Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Wiesbaden

Verwaltungsgericht Wiesbaden Beschluss vom 27.06.2019 – 6 K 565/17.WI

ECLI:DE:VGWIESB:2019:0627.6K565.17.WI.00

Tenor

1. Das Verfahren wird ausgesetzt.

2. Das Verfahren wird gemäß Art. 267 AEUV zur Vorabentscheidung dem Gerichtshof der Europäischen Union hinsichtlich der folgenden Fragen vorgelegt:

a) Ist Art. 54 SDÜ i.V.m. Art. 50 GrCh dahingehend auszulegen, dass bereits die Einleitung eines Strafverfahrens wegen derselben Tat in allen Vertragsstaaten des Übereinkommens zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen vom 14. Juni 1985 (Schengen-Besitzstand gemäß Artikel 1 Absatz 2 des Beschlusses 1999/435/EG des Rates vom 20. Mai 1999, ABl. Nr. L 239 vom 22. September 2000, S. 13, im Folgenden: SDÜ) untersagt ist, wenn eine deutsche Staatsanwaltschaft ein eingeleitetes Strafverfahren einstellt, nachdem der Beschuldigte bestimmte Auflagen erfüllt und insbesondere einen bestimmten, von der Staatsanwaltschaft festgesetzten Geldbetrag entrichtet hat?

b) Folgt aus Art. 21 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (in der bereinigten Fassung vom 07. Juni 2016, ABl. Nr. C 202 S. 1, 47; im Folgenden: AEUV) ein Verbot an die Mitgliedstaaten, Festnahmeersuchen von Drittstaaten im Rahmen einer Internationalen Organisation wie der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation – Interpol –, umzusetzen, wenn der von dem Festnahmeersuchen Betroffene Unionsbürger ist und der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, Bedenken an der Vereinbarkeit des Festnahmeersuchens mit dem Verbot der Doppelbestrafung der Internationalen Organisation und damit auch den übrigen Mitgliedstaaten mitgeteilt hat?

c) Steht Art. 21 Abs. 1 AEUV bereits der Einleitung von Strafverfahren und einer vorübergehenden Festnahme in den Mitgliedstaaten, deren Staatsangehörigkeit der Betroffene nicht besitzt, entgegen, wenn diese im Widerspruch zum Verbot der Doppelbestrafung steht?

d) Sind Art. 4 Abs. 1 lit. a) und Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2016/680 in Verbindung mit Art. 54 SDÜ und Art. 50 GrCh dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten zum Erlass von Rechtsvorschriften verpflichtet sind, die sicherstellen, dass im Falle eines zum Strafklageverbrauch führenden Verfahrens in allen Vertragsstaaten des Übereinkommens zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen vom 14. Juni 1985 (ABl. Nr. L 239 vom 22. September 2000, S. 13) eine weitere Verarbeitung von Red Notices der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation – Interpol –, die zu einem weiteren Strafverfahren führen sollen, untersagt ist?

d) Verfügt eine internationale Organisation wie die Internationale Kriminalpolizeiliche Organisation – Interpol – über ein angemessenes Datenschutzniveau, wenn ein Angemessenheitsbeschluss nach Art. 36 Richtlinie (EU) 2016/680 und/oder geeignete Garantien nach Art. 37 Richtlinie (EU) 2016/680 nicht gegeben sind?

e) Dürfen die Mitgliedstaaten Daten, die bei der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation – Interpol – in einem Fahndungszirkular („Red Notice“) von Drittstaaten eingetragen worden sind, nur dann weiterverarbeiten, wenn ein Drittstaat mit dem Fahndungszirkular ein Festnahme- und Auslieferungsersuchen verbreitet und eine Festnahme beantragt hat, die nicht gegen Europäisches Recht, insbesondere das Verbot der Doppelbestrafung, verstößt?

