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Verwaltungsgericht Wiesbaden Urteil vom 04.11.2019 – 6 K 460/16.WI

ECLI:DE:VGWIESB:2019:1104.6K460.16.WI.00

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin ist eine Gesellschaft für kartographische Abdruck– und elektronische Vervielfältigungsrechte, die unter anderem das Internetportal „W….de“ betreibt. Mitglieder, insbesondere aus der Immobilienbranche, können Kartenausschnitte und Luftbilder zahlreicher Kartenproduzenten online, offline und per E-Mail nutzen.

Am 22.12.2015 schloss die Klägerin mit dem Beklagten einen Lizenzvertrag über einen Datenbezug aus deren integrierten Gesamtsystem. Dieser sichert der Klägerin ein nicht ausschließliches auf die Vertragsdauer beschränktes Recht zu, das amtliche Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS) sowie Bodenrichtwertkarten online abzurufen und Katasterkarten zu erhalten. Dieser Abruf wird gemäß § 17 HVGG (Hessisches Vermessungs– und Geoinformationsgesetz) protokolliert. Für den Abruf in der Größe 15 x 15 cm aus dem aufbereiteten ALKIS-Grundriss wurde eine Gebühr von 13,00 € veranschlagt.

Dieser Betrag ist zwischen den Beteiligten streitig. Insoweit erhob die Klägerin einen Vorbehalt bei Vertragsschluss, dem der Beklagte zustimmte.

Dieser Vorbehalt lautet wie folgt:

“Die in Anlage 3 zugrunde gelegte Gebühr für einen ALKIS-Grundriss von 13,00 € entspricht nicht den maßgeblichen gebührenrechtlichen Vorschriften. Entsprechende Zahlungen erfolgen deshalb unter dem Vorbehalt einer gerichtlichen Klärung. Die entsprechende Feststellung entspricht nicht dem Gebührenrecht und ist deshalb aus meiner Sicht gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2 VwVfG unangemessen. Dies hat auf die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen jedoch keinen Einfluss. An die Stelle der festgelegten 13,00 € tritt für den Fall eines entsprechenden Feststellungsurteils der nach der Gebührenordnung rechtmäßig zu erhebende Betrag.“

Die Klägerin ist der Auffassung, dass Kosten von 13,00 € je 15 x 15 cm Kartenausschnitt in keinem anderen Bundesland erhoben würden und der Betrag überzogen sei. In den Ländern Nordrhein-Westfalen, Hamburg und Berlin seien die Unterlagen im Rahmen der Umsetzung der INSPIRE-Richtlinie kostenlos.

Insoweit wird mit der vorliegenden Klage die Feststellung begehrt, dass die Höhe der Gebühr rechtswidrig ist.

Die Klägerin ist der Meinung, dass die Erhebung der Gebühr in der veranschlagten Höhe nach § 3 Abs. 4 HVwKostG gegen europarechtliche Vorgaben verstoße. Die vorliegende Gebührenerhebung auf der Basis einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung erfordere eine marktgerechte Kalkulation im konkreten Falle. § 3 HVwKostG sei gemäß § 24 Satz 2 HVGG anwendbar, weil eine Vereinbarung vorliege. § 24 Satz 1 HVGG ermächtige die Kataster- und Vermessungsbehörden in den Fällen des § 13 Abs. 3 HVGG mit den potentiellen Nutzerinnen und Nutzern oder Kooperationspartnerinnen und Kooperationspartnern besondere Kostenvereinbarungen zu treffen, um im Einzelfall die materielle Gleichwertigkeit von Verwertungsrechten und korrespondierten Kostenansprüchen sicherzustellen. Die kommerzielle Nutzung von Datenbanken des öffentlichen Vermessungswesens sei europarechtlich gewollt und müsse wirtschaftlich durchführbar sein.

Die Richtlinie 2007/2 EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 14.03.2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPRE-Richtlinie) enthalte als Rechtsakt im Sinne des § 3 Abs. 4 HVwKostG Vorgaben für die Höhe der Verwaltungskosten. Diese seien für die Bemessung der Gebühr maßgeblich.

