Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Wiesbaden
Verwaltungsgericht Wiesbaden Urteil vom 01.03.2019 – 6 K 4987/17.WI.A
ECLI:DE:VGWIESB:2019:0301.6K4987.17.WI.A.00
Tenor
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 08.09.2017 wird aufgehoben.
Im Übrigen wird das Verfahren eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens haben die Klägerin zu ½ und die Beklagte zu ½ zu tragen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin ist iranische Staatsangehörige, turkmenischer Volkszugehörigkeit. Sie reiste mit ihrer Schwester (Verfahren 6 K 5117/17.WI.A) am 06.05.2017 aus dem Iran aus und über Katar und Frankreich am 09.05.2017 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Hier meldete sie sich bei der Aufnahmeeinrichtung in Unna und wurde an die Aufnahmeeinrichtung in Gießen verwiesen. Dort wurde sie am 22.05.2017 erfasst. Als Asylantragstellungsdatum ist der 24.05.2017 aufgenommen worden. Unter dem Datum vom 07.07.2017 erfolgte ein Aufnahmeersuchen an Frankreich. Dieses teilte unter dem Datum vom 05.09.2017 seine Aufnahmebereitschaft mit. In der Bundesamtsakte wurde sodann das Ende der Überstellungsfrist für den 05.03.2018 vermerkt.
Mit Bescheid vom 08.09.2017 wurde der Antrag der Klägerin als unzulässig abgelehnt, festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen, die Abschiebung nach Frankreich angedroht und das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf neun Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Nach einer eingescannten Zustellungsurkunde soll der Bescheid am 09.09.2017 zugestellt worden sein.
Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 12.09.2017, eingegangen per Digifax am selben Tag beim Verwaltungsgericht in Wiesbaden, hat die Klägerin Klage erhoben.
Im Weiteren teilte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 09.02.2017 mit, dass aus dortiger Sicht die Überstellungsfrist verlängert werde, da die Klägerin im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO Rom flüchtig sei. Die Überstellungsfrist ende nunmehr am 05.03.2019.
Dem liegt zugrunde, dass das Regierungspräsidium Gießen, als zuständige Abschiebebehörde, der Klägerin mit Bescheid vom 18.01.2018 auferlegte:
„Ihnen wurde vom zuständigen Sozial- bzw. Migrationsamt für Wohnzwecke eine Wohnung bzw. ein Zimmer in einer Gemeinschaftsunterkunft zugewiesen. Es ist davon auszugehen, dass Sie sich grundsätzlich täglich zur Nachtzeit in dieser Wohnung aufhalten. Hiermit wird Ihnen für beabsichtigte Aufenthalte außerhalb ihrer Wohnung im Zeitraum von montags bis freitags zwischen 0:00 Uhr und 6:00 Uhr folgende Anzeigepflicht auferlegt:
Sofern Sie beabsichtigen, sich in dem gesamten Zeitraum außer Orts aufzuhalten, haben Sie dies unter genauer Angabe des beabsichtigten Aufenthaltsortes spätestens am vorigen Tag bei meiner zentralen Ausländerbehörde anzuzeigen. Dies kann persönlich durch Vorsprache …. erfolgen.
Bei kurzfristiger (spontaner) Abwesenheit haben Sie eine schriftliche Nachricht, ebenfalls unter genauer Angabe des Aufenthaltsortes, im Eingangsbereich ihrer Wohnung (z. B. an der Eingangstür) zu hinterlassen.“
Mit Schreiben vom 22.01.2018 teilte das Regierungspräsidium Gießen dem Polizeipräsidium Westhessen mit, dass die Klägerin am 08.02.2018 um 8:20 Uhr mit einem Lufthansa-Flug nach Nizza fliegen solle. Es werde versichert, dass die Abschiebevoraussetzungen nach § 58 Abs. 1 AufenthG sowie die Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Gießen vorliegen. Es wurde um Festnahme und Überstellung an den Flughafen gebeten. Gleiches gelte für die Schwester der Klägerin, welche unter derselben Anschrift wohnhaft sei.
Im Weiteren wurde unter dem 08.02.2018 festgestellt, dass die Klägerin und ihre Schwester sich nicht in der Unterkunft in einem (Vierbettzimmer) aufgehalten hätten. Die Personen hätten nicht angetroffen werden können. Es hätten sich noch Koffer und andere Habseligkeiten in den abschließbaren Spinten befunden.
Die Klägerin hat die Klage hinsichtlich der Fortführung des Asylverfahrens zurückgenommen und beantragt nunmehr,
den Möchtegern-Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 08.09.2017 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit Beschluss vom 11.12.2017 wurde der Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen.
Mit Beschluss vom 24.08.2018 wurde der Klägerin Prozesskostenhilfe gewährt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die sogenannte elektronische Bundesamtsakte, die Akte der Ausländerbehörde, sowie die Akte des Regierungspräsidiums Gießen und die beigezogene Gerichtsakte der Schwester der Klägerin, Az. 6 K 5117/17.WI.A, Bezug genommen, welche sämtlich zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gemacht worden sind.