3. Es wird beantragt, das Vorabentscheidungsersuchen dem in Art. 107 ff. der Verfahrensordnung des Gerichtshofs vorgesehenen Eilvorabentscheidungsverfahren zu unterwerfen.

Gründe

I.

1. Art. 50 Charta der Grundrechte der Europäischen Union - GrCh - (ABl. 2016 Nr. C 202 vom 7. Juni 2016, S. 389), lautet:

„Niemand darf wegen einer Straftat, derentwegen er bereits in der Union nach dem Gesetz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren erneut verfolgt oder bestraft werden.“

2. Art. 21 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – AEUV – (in der bereinigten Fassung vom 07. Juni 2016, ABl. Nr. C 202 S. 1, 47) lautet:

„Jeder Unionsbürger hat das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in den Verträgen und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen frei zu bewegen und aufzuhalten.“

3. Art. 54 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen vom 19. Juni 1990 – SDÜ - (ABl. Nr. L 239 vom 22. September 2000, S. 19) - SDÜ - lautet:

„Wer durch eine Vertragspartei rechtskräftig abgeurteilt worden ist, darf durch eine andere Vertragspartei wegen derselben Tat nicht verfolgt werden, vorausgesetzt, dass im Falle einer Verurteilung die Sanktion bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder nach dem Recht des Urteilsstaats nicht mehr vollstreckt werden kann.“

4. Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates vom 27. April 2016 (ABl. EU L 119 S.89) regelt die

Grundsätze in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten

Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass personenbezogene Daten

a) auf rechtmäßige Weise und nach Treu und Glauben verarbeitet werden,

b) für festgelegte, eindeutige und rechtmäßige Zwecke erhoben und nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise verarbeitet werden,

c) dem Verarbeitungszweck entsprechen, maßgeblich und in Bezug auf die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, nicht übermäßig sind,

d) sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sind; dabei sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden,

e) nicht länger, als es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist, in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen ermöglicht,

f) in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet, einschließlich des Schutzes vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen.

5. Artikel 8 der Richtlinie (EU) 2016/680 regelt die

Rechtmäßigkeit der Verarbeitung 0

(1) Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass die Verarbeitung nur dann rechtmäßig ist, wenn und soweit diese Verarbeitung für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich ist, die von der zuständigen Behörde zu den in Artikel 1 Absatz 1 genannten Zwecken wahrgenommenen wird, und auf Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts der Mitgliedstaaten erfolgt.

(2) Im Recht der Mitgliedstaaten, das die Verarbeitung innerhalb des Anwendungsbereichs dieser Richtlinie regelt, werden zumindest die Ziele der Verarbeitung, die personenbezogenen Daten, die verarbeitet werden sollen, und die Zwecke der Verarbeitung angegeben.

II.

6. Der Kläger wendet sich gegen ein bei der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation – Interpol – eingetragenes Fahndungszirkular („Red Notice“) eines Staates außerhalb der Europäischen Union. Ziel einer Red Notice ist nach Art. 82 der Data Processing Rules von Interpol die Aufenthaltsermittlung und Verhaftung einer Person mit dem Ziel der Auslieferung. Dem Festnahmeersuchen liegen Bestechungsvorwürfe gegen den Kläger zugrunde. Genau wegen dieser Bestechungsvorwürfe führte die Staatsanwaltschaft München I ein Ermittlungsverfahren, welches gegen Erfüllung einer Geldauflage gem. § 153 a Abs. 1 Satz 1 StPO letztendlich eingestellt wurde (zu der Frage, ob die Staatsanwaltschaft eine unabhängige Stelle ist, siehe EuGH, Urteil vom 27. Mai 2019 –C-509/18, ECLI:EUC:2019:457; zur Frage der Unabhängigkeit des Gerichts, siehe das Verfahren C-272/19). Damit wäre ein Verbot der Doppelbestrafung mit Strafklageverbrauch gegeben, da die Staatsanwaltschaft eines Mitgliedstaats ohne Mitwirkung eines Gerichts ein in diesem Mitgliedstaat eingeleitetes Strafverfahren eingestellt hat, nachdem der Beschuldigte bestimmte Auflagen erfüllt und insbesondere einen bestimmten, von der Staatsanwaltschaft festgesetzten Geldbetrag entrichtet hat (EuGH, Urteil vom 11.02.2003 - verb. Rs. C-187/01 u. C-385/01 Hüseyin Gözütok [C-187/01] u. Klaus Brügge [C-385/01], s.a. EuGH, Urteil vom 29.06.2016 – C-486/14).

