Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Wiesbaden
Verwaltungsgericht Wiesbaden Beschluss vom 22.10.2020 – 7 L 1167/20.WI
ECLI:DE:VGWIESB:2020:1022.7L1167.20.WI.00
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Allgemeinverfügung des Gesundheitsamtes der Antragsgegnerin vom 16.10.2020, öffentlich bekannt gemacht durch Veröffentlichung im Wiesbadener Kurier am 17.10.2020, mit der unter anderem in allen Schulen im Stadtgebiet der Antragsgegnerin das Tragen einer geeigneten Mund-Nasen-Bedeckung auch während des Präsenzunterrichts im Klassen- und Kursverband angeordnet wurde. In den beiden gleichlautenden Allgemeinverfügungen einmal durch das Gesundheitsamt – Infektionsschutz – und zum anderen durch den Magistrat – Gesundheitsamt –wurde unter anderem Folgendes angeordnet:
„Abweichend von den Bestimmungen der zweiten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus (Zweite VO) der Hessischen Landesregierung vom 13. März 2020 (GVBl. I S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 der 19. Verordnung zur Anpassung der Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 12. Oktober 2020 (GVBl. I S. 718), gilt für das Stadtgebiet der Landeshauptstadt Wiesbaden Folgendes:
„In allen Schulen i.S.v. § 33 Nr. 3 IfSG wird ab einschließlich der fünften Jahrgangsstufe für alle Schülerinnen und Schüler sowie das Lehr- und pädagogische Personal das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 Zweite VO auch während des Präsenzunterrichts im Klassen- oder Kursverband angeordnet. Ausgenommen von der Pflicht nach Satz 1 sind Personen, die aufgrund einer ärztlich bescheinigten gesundheitlichen Beeinträchtigung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können. Ferner ist das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung i.S.d. Satzes 1 nicht erforderlich, sofern und soweit die allgemeine Abstands- und Hygieneregeln des Robert-Koch-Instituts und insoweit insbesondere der gebotene Mindestabstand zwischen Personen von 1,5 Metern dauerhaft eingehalten werden kann.
2. In allen Schulen i.S.v. § 33 Nr. 3 IfSG ist für alle Jahrgangsstufen der praktische Sportunterricht in geschlossenen Räumen einschließlich Schwimmbädern und –hallen untersagt. Da das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Sportunterricht unzumutbar ist, darf der praktische Sportunterricht nur im Freien und kontaktfrei abgehalten werden, sofern und soweit der gebotene Mindestabstand zwischen Personen von 1,5 Metern eingehalten werden kann.
5. Diese Allgemeinverfügung tritt am 19. Oktober 2020 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 1. November 2020 außer Kraft. Eine Verlängerung, inhaltlicher Anpassung oder Ergänzung der vorstehend angeordneten Maßnahmen bleibt in Abhängigkeit von der jeweiligen epidemiologischen Lage vorbehalten.“
Der Antragsteller besucht die 9. Klasse des E-Gymnasiums in Wiesbaden.
Mit Schriftsatz des Bevollmächtigten vom 18.10.2020 legten die Eltern des minderjährigen Antragstellers „Widerspruch“ beim Gesundheitsamt in Wiesbaden „gegen die Allgemeinverfügung vom 16.10.2020“ ein. Zur Begründung führten sie im Wesentlichen aus, dass der Hygieneplan-Corona für die Schulen in Hessen eindeutig Kompetenzregelungen treffen würde, die vorliegend überschritten seien. Die Rolle der Gesundheitsämter sei von vornherein auf konkrete Maßnahmen bei Infektionsfällen beschränkt.