Art. 14 Abs. 1 INSPIRE-Richtlinie regele, dass die Mitgliedsstaaten dafür sorgen müssten, dass die in Art. 11 Abs. 1 lit. a) und b) INSPIRE-Richtlinie wiederum genannten Dienste der Öffentlichkeit kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Bei den genannten Diensten handele es sich um Suchdienste, die den Abruf von Metadaten ermöglichen und um Darstellungsdienste, die es ermöglichten, dargestellte Geodatensätze online abzurufen; insoweit sei der indirekten Zugriff auf Kopien vollständiger Geodatensätze zu ermöglichen.

Der Landesgesetzgeber habe mit der Ausnahmeregelung in § 24 HVGG von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und die Behörden zu Kostenvereinbarungen berechtigt, um im Einzelfall die Gleichwertigkeit zwischen Kostenanspruch und Verwaltungsrecht herzustellen. Da die ALKIS-Grundrisse täglich aktualisiert und flächendeckend angeboten würden, fielen sie in dem Anwendungsfall von Art. 14 Abs. 2 INSPIRE-Richtlinie. Eine Forderung nach Kostenbeteiligung sei also grundsätzlich möglich. Vorliegend sei jedoch ein Ausnahmefall gegeben. Die Klägerin rufe die Daten flächendeckend nicht zur eigenen Verwertung, sondern für die Bürger, die den Dienst zu Informationszwecken nutzen wollten, ab. Dies müsse ihr durch eine in ihrem Interessen liegende angemessene Kostenbelastung nach Europarecht ermöglicht werden. Mit der vorliegenden vereinbarten Gebühr könnten die Bürger aber nicht marktgerecht bedient werden.

Die Gebühr von 13,00 € entspreche nicht der VwKostO-MWEVL als Berechnungsgrundlage. Soweit Nr. 81111 VwKostO-MWEVL 26,00 € pro Blatt veranschlage, stehe dieser Betrag in einem groben Missverhältnis zum Wert der Amtshandlung. Insoweit sei die festgelegte „Gebühr“ rechtswidrig, weil der Beklagte die Gebührentatbestände der VwKostO-MWEVL fehlerhaft zugrunde gelegt habe, als sie für die Bereitstellung eines ALKIS-Grundrisses 13,00 € veranschlage.

Der Grundbetrag nach Nr. 81111 VwKostO-MWEVL für ein Blatt der Größe 15 x 15 bewege sich, wenn man die Größe ins Verhältnis setze, inzwischen 9,38 € im Vergleich zu DIN A4 und 4,69 € im Vergleich zu DIN A3. Die Tatsache, dass für DIN A3 und DIN A4 der gleiche Betrag (26,00 €) festgelegt werde, führe zum Ergebnis, dass die Grundgebühr für 15 x 15 cm 4,96 € betragen müsse. Hinzu komme, dass der handelnden Behörde bei kommerzieller Verwertung ein Ermessensspielraum bei der Gebührenbemessung zugesprochen werde. Bei 13,00 € pro Abruf verbleibe der Klägerin kein Gewinn. Die Abrufe seien also nicht zu verwerten. Es liege insoweit ein Ermessensfehler vor.

Insoweit wird von der Klägerin auf eine Abrechnungsaufstellung der einzelnen Bundesländer Bezug genommen (Blatt 58 GA). Daraus ergibt sich, dass die Bundesländer Berlin, Hamburg und Nordrhein-Westfalen keinerlei Gebühren erheben und im Vergleich zu den anderen Bundesländern das Land Hessen ein geringes Bereitstellungsentgelt von 50,00 € pro Jahr zugrunde legt, allerdings für die Flurkarte 13,00 € fordert. Andere Bundesländer fordern ein Bereitstellungsentgelt von über 3.000,00 € im Jahr, dafür aber keine weiteren Kosten. Insoweit bestehen föderal sehr große Unterschiede.

Gestützt darauf trägt die Klägerin weiter vor, dass es nicht nachvollziehbar sei, warum nicht die Beklagte bei der Gebühr als Ausgangspunkt für die Kostenberechnung das Datenformat DIN A4 wähle. Nach der Gebührenordnung koste eine Karte im Format DIN A3 26,00 €. Der kleinere Kartenausschnitt, der hier in Rede stehe, habe ein Format von maximal 15 x 15 cm und damit grundsätzlich weniger Daten (Flurstücke und Gebäude) abgebildet als derjenige Ausschnitt, für den 26,00 € verlangt würden. Es finde auch keine Komprimierung der Daten statt, sondern eine „Ausstanzung“. Dementsprechend hätte der Beklagte wie folgt rechnen müssen:

DIN A3 = 24 cm * 29,7 cm => 124,74 cm³,

15 x 15 cm = 22,5 cm³.

