Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Wiesbaden

Verwaltungsgericht Wiesbaden Beschluss vom 07.12.2018 – 23 K 6249/17.WI.PV

ECLI:ECLI:DE:VGWIESB:2018:1207.23K6249.17.00

Tenor

Die Beteiligte zu 1. wird verpflichtet, den Antragsteller bei den laufenden Abordnungen der Förderschullehrkräfte A, B und C im Wege der Mitbestimmung zu beteiligten, soweit nicht ein Ausschlusstatbestand nach § 91 Abs. 4 HPVG gegeben ist.

Die Beteiligte zu 1. wird verpflichtet, den Antragsteller bei zukünftigen Abordnungen / Teilabordnungen der an Beratungs- und Förderzentren im Zuständigkeitsbereich der Beteiligten angestellten Förderschullehrkräften an allgemeinen Schulen bei allen Fördermaßnahmen der inklusiven Beschulung im Wege der Mitbestimmung zu beteiligen, soweit sie nicht zu den Lehrkräften gehören, die entweder bis zur Dauer eines Schuljahres oder mit weniger als der Hälfte der Pflichtstundenzahl bis zur Dauer von zwei Schuljahren abgeordnet sind.

Die Beteiligte zu 1. wird verpflichtet, den Antragsteller über Stundenumfang, Dauer (evtl. vorangegangene und zukünftige Dauer), Maßnahmeart (vorbeugende Maßnahme / inklusive Beschulung) und Einsatzschule bezüglich jeder von der Mitbestimmung erfassten Förderschullehrkraft, die von den Betreuungs- und Förderzentren an eine oder mehrere allgemeinen Schulen im Rahmen einer Fördermaßnahme abgeordnet wird, rechtzeitig vor dem Schuljahr zu unterrichten.

Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Beteiligten sind sich uneinig über die Frage eines Mitbestimmungsrechtes durch den Einsatz von Förderschullehrkräften an allgemeinen Schulen.

Dem liegt zu Grunde, dass die Förderschullehrkräfte als Stammdienststellen den jeweiligen Förderschulen mit angeschlossenem sonderpädagogischen Beratungs- und Förderzentrum (BFZ) angehören. Von dort werden die Förderschullehrkräfte im Rahmen der inklusiven Beschulung (IB) und vorbeugender Maßnahmen (VM) an einzelnen Schulen im Zuständigkeitsbereich der Beteiligten zu 1. eingesetzt.

Bezüglich der inklusiven Beschulung (IB) sind sich die Beteiligten einig, dass es sich hierbei um eine Abordnung handelt, während insbesondere der Beteiligte zu 2. die Auffassung vertritt, dass bei vorbeugenden Maßnahmen (VM) eine Dienstreise vorliegt (siehe Mail vom 24.02.2017 an alle Schulämter - sogenannter Mailerlass). Die im Tenor zu 1. bezeichneten Förderschullehrkräfte sind jeweils in der Landeshauptstadt Wiesbaden jeweils mindestens im Rahmen der IB eingesetzt. Ob und inwieweit eine der drei Förderschullehrkräfte auch im Rahmen vorbeugender Maßnahmen eingesetzt wird, konnte trotz telefonischer Nachfragen der fachschulischen Dezernentin in der mündlichen Verhandlung am 07.12.2018 nicht geklärt werden. Denn faktisch werden haushälterisch sogenannte systemische Zuweisungen vorgenommen. Bei einer Lehrkraft mit Vollbeschäftigung (28 Stunden) erfolgt die systemische Zuweisung haushälterisch zu 70% nach der Schülerzahl der Schule, nach 20% hinsichtlich der inklusiven Beschulung und zu 10% projektbezogen. Was tatsächlich geleistet wird, ist damit nicht festgelegt.

Im Laufe des Gerichtsverfahrens legte die Beteiligte zu 1. dem Antragsteller eine "Ressourcenverteilungsliste" für das Schuljahr 2018 / 2019 vor. Sie enthält neben der Schule eine Auflistung der Förderschullehrer mit einer Summe der Unterrichtsstunden einer Lehrkraft pro Schule sowie die Summe aller Lehrkraftstunden ohne "SOZ" - Päd.. Dabei werden auch die Gesamtschülerzahlen, die Schüler nach IB mit jeweiligen Unterscheidungen sowie eine schülererhöhte VM aufgezählt, jedoch auf die gesamte Schule und nicht auf die jeweilige Lehrkraft bezogen.

