Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Wiesbaden
Verwaltungsgericht Wiesbaden Urteil vom 11.12.2020 – 6 K 1523/18.WI
ECLI:DE:VGWIESB:2020:1211.6K1523.18.WI.00
Tenor
1. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 08.03.2018, des Kostenbescheides vom 13.03.2018 und des beide Bescheide erfassenden Widerspruchsbescheides vom 09.07.2018 sowie des Kostenbescheides vom 11.07.2018 verpflichtet, dem Kläger auf den Bauantrag vom 05.12.2017 für den Bau eines Parkliftes für vier Einstellplätze im Vorgartenbereich des Grundstücks Gemarkung Wiesbaden, Flur 59, Flurstück 1057/32, eine Baugenehmigung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erteilen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
3. Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
4. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung zur Realisierung einer Parkliftanlage für vier Einstellplätze, die im Bereich der Gebäudefront auf dem Grundstück in der Arndtstraße in der nordöstlichen Grundstücksecke errichtet werden soll.
Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstückes in Wiesbaden, Gemarkung Wiesbaden, Flur 59, Flurstück 1057/3, Kaiser-Friedrich-Ring 44, das mit einem Mehrfamilienhaus bebaut ist. Bei dem Gebäude, einem Eckhaus, handelt es sich um ein Einzelkulturdenkmal gemäß § 2 Abs. 1 HDSchG. Aufgrund der künstlerischen und städtebaulichen Bedeutung wurde die bauliche Qualität des ab 1903 errichteten Wohngebäudes „in der klar überschaubaren kubischen Grundform“ in der Denkmaltopographie Wiesbaden, Seite 427, aufgenommen. Das Gebäude weist mehrgeschossige Erker und Freisitze auf. In dem Eintrag in der Denkmaltopographie wird der Fassade zum Kaiser-Friedrich-Ring hin eine „latente Formstrenge“ zugeschrieben. Die Front zur Arndtstraße sei breiter gelagert und aufwendiger gestaltet und lockere die gestalterische Strenge durch die „Staffelung verschiedener Freisitze“ in Form von Balkonen, eingeschnitten Loggien und ausragenden Erkern auf. Die unterschiedliche Fassadengestaltung an der – schon zur Bauzeit – Verkehrsstraße einerseits und der Wohnstraße andererseits wird als wichtiges Gestaltungselement gesehen. Das Miteinander von vorgesetzten und zurückspringenden Elementen, besonders an der Fassade zur Arndtstraße, sei nicht nur ein Hinweis auf die Entlehnung spätbarocker Gestaltungsprinzipien, sondern bringe durch das harmonische Spiel mit „kubischen Grundformen“ die gestalterische Quintessenz des gesamten Gebäudes zum Ausdruck. Die vorgelagerte Vorgartenzone vermöge die Wirkung durch Vermittlung größerer Raumtiefe weiter zu steigern. Diesem Prinzip unterlägen auch die umgebenden Gebäude.
Bei dem vorhandenen Gebäude handelt es sich um ein sechsgeschossiges Mehrfamilienhaus. In dem Gebäude befinden sich 13 Wohnungen. Entlang der südöstlichen Grundstücksgrenze zur Arndtstraße hin liegt im Bereich Straße bis zur Hauswand eine Grundstücksfreifläche. Über die Grundstücksfreifläche führt eine rund 3 m breite gepflasterte, historisch angelegte Zuwegung von der Arndtstraße zum Haus, welche zu der doppelflügeligen historischen Eingangstür führt. Die Fläche wird aktuell als Bereich zum Be- und Entladen von Kraftfahrzeugen benutzt. Zwischen Straße und Freifläche befindet sich eine historische Einfriedigung aus Metallgittern auf einem Mauersockel bzw. eine Hecke hinter dem Mauersockel ohne Metallgitter. Die Einfriedigung ist im Bereich des Zugangs von der Arndtstraße unterbrochen.
Die Parkliftanlage für vier Einstellplätze soll wie folgt errichtet werden:
Das streitbefangene Grundstück liegt im Gebiet des Bebauungsplanes „Südliche Innenstadt – Luxemburgplatz“, welcher mit Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 03.03.1977 aufgestellt und am 10.11.1983 als Satzung beschlossen und die Genehmigung des Hessischen Ministeriums des Inneren am 28.08.1984 bekannt gemacht wurde. In dem Bereich des Bebauungsplanes sind nach Art der Nutzung allgemeine Wohngebiete (WA), Mischgebiete (MI), Kerngebiete (MK) und Baugrundstücke für den Gemeinbedarf festgesetzt. Das Grundstück selbst befindet sich im Mischgebiet, das anschließende Gebäude in der Arndtstraße liegt im allgemeinen Wohngebiet.
1984 / 02 Südliche Innenstadt - Luxemburgplatz im Ortsbezirk Mitte
In den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes unter 1. „Art der Baulichen Nutzung“ ist u.a. abgebildet:
Unter „13. Sonstige Darstellungen und Festsetzungen“ ist aufgenommen:
Wie in sich aus der bildlichen Darstellung des B-Planes ergibt, ist eine Abgrenzung mit der Knödellinie zwischen WA und MI-Gebiet nicht deutlich vorhanden. Stattdessen trennt sie Flächen für gesondert festgelegte Geschosshöhen im hinteren Teil des Grundstückes des Klägers ab.
Im textlichen Teil ist unter B „Landesrecht und Festsetzungen“ unter Nummer 1.1 aufgenommen:
„Die nicht überbaubaren Flächen der bebauten Grundstücke (Grundstücksfreiflächen) sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten. Im allgemeinen Wohngebiet (WA), im besonderen Wohngebiet (WB) und auf den Baugrundstücken für Gemeinbedarf sind mindestens 6/10, im Mischgebiet (MI) und im Kerngebiet (MK) mindestens 4/10 der nicht überbaubaren Fläche gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten.“
Zur äußeren Gestaltung der baulichen Anlagen und Bepflanzung im Vorgartenbereich ist unter B. Nummer 2., 2.4 aufgenommen:
„Vorhandene Vorgärten und Einfriedigungen sind als Bestandteile der baulichen Anlage zu erhalten.
Als Einfriedigungen an der Straßenbegrenzungslinie und zwischen den Parzellen sind lebende Hecken und offene Einfriedigungen bis zu einer Höhe von maximal 110 cm zu errichten. Die massiven Steinsockel dürfen eine mittlere Höhe von 50 cm nicht überschreiten.
Außer den Zugängen und Zufahrten sind alle nicht überbauten Flächen im Vorgartenbereich ziergärtnerisch anzulegen und zu unterhalten.
Vorgärten und Einfriedigungen im Vorgartenbereich haben sich nach Struktur, Material und Gestaltung der Architektur des zugehörigen Bauwerks anzupassen.“
Darüber hinaus verfügt die Beklagte noch über eine Ortssatzung für die gärtnerische Gestaltung der Vorgärten (Vorgartensatzung vom 23.05.1979, die zuletzt durch Satzung vom 01.10.1982 geändert worden ist).
Die Ortssatzung über die gärtnerische Gestaltung der Vorgärten (Vorgartensatzung) regelt u.a.
§ 1
Begrünung von Vorgärten
(1) Die Grundstücksfreiflächen zwischen Straße und vorderer Gebäudeflucht (Vorgärten) sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten. Dies gilt entsprechend für Grundstücke an privaten Erschließungswegen.
(2) Die Begrünung soll ziergärtnerisch erfolgen und in angemessenem Umfang Bäume und Sträucher enthalten.
(3) Abweichende Festsetzungen in Bebauungsplänen bleiben von dieser Satzung unberührt.
§ 2
Bauliche Anlagen in Vorgärten
(1) Bauliche Anlagen in Vorgärten sind unzulässig. Dies gilt nicht für notwendige Zufahrten sowie Holz-Pergolen, die der Gartengestaltung dienen.