Dies bedeute eine Ausgangsgebühr von 4,69 €. Ein Qualitätsunterschied zwischen den hessischen Daten und denen der anderen Bundesländer sei ebenfalls nicht ersichtlich.

Der von dem Beklagten verlangte Einzelpreis sei nicht marktgerecht. Es entstehe dementsprechend kein Umsatz und dementsprechend sei der ganze Vertrag für die Klägerin wertlos. Es verbleibe ein Geheimnis des Beklagten, warum dies für ihn „nicht nachzuvollziehen“ sei.

Eine öffentliche Verwaltung, die der Auffassung sei, dass man die Bereitstellung von Geobasisdaten nicht von der Nachfrage abhängig machen könne, sei als völlig haltlos und als nicht rechtmäßig zu bezeichnen. Man missachte nicht nur das Europarecht und hier den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, sondern habe schlicht nicht verstanden, wie mit öffentlich gesammelten Daten im Zeitalter der Digitalisierung und wirtschaftlichen Mehrwertschaffung durch Datenauswertung sachgerecht umzugehen sei.

Soweit man der Auffassung sei, dass die Liegenschaftskarten nur offenbart werden dürften, wenn ein berechtigtes Interesse nachgewiesen sei, sei darauf hinzuweisen, dass es jeder Person vor Ort und über Google Earth von jeder Stelle der Welt möglich sei, ohne Nachweis eines berechtigten Interesses Hausnummern, die es in Deutschland gebe, und die Lage des dazugehörigen Grundstückes zur Kenntnis zu nehmen. Insoweit sei jeder Grundstückseigentümer auch verpflichtet, die Hausnummer seines Grundstückes zu offenbaren. Niemand könne darüber hinaus aus der Kenntnis einer Flurstücknummer und der dazugehörigen Fläche irgendeine Beziehung zu irgendeiner Person herstellen. Dazu bedürfe es vielmehr zusätzliche Informationen, die man nur erhalten könne, wenn man gegenüber der Informationsstelle ein berechtigtes Interesse nachweise.

Die Klägerin beantragt

festzustellen, dass der Beklagte nicht berechtigt ist, von der Klägerin gemäß Anlage 3 des zwischen der Klägerin und dem Beklagten am 22.12.2015 geschlossenen „Vertrages über die Bereitstellung von Daten der hessischen Verwaltung für Bodenmanagement und Geoinformation und der Gutachterausschüsse über das Internet“ 13,00 € für die Bereitstellung eines ALKIS-Grundrisses, druck aufbereitet, 300 dpi, Maßstab 1 zu 1000,15 x 15 cm, zu verlangen.

Der Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Sie erklärt, dass das Geschäftsmodell der Klägerin darin bestehe, Informationen zu besorgen, zusammenzustellen und nach – geringer – Bearbeitung als neues Produkt Dritten gegen Entgelt bereitzustellen.

Die Klägerin habe bereits vor Vertragsschluss gewusst, dass die im Vertrag vom 22.12.2015 vereinbarte Gebührenhöhe der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung vom 19.12.2012, zuletzt geändert mit Verordnung vom 03.02.2015, entspräche und damit rechtmäßig sei. Die Klägerin habe kein schützenswertes Interesse, Geodaten günstiger bzw. für weniger als 13,00 € zu erhalten. Dabei sei auch irrelevant, was andere Bundesländer machten.

