Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Wiesbaden

Verwaltungsgericht Wiesbaden Beschluss vom 19.05.2020 – 6 L 522/20.WI

ECLI:DE:VGWIESB:2020:0519.6L522.20.WI.00

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

Der Streitwert wird auf 7.500 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin möchte eine zeitnahe Fortsetzung ihres Wiederholungsversuches der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien unter Anwendung von § 50 Abs. 13 HLbGDV erreichen.

Die Antragstellerin ist mit den Unterrichtsfächern Mathematik und Französisch Lehrkraft im Vorbereitungsdienst des Antragsgegners. Sie ist dem Studienseminar für Gymnasien in Wiesbaden zur pädagogischen Ausbildung zugewiesen. Ihre Ausbildungsschule ist das Graf-Stauffenberg-Gymnasium in Flörsheim am Main. Die Antragstellerin ist dort im Fach Mathematik einer Oberstufenklasse (Einführungsphase) und im Fach Französisch einer sechsten Klasse zugewiesen.

Am 4. Dezember 2018 nahm die Antragstellerin zum ersten Mal an der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien teil. Die Prüfung wurde nach § 50 Abs. 5 Nr. 2 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes (HLbG) mit „nicht bestanden“ bewertet, da die Lehrproben der Antragstellerin mit 3 Punkten und 4 Punkten bewertet wurden und somit in der Summe unter 10 Punkten blieben.

Die Antragstellerin wurde auf ihren eigenen Antrag hin zum 31. Januar 2019 aus dem Vorbereitungsdienst des Antragsgegners entlassen. Zum 1. November 2019 wurde die Antragstellerin zur Ablegung der Wiederholungsprüfung erneut in den Vorbereitungsdienst eingestellt. Der Wiederholungstermin für die Lehrproben der Antragstellerin wurde auf den 28. April 2020 terminiert, an diesem Datum jedoch nicht durchgeführt, da der Termin von Seiten des Antragsgegners wegen der Corona-Epidemie abgesagt wurde. Bereits durch § 3 Abs. 1 der Zweiten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 13. März 2020 war angeordnet worden, dass Schülerinnen und Schüler dem Unterricht und anderen schulischen Veranstaltungen bis zum 19. April 2020 fernbleiben mussten. Diese Frist wurde später durch weiter (Änderungs-)Verordnungen mehrfach und deutlich über den 28. April 2020 hinaus verlängert (vgl. nur § 3 Abs. 1 der Konsolidierten Lesefassung der zweiten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus - Stand 1. Mai 2020).

Gemäß § 44 Abs. 1 HLbG umfasst die Zweite Staatsprüfung eine unterrichtspraktische Prüfung und eine mündliche Prüfung. Die unterrichtspraktische Prüfung besteht dabei gemäß § 47 Abs. 1 HLbG normalerweise aus zwei Prüfungslehrproben, die sich auf zwei Unterrichtsfächer oder ein Unterrichtsfach und eine Fachrichtung erstrecken. Einzelheiten zur Durchführung der unterrichtspraktischen Prüfung sind in § 50 der Verordnung zur Durchführung des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes (HLbGDV) geregelt.

Am 17. April 2020 erließ das Hessische Kultusministerium die Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes, welche am 20. April 2020 in Kraft trat und mit Ablauf des 31. März 2021 außer Kraft treten soll. Mit dieser Verordnung wurde unter anderem ein neuer § 50 Abs. 13 HLbGDV eingeführt. Dieser lautet:

„Soweit es wegen des eingeschränkten Unterrichtsbetriebs infolge der Corona-Virus-Pandemie nicht möglich ist, Lehrproben mit Lerngruppen durchzuführen, werden die Prüfungslehrproben nach § 47 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes auf die Anfertigung von Unterrichtsentwürfen und deren Erörterung mit dem Prüfungsausschuss beschränkt. Die unterrichtspraktische Prüfung wird abweichend von Abs. 1 bis 11 wie folgt durchgeführt:

1.

die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat legt zwei Unterrichtsentwürfe vor, für die Abs. 10 Satz 2 bis 4 entsprechend gilt;

2.

die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat erörtert mit dem Prüfungsausschuss mündlich die Unterrichtsentwürfe; die Erörterung dauert in der Regel 60 Minuten und kann statt in Präsenzform auch in elektronischer Form stattfinden, insbesondere in Form einer Videoschaltkonferenz.