(2) Ausnahmen können zugelassen werden für
- notwendige Stellplätze, wenn die Herstellung auf anderen Flächen des Grundstückes oder in zumutbarer Entfernung vom Grundstück nicht möglich ist und ausreichender öffentlicher Parkraum nicht zur Verfügung steht. Die Stellplätze müssen sich durch Eingrünung und Abschirmung mit Bäumen und Sträuchern in das Straßenbild einfügen;
- bauliche Anlagen, ……
(4) Die Befestigung von Vorgärtenflächen bei notwendigen Zufahrten und notwendigen Stellplätzen sowie in den Fällen des Abs. 3 darf nur im notwendigen Umfange und mit wasserdurchlässigen Baustoffen erfolgen.
§ 3
Abfallbehälter
Abfallbehälter in Vorgärten sollen so aufgestellt werden, dass sie das Straßenbild nicht beeinträchtigen; die Behälter sind mit ortsfesten Anlagen oder immergrünen Pflanzen abzuschirmen.
Der Kläger hat das Grundstück Flurstück 1057/92 im Jahre 2014 aus der Insolvenzmasse des vormaligen Eigentümers, einer verwerteten Immobiliengesellschaft, erworben. Anschließend hat er das Gebäude mit Genehmigung der Unteren Denkmalschutzbehörde komplett saniert. Die Arbeiten zogen sich bis September 2017 hin. Aufgrund der unzureichenden Parkraumbewirtschaftung und angespannten Stellplatzsituation rund um die Arndtstraße beabsichtigt der Kläger nun eine Parkliftanlage in dem Bereich zwischen der Hausfront (Baulinie gemäß Bebauungsplan) und der Grundstücksgrenze/Straßenbegrenzungslinie einzubauen.
Der geplante Parklift besteht aus zwei Stellplatzebenen, die jeweils zwei nebeneinanderliegende Stellplätze für Kraftfahrzeuge (PKW) aufnimmt. Seitenwände bestehen nicht. Die Anlage ist in einer Stahlkonstruktion unterirdisch angelegt.
Die beiden Ebenen können durch den Fahrzeugführer stufenweise und ferngesteuert über ein elektronisch-hydraulisches Hubsystem aus ihrer unterirdischen Lage bis zur unteren Ebene auf das Parkniveau OK, natürliches Gelände, gefahren und wieder versenkt werden. Von dort aus können die PKWs auf die öffentliche Straße auffahren und von dieser in die Parkliftanlage einfahren. Ist der PKW abgestellt oder ausgefahren, wird die Parkebene wieder in den Erdboden versenkt.
Hierzu beabsichtigt der Kläger das Modell der Parkliftanlage vom Typ „Wöhr Parklift 62“ einzubauen. Auf dem Dach befindet sich eine vollflächige Pflanzwanne, die gärtnerisch gestaltet werden soll und auf der straßenseitig die historische Einfriedigung des Grundstückes (Mauersockel mit geschmiedetem Stabgitterzaun) wieder aufgebaut werden soll. Die Gartenanlage samt Einfriedigung soll mit der Pflanzwanne als Dach bei Benutzung der Stellplatzebene zur Ein- und Ausfahrt herauf- und nach Abschluss des Parkvorgangs oder Ausfahrtvorgangs wieder heruntergefahren werden. In dem heruntergefahrenen Zustand ist der Parklift nicht sichtbar, sondern allein die Einfriedigung mit bepflanztem Vorgarten bis zur südöstlichen Fassade des Haupthauses. Insoweit ist dann der Parklift äußerlich nicht wahrnehmbar.
Unter dem Datum vom 05.12.2017 stellte der Kläger einen entsprechenden Bauantrag im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren. Mit Schreiben vom 21.12.2017 bestätigte die Beklagte die Vollständigkeit der Bauvorlagen.
Nach vorheriger Anhörung wurde mit Bescheid vom 08.03.2018 der Antrag auf Erteilung einer baurechtlichen Genehmigung zu dem Vorhaben abgelehnt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorhaben im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes „Südliche Innenstadt –Luxemburgplatz, 1984/2“ liege. Hiernach sei die Errichtung von Stellplätzen außerhalb der nach dem Bebauungsplan festgesetzten überbaubaren Flächen unzulässig. Ausnahmen seien nicht erkennbar. Die nicht überbaubaren Flächen seien gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten. Eine Versiegelung, wie mit dem geplanten Vorhaben einhergehend, widerspreche damit grundsätzlich den vorliegenden Zielen des Bebauungsplanes. Gründe, die eine Befreiung rechtfertigen würden, seien nicht erkennbar. Nach der Stellplatzsatzung bestehe auch keine rechtliche Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen.
Darüber hinaus werde die nach §§ 18 und 20 HDSchG erforderliche denkmalrechtliche Genehmigung zu dem Vorhaben nicht erteilt. Dem Vorhaben stünden Gründe des Denkmalschutzes entgegen, es sei denkmalschutzrechtlich nicht genehmigungsfähig. Das bestehende Gebäude von 1903 des Architekten Heinrich Hutter sei gemäß Denkmaltopographie Wiesbaden (Band I.2, Stadterweiterungen innerhalb der Ringstraße) Einzelkulturdenkmal im Sinne des § 2 Abs. 1 HDSchG. Das prominente Eckgebäude Kaiser-Friedrich-Ring 44/Ecke Arndtstraße sei ein Kulturdenkmal aus künstlerischen und städtebaulichen Gründen. Aus denkmalfachlicher Sicht werde durch das Vorhaben des Klägers eine dauerhafte und erhebliche Beeinträchtigung des bestehenden Vorgartens einschließlich der vorhandenen historischen Einfriedigung (bezogen auf das Erscheinungsbild und die Substanz) herbeigeführt. Bei dem Vorgarten handele es sich um eine historische Einfriedigung. Durch eine Untermauerung der Vorgartenfläche für einen Stellplatzlift würde der räumliche Eindruck und der historisch ablesbare Straßenraum beeinträchtigt. Der den Fassaden vorgelagerte Grünstreifen in Form der Vorgärten stelle ein wesentliches und prägendes historisches Element der geschützten Gesamtanlage dar, welches einschließlich der Einfriedigung grundsätzlich zu erhalten sei. Die Vorgärten ermöglichten in ihrer Entstehungszeit mächtige Verandavorbauten oder turmartige Eckrisalite, die zusammen mit Balkonen und Erkern den Rhythmus der repräsentativen Hausfassaden bestimmten und noch erhalten und ablesbar seien. Die Erhaltung des historischen Erscheinungsbildes der Gesamtanlage mit Vorgarten und Einfriedigung sei das generelle Ziel des Denkmalschutzes. Überwiegende Gründe des Gemeinwohls, wie hier Belange des Denkmalschutzes, stünden dem privaten Interesse der Schaffung von vier Stellplätzen und der Untermauerung des Vorgartenbereichs entgegen. Das Vorhaben würde nicht nur unerheblich und auch nicht nur vorübergehend zur Beeinträchtigung des Kulturdenkmales Gesamtanlage XIV „Ringstraße“ und des einzelkulturdenkmalgeschützten Gebäudes Kaiser-Friedrich-Ring 44 führen.
Im Vorgartenbereich seien darüber hinaus nach der Vorgartensatzung Sträucher, Stauden und Hecken anzulegen. Der Grünanteil solle das Gesamterscheinungsbild prägen. In Abstimmung mit der Unteren Denkmalschutzbehörde sei die historische Einfriedigung bestehend aus Mauerpfeiler und Metallzaunelementen zu ergänzen und wieder herzustellen.
Schließlich befände sich die Parkliftanlage direkt an der Grundstücksgrenze mit direkter Zufahrt von der öffentlichen Verkehrsfläche aus. Dies würde bedeuten, dass eine Wartefläche zur Nutzung der Parkliftanlage aus öffentlicher Verkehrsfläche in Anspruch genommen werde. Dies sei aus straßenrechtlicher Sicht nicht zulässig.
