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Verwaltungsgericht Wiesbaden Beschluss vom 15.01.2019 – 22 K 4755/17.WI.PV

ECLI:DE:VGWIESB:2019:0115.22K4755.17.WI.PV.00

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Einführung der verlaufsbezogenen Kundenbetrachtung gemäß Weisung 201705022 vom 22.05.2017 der Bundesagentur für Arbeit sowie der Weisung 201710020 vom 20.10.2017 durch den Beteiligten gemäß §§ 75 Abs. 3 Nr. 17, 76 Abs. 2 Nr. 5 BPersVG mitbestimmungspflichtig ist.

Der Gegenstandswert wird auf 5.000,-- € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Beteiligten führte mit Wirkung ab Juni 2017 zunächst auf Weisung der Bundesagentur für Arbeit (BA) ein neues fachaufsichtliches Verfahren ein. Hiernach haben alle Teamleiter jeweils monatlich zehn Kundendatensätze dahingehend zu bewerten, ob ein zielführender Integrationsprozess vorliegt. Die verlaufsbezogenen Kundenbetrachtungen sollen die Grundlage darstellen, um den Gedanken der zielführenden Integrationsarbeit auf allen Ebenen zu verankern, die bisherige Arbeit auf dieser Grundlage zu bewerten, Verbesserungsaktivitäten anzustoßen und diese nachzuhalten und gegebenenfalls anzupassen. Zugriffe sollen für Controller ausgeschlossen werden, um personenbezogene Leistungs- und Verhaltenskontrollen auszuschließen. Geprüft und dokumentiert werden soll anhand eines von der Bundesagentur vorgegebenen Fragekataloges. Die Prüfergebnisse der jeweiligen Teamleiter sollten an die Regionaldirektionen und durch diese an die Zentrale der Bundesagentur für Arbeit weitergeleitet werden. Die Teamleiter sollten in einer Excel-Datei für jeden geprüften Fall die Kundennummer, den Rechtskreis, die Dienststelle sowie das Team eintragen und die vorgegebenen Zielfragen beantworten.

Der Dienststellenleiter hatte gegenüber dem Beteiligten die Rechtsauffassung geäußert, dass im Zusammenhang mit der Einführung der verlaufsbezogenen Kundenbetrachtungen nach Maßgabe der Weisung der BA keinerlei Mitbestimmungsrechte des Personalrats gegeben seien.

Der Antragsteller ist der Auffassung, dass durch die Weisung der BA zur Durchführung der verlaufsbezogenen Kundenbetrachtung unmittelbar und damit unzulässig in die Organisationshoheit der Trägerversammlung des Jobcenters eingegriffen werde. Kernfragen der inneren Angelegenheiten, wie Arbeitsabläufe und Themen der Fachaufsicht, könnten nur mit Zustimmung der Trägerversammlung beantwortet werden. Die Maßnahme erfülle den Mitbestimmungstatbestand „Maßnahme zur Erhebung der Arbeitsleistung“ gemäß § 76 Abs. 2 Nr. 5 BPersVG. Die Teamleitungen müssten monatlich zehn Kundendatensätze dahingehend bewerten, ob ein zielführender Integrationsprozess vorliege. Dabei müssten die Kundendatensätze bis zu zwölf Monate in die Vergangenheit, in Einzelfällen sogar darüber hinaus, betrachtet werden. Dies bedeute einen zeitlichen Arbeitsaufwand und eine Erhöhung der arbeitsmäßigen Belastung der Teamleitungen.

Auch liege eine grundlegend neue Arbeitsmethode vor, § 76 Abs. 2 Nr. 7 BPersVG. Die fachaufsichtliche Gesamtbetrachtung der Kundenbehandlung über den Zeitraum von mindestens zwölf Monaten sei grundsätzlich etwas anderes, als die lediglich punktuelle Bewertung.

Auch sieht der Antragsteller ein Mitbestimmungstatbestand des § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG als erfüllt an, da die EDV als technische Einrichtung im Sinne dieser Vorschrift dazu benutzt werde, das Verhalten und die Leistung der Beschäftigten zu überwachen. So seien die geprüften Fälle in gesonderten Dateien zu erfassen und der BA zur Verfügung zu stellen.