Den kalendarischen Zeitraum, in dem Satz 1 und 2 anzuwenden sind, legt die A. durch Erlass fest.“

Mit Erlass vom 18. April 2020 ordnete die A. an, dass die veränderten Bestimmungen zunächst bis zum 31. Juli 2020 Anwendung finden sollen.

Am 17. April 2020 wurden der Antragstellerin allgemeine Informationen zur Umsetzung des KMK-Beschlusses für die Zweite Staatsprüfung im Frühjahr 2020 durch den Antragsgegner elektronisch zugesendet. Darin ist der Hinweis enthalten, dass die bereits geplanten Wiederholungsprüfungen aus rechtlichen Gründen abgesagt und auf weiteres verschoben würden.

Nachdem die Antragstellerin mit Schreiben vom 18. April 2020 um Begründung dieser Entscheidung gebeten hatte, wurde ihr mit Schreiben vom 23. April 2020 mitgeteilt, dass bei Wiederholungsprüfungen weiterhin die bestehende Gesetzesgrundlage gelte. Nach § 51 HLbG müsse die Zweite Staatsprüfung vollständig wiederholt werden. Vollständig in diesem Sinne bedeute eine unterrichtspraktische Prüfung nach § 47 HLbG sowie eine mündliche Prüfung nach § 48 HLbG. Solange es keine Lerngruppen für die unterrichtspraktische Prüfung gebe, könne keine Wiederholungsprüfung stattfinden. Sobald wieder Lerngruppen zur Verfügung stünden, könne die Wiederholungsprüfung vollständig durchgeführt werden.

Mit Schreiben vom 27. April 2020 forderte der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin den Antragsgegner dazu auf, unter Anwendung von § 50 Abs. 13 HLbGDV die Zweite Staatsprüfung der Antragstellerin fortzusetzen und noch im aktuellen Prüfungstermin abzuschließen. Die vom Antragsgegner in seinem Schreiben vom 23. April 2020 vertretene Rechtsauffassung sei unzutreffend. Auch bei Anwendung von § 50 Abs. 13 HLbGDV finde formal betrachtet nach wie vor eine aus einer unterrichtspraktischen Prüfung und einer mündlichen Prüfung bestehende Zweite Staatsprüfung statt. Lediglich die Form der unterrichtspraktischen Prüfung sei umgestaltet worden. Da weiterhin eine unterrichtspraktische Prüfung stattfinde, sei auch eine vollständige Wiederholung der Prüfung im Sinne von § 51 HLbG gegeben.

Hierauf entgegnete der Antragsgegner mit Schreiben vom 4. Mai 2020, dass die Nichtanwendung des § 50 Abs. 13 HLbGDV daher rühre, dass die Antragstellerin in der Vergangenheit bereits erfolglos Prüfungslehrproben abgelegt habe und es dem Zweck einer Staatsprüfung widerspreche, auf solche Prüfungsteile zu verzichten, in denen die Kandidatin oder der Kandidat zuvor nicht ausreichende Leistungen erbracht habe.

Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 7. Mai 2020, eingegangen beim Verwaltungsgericht Wiesbaden am selben Tag, hat die Antragstellerin um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, dass der für eine einstweilige Anordnung erforderliche Anordnungsgrund vor dem Hintergrund des nur noch bis zum 31. Juli 2020 laufenden aktuellen Prüfungsdurchgangs gegeben sei. Der Anordnungsanspruch folge zum einen daraus, dass mit der Zulassung zur Prüfung und der Festlegung eines konkreten Prüfungstermins ein Prüfungsrechtsverhältnis entstanden sei, aus dem sich bei Nichtvorliegen rechtserheblicher Hinderungsgründe ein Anspruch auf die Durchführung des Prüfungsverfahrens innerhalb angemessener Zeit ergebe. Zwar treffe nach § 51 Satz 2 HLbG die Ausbildungsbehörde die Entscheidung über den Wiederholungstermin. Da hier aber schon ein konkreter Termin festgelegt worden sei, könne die Antragstellerin verlangen, in der laufenden Prüfungskampagne geprüft zu werden. Es sei nicht absehbar, wann eine Lehrprobe unter regulären Bedingungen wieder möglich sei. Eine Prüfung nach mehrmonatiger Abwesenheit der Schüler und unter Einhaltung von Hygienevorschriften sei besonders schwierig, sodass darin eine Ungleichbehandlung liege.