Mit Schriftsatz des Bevollmächtigten des Antragstellers vom 18.10.2020, beim Verwaltungsgericht Wiesbaden per Telefax eingegangen am selben Tag, hat der Antragsteller, vertreten durch seine Eltern, einen Eilantrag gestellt. Zur Begründung trägt der Antragsteller vor, dass die Rolle der Gesundheitsämter von vornherein auf konkrete Maßnahmen bei Infektionsfällen beschränkt seien. Dies ergebe sich unter anderem auch aus dem Hygieneplan-Corona für die Schulen in Hessen. Die Gesundheitsämter könnten danach keine generelle Regelung treffen, die das genaue Gegenteil des Hygieneplans regele. Es sei schon „dreist“, dass das Gesundheitsamt sogar in der Allgemeinverfügung ausdrücklich formuliere, dass sie „entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 Zweiten VO auch während des Präsenzunterrichts im Klassen- oder Kursverband Maskenpflicht anordnet. Unabhängig von der fehlenden Zuständigkeit sei die Allgemeinverfügung auch inhaltlich rechtswidrig. Das Infektionsschutzrecht rechtfertige nur zu Maßnahmen bei konkreten Gesundheitsgefährdungen. Das Ansteigen einer 7-Tage-Inzidenz über 50 beinhalte keine konkrete Gefahr in der Schule des Antragstellers. Ungeachtet dessen, habe es bisher auch keinerlei nennenswertes Infektionsgeschehen in Schulen gegeben, die eine generelle Maskenpflicht erfordern würde. Haupttreiber der Infektionen sei der private Bereich, insbesondere Großveranstaltungen und Partys. Zumindest wäre die Anordnung unverhältnismäßig, da Schüler und auch Lehrer auch durch ganztägiges Tragen einer MNB massiv beeinträchtigt würden. Schließlich gehe es nicht nur um das Tragen, sondern man müsse auch aktiv am Unterricht teilnehmen. Dies sei über eine Dauer von mehreren Stunden unverhältnismäßig. Hinzu komme, dass man alle zwei Stunden die MNB wechseln müsste, sollte das Tragen der Maske nicht zusätzliche gesundheitliche Risiken erzeugen.
Der Antragsteller beantragt,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 18.10.2020 gegen die Allgemeinverfügung der Landeshauptstadt Wiesbaden vom 16.10.2020 hinsichtlich der Ziffern 1 und 2 (Tragen von Masken in Schulen) anzuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung wiederholt sie die ausführliche Begründung der beiden Allgemeinverfügungen und legt dar, welche Gründe, insbesondere die gestiegenen Infektionszahlen, zu den Anordnungen geführt haben. So seien die Allgemeinverfügungen von der zuständigen Behörde erlassen worden. Für die Durchführung des Infektionsschutzgesetzes seien die Gesundheitsämter zuständig. Auch lägen die Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 IfSG vor. Den angegriffenen Regelungen stünden auch nicht die Vorgaben der Zweiten VO und der Hygieneplan 6.0 entgegen. Die Öffnungsklausel in § 11 Zweite VO stelle deklaratorisch klar, dass die örtlich zuständigen Gesundheitsämter die notwendigen Schutzmaßnahmen ergreifen dürfen, die erforderlich sind, um die Weiterverbreitung einer übertragbaren Krankheit zu verhindern. Dabei könnten sie selbstverständlich auch Anordnungen treffen, die über das hinaus gingen, was für eine abweichende Infektionslage beispielsweise vom Land verordnet worden sei. Die Anordnungen seien auch ermessensfehlerfrei. Die Antragsgegnerin habe ihr Auswahlermessen rechtmäßig ausgeübt. Die Maßnahmen seien verhältnismäßig, da mildere, aber gleich wirksame Mittel nicht ersichtlich seien. Die Maßnahmen seien auch angemessen, da die allgemeine Handlungsfreiheit des Antragstellers hinter dem Schutz der Gesundheit der Schülerinnen und Schüler und sowie des Lehrpersonals zurücktreten müsse. Darüber hinaus seien auch Ausnahmen vorgesehen und die Anordnungen zeitlich beschränkt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Behördenvorgänge Bezug genommen, die zum Gegenstand der Entscheidung gemacht wurden.
II.
Die Entscheidung konnte durch den Berichterstatter erfolgen, da die Beteiligten mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden sind (§ 87 a Abs. 2 und 3 VwGO).