Während des laufenden Gerichtsverfahrens erklärte der Beteiligte, dass die Weisung so nicht umgesetzt worden sei. Eine Weitergabe der Prüffälle und Prüfergebnisse an die Regionaldirektion und die Zentrale erfolge nicht. Die Fallbewertung finde ausschließlich im Jobcenter statt. Lediglich das Prüfergebnis werde an die Regionaldirektion Hessen weitergeleitet, damit diese ihre Verantwortung für die fachaufsichtsrechtliche Begleitung des Prozesses wahrnehmen könne. Die Weiterleitung erfolge allerdings mit der Einschränkung, dass die Spalten 1 (Kundennummer), 4 (Team), 21 (Feedback an vorgesetzte Führungskräfte) und 22 (Format des Feedbacks) nicht befüllt seien. Eine Leistungskontrolle der einzelnen Mitarbeiter durch die BA sei daher ausgeschlossen. Es handele sich auch um keine grundlegende neue Arbeitsmethode, sondern vielmehr um ein verändertes fachaufsichtsrechtliches Verfahren. Bei der verlaufsbezogenen Kundenbetrachtung handele es sich auch um kein Verfahren automatisierter Datenverarbeitung.

Auch habe die Trägerversammlung entschieden, dass die verlaufsbezogene Kundenbetrachtung in das lokale IKS (internes Kontrollsystem) aufzunehmen sei.

In der Sitzung der Trägerversammlung am 28.09.2017 beschloss die Trägerversammlung einstimmig die Aufnahme der verlaufsbezogenen Fachaufsicht in das interne Kontrollsystem des Jobcenters Limburg-Weilburg aufzunehmen.

Der Antragsteller beantragt,

festzustellen, dass die Einführung der verlaufsbezogenen Kundenbetrachtung gemäß Weisung 201705022 vom 22.05.2017 der Bundesagentur für Arbeit sowie der Weisung 201710020 vom 20.10.2017 durch den Beteiligten gemäß §§ 75 Abs. 3 Nr. 17, 76 Abs. 2 Nr. 5 und 7 BPersVG mitbestimmungspflichtig ist.

Der Beteiligte beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Er trägt vor, dass die verlaufsbezogene Kundenbetrachtung ein Gesamtprozess der Beratung und Betreuung durch die Integrationskräfte sei. Im Fokus stehe dabei, ob Kundenbedarfe und Handlungserfordernisse erkannt und auf dieser Grundlage sinnvolle Entscheidungen für zielführende, aufeinander aufbauende Maßnahmen getroffen wurden. Die Verantwortung für die Zielerreichung liege bei den Beteiligten auf allen Dienststellenebenen. Es handele sich hierbei um keine mitbestimmungspflichtige Maßnahme. Es handele sich um eine Maßnahme der Fachaufsicht. Die Trägerversammlung habe dem internen Kontrollsystem zugestimmt. Eine technische Leistungskontrolle sei nicht gegeben. Da weder Kundennummern noch Teamnummern aufgeführt würden, sei eine Leistungskontrolle ausgeschlossen. Es gebe keinerlei Anhaltspunkte, aufgrund derer man den Bearbeiter oder das Team identifizieren könne.

In der mündlichen Verhandlung wurde von dem Beteiligten erklärt, dass die Daten zur Bewertung durch die Teamleiter aus dem Vermittlungs-, Beratungs- und Informationssystem (VerBIS) entnommen würden. Bezüglich des Umgangs mit den Excel-Tabellen gebe es hausinterne Richtlinien. Insoweit legte er eine Aufstellung über ein Rollenkonzept vor, aus dem sich jedoch nichts über Löschfristen ergeben hat.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 15.01.2019 Bezug genommen, ebenso wie den Inhalt der Gerichtsakte, welche sämtlich zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gemacht worden sind.

II.

Der in der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag ist zulässig und in dem tenorierten Umfang begründet. Die Vorgehensweise des Beteiligten verletzt die Mitbestimmungsrechte des Antragstellers gemäß §§ 75 Abs. 3 Nr. 17 und 76 Abs. 2 Nr. 5 BPersVG.

Auch wenn sich der Beteiligte auf die Weisung der Bundesagentur für Arbeit beruft, ist die vorliegend im Streit stehende Maßnahme eine solche, die im Zuständigkeitsbereich der Trägerversammlung liegt. Diese ist gemäß § 44 c Abs. 2 SGB II für die organisatorischen Angelegenheiten der gemeinsamen Einrichtung zuständig. Hierzu zählen auch der Verwaltungsablauf und die Organisation. Vorliegend geht es um die organisatorische Gestaltung der Leistungserbringung und des Geschehensablaufes, was im Kompetenzbereich der Trägerversammlung als Aufgabe zugewiesen ist. Hiervon geht auch der Beteiligte selbst aus. Denn er erklärt, dass er die vollständig ausgefüllten Excel-Tabellen benötige, um diese der Trägerversammlung vorlegen zu können.

