Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Wiesbaden

Verwaltungsgericht Wiesbaden Beschluss vom 31.03.2020 – 6 L 724/19.WI.A

ECLI:DE:VGWIESB:2020:0331.6L724.19.WI.A.00

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage (Az. 6 K 723/19.WI.A) gegen die in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17.04.2019 enthaltene Abschiebungsanordnung wird angeordnet.

Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

1

Die 1983 geborene Antragstellerin und ihre beiden 2013 geborenen Söhne begehren vorläufigen Rechtsschutz gegen die ihnen drohende (erneute) Überstellung nach Frankreich im Rahmen eines sogenannten „Dublin-Verfahrens“.

2

Die im Iran geborenen Antragsteller sind iranische Staatsangehörige persischer Volkszugehörigkeit und nach eigenen Angaben erstmals am 31.01.2018 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Sie suchten spätestens am 14.03.2018 (Aufnahmedatum in die Erstaufnahmeeinrichtung) um Asyl nach und stellten am 19.03.2018 förmliche Asylanträge beim I. (Bundesamt).

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Eine am 19.03.2018 durchgeführte VIS-Anfrage ergab, dass der Antragstellerin zu 1. am 17.12.2017 vom französischen Konsulat in Teheran ein vom 17.12.2017 bis 17.03.2018 gültiges Schengen-Visum ausgestellt wurde. Eine weitere am 10.04.2018 durchgeführte VIS-Anfrage ergab, dass auch den Antragstellern zu 2. und 3. am selben Tag vom französischen Konsulat in Teheran Schengen-Visa mit dem gleichen Gültigkeitszeitraum ausgestellt wurden. Eine EURODAC-Anfrage blieb ohne Ergebnis.

4

Bei den Befragungen durch das Bundesamt zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats für die Durchführung des Asylverfahrens am 19.03.2018 (Bl. 11 ff. der Bundesamtsakte) bzw. zur Zulässigkeit des Asylantrags am 20.03.2018 (Bl. 64 ff. der Bundesamtsakte) gab die Antragstellerin zu 1. im Wesentlichen an, den Iran am 31.01.2018 verlassen zu haben und am selben Tag auf dem Luftweg mit einem Direktflug nach Deutschland eingereist zu sein. Ihr Ehemann habe sich um die Visa gekümmert und das über einen Schlepper organisiert. Sie habe einen Bruder und eine Schwester in Deutschland. Der Bruder lebe seit 10 Jahren in Deutschland und habe eine eigene Firma. In Frankreich habe sie niemanden. Sie sei auf die Hilfe ihrer Geschwister angewiesen. Sie leide unter schweren Depressionen, seit ein Freund ihres Ehemannes sie vergewaltigt habe. Sie sei bereits im Iran in Behandlung gewesen deswegen. Hierzu legte die Antragstellerin zu 1. zwei Atteste iranischer Ärzte vor, aus denen hervorgeht, dass sie seit 2013 in Behandlung ist (vgl. Bl. 66, 85-87 der Bundesamtsakte). Die Antragstellerin zu 1. gab weiter an, unter einer Schilddrüsenunterfunktion zu leiden.

5

Das Bundesamt richtete am 16.04.2018 gestützt auf Art. 12 Abs. 2 oder 3 Dublin III-VO ein Aufnahmegesuch hinsichtlich der Antragstellerin zu 1. unter Nennung der Antragsteller zu 2. und 3. an Frankreich. Am 14.06.2018 lehnte die französische Dublin-Einheit zunächst die Übernahme der Antragsteller ab, weil die Antragstellerin zu 1. in ihrer Anhörung angegeben habe, zunächst mit ihrem Ehemann gemeinsam nach Deutschland eingereist zu sein, der nach einer Woche jedoch in den Iran zurückgereist sei. Dies müsse erst noch über den diplomatischen Dienst geklärt werden. Unter dem 19.06.2018 bat die deutsche Dublin-Einheit um Überdenkung der Entscheidung. Der Ehemann und Vater der Antragsteller sei in Deutschland nicht registriert, sodass dessen Rückreise glaubhaft sei. Nach zwei Erinnerungen am 11.07.2018 und am 27.07.2018 akzeptierte die französische Dublin-Einheit die Übernahme der Antragsteller schließlich am 03.08.2018.

