Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Wiesbaden
Verwaltungsgericht Wiesbaden Urteil vom 31.07.2019 – 25 K 1903/18.WI.D
ECLI:DE:VGWIESB:2019:0731.25K1903.18.WI.D.00
Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 13. Februar 2017 und der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 28. Juni 2017 werden aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Aufhebung einer Disziplinarverfügung.
Der Kläger ist Bundesbeamter des Bundeseisenbahnvermögens. Sein Dienstsitz befindet sich in D-Stadt. Dort ist der Kläger für die E. als Hauptwerkmeister und Zugtechniker in der Wagenuntersuchung tätig.
Er bewarb sich intern am 00.00.00 um eine Stelle als Schichtführer im Wagenuntersuchungsdienst, die letztlich einem Kollegen des Klägers, Herrn F., angeboten wurde.
Am 25. Januar 2016 erklärte der Kläger telefonisch gegenüber dem Leiter seines Arbeitsgebietes, Herrn G.: „Insbesondere hat mich die Zusage des Kollegen F, überrascht, der nachweislich gesundheitliche und psychische Probleme hatte und mit aller Wahrscheinlichkeit auch noch hat.“ Ebenfalls im Telefongespräch vom 25. Januar 2016 äußerte der Kläger sich gegenüber seinem Arbeitsgebietsleiter zu dem Schichtführer Herrn H., dass dieser in der Nachtschicht vom 00.00.00 als Schichtführer im Wagenuntersuchungsdienst überfordert gewesen sei.
In einem daraufhin anberaumten Personalgespräch am 1. Februar 2016 konkretisierte der Kläger den Vorwurf gegen Herrn F. und gab an, dass dieser Schwerst-Alkoholiker sei und in betrunkenem Zustand in der Kneipe regelmäßig schlecht über ICEs und seine Vorgesetzten Herrn G. und Herrn I. spreche. Zudem gab der Kläger an, dass Herr I. auch von dem Alkoholproblem des Herrn F. gewusst habe.
Am 22. März 2016 leitete der Leiter der Dienstelle B. des Beklagten ein Disziplinarverfahren gegen den Kläger ein (vgl. Bl. 9 der Disziplinarakte) wegen der Äußerungen bezüglich des Herrn F. und des Herrn H.. Mit Schreiben vom 22. März 2016 wurde Herr J. zum Ermittlungsführer bestellt.
Mit Schreiben vom 19. April 2016 zeigte die B. die Vertretung des Klägers an.
Am 11. Juli 2016 erfolgte die Ausdehnung des Disziplinarverfahrens, weil der Kläger am 23. April 2016 um ca. 15.35 Uhr die Board-Galley des ICE 15 am Hauptbahnhof in D-Stadt betreten habe. Der Kläger habe sich dort in der Bord-Galley zu schaffen gemacht (einige Einschübe geöffnet und geschlossen), obwohl er dafür keinen Arbeitsauftrag besessen und hierüber auch keine Dokumentation entsprechend der Dokumentationsrichtlinien seines Dienstherrn geführt habe. Der Kläger sei vom Zugchef des besagten ICE 15 darüber informiert worden, dass ein anderer Zugtechniker den Zug begleite und auch sonst keine Störungen vorlägen, die er zu beheben habe.
Am 8. August 2016 teilte der Bevollmächtigte des Klägers mit, dass der Kläger sich nicht bewusst gewesen sei, welche Wirkungen seine Aussagen in dem Gespräch am 1. Februar 2016 bei Herrn I. und den weiteren Anwesenden erzeugt hätten. Dennoch seien die Äußerungen des Klägers von diesem nicht als persönlicher verbaler Angriff auf Herrn H. angesehen worden. Er habe lediglich fachliche Kritik äußern wollen. Der Kläger schätze Herrn H. nicht nur als Kollegen, sondern auch als sehr angenehmen Menschen. Mit Ausnahme des nichtöffentlichen Gesprächs mit den Vorgesetzten habe der Kläger keine Vorwürfe gegen Herrn F. und Herrn H. erhoben. Der Betriebsfrieden sei daher nicht gestört. An den Vorfall am 23. April 2016 könne sich der Kläger nicht erinnern. Er halte es aber für möglich, dass er dort einige Aufschübe geöffnet und geschlossen habe. Es könne sein, dass der Kläger technische Zusammenhänge habe überprüfen wollen oder nachgeschaut habe, ob sich auch in anderen Zügen der Absperrhahn unter der Spüle befinde. Außerdem könne er sich vorstellen, dass er einen Comfort-Check zu Übungszwecken durchgeführt habe.