Soweit der Beteiligte erklärt, dass es sich vorliegend bei den zu erstellten Excel-Tabellen, welche aus dem Vermittlungs-, Beratungs- und Informationssystem entnommen werden, um keine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten handelt, so irrt er. Denn es werden die Kundennummer und das Team erfasst, mithin auch der jeweilige Sachbearbeiter mit seinen Vermittlungsbemühungen und sein Verhalten zu dem Probanden. Bei Aussagen wie: „Ziel und Strategie aus Beratungsgesprächen nicht eindeutig erkennbar“, „Zielfestsetzung im Erstgespräch vergessen“, „der Zeitraum zwischen 2013 und 2018 wurde nicht hinterfragt“, sind diese einer Person zuordenbar. Bei einer Excel-Tabelle handelt es sich um eine automatisierte Verarbeitung, vorliegend mit personenbezogenen Daten. Die Verarbeitung erfolgt vorliegend mithilfe eines automatisierten Verfahrens, da die Excel-Tabelle EDV-gestützt mit Bits und Bytes arbeitet. Hierzu werden personenbezogene Daten erhoben, erfasst, gespeichert, verwendet und, zumindest innerhalb der Dienststelle, genutzt.

Es werden auch personenbezogene Daten verarbeitet insoweit, als Daten in der Excel-Tabelle gespeichert werden, die sich auf natürliche Personen (Sachbearbeiter, Kunden, usw.) beziehen. Hierzu reicht eine Kennnummer, bei dem Beteiligten Kundennummer genannt.

Wäre der Beteiligte seiner spätestens mit der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) begründeten Pflicht nachgekommen, ein Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten zu erstellen (Art. 30 DS-GVO), wäre das Verfahren auch bezüglich der Excel-Tabellen für die erkennende Kammer um ein Vielfaches leichter nachvollziehbar gewesen.

Bei dem Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten kommt es nicht darauf an, ob die Daten automatisiert verarbeitet werden oder manuell. Denn selbst wenn in dem Duktus des Beteiligten bzw. der BA die Excel-Tabelle keine automatisierte Verarbeitung wäre, läge eine manuelle Datenverarbeitung vor (Dateisystem), welches gemäß Art. 30

DS-GVO ebenfalls zu dokumentieren wäre. Hierzu gehört die Festlegung der Zwecke der Verarbeitung, eine Beschreibung der Kategorien betroffener Personen und der Kategorien personenbezogener Daten, die Empfänger der Daten (dies bezieht sich auch auf die Datenweitergabe innerhalb des Jobcenters und nicht nur außerhalb des Jobcenters), die Fristen für die Löschung der Daten bzw. Datenkategorien sowie die technischen und organisatorischen Maßnahmen (im Sprachgebrauch des Beteiligten: Rollen und Zugriffskonzept).

Dabei ist darauf hinzuweisen, dass der Verantwortliche (hier der Dienststellenleiter des Jobcenters) gemäß Art. 5 Abs. 2 DS-GVO eine Rechenschaftspflicht hat, die sich im Einzelnen aus dem Maßnahmenkatalog von Art. 5 Abs. 1 lit. a bis f DS-GVO ergibt. Auf diese hat der Personalrat einen Anspruch, da ihm u.a. obliegt, die Einhaltung von Schutzgesetzen bezüglich der Beschäftigten (um ein solches handelt sich bei der DS-GVO) zu überwachen.

Soweit eine Maßnahme von der BA zentral durchgeführt wird, wäre es Sache der BA, dies zu dokumentieren und gegebenenfalls an die Jobcenter weiterzureichen. Allerdings dürften die Regelungen des SGB II insoweit nicht europarechtskonform sein, da dort die Problematik der gemeinsamen Verfahren und damit der gemeinsamen, für die Verarbeitung Verantwortlichen gemäß Art. 26 DS-GVO nicht geregelt sind. Denn vorliegend ist sowohl der Dienststellenleiter des Jobcenters verantwortlich, wie auch die Leitung der Bundesagentur für Arbeit. Insoweit handelt es sich um Behörden, die gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet, dies mit der Folge, dass es datenschutzrechtlich einer vertraglichen Grundlage zur Regelung von Verantwortlichkeiten bedarf. Dies nicht pauschal, sondern für jedes einzelne Verfahren. Hieran fehlt es vorliegend gänzlich, weshalb aus datenschutzrechtlicher Sicht das Verfahren vorliegend mangels entsprechender Dokumentation und Einhaltung der einfachsten Basics der Datenschutzgrundverordnung schlicht rechtswidrig ist.