Zum anderen folge der Anordnungsanspruch auch unmittelbar aus § 50 Abs. 13 HLbGDV. Dieser sei auch auf Wiederholungsprüfungen anzuwenden. Dies ergebe sich schon daraus, dass der Wortlaut dieser Vorschrift nicht zwischen Erst- und Wiederholungsprüfungen differenziere. Eine andere Sichtweise sei auch mit dem Gleichheitssatz nicht in Einklang zu bringen. Es gebe keinen sachlichen Grund dafür, Wiederholungsprüfungen vom Anwendungsbereich des § 50 Abs. 13 HLbGDV auszuschließen. Die vom Antragsgegner in dessen Schreiben vom 23. April 2020 vertretene Ansicht, wonach eine modifizierte unterrichtspraktische Prüfung nach § 50 Abs. 13 HLbGDV keine vollständige Wiederholungsprüfung im Sinne des § 51 HLbG sei, sei unzutreffend. Auch der Verweis darauf, dass die Antragstellerin in der Vergangenheit bereits erfolglos Prüfungslehrproben abgelegt habe, überzeuge nicht. Andernfalls komme es zu einer nicht mit dem Gleichheitssatz in Einklang stehenden Bevorzugung derjenigen Prüfungskandidaten, welche die Zweite Staatsprüfung zum ersten Mal in Angriff nähmen. Zu Gunsten dieser Kandidaten werde nach der Rechtsauffassung des Antragsgegners nämlich unterstellt, dass alle Kandidaten in der unterrichtspraktischen Prüfung mit Lehrprobe unter Examensbedingungen eine ausreichende Leistung erbracht hätten. Zudem könne die Zweite Staatsprüfung auch aus anderen Gründen als einer erfolglosen Lehrprobe nicht bestanden werden. Dennoch seien nach der derzeitigen Verwaltungspraxis des Antragsgegners alle Wiederholungskandidaten von einer Anwendung des § 50 Abs. 13 HLbGDV ausgenommen. Es gebe auch keinen allgemeinen Grundsatz, wonach Wiederholungsprüfungen stets nach denselben inhaltlichen Prüfungsvorschriften durchzuführen seien, wie die vorausgegangenen Prüfungsversuche. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass die Zulassung zur Zweiten Staatsprüfung unter anderem auch das Bestehen aller Module des Hauptsemesters voraussetze. Bestandteile dieser Module seien immer auch Unterrichtsbesuche bzw. Prüfungslehrproben. Die erfolgreiche Zulassung zur Zweiten Staatsprüfung beinhalte somit auch die Feststellung, dass der Kandidat grundsätzlich dazu in der Lage sei, erfolgreiche Prüfungslehrproben zu gestalten. Diese Vermutung könne nicht durch das einmalige Nichtbestehen einer unterrichtspraktischen Prüfung widerlegt werden.

Die Antragstellerin beantragt,

dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, unter Anwendung von § 50 Abs. 13 HLbGDV das Prüfungsverfahren der Antragstellerin betreffend den Wiederholungsversuch der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien vorläufig, bis zu einer Entscheidung in der noch einzulegenden Hauptsache, innerhalb des noch bis zum 31. Juli 2020 laufenden Frühjahrstermins fortzusetzen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Er trägt vor, die Antragstellerin habe bereits keinen Anspruch darauf, die Wiederholungsprüfung innerhalb der aktuellen Prüfungskampagne bis spätestens 31. Juli 2020 abzulegen. Gemäß § 51 Satz 2 HLbG treffe die Entscheidung über den Wiederholungstermin die Ausbildungsbehörde auf Vorschlag der Studienseminarleitung. Gemäß § 51 Satz 1 HLbG müsse eine nicht bestandene Staatsprüfung spätestens zum übernächsten Prüfungstermin wiederholt werden. Die Antragstellerin habe den Vorbereitungsdienst nach dem erstmaligen Nichtbestehen beendet und sich zum 1. November 2019 erneut einstellen lassen. Die erste Prüfungskampagne nach dem erstmaligen Nichtbestehen der Staatsprüfung sei somit die jetzige vom 15. April 2020 bis zum 31. Juli 2020. Die zweite Prüfungskampagne liege zwischen dem 15. Oktober 2020 und dem 31. Januar 2021. Die Wiederholungsprüfung könne somit noch in der nächsten Prüfungskampagne abgelegt werden. Rein vorsichtshalber werde darauf hingewiesen, dass zum Zeitpunkt der Einstellung im November 2019 noch davon ausgegangen worden sei, dass die Antragstellerin innerhalb der aktuellen Prüfungskampagne die Wiederholungsprüfung ablegen könne, so dass im Einstellungsschreiben als Prüfungszeitraum noch der 15. April 2020 bis 31. Juli 2020 angegeben worden sei.