Erstmals im Schuljahr 2017 / 2018 soll die Beteiligte zu 1. den Einsatz der BFZ Lehrkräfte als eine Dienstreise betrachtet und die Listen der betroffenen Förderschullehrkräfte nicht mehr dem Antragsteller zur Mitbestimmung vorgelegt haben.

Mit Schreiben vom 06.12.2017 reklamierte der Antragsteller mit ausführlicher Begründung sein Mitbestimmungsrecht und verwies auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Gießen. In der Sitzung am 28.02.2017 wurde das vorliegende Beschlussverfahren beschlossen.

Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 22.12.2017, eingegangen per EGVP beim Verwaltungsgericht Wiesbaden, hat der Antragsteller das vorliegende Beschlussverfahren eingeleitet. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, dass die Abordnung von Beamten im Sinne des § 77 Abs. 1 e i.V.m. § 91 Abs. 4 Satz 3 HPVG mitbestimmungspflichtig sei. Der Begriff der Abordnung sei nach § 25 Abs. 1 HBG erfüllt, da die an dem BFZ angestellten und tätigen Förderlehrkräfte vorübergehend an allgemeinen Schulen eingesetzt werden, also ein vorübergehender Wechsel der Dienststelle vorliege. Dies sei bezüglich des Einsatzes von Förderschullehrkräften im gemeinsamen Unterricht (GU) - ein Vorläufer der inklusiven Beschulung - bereits entschieden worden. Aus der Fiktionsregelung des § 25 Abs. 1 Satz 2 HBG, wonach im Bereich der Schulverwaltung Schulen innerhalb einer Gemeinde als eine Dienststelle gelten, ergebe sich kein Wegfall der Mitbestimmung, da es sich hierbei um eine rein beamtenrechtliche Ausnahmeregelung handele. Personalvertretungsrechtlich sei jeder schulische Einsatz einer Förderschullehrkraft außerhalb des BFZ als Abordnung anzusehen, da jede Schule nach § 91 Abs. 2 HPVG eine Dienststelle im Sinne des HPVG ist und somit ein Dienststellenwechsel vorliege. Unverständlich sei, dass sich die Beteiligten zu 1. bei der Ablehnung der Mitbestimmung über den im Februar 2017 ergangenen Erlass des Beteiligten zu 2. zur Personalregelung der Förderschullehrkräfte der BFZ beim Einsatz an allgemeinen Schulen hinwegsetze. Danach habe die aus rechtlichen Gründen zwingende Abgrenzung zwischen Abordnung (im Falle inklusiver Beschulung - IB) und Dienstreise (bei vorbeugenden Maßnahmen - VM) nach wie vor Bestand und sei daher zu beachten. Daran würden auch die Modalitäten der Zuweisung nichts ändern. Es seien lediglich die aus § 91 Abs. 4 Satz 3 HPVG ergebenen Einschränkungen der Mitbestimmung bei Abordnungen von Förderschullehrkräften zu berücksichtigen.

In der mündlichen Verhandlung am 09.05.2018 wurde der folgende Widerrufsvergleich beschlossen:

1. Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass, sowie eine stundenweise Zuweisung an eine andere Schule als der Stammdienststelle erfolgt, der Tatbestand einer Abordnung vorliegt.

Bezüglich der Frage, wann ein Mitbestimmungstatbestand vorliegt, ist § 91 Abs. 4 Satz 3 HPVG zu beachten.

2. Die Beteiligte verpflichtet sich, dafür Sorge zu tragen, dass in allen Fällen einer vorliegenden Abordnung der Antragsteller um Zustimmung gemäß § 91 HPVG aufgefordert wird. Allerdings mit den Ausnahmen, die § 91 HPVG regelt.

Entscheidend ist dabei die Stundenzahl, die eine Lehrkraft bei einer Schule im Wege der Abordnung erbringen soll. Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass diese Stundenzahl (Teilabordnung) gegebenenfalls sich auch im Laufe eines Schuljahres ändern kann.

3. Die Beteiligten sind sich ferner darüber einig, dass die Dienststellenleiterin einmal im Schulhalbjahr dem Antragsteller eine Liste aller Abordnungen im Sinne der obigen Definition zur Verfügung stellt. Diese umfasst auch die Abordnungen, die keiner Beteiligung durch den Antragsteller umfassen. Gemeint sind vorliegend alle Abordnungen, die den Bereich der Förderschulen betreffen.