Zunächst bedarf der Eilantrag der Auslegung, soweit der Antragsteller mit seinem Antrag das Ziel verfolgt, die aufschiebende Wirkung seines „Widerspruchs“ vom 18.10.2020 gegen die Allgemeinverfügung der Landeshauptstadt Wiesbaden anzuordnen. Der Antrag ist rechtsschutzfreundlich nach §§ 88, 122 VwGO dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Klage gegen die Allgemeinverfügung des Gesundheitsamtes der Landeshauptstadt Wiesbaden – Infektionsschutz –vom 16.10.2020 und der Allgemeinverfügung des Magistrats der Landeshauptstadt Wiesbaden – Gesundheitsamt – vom 16.10.2020 insoweit anzuordnen, dass der Antragsteller selbst im Unterricht keinen Mund-Nase-Schutz tragen muss. Nur soweit der Antragsteller persönlich von der Regelung betroffen ist, besteht ein Rechtsschutzbedürfnis bzw. eine Antragsbefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO analog. Auch bei Erfolg seines Eilantrags wäre der Antragsteller aufgrund der sich aus § 56 Abs. 1 und 2 IfSG resultierenden Schulpflicht verpflichtet, am Präsenzunterricht im Klassen- oder Kursverband teilzunehmen und sich dabei an die Vorgaben des § 3 Abs. 1 der Zweiten VO zur Bekämpfung des Corona-Virus in der Fassung vom 20. Juli 2020 zu halten. Zudem entfällt nach Ziffer 5 der Anlage zu § 16a Abs. 1 Hessisches Gesetz zur Ausführung der VwGO (HessAGVwGO) ein Vorverfahren u.a. bei Entscheidungen und Maßnahmen u.a. nach den §§ 16 und 28 Infektionsschutzgesetz (IfSG).
Der so ausgelegte Eilantrag ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft. Denn die aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Klage gegen die auf § 28 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 IfSG gestützten Anordnungen entfällt Kraft bundesgesetzlicher Regelungen nach § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO).
Der Antrag hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alternative 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage anordnen, wenn bei einer umfassenden Interessenabwägung das private Interesse der Antragsteller am vorläufigen Nichtvollzug gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Vollziehung überwiegt. Die Abwägung richtet sich primär nach den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Ergibt die im einstweiligen Rechtsschutz gebotene summarische Prüfung, dass die angefochtene Verfügung rechtswidrig ist, überwiegt das Aussetzungsinteresse der Antragsteller. Denn an der Vollziehung eines rechtswidrigen Hoheitsakts kann kein öffentliches Interesse bestehen. Ist die Verfügung hingegen offensichtlich rechtmäßig, überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse.
Die angegriffenen Allgemeinverfügungen sind nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage offensichtlich rechtmäßig.
Da es sich bei den angegriffenen Allgemeinverfügungen um Verwaltungsakte mit Dauerwirkung handelt, kommt es auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an. Die gleichlautenden beiden Allgemeinverfügungen vom 16.10.2020 genügen den formellen Anforderungen, insbesondere wurden sie durch Veröffentlichung in der örtlichen Tageszeitung (Wiesbadener Kurier) am 17.10.2020 bekannt gegeben.
Die Allgemeinverfügungen sind von der zuständigen Behörde erlassen worden. Nach §§ 16 Abs. 1 Satz 1, 28 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 IfSG ist die zuständige Behörde ermächtigt, in dem Fall, dass Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige
oder Ausscheider festgestellt werden oder sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, Schutzmaßnahmen zu treffen, soweit und solange dies zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Für die Durchführung des Infektionsschutzgesetzes sind nach § 5 Abs. 1 des Hessisches Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst (HGöGD) sowie nach § 9 Zweite VO die Gesundheitsämter zuständig. Wie § 4 Abs. 4 HGöGD zeigt, differenziert das Gesetz ausdrücklich zwischen dem Gesundheitsamt als eigenständige Behörde in Abs. 1 sowie dem Kreisausschuss bzw. dem Magistrat in Abs. 4, die für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 73 IfSG für zuständig erklärt werden. Aus dieser Differenzierung wird zum Teil abgeleitet, dass originär die Gesundheitsämter als eigenständig handelnde Behörde der Gebietskörperschaften zuständig sind, zum Teil aber auch, dass die Gesundheitsämter, wie üblich, für den Magistrat bzw. den Kreisausschuss tätig werden. Dies kann hier aber dahingestellt bleiben, da die Beklagte zwei gleichlautende Allgemeinverfügungen erlassen hat und zwar einmal durch das Gesundheitsamt als eigenständige Behörde und das Gesundheitsamt im Auftrag des Magistrats.