7. Die Red Notice einen Staates außerhalb der europäischen Union hat das Ziel, des Klägers mit Haftbefehl über Interpol in allen derzeit 190 Mitgliedstaaten und damit auch allen EU-Mitgliedsstaaten sowie sämtlichen Schengen-Vertragsstaaten habhaft zu werden. Die Bundesrepublik Deutschland hat im Jahr 2013 ein „Addendum“ durch Interpol einfügen lassen, wonach das Nationale Zentralbüro – das Bundeskriminalamt – von der Anwendung des Verbots der Doppelbestrafung auf den der Ausschreibung zugrundliegenden Sachverhalt ausgehe. Die weiterhin gültige Red Notice hat die Folge, dass der Kläger sich in keinem der EU-Mitgliedsstaaten und dem Schengenraum aufhalten kann, ohne Gefahr zu laufen, zu Unrecht festgenommen zu werden, da alle Staaten ihn - trotz des Hinweises auf den Grundsatz „ne bis in idem“ - offensichtlich wegen der Red Notice auf die Fahndungslisten gesetzt haben.

8. Zwar hat die Beklagte erklärt, dass der Kläger nicht im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben sein soll. Jedoch ist der Kläger in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schengenstaaten nach seinen eigenen Recherchen gespeichert.

9. Nach Art. 8 Abs. 1 Richtlinie (EU) 2016/680 ist die Verarbeitung personenbezogener Daten – hier der Red Notice - nur dann rechtmäßig, wenn und soweit diese Verarbeitung für die Erfüllung einer Aufgabe im in Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2016/680 genannten Sinne erforderlich ist und auf Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts der Mitgliedstaaten erfolgt.

10. Mithin muss die Anwendbarkeit von Art. 54 SDÜ i. V. m. Art 50 GrCh auch ohne Eintragung in SIS gegeben sein. Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH soll der in Art. 54 SDÜ

11. „aufgestellte Grundsatz ne bis in idem zum einen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts verhindern […], dass eine rechtskräftig abgeurteilte Person, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch macht, wegen derselben Tat im Hoheitsgebiet mehrerer Vertragsstaaten verfolgt wird, um die Rechtssicherheit zu gewährleisten, indem bei fehlender Harmonisierung oder Angleichung der strafrechtlichen Vorschriften der Mitgliedstaaten unanfechtbar gewordene Entscheidungen staatlicher Stellen beachtet werden“

(EuGH, Urteil vom 28. September 2006 – C-150/05 (Van Straaten), Juris Rn. 44; s. a. EuGH, Urteil vom 27. Mai 2014 – C-129/14 PPU (Spasic), Juris Rn. 63; EuGH, Urteil vom 28. September 2006 – C-150/05 (Van Straaten), Juris Rn. 45 f.; EuGH, Urteil vom 9. März 2006 – C-436/04 (Van Esbroeck), Juris Rn. 33; EuGH, Urteil vom 10. März 2005 – C-469/03 (Miraglia), Juris Rn. 32).

12. Art. 54 SDÜ ist Kernrechtsfolge des Prinzips des gegenseitigen Vertrauens der Vertragsstaaten in ihre jeweiligen Strafjustizsysteme. Dies gilt auch und gerade, wenn die verschiedenen Strafgesetze der Vertragsstaaten unterschiedliche Rechtsfolgen an die Tat knüpfen (EuGH, Urteil vom 28. September 2006 – C-150/05 (Van Straaten), Juris Rn. 44; EuGH, Urteil vom 28. September 2016 – C-467/04 (Gasparini), Juris Rn. 30; EuGH, Urteil vom 9. März 2006 – C-436/04 (Van Esbroeck), Juris Rn. 31).