6

Mit Bescheid vom 07.08.2018 (xxxxxxx-xxx) lehnte das Bundesamt die Asylanträge der Antragsteller als unzulässig ab (Ziff. 1). Gleichzeitig wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziff. 2) und die Abschiebung nach Frankreich wurde angeordnet (Ziff. 3). Schließlich wurde das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf neun Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziff. 4). Frankreich sei aufgrund der ausgestellten Visa gemäß § 12 Abs. 2 Dublin-III-VO für die Behandlung der Asylanträge zuständig. Die humanitären Bedingungen in Frankreich würden auch nicht zu der Annahme führen, dass bei einer Abschiebung der Antragsteller nach Frankreich eine Verletzung von Art. 3 EMRK vorliege. Frankreich verfüge über eine umfassende medizinische Versorgung, die französischen Staatsbürgern, Flüchtlingen, Asylbewerbern und unter humanitären Schutz stehenden Personen gleichermaßen zugänglich sei. Auch Depressionen seien dort behandelbar. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gem. Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO auszuüben, lägen nicht vor. Ein die Zuständigkeit begründendes Abhängigkeitsverhältnis, bleibe auf Ausnahmesituationen besonderer Hilfsbedürftigkeit beschränkt, die aber streitgegenständlich nicht vorliege. Hinsichtlich der weiteren Begründung wird auf den Bescheid vom 04.02.2019 verwiesen.

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Der Bescheid wurde – adressiert an eine vom Bundesamt aus dem AZR entnommene Anschrift in Darmstadt (und mit einer das VG Darmstadt benennenden Rechtsbehelfsbelehrung) am 08.08.2018 der Hessischen Erstaufnahmeeinrichtung (Dep. Darmstadt) in I-Stadt zur Aushändigung an die Antragsteller übersandt, wo er am 13.08.2018 einging. Von dort wurde dem Bundesamt mitgeteilt, dass die Antragsteller bereits am 18.04.2018 nach Wiesbaden transferiert worden seien. Der Bescheid wurde den Antragstellern nach Mitteilung der aktuellen Adresse durch die zuständige Ausländerbehörde unter ihrer Wiesbadener Adresse ausweislich der eingescannten Postzustellungsurkunde am 28.08.2018, diesmal mit einer das VG Trier als zuständiges Gericht benennenden Rechtsbehelfsbelehrung, zugestellt.

8

Am 31.08.2018 erhoben die Antragsteller Klage gegen den Bescheid vom 07.08.2018 beim VG Trier, welches das Verfahren mit Beschluss vom 12.09.2018 an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Wiesbaden verwiesen hat. Die Klage ist hier noch unter dem Aktenzeichen 6 K 1737/18.WI.A anhängig. Einen Eilantrag stellten sie damals nicht.

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Am 15.10.2018 wurden die Antragsteller nach Frankreich überstellt. Dort reisten sie über den auf französischem Staatsgebiet liegenden Flughafen Basel Mulhouse Freiburg ein.

10

Unter dem 26.10.2018 teilte der damalige Bevollmächtigte in dem Verfahren 6 K 1737/18.WI.A mit, dass die Antragsteller wieder in Deutschland seien, nachdem sie am 15.10.2018 zum Flughafen Basel verbracht worden seien. Dort habe man ihnen gesagt, sie sollten sich nach Colmar begeben. Da sie sich nicht zu helfen gewusst hätten, habe die Antragstellerin zu 1. ihre Familie (in Deutschland) hilfesuchend angerufen, die sie wieder nach Deutschland geholt habe. Die Antragsteller würden nach wie vor beabsichtigen, in Deutschland ein Asylverfahren zu betreiben. Dieser Schriftsatz wurde dem Bundesamt am 02.11.2018 via EGVP zur Kenntnis gegeben. Unter dem 20.11.2018 legte der damalige Bevollmächtigte in dem Verfahren 6 K 1737/18.WI.A eine Meldebescheinigung der Stadt B betreffend die Antragsteller vom 19.11.2018 vor.