Mit Schreiben vom 12. Dezember 2016 nahm der Bevollmächtigte des Klägers zu einer am 19. Oktober 2016 erfolgten Zeugenvernehmung des Herrn G. Stellung. Zudem wies er darauf hin, dass der Kläger und Herr F. im gleichen Ort lebten und sich schon seit über 40 Jahren kennen. Nach Beobachtungen des Klägers neige Herr F. zu einem starken Alkoholkonsum. Dieser Beurteilung liege eine Vielzahl von Beobachtungen bei Sport- und Kulturveranstaltungen sowie Gaststättenbesuchen zu Grunde. Die getroffenen Aussagen des Klägers seien daher als Tatsachenbeschreibungen zu betrachten. Ziel des Klägers sei es gewesen, Herrn F. seitens des Arbeitgebers eine Unterstützung bei der Bewältigung des übermäßigen Alkoholkonsums zuteilwerden zu lassen. Zudem wurde auf einen Verkehrsunfall des Herrn F. mit Restalkohol hingewiesen, von dem der Zeuge I. in seiner Vernehmung am 27. Juni 2016 berichtet habe. Anlass der Äußerung, dass Herr H. überfordert gewesen sei, sei gewesen, dass Blitzeis in der Nachschicht aufgetreten sei und dies die Kollegen vor ungewohnte Herausforderungen gestellt habe. Einige Kollegen hätten die zu erledigenden Tätigkeiten aufgrund der Unfallgefahr nicht ausüben wollen. Gut gemeinte Ratschläge habe Herr H. abgelehnt. Der Kläger führe dies nachvollziehbar auf eine stressbedingte Überforderung zurück. Eine Herabwürdigung des Herrn H. sei jedoch nicht beabsichtigt gewesen.
Mit Bescheid vom 13. Februar 2017, zugestellt am 7. März 2017, setzte der Leiter der Dienststelle B. des Beklagten ein Bußgeld in Höhe von 100,00 € gegen den Kläger fest. Zur Begründung wies der Beklagte darauf hin, dass der Kläger ein Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 BBG begangen habe, indem er insbesondere gegen die Be-stimmungen des § 61 BBG verstoßen habe, wonach er sich mit vollem Einsatz seinem Beruf zu widmen habe und sein Vertrauen innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden müsse, die der Beruf erfordere. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Disziplinarverfügung vom 13. Februar 2017 Bezug genommen (Bl. 99 ff. der Disziplinarakte).
Mit Schreiben des Bevollmächtigten des Klägers vom 6. April 2017 erhob dieser Widerspruch gegen den Bescheid vom 13. Februar 2017.
Mit Widerspruchsbescheid vom 28. Juni 2017, zugestellt am 8. Juli 2017, wies der Leiter der Dienststelle B. des Beklagten den Widerspruch des Klägers zurück. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Widerspruchsbescheids vom
28. Juni 2017 Bezug genommen.
Gegen den Bescheid vom 13. Februar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Juni 2017 hat der Kläger am 4. August 2017 Klage zum Verwaltungsgericht C-Stadt erhoben (Aktenzeichen xxx).
Mit Beschluss vom 10. Oktober 2018 hat das Verwaltungsgericht C-Stadt den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Wiesbaden verwiesen.
Der Kläger ist der Auffassung, dass die Bescheide mangels eines Fehlverhaltens aufzuheben seien.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 13. März 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Juni 2017 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Auffassung, dass im Rahmen von Tauglichkeitsuntersuchungen des Herrn F. keine Anzeichen für Alkoholmissbrauch zu erkennen gewesen seien. Eine Alkoholproblematik sei daher nicht gegeben. Auch der Leiter des Arbeitsgebiets, Herr G., habe keinen Alkoholmissbrauch am Arbeitsplatz feststellen können. Der Kläger habe mit seinen Äußerungen sowohl Herrn F. als auch Herrn H. herabgewürdigt. Soweit der Kläger am 23. April 2016 in den ICE eingedrungen sei, habe der Kläger, obwohl er darauf hingewiesen worden sei, dass ein anderer Zugtechniker zuständig war und keine Störungen vorlagen, die Bord-Galley (Küche) aufgeschlossen und sich am Kühlschrank betätigt. Der Kläger habe weder einen Arbeitsauftrag gehabt noch habe er darüber eine Dokumentation gefertigt. Außerdem handele es sich nicht um einen Einzelfall.