Es verstehe sich von selbst, dass im Falle einer Verschiebung der Wiederholungsprüfung über den 31. Juli 2020 hinaus der Vorbereitungsdienst entsprechend verlängert werde und die Antragstellerin bis zur Ablegung der Wiederholungsprüfung im Beamtenverhältnis verbleibe. Ein konkreter Prüfungstermin sei für die Antragstellerin aufgrund der aktuellen Situation zwar noch nicht festgesetzt worden. Ein solcher Termin solle jedoch festgesetzt werden, sobald es der Schulbetrieb zulasse. In der Ausbildungsschule der Antragstellerin solle voraussichtlich ab dem 18. Mai 2020 wieder vor Ort beschult werden. Eine „Öffnung“ der Schulen stehe also unmittelbar bevor. Es sei unschädlich, dass der Antragstellerin noch kein konkreter Prüfungstermin mitgeteilt werden könne, da § 49 Abs. 3 Satz 5 HLbGDV lediglich verlange, dass der Prüfungstermin der Lehrkraft spätestens vier Wochen vorher durch die Seminarleitung mitgeteilt werde. Da weder das Lehrerbildungsgesetz noch die dazu ergangene Durchführungsverordnung für die Durchführung eine Unterrichtslehrprobe eine Mindestanzahl von Schülern vorsehe, stünde einer Lehrprobe auch in einer nur zur Hälfte oder gar zu einem Drittel mit Schülern besetzten Klasse nichts im Wege. Das Ablegen der Lehrprobe unter diesen Bedingungen sei der Antragstellerin auch zuzumuten, da sie keinen Anspruch auf eine Prüfung unter „laborähnlichen Idealbedingungen“ habe. Es gehöre zum Berufsbild einer Lehrkraft, auch unter ungewöhnlichen oder erschwerten Bedingungen zu unterrichten.

Die Antragstellerin könne auch nicht verlangen, dass ihre Wiederholungsprüfung nach § 50 Abs. 13 HLbGDV unter Verzicht auf die Durchführung einer Unterrichtsstunde abgelegt werde. Zwar schließe diese Vorschrift ihre Anwendbarkeit auf Wiederholungsprüfungen tatsächlich nicht ausdrücklich aus. Es sei jedoch zu keinem Zeitpunkt die Intention des Verordnungsgebers gewesen, mit dieser Regelung auch Wiederholungsprüfungen zu erfassen. Es widerspreche dem Sinn und Zweck einer Wiederholungsprüfung, auf genau jenen Prüfungsteil zu verzichten, in dem ein Prüfling zuvor nicht ausreichende Leistungen gezeigt habe. Den Protokollen des Erstversuches der Zweiten Staatsprüfung der Antragstellerin sei zu entnehmen, dass diese auch und gerade in der Durchführung der Unterrichtsstunden Schwächen gezeigt habe. Nun in der Wiederholungsprüfung auf genau diesen Prüfungsteil zu verzichten, sei einer Prüfungsbehörde nicht zumutbar. Richtig sei zwar, dass das Bestehen von Modulen Voraussetzung dafür sei, überhaupt zur Zweiten Staatsprüfung zugelassen zu werden. Da in den Unterrichtsbesuchen der Module jedoch nur modulspezifische Kompetenzen geprüft würden, könne aus deren Bestehen gerade kein Rückschluss auf die grundsätzliche Fähigkeit, Unterricht zu halten, gezogen werden. Letztlich liege auch kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor. Der sachliche Grund der unterschiedlichen Behandlung von Erstprüflingen und Wiederholungsprüflingen liege eben darin, dass Kandidaten einer Wiederholungsprüfung bereits nachweislich schlechte bzw. mangelhafte Leistungen in der Unterrichtsdurchführung gezeigt hätten. Dies sei auch bei der Antragstellerin der Fall gewesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg, da er unbegründet ist.