Die Gebühr verstoße auch nicht gegen europarechtliche Vorschriften. Die INSPIRE-Richtlinie sei vorliegend nicht heranzuziehen. Gemäß Art. 14 Abs. 1 der INSPIRE-Richtlinie sorgten die Mitgliedstaaten dafür, dass die in Art. 11 Abs. 1 Buchstabe a) und b) genannten Dienste der Öffentlichkeit kostenlos zur Verfügung gestellt würden. Bei diesen Diensten handele es sich um a) Suchdienste, die es ermöglichten, auf der Grundlage des Inhalts entsprechender Metadaten nach Geodatensätzen und –diensten zu suchen und den Inhalt der Metadaten anzuzeigen, sowie um b) Darstellungsdienste, die es zumindest ermöglichten, dargestellte Geodatendatensätze anzuzeigen, in ihnen zu navigieren, sie zu vergrößern/verkleinern, zu verschieben, Daten zu überlagern sowie Informationen aus Legenden und sonstigen relevanten Inhalten von Metadaten anzuzeigen. Abweichend von Art. 14 Abs. 1 INSPIRE-Richtlinie könnten Behörden eine Gebühr verlangen, wenn die Gebühr die Wartung der Geodatensätze und entsprechend Geodienste sichere, insbesondere, in Fällen, in denen große Datenmengen häufig aktualisiert würden.

In der INSPIRE-Richtlinie seien Downloaddienste, wie ihn die Klägerin betreibe, aber gerade ausdrücklich nicht erfasst. Insoweit seien vorliegend keine Regelungen nach der INSPIRE-Richtlinie getroffen worden. Bei der Einräumung eines Direktabrufes nach § 1 des Vertrages vom 22.12.2015 handelt es sich lediglich um den automatisierten Abruf von Daten aus den Datenbanken des öffentlichen Vermessungswesens gemäß § 17 HVGG.

Gemäß § 24 HVGG seien die Kataster– und Vermessungsbehörden berechtigt, im Falle der Einräumung eines kommerziellen Verwendungsrechtes gemäß § 18 Abs. 2 HVGG mit den potentiellen Nutzerinnen und Nutzern oder Kooperationspartnerinnen und Kooperationspartnern gesonderte Kostenvereinbarungen zu treffen, um im Einzelfall die materielle Gleichwertigkeit von Verwertungsrecht und korrespondierenden Kostenanspruch sicherzustellen. Vorliegend gelte das Kostendeckungsprinzip. Zwar dürfe eine Gebühr ausnahmsweise niedriger als der Verwaltungsaufwand angesetzt werden, wenn dies aus Gründen des öffentlichen Interesses oder Billigkeit erforderlich sei oder wenn die Amtshandlung für den Empfänger der Amtshandlung belastend wirke.

Ein solcher Ausnahmefall sei vorliegend aber nicht gegeben. Nach Nummer 81111 VwKostO-MWEVL werde für eine Präsentationsausgabe aus dem Liegenschaftskataster in der Form DIN A4 oder DIN A3 eine Gebühr in Höhe von 26,00 € erhoben. Im vorliegenden Fall räume der Beklagte der Klägerin ein kommerzielles Verwendungsrecht für einen ALKIS -Grundriss als Bild mit einem Format von maximal 15 x 15 cm ein. Bei der Festsetzung der Gebührenhöhe habe der Beklagte daher das Kostendeckungsprinzip, die Bedeutung der Amtshandlung für die Klägerin sowie deren Verhältnis zum wirtschaftlichen Wert und der sonstigen Nutzung der Amtshandlung betrachtet und die Gebühr in Höhe von 13,00 € ermittelt. Eine geringere Gebührenhöhe sei nicht vertretbar.

Die Höhe der Gebühr stehe in einem angemessenen Verhältnis zu der Bedeutung und dem wirtschaftlichen Wert der Amtshandlung. Auch dürfe die Klägerin die Gebühr nicht beliebig zur Größe der Blattformate ins Verhältnis setzen, um eine Grundgebühr für das von ihr gewünschte Format künstlich herbeizuführen. Die Klägerin beachte ebenfalls das Kostendeckungsprinzip nicht. Mit einer geringeren Gebühr sei der Beklagte nicht einverstanden. Die Überlegung der Klägerin, ihren Dienst unter Zugrundelegung der vom Beklagten festgelegten Gebühren nicht wirtschaftlich betreiben zu können, betreffe allein das unternehmerische Risiko der Klägerin.

Die Vereinbarung einer Pauschale sei aus Sicht des Beklagten weder zweckmäßig, noch erforderlich, geschweige denn kostenrechtlich gerechtfertigt. Die besondere streitgegenständliche Kostenvereinbarung berücksichtige bereits den Verwaltungsaufwand und den Wert der Leistung für die Klägerin unter Zugrundelegung einer durchschnittlichen Anzahl von Geobasisdaten, die der Klägerin durch die Abrufe zur Nutzung zur Verfügung gestellt würden.