4. Die Beteiligten sind sich ferner bezüglich der Abgrenzung IB und VM einig, dass für den Fall, dass eine Verwendung im Bereich VM an einer Schule langfristig nicht geplant ist, kein Tatbestand der Abordnung vorliegt.

5. Den Beteiligten bleibt nachgelassen, den vorstehenden Vergleich bis zum 11.06.2018 zu widerrufen.

Mit Schriftsatz vom 11.06.2018 teilte die Beteiligte zu 1. mit, dass man dem Vergleich nur unter bestimmten Bedingungen zustimmen könne. Dazu gehöre insbesondere der Zusatz, dass eine Abordnung nur vorliege, soweit eine Förderschullehrkraft mit Stammdienststelle BFZ an einer allgemeinbildenden Schule in Rahmen von IB tätig sei. Dies mit der Folge, dass im Falle von vorbeugenden Maßnahmen (VM) keine Abordnung vorliegt.

Ein Vergleich unter Berücksichtigung der Änderungswünsche des Beteiligten zu 2. kam nicht zustande.

Im Weiteren trägt der Antragsteller vor, dass gemäß § 52 Abs. 3 HSchG allgemeine Schulen im Schwerpunkt bei folgenden Maßnahmetypen beraten und unterstützen:

Vorbeugende Maßnahmen, Maßnahmen zur Minderung von Beeinträchtigungen und inklusive Beschulung.

So habe die Beteiligte zu 1. in den vorgelegten Listen bei der Ressourcenverteilung anscheinend nur einen Teil der Stunden für vorbeugende Maßnahmen und inklusive Beschulung vorgesehen. Dies bedeute, dass die Beteiligte zu 1. von einer bestimmten Zahl von Förderstunden ausgehe, ohne deren Aufteilung auf die bestimmten Arten von Fördermaßnahmen (IB und VM) vorzunehmen. Ferner sei in der Liste dokumentiert, dass der überwiegende Teil der Förderschullehrkräfte mit seinem vollen Stundendeputat an die allgemeine Schule abgeordnet sei. Es sei deshalb nicht sachgerecht, auf einzelne Typen von Fördermaßnahmen abzustellen. Die Lehrkraft sei nicht mehr an ihrer Stammdienststelle, sondern an einer allgemeinen Schule, an einer anderen Dienststelle, tätig und dort bei der Wahrnehmung letztendlich lehrerbezogenen Aufgaben in den Schulbetrieb der aufnehmenden Schule eingegliedert. Vorbereitende Maßnahmen und Maßnahmen zur Minderung von Beeinträchtigungen seien nach dem Willen des Normgebers untrennbarer Bestandteil des Gesamtkonzeptes Inklusion. Insoweit würden die Förderschullehrkräfte für den inklusiven Unterricht im Rahmen des Stellenkontingents zur Verfügung gestellt. Insoweit wird vollinhaltlich auf den Schriftsatz vom 21.08.2018 Bezug genommen.

Der Antragsteller beantragt,

den Antragsteller bei den laufenden Abordnungen der Förderschullehrkräfte A, B und C im Wege der Mitbestimmung zu beteiligen;

den Antragsteller bei zukünftigen Abordnungen / Teilabordnungen der an Beratungs- und Förderzentren im Zuständigkeitsbereich der Beteiligten angestellten Förderschullehrkräfte an allgemeinen Schulen bei allen Fördermaßnahmen im Wege der Mitbestimmung zu beteiligen, soweit sie nicht zu den Lehrkräften gehören, die entweder bis zur Dauer eines Schuljahres oder mit weniger als der Hälfte der Pflichtstundenzahl bis zur Dauer von zwei Schuljahren abgeordnet sind;

den Antragsteller über Stundenumfang, Dauer (evtl. vorangegangene und zukünftige Dauer), Maßnahmen (vorbeugende Maßnahme / Maßnahme zur Minderung von Beeinträchtigungen / inklusive Beschulung) und Einsatzschule bezüglich jeder von der Mitbestimmung erfassten Förderschullehrkraft, die von den Beratungs- und Förderzentren an eine oder mehrere allgemeinen Schulen abgeordnet wird, rechtzeitig vor dem Schuljahr zu unterrichten.