Eine von der Antragstellerin begehrte einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO setzt sowohl ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes aufgrund Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) als auch einen Anordnungsanspruch voraus, d.h. die bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage hinreichende Aussicht auf Erfolg oder zumindest auf einen Teilerfolg des geltend gemachten Begehrens in einem (etwaigen) Hauptsacheverfahren. Das Vorliegen eines derartigen Anordnungsgrunds und Anordnungsanspruchs ist von der Antragstellerin glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).

Vorliegend hat die Antragstellerin das Vorliegen eines Anordnungsanspruches nicht glaubhaft gemacht. Bei summarischer Prüfung kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Antragstellerin keinen Anspruch darauf hat, ihre Wiederholungsprüfung unter Anwendung des § 50 Abs. 13 HLbGDV noch bis zum 31. Juli 2020 ablegen zu können.

1. Die Antragstellerin hat bereits keinen Anspruch darauf, die Wiederholungsprüfung noch bis zum Ende der laufenden Prüfungskampagne am 31. Juli 2020 abzulegen.

Gemäß § 51 Satz 2 HLbG trifft die Entscheidung über den Wiederholungstermin die Ausbildungsbehörde auf Vorschlag der Studienseminarleitung. Gemäß § 51 Satz 1 HLbG kann eine nicht bestandene Staatsprüfung frühestens nach drei Monaten wiederholt werden, und muss spätestens bis zum übernächsten Prüfungstermin wiederholt werden. Gemäß § 49 Abs. 1 HLbGDV finden die Zweiten Staatsprüfungen in der Regel zwischen dem 15. April und dem 31. Juli eines Jahres oder zwischen dem 15. Oktober und dem 31. Januar des Folgejahres statt.

Hier ist zu beachten, dass die Antragstellerin nach dem erstmaligen Nichtbestehen der Zweiten Staatsprüfung auf ihren eigenen Wunsch zum 31. Januar 2019 aus dem Vorbereitungsdienst des Antragsgegners ausschied und sich zum 1. November 2019 erneut einstellen ließ. Diese Unterbrechung des Vorbereitungsdienstes führt dazu, dass die Fristen des § 51 Satz 1 HLbG ab dem Zeitpunkt der Wiedereinstellung zu berechnen sind. Andernfalls könnte eine längere Unterbrechung des Vorbereitungsdienstes nämlich dazu führen, dass eine Wiederholungsprüfung überhaupt nicht mehr abgelegt werden kann, was nicht dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung entspräche.

Ab der Wiedereinstellung der Antragstellerin am 1. November 2019 gerechnet wäre der erste mögliche Termin für eine Wiederholungsprüfung der Antragstellerin nach § 51 Satz 1 HLbG somit der 1. Februar 2020 gewesen (drei Monate nach der Widereinstellung). Dieser Termin hätte jedoch außerhalb der regulären Prüfungskampagnen gelegen und wäre zudem für die Antragstellerin auch kaum wünschenswert gewesen. Die erste für die Durchführung der Wiederholungsprüfung der Antragstellerin tatsächlich in Betracht kommende Prüfungskampagne war somit die aktuell laufende vom 15. April 2020 bis zum 31. Juli 2020. Der nächste darauffolgende Termin im Sinne von § 51 Satz 1 HLbG liegt folglich zwischen dem 15. Oktober 2020 und dem 31. Januar 2021.

Dem Antragsgegner steht es frei, die Wiederholungsprüfung der Antragstellerin erst in dieser Prüfungskampagne zu terminieren. In diesem Fall dürfte der Antragsgegner, da er die im Vergleich zur Prognose im Einstellungsschreiben vom 1. November 2019 verspätete Durchführung der Wiederholungsprüfung zu vertreten hat, dazu verpflichtet sein, die Antragstellerin bis zur Durchführung der Wiederholungsprüfung weiterhin als Beamtin in seinen Diensten weiter zu beschäftigen. Er hat auch bereits schriftsätzlich zugesagt, dies zu tun.

