Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Wiesbaden
Verwaltungsgericht Wiesbaden Urteil vom 17.07.2020 – 6 K 513/20.WI
ECLI:DE:VGWIESB:2020:0717.6K513.20.WI.00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger rügt die fehlende Einhaltung des Sozialgeheimnisses beim Sozialgericht B-Stadt. Er begehrt ein Einschreiten des Beklagten hiergegen. Insoweit erhob er mit Schreiben vom 03.01.2020 beim Verwaltungsgericht C-Stadt, dort eingegangen am 13.01.2020, Klage gegen den Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit. Er macht geltend, dass ein kammerübergreifender Austausch von Verwaltungsakten unterschiedlicher Leistungsträger beim Sozialgericht B-Stadt gegen das Zweckbindungsverbot verstoße.
Der Klageschriftsatz, der auch eine Klage gegen das Land Hessen, vertreten durch das Justizministerium beinhaltet, wurde nicht unterschrieben.
Das Verwaltungsgericht D-Stadt legte ein Verfahren gegen das Land Hessen, vertreten durch die Generalstaatsanwalt B-Stadt und gegen den Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit an und verwies mit Beschluss vom 25.02.2020 den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Wiesbaden.
Mit Beschluss vom 06.05.2020 wurde das Verfahren gegen das Land Hessen, vertreten durch den Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit von dem Verfahren 6 K 237/20.WI abgetrennt und gesondert weitergeführt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Beklagten zu verurteilen, konkrete Maßnahmen zur Einhaltung des Sozialgeheimnisses am Sozialgericht B-Stadt zu veranlassen und ggf. Zwangs- und Ordnungsmittel anzudrohen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er macht geltend, dass die Klage nicht die Aufsichtstätigkeit des Hessischen Datenschutzbeauftragten nach der Datenschutzgrundverordnung betreffe. Ein Fall des Art. 78 DSGVO sei vorliegend nicht gegeben. Gegen die Anwendbarkeit spreche Art. 45 Abs. 3 DSGVO und Erwägungsgrund 20 Satz 2 DSGVO. Danach seien die Aufsichtsbehörden für die im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit vorgenommene Verarbeitung nicht zuständig und sollten auch nicht zuständig sein. Der Kläger wende sich vorliegend nicht gegen verwaltungsbehördliches Handeln im Zusammenhang mit einer Bescheidbearbeitung, sondern beanstande sozialgerichtsinterne Abläufe innerhalb der gerichtlichen Verwaltungstätigkeit.
Mit Beschluss vom 06.05.2020 wurde der Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen.
Nach erfolgter Ladung legte der Kläger „Beschwerde“ gegen eine aus seiner Sicht sitzungspolizeiliche Maßnahme ein, dem Tragen von Masken innerhalb des Gebäudes des Justizzentrums Wiesbaden. Hierauf wurde dem Kläger von dem Vorsitzenden mitgeteilt, dass eine Maskenpflicht in der Sitzung nicht gegeben sei sowie vom Präsidenten des Verwaltungsgerichts Wiesbaden, dass die Eingangskontrollen in der Zuständigkeit des Präsidenten des Landgerichts Wiesbaden lägen, der das Hausrecht ausübe. Die Sicherheitskontrollen seien allen Besuchern zumutbar und tangierten nicht den Grundsatz der Öffentlichkeit von Sitzungen. Das Tragen eines Mund- und Nasenschutzes außerhalb von dem Sitzungssaal sei auch im Hinblick auf den Gesundheitsschutz verhältnismäßig. Der Vorsitzende habe bereits mitgeteilt, dass im Sitzungssaal auf die Maske verzichtet werden könne. Ein Verstoß gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz nach dem Gerichtsverfassungsgesetz sei nicht zu erkennen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.
Der Kläger ist zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unzulässig.
Dem Kläger fehlt für das vorliegende Verfahren das notwendige Rechtsschutzbedürfnis. Denn der Kläger hat vor Klageerhebung sich nicht an den Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit gewendet. Er hat vielmehr gleich Klage erhoben. Insoweit eröffnet Art. 77 DSGVO das Recht auf Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde. Nur wenn sich die Aufsichtsbehörden mit der Sache nicht befasst und die betroffene Person nicht innerhalb von drei Monaten über den Stand oder das Ergebnis der obigen Beschwerde in Kenntnis setzt, hat der Kläger ein Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz, Art. 78 Abs. 2 DSGVO.
Vorliegend hat der Kläger keine Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde eingelegt. Insoweit fehlt ihm vorliegend mangels Betroffenheit ein Unterlassen der Aufsichtsbehörde, welches ihn zur Klage berechtigen würde. Damit ist die Klage vollständig unzulässig.
Im Hinblick auf zukünftige Fälle weist das Gericht jedoch darauf hin, dass die Überlegungen des Beklagten, dass dieser für justizielle Tätigkeiten der Gerichte nicht zuständig sei, dies unter Verweis auf Art. 55 Abs. 3 DSGVO und Erwägungsgrund 20 Satz 2 DSGVO, nur dann gilt, wenn es besondere Stellen im Justizsystem eines Mitgliedstaates gäbe, die mit der Aufsicht über die Datenverarbeitungsvorgänge der Gerichte im Rahmen der justiziellen Tätigkeit zuständig wären. Diese hätten nach Erwägungsgrund 20 die Einhaltung der Vorschriften der Verordnung sicherzustellen und Beschwerden in Bezug auf derartige Datenverarbeitungsvorgänge zu bearbeiten.
Dies setzt nach der DSGVO eine Unabhängigkeit der Justiz bei der Ausübung ihrer gerichtlichen Aufgaben voraus. Selbiges ist, zumindest in Hessen, bei sämtlichen Gerichtsbarkeiten nicht der Fall. Denn die Gerichte entscheiden nicht selbstständig über die Verarbeitungssysteme personenbezogener Daten, insbesondere die Geschäftsstellenprogramme. Selbiges liegt vollständig in der Hand der sogenannten zweiten Gewalt, der Verwaltung. Damit ist die Ausschlussklausel für hessische Gerichte nicht gegeben mit der Folge, dass der Beklagte vorliegend seine Aufsichtspflichten nach der DSGVO wahrzunehmen hat.
Die Zuständigkeit des Beklagten würden nach dem derzeitigen Regelungssystem allenfalls dann enden, wenn es um den Umgang mit personenbezogenen Daten in einem Verfahren geht, über den der Richter im Rahmen seiner Unabhängigkeit entscheidet, d.h. dieser z.B. über die Beiziehung einer Akte in einem von ihm zu bearbeitenden Verfahren entscheidet. Ob dies vorliegend der Fall war, ist nicht bekannt und spielt für die vorliegende Entscheidung auch keine Rolle.
Nichtsdestotrotz fehlt es für die justizielle Unabhängigkeit der Gerichte einer über die Datenverarbeitungsvorgänge im Justizsystem bestellten besonderen Aufsicht. Damit findet Art. 55 Abs. 3 DSGVO bei hessischen Gerichten derzeit keine Anwendung.
Als Unterlegener hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Ausspruch hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit bezüglich der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO entsprechend.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,-- € festgesetzt.
Gründe
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 52, 63 Abs. 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz.
Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts wird damit gegenstandslos.