Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Wiesbaden

Verwaltungsgericht Wiesbaden Urteil vom 24.04.2019 – 1 K 2520/17.WI.A

ECLI:DE:VGWIESB:2019:0424.1K2520.17.WI.A.00

Tenor

Nummer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10. April 2017 wird aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass bei dem Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich der Republik Kosovo vorliegt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu ¾ und die Beklagte zu ¼ zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

Der am 10. September 1995 in XXX geborene Kläger ist kosovarischer Staatsangehöriger, zugehörige zur Volksgruppe der Albaner und islamischen Glaubens.

Ein am 22. September 1995 gestellter Asylantrag wurde durch Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 25. September 1995 (Az.: F 2 026 104-138) abgelehnt. Es wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist wurde ihm die Abschiebung nach Jugoslawien (Rest) oder in einen anderen Staat, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist, angedroht. Die hiergegen gerichtete Klage wurde durch Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 23. November 1999, rechtskräftig seit 25. Oktober 2001, abgewiesen (Az.: 9 E 31066/95a).

Ein am 24. April 2003 gestellter Folgeantrag wurde durch Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 19. Juli 2004 (Az.: 5 024 889-138) abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Klage wurde durch Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden abgewiesen; der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde durch Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. April 2005 abgelehnt.

Ein am 27. April 2005 gestellter Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG wurde durch Bescheid des Landrates des XXX vom 22. April 2006 abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Klage wurde durch Urteil des VG Frankfurt am Main vom 8. November 2006 abgewiesen.

Mit Schreiben vom 12. Dezember 2006 beantragte der Kläger die Erteilung einer Duldung bis zum 30. September 2007 nach dem Bleiberechtsbeschluss der IMK vom 17. November 2006. Dem Kläger wurde am 26. Oktober 2007 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG i.V.m. dem Erlass des HdMI vom 28. November 2006 bis zum 15. August 2009 erteilt.

Am 31. August 2009 wurde für den Kläger die längst mögliche Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis beantragt. Der Kläger erhob am 18. Juni 2012 Untätigkeitsklage beim VG Frankfurt am Main, das das Verfahren nach Ergehen einer Betreibensaufforderung durch Beschluss am 17. Juni 2014 einstellte (Az.: 10 K 1821/14.F). Nachdem zunächst die Fortsetzung des Verfahrens beantragt worden war, erfolgte sodann nach Klagerücknahme durch Beschluss des VG Frankfurt am Main vom 19. August 2014 die Einstellung des Verfahrens.

Mit Verfügung vom 21. August 2014 lehnte der Landrat XXX den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis und Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis des Klägers nach § 25 Abs. 5 AufenthG ab. Die hiergegen gerichtete Klage wurde durch Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt vom 26. August 2016 abgewiesen (Az.: 10 K 2856/14.F). Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde durch Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. Januar 2017 abgelehnt (Az.: 7 A 2683/16.Z).

Durch Beschluss des Amtsgerichts XXX – Betreuungsgericht – vom 21. Dezember 2016 (Az.: 16 XVII 412/16 R) wurde Rechtsanwältin B. für den Kläger zur Betreuerin bestellt (Bl. 27 BAMF- Akte mit dem Az.: 7 079101-150). Der Aufgabenbereich der Betreuerin umfasst die Sorge für die Gesundheit, die Vermögenssorge, Wohnungsangelegenheiten und die Vertretung gegenüber Behörden und Versicherungen.

Am 7. März 2017 stellte der Kläger einen Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens (Folgeantrag). Er gab im Wesentlichen an, psychisch erkrankt und in regelmäßiger Behandlung bei einem Facharzt zu sein. Da er in Deutschland geboren sei und die kosovarische Sprache nicht spreche, könne er dort nicht behandelt werden. Er legte ein ärztliches Attest der XXX-Klinik vor (Bl. 25 BAMF-Akte). Auch seine Kernfamilie lebe in Deutschland. Im Kosovo kenne er niemanden.

Mit Bescheid vom 10. April 2017 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Antrag als unzulässig ab. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG wurden nicht festgestellt. Der Kläger wurde zur Ausreise innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung aufgefordert und es wurde ihm die Abschiebung in den Kosovo angedroht. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 36 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Auf die Begründung wird Bezug genommen (Bl. 47 ff. BAMF-Akte). Der Bescheid wurde der Bevollmächtigten des Klägers am 13. April 2017 zugestellt (Bl. 55 f. BAMF-Akte).