Flurstücknummern und Hausnummern seien katasterrechtliche Ordnungsmerkmale. Flurstücknummern unterlägen uneingeschränkt dem Öffentlichkeitsgrundsatz.

Mit Beschluss vom 01.11.2016 wurde der Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen.

Am 13.12.2016 fand eine mündliche Verhandlung statt. In dieser wurde eine vergleichsweise Regelung erörtert. Im Hinblick darauf beantragten die Beteiligten das Ruhen des Verfahrens, welches angeordnet worden war. Mit Schreiben vom 24.02.2017 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass eine Änderung der Gebührenrechnung nicht in Betracht komme. Selbiges wurde im März 2017 dem Gericht mitgeteilt.

Mit Schriftsatz der Klägerin vom 09.03.2017, eingegangen beim Verwaltungsgericht Wiesbaden am 10.03.2017, teilte diese mit, dass eine gerichtliche Entscheidung erforderlich sei.

Bereits in der mündlichen Verhandlung am 18.12.2016 hatten sich die Klägerin und die Beklagtenseite mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren durch den Einzelrichter einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie ein Leitzordner Behördenakte Bezug genommen, welche sämtlich zum Gegenstand der Entscheidung gemacht worden sind.

Entscheidungsgründe

Nachdem die Beteiligten sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren durch den Einzelrichter einverstanden erklärt haben, kann die Entscheidung ohne weitere mündliche Verhandlung ergehen.

Die vorliegende Feststellungsklage gemäß § 43 VwGO ist bereits unzulässig. Die Klägerin kann kein Feststellungsinteresse über die Rechtswidrigkeit des von dem Beklagten geltend gemachten Entgeltes gemäß Anlage 3 des Vertrages vom 22.12.2015 zwischen den Beteiligten über 13,00 € pro ALKIS-Grundriss geltend machen, denn der zwischen den Beteiligten geschlossene Vertrag ist schlicht rechtswidrig.

Zu Recht wird in dem Vertrag auf § 17 HVGG Bezug genommen. Hiernach sind Abrufe von Daten zu protokollieren. Sinn und Zweck der Regelung ist es, neben den öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren, den Kataster- und Vermessungsbehörden sowie Bundes-, Landes- oder Kommunalbehörden (vgl. § 15 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 HVGG) den Datenzugriff einem weiteren Personenkreis zugänglich zu machen, wie Banken, Maklerbüros und Notaren. Insoweit soll der datenschutzrechtlich und fachlich ordnungsgemäße Umgang mit den automatisiert abgerufenen Daten des Liegenschaftskatasters stichprobenartig bei den Teilnehmern kontrolliert werden können. Sinn und Zweck der Kontrolle ist es festzustellen, ob das berechtigte Interesse beim Abruf gegeben war, mithin der Abruf rechtmäßig erfolgte.

Hieran fehlt es aber vorliegend bei den Abrufen der Klägerin. Ihr einziges berechtigtes Interesse ist ein wirtschaftliches Interesse der Vermarktung. Soweit die Klägerin Daten von ALKIS übernimmt und weiterverkauft, wird das berechtigte Interesse des Käufers von Datenblättern bei der Klägerin gerade nicht dokumentiert, sodass die Regelung der Kontrolle des berechtigten Interesses vollständig ins Leere geht. Denn das wirtschaftliche Interesse der Klägerin ist nicht als berechtigtes Interesse im Sinne der Norm zu verstehen.

Soweit sich die Klägerin darauf beruft, dass jede Person oder Stelle allgemein

zugängliche Quellen in den Datenbanken des öffentlichen Vermessungswesens einsehen könne sowie daraus Auskünfte und Ausgaben daraus erhalten könne (§ 16 Abs. 1 HVGG) führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn die in ALKIS zur Verfügung gestellten Katasterkarten, auch im Maßstab 15 cm x 15 cm, enthalten wie auch die übrigen Katasterkarten auch, personenbeziehbare Daten im Sinne der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO).