Darüber hinaus wurde mit Bescheid vom 13.03.2018 eine Kostenentscheidung erlassen. Dabei wurde auf die Herstellungskosten des Vorhabens von 94.015,00 € abgestellt und daraus eine Gebühr von 427,50 € ermittelt. Beide Bescheide wurden am 15.03.2018 zugestellt.
Mit Schriftsätzen jeweils vom 12.04.2018 legte der Bevollmächtigte des Klägers gesondert Widerspruch gegen den Kostenbescheid vom 13.03.2018 und gegen die Ablehnung der beantragten Baugenehmigung vom 08.03.2018 ein.
Hinsichtlich des Kostenbescheides führte er zur Begründung im Wesentlichen aus, dass die Kostenfestsetzung rechtswidrig sei, weil ihr auf der Grundlage der Bauaufsichtsgebührensatzung der Landeshauptstadt Wiesbaden vom 17.10.2015 für die Berechnung der Gebührenherstellungskosten 94.015,00 € zugrunde läge. Die Rohbausumme errechne sich jedoch nicht nach den von der Behörde zugrunde gelegten tatsächlichen Herstellungskosten, welche in dem Bauantrag mit 94.015,00 € angegeben worden seien. Vielmehr sei die Gebühr nach Nummer 651 des Verwaltungskostenverzeichnisses der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landentwicklung in der Fassung vom 19.11.2012 i.V.m. der Festsetzung der für die Bauaufsichtsgebühr maßgeblichen Rohbaukosten aus dem Staatsanzeiger vom 2.10.2017, S. 953, zu bestimmen. Hiernach seien die maßgeblichen durchschnittlichen Rohbaukosten bis 100 m² Nutzfläche mit 65,00 € pro Kubikmeter umbauten Raums anzusetzen. Der umbaute Raum betrage nach den Bauvorlagen 203,89 m³. Dementsprechend ergebe sich aus der Multiplikation mit je 65,00 € die für die Gebührenfestsetzung anzusetzenden Rohbaukosten mit 13.252,85 €. Unter Zugrundelegung der richtig ermittelten Rohbaukosten ergebe sich dann eine Gesamtgebühr von 99,50 €.
Zur Begründung des Widerspruchs gegen die Ablehnung der Baugenehmigung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich vorliegend um eine Nebenanlage gemäß § 23 Abs. 5 BauNVO 1977 in Form einer unterirdischen Garage/Einstellplatzanlage handele. Das geltende Abstandsflächenrecht für oberirdische Anlagen greife daher nicht. Gelten würde vielmehr § 23 Abs. 5 BauNVO für den unterirdischen Parklifter. Unabhängig davon seien Garagen in der Abstandsfläche eines Gebäudes oder ohne Abstandsfläche an der Nachbargrenze zulässig.
Im Übrigen könne es dahingestellt bleiben, ob der Bebauungsplan überhaupt wirksam sei oder ihn nicht das gleiche Schicksal treffe wie die unwirksame Vorgartensatzung der Stadt Wiesbaden. Selbst wenn man von einer Wirksamkeit ausginge, sei keine bauplanungsrechtliche Befreiung nach § 31 BauGB notwendig. Denn es ginge vorliegend nicht um planungsrechtliche Festsetzungen, sondern um Festsetzungen nach § 118 HBO 1977 i.V.m. § 9 Abs. 4 BauGB. Die unterirdische Parkliftanlage erfülle auch die Voraussetzungen der bauordnungsrechtlichen Festsetzungen aus dem Bebauungsplan. Denn das Vorhaben liege im Mischgebiet (MI). Hierzu sei bestimmt, dass im Mischgebiet nur mindestens 40 % der nicht überbaubaren Flächen gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten seien. Diese Vorgaben erfülle das Vorhaben aus zwei Gründen: Zum einen seien, selbst wenn man die Oberfläche des Parklifts unbeachtlich lasse, immer noch 40 % der Grundstücksfreifläche gärtnerisch genutzt. Zum anderen könne dies aber auch dahinstehen, weil die Dachfläche des Parkliftes über die Pflanzwanne des Daches ebenfalls gärtnerisch, nämlich durch Bepflanzung, angelegt sei. Dass eine gärtnerische Anlage, um als solche zu gelten, eine bestimmte Tiefe von Erde oder Mutterboden haben müsse, ergebe sich insbesondere im Hinblick auf die rein äußerlichen gestalterischen Aspekte einer unterstellten zulässigen bauordnungsrechtlichen Regelung nicht. Denn was unterirdisch liege, könne baugestalterisch nicht in Erscheinung treten.
Auch sei das Vorhaben denkmalschutzrechtlich zulässig. Selbst wenn man davon ausgehe, dass vorliegend eine Umgestaltung im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 3 HDSchG gegeben wäre, so lägen jedenfalls die Genehmigungsvoraussetzungen vor. In dem Bescheid gehe man von einer dauerhaften und erheblichen Beeinträchtigung des bestehenden Vorgartens einschließlich der vorhandenen historischen Einfriedigung, bezogen auf das Erscheinungsbild und die Substanz, aus. Dies sei nicht der Fall. Bezogen auf einen Tageszeitraum von 24 Stunden und eine Gesamttageszeit von 1.440 Minuten sei selbst bei mehrfachen Ein- und Ausfahrten von vier Fahrzeugen zu 99 % der Tageszeit überhaupt keine Beeinträchtigung gegeben. Denn die Parkanlage liege unterirdisch. Dass es einen unterirdischen Denkmalschutz für Kulturdenkmäler geben solle, erschließe sich nicht. Auch eine Betroffenheit von Naturdenkmälern ergebe sich vorliegend nicht. Im Ergebnis werde daher weder das Gesamtbild einer etwaigen unter Denkmalschutz stehenden Gesamtanlage noch deren Substanz, noch die Substanz eines Einzelkulturdenkmales überhaupt tangiert. Deshalb liege entgegen der pauschalen Angaben in der Begründung des Bescheids vom 08.03.2018 auch keine Beeinträchtigung eines räumlichen Eindrucks oder eines historisch ablesbaren Straßenraums vor. Dies gelte auch für das Ein- und Ausfahren der Fahrzeuge. Die Straßenverkehrsordnung verbiete das Halten vor der Grundstückseinfahrt zum Einfahren oder Anfahren nicht. Die Baugenehmigung sei zu erteilen, da dem Vorhaben keine öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstünden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 09.07.2018 wurden sämtliche Widersprüche zurückgewiesen. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorhaben im Bereich des Bebauungsplanes „1984/02 Südliche Innenstadt/Luxemburgplatz“ im Ortsbezirk Mitte und hier im Mischgebiet liege. Bei der Parkliftanlage handele es sich um ein Vorhaben im Sinne von § 29 BauGB. Diese Norm umfasse Vorhaben, sofern sie von städtebaulicher oder planungsrechtlicher Relevanz seien. Die bauliche Anlage liege außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche bzw. überschreite die Baulinie. Die Anlage befinde sich zwischen Baulinie und Straßenverkehrsfläche. Nach § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO könnten auf den nicht überbaubaren Grundstücksfläche Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO zugelassen werden, wenn im Bebauungsplan nichts anderes bestimmt sei. Gleiches gelte für die baulichen Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig seien oder zugelassen werden könnten. Die Vorgartenbereiche in der Arndtstraße seien, bis auf wenige Zugänge und Zufahrten, ziergärtnerisch angelegt. Lediglich das streitbefangene Grundstück habe eine diffuse Aufteilung rechts und links des Zugangsbereichs. Alle anderen Grundstücke hätten nur Zufahrten, Zugänge sowie Flächen für Müllbehälter im Vorgartenbereich. Anlagen in der Art des Parklifts seien in der Arndtstraße bisher nicht vorhanden. Das Vorhaben habe daher eine städtebaulich relevante Situationsverschlechterung zur Folge. Sie hätte Vorbildwirkung, die zu einem Präzedenzfall führen würde. Nach Punkt B, Nummer 2, seien vorhandene Vorgärten und Einfriedigungen als Bestandteil der baulichen Anlage zu erhalten. Außer den Zugängen und Zufahrten seien alle nicht überbaubaren Flächen im Vorgartenbereich ziergärtnerisch anzulegen und zu unterhalten. Die Arndtstraße weise intakte Vorgärten in einer Tiefe bis zu 7 Metern auf. Die geplante Anlage sei zwar unterirdisch angelegt, jedoch werde der Vorgarten zu ca. einem Viertel in Anspruch genommen. Zudem sei die Fläche neben dem Parklift versiegelt, wobei aus den Antragsunterlagen nicht eindeutig zu erkennen sei, ob diese Fläche als Zugangsfläche oder auch als zusätzliche Parkfläche dienen solle. Die Baulinie werde durch diverse Gebäudevorsprünge auf dem Baugrundstück bereits in Anspruch genommen. Die Errichtung und Erhaltung begrünter Vorgärtenbereiche stelle gerade in dichtbebauten Großstadtgebieten ein wesentliches Element der Stadtbildpflege dar. Das Grundstück beinhalte eine Vielzahl von Wohnungen, jedoch keine Freiflächen im rückwärtigen Bereich, sodass hier auf den Vorgartenbereich zurückgegriffen werden könne. Ziel des Bebauungsplanes sei, eine ausgewogene Mischung von Geschäften, Büros und Wohnungen sowie nicht störenden Handwerks- und Gewerbebetrieben zu sichern.