13. Mit diesen Zielen wäre die Beschränkung der Anwendung des Art. 54 SDÜ auf in das SIS eingestellte Straftaten unvereinbar. Der Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, der Schutz des Betroffenen sowie das Prinzip des gegenseitigen Vertrauens der Vertragsstaaten in ihre jeweiligen Strafjustizsysteme müssen auch bei nicht in das SIS eingestellten Straftaten Geltung beanspruchen.

14. In seiner Entscheidung vom 06.09.2016 – C-182/15 (Aleksei Petruhhin/Latvijas Republikas Generalprokuratura, ECLI:EU:C:2016:630) hat der Europäische Gerichtshof ausgeführt, dass auch im Verhältnis eines Mitgliedstaats mit einem Drittstaat im Hinblick auf Auslieferungen das Unionsrecht in Gestalt von Art. 21 AEUV Anwendung findet (dort Rn. 30). Nichts anderes kann im Verhältnis zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittstaat gelten, wenn eine Internationale Organisation wie Interpol dazwischengeschaltet ist und Festnahmeersuchen und andere kriminalpolizeiliche Anfragen vermittelt. Gefahren, die für die Freizügigkeit von Unionsbürgern dadurch entstehen, dass der Aufenthalt in einem anderen als ihrem Herkunftsmitgliedstaat mit der Gefahr einer unrechtmäßigen Auslieferung wegen einer unrechtmäßigen, wegen Verstoßes gegen das Verbot der Doppelbestrafung verstoßenden und damit Unionsrecht widersprechenden Anklage in einem Drittstaat unmöglich gemacht wird, kann nur durch eine solche weite Auslegung des Anwendungsbereichs von Art. 21 Abs. 1 AEUV begegnet werden. Im Übrigen vermag der aufgrund der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 06.09.2016 – C-182/15 (Aleksei Petruhhin/Latvijas Republikas Generalprokuratura, ECLI:EU:C:2016:630) bestehende Schutz vor unrechtmäßiger Auslieferung durch die Einräumung der Möglichkeit an den Mitgliedstaat, dessen Angehörigkeit der von der Red Notice Betroffene besitzt, einen Europäischen Haftbefehl zu erlassen (dort Rn. 48), hier keine Wirkungen zu zeitigen, weil das Verbot der Doppelbestrafung dem Erlass eines Europäischen Haftbefehls gerade entgegen steht.

15. Auch weil die Mitgliedstaaten bei der Prüfung von Festnahmeersuchen, wie dargelegt, Art. 21 Abs. 1 AEUV und damit Unionsrecht anzuwenden haben, sind die Rechte der Grundrechtecharta, hier Art. 50, zu wahren (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 06.09.2016 – C-182/15 (Aleksei Petruhhin/Latvijas Republikas Generalprokuratura), ECLI:EU:C:2016:630, Rn. 52).

16. Art. 54 SDÜ i. V. m. Art. 50 GrCh enthalten ausdrücklich nicht nur das Verbot einer weiteren Bestrafung, sondern auch das Verbot einer weiteren Verfolgung in allen Schengen-Vertragsstaaten. Eine rechtskräftige Verurteilung i.S. dieser Vorschriften liegt nach der Rechtsprechung des EuGH auch im Falle einer Verfahrenseinstellung nach § 153a Abs. 1 Satz 1 StPO nach Erfüllung der angeordneten Auflagen vor (EuGH, Urteil vom 11.02.2003 - verb. Rs. C-187/01 u. C-385/01 Hüseyin Gözütok [C-187/01] u. Klaus Brügge [C-385/01] Rn. 27ff).