Mit anwaltlichem Schriftsatz hat der Kläger gegen den Bescheid vom 10. April 2017 am 18. April 2017 beim Verwaltungsgericht Wiesbaden Klage erhoben. Zur Begründung trägt der Kläger vor, die Voraussetzungen für einen weiteren Asylantrag seien insofern erfüllt, als seine Erkrankung, die zwar bereits vor längerer Zeit eingetreten sein könnte, erst durch einen längeren Krankenhausaufenthalt in der Psychiatrie XXX definitiv festgestellt worden sei. Er leide gemäß Attest der XXX Klinik XXX vom 13. Februar 2017 unter einer paranoiden Psychose und einer Intelligenzminderung sowie gemäß nervenärztlichen Gutachten von Dr. XXX vom 10. November 2016 an einer schweren Reifestörung mit depressiver Symptomatik. Vom früheren Drogenkonsum habe er sich inzwischen glaubhaft bereits vor längerer Zeit distanziert. Eltern und Erzieher hätten verabsäumt, die Krankheit, die sich bereits längere Zeit entwickelt gehabt habe, frühzeitig zu erkennen und ihr entgegenzuwirken. Daher sei es dem Kläger wahrscheinlich auch so schwer gefallen, eine erfolgreiche Schullaufbahn zu absolvieren. Inzwischen sei der Kläger einsichtig geworden und nehme ärztliche Hilfe und die der Betreuerin an. Er wolle seine Erkrankung geheilt wissen und sodann ein unabhängiges Leben mit Erwerbstätigkeit führen. Dies sei aber nur möglich, wenn er die empfohlenen Therapien in Deutschland durchlaufe. Der Kläger sei in Deutschland geboren und spreche kaum die Sprache im Kosovo. Er habe keinerlei Verwandte oder Bekannte dort, da die Eltern seit über 22 Jahren in Deutschland lebten. Sollte er abgeschoben werden, wäre er obdachlos und völlig mittellos. Krankheits- und entwicklungsbedingt sei er nicht in der Lage, sich durch Erwerbstätigkeit durchzuschlagen. Er befinde sich auf dem Entwicklungsstand eines Jugendlichen aufgrund seiner Intelligenzminderung und bedürfe weiterhin der Fürsorge seine Eltern in allen Lebenslagen. Das Gesundheitssystem im Kosovo sei nach Berichten von Bekannten der Familie längst nicht so, wie in dem ablehnenden Bescheid des Bundesamtes beschrieben. Ohne Bestechungsgelder würde keine ordentliche Behandlung gewährt werden, Medikamente seien sehr teuer und der Kläger sei dort in keiner Krankenkasse versichert. Selbst wenn dem nicht so wäre, könnte der Kläger einer Therapie in albanischer Sprache nicht folgen, da er sie nicht beherrsche. Seine labile psychische Verfassung könnte dazu führen, dass er in den Suizid gehe, wie er bereits mehrfach angekündigt habe.

Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes sei mit 36 Monaten nicht angemessen. Schließlich wohne die Kernfamilie (Eltern, Geschwister) in Deutschland.

Ergänzend teilt der Kläger mit Schriftsatz vom 25. März 2019 mit, dass er sich derzeit freiwillig wieder in der geschützten Abteilung der Psychiatrie der XXX Klinik befinde. Er sei jedoch in der Lage, in Begleitung der Betreuerin zum Termin zu erscheinen. Dem Schreiben ist eine fachärztliche Stellungnahme vom 16. März 2019 beigefügt.

Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung am 17. April 2019 angehört. Wegen des Vorbringens wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10. April 2017 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich der Republik Kosovo vorliegen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung nimmt sie Bezug auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung.

Der gleichzeitig am 18. April 2017 gestellte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die im Bescheid vom 10. April 2019 enthaltene Abschiebungsandrohung wurde zunächst durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 28. April 2018 zurückgewiesen (Az.: 1 L 2521/17.WI.A). Auf den am 2. Juni 2017 gestellten Antrag gemäß § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO hin ordnete das Verwaltungsgericht Wiesbaden durch Beschluss vom 12. Oktober 2018 die aufschiebende Wirkung der Klage vom 18. April 2017 gegen die im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10. April 2017 enthaltene Abschiebungsandrohung an (Az.: 1 L 3544/17.WI.A).

Der Rechtstreit wurde durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 9. Mai 2017 gemäß § 76 Abs. 1 AsylG der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.

Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Akten der beiden Eilverfahren 1 L 2521/17.WI.A und 1 L 3544/17.WI.A, der vorgelegten Akte des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Az.: 7 079 101-150) sowie auf den Inhalt der Erkenntnisse, die den Beteiligten mit richterlicher Verfügung vom 13. März 2019 bekannt gegeben wurden, Bezug genommen. Sie waren sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

Das Gericht konnte auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 17. April 2019 am 24. April 2019 entschieden, obwohl kein Vertreter der ordnungsgemäß geladenen Beklagten zum Termin bzw. zum Verkündungstermin erschienen ist (§ 102 Abs. 2 VwGO).

Die zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch begründet, da in der Person des Klägers ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich der Republik Kosovo gegeben ist (Nr. 2 des Bescheides). Im Übrigen ist der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10. April 2017 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 VwGO), weshalb die Klage insoweit abzuweisen ist.

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat mit Bescheid vom 10. April 2017 zu Recht den Folgeantrag des Klägers gemäß §§ 71 i.V.m. 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG als unzulässig abgelehnt, da die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens vorliegend nicht erfüllt sind.

Ein weiteres Asylverfahren ist gemäß § 71 Abs. 1 AsylG nur dann durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Dies ist nur dann der Fall, wenn eine Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist (Nr. 1) oder neue Beweismittel vorliegen (Nr. 2) oder Wiederaufnahmegründe nach § 580 ZPO gegeben sind (Nr. 3) und wenn die Geeignetheit dieser Umstände für eine dem Kläger günstigere Entscheidung schlüssig dargelegt wird. Hinzu kommen muss dann noch, dass der Folgeantragsteller, das, was er im Folgeantrag geltend macht, nicht bereits - insbesondere durch Rechtsbehelf - hätte im vorigen Asylverfahren vorbringen können (§ 51 Abs. 2 VwVfG) und, dass der Kläger bei den einzelnen Folgeantragsgründen die dreimonatige Antragsfrist nach § 51 Abs. 3 VwVfG eingehalten hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Mai 1993 - 9 C 49/92 -, juris). Dabei ist für ein Wiederaufgreifen nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG zumindest eine schlüssige Geltendmachung und objektive Eignung des Vortrags zu einer Änderung der Sachlage Voraussetzung (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Februar 1998 - 9 C 28.97 -, juris).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Das Gericht nimmt diesbezüglich zunächst auf die zutreffenden Ausführungen in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10. April 2017 Bezug und macht sich diese zu Eigen (§ 77 Abs. 2 AsylG).

Auch bei einem Wiederaufgreifen des Verfahrens nach §§ 48, 49 VwVfG hätte der Kläger in dem für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG) und auf Gewährung subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG), da sein Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen wäre.

Der Kläger, der in Deutschland geboren und sein gesamtes Leben hier verbracht hat, stammt als kosovarischer Staatsangehöriger aus einem sicheren Herkunftsstaat (vgl. Anlage II zum AsylG). Nach § 29a Abs. 1 AsylG ist der Asylantrag eines Ausländers aus einem sicheren Herkunftsstaat als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, die von dem Ausländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat politische Verfolgung droht.

Der Kläger hat nichts vorgetragen, wodurch er die durch § 29a AsylG normierte Nichtverfolgungsvermutung widerlegen könnte. Er hat auch nichts dafür vorgetragen, dass ihm bei einer Rückkehr in den Kosovo politische Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden drohen könnte. Er hat sich lediglich auf gesundheitliche Schwierigkeiten berufen, so dass ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG oder die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG nicht in Betracht kommt.

Der Kläger hat jedoch nach der gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Sach-und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich der Republik Kosovo.

Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen, wie sie der Kläger hier ausschließlich geltend macht, liegt nach Satz 2 der Regelung nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch eine Abschiebung wesentlich verschlechtern, also zu außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden führen würden, wobei die wesentliche Verschlechterung alsbald nach der Rückkehr in den Zielstaat eintreten müsste (vgl. VG Augsburg, Urteil vom 1. Oktober 2018 - Au 5 K 17.32950 -, Rn. 62 - 65, juris). Dass die medizinische Versorgung im Zielstaat (Republik Kosovo) mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig oder überall gewährleistet ist, ist hierbei nicht erforderlich, § 60 Abs. 7 Satz 3 und 4 AufenthG.

Der sich auf eine seiner Abschiebung entgegenstehende Erkrankung berufende Ausländer muss diese durch eine qualifizierte, gewissen Mindestanforderungen genügende ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen (vgl. § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG). Aus dem vorgelegten Attest muss sich nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage die Diagnose gestellt wurde und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen ärztlichen Befunde bestätigt werden. Zudem sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben. Es entspricht inzwischen gefestigter Rechtsprechung, dass die Anforderungen an ein ärztliches Attest gemäß § 60a Abs. 2c AufenthG auf die Substantiierung der Voraussetzungen eines krankheitsbedingten Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG zu übertragen sind (vgl. BayVGH, Beschluss vom 24. Januar 2018 - 10 ZB 18.30105 - Rn. 7, juris).