Was ein personenbezogenes Datum ist, ist in Art. 4 Nr. 1 DSG-VO geregelt. Danach können personenbezogene Daten direkte Daten sein (wie Name, Anschrift, usw.) aber auch Daten, die eine natürliche Person identifizierbar machen. Hierzu zählen eine Kennnummer, Standortdaten, eine Online-Kennung oder ein oder mehreren besonderen Merkmale die eine Person identifizierbar macht. Hier geht es um Standortdaten.

Soweit der Beklagte geltend macht, dass es sich bei den Flurstücknummern um reine Sachdaten handele, verkennt er die Personenbeziehbarkeit genauso, wie die Klägerin, wenn sie Hausnummern als nicht personenbeziehbar (hier Eigentümerbezogen) betrachtet.

Mit Urteil vom 19.10.2016 hat der EuGH (Aktenzeichen: C 582/14) festgestellt, dass auch dynamische IP-Adressen personenbeziehbare Daten sind. Dies auch, soweit nur bestimmte Dritte über die erforderlichen Zusatzinformation zur Herstellung eines Personenbezuges verfügt (hier zum Beispiel der Beklagte bezogen auf die Flurstücksnummern), ist bei der dynamischen oder statischen IP-Adresse ein Personenbezug genauso herstellbar, wie vorliegend bei der Flurstücksnummer oder der Hausnummer. Dabei ist bei der Frage des Personenbezuges darauf abzustellen, welche Mittel vernünftigerweise entweder von dem Verantwortlichen für die Verarbeitung oder einem Dritten eingesetzt werden könnten, um die betroffene Person zu bestimmen. Vorliegend erfolgt die Information sowohl über die Flurstücknummer, wie auch anderweitig durch die Hausnummer. Mithin besteht die Möglichkeit anhand von Zusatzinformationen der Katasterverwaltung, der Gemeindeverwaltung und anderer die betroffene Person, hier den Grundstückseigentümer, zu bestimmen. Insoweit weisen die „Sachdaten“ Flurstücknummern auch einen Personenbezug auf, da insoweit bereits im Liegenschaftsregister die entsprechenden personenbezogenen Daten gespeichert sind.

Insoweit kommt es auf den eindeutigen Personenbezug, wie auf diesen in § 16 Abs. 2 HVGG abgestellt wird, nicht an. Denn die reine Personenbeziehbarkeit führt im Lichte des Europäischen Rechtes dazu, dass mit dem Kataster- (ALKIS-) auszug personenbeziehbare Daten übermittelt werden. Hierzu bedarf es aber als Rechtsgrundlage zu Recht eines berechtigten Interesses, welches darzulegen ist bzw. nachträglich kontrolliert werden können muss. So haben Immobilienmakler für sich allein kein berechtigtes Interesse. Ein solches wäre jedoch anzunehmen, wenn der Makler von einem bestimmten Interessenten beauftragt ist, Kontakt wegen des Verkaufes eines oder mehrerer Grundstücke herzustellen (Hessischer Datenschutzbeauftragter, 43. Tätigkeitsbericht Nr. 4.1.5.6). Ein berechtigtes Interesse ist ein durch die Rechtsordnung gebilligtes Interesse und läge z.B. vor, wenn es um eine Kaufabsicht bezüglich eines Grundstückes (Flurstücks) ginge; die bloße Neugier reicht hierfür nicht aus.

Das berechtigte Interesse ist bei einem Auskunftsbegehren aufzuzeichnen, mit der Folge, dass die Aufsichtsbehörde, hier der Hessische Datenschutz- und Informationsfreiheitsbeauftragte im Nachhinein das berechtigte Interesse des Abrufenden überprüfen kann. Dies ist bei dem Geschäftsmodell des Beklagten aber nicht möglich, da ein vermeintliches berechtigtes Interesse beim Abruf gerade nur in der „Weiter-“ Verkaufsabsicht des ALKIS-Auszuges besteht. Das Interesse dessen, der diesen Auszug erhält aber gerade dann keine Rolle mehr spielt.

Damit ist ein Abruf der ALKIS-Daten durch die Klägerin mangels eines berechtigten Interesses unzulässig, dies mit der Folge, dass der Vertrag gegen geltendes Recht verstößt und damit unwirksam ist.

Auf eine Kostenbestimmung eines Abrufes kommt es insoweit erst gar nicht mehr an.