Die Beteiligte zu 1. beantragt,

den Antrag abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, dass eine Abgrenzung von IB und VM möglich sei. Die zum Teil hohen Schwankungen im Bereich der Fallzahlen in den vorbeugenden Maßnahmen überwiegten die temporäre Förderung und Beratung und unterstrichen die Bedeutsamkeit einer möglichst wechselnden Versorgung der allgemeinen Schulen mit zusätzlichen sonderpädagogischen Stunden im Rahmen der Dienstregelung. Der Gesetzgeber habe festgelegt, dass der Anspruch auf eine sonderpädagogische Förderung in den spezifischen Förderschwerpunkten in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen sonderpädagogischen Beratungs- und Förderzentren und gegebenenfalls unter Beteiligung der Förderschulen umgesetzt werde. Dementsprechend würden die zuständigen sonderpädagogischen Beratungs- und Förderzentren in Hessen die allgemeinen Schulen bei vorbeugenden Maßnahmen (VM) und Maßnahmen zur Behinderung von Beeinträchtigungen sowie der inklusiven Beschulung unterstützen. Sie stellten den allgemeinen Schulen Förderschullehrkräfte für den inklusiven Unterricht im Rahmen des Stellenkontingents zur Verfügung. Dies bedeute, dass bei IB eine Abordnung unter den Voraussetzungen des § 91 HPVG vorliege, bei VM hingegen keine Abordnung vorliege, sondern eine Dienstreise. Die vorbeugenden Maßnahmen ergäben sich aus § 3 Abs. 2 VOSB - Verordnung über Unterricht, Erziehung und sonderpädagogische Förderung von Schülerinnen und Schülern mit Beeinträchtigungen oder Behinderungen. Bei den sonderpädagogischen Beratungsangeboten handele es sich um flexible einsetzbare, ergänzende, spezialisierte und individualisierte Unterstützungsangebote, die zusätzlich dem Förder- und Unterstützungsangebot der allgemeinen Schule zur Verfügung stehen, um eine Anspruchsfeststellung zu vermeiden. Die Notwendigkeit eines flexiblen Einsatzes ergebe sich aus der hohen Fluktuation der zu unterstützenden Schüler, die zu fördernde Schülerschaft verändere ihren Status jedes Schuljahr zu einem Drittel. Sonderpädagogische Beratung / Unterstützung als vorbeugende sonderpädagogische Maßnahmen seien nicht Aufgabe der allgemeinen Schulen, sondern der regionalen Beratungs- und Förderzentren. Bei der IB würden Dienstaufgaben der allgemeinen Schulen wahrgenommen mit der Folge, dass der jeweilige Personaleinsatz dann personalvertretungsrechtlich als Abordnung im Sinne des § 77 Abs. 1 Nr. 2 e HPVG sowie § 91 Abs. 4 Satz 2 und 3 HPVG mitbestimmungspflichtig sei, sofern die dort geregelte Schwelle (Dauer / Beschäftigungsumfang) überschritten sei.

Der Beteiligte zu 2. hat keinen Antrag gestellt und auch keinen weiteren schriftsätzlichen Vortrag erbracht. Er beteiligte sich lediglich in der mündlichen Verhandlung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen, welche sämtlich zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gemacht worden ist.

II.

Das vorliegende Beschlussverfahren ist zulässig und in dem Umfang des Tenors auch begründet. Im Übrigen war der Antrag zurückzuweisen.

1.

Entsprechend dem Antrag zu 1. war die Beteiligte zu 1. zu verpflichten, dem Antragsteller bei den laufenden Abordnungen der im Tenor bezeichneten Förderschullehrkräfte zu beteiligen, soweit nicht doch ein Ausschlusstatbestand nach § 91 Abs. 4 HPVG gegeben ist. Denn die Beteiligte zu 1. und der Beteiligte zu 2. haben in der mündlichen Verhandlung mehr als deutlich zum Ausdruck gebracht, dass alle Maßnahmen vom IB, also einer inklusiven Beschulung bezüglich der dort eingesetzten Förderschullehrkräfte zu einer Mitbestimmung führt, soweit nicht der Ausschlusstatbestand des § 91 Abs. 4 HPVG gegeben ist. Mithin muss die erkennende Kammer vorliegend von einer Abordnung der Lehrkräfte zur Durchführung einer inklusiven Beschulung an einer allgemeinbildenden Schule ausgehen. Denn Abordnungen sind gemäß § 77 Abs. 1 e HPVG mitbestimmungsbedürftig, wenn diese über einen Zeitraum von sechs Monaten hinausgehen. Ist bekannt, dass die Abordnung länger als sechs Monate dauert, auch wenn die Abordnung nur auf sechs Monate erfolgt, ist bereits in diesem Fall der Mitbestimmungstatbestand erfüllt (ständige Rechtsprechung).