17. Gemäß Art. 8 Abs. 1 Richtlinie (EU) 2016/680 ist die Verarbeitung nur rechtmäßig, wenn sie auf Grundlage des Unionsrechts erfolgt. Weiterhin soll die Richtlinie (EU) 2016/680 ausweislich des Erwägungsgrundes Nr. 2 und des Erwägungsgrundes Nr. 93 der Richtlinie (EU) 2016/680 die „Grundrechte und Grundfreiheiten“ natürlicher Personen schützen. Ausweislich des Erwägungsgrundes Nr. 25 der Richtlinie (EU) 2016/680 sind die „Grundrechte und Grundfreiheiten“ ausdrücklich auch im Austausch mit Interpol zu beachten. Bei Art. 54 SDÜ und Art. 50 GrCh handelt es sich um Unionsrecht, bei Art. 50 GrCh um ein unionsrechtlich verankertes Grundrecht. Zwar gilt die GrCh gemäß Art. 51 Abs. 1 Satz 1 GrCh für die Mitgliedsstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union. Jedoch wenden die Mitgliedsstaaten in diesem Sinne auch bei der Umsetzung von Richtlinien Unionsrecht an (EuGH, Urteil vom 5. April 2017 – C-217/15, C-350/15 (Baldetti), Juris Rn. 16; EuGH Große Kammer, Urteil vom 26. Februar 2013 – C-617/10 (Akerberg Fransson), Juris Rn. 25.).

18. Damit kann die Verarbeitung i. S. d. Art. 8 Abs. 1 RL (EU) 2016/680 nur rechtmäßig sein, wenn sie mit Art. 54 SDÜ und Art. 50 GrCh sowie Art. 21 AEUV vereinbar ist.

19. Bei der Übertragung des Festnahme- und Auslieferungsersuchens in Gestalt der Red Notice handelt es sich um eine Verarbeitung personenbezogener Daten i. S. d. Richtlinie (EU) 2016/680.

20. Gemäß Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Richtlinie (EU) 2016/680 gilt die Richtlinie bei der Verarbeitung personenbezogener Daten „zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit.“

21. Gemäß Art. 3 Nr. 1 Richtlinie (EU) 2016/680 sind personenbezogene Daten i. d. S. alle Informationen, die sich auf eine identifizierbare natürliche Person beziehen. Verarbeitung i. d. S. meint gemäß Art. 3 Nr. 3 Richtlinie (EU) 2016/680 jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang „im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereit-stellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung“.

22. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Übertragung der in der Red Notice enthaltenen Daten in nationale Fahndungssysteme dient der Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung – allerdings für einen Drittstaat. Es handelt sich um Informationen, die sich auf eine identifizierbare natürliche Person beziehen. Der Übertragungsvorgang stellt eine Speicherung dar. Ferner liegt darin eine Verwendung personenbezogener Daten, da diese im nationalen Fahndungssystem als Ermittlungsgrundlage dienen mit dem Ziel der Festnahme und ggf. Überstellung an den Drittstaat.

23. Ist die Verarbeitung aber nur rechtmäßig, wenn sie mit Art. 54 SDÜ und Art. 50 GrCh sowie Art. 21 Abs. 1 AEUV vereinbar ist, wären die Fahndungsersuchen in den Mitgliedstaaten zu löschen. Art. 7 Abs. 3 Richtlinie (EU) 2016/680 regelt insoweit, dass, wenn festgestellt wird, dass unrichtige personenbezogene Daten übermittelt worden sind oder die personenbezogenen Daten unrechtmäßig übermittelt worden sind, dies dem Empfänger unverzüglich mitzuteilen ist. In diesem Fall ist gemäß Art. 16 Richtlinie (EU) 2016/680 eine Berichtigung oder Löschung oder die Einschränkung der Verarbeitung der personenbezogenen Daten vorzunehmen. Dies erfolgt jedoch nicht.

24. Denn Interpol löscht die Daten nicht. Zwar sind alle Mitgliedstaaten Mitglied der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (Interpol). Interpol erhält, speichert und übermittelt für die Erfüllung ihres Auftrags personenbezogene Daten, um die zuständigen Behörden dabei zu unterstützen, internationale Kriminalität zu verhüten und zu bekämpfen. „Daher sollte die Zusammenarbeit zwischen der Union und Interpol gestärkt werden, indem ein effizienter Austausch personenbezogener Daten gefördert und zugleich die Achtung der Grundrechte und Grundfreiheiten hinsichtlich der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten gewährleistet wird. Wenn personenbezogene Daten aus der Union an Interpol und die Staaten, die Mitglieder zu Interpol abgestellt haben, übermittelt werden, sollte diese Richtlinie, insbesondere die Bestimmungen über grenzüberschreitende Datenübermittlungen, zur Anwendung kommen. Diese Richtlinie sollte die spezifischen Vorschriften unberührt lassen, die im Gemeinsamen Standpunkt 2005/69/JI des Rates und im Beschluss 2007/533/JI des Rates festgelegt sind“ (Erwägungsgrund 25 Richtlinie (EU) 2016/680).

25. Eine Umsetzung von Artikel 40Richtlinie (EU) 2016/680 (Internationale Zusammenarbeit zum Schutz personenbezogener Daten) ist nicht ersichtlich, ja wird von der Bundesregierung bei entsprechender Stellungnahme des Beklagten auch nicht gewollt. Hiernach wären in Bezug auf eine Internationale Organisation wie Interpol geeignete Maßnahmen zu treffen zur

a) Entwicklung von Mechanismen der internationalen Zusammenarbeit, durch die die wirksame Durchsetzung von Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten erleichtert wird,

b) gegenseitigen Leistung internationaler Amtshilfe bei der Durchsetzung von Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten, unter anderem durch Meldungen, Beschwerdeverweisungen, Amtshilfe bei Untersuchungen und Informationsaustausch, sofern geeignete Garantien für den Schutz personenbezogener Daten und anderer Grundrechte und Grundfreiheiten bestehen,

c) Einbindung maßgeblicher Interessenträger in Diskussionen und Tätigkeiten, die zum Ausbau der internationalen Zusammenarbeit bei der Durchsetzung von Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten dienen,

d) Förderung des Austausches und der Dokumentation von Rechtsvorschriften und Praktiken zum Schutz personenbezogener Daten einschließlich Zuständigkeitskonflikten mit Drittländern.

26. Dazu ist nichts bekannt.

27. Art. 36 Richtlinie (EU) 2016/680, aber auch Art. 37 Richtlinie (EU) 2016/680, regeln nur den Fall der Datenübermittlung an Interpol. Der umgekehrte Fall der Datenübermittlung von Interpol an die Mitgliedstaaten ist in der Richtlinie (EU) 2016/680 nicht geregelt. Damit beinhaltet Richtlinie (EU) 2016/680 eine Regelungslücke, die es zu schließen gilt. Wenn Interpol trotz des Verbots der Doppelbestrafung eine Datenübermittlung der Red Notice an alle Mitgliedstaaten nicht unterlässt und nicht für eine unverzügliche Datenlöschung sorgt, hat das vorlegende Gericht erhebliche Zweifel an einer datenschutzrechtlichen Zuverlässigkeit der Internationalen Organisation „Interpol“. Diese Unzuverlässigkeit führt letztendlich zu der Frage, ob die Mitgliedstaaten nicht wegen Fehlens geeigneter Garantien bei Interpol insoweit auf eine Zusammenarbeit mit Interpol gänzlich verzichten müssen, da nur so die Bewegungsfreiheit im Rahmen der Freizügigkeit innerhalb der Europäischen Union gewahrt werden kann. Denn nur so kann die Union ganz offensichtlich den Raum der Freiheit bilden und die Bewegungsfreiheit des Einzelnen sicherstellen (vgl. Art. 67 AEUV). Da es einer Koordinierung von Red Notices innerhalb der EU ganz offensichtlich fehlt und mangels eines einheitlichen Regelungsrahmens, kann die Freiheit der Bürger der Mitgliedsstaaten nur durch den Austritt aus Interpol gewährleistet werden.