Die getroffenen Anordnungen sind auch materiell rechtmäßig. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 IfSG liegen vor. Danach hat das Gesundheitsamt die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um eine übertragbare Krankheit wirksam zu bekämpfen. Diese Befugnis der lokalen Gesundheitsbehörden ist durch den Erlass der Verordnungen der Landesregierung nicht suspendiert. Zwar bestimmt § 3 Abs. 1 Satz 1 Zweite VO zur Bekämpfung des Corona-Virus der Hessischen Landesregierung vom 13. März 2020, zuletzt geändert durch Art. 1 der 19. VO zur Anpassung der Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 12.10.2020 (GVBl. I S. 718), dass die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in der Schule nicht während des Präsenzunterrichts im Klassen- oder Kursverband besteht. Allerdings wird zusätzlich geregelt, dass die Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts zur Hygiene, wo immer möglich, zu beachten seien. Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass „die infektionsschutzrechtlichen Befugnisse der Gesundheitsämter, auf ein schulbezogenes Ausbruchsgeschehen zu reagieren“, unberührt bleibt. Darüber hinaus stellt die Öffnungsklausel in §§ 11 Zweite VO deklaratorisch entsprechend § 28 Abs. 1 IfSG klar, dass die örtlich zuständigen Behörden befugt bleiben, unter Beachtung des „Präventions- und Eskalationskonzepts zur Eindämmung der weiteren Ausbreitung von SARS-COV-2 in Hessen“ („Präventions- und Eskalationskonzept SARS-COV-2) auch über die Verordnung hinausgehende Maßnahmen anzuordnen. Damit hat der Verordnungsgeber ausdrücklich klargestellt, dass selbstverständlich auch Anordnungen getroffen werden können, die über dasjenige hinausgehen, was für eine abweichende Infektionslage von der Landesregierung verordnet wurde. Soweit der Antragsteller zusätzlich auf den Hygieneplan 6.0 für die Schulen hinweist, kann dieser keine, die abschließenden Regelungen des Infektionsschutzes verdrängende Regelung darstellen. Nach Begründung des Hessischen Kultusministeriums stellt der Hygieneplan lediglich einen Rahmenplan dar, der zudem für jede Schule konkretisiert werden muss.
Das Gesundheitsamt der Beklagten konnte nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG durch die Allgemeinverfügungen auch die notwendigen Schutzmaßnahmen zur Bekämpfung des Corona-Virus anordnen. Die von der Antragsgegnerin vorgelegte Übersicht über die Entwicklung der Infektionslage in Wiesbaden zeigt, dass auch in Wiesbaden eine sich zunehmend verschärfende Infektionslage gegeben ist und auch bei Erlass der Allgemeinverfügungen bereits gegeben war. Bereits vor dem Ende der Herbstferien war die 7-Tages-Insidenz von 35 Neuinfektionen bezogen auf 100.000 Einwohner in den vergangenen sieben Tagen überschritten. Unmittelbar nach Erlass der Allgemeinverfügung überschritt die Landeshauptstadt Wiesbaden zudem die im Eskalationskonzept des Landes als „rot“ gekennzeichnete Stufe mit mehr als 50 Neuinfektionen bezogen auf 100.000 Einwohner in den vergangenen sieben Tagen. Die Ausgangslage einer erhöhten Infektionsgefahr in den Schulen stellt sich in allen Gebietskörperschaften des Rhein-Main-Gebiets dar, die eine höhere 7-Tages-Insidienz als 35 Neuinfektionen bezogen auf 100.000 Einwohner in den vergangenen sieben Tagen haben, weshalb zur Schaffung gleicher Verhältnisse die zu treffenden Schutzmaßnahmen zwischen der Landesregierung und den betroffenen Gebietskörperschaften abgestimmt wurden. Ab den Herbstferien hat sich das Infektionsgeschehen auf dem Gebiet der Landeshauptstadt Wiesbaden äußerst dynamisch entwickelt. Es gab zahlreiche Infizierte und Kranke und auch eine unbestimmte Zahl an Krankheitsverdächtigen, was nach § 2 Nr. 3a IfSG eine höhere Gefahrenlage begründet. Vorliegend ist diese Gefahr nach den Erfahrungen nach den Sommerferien im Zusammenhang mit dem Eintrag des Virus durch Reiserückkehrende auch hinreichend konkret, damit nach dem Ende der Herbstferien erneut damit gerechnet werden konnte, dass infizierte Reiserückkehrende zu einer Weiterverbreitung des Virus beitragen. Zudem ist nicht unwahrscheinlich, dass in den Herbstferien Schülerinnen und Schüler vermehrt soziale Kontakte zu Personen hatten, die ihren sogenannten „Kohorten“, also den festen Gruppen in der Schule mit stets gleichen Mitgliedern, nicht angehörten.