Die Abordnung ist begrifflich nach dem hessischen Beamtengesetz ein vorübergehender Wechsel der Dienststelle. Dies ist vorliegend gegeben, wenn die Förderschullehrer an der inklusiven Beschulung sich bei der allgemein bildenden Schule beteiligen. Sie sind insoweit in den Dienstbetrieb eingebunden und unterliegen insoweit auch dem Direktionsrecht des jeweiligen Schulleiters. Mithin ist der Abordnungstatbestand erfüllt.

Ob bezüglich des Förderschullehrers B aufgrund der Veränderung seiner Abordnung ein Ausschlusstatbestand nach § 91 Abs. 4 HPVG gegeben ist, war nicht aufklärbar. Es war für die Kammer ebenfalls nicht aufklärbar, ob Stundenanteile nicht der inklusiven Beschulung, sondern vorbeugenden Maßnahmen zugerechnet werden können, bzw. müssen.

Da die Beteiligte zu 1. über keine entsprechende Informationen verfügt, ob die Förderschullehrkräfte auch im Rahmen vorbeugender Maßnahmen (VM) durch das BFZ eingesetzt sind, muss die Kammer vorliegend zu Gunsten des Antragstellers davon ausgehen, dass eine 100%ige Abordnung der Betroffenen vorliegt. Es wäre Sache der Beteiligten zu 1. und 2. im Laufe des nunmehr fast zwölf Monate anhängigen Verfahrens zu erklären, wie bezüglich der betroffenen Lehrkräfte der sogenannte Mailerlass bei diesen angewendet wird.

Der Versuch der Aufklärung in der mündlichen Verhandlung durch telefonische Rückfragen der schulfachlichen Dezernentin schlug fehl und belegte der Kammer, dass hier vorliegend eine vollständige Abordnung der Förderschullehrkräfte vorliegt.

2.

Entsprechend dem von dem Beteiligten zu 2. geschaffenen "Mailerlasses" vom 24.02.2017, auf den sich auch der Beteiligte zu 2. insoweit berief, dass im Falle der inklusiven Beschulung eine Abordnung vorliegt, war die Beteiligte zu 1. zu verpflichten, dem Antragsteller bei zukünftigen Abordnungen / Teilabordnungen der an den Beratungs- und Förderzentren in der Zuständigkeit der beteiligten angestellten Förderschullehrkräfte an allgemeinen Schulen bei allen Fördermaßnahmen der inklusiven Beschulung im Wege der Mitbestimmung zu beteiligen, soweit nicht der Ausschlusstatbestand des § 91 Abs. 4 HPVG gegeben ist. Dass es sich bei dem Einsatz aller Lehrkräfte bei der inklusiven Beschulung um eine Abordnung / Teilabordnung im Einzelfall handelt, haben weder die Beteilige zu 1., noch der Beteiligte zu 2. bestritten.

Soweit der Antragsteller eine Mitbestimmungspflicht bei allen Fördermaßnahmen, also auch denen der vorbeugenden Maßnahmen, begehrt, vermag dem die Kammer nicht zu folgen. Während die inklusive Beschulung klassen- und schulbezogen ist, ist die vorbeugende Maßnahme Schüler bezogen. Dies ergibt sich bereits aus der von dem Antragsteller vorgelegten Kooperationsvereinbarung zwischen dem Beratungs- und Förderzentrum der Albert-Schweizer-Schule (Bl. 97 ff. GA). Dort wird auf Seite 4 unter 2.1 "Vorbeugende Maßnahmen" (VM) ausgeführt:

"Aufgabe des BFZ ist es durch Beratung, Förderung und systembezogene Arbeit alle Schülerinnen und Schüler in ihrem Lernen und Arbeiten in der allgemeinen Schule so zu unterstützen, dass sie erfolgreich am schulischen Leben und Lernen teilnehmen können.