Die Klägerin kann sich auch nicht auf die Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) berufen. Hiernach sind Geodaten alle Daten mit direkten oder indirekten Bezug auf einen bestimmten Standort oder geographisches Gebiet (Art. 3 Nr. 2 INSPIRE-Richtlinie). Geodaten sind mithin keine personenbeziehbaren Daten im Sinne der Datenschutzgrundverordnung. Insoweit verweist die INSPIRE-Richtlinie zu Recht in Erwägungsgrund Nr. 24 darauf hin, dass die Bereitstellung von Netzdiensten unter uneingeschränkter Beachtung der Grundsätze des Schutzes personenbezogener Daten nach der Richtlinie 95/46 EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr zu erfolgen hat.

Die Richtlinie 95/46/EG ist gemäß Art. 94 Abs. 1 DS-GVO mit Wirkung zum 25. Mai 2018 aufgehoben worden. Damit entfallen jedoch nicht die datenschutzrechtlichen Grundlagen, die es zu beachten gilt. Denn Art. 94 Abs. 2 DS-GVO regelt in Satz 1, dass Verweise auf die aufgehobene Richtlinie 95/46/EG als Verweise auf die vorliegende Verordnung (nunmehr die DS-GVO) gelten. Damit ist klargestellt, dass vorliegend nunmehr die Datenschutzgrundverordnung zum Zeitpunkt der Entscheidung zugrunde zu legen ist. Denn insoweit erfolgt die Anpassung über Art. 94 Abs. 2 Satz 1 DSGVO (Schild in Wolff/Brink, BeckOK Datenschutzrecht, DS-GVO Art. 94, 29. Edition, Stand: 01.02.2019 Rn. 6 f.). Dies mit der Folge, dass nunmehr ergänzend immer die Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) heranzuziehen ist.

Dies hat zur Folge, dass auch „Sachdaten“ personenbeziehbare Daten im Sinne von Art. 4 Nr.1 DS-GVO sein können. Soweit dies der Fall ist, handelt es sich um personenbezogene Daten, welche von dem Beklagten nicht ohne Rechtsgrundlage herausgegeben werden dürfen.

Soweit sich der Beklagte auf § 16 Abs. 1 HVGG beruft, sind in die Katasterkarten allerdings als öffentlich zugängliche Quellen nur insoweit soweit dies europarechtlich erlaubt, als diese keine personenbeziehbaren Daten beinhalten. Dies bedeutet, dass personenbeziehbare Daten, wie Flurstücknummern und Hausnummern, auf der Katasterkarte im Falle einer öffentlich zugänglichen Quelle nicht enthalten sein dürften. Die Regelung des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes ist insoweit europarechtskonform auszulegen.

Soweit man die Meinung vertreten sollte, dass die „Sachdaten“ Flurstücknummer und Hausnummer pseudonymisierte Daten sind, ändert dies an der vorgelegte Auslegung nichts, da auch pseudonymisierte Daten personenbeziehbare Daten sind.

Insoweit weist der Behördenleitfaden (interministerieller Ausschuss für Geoinformationswesen – IMAGGI) zum Schutz bei Geodaten und -diensten unter Ziffer 3 (Seite 8) zu Recht darauf hin, dass jedes Geodatum ein Personenbezug aufweisen kann und aufgrund der technischen Entwicklung die Identifizierung einer Person erheblich erleichtert wird. Im Zweifel sollte deswegen immer von Daten einer bestimmbaren natürlichen Person ausgegangen werden. Dem ist nichts hinzuzufügen.

Insoweit vermag der zwischen der Klägerin und dem Beklagten geschlossenen Vertrag in auch keinster Weise eine Rechtsgrundlage zur Übermittlung von personenbezogenen Daten darstellen. Dies mit der Folge, dass ein Feststellungsinteresse für den Preis einer Datenübermittlung, welcher zu zahlen ist, schon nicht bestehen kann, wenn eine Übermittlung gar nicht stattfinden darf, mithin es auf den Preis schon gar nicht mehr ankommt.

Nur am Rande sei erwähnt, dass die Klägerin zwar zu Recht darauf hinweist, dass es einen Wertungswiderspruch bezüglich dieser Daten und der Datenverbreitung durch Dritte (wie zum Beispiel Google Earth) durchaus gibt. Diesen hat aber der Gesetzgeber zu lösen, nicht das Gericht.

Nach alledem war die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit bezüglich der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO entsprechend.