Gemäß § 1 der Ortssatzung der Landeshauptstadt Wiesbaden über die gärtnerische Gestaltung von Vorgärten (Vorgartensatzung) seien die Grundstücksflächen zwischen Straße und vorderer Gebäudeflucht (Vorgärten) gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten. Eine städtebauliche und ökologische Nutzung der Vorgärten erfordere eine zweckentsprechende Begrünung, die weder durch Nutzgärten noch durch reine Rasenflächen erreicht werden könne. Vielmehr müssten je nach Größe und Lage des Vorgartenbereichs auch Bäume und Sträucher gepflanzt werden. Darüber hinaus stelle die Errichtung eines Parkliftes aus denkmalfachlicher Sicht eine dauerhafte und erhebliche Beeinträchtigung des bestehenden Vorgartens dar. Generelles Ziel des Denkmalschutzes sei die Erhaltung des historischen Erscheinungsbildes der Gesamtanlage mit Vorgarten und Einfriedigung. Es handele sich außerdem nicht um erforderliche Stellplätze im Sinne der Stellplatzsatzung der Landeshauptstadt Wiesbaden.
Für die Berechnung der Gebühren sei die Rohbausumme zugrunde zu legen. Mit dem Bauantrag habe der Kläger keine nachprüfbare Berechnung des Bruttorauminhaltes vorgelegt. Soweit eine Berechnung der Rohbausumme im Einzelfall nicht möglich sei, sei auf die Herstellungskosten abzustellen. Zu den Rohbaukosten gehöre auch die Umsatzsteuer. Für Baumaßnahmen, für die ein Bruttorauminhalt nicht errechnet werden könne, sei anstelle des umbauten Raumes auf die Fläche abzustellen. Hier handele es sich um eine Parkliftanlage, für die der Kläger Herstellungskosten aufgeführt habe. Für die Berechnung seien daher die Herstellungskosten zugrunde zu legen.
Darüber hinaus erging eine gesonderte Kostenentscheidung mit Bescheid vom 11.07.2018, mit dem die Widerspruchsgebühren auf 387,75 € festgesetzt wurden. Die Bescheide wurden mit Zustellungsurkunde am 14.07.2018 zugestellt.
Mit Schriftsatz des Klägervertreters vom 12.08.2018, eingegangen beim Verwaltungsgericht Wiesbaden am 13.08.2018, hat der Kläger Klage erhoben. Der Kläger vertritt die Auffassung, dass die planungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplans „Südliche Innenstadt – Luxemburgplatz, 1984/2“ einer Zulassung des Bauvorhabens nicht entgegenstehe. Einer Entscheidung nach § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO bedürfe es nicht. Der Bebauungsplan erweise sich als unwirksam. Er genüge nicht dem sich aus Art. 20 Abs 3 GG resultierenden Bestimmtheitsgebot hinsichtlich der von ihm geforderten Festsetzungen für Art und Maß der baulichen Nutzung. Die Festsetzungen seien nicht klar und unmissverständlich. Zwischen der Gebietsausweisung Mischgebiet (MI) und den allgemeinen Wohngebieten (BA) sei nach der zeichnerischen Planurkunde keine unzweideutige Abgrenzung möglich. Desgleichen gelte in dem Bereich für die Bestimmungen zum Maß der Nutzung in den Baugebieten. Die zeichnerische Urkunde verwende nämlich nach den Angaben der Legende für die Abgrenzung unterschiedlicher Nutzungen von Baugebieten oder der Abgrenzung des Maßes der baulichen Nutzung innerhalb eines Baugebietes das Zeichen der Perlschnur/Knödellinie nach § 2 PlanzVO i.V.m. Nummer 15.14 der Anlage. Ferner sei in der Legende die Kennzeichnung von Baugebieten nach der Art der zulässigen Nutzung durch Kürzel WS, WR, WA, MI usw. mit farblich unterschiedlichen Strichen dargestellt. Für den Bereich nordöstlich des Kaiser-Friedrich-Rings sei allerdings festzustellen, dass zur Straßenfläche des Kaiser-Friedrich-Rings jeweils die Ausweisung eines MI gewollt sein solle. Daran nach Nordosten anschließend solle ein WA-Gebiet folgen. Demgemäß würden die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung, zur Bauweise und zur Art der Nutzung nicht hinreichend deutlich voneinander abgegrenzt. Es liege eine divergierende Darstellung von unterschiedlichen Arten von Baugebieten vor, ohne dass der Bebauungsplan die unterschiedliche Verwendung von Planzeichen erläutere. Auch sonst sei aus den zeichnerische Festsetzungen nicht endgültig ersichtlich, welche Festsetzungen nun exklusiv für welches Baufeld gelten sollen. Teilweise stünden die Bezeichnung WA und MI in der zeichnerischen Planurkunde innerhalb eines Bereichs der Knödellinie, an anderen Stellen stünden sie außerhalb der Knödellinie. Teilweise überschritten sie auch die Knödellinie, was von Straßengeviert zu Straßengeviert, anders dargestellt werde. Auch die Begründung liefere zu den überlappenden und gegeneinander verschwimmenden Festsetzungen keine konkretisierende Erkenntnis. Dieser Bestimmtheitsmangel betreffe den gesamten Bebauungsplan. Insoweit könne dieser für das Flurstück 1075/32 keine Geltung beanspruchen. Dies mit der Folge, dass sich die planungsrechtliche Zulässigkeit des Parklifts nach § 34 Abs. 1 und 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO ergebe. Da die Stellplatzebene unterirdisch liege, sei ein Einfügen gegeben. Da Häuser im selben Straßengeviert auch direkt straßenseitig aufgestellt seien, könne von einer faktischen Baugrenze für Nebenanlagen und Stellplätze nicht gesprochen werden.