28. Die Ausführungen in Erwägungsgrund 64 Richtlinie (EU) 2016/680, dass das durch die Richtlinie unionsweit gewährleistete Schutzniveau für natürliche Personen bei der Übermittlung personenbezogener Daten aus der Union an Verantwortliche oder andere Empfänger in Drittländern oder an internationale Organisationen nicht untergraben werden soll (s.a. Art. 35 Abs. 3 Richtlinie (EU) 2016/680), und zwar auch dann nicht, wenn aus dem Drittland oder von der internationalen Organisation personenbezogene Daten an Verantwortliche in demselben oder einem anderen Drittland oder an dieselbe oder eine andere internationale Organisation weiterübermittelt werden, muss auch gelten für die personenbezogenen Daten, die von einem Drittland oder einer internationalen Organisation – hier Interpol – an die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union übermittelt werden. Andernfalls ist das durch die Richtlinie (EU) 2016/680 gewährleiste Schutzniveau gerade nicht gewährleistet.

29. Eine entsprechende Koordinierung wäre auch insoweit möglich, dass ein Mitgliedsstaat sich mit den übrigen Mitgliedsstaaten über den Umgang solcher Red Notice in einer Verbalnote einigt, was allerdings vorliegend von der Beklagten und mithin von Bundesregierung, vertreten durch das Bundesministerium des Innern und für Heimat, gerade nicht gewollt ist.

30. Andernfalls müsste sichergestellt werden, dass die Mitgliedstaaten Daten, die bei der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation – Interpol – in einem Fahndungszirkular („Red Notice“) von Staaten, die nicht Vertragsstaat des SDÜ sind, nur weiter verarbeitet werden dürfen, wenn ein Nicht-Mitgliedstaat der EU mit dem Fahndungszirkular ein Festnahme- und Auslieferungsersuchens verbreitet und die Festnahme beantragt hat und dieses nicht gegen Europäisches Recht verstößt.

31. Das Ergebnis des Rechtsstreits hängt von Vorlagefragen ab. Denn wenn ein Doppelbestrafungsverbot gegeben ist und die weitere Ausschreibung eines Drittstaates über eine Red Notice in den Mitgliedstaaten rechtswidrig wäre, dürften alle Mitgliedstaaten die Red Notice nicht verarbeiten und eine Bewegungsfreiheit des Klägers innerhalb der Europäischen Union und des Schengenraumes wäre gewährleistet. Ob dies durch den Austritt aus Interpol für alle Mitgliedsstaaten erfolgt oder aber durch eine entsprechende Fortentwicklung der Richtlinie (EU) 2016/680 durch den Europäischen Gerichtshof, wäre insoweit eine Frage der weiteren Tenorierung der Entscheidung.

III.

32. Der Rechtsstreit weist die notwendige Dringlichkeit (vgl. Art. 107 Abs. 2 VerfOEuGH) auf.

33. Die Dringlichkeit ergibt sich insbesondere aus dem Alter des Klägers. Der Kläger wurde am 17. November 1937 geboren und hat sein 80. Lebensjahr bereits vollendet. Bis zur Entscheidung über den Rechtsstreit kann der Kläger das deutsche Hoheitsgebiet praktisch nicht verlassen. Seit 2008 ermitteln deutsche und US-amerikanische Strafverfolgungsbehörden gegen den Kläger. Eine monate- oder jahrelange Prozessdauer ist dem Kläger nicht zuzumuten – auch wenn wegen chronischer Überlastung des Gerichtes die Vorlage erst jetzt erfolgen konnte.

IV.

34. Die Entscheidung ist unanfechtbar.