Ein Anspruch der Antragstellerin auf Durchführung der Wiederholungsprüfung bis zum 31. Juli 2020 ergibt sich auch nicht aus dem Schreiben des Antragsgegners an die Antragstellerin vom 1. November 2019 (Bl. 83 Personalakte), mit welchem die Antragstellerin mit Wirkung vom 1. November 2019 zur Studienreferendarin ernannt wurde und ihr mitgeteilt wurde, dass die Zweite Staatsprüfung (Wiederholungsprüfung) von ihr in dem Zeitraum vom 15. April 2020 bis zum 31. Juli 2020 abzulegen sei. Aus diesem Schreiben ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts kein Rechtsanspruch der Antragstellerin darauf, ihre Wiederholungsprüfung bis spätestens zum 31. Juli 2020 abzulegen. Hiergegen spricht bereits die gesetzliche Regelung § 51 Satz 2 HLbG, wonach die Entscheidung über den Wiederholungstermin die Ausbildungsbehörde auf Vorschlag der Studienseminarleitung trifft. Denn diese Vorschrift würde durch eine rechtsverbindliche Zusage eines bestimmten Prüfungszeitraumes bereits im Einstellungsschreiben umgangen werden, was mit dem Schreiben nicht beabsichtigt gewesen sein kann. Das Gericht versteht das Schreiben vom 1. November 2019 vielmehr dahingehend, dass eine Prüfung im Zeitraum vom 15. April 2020 bis 31. Juli 2020 lediglich angestrebt wurde und die Antragstellerin damit rechnen sollte, in diesem Zeitpunkt geprüft zu werden und sich dementsprechend vorbereiten sollte.

2. Auch wenn die Antragstellerin auf eine Prüfung in der aktuellen Prüfungskampagne keinen Rechtsanspruch hat, so geht das Gericht nach dem Vortrag des Antragsgegners und der seit 18. Mai 2020 stattfinden schrittweisen Rückkehr der hessischen Schülerinnen und Schüler in die Schulen davon aus, dass die unterrichtspraktische Prüfung der Antragstellerin noch bis zum Ende der aktuell laufenden Prüfungskampagne am 31. Juli 2020 durchgeführt werden kann.

Aber auch in diesem Fall hat die Antragstellerin keinen Anspruch darauf, ihre Prüfung unter Anwendung des modifizierten Prüfungsverfahrens nach § 50 Abs. 13 HLbGDV und damit unter Verzicht auf eine Lehrprobe abzulegen.

Gemäß § 50 Abs. 13 HLbGDV ist das modifizierte Prüfungsverfahren nämlich nur anzuwenden, „soweit es wegen des eingeschränkten Unterrichtsbetriebs infolge der Corona-Virus-Pandemie nicht möglich ist, Lehrproben mit Lerngruppen durchzuführen.“ Aus dem Wortlaut der Vorschrift folgt somit, dass, sobald es wieder möglich ist, Lehrproben mit Lerngruppen durchzuführen, dies auch zu tun ist. Die Durchführung von Lehrproben im Rahmen der unterrichtspraktischen Prüfung ist gemäß § 47 Abs. 1 HLbG der Regelfall. Hiervon stellt § 50 Abs. 13 HLbGDV nichts anderes als eine sehr eng zu fassende Ausnahmeregelung dar, deren zeitlicher Anwendungsbereich nicht über das absolut Notwendige hinaus ausgeweitet werden darf.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Erlass der Hessischen Lehrkräfteakademie über die Geltungsdauer der Regelungen der Dritten Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes vom 18. April 2020. Soweit darin vorgesehen wird, die veränderten Bestimmungen (gemeint ist § 50 Abs. 13 HLbGDV) zunächst bis zum 31. Juli 2020 anzuwenden, ist der Erlass nämlich norm- und zweckwidrig. Denn er widerspricht dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 50 Abs. 13 HLbGDV, demzufolge das modifizierte Prüfungsverfahren nur anzuwenden ist, soweit es wegen des eingeschränkten Unterrichtsbetriebs infolge der Corona-Virus-Pandemie nicht möglich ist, Lehrproben mit Lerngruppen durchzuführen. Die Durchführung von Lehrproben dürfte nach dem eigenen Vortrag des Antragsgegners aber bereits vor Ende des Schuljahres wieder möglich sein, zumal es keine Regelung gibt, die vorschreibt, dass die Klassen zur Durchführung von Lehrproben vollständig besetzt sein müssen. Eine Durchführung der Lehrprobe wäre auch mit einer geringeren Schülerzahl möglich, was bei der Beurteilung entsprechend zu berücksichtigen wäre. Damit widerspräche die in dem Erlass vorgesehene starre Anwendung des modifizierten Prüfungsverfahrens nach § 50 Abs. 13 HLbGDV bis mindestens zum 31. Juli 2020 dem Ausnahmecharakter dieser Vorschrift und muss den aktuellen Gegebenheiten angepasst werden.