Entscheidungsgründe
Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, war das Verfahren einzustellen.
Die im Übrigen zulässige Klage ist auch begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 08.09.2017 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 VwGO.
Die Ablehnung des Asylantrages nach § 29 Abs. 1 AsylG ist zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 AsylG) rechtswidrig (Ziffer 1 des Bescheides).
Nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a AsylG ist der Asylantrag als unzulässig abzulehnen, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Dublin-III-Verordnung für die Prüfung eines Asylantrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Dies ist vorliegend nicht mehr der Fall. Zuständig für die Prüfung des Antrages ist nicht mehr die Republik Frankreich, sondern die Bundesrepublik Deutschland.
Die Zuständigkeit Frankreichs war nach Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung gegeben. Anknüpfungspunkte für die Zuständigkeit Frankreichs ist das Schengen-Visum vom 26.04.2017 (Art. 12 Abs. 2, 4 Dublin-III-Verordnung).
Zwar hat die Beklagte innerhalb der Dreimonatsfrist des Art. 21 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung ein Wiederaufnahmeersuchen an die französischen Behörden gerichtet. Auch erklärte die Französische Republik ihre Aufnahmebereitschaft.
Die Zuständigkeit ist allerdings nach Ablauf der Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-Verordnung wieder auf die Bundesrepublik Deutschland als ersuchenden Mitgliedsstaat zurückgefallen.
Die Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung ist zum jetzigen Zeitpunkt abgelaufen. Die Frist begann gemäß Art. 42 lit. a Dublin-III-Verordnung am 05.09.2017. Fristende der regulären Überstellungsfrist war gemäß Art. 29 Abs. 1 Unterabsatz 2 Dublin-III-Verordnung der 05.03.2018 (siehe Vermerk vom 06.09.2017, Bl. 78 GA). Zwar könnte die Frist auf höchstens 18 Monate verlängert werden, wenn die betroffene Person flüchtig ist (Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung). Fristende wäre dann der 05.03.2019.
Die Voraussetzungen für die Verlängerung der Überstellungsfrist liegen indes nicht vor, denn die Klägerin war insoweit im erheblichen Zeitpunkt des Überstellungsversuches und der Verlängerung der Überstellungsfrist bzw. Benachrichtigung des aufnehmenden Mitgliedstaates durch den ersuchenden Mitgliedstaat nicht flüchtig gewesen.
Der Begriff des „flüchtig seins“ ist in der Dublin-III-Verordnung nicht weiter legal definiert. Nach der Auffassung des Generalanwaltes Wathelet in der Sache C 163/17 vom 25.07.2018 ist eine Person flüchtig, die sich über einen längeren Zeitraum nicht mehr in der ihr zugewiesenen Wohnung aufhält, wenn die zuständigen nationalen Behörden nicht über ihren Verbleib informiert waren und deshalb eine geplante Überstellung nicht durchgeführt werden konnte. Vorausgesetzt, diese Person ist über die Beschränkung ihres Rechtes auf Bewegungsfreiheit und über ihre Verpflichtung, sich bei den Behörden zu melden, unterrichtet worden. Abzustellen ist demnach allein, ob die objektiven Kriterien, wie die Abwesenheit von dem Ort, an dem aufzuhalten der insoweit belehrte Antragssteller verpflichtet ist und die dadurch bedingte Möglichkeit der Überstellung.
Dies ist vorliegend nicht gegeben.
Zum einen ist bereits fraglich, ob die Abschiebungsvoraussetzungen vorgelegen haben. Denn es existiert vorliegend keine Dokumentenmappe und damit auch kein im Original befindlicher Bescheid des Bundesamtes mit der Unterschrift des Einzelentscheiders. Gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 AsylG hat der Bescheid des Bundesamtes jedoch schriftlich zu ergehen. Ob ein solcher jemals vorgelegen hat, ist fraglich. Zumindest war zum Zeitpunkt der Übersendung des Bescheides an die Ausländerbehörden (Übersendungsdatum 08.09.2017, Bl. 95 BA) noch nicht einmal ein eingescannter Bescheid mit eingescannter Unterschrift in der sogenannten elektronischen Bundesamtsakte. Das Einscannen erfolgte gemäß B. 98 BA erst am 11.09.2017.
Die Zustellungsurkunde, welche sich ebenfalls nur eingescannt in der Bundesamtsakte befindet, trägt das Zustellungsdatum 09.09.2017. Mithin vor der Erfassung des Bescheides mit einer vermeintlichen Unterschrift des Einzelentscheiders. Wie insoweit eine Ausfertigung unter dem Datum vom 08.9.2017 erfolgen konnte erschließt sich dem Gericht nicht, lag zu diesem Zeitpunkt ein unterschriebener Bescheid nach der Aktenlage auf jeden Fall nicht vor.