11

Am 25.02.2019 teilte das Regierungspräsidium Darmstadt dem Bundesamt mit, dass die Antragsteller nach ihrer Überstellung wohl am 22.10.2018 wieder nach Deutschland eingereist seien und am 05.11.2018 bei der Ausländerbehörde in B vorgesprochen hätten. Bei der neuerlichen Vorsprache am 25.02.2019 seien sie wieder an die Hessische Erstaufnahmeeinrichtung in I-Stadt weitergeleitet worden.

12

Das Bundesamt legte daraufhin eine neue Verfahrensakte (xxxxxxx-xxx) an.

13

Aus einem Vermerk vom 26.02.2019 geht hervor, dass die Antragsteller erneut nach Deutschland eingereist seien und bei der zuständigen Ausländerbehörde ein Asylgesuch geäußert hätten. Ein Folgeantrag habe bislang nicht angelegt werden können, da das Erstverfahren noch nicht rechtkräftig abgeschlossen sei.

14

Am 27.02.2019 fand ein (erneutes) Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates statt. Bei der (erneuten) Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags am 15.04.2019 gab die Antragstellerin zu 1. im Wesentlichen an, nach ihrer Landung am Flughafen Basel sei sie noch am selben Tag mit ihren Zwillingen mit dem Bus nach Freiburg gefahren. Dort habe ihr Bruder sie abgeholt und sie zu ihrer alten Adresse in B gefahren. Sie sei bereits bei ihrer Überstellung krank gewesen und habe nicht so gut auf ihre Zwillinge aufpassen können. Ihre Schwägerin habe besser auf die Kinder aufpassen können, weshalb sie nach Deutschland zurückgereist sei.

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Das Bundesamt richtete am 21.03.2019 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Buchst. b) Dublin III-VO ein Wiederaufnahmegesuch hinsichtlich der Antragstellerin zu 1. unter Nennung der Antragsteller zu 2. und 3. an Frankreich. Am 08.04.2019 akzeptierte die französische Dublin-Einheit die Übernahme der Antragsteller.

16

Mit hier streitgegenständlichem Bescheid vom 17.04.2019 (xxxxxxx-xxx) ordnete das Bundesamt die Abschiebung nach Frankreich an (Ziff. 1) und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 24 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziff. 2).

17

Der Bescheid wurde der Antragstellerin zu 1. ausweislich der eingescannten Postzustellungsurkunde am 26.04.2019 zugestellt. Dem damaligen Bevollmächtigten wurde der Bescheid mit normaler Post übersandt, wo der nach dessen Angaben am 26.04.2019 zuging.

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Am 26.04.2019 haben die Antragsteller per Digifax durch ihren Bevollmächtigten beim Verwaltungsgericht Wiesbaden Klage gegen den Bescheid vom 17.04.2019 erhoben (6 K 223/19.WI.A), über die noch nicht entschieden ist, sowie den vorliegenden Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor, entsprechend den Hinweisen des Gerichts im Verfahren 6 K 1737/18.WI.A sei die Antragsgegnerin durch Fristablauf für die Asylverfahren der Antragsteller zuständig geworden.

19

Die Antragsteller beantragen,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17.04.2019 anzuordnen.

20

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

21

Zur Begründung verweist sie zunächst auf die Begründung des angefochtenen Bescheids. Ergänzend trägt sie (im Verfahren 6 K 1737/18.WI.A) im Wesentlichen vor, Frankreich sei nach wie vor zuständig für die Asylverfahren der Antragsteller. Die Zuständigkeit sei auch nicht durch ein verfristet gestelltes Wiederaufnahmeersuchen im Aufgriffsverfahren nach Wiedereinreise auf die Antragsgegnerin übergegangen. Der EuGH habe in der Rechtssache C-360/16 u.a. entschieden, dass ein Wiederaufnahmeersuchen nach Ablauf der in Art. 24 Abs. 2 Dublin III-VO vorgesehenen Fristen gestellt werden könne, wenn die betroffene Person keinen neuen Antrag i.S.d. Dublin III-VO stelle (Rn. 89 und 91 des Urteils). Dies betreffe sowohl Fälle der Wiedereinreise nach erfolgter Überstellung als auch Aufgriffsfälle ohne Asylgesuch nach Art. 24 Dublin III-VO. Die hiernach kumulativ erforderlichen Voraussetzungen – 1. unerlaubter Aufenthalt im Aufenthaltsstaat, 2. keine Äußerung eines Asylgesuchs, förmlichen Asylantrags oder Folgeantrags im Aufnahmestaat, sowie 3. Ablauf der Frist nach Art. 24 Abs. 2 Dublin III-VO für die Stellung eines Übernahmeersuchens – würden hier vorliegen. Insbesondere sei bislang kein erneutes Asylgesuch geäußert worden.