Unabhängig von den Unwirksamkeitsgründen des Bebauungsplanes sei das Vorhaben sogar mit den Festsetzungen vereinbar. Die Regelung unter Nummer 2, 2.4 des Bebauungsplanes, wonach vorhandene Vorgärten und Einfriedigungen durchlebende Hecken und offene Einfriedigungen bis zu einer Höhe von maximal 110 cm auf einem massiven Steinsockel mit einer mittleren Höhe von 50 cm zu erhalten seien, finde keine Grundlage in § 118 Abs. 1 Nr. 5 HBO. Die Festlegung von Einfriedigungen und deren genauen Ausgestaltung seien von der Ermächtigungsgrundlage nicht gedeckt. Ebenso wenig könne auf der Grundlage des § 118 Abs. 1 Nr. 5 HBO 1976 eine Regelung getroffen werden, dass Vorgärten und Einfriedigungen „sich nach Struktur, Material und Gestaltung der Architektur des zugehörigen Bauwerks anpassen“. Die Vorschrift spreche nur von ziergärtnerisch anzulegenden Bepflanzungen. Der Normadressat könne die Höhe der baulichen Anlage einer Einfriedigung mangels der Angabe von unterem und oberen Bezugspunkt schon gar nicht zuverlässig ermitteln. Soweit die nicht überbaubaren Flächen (Grundstücksfreiflächen) gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten seien, stehe dem die Anlage eines Parklifters mit Stellplätzen nicht entgegen. Nummer 1, 1.1 der bauordnungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes lasse sowohl für den Bereich des allgemeinen Wohngebietes wie auch für Bereiche eines Mischgebietes zwischen 40 und 60 % der nicht überbaubaren Flächen für eine anderweitige Nutzung als eine gärtnerische Nutzung offen. Damit wäre zugleich eine Stellplatzfläche auf der Restfläche zulässig. Hinzu komme, dass es um die nicht überbaubare Fläche gehe. Vorliegend werde die Vorgartenfläche gerade unterbaut und auf der Decke mit einer gärtnerisch angelegten Pflanzschale vollständig überdeckt. Deswegen stehe weder der Wortlaut noch der von der Beklagten benannte Belang einer gestalterischen Auflockerung dem Vorhaben entgegen.
Auch sei das Vorhaben nach der Vorgartensatzung zulässig. Die Vorgartensatzung beschränke ihre spezifische Gestaltungsabsicht nicht auf abgrenzbare Teile der Stadt. Im Gegenteil treffe die Gestaltungssatzung für das gesamte Gebiet der Stadt Wiesbaden Regelungen für die Anlage von allgemein ziergärtnerisch gestalteten Vorgärten, die „im angemessenen Umfang“ Bäume und Sträucher enthalten müssen. Soweit die Beklagte auf § 14 Abs. 3 der Polizeiverordnung von 1905 und § 25 Abs. 4 der Baupolizeiverordnung von 1933 und Ziffer 4.4 der Bausatzung von 1960 hinweise, manifestiere dies nur die Rechtswidrigkeit aufgrund einer fehlenden Ermächtigungsgrundlage.
Denn aktuell gelte weder § 14 Abs. 3 Polizeiverordnung von 1905 noch § 29 Abs. 4 Baupolizeiverordnung von 1933 und ebenso wenig Ziffer 4.4.2 der Bausatzung von 1960 mit historisch jeweils überregionalem Bezug. Maßgeblich für die Rechtmäßigkeit der vorgebrachten Satzung sei alleine die Ermächtigungsgrundlage des § 118 Abs. 5 HBO 1976, die im Gegensatz zu den Vorgängerregelungen einen spezifischen Gebietsbezug fordere. Auch lasse die Satzung kein ortsbezogenes gestalterisches Ziel erkennen, was die Beklagte bestätige. Im Weiteren wird insoweit auf Seite 27 ff. der Klageschrift Bezug genommen.
Die Baugenehmigung sei auch unter denkmalschutzrechtlichen Gesichtspunkten zu erteilen. Es sei schon fraglich, ob der Parklifter dazu führe, dass das Kulturdenkmal bzw. die Gesamtanlage zu einer denkmalrechtlichen Umgestaltung führe. Dazu müsste dem Parklifter eine dauerhafte optische Wirkung zuzurechnen sein, die den Denkmalwert berühre. Schließlich werde die historische Einfriedigung erhalten, da diese auf den Parklifter gesetzt werde. Selbst wenn der Parklifter zu Zeiten der Zu- und Abfahrt von vier Fahrzeugen über OK natürliches Gelände auffahre, werde hierdurch weder das historische Gesamtbild der Gesamtanlage Ringstraße noch das des Einzelkulturdenkmals Kaiser-Friedrich-Ring 44 im Geringsten beeinträchtigt. Denn aus den (nachprüfbaren) Eigenschaften des zur Genehmigung gestellten Vorhabens folge, dass der Parklift in einem Tageszeitraum von 24 Stunden selbst bei einer mehrfachen Ein- und Ausfahrt zu 99 % der Tageszeit überhaupt nicht in Erscheinung trete, sondern allein der gestaltete Vorgartenbereich mit Einfriedigung. Auch ergebe sich aus der Straßenverkehrsordnung kein Grund der Verweigerung.
Bezüglich der Kostenentscheidung der Beklagten wird vorgetragen, dass sich ohne weiteres ein Rauminhalt von 203,89 m³ berechnen lasse. Eine anderweitige Beurteilung folge auch nicht daraus, dass auf dem Dach des Parklifters die Einfriedigung aufgebaut und Bepflanzungen in der Pflanzwanne vorgenommen werden. Die Kosten für Erdarbeiten, Abdichtungen, Dachdeckerarbeiten, Klempnerarbeiten, Gerüste, Freiflächen, Einfriedigungen als Teil eines Bauvorhabens würden auf jedes Bauvorhaben zutreffen und daher kein ausreichendes Kriterium darstellen.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, unter Aufhebung des ablehnenden Bescheids der Beklagten vom 08.03.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 09.07.2018 auf den Bauantrag vom 05.12.2017 für den Bau eines Parklifts für vier Einstellplätze im Vorgartenbereich des Grundstücks Gemarkung Wiesbaden, Flur 59, Flurstück 1057/32, die Baugenehmigung zu erteilen;
2. den Kostenbescheid der Beklagten vom 13.03.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 09.07.2018 aufzuheben;
3. den Kostenbescheid der Beklagten vom 11.07.2018 aufzuheben;
4. die Hinzuziehung der Bevollmächtigung des Klägers im Widerspruchsverfahren gegen den ablehnenden Bescheid der Beklagten vom 08.03.2018 und den Kostenbescheid vom 13.03.2018 für notwendig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Planunterlagen zu unbestimmt seien. Zur Fülltiefe der Pflanzwanne würden keine Angaben gemacht. Auch werde sich zur Frage des Verbleibs der historischen Einfriedigung nicht erklärt. Auch zur Höhe des Parklifts im ausgefahrenen Zustand enthielten die Bauvorlagen keine bestimmte Aussage. Insoweit sei die beantragte Baugenehmigung bereits aus formellen Gründen zurückzuweisen, denn im Falle einer Genehmigung sei unklar, welchen Inhalt die Genehmigung überhaupt habe. Der Bebauungsplan sei wirksam. Die Bauflächen seien innerhalb der Umrandung dargestellt, so dass eine Zuordnung nicht zweifelhaft sei. Die Parkliftanlage solle vor der im Bebauungsplan entlang der bestehenden Gebäudeaußenwand festgesetzten Baulinie errichtet werden. Das Zusammenspiel der bauplanerischen mit den bauordnungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplans lasse erkennen, dass es dem Plangeber darum gehe, sowohl die Fluchtlinie der historischen Blockbebauung zu bewahren, als auch die charakteristischen Vorgärten mit den zu einem großen Teil noch erhaltenen historischen Einfriedigungen zu wahren. Eine Unterbauung der Vorgärten in der Weise, dass diese nach Belieben über die Höhe mehrerer Geschosse des dahinterliegenden Gebäudes hoch- und heruntergefahren werden können, sei damit nicht vereinbar. Es sei davon auszugehen, dass bei Genehmigung dieses Vorhabens weitere in diesem Bereich folgen würden. Auch wenn diese gleichfalls jeweils nur für die Dauer des Parkvorgangs sichtbar sein würden, ergebe sich damit perspektivisch eine Vielzahl ausfahrbarer Vorgärten, die in Summe eine Unruhe in das Stadtbild brächten, was Grundzüge der Planung berühren würde. Auch seien die bauordnungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht zu beanstanden. Gleiches gelte für die Vorgartensatzung. Hinzu komme, dass nach § 3 Abs. 1 der Garagenverordnung (GaVO) zwischen Garage und öffentlicher Verkehrsfläche Zu- und Abfahrten von mindestens 3 Meter Länge vorhanden sein müssten. Für offene Kleingaragen gelte dies nur dann, wenn Bedenken wegen der Sicht auf öffentliche Verkehrsflächen bestünden. Eine Garage sei ein ganz oder teilweise umschlossener Raum zum Abstellen von Kraftfahrzeugen. Der streitgegenständliche „Stapelparker“ werde nach dem Parkvorgang in einer Grube versenkt, die sowohl einen Boden als auch an allen Seiten Wände besitze. Warum es sich bei diesem nicht um eine Garage handeln solle, erschließe sich der Beklagten nicht. Die Beklagte stütze ihre Forderung nach einem ausreichenden Raum für wartende Fahrzeuge ergänzend und hilfsweise auf § 3 Abs. 2 GaVO. Die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs erfordere vorliegend eine Anordnung der Parkliftanlage, bei der es nicht zu einem Rückstau in den öffentlichen Verkehrsraum komme. Dieser sei jedoch bei dem Einparkvorgang zu erwarten. Auch sei das Vorhaben aus Gründen des Denkmalschutzes nicht genehmigungsfähig. Insoweit wird vollinhaltlich auf den Vortrag der Beklagten, Blatt 141 - 166 GA, Bezug genommen.