Das BFZ beauftragt Lehrkräfte / Fachkräfte für die vorbeugenden Maßnahmen und für die inklusive Beschulung, die den allgemeinen Schulen zugeordnet sind.

[...]

Zum Zwecke der Diagnostik, Beratung und Förderungen suchen die Lehrkräfte des BFZ mit dem Einverständnis der Eltern die Schülerinnen und Schüler in den allgemeinen Schulen auf und organisieren auf der Grundlage von Förderdiagnostik gemeinsam mit den Lehrkräften der allgemeinen Schule eine gezielte Förderung. [...]"

Bereits hieraus ergibt sich, dass die vorbeugende Maßnahme Schüler bezogen und im Einzelfall durchgeführt wird und insoweit eine Beauftragung durch das BFZ hinsichtlich der einzelnen Schüler zu erfolgen hat. Mithin es sich vorliegend gerade nicht um eine Abordnung, vielmehr um eine Dienstreise handelt, wie es sich im Weiteren unter 2.1.1 zum Zeitpunkt der Beauftragung des BFZ ergibt. In diesem Fall ist die jeweilige Förderschulkraft gerade nicht in die Schule implementiert, sondern nimmt beratende Funktionen durch individuelle Förderpläne und Beratungsgespräche vor.

Gleiches gilt für Maßnahmen zur Minderung von Beeinträchtigung, soweit diese überhaupt von Förderschullehrkräften durchgeführt werden, was der Antragsteller selbst substantiiert nicht dargelegt hat. Er beruft sich vielmehr auf das Schulgesetz und behauptet, dass dies Aufgabe der Förderschullehrkräfte sei. Beispiele für Maßnahmen zur Verminderung von Beeinträchtigungen hat der Antragsteller nicht dargelegt. Dies auch nicht in der mündlichen Verhandlung. Hier berief er sich weiterhin auf den reinen Gesetzeswortlaut. Hiergegen hat der Beteilige zu 2. nachvollziehbar dargelegt, dass es sich hierbei um nichts anderes als vorbeugende Maßnahmen handelt, ergänzt durch weitere Maßnahmen, wie z. B. dem schulpsychologischen Dienst. Dies ist jedoch nicht Aufgabe der Förderlehrkräfte.

3.

Zur Erfüllung der Verpflichtung zu 2. hat die Beteiligte zu 1. dem Antragsteller vor einem jeden Schuljahr, spätestens drei Wochen vor Unterrichtsbeginn, über den geplanten Einsatz aller ca. 120 Förderlehrkräfte zu informieren. Hierzu gehört der Stundenumfang, die Maßnahmeart [vorbeugende Maßnahme (VM) - inklusive Beschulung (IB)], die geplante Einsatzschule bzw. -schulen und die Darlegung, ob und inwieweit die Voraussetzungen des Ausschlusses der Mitbestimmung bei der Abordnung gemäß § 91 Abs. 4 HPVG vorliegen; nämlich dann, wenn die Abordnung nicht länger als ein Schuljahr dauert bzw. die Abordnung weniger als die Hälfte der Pflichtstundenzahl bis zur Dauer von zwei Schuljahren an die jeweilige allgemeinbildende Schule beträgt. Eine solche Übersicht ist erforderlich, damit der Antragsteller seine Beteiligungsrechte prüfen und gegebenenfalls auch geltend machen kann, soweit dies die Beteiligte zu 1. unterlassen sollte.

Das darüber hinausgehende Begehren des Antragstellers war insoweit zurückzuweisen.

Die Kammer gestattet sich in diesem Zusammenhang jedoch noch einen Hinweis, dass eine Aufteilung zwischen VM und IB einen hohen Dokumentierungsaufwand fordert, wenn der Beteiligte zu 2. selbst von einer haushälterischen systemischen Zuordnung der Lehrkräfte ausgeht. Insoweit die sich aus der Sache ergebende notwendige Unterscheidung zwischen Abordnung und Dienstreise einen erhöhten personellen Verwaltungsaufwand bei der Beteiligten zu 1. erfordert, den der Beteiligte zu 2. gesondert sicherzustellen hat. Nur so kann vermieden werden, dass die Beteiligte zu 1. unter Berufung auf fehlende Ressourcen ihrer gesetzlichen Verpflichtung nicht nachkommt.