Der Kläger leidet ausweislich des nervenärztlichen Gutachtens von Herrn Dr. med. XXX (Nervenarzt) vom 25. März 2019, welches im Rahmen der Erweiterung der Betreuung (Az.: 16 XVII 412/16) beim Amtsgericht XXX erstellt worden ist, an einer Schizophrenie vom paranoid-halluzinatorischen Typ i.V.m. süchtiger Abhängigkeit von Cannabis und Nikotin sowie Computerspielen. Bei dem Kläger liege eine schizophrene Psychose vor, deren Entstehung bzw. Manifestation vermutlich von der vor Jahren begonnenen „Drogenkarriere“ mit Cannabinoiden begünstigt bzw. mitverursacht worden sei. Darüber hinaus bestehe möglicherweise ein leichtes kognitives Defizit verbunden mit reduziertem Selbstwertgefühl bis hin zu depressiven Verstimmungen, die bereits früher zu suizidalen Äußerungen Anlass gegeben hätten. Er sei auf eine fachpsychiatrische Langzeittherapie angewiesen, die erfolgen solle, wenn der Kläger die stationäre Behandlung in der XXX Klinik beendet habe. Die schwere chronische Erkrankung des Klägers bedürfe einer weiter anhaltenden Betreuung, weil Krankheitseinsicht höchstens ansatzweise vorhanden sei.

Anlässlich der Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung am 17. April 2019 hat der Kläger angegeben, sein Vater sei im November 2018 verstorben. Seine Mutter arbeite und erhalte aufstockende Sozialhilfe; dies sei aber erst notwendig, nachdem der Vater verstorben sei. Seine Mutter habe es aufgrund der mangelnden Deutschkenntnisse und aufgrund mangelnden Verständnisses nicht geschafft, die Deutschkurse zu bestehen, die Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels sind. Der Bruder verfüge auch über eine Duldung, seine Schwester habe eine Aufenthaltserlaubnis, weil sie einen Deutschen geheiratet habe. Er versuche, einer Tätigkeit nachzugehen. So habe er 2017 und 2019 bei XXX gearbeitet, sei dazwischen als Bauhelfer tätig gewesen und habe Zeitungen ausgetragen. Bei diesen Arbeitgebern sei er jedoch jeweils rausgeschmissen worden, da er zu langsam und zu antriebsarm sei.

Die Betreuerin gab an, dass der Kläger Medikamente nehmen müsse, damit er die Stimmen nicht höre. Die Medikamente würden jedoch zur Antriebsarmut führen. Die kognitiven Schwächen des Klägers hinderten ihn daran, die von ihm verlangten Tätigkeiten auszuführen. Wenn er dann verstanden habe, was von ihm verlangt werde, dann führe er diese Tätigkeiten zu langsam aus. Es sei praktisch nur möglich, ihn im zweiten Arbeitsmarkt zu beschäftigen, z.B. in einer Behindertenwerkstatt, in der auf die Medikamenteneinnahme geachtet werde und wo der Kläger sich auch gegebenenfalls einmal zurückziehen könne.

Zwar ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Behandlung psychischer Erkrankungen, auch der des Klägers, im Kosovo möglich und zumutbar ist. Die Behandlung von psychischen Erkrankungen wird im öffentlichen Gesundheitssystem in neun regionalen Gesundheitszentren („Mental Health Care Centres“, MHCs) durchgeführt, die sich in den Städten Peja/Pec, Prizren, Ferizaj/Urosevac, Gjilan/Gnjilane, Gjakova/Djakovica, Mitrovica (Süd), Skenderaj/Srbica, Podujevo und Pristina befinden. Patienten, die einer stationären Behandlung bedürfen, werden in den vier Regionalkrankenhäusern Gjilan/Gnjilane, Peja/Pec, Prizren und Gjakova/Djakovica in den Abteilungen für stationäre Psychiatrie sowie in der Psychiatrischen Klinik der Universitätsklinik Pristina behandelt. In diesen Regionalkrankenhäusern stehen ausreichende Bettenkapazitäten zur Verfügung. Diese Einrichtungen verfügen jeweils über eine angeschlossene psychiatrische Ambulanz mit ambulanter fachärztlicher Betreuung.Privatpraxen für Psychiatrie bzw. Neurologie finden sich in ganz Kosovo. Der Preis für die Durchführung einer Gesprächstherapie beträgt zwischen 10 und 20 Euro. Die behandelnden Ärzte verfügen mindestens über eine Qualifikation als Neuropsychiater. Einige Ärzte haben zusätzliche Fachkenntnisse im Ausland erworben bzw. nehmen an Schulungsmaßnahmen teil, die NROs in Kosovo v.a. zur Behandlung von Trauma-Patienten anbieten. Hinzu kommt, dass freiwillige Rückkehrer sowie Zurückgeführte aus Deutschland bei Vorliegen einer psychischen Erkrankung/Traumatisierung unmittelbar nach ihrer Ankunft kostenlos die Hilfs- und Unterstützungsleistungen des Kosovo-Rückkehrer-Projekts URA II in Anspruch nehmen können (vgl. Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG vom 3. März 2018, Seite 23 ff.).