Mit Beschluss vom 28.12.2018 wurde das Landesamt für Denkmalpflege beigeladen.
Es hat keinen Antrag gestellt.
Der Beigeladene trägt schriftsätzlich erstmals im August 2020 vor, dass eine denkmalrechtliche Genehmigung nicht erteilt werden könne. Das denkmalpflegerische Interesse am unveränderten Erhalt des Denkmals sei vorliegend, wie die Beklagte zutreffend ausgeführt habe, höher zu bewerten als das Privatinteresse des Klägers, welches lediglich in der Erzielung eines höheren Mietwertes bestehe. Für die Hausfront zur Arndtstraße hätte die Einbringung der Parkliftanlage unweigerlich zur Folge, dass gerade die aus dem Vor- und Zurückschwingen einzelner die Fassade prägender Gestaltungsmerkmale in ihrer baukünstlerischen Qualität bezüglich ihres optischen Erscheinungsbildes nachhaltig beeinträchtigt würden. Die ausfahrende, einfahrende und erst recht vollständig ausgefahrene Liftanlage mit der dann begrünenden Bepflanzung stehe als störender technischer Fremdkörper vor der ausgewogen gestalteten historischen Fassade der Arndtstraße und verdecke diese für den Beobachter in Höhe und Breite von mehreren Metern (Erdgeschoss, erstes Obergeschoss). Gleichfalls werde die vorhandene Wirkung der Fassade in den Straßenraum durch die ausgefahrene Liftanlage sowie gleichfalls durch das Auf- und Abfahren konterkariert. Gerade das dynamische Element der Liftanlage bilde einen technischen Fremdkörper, der den Betrachter von dem Denkmal ablenke. Insoweit liege eine Analogie zum denkmalschutzrechtlichen Umgebungsschutz nahe, wonach eine optische Dominanzverschiebung stets eine erhebliche Beeinträchtigung darstelle. Besonders aufgrund der prägenden gestalterischen Qualitäten der betroffenen Fassade zur Arndtstraße mit ihren vor- und zurückschwingenden Architekturelementen wirke die Anlage gerade an dieser Stelle als erhebliche Störung und werde auch als solche aus dem öffentlichen Verkehrsraum wahrgenommen. Zudem sei auch der mit der Maßnahme einhergehende Verlust historischer Bausubstanz aus denkmalschutzrechtlicher Sicht nicht vertretbar. Die bestehenden Zaunelemente inklusive Sockelbau und Pfeiler seien denkmalbewährter Bestandteil der denkmalgeschützten Gesamtanlage und im Kontext zum Einzelkulturdenkmal erhaltenswert und erhaltensfähig. Im Bestand würden derzeit Teilbereiche der Einfriedigung fehlen. Diese könnten jedoch analog zu dem vorhandenen Einfahrtelement ergänzt werden. Für die Beurteilung, ob Sockelmauer und Pfeiler erhaltenswert seien, sei unerheblich, ob es sich um Naturstein oder Betonwerkstein handele. Der Denkmalwert der Zaunanlage werde durch das Material „Beton“ nicht gemindert. Das Material zeuge vielmehr von dem bautechnischen Fortschritt und den Möglichkeiten der Zeit um 1900. Die Herstellung von Kopien widerspreche den anerkannten Grundsätzen der Denkmalpflege, die in erster Linie, wie gesetzlich verankert, Substanzerhalt zum Ziel habe. Die in der Planung vorgesehene Gestaltung und Einfriedigung links und rechts des Zuwegs zum Hauseingang entspreche nicht dem vorgefundenen Bestand. Es sei zu befürchten, dass der breite Zuweg weiterhin als zusätzlicher Parkplatz genutzt werde. Die Vorgartenfläche sei links und rechts des Zuweges ursprünglich von einer niedrigen Sockelmauer begrenzt. Die Beeinträchtigung der Substanz ergebe sich aus dem Verlust der bauzeitlichen Einfriedigung. Ob auf der ursprünglich zum Gebäude führenden, leicht abgetrennten Sockelmauer auch Zaunfelder angeordnet gewesen seien, lasse sich nicht mit Bestimmtheit sagen, da die bis mindestens 2016 erhaltene Sockelmauer links vom Hauseingang ohne die erforderliche denkmalschutzrechtliche Zustimmung oder Genehmigung entfernt worden sei. Die zwingend notwendige Wiederherstellung sei aus den Planunterlagen nicht ersichtlich. Durch die vorgesehene Anpassung in der Breite der Zaunfelder müsse der Bestandszaun entweder gekürzt oder erneuert werden, was in den Planunterlagen nicht berücksichtigt worden sei. Die Errichtung des Parkliftes werde immer zu optischen Abweichungen im Vergleich zum umliegenden Bestand führen. Im Vergleich zum umliegenden Geländeniveau werde der Höhenunterschied im Pflanzbereich deutlich sichtbar. Die Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes ergebe sich aus den beschriebenen Abweichungen zum Bestand und den durch die technischen Rahmenbedingungen vorgegebenen, aus denkmalschutzrechtlicher Sicht unbefriedigenden Detaillösungen.
Am 14.08.2019 hat ein Erörterungstermin am streitbefangenen Grundstück stattgefunden. Wegen der Ergebnisse wird auf das Terminsprotokoll vollinhaltlich Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die Bauakten der Beklagten nebst Widerspruchsakten und eine andere Bauakte, die Baugenehmigung eines Parklifters betreffend, Bezug genommen, welche sämtlich zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gemacht worden sind.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist in dem tenorierten Umfang begründet, im Übrigen unbegründet.
I. Die Ablehnung der begehrten Baugenehmigung für die Errichtung von vier Stellplätzen mit einer Parkliftanlage auf dem Grundstück Gemarkung Wiesbaden, Flur 59, Flurstück 1057/32, Kaiser-Friedrich-Ring 44, ist rechtswidrig. Der Kläger hat einen Anspruch auf Erteilung der entsprechenden Baugenehmigung. Dies allerdings nur unter der Berücksichtigung von Auflagen, die durch die Beklagte im Rahmen der zu erteilenden Genehmigung zu erlassen sind.
Der Bauantrag ist am 05.12.2017 und damit vor Inkrafttreten der Hessischen Bauordnung 2018 bei der Beklagten eingereicht worden. Daher findet nach Maßgabe von § 87 Abs. 1 Satz 1 HBO 2018 die Hessische Bauordnung in der am 5. Juli 2018 geltenden Fassung, also die Hessische Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2011 (GVBl. I S. 46,180), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2016 (GVBl. S. 294), (im Folgenden: HBO 2011), Anwendung.