Die dynamische Entwicklung zeigt sich auch an den aktuellen Covid-19-Fallzahlen im Stadtgebiet der Antragsgegnerin. Aktuell sind insgesamt 255 Personen infiziert (Stand: 21.10.2020). Dies ist die höchste Zahl seit Beginn der Pandemie. Wiesbaden hat nach dem Hessischen Eskalations- und Präventionskonzept die Stufe 5 (dunkelrot) erreicht mit einer 7-Tages-Insidienz von 89,7.
Hinsichtlich Art und Umfang der Bekämpfungsmaßnahmen – „wie“ des Eingreifens – ist der Antragsgegnerin ein Ermessen eingeräumt. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass eine Bandbreite der Schutzmaßnahmen gegenüber einer Vielzahl von unterschiedlichen Lebenssachverhalten und Personengruppen in Betracht kommen. Die Antragsgegnerin hat das ihr zustehende Ermessen erkannt und pflichtgemäß ausgeübt. Dies ergibt sich bereits aus den Begründungen der Allgemeinverfügungen.
Die grundsätzliche Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auch während des Unterrichts ist geeignet, also grundsätzlich zwecktauglich zur Erreichung des beabsichtigten Ziels.
Die mit den Allgemeinverfügungen ergriffenen Schutzmaßnahmen sind am Ziel ausgerichtet, die Weiterverbreitung übertragbarer Krankheiten zu verhindern. Nach 2.3 der SARS-COV-2-Arbeitsschutzregel der Arbeitsausschüsse beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales in der Fassung vom 20.08.2020 sind Mund-Nase-Bedeckungen textile Bekleidungsgegenstände, die mindestens Nase und Mund bedecken und die geeignet sind, die Geschwindigkeit des Atemstroms und des
Speichel-/Schleim-/Tröpfchenauswurfs deutlich zu reduzieren. Sie dienen durch die Erschwerung der durch Husten und Niesen ungehinderten Diffusion von virusbehafteten Aerosolen und infektiösen Tröpfchen und insofern vor allem dem Fremdschutz. Bei allgemeiner Verwendung von Mund-Nasen-Bedeckungen besteht so ein wechselseitiger Schutz. Die Anordnung des Tragens von Mund-Nase-Bedeckung zielt somit darauf ab, die Weiterverbreitung übertragbarer Krankheiten zu verhindern. Dies gilt in besonderem Maße im Präsenzunterricht in Schulen, in dem sich die Schülerinnen und Schüler räumlich beengt, häufig ohne die Möglichkeit des Einhaltens des gebotenen Mindestabstands von 1,5 Metern in geschlossenen Räumen aufhalten, in denen sich nicht zuletzt infektiöse Aerosole anreichern können.
Das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen im Präsenzunterricht ist damit ein wirksames und geeignetes Mittel, um das legitime Ziel zu verfolgen, die Weiterverbreitung von SARS-COV-2 in den Schulen und aus den Schulen heraus in die Bevölkerung zu behindern, bzw. gar zu unterbinden. Die Bedeckung von Mund und Nase begrenzt jedenfalls wirksam die ungehemmte Verbreitung des Virus. Auf diese Weise wird sowohl die Gesundheit der Bevölkerung als auch die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Gesundheitswesens geschützt, indem dessen Überlastung durch eine zu hohe Zahl an zeitgleich zu behandelnden Patienten verhindert wird.