22

Die Antragsteller lassen insoweit replizierend über ihren neuen Bevollmächtigten (ebenfalls im Verfahren 6 K 1737/18.WI.A) vortragen, dass sie sehr wohl bei der Ausländerbehörde am 05.11.2018 ein Asylgesuch geäußert hätten und nur nicht unverzüglich an die Antragsgegnerin weitergeleitet worden seien. Dies sei der Antragsgegnerin auch nach dem Schreiben vom 26.10.2018 (des früheren Bevollmächtigten) bekannt gewesen, sodass die Rn. 55 der zitierten EuGH-Entscheidung einschlägig sei. Wenn der EuGH in der Entscheidung betone, dass der Betroffene von der Befugnis Gebrauch machen müsse, einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, müsse er auch über diese Möglichkeit verfügen. Die Antragsgegnerin sei jedoch der Ansicht, dass kein neuer Asylantrag habe gestellt werden können, weil das alte Verfahren noch nicht abgeschlossen gewesen sei. Sie spreche damit rechtswidrig den Antragstellern die Befugnis für einen neuen Asylantrag ab, um so den Ablauf der Meldefristen nach der Dublin III-VO zu verhindern. Dies stelle eine unzulässige Rechtsausübung durch die Beklagte dar.

23

Mit an die Verwaltungsgerichte gerichtetem Schreiben vom 18.03.2020 hat das Bundesamt mitgeteilt, dass angesichts der Corona-Krise und damit einhergehenden Grenzschließungen und Einreiseverboten das Bundesamt bis auf weiteres alle Dublin-Überstellungen aussetze. In allen anhängigen Dublin-Verfahren würden die Kläger angeschrieben und ihnen gegenüber die Vollziehung der Abschiebungsanordnung vorübergehend gemäß § 80 Abs. 4 VwGO i.V.m. Art. 27 Abs. 4 Dublin-III-VO ausgesetzt. Dies erfolge unter dem Vorbehalt des Widerrufs.

24

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten in diesem Verfahren sowie den Klageverfahren der Antragsteller (6 K 1737/18.WI.A und 6 K 224/19.WI.A) sowie auf die vorgelegten Bundesamtsakten (xxxxxxx-xxx und xxxxxxx-xxx) verwiesen.

II.

25

Die Entscheidung ergeht gemäß § 76 Abs. 4 S. 1 AsylG durch die Einzelrichterin.

26

Der Antrag, der entsprechend dem erkennbaren Rechtsschutzbegehren der Antragsteller (§ 88, § 122 Abs. 1 VwGO) dahingehend auszulegen ist, dass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (Az. 6 K 723/19.WI.A) gegen die in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17.04.2019 enthaltene Abschiebungsanordnung beantragt wird, hat Erfolg.

27

Der so verstandene Antrag ist nach § 80 Abs. 5 S. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 AsylG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er ist insbesondere innerhalb der Wochenfrist gem. § 34a Abs. 2 S. 1 AsylG gestellt worden, da der Bescheid am 26.04.2019 zugegangen und der Eilantrag am selben Tag bei Gericht eingegangen ist.

28

Den Antragstellern fehlt auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis für ihren Eilrechtsschutzantrag, obwohl das Bundesamt mit Schreiben vom 18.03.2020 angekündigt hat, angesichts der Corona-Krise und damit einhergehenden Grenzschließungen und Einreiseverboten bis auf weiteres alle Dublin-Überstellungen auszusetzen. Selbst wenn im Falle der Antragsteller ihnen die Aussetzung der Vollziehung bereits mitgeteilt worden sein sollte, lässt dies das Rechtsschutzbedürfnis für ihren Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage nicht entfallen. Denn die Aussetzung der Vollziehung erfolgt gerade nicht, um den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten (vgl. Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO), was aber dem Rechtsschutzbegehren der Antragsteller entspricht. Die Aussetzung der Vollziehung erfolgt vielmehr nur angesichts der aktuellen Gesundheitskrise, was auch durch den angekündigten Vorbehalt des Widerrufs deutlich wird. Ob die sog. Corona-Krise jedoch bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens fortbestehen wird, ist ungewiss.