Dies stelle einen Verstoß gegen die Richtlinie 983.0100A24 „Kennzeichen, Melden und Verfolgen von Schäden und Mängeln“ sowie die Richtlinie 983.0100A25 „Meldesysteme“ dar. Es könne nicht hingenommen werden, dass sich ein Zugtechniker, der für die Sicherheit im Zugbetrieb mitverantwortlich sei, wiederholt nicht nachvollziehbares, übergriffiges Verhalten zu Schulden kommen lasse. Das innerdienstliche Verhalten des Klägers werde nicht der Achtung und dem Vertrauen gerecht, die sein Beruf erfordere. Hinzu komme, dass der Kläger in einem Schreiben an seinen Vorgesetzten im Zusammenhang mit einer Stellenbesetzung die Äußerungen über Herrn F. wiederholt habe.
Mit Beschluss vom 16. November 2018 hat die Disziplinarkammer gemäß § 46 Abs. 2 BDG, § 6 Abs. 1 VwGO den Rechtsstreit der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.
In der öffentlichen Sitzung der Kammer für Disziplinarsachen des Verwaltungsgerichts Wiesbadens am 12. Dezember 2018 haben die Beteiligten des Verfahrens einen außergerichtlichen Vergleich unter Widerrufsvorbehalt geschlossen. Den Vergleich hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2018 widerrufen.
Mit Schriftsätzen vom 20. Dezember 2018 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und der beigezogenen Behördenakten (1 Band Disziplinarakte, 1 Band Personalakte des Klägers).
Entscheidungsgründe
Das Gericht kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt haben.
Die auf Aufhebung der Disziplinarverfügung und des Widerspruchsbescheids gerichtete Anfechtungsklage ist gemäß §§ 45 Satz 1 BDG, 42 Abs. 1 VwGO zulässig. Insbesondere ist das angerufene Gericht für die Entscheidung der Disziplinarsache gemäß § 45 BDG i. V. m. § 6 a Abs. 1 HessAGVwGO zuständig.
Die Anfechtungsklage ist auch begründet, denn die Disziplinarverfügung des Beklagten vom 13. März 2017 und der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 28. Juni 2017 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Unabhängig von der Frage, ob die formellen Voraussetzungen für die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme gegeben sind, liegen jedenfalls die materiellen Voraussetzungen für die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme nicht vor.
Ein disziplinarrechtlich relevantes Dienstvergehen ist weder hinsichtlich der Äußerungen des Klägers gegenüber seinem Vorgesetzten bezüglich des Herrn F. oder des Herrn H. noch hinsichtlich des möglicherweise am 23. April 2016 erfolgten Öffnens und Wiederverschließens von Einschüben an einem Kühlschrank im Bord-Bistro eines ICE gegeben.
Wie sich aus § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG ergibt, setzt ein Dienstvergehen infolge eines innerdienstlichen Verhaltens voraus, dass ein Beamter schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt hat.
Eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG (Wohlverhaltenspflicht) kann dem Kläger nicht nachgewiesen werden. Nach § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG muss das Verhalten des Beamten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordert. Ein Verstoß gegen die innerdienstliche Pflicht ist gegeben, wenn das Verhalten des Beamten die Funktionsfähigkeit der Behörde unmittelbar in der Erfüllung der Amtsaufgaben und der Wahrung der dienstlichen Interessen beeinträchtigt.
Soweit der Kläger sich nach einer erfolglosen Bewerbung gegenüber seinem Vorgesetzten dahingehend äußerte, dass er nicht verstehen könne, dass der Mitbewerber ihm vorgezogen worden sei, weil dieser Mitbewerber bekanntermaßen ein Alkoholproblem habe, ist eine Pflichtverletzung, insbesondere eine Verletzung der Wohlverhaltenspflicht, nicht gegeben.
Diesbezüglich ist zunächst zu berücksichtigen, dass Äußerungen, die im Rahmen eines vertraulichen Personalgesprächs mit dem Vorgesetzten geführt werden, nicht generell geeignet sind, den Betriebsfrieden zu stören. Soweit der Kläger gegenüber seinem Vorgesetzten auf eine Alkoholproblematik des Mitbewerbers hinwies, hat auch die Beklagtenseite offenbar Kenntnis von einem Verkehrsunfall des Mitbewerbers, den dieser unter Alkoholeinfluss (mit-)verursachte.
Dass der Kläger auf diese Problematik im Rahmen eines vertraulichen Personalgesprächs einging, als ihm erklärt wurde, dass der Mitbewerber ihm vorgezogen wurde, stellt keine innerdienstliche Pflichtverletzung dar. Der Kläger sprach diese Problematik offenbar aufgrund von Tatsachen an, die auch der Beklagte grundsätzlich nicht in Abrede stellt. Dass der Kläger eine Diffamierung des Mitbewerbers vornehmen habe wollen, erscheint daher nicht naheliegend.