Der Bauantrag wurde im Baugenehmigungsverfahren nach § 57 HBO 2011, dem vereinfachten Baugenehmigungsverfahren, gestellt. Hiernach hat die Bauaufsichtsbehörde nur über die Zulässigkeit nach den Vorschriften des Baugesetzbuches und aufgrund des Baugesetzbuches, von Abweichung nach § 63 HBO 2011 und nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach diesen Vorschriften entfällt oder ersetzt wird, zu entscheiden.
Der Bauantrag wurde ordnungsgemäß gestellt und ist vollständig. Nach Eingang des Bauantrags bei der Beklagten forderte diese mit Schreiben vom 20.12.2017 entsprechende Mehrausfertigungen an. Mit Schreiben vom 21.12.2017 bestätigte die Beklagte gemäß § 57 Abs. 2 HBO 2011 die Vollständigkeit der Bauvorlagen mit Datum vom 21.12.2017. Damit liegt ein vollständiger Bauantrag vor.
Soweit der Kläger im gerichtlichen Verfahren nach dem Erörterungstermin am 14.08.2019 gerade auch auf Bitte des Beigeladenen und auf Grund von Ergänzungs- bzw. Erläuterungswünschen der Beklagten Ausführungspläne und sonstige Unterlagen vorlegte, handelt sich dabei offensichtlich um keinen neuen Bauantrag, wie die Beklagte nunmehr ins Feld führt. Insoweit hat der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung auch ausdrücklich klargestellt, dass es vorliegend um den Bauantrag vom 05.12.2017 geht, über den zu entscheiden ist.
Wie die Beklagte mit Schreiben vom 21.12.2017 - entgegen ihrer späteren Behauptung - bestätigt hat, ist der Bauantrag vollständig und bescheidungsfähig. Die Ablehnung des Bauantrages des Klägers vom 05.12.2017 durch die Beklagte mit Bescheid vom 08.03.2018 in der Form des Widerspruchsbescheids vom 09.11.2018 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.
Der Kläger hat einen Anspruch auf positive Bescheidung seines Bauantrages vom 05.12.2017, zu der die Beklagte letztendlich zu verpflichten ist. Allerdings bedarf es Auflagen, welche - wie weiter unten ausgeführt wird - durch die Beklagte noch festzulegen sind und von dem Gericht vorliegend nur von Art und Ausmaß beschrieben werden können.
1. Das Vorhaben des Klägers verstößt nicht gegen Bauplanungsrecht. Der Bebauungsplan „Südliche Innenstadt – Luxemburgplatz 1984/2“ vom 10.11.1983, genehmigt am 28.08.1984, ist wirksam. Soweit der Kläger geltend macht, dass die zeichnerische Darstellung zur Trennung zwischen allgemeinem Wohngebiet und Mischgebiet nicht ordnungsgemäß sei, weil nach den zeichnerischen Vorgaben eine Knödellinie zur Abgrenzung der unterschiedlichen Nutzung von Baugebieten (hier: Misch- zu allgemeinem Wohngebiet) nicht eingetragen ist, vermag darin die Kammer vorliegend eine Unwirksamkeit des Bebauungsplanes nicht zu erkennen. Denn zumindest sind von der äußeren Abgrenzung das allgemeine Wohngebiet und das Mischgebiet mit dem Umgrenzungszeichen, wie in den Planzeichen unter 1. „Art der Baulichen Nutzung“ dargestellt, nachvollziehbar eingetragen (siehe Abbildung im Tatbestand). Nach dieser Eintragung liegen das Wohnhaus auf dem klägerischen Grundstück und die Freifläche vor dem Gebäude, in der das Vorhaben realisiert werden soll, im Mischgebiet.
Auf die im Bebauungsplan eingezeichnete Baulinie im Bereich der Arndtstraße kommt es vorliegend nicht an. Denn nach dem textlichen Teil des Bebauungsplanes unter „B“ sind bei den nicht überbaubaren Flächen mindestens vier Zehntel der nicht überbaubaren Flächen gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten. Es kam dem Plangeber bei der Festlegung der Baulinie also offenbar auf die nicht überbaubare Fläche an. Eine Baulinie für eine „unter-baubare“ Grundstücksfläche enthält der B-Plan aber gerade nicht. Eine unterirdische Bebauung wird vorliegend durch den B-Plan in dem nicht überbaubaren Bereich insoweit gerade nicht geregelt.
Bei dem Bauwerk „Parklifter“ handelt es sich um ein unterirdisches Bauwerk, da es in die Erde eingelassen wird und mit der Geländeoberfläche abschließt, sogar nach der Baubeschreibung die bisher vorhandene Einfriedigung trägt und in der Fläche begrünt wird.
Soweit die Beklagte eine Begrünung im Hinblick auf eine mögliche Bepflanzungstiefe infrage gestellt hat, kommt es darauf nicht an. Denn dass eine Begrünung nicht stattfinden kann, hat die Beklagte in keinster Weise substantiiert dargelegt. Mithin erfüllt der Bereich über dem Parklifter die Anforderungen des Bebauungsplanes an die nicht überbaubaren Grundstücksflächen.
Selbst wenn man das Bauwerk „Parkflifter“ jedoch als einen Baukörper betrachten würde, welcher vor der Baulinie errichtet wird, stünde dem der Bebauungsplan nicht entgegen, da nur vier Zehntel der nicht überbaubaren Flächen gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten sind. Auch wenn man die begrünte Oberfläche des Bauwerkes nicht berücksichtigt, sind nach der Feststellung der Kammer bereits im Bestand, also unabhängig von dem Bereich des Vorhabens, mindestens vier Zehntel der nicht überbaubaren Flächen gärtnerisch angelegt.
Soweit der Bebauungsplan bei der äußerlichen Gestaltung der baulichen Anlagen und Bepflanzung im Vorgartenbereich unter Nummer 2.4 aufgenommen hat, dass vorhandene Vorgärten und Einfriedigungen als Bestandteil der baulichen Anlage zu erhalten sind, wird dies ebenfalls umgesetzt, da die vorhandene Umzäunung auf dem Parklifter aufgebracht werden soll. Eine ziergärtnerische Anlage ist sowohl auf dem Parklifter vorgesehen, als auch im Übrigen in Richtung Kaiser-Friedrich-Ring vorhanden.
Mithin sind die bauplanungsrechtlichen Vorgaben des Bebauungsplanes „Südliche Innenstadt - Luxemburgplatz 1984/2“ eingehalten. Das Vorhaben widerspricht dem B-Plan nicht.
2. Das Vorhaben verstößt auch nicht gegen die Ortssatzung über die gärtnerische Gestaltung der Vorgärten (Vorgartensatzung) der Beklagten. Auf die Frage, ob diese überhaupt rechtswirksam ist - wogegen einiges spricht - kommt es vorliegend nicht an. Denn zum einen regelt § 1 Abs. 3 der Vorgartensatzung, dass abweichende Festsetzungen in Bebauungsplänen von dieser Satzung unberührt bleiben (a), zum anderen verstößt die Parkliftanlage auch nicht gegen die Vorgaben der Vorgartensatzung, insbesondere nicht gegen § 2 der Satzung (b).
a. Die Kammer versteht § 1 Abs. 3 der Vorgartensatzung dahingehend, dass dort, wo Festsetzungen im Bebauungsplan von der vorliegenden Satzung abweichen, die vorliegende Satzung keine Anwendung findet. Im vorliegenden Fall regelt der Bebauungsplan „Südliche Innenstadt – Luxemburgplatz“, dass im Mischgebiet, in dem das streitgegenständlichen Gebäude und Grundstück unzweifelhaft liegt, Vorgärten (nur) mit mindestens vier Zehnteln der nicht überbaubaren Fläche gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten sind. Der Bebauungsplan regelt unter B., Ziffer 1.2 und 1.3 auch die Gestaltung dieser Flächen, und zwar mit der Bepflanzung von Bäumen bzw. Sträuchern. Diese Regelungen gehen der allgemeinen Vorgartensatzung der Beklagten vor, insbesondere bei der Bestimmung der mindestens erforderlichen Vorgartenfläche.
b. Selbst, wenn man eine ergänzende Anwendung der Vorgartensatzung vorliegend in Betracht ziehen würde, so regelt diese in § 2 Abs. 1 Satz 1 lediglich, dass bauliche Anlagen in Vorgärten unzulässig sind. Sie regelt nicht, dass sie unter dem Vorgarten nicht zulässig sind. Denn vorliegend soll die bauliche Anlage unter der Erdoberfläche errichtet werden und ist insoweit ein „Unterbau“ oder „Erdbau“, also ein Bau unter dem Vorgarten. Der Parklifter ist zwar auch für Stellplätze vorgesehen, vorliegend handelt sich jedoch gerade nicht um Stellplätze im Sinne der Vorgartensatzung, welche oberirdisch zu errichten Stellplätzen ausgeht, sondern um solche, welche sich unter der Erdoberfläche befinden.
