlungen gegen Frau D. unter dem Aktenzeichen 00 und 00 ein. An den Ermittlungsverfahren beteiligte der Kläger sich aktiv, indem er zwei Berichte für die Ermittlungsakten fertigte. Der Kläger fertigte beide Berichte auf dem Briefkopf des Polizeipräsidiums C., formulierte diese in der Ich-Form und unterzeichnete schließlich mit voller Dienstbezeichnung. Die Berichte enthielten Aussagen wie: „Die Rolle des Bürgermeisters in diesem Verfahren ist mir suspekt.“, „Hat er (der Bürgermeister) mich belogen? Hat er mich hingehalten? Hat sich seine Mitarbeiterin nicht an seine Anweisungen gehalten?“. Die Staatsanwaltschaft stellte beide Ermittlungsverfahren mangels hinreichenden Tatverdachts gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein. In den Einstellungsverfügungen stellte sie fest, dass die geahndeten Verkehrsverstöße in jedem Fall vorgelegen haben sollen und zu Unrecht Strafanzeige erstattet worden sei. Die Einstellung der Verwarnungsgeldverfahren habe lediglich aus formalen Gründen erfolgen müssen. Der zuständige Oberstaatsanwalt unterrichtete schließlich das Polizeipräsidium C. über den Sachverhalt, da seiner Einschätzung nach wegen des Inhalts und der Formulierungen der gefertigten Berichte durch den Kläger Handlungsbedarf durch den Dienstvorgesetzten gegeben sei. In einer dienstlichen Auskunft gab der Oberstaatsanwalt an, die Berichte des Klägers hätten Besinnungsaufsätzen geglichen, es habe an Objektivität gemangelt und die Grenze zwischen privatem und dienstlichem Handeln sei außer Acht gelassen worden.
Am 19. Januar 2013 erschien zudem ein Presseartikel in der Tageszeitung „E.“ mit der Überschrift „F.“. In diesem Artikel wurde der Kläger namentlich genannt mit dem Hinweis, dass er seit 40 Jahren bei der Polizei und unter anderem auch in der Ausbildung von Hilfspolizisten tätig sei. In diesem Artikel wurde der zuständigen Mitarbeiterin des Ordnungsamtes der Gemeinden A-Stadt kleinliche Ahndung von Verkehrsverstößen vorgeworfen. Diese habe in fünf Fällen versucht, mit fadenscheinigen und rechtsfehlerhaften Vorwürfen abzukassieren. Aufgrund des Artikels erhob der Bürgermeister der Gemeinden A-Stadt Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Kläger.
Am 03. April 2013 leitete der Polizeivizepräsident des C. ein Disziplinarverfahren gegen den Kläger ein.
Das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen wurde dem Kläger mit Schreiben vom 07. Mai 2015 bekannt gegeben, verbunden mit der Möglichkeit abschließend Stellung zu nehmen.
Am 09. Oktober 2015 erging eine Disziplinarverfügung des C. Darin stellte das C. fest, dass der Kläger die ihm nach § 34 BeamtStG obliegenden Pflichten verletzt und damit ein Dienstvergehen gemäß § 47 Abs. 1 BeamtStG begangen habe. Wegen des Verstoßes wurde eine Geldbuße i.H.v. 250 € festgesetzt. Auf den Inhalt des Bescheides wird Bezug genommen (Bl. 8 ff. der Gerichtsakte).
Gegen den Bescheid vom 09. Oktober 2015 legte der Kläger am 8. November 2015 Widerspruch ein.
Mit Widerspruchsbescheid vom 21. Januar 2016 wies das C. den Widerspruch zurück. Auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides wird Bezug genommen (Bl. 30 ff. der Gerichtsakte).
Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 12. Februar 2016, eingegangen bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden am 15. Februar 2016 hat der Kläger Klage gegen den Bescheid des C. vom 09. Oktober 2015 und den Widerspruchsbescheid vom 21. Januar 2016 erhoben.
Nachdem der Kläger zum 00.00.00 in den Ruhestand versetzt worden ist, hat die Beklagte den Bescheid vom 09. Oktober 2015 und den Widerspruchsbescheid vom 21. Januar 2016 im Termin zur mündlichen Verhandlung am 05. November 2018 aufgehoben.
Der Kläger ist der Auffassung, dass auch nach Aufhebung der Bescheide ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse deshalb gegeben sei, weil das vorliegende Verfahren gegebenenfalls für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht C-Stadt zu dem Az. x vorgreiflich sein könnte und dies auch wahrscheinlich sein werde.
Der Kläger beantragt nunmehr,
festzustellen, dass die Disziplinarverfügung vom 09. Oktober 2015 und der Widerspruchsbescheid vom 21. Januar 2016 rechtswidrig waren
und
die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren für notwendig zu erklären.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit Beschluss vom 22. März 2017 hat die Disziplinarkammer den Rechtsstreit der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens sowie des beigezogenen Eilverfahrens des Verwaltungsgerichts Wiesbaden zu dem Az. 28 L1373/14.WI.D, die Personalakte des Klägers (6 Bände), die Disziplinarakte des Beklagten (3 Bände) sowie den Behördenvorgang zu dem Verfahren 28 L1373/14.WI.D (1 Band) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist bereits unzulässig.
Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse des Klägers an der Feststellung, dass der Bescheid vom 09. Oktober 2015 und der Widerspruchsbescheid vom 21. Januar 2016 rechtswidrig waren, ist nicht gegeben.
Die Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage erfordert ein besonderes Feststellungsinteresse. Dieses kann typischerweise in einer Wiederholungsgefahr, einem Rehabilitationsinteresse, der Absicht eines Schadensersatzprozesses oder weiteren besonderen Umständen des Einzelfalls liegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2010
– 6 C 16.09 –, juris, Rn. 27).
Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse besteht insbesondere dann, wenn die Feststellung für die Geltendmachung von Ansprüchen aus Amtshaftung nach Art. 34 GG, § 839 BGB oder von sonstigen Schadensersatz- oder Entschädigungsverfahren erheblich ist, ein entsprechender Prozess mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist und nicht offenbar aussichtslos erscheint (vgl. Kopp/Schenke, Kommentar VwGO, 23. Aufl. 2017, Rn. 136 zu § 113).
Soweit der Kläger vorträgt, dass das Streitverfahren für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht C-Stadt zu dem Az. x vorgreiflich sein könnte und dies auch wahrscheinlich sein werde, ist eine solches Interesse nicht erkennbar.
Soll die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungshandelns der Vorbereitung eines Schadensersatzprozesses dienen, so kann auch dies grundsätzlich ein berechtigtes Interesse an der Fortsetzungsfeststellung begründen, sofern der Prozess nicht offensichtlich aussichtslos erscheint (BVerwG, Urteil vom 20. Juni 2013 – 8 C 17.12 –). Dahinter steht die Erwägung, dass der Kläger durch die Erledigung nicht um die Früchte seiner bisherigen Prozessführung gebracht werden soll (vgl. BVerwG, Urteil vom
17. November 2016 – 2 C 27/15 –, juris, Rn. 15 m.w.N.).
Vorliegend fehlt es bereits an einem substantiierten Vortrag, dass eine Entscheidung über die Rechtswidrigkeit der zunächst angefochtenen Bescheide überhaupt für den vor dem Verwaltungsgerichts C-Stadt geführten Prozess von Bedeutung ist. Insofern ist jedenfalls nicht ersichtlich, weshalb die etwaige Rechtswidrigkeit der Disziplinarmaßnahme zwingend zu einem Beförderungs- und/oder gegebenenfalls damit einhergehenden Schadensersatzanspruch des Klägers führen sollte. Der pauschal gehaltene Vortrag des Klägers ist jedenfalls nicht geeignet, von einer Vorgreiflichkeit auszugehen, wobei der Kläger selbst lediglich vorträgt, dass die Entscheidung vorgreiflich sein könnte, wobei die bloße Möglichkeit einer Vorgreiflichkeit nicht ausreichend ist.
Da der Kläger offensichtlich bereits im Erledigungszeitpunkt eine Schadensersatzklage vor dem Verwaltungsgericht C-Stadt erhoben hatte, fehlt es hier auch deshalb an einem Rechtsschutzinteresse für die isolierte Fortsetzungsfeststellung.
Ein Interesse an einer Präjudizwirkung kann dann nicht angenommen werden, wenn ein Beamter einen Schadensersatz vor den Verwaltungsgerichten nicht nur beabsichtigt, sondern bereits betreibt.
Die Fragen, die mit der Fortsetzungsfeststellungsklage geklärt werden sollen, stellen sich dann gleichermaßen in dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren, in dem der Betroffene seinen Anspruch auf Schadensersatz unmittelbar geltend macht. Hat ein Beamter den Anspruch auf Ersatz eines ihm durch rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten des Dienstherrn entstandenen Schadens bereits zum Gegenstand eines besonderen Verwaltungsstreitverfahrens gemacht, besteht daher kein Bedürfnis dafür, ihm daneben noch Rechtsschutz für eine gesonderte Klage auf Feststellung zu gewähren, dass das Verhalten des Dienstherrn rechtswidrig gewesen ist (BVerwG, Urteile vom 06. März 1975 – 2 C 20.73 –; vom 17. Dezember 1981 – 2 C 69.81 –; und vom 17. November 2016 – 2 C 27/15 –).
Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse kann auch nicht aus einem Rehabilitierungsinteresse hergeleitet werden.
Ein schützenswertes Interesse an Rehabilitierung besteht nur, wenn sich aus dem in Rede stehenden behördlichen Handeln eine Stigmatisierung des Betroffenen ergibt, die geeignet ist, sein Ansehen in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld herabzusetzen. Diese Stigmatisierung muss Außenwirkung erlangt haben und noch in der Gegenwart andauern (BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 - 8 C 41.12 - juris Rn. 25). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
Insbesondere ist ein schützenswertes Interesse des Klägers nicht erkennbar, soweit dieser im Rahmen einer Berichterstattung des E. benannt wurde. So ist festzustellen, dass der Kläger im Rahmen dieser Berichterstattung nicht in der Öffentlichkeit herabgewürdigt wurde, sondern vielmehr Unverständnis über die gegen den Kläger eingeleiteten Verwarnungsgeldverfahren geäußert wurde. Für eine öffentliche Herabwürdigung des Klägers bestehen auch im Übrigen keine Anhaltspunkte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 HDG.
Da § 82 Abs. 2 HDG ausdrücklich regelt, dass Kosten im Sinne des § 81 auch die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des behördlichen Disziplinarverfahrens sind, bedurfte es eines gesonderten Ausspruchs nicht. Zudem trägt der Kläger die Kosten des Verfahrens nach der getroffenen Kostenentscheidung selbst.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 6 HDG, § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.