Da nach der Aktenlage das Original unterschriebene Dokument (Bescheid vom 08.09.2017) nach dem Einscanvorgang vernichtet worden ist, stellt sich damit auch die Frage, ob die Klägerin mangels eines Bescheides überhaupt ausreisepflichtig ist. Vorliegend kann allenfalls von einem „Anscheinsbescheid, auch Möchtegernbescheid“, ausgegangen werden. Verweist doch das Bundesministerium des Inneren zum Personalausweisrecht zu Recht darauf hin, dass die Kopie eines Ausweises den Anschein erweckt, dass dieser mit dem Original übereinstimmt, es jedoch nicht sein muss.
Das Regierungspräsidium als Abschiebebehörde und zentrale Ausländerbehörde lag der Bescheid gänzlich nur als Kopie vor, noch nicht einmal in Form einer Ausfertigung, geschweigenden eine Beglaubigung. Wie die Behörde insoweit versichern kann, dass die Abschiebevoraussetzungen nach § 58 Abs. 1 AufenthG vorliegen, erschließt sich dem Gericht nicht.
Unabhängig davon hat sich die Klägerin auch nicht der Abschiebung entzogen.
Nach dem Bescheid des Regierungspräsidiums Gießen vom 18.01.2018 hatte sich die Klägerin in ihrer „Wohnung“ aufzuhalten. Im Falle einer kurzfristigen spontanen Abwesenheit hatte sie im Eingangsbereich ihrer „Wohnung“ (z. B. an der Eingangstür) eine schriftliche Nachricht zu hinterlassen. Eine Wohnung endet mit einer Wohnungsabschlusstür. Bei einer Gemeinschaftsunterkunft ist dies nicht das einzelne Zimmer, sondern das Haus in toto. Die Klägerin hat sich aber in der Gemeinschaftsunterkunft nach eigenem Bekunden aufgehalten. Hätte die Behörde ein einzelnes Zimmer in der Gemeinschaftsunterkunft als Wohnung definieren wollen, hätte sie dies klar in ihrem Bescheid zum Ausdruck bringen müssen. Dann wäre nicht der Eingangsbereich der Wohnung, sondern die Zimmertür zu bezeichnen gewesen. Insoweit war der Bescheid des Regierungspräsidiums Gießen vom 18.01.2018 bereits unbestimmt.
Die Klägerin hat sich zwar zum Zeitpunkt der geplanten Abschiebung am 08.02.2018 um 4:00 Uhr morgens unstreitig nicht in ihrem Zimmer aufgehalten, sondern, wie die Beweisaufnahme in dem Parallelverfahren 6 K 5117/17.17.WI.A ergeben hat, in einem anderen Zimmer der Gemeinschaftsunterkunft. Die Zeugenvernehmung in dem Parallelverfahren hat ergeben, dass sich die Klägerin tagsüber durchaus in ihrem Zimmer aufgehalten hat. Die Ausländerbehörde hatte auch Kenntnis davon, dass die Klägerin und ihre Schwester sich mit den beiden weiteren Mitbewohnerinnen verstritten hatten und auf der Suche nach einem neuen Zimmer gewesen sein, was ihnen aus Kapazitätsgründen aber nicht habe gegeben werden können. Insoweit wurde in dem Verfahren 6 K 5117/17.WI.A ausgeführt:
„Vor diesem Hintergrund kann es nicht die richtige Antwort der Ausländerbehörde sein, Verfügungen nach § 46 AufenthG zu erlassen und den ergebnislosen Einsatz von drei Polizeibeamten in einem personell spärlich besetzten Polizeibezirk in Kauf zu nehmen. Vielmehr müssen die personellen Kapazitäten dafür geschaffen werden, dass in einer Unterkunft, wie der X-Straße xx, mehrmals wöchentlich und gegebenenfalls über mehrere Stunden ein Mitarbeiter der Ausländerbehörde vor Ort ist, der Einblick in die Lebensgewohnheiten der dort Untergebrachten hat und dem es möglich ist, ohne die Privatsphäre der Untergebrachten unnötig zu verletzen, Raumwechsel und länger Abwesenheiten festzustellen. Dadurch können zumindest Extremfälle, wie der vorliegende, in dem die Überstellung einer Geflüchteten am fehlenden Mitwirkungswillen der übrigen Untergebrachten und an der fehlenden Kenntnis der Behörden eines inoffiziellen Umzugs der Geflüchteten in ein anderes Stockwerk scheitert.“
Die Klägerin war auch 09.02.2018, der Tag der Verlängerung der Überstellungsfrist, nicht im Kirchenasyl, sondern offensichtlich weiterhin in der Unterkunft. Auf die wohl zu verneinende Frage, ob Flüchtlinge mit Kirchenasyl flüchtig im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung sind, kommt es im vorliegenden Fall daher nicht an.
Angesichts der Rechtswidrigkeit von Ziffer 1 des Anscheinbescheides besteht für die Feststellung fehlende Abschiebungsverbote und der Anordnung der Abschiebung der Klägerin nach Frankreich in Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides keine Rechtsgrundlage mehr. Gleiches gilt für die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbotes (Nr.4 des Bescheides).
Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO entsprechend.