29

Der Antrag ist auch begründet.

30

Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klagen anordnen, wenn die vorzunehmende Interessenabwägung ergibt, dass das private Interesse der Antragsteller an einer Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt. Dabei sind in erster Linie – aber nicht ausschließlich – die Erfolgsaussichten in der Hauptsache in den Blick zu nehmen, soweit sie sich bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung abschätzen lassen. Bei offenen Erfolgsaussichten ist eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen.

31

Gemessen an diesen Kriterien ist vorliegend die aufschiebende Wirkung anzuordnen, weil bei summarischer Prüfung nach dem derzeitigen Erkenntnisstand Überwiegendes für die Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 17.04.2019 spricht.

32

Rechtsgrundlage für die in Ziffer 1 des Bescheides enthaltene Abschiebungsanordnung ist § 34a Abs. 1 S. 1 AsylG. Danach ordnet das Bundesamt, wenn der Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG zuständigen Staat abgeschoben werden soll, die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies ist dann der Fall, wenn die Zuständigkeit des anderen Staates gegeben ist und feststeht, dass die Abschiebung in den zuständigen Staat nicht aus anderen Gründen rechtlich unzulässig oder tatsächlich unmöglich ist. Hierbei sind sowohl zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse als auch entgegenstehende inlandsbezogene Vollzugshindernisse zu berücksichtigen.

33

Frankreich ist aber aller Voraussicht nach nicht (mehr) der nach den Kriterien der Dublin III-VO für die Durchführung des Asylverfahrens zuständige Staat.

34

Frankreich dürfte zwar ursprünglich für die Durchführung des Asylverfahrens der Antragsteller gemäß Art. 12 Abs. 2 und 4 Dublin III-VO als der Mitgliedstaat zuständig gewesen sein, der im nach Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO maßgeblichen Zeitpunkt der ersten Asylantragstellung in einem Mitgliedstaat (hier am 19.03.2018 in Deutschland) die noch nicht länger als sechs Monate abgelaufenen Schengen-Visa erteilt hat, mit denen die Antragsteller eingereist sind. Eine Zuständigkeit Deutschlands nach Art. 9 bis Art. 11 Dublin III-VO bestand ursprünglich nicht, da es sich bei den Geschwistern der Antragstellerin zu 1. nicht um Familienangehörige im Sinne dieser Vorschriften (vgl. dazu Art. 2 Buchst. g Dublin III-VO) handelt.

35

Es spricht hier aber alles dafür, dass die Zuständigkeit bereits vor Erlass des (ersten) Bescheides vom 07.08.2018 und der Überstellung der Antragsteller nach Frankreich (am 15.10.2018) auf die Antragsgegnerin übergegangen ist, weil Frankreich das ursprüngliche Überstellungsgesuch fristgerecht abgelehnt hat und die Zustimmung dann im Rahmen des anschließenden Remonstrationsverfahrens erst nach Ablauf der insoweit vorgesehenen Antwortfrist erklärt hat.

36

Nach Art. 22 Abs. 1 Dublin III-VO nimmt der ersuchte Mitgliedstaat die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt des Gesuchs. Nach Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO ist davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird, wenn innerhalb der vorgenannten Frist keine Antwort erteilt wird. Vorliegend ist das vom Bundesamt am 16.04.2018 gestellte und am gleichen Tag in Frankreich eingegangene Wiederaufnahmegesuch innerhalb der Zweimonatsfrist mit Schreiben vom 14.06.2018 von Frankreich abgelehnt worden. Vor dem Hintergrund der (fristgerechten) Ablehnung scheidet hier auch die Anwendung der Zustimmungsfiktion aus Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO aus (zu Art. 25 Dublin III-VO: vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 07.01.2020 - 29 K 736/19.A -, juris Rn. 25).