Mithin sind alle unterrichtspraktischen Prüfungen wieder in der ursprünglichen Art und Weise, das heißt mit der Durchführung von Lehrproben, abzulegen, sobald die Verhältnisse in den Schulen dies wieder zulassen.

Ein Anspruch der Antragstellerin darauf, ihre Wiederholungsprüfung unter Anwendung des modifizierten Prüfungsverfahrens nach § 50 Abs. 13 HLbGDV und damit unter Verzicht auf eine Lehrprobe abzulegen, folgt auch nicht aus dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG bzw. Art. 1 Abs. 1 HV.

Dies bereits, weil die eigentlich relevante Vergleichsgruppe hier nicht die wenigen Studienreferendare in Diensten des Antragsgegners sind, die während der Corona-Virus-Pandemie ihre unterrichtspraktischen Prüfungen im modifizierten Prüfungsverfahren nach § 50 Abs. 13 HLbGDV abgelegt haben, sondern die vielzähligen Studienreferendare, die ihre unterrichtspraktischen Prüfungen im regulären Prüfungsverfahren unter Durchführung von Lehrproben abgelegt haben und in Zukunft ablegen werden. Denn auch hier ist zu beachten, dass die Durchführung von Lehrproben den Regelfall und das modifizierte Verfahren, in welchem auf Lehrproben verzichtet wird, einen absoluten Ausnahmefall darstellt. Aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz kann kein Recht hergeleitet werden, eine solche Ausnahmeregelung über ihren Wortlaut hinaus auszuweiten, indem der Antragstellerin ein Recht zuerkannt würde, auch nach Rückkehr der hessischen Schülerinnen und Schüler in die Schulen und der somit tatsächlich bestehenden Möglichkeit der Durchführung von Lehrproben, solche nicht ablegen zu müssen. Es ist nämlich gerade nicht Sinn und Ziel des Gleichheitsgrundsatzes, bestimmten Personen oder Personengruppen Sondervorteile zukommen zu lassen.

Im speziellen Fall der Antragstellerin ist zudem zu berücksichtigen, dass die von ihr bei ihrem Erstversuch der Zweiten Staatsprüfung im Rahmen der unterrichtspraktischen Prüfung gezeigten Lehrproben als mangelhaft bewertet worden sind. Insofern hat der Antragsgegner ein berechtigtes Interesse daran, die unterrichtspraktischen Fähigkeiten der Antragstellerin im Rahmen des Wiederholungsversuches nochmals zu begutachten und zu bewerten.

3. Nach alledem wäre ein Antrag auf einstweilige Anordnung der Antragstellerin auf Durchführung ihrer Wiederholungsprüfung unter Anwendung von § 50 Abs. 13 HLbGDV nur dann begründet, wenn eine herkömmliche unterrichtspraktische Prüfung mit der Durchführung von Lehrproben bis zum Ende der nächsten Prüfungskampagne am 31. Januar 2021 nicht möglich sein sollte. Dies kann – wegen dem erforderlichen Anordnungsgrund (Eilbedürftigkeit) – dem jetzt zu bescheidenden Antrag aber nicht zum Erfolg verhelfen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 36.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Danach ist für eine den Berufszugang eröffnende abschließende (Staats-)Prüfung ein Streitwert von mindestens 15.000 EUR anzusetzen. Dieser Betrag wurde, da es sich um ein Verfahren im einstweiligen Rechtsschutzes handelt, halbiert (vgl. Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).