Auch soweit der Kläger äußerte, dass Herr H. seiner Auffassung nach mit der Situation überfordert gewesen sei, als er mit Blitzeis konfrontiert wurde, stellt keine innerdienstliche Pflichtverletzung dar. Dem Kläger ist auch diesbezüglich nicht nachzuweisen, dass er den Herrn H. habe herabwürdigen wollen. Es handelte sich lediglich um Einschätzung des Klägers, die einen konkreten Arbeitsablauf beschrieben. Eine Beleidigung im Sinne des § 185 StGB ist insofern nicht verwirklicht.
Schließlich ist eine Pflichtverletzung auch nicht gegeben, soweit der Kläger möglicherweise am 23. April 2016 einen ICE ohne Arbeitsauftrag betrat und dort in der Bord-Galley einige Einschübe an einem Kühlschrank öffnete und wieder schloss.
In den Richtlinien des Beklagten ist geregelt, dass die Zugtechniker grundsätzlich mit einem Arbeitsplan beauftragt werden. Im Übrigen ist geregelt, dass Tätigkeiten nach dem Arbeitsplan zu dokumentieren sind. Schließlich ist geregelt, dass Fehler und Störungen sowie deren Behebung zu dokumentieren und ggf. gesondert zu melden sind.
Aus den Richtlinien des Beklagten ergibt sich jedoch nicht ausdrücklich, dass ein Zugtechniker nur solche Züge betreten darf, die von seinem Arbeitsplan umfasst sind. Auch ist in den Richtlinien nicht explizit geregelt, dass ein Zugtechniker Gegenstände nur dann anfassen darf, wenn er durch einen Arbeitsplan entsprechend autorisiert wurde.
Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger beim Betreten der Bord-Gallay oder bei Auf- und Zuschieben der Kühlschrankschubfächer etwas habe kaputt machen können oder wollen. Zudem ist nicht ersichtlich, dass der Kläger etwas aus der Küche habe entwenden wollen.
Schließlich ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Kläger in dem ICE, den er betrat, einen Fehler oder eine Störung gefunden hätte, die er hätte melden müssen. Vielmehr wies der Kläger darauf hin, dass er eine generell bestehende Problematik habe lösen wollen.
Da der Kläger in dem ICE weder einen Arbeitsauftrag ausführte noch einen wie auch immer gearteten Mangel feststellte, vermag das Gericht auch insofern eine Pflichtverletzung nicht zu erkennen.
Die Disziplinarverfügung vom 13. Februar 2017 und der Widerspruchsbescheid vom
28. Juni 2017 sind daher rechtswidrig.
Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Festsetzung einer Geldbuße im vorliegenden Fall – insbesondere unter Berücksichtigung des Zeitablaufs – nicht (mehr) zweckmäßig wäre. Wie sich aus § 60 Abs. 3 BDG ergibt, prüft das Gericht bei einer Klage gegen eine Disziplinarverfügung neben der Rechtmäßigkeit auch die Zweckmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung. Bei der Maßnahmenbemessung ist nach den Grundsätzen des § 13 Abs. 1 BDG auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten Entscheidung abzustellen.
Welche Maßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung (BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - 2 C 9/06 -, NVwZ-RR 2007, 695). Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 - E 124, 252, 258).
Bei der Auslegung des Begriffs „Schwere des Dienstvergehens“ (§ 13 Abs. 1 Satz 2 BDG) ist maßgebend auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Dieses bestimmt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtverstöße und den sonstigen Umständen der Tatbegehung, zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten sowie nach den unmittelbaren Folgen der Pflichtverstöße für den dienstlichen Bereich und für Dritte (BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - 2 C 9/06 -, NVwZ-RR 2007, 695).
Bei Anwendung dieser Maßstäbe gelangt das Gericht zu dem Ergebnis, dass der Kläger das Vertrauen des Dienstherrn – selbst wenn man der Auffassung des Beklagten folgen wollte, dass der Kläger gegen eine Richtlinie verstoßen habe – nur in nur äußerst geringem Maße beeinträchtigt hätte, so dass der Ausspruch einer Disziplinarmaßnahme auch insofern nicht angezeigt gewesen wäre.
Zwar mag es zutreffen, dass das Verhalten des Klägers – gegebenenfalls auch unter Berücksichtigung weiterer Vorfälle, die nicht Gegenstand des Disziplinarverfahrens waren – Anlass zu einem Personalgespräch gegeben hätte. Das dem Kläger mit Disziplinarverfügung vom 13. Februar 2017 vorgeworfene Verhalten selbst ist jedoch nicht als Grundlage zur Festsetzung eines Bußgeldes oder zum Ausspruch eines Verweises geeignet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 BDG i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.
Gründe für eine Zulassung der Berufung gemäß § 64 Abs. 2 BDG, § 124a Abs. 1 VwGO liegen nicht vor.