Die Anordnung der Bedeckung von Mund und Nase im Präsenzunterricht ab der Jahrgangsstufe 5 ist auch erforderlich, da ein milderes, aber gleich wirksames Mittel nicht ersichtlich ist. Insbesondere erreichen bloße Ermahnungen oder dringende Empfehlungen nicht die erforderliche Wirksamkeit, da sie nicht für einheitlich schützende Verhältnisse sorgen können, da Viele den Ernst der Lage immer noch nicht verstanden haben und nicht nur sich selbst, sondern Andere rücksichtslos gefährden. Durch eine unverbindliche Empfehlung könnte nicht sichergestellt werden, dass eine hinreichende Anzahl an Schülern dieser nachkommen würde. Auch das regelmäßige Durchlüften der Unterrichtsräume stellt nur eine flankierende, aber nicht ebenso wirksame Maßnahme zur Reduzierung der Weiterverbreitung des Virus dar.
Schließlich wäre eine Schließung der Schulen und Ausbildungsstätten ungleich schwerwiegender. Die angeordneten Maßnahmen dienen letztendlich auch dazu, den coronabedingt eingeschränkten Regelbetrieb an weiterführenden Schulen sicherzustellen. Damit soll dem für die Entwicklung der Kinder und Jugendlichen bedeutsamen Anspruch auf schulische Bildung (§ 1 Abs. 1 HSchG) Rechnung getragen werden.
Die Antragsgegnerin hat auch zu Recht darauf hingewiesen, dass dem Grundsatz der Erforderlichkeit des Mittels auch dadurch Rechnung getragen wurde, dass Ausnahmen von dem Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung normiert wurden. Ausgenommen von der Pflicht sind Personen, die aufgrund einer ärztlich bescheinigten gesundheitlichen Beeinträchtigung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können. Ferner ist das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht erforderlich, sofern und soweit die allgemeinen Abstands- und Hygieneregeln des Robert-Koch-Instituts und insoweit insbesondere der gebotene Mindestabstand zwischen Personen von 1,5 Metern dauerhaft eingehalten werden kann. Die zeitliche Begrenzung unter Ziffer 5 der Allgemeinverfügungen auf einen Zeitraum von zwei Wochen nach dem Wiederbeginn der Schule nach den Herbstferien ermöglicht es, den Einfluss von Reiserückkehrenden auf die Infektionslage in Schule abzufangen.
Die Anordnung in den Allgemeinverfügungen sind auch angemessen. Sie tragen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der praktischen Konkordanz, mit dem kollidierende Grundrechte und Verfassungsprinzipien zu einem möglichst schonenden Ausgleich zu bringen sind, Rechnung. Die Abwägung zwischen der allgemeinen Handlungsfreiheit des Antragstellers mit dem Schutz der Gesundheit der Mitschüler, des Lehrpersonals und schließlich der gesamten Bevölkerung sowie dem Interesse an der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Gesundheitswesens führt zu dem Ergebnis, dass die Zweck-Mittel-Relation in einem vernünftigen Verhältnis zu Dauer und Intensität des Eingriffs in die freie Entfaltung der Persönlichkeit des Antragstellers stehen. Zudem ist die Regelung zunächst auf 14 Tage beschränkt. Es ist für das Gericht in keinster Weise nachvollziehbar, warum mit dem Tragen etwa einer einfachen textilen Bedeckung die Beteiligung des Antragstellers am Unterricht unzumutbar oder gar unmöglich würde. Dass nachhaltige Schädigungen durch das längere Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung entstehen könnten, ist reine Spekulation. Auch medizinisches Personal ist häufig gezwungen, über lange Zeiträume eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.
Die Allgemeinverfügungen sind somit verhältnismäßig und damit insgesamt rechtmäßig.
Nach alledem war der Eilantrag abzulehnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, da der Antragsteller unterlegen ist.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 52 Abs. 1 und Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 bzw. Nr. 2 GKG. Dabei legt das Gericht für die Bemessung des Interesses des Antragstellers mangels anderweitiger Anhaltspunkte den Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG in Höhe von 5.000,00 Euro zugrunde. Dieser ist nach der Empfehlung Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05./01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen (Abrufbar und www.bverwg.de/informationen/streitwertkatalog.php) im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren.