Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Wiesbaden
Verwaltungsgericht Wiesbaden Beschluss vom 26.11.2018 – 4 L 2142/18.WI.A
ECLI:DE:VGWIESB:2018:1126.4L2142.18.WI.A.00
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens haben die Antragsteller zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
Die türkischen Antragsteller begehren einstweiligen Rechtsschutz nach Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit einer Wohnsitzregelung nach § 46 Abs. 1 AufenthG.
Ausweislich der heute eingegangenen Ausländerakten des Antragsgegners und des darin enthaltenen Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 5. Juni 2018 sind die türkischen Antragsteller zusammen mit der aus ihrer Ehe hervorgegangenen 2003 und 2008 in der Türkei geborenen Kindern am 12. Mai 2018 nach Deutschland eingereist. Am 22.05.2018 stellten sie förmliche Asylanträge, die das Bundesamt mit besagtem Bescheid vom 05.06.2018 als unzulässig ablehnte. Es stelle darüber hinaus fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG in der Person der Antragsteller und ihrer Kinder nicht vorliegen und ordnete die Abschiebung nach Polen an. Die Sperrwirkung nach § 11 Abs. 1 AufenthG für den Fall einer Abschiebung setzte es auf sechs Monate ab dem Tag der Abschiebung fest. Zur Begründung wird darin ausgeführt, dass die polnischen Behörden mit Schreiben vom 4. Juni 2018 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung der Asylanträge gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO gegenüber dem Bundesamt erklärten. Die Antragsteller seien danach zur beabsichtigten Rückführung nach Polen angehört worden. Aufgrund der dortigen Zuständigkeit sein die Antragsteller auf die Weiterverfolgung ihres Asylbegehrens in Polen zu verweisen. Auf die weitere Bescheidbegründung wird Bezug genommen (Az.: xxxxxxx-xxx).
Der Ausländerakte ist darüber hinaus ein Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen (Az.: x x xxxx/xx.xx.x) vom 5. Juli 2018 zu entnehmen, in dem die dortige 4. Kammer den von den Antragstellern gestellten Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO hinsichtlich der Abschiebungsanordnung nach Polen als unbegründet zurückgewiesen hat. Zur Begründung wird darin ausgeführt, dass das öffentliche Vollzugsinteresse die privaten Aufschubinteressen der Antragsteller überwiege. Aufgrund der dort vorgenommenen Verweisung bzw. Bezugnahme auf die Gründe des Bundesamtsbescheids vom 5. Juni 2018 ist zu schließen, dass das dortige Gericht diesen Bescheid als rechtmäßig erachtet. Inwieweit ein paralleles Klageverfahren gegen den Bescheid bei dem Verwaltungsgericht Gießen anhängig ist, lässt sich dem Beschluss nicht entnehmen.
Mit Bescheid vom 13. November 2018 gab die Zentrale Ausländerbehörde beim Regierungspräsidium in Darmstadt den Antragstellern gemäß § 46 Abs. 1 1. Halbsatz AufenthG auf, spätestens einen Tag zuvor dieser gegenüber anzuzeigen, wenn sie sich in der Zeit von 00.00 Uhr bis 06.30 Uhr an einem anderen Ort aufhalten wollen als der ihnen von der A-Stadt zugewiesenen Gemeinschaftsunterkunft im 2. Obergeschoss in der A-Straße in A-Stadt. Darüber hinaus wurde ihnen auferlegt, bei spontaner kurzfristiger Abwesenheit eine schriftliche Nachricht ebenfalls unter Angabe des Aufenthaltsortes im Eingangsbereich der Wohnunterkunft etwa an der Eingangstür zu hinterlassen. Insoweit ordnete die Ausländerbehörde des Antragsgegners die sofortige Vollziehbarkeit dieser Verfügung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO an.
Zur Begründung wird darin ausgeführt, dass die Ausländerbehörde nach § 46 Abs. 1 AufenthG Maßnahmen anordnen könne, mit denen die tatsächliche Ausreise eines ausreisepflichtigen Ausländers gefördert werden kann. Die Anordnung und Auswahl entsprechender Maßnahmen liege im behördlichen Ermessen. Insoweit werde hier die Anzeigepflicht ausschließlich zum Zwecke der Förderung der Auseise der Antragsteller angeordnet, sachfremde Erwägungen seien hierbei nicht im Spiel. Insbesondere gehe es nicht um die Einschränkung der Freizügigkeit der Antragsteller, es gehe lediglich um deren Erreichbarkeit. Diese Maßnahme sei auch angemessen, da die dahinterstehenden öffentlichen Interessen die Interessen der Antragsteller, sich gegebenenfalls an einem dem Antragsgegner nicht bekannten Ort aufhalten zu wollen, überwiege. Zudem beschränke sich die Meldepflicht auf die beschriebene Nachtzeit.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO wird gesondert damit begründet, dass die Antragsteller bislang ihrer Ausreisepflicht freiwillig nicht nachgekommen seien und auch eine freiwillige Ausreise offenbar von diesen nicht beabsichtigt sei, zumindest sei eine Absicht zur freiwilligen Ausreise dem Antragsgegner gegenüber nicht kundgetan worden. Daher sei eine kurzfristige kontrollierte Rückführung angezeigt, weshalb das Abwarten des Eintritts der Bestandskraft dieses Bescheids dem Vollstreckungszweck zuwiderliefe. Vielmehr liege es im besonderen öffentlichen Vollzugsinteresse, eine geplante Abschiebung auch zuverlässig kurzfristig umsetzen zu können. Auf die weitere Bescheidbegründung wird Bezug genommen.
Am 15. November 2018 haben die Antragsteller Klage vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden erhoben und zugleich einstweiligen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO beantragt. Eine Begründung ist bislang nicht erfolgt.
Die Antragsteller beantragen,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 13. November 2018 wiederherzustellen.
Der Antragsgegner hat keinen Antrag gestellt.
Mit Schreiben vom 21. November 2018 übersandte er die die Antragsteller betreffenden Ausländerakten.
Das parallele Klageverfahren ist unter dem Aktenzeichen 4 K 2141/18.WI.A vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden anhängig.
II.
Der nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässige Antrag ist nicht begründet, weil das besondere öffentliche Vollzugsinteresse die privaten Aufschubinteressen der Antragsteller überwiegt.
Der Antrag ist zulässig, insbesondere der statthafte Rechtsbehelf hinsichtlich der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO, mit dem der Antragsgegner die ansonsten regelmäßige aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs nach § 80 Abs. 1 VwGO hier ausschloss.
Der Antrag ist jedoch unbegründet.
Hinsichtlich der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit hat der Antragsgegner dem formalen Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 VwGO Genüge getan, indem er die Gründe hierfür schriftlich fixierte.
Er hat darüber hinaus auch tatbestandlich ein besonderes Vollzugsinteresse im Sinne des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO dargetan, welches rechtfertigt, von der Regel des § 80 Abs. 1 VwGO abzuweichen. So macht er geltend, dass zur kontrollierten Rückführung der Antragsteller deren Erreichbarkeit von zentraler Bedeutung ist. Hierfür kann die Bestandskraft der Verfügung, mit der die Antragsteller verpflichtet wurden, die Ausländerbehörde des Antragsgegners über etwaige Abwesenheit während der Nachtzeit zu informieren, nicht abgewartet werden, da sonst eine rechtzeitige Überstellung im Rahmen von der Dublin III VO in den Mitgliedsstaat Polen nicht gesichert erscheint.
Im Rahmen der danach vorzunehmenden Abwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO sind auch die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs zu prüfen, da kein schützenswertes Vollzugsinteresse am Vollzug eines rechtswidrig erscheinenden Verwaltungsakts bestehen kann.
Die in der angegriffenen Verfügung erfolgte Anordnung nach § 46 Abs. 1 AufenthG erscheint hier rechtmäßig, insbesondere ermessensfehlerfrei getroffen. Danach können zur Förderung der Ausreise Maßnahmen gegenüber vollziehbar Ausreisepflichtigen getroffen werden, insbesondere Regelungen zur Wohnsitznahme.
Ausweislich der in der Ausländerakte befindlichen Bescheidung durch das Bundesamt sowie der Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vor dem Verwaltungsgericht Gießen sind die Antragsteller vollziehbar ausreisepflichtig. Zur Sicherstellung einer zügigen Rückführung und damit „Förderung der Ausreise“ erscheint es im Rahmen des Ermessens liegend, die ausreisepflichtigen Ausländer mit einer Anzeigepflicht über etwaige Abwesenheiten während der Nachtzeit (hier: 00.00 Uhr bis 06.30 Uhr) zu belegen, um deren Erreichbarkeit sicherzustellen. Die getroffene Maßnahme hält sich damit im Rahmen des dem Antragsgegner zustehenden Ermessensspielraums und erscheint auch ansonsten rechtmäßig, so dass die parallele Klage voraussichtlich erfolglos bleiben wird.
Die danach vorzunehmende Abwägung fällt zugunsten des öffentlichen Vollzugsinteresses aus, da schützenswerte private Aufschubinteressen weder ersichtlich noch dargetan sind. Insbesondere wird mit den auferlegten Meldepflichten die Freizügigkeit der Antragsteller nicht eingeschränkt, diese haben ihren Aufenthaltsort während der Nachtzeit lediglich konkret anzuzeigen. Darüber hinaus sind die Antragsteller auf eine freiwillige Ausreise nach Polen zu verweisen, wo die dortigen Asylbehörden die Übernahme des Asylverfahrens bereits zugesagt haben. In diesem Falle erledigte sich deren Anzeigepflicht.
Der Antrag ist der mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen.
Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b AsylG.
Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.