37

Zwar hat die Antragsgegnerin danach fristgerecht das in Art. 5 Abs. 2 der (Durchführungs-)Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 (im Folgenden Dublin-DVO) vorgesehene Remonstrationsverfahren eingeleitet, indem sie innerhalb von drei Wochen – nämlich bereits am 19.06.2018 – eine neuerliche Prüfung ihres Aufnahmegesuchs verlangt hat. Die am 03.08.2018 (nach zweimaliger Erinnerung durch die Antragsgegnerin) erklärte Bereitschaft zur Aufnahme der Antragsteller durch die französische Dublin-Einheit kam indes zu spät. Denn nach Art. 5 Abs. 2 S. 3 Dublin II-DVO erteilt der ersuchte Mitgliedstaat binnen zwei Wochen eine Antwort.

38

Nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 13.11.2018 - C-47/17 -, juris Rn. 77 ff.) führt ein Verstreichenlassen dieser Antwortfrist nicht zu einem Zuständigkeitsübergang auf den ersuchten Mitgliedstaat bzw. zu einer Zustimmungsfiktion. Denn diese Rechtsfolge ist – anders als in Art. 22 Abs. 7 bzw. Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO – in Art. 5 Abs. 2 Dublin-DVO nicht vorgesehen. Wenn der ersuchte Mitgliedstaat nicht innerhalb der Frist von zwei Wochen auf das Ersuchen um neuerliche Prüfung antwortet, wird nach der EuGH-Rechtsprechung der ersuchende Mitgliedstaat nach Ablauf dieser Frist für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, die in Art. 21 Abs. 1 bzw. Art. 23 Abs. 2 Dublin III-VO vorgesehenen zwingenden Fristen zur Stellung eines erneuten Gesuchs um Aufnahme oder Wiederaufnahme sind noch nicht abgelaufen (vgl. EuGH, a.a.O., Rn. 86 f.). Zwei Wochen nach dem Ersuchen der Antragsgegnerin vom 19.06.2018 an Frankreich um neuerliche Überprüfung, also mit Ablauf des 03.07.2018, war somit das Remonstrationsverfahren endgültig abgeschlossen. Da auch bereits die Frist zur Stellung eines (erneuten) Aufnahmegesuchs nach Art. 21 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO am 19.06.2018 abgelaufen war, ist nach der vorzitierten Rechtsprechung des EuGH die Zuständigkeit mit dem endgültigem Abschluss des Remonstrationsverfahrens auf die Antragsgegnerin übergegangen.

39

Auf die von den Beteiligten diskutierte Frage, ob das (erneute) Wiederaufnahmegesuch nach erfolgter Überstellung der Antragsteller und ihrer Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland fristgerecht an die französischen Behörden gerichtet wurde oder ob ein etwaiger Fristablauf mangels der Stellung eines erneuten Asylantrags unschädlich ist (vgl. zu der Konstellation der Wiedereinreise nach erfolgter Überstellung EuGH, Urteil vom 25.01.2018 - C-360/16 -, juris), kommt es nach alledem nicht an.

40

Insoweit ist allerdings anzumerken, dass nach der Rechtsprechung des EuGH bereits ab Kenntnis des Bundesamtes von einem Asylgesuch ein Asylantrag im Sinne der Dublin III-VO als gestellt gilt (vgl. EuGH, Urteil vom 26.07.2017 - C 670/16 -, juris Rn. 75 ff.) und die Antragsteller im gerichtlichen Verfahren 6 K 1737/18.WI.A mit Schriftsatz vom 26.10.2018 mitgeteilt haben, dass sie nach wie vor beabsichtigen würden, in Deutschland ein Asylverfahren zu betreiben. Dieser Schriftsatz wurde dem Bundesamt am 02.11.2018 via EGVP zur Kenntnis gegeben und ihm lässt sich hinreichend deutlich entnehmen, dass die Antragsteller im Bundesgebiet Schutz vor politischer Verfolgung suchen bzw. dass sie Schutz vor Abschiebung oder einer sonstigen Rückführung in einen Staat begehren, in dem ihnen eine Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG droht (zur Definition des Asylgesuchs vgl. § 13 Abs. 1 AsylG). Dies zugrunde gelegt, dürfte die Zuständigkeit jedenfalls spätestens mit Ablauf der dreimonatigen Frist für die Stellung eines Wiederaufnahmegesuch nach Art. 23 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO 03.02.2019 gemäß Art. 23 Abs. 3 Dublin III-VO auf die Antragsgegnerin übergegangen sein.

41

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei.

42

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).