Die Pflege und Betreuung von psychisch kranken Menschen findet allerdings in der Regel innerhalb der Familie statt (Bl. 24 des Berichts vom 3. März 2018), wie auch in dem Bundesamtsbescheid vom 10. April 2017 ausgeführt wird. Vor diesem Hintergrund existieren in Kosovo nur einige staatliche Pflege-und Fürsorgeeinrichtungen mit wenigen Plätzen. Die sogenannten Integrationshäuser verfügen über insgesamt 70 Pflegeplätze. Über die Aufnahme entscheidet eine Kommission; die Chance einen Platz zu erhalten, hängt bei Vorliegen der Aufnahmevoraussetzungen vom jeweiligen Auslastungsgrad der Einrichtung zum Zeitpunkt der tatsächlichen Rückkehr ab.

Der Kläger ist nach ärztlicher Einschätzung, die auch zur Einrichtung einer Betreuung geführt hat, nicht in der Lage, gegenüber Behörden und in sozialen Angelegenheiten ohne Hilfe zurechtzukommen. Des Weiteren benötigt er Betreuung im Hinblick auf die regelmäßige Einnahme der Medikamente, die zur Linderung seiner gesundheitlichen Beschwerden erforderlich sind. Ohne die Unterstützung der Familie und auch eines Betreuers kann er seinen Alltag angesichts seiner Erkrankungen allein nicht bewältigen.

Hinzu kommt der persönliche Eindruck, den das Gericht von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung am 17. April 2019 gewonnen hat. Das Gericht ist nach alledem davon überzeugt, dass der Kläger schwer psychisch krank ist und dass sich sein Gesundheitszustand bei einer Rückkehr in den Kosovo wesentlich verschlimmern würde. Denn die ärztlicherseits festgestellten Erkrankungen lassen einen gesundheitlichen Gesamtzustand erkennen, der eine psychiatrische Behandlung indiziert. Sein Gesundheitszustand führt dazu, dass er nicht in der Lage ist, seinen Alltag zu organisieren und die notwendige medizinische Behandlung und Medikation sicherzustellen. Er ist auf die Hilfe anderer angewiesen.

Entscheidend ist vorliegend, dass die Pflege und Betreuung innerhalb der Familie im Kosovo nicht gewährleistet ist. Die Familie des Klägers lebt in Deutschland; die Mutter und der Bruder verfügen über eine Fiktionsbescheinigung (vgl. Bl. 10 R der Akte 1 L 3544/17.WI.A). Seine Schwester ist in Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, da sie mit einem Deutschen verheiratet ist. Das bedeutet letztendlich, dass der Familienverband bei einer Rückkehr im Kosovo nicht mehr so zur Unterstützung des Klägers zu Verfügung stehen würde wie bei einem Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland. Vorliegend müsste sich der volljährige Kläger, der in Deutschland geboren ist und ohne Unterbrechung hier gelebt hat, ohne hinreichende Kenntnis der Sprache und ohne Unterstützung seiner Familie im Kosovo zurechtfinden. Gegen die Annahme, dass er dies könnte, spricht zudem die hier in der Bundesrepublik Deutschland angeordnete Betreuung des Klägers.

Angesichts der wenigen Plätze, die für psychisch kranke Personen ohne Familienangehörige zur Verfügung stehen, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger bei Rückkehr in den Kosovo die erforderliche Hilfe und Unterstützung erfahren würde, um die krankheitsbedingten Gesundheits- oder Lebensgefahren auf ein zumutbares Maß reduzieren zu können.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO und berücksichtigt das jeweilige teilweise Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten. Das Verfahren ist gemäß § 83 b AsylG gerichtskostenfrei.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.