Hierauf kommt es vorliegend aber nicht an. Denn der Antragsteller begehrt vorliegend sein Mitbestimmungsrecht. Dies für Maßnahmen, für die die Dienststelle Jobcenter mit dem Beteiligten und der Trägerversammlung orginär verantwortlich ist.

Vorliegend ist der Mitbestimmungstatbestand des § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG erfüllt. Denn es handelt sich um die Einführung einer technischen Einrichtung, die dazu bestimmt ist, das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen. Die Excel-Tabelle ist eine technische Einrichtung. Hierin soll das Leistungsverhalten des Mitarbeiters bezüglich des Kunden erfasst werden. Die Excel-Tabellen sind teambezogen und kundenbezogen. Insoweit ist eine Auswertung langfristig möglich. Auf die Frage, ob diese tatsächlich erfolgen soll, kommt es nicht an. Es reicht vielmehr, dass eine Verhaltens- oder Leistungskontrolle allein durch die technische Anwendung (hier: Excel-Tabelle) möglich ist. Auch, wenn nach der Erklärung des Beteiligten eine solche gerade ausgeschlossen werden soll.

Eine Zustimmung hierzu wurde vom Beteiligten nicht beantragt, weshalb das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers insoweit verletzt worden ist. Sinnvoller wäre hierzu aus Sicht der Kammer eine Dienstvereinbarung.

Dies gilt auch, wenn die Regionaldirektion bzw. die BA die Excel-Tabelle in einem Zustand erhält, in dem die Identifizierung der betroffenen Person nicht gegeben ist. Die Excel-Tabellen bei der Dienststelle verfügen aber weiterhin über die Möglichkeit der Identifizierung der betroffenen Person (Kunde und den beratenden Mitarbeiter). Insoweit ist auch eine Identifizierung und damit Verhaltens- und Leistungskontrolle im Nachhinein möglich.

Auch ist der Mitbestimmungstatbestand des § 76 Abs. 2 Nr. 5 BPersVG gegeben. Die Maßnahme dient zur Erhebung der Arbeitsleistung. Dies insoweit, als Versäumnisse des Sachbearbeiters aufgedeckt werden können und insbesondere die Teamleiter zum Erstellen der jeweiligen Excel-Bögen einen entsprechenden Zeitaufwand benötigen, auch wenn andere fachaufsichtliche Leistungen angeblich fallen gelassen worden sind.

Eine grundsätzlich neue Arbeitsmethode gemäß § 76 Abs. 2 Nr. 7 BPersVG vermag die Kammer vorliegend nicht zu erkennen. Dies, da eine zumindest punktuelle Bewertung der bisherigen Arbeit der Sachbearbeiter schon immer gegeben war.

Der Dienststellenleiter bzw. die dahinter stehende Bundesagentur für Arbeit möge für zukünftige Fälle dringend prüfen, ob nicht Dienstvereinbarungen gemäß Art. 88 DS-GVO i.V.m. § 26 BDSG mit dem jeweiligen zuständigen Personalrat geschlossen werden. Denn nur so ist zukünftig eine rechtmäßige Verarbeitung der Beschäftigtendaten möglich, gerade auch im Hinblick auf die Überwachung am Arbeitsplatz. Eine Direktive im Rahmen der Fachaufsicht oder Weisung stellt bezüglich des Umgangs mit den Beschäftigtendaten keine Rechtsgrundlage dar, dies mit der Folge, dass die Verarbeitung der Beschäftigtendaten rechtswidrig wäre. Insoweit hat das Direktionsrecht des Arbeitgebers ausgedient.

Der Gegenstandswert war auf 5.000,-- € festzusetzen. Zur Überzeugung der Kammer handelt es sich vorliegend um einen einheitlichen Lebenssachverhalt, so dass die Beteiligungstatbestände nicht einzeln zu bewerten sind.