Insoweit kommt es auf eine mögliche Rechtswidrigkeit der Vorgartensatzung in keinster Weise an. Die Vorgartensatzung führt allerdings auch nicht dazu, dass die beantragte Baugenehmigung abzulehnen ist.
3. Das Vorhaben des Klägers bedarf auch keiner Befreiung von § 23 BauNVO 1977. Gemäß § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO 1977 können, wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO 1977 zugelassen werden. Dabei handelt es sich um untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen, die der Eigenart eines Baugebietes nicht widersprechen.
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB können bauplanerische Festsetzungen aus städtebaulichen Gründen die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen bestimmen. Derartige Festsetzungen bestimmen, welche Flächen des Grundstückes durch bauliche Anlagen nicht überbaut werden dürfen. Hieran knüpft § 23 Abs. 5 BauNVO 1977 an. Allerdings handelt es sich bei dem beantragten Bauwerk um ein Bauwerk, welches die Fläche gerade nicht überbaut, wie dies zum Beispiel bei einem Carport der Fall wäre, sondern es liegt unter der Erde und beeinflusst damit nicht die überbaubare Grundstücksfläche. Da die Parkliftanlage nur bei Benutzung mit ihrem technischen Teil (ausgefahrenes Gerippe) äußerlich in Erscheinung tritt, handelt es sich auch um keine Anlage mit gebäudeähnlicher Wirkung, weshalb insoweit kein Abstandsflächenerfordernis ausgelöst wird (vgl. VG Ansbach, Urteil vom 21.10.2015 Az. AN 9 14.01857, Rdnr. 63 nach juris).
Dieses Ergebnis deckt sich auch mit § 21a Abs. 5 BauNVO 1977 (Stellplätze, Garagen und Gemeinschaftsanlagen). Hier wird ausdrücklich festgelegt, dass die zulässige Geschossfläche oder die zulässige Baumasse um die Flächen oder Baumassen notwendiger Garagen, die unter der Geländeoberfläche hergestellt werden, insoweit zu erhöhen ist, als der Bebauungsplan dies festsetzt oder als Ausnahme vorsieht. Insoweit hat der Verordnungsgeber durchaus erkannt, dass es Baumassen gibt, welche unter der Geländeoberfläche liegen. Es obliegt jedoch dem Satzungsgeber, dies gegebenenfalls in seinen Bebauungsplan mit aufzunehmen. Insoweit wurde schon mit der Baunutzungsverordnung 1977 die Problematik einer unterirdischen Bebauung, die bis an die Baugrenze heranreichen kann und unter nicht überbaubaren Flächen liegt, geregelt.
Sinn und Zweck des „Tiefgaragenbonus“ nach § 21a Abs. 5 BauNVO 1977 ist es, wirtschaftliche Anreize zur Verlagerung von Stellplätzen unter die Erdoberfläche zu schaffen. Diese Anreizfunktion setzt voraus, dass der Bauherr nach dem Bebauungsplan die Wahl hat zwischen der Anlage über der Erde und unterirdischen Stellplätzen (Hartmann, in: Bönker/Bischopink, Baunutzungsverordnung, § 22a Rdnr. 54). Insoweit unterscheidet der Verordnungsgeber zwischen überbaubarer Grundstücksfläche und unterbaubarer Grundstücksfläche und bindet damit den Satzungsgeber, hier die Beklagte, an diese Unterscheidung. Unterbaubare Grundstücksflächen hat die Beklagte jedoch nicht geregelt, sodass unterirdische Bebauungen insoweit weder von dem Bebauungsplan, noch von der Baunutzungsverordnung 1977 tangiert sind.
4. Die Parkliftanlage ist auch gemäß § 18 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 1 HDSchG zu genehmigen. Hiernach ist eine Genehmigung zu erteilen, wenn Gründe des Denkmalschutzes dem Vorhaben nicht entgegenstehen. Dies ist vorliegend der Fall.
Bei dem Wohnhaus auf dem Grundstück des Klägers handelt es sich unstreitig um ein Einzeldenkmal. Zu dem Haus gehört auch der Vorgarten. Der Kläger beabsichtigt jedoch nicht, das eigentliche Einzeldenkmal zu verändern. Allenfalls beabsichtigt er, in seiner unmittelbaren Umgebung (genau davor, hier im Bereich der Arndtstraße) im Vorgarten eine Anlage zu errichten, die Parkliftanlage. Insoweit bedarf er der Genehmigung nach § 18 Abs. 2 HDSchG. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn sich das Erscheinungsbild der Anlage auf das Kulturdenkmal nicht auswirkt. In diesem Fall stehen Gründe des Denkmalschutzes diesem Vorhaben nicht entgegen.
Soweit denkmalschutzrechtliche Bedenken wegen des Erhalts der Einfriedigung geltend gemacht werden, vermag dem die Kammer nicht zu folgen. Denn die Einfriedigung bleibt erhalten. Soweit fehlende Zaunelemente bei der Einfriedigung wieder anzubringen sind, ist bezüglich des Bereiches des seitlichen Zuganges zum Haus im Bereich des geplanten Parklifters durch eine Auflage der Beklagten sicherzustellen, dass im seitlichen Bereich die vorhandenen „historischen“ Zaunelemente wiedererrichtet werden bzw. vorhandene Lücken entsprechend mit einem „historischen Nachbau“ hergestellt und errichtet werden.
Soweit sich der Beigeladene als obere Denkmalschutzbehörde vorliegend darauf beruft, dass eine Beeinträchtigung des Einzeldenkmales durch den Parklifter entsteht, vermag dem die Kammer ebenfalls nicht zu folgen. Denn, wie der Kläger zu Recht ausführt, ist Sinn und Zweck des Parklifters, dass dieser nur zum Zeitpunkt des Ein- und Ausparkvorgangs oberflächlich im ausgefahrenen Zustand zu sehen ist; dies mit seinen technischen Aufbauten. Im Normalfall, zu einem weit überwiegenden Teil des Tages, befinden sich diese technischen Bauten im Bauwerk selbst, mithin unter der Erde.
Soweit der Parklifter im ausgefahrenen Zustand sichtbar ist, vermag die Kammer eine erhebliche Einwirkung auf die Bausubstanz des Einzeldenkmales nicht zu erkennen. Die Wirkung bei herausgefahrenem Zustand ist nur vorübergehend und zeitlich sehr beschränkt. Denn Sinn und Zweck des Parkgiftes ist es gerade, dass dieser sich im eingefahrenen Zustand befindet und nur beim Ein- oder Auspacken ausgefahren wird.
Dabei ist zur Überzeugung der Kammer durch Auflagen sicherzustellen, dass dies tatsächlich auch erfolgt. Hierzu sind Regelungen in der Form einer Auflage festzulegen, wie auch im Falle einer Betriebsstörung zeitnah ein ordnungsgemäßer „Regelzustand“ wiederhergestellt werden kann, z.B. durch entsprechende Wartungsverträge.
Unter Berücksichtigung dessen vermag die Kammer allenfalls eine vorübergehende kurzzeitige Sichtbeeinträchtigung bezogen auf das Einzeldenkmal zu erkennen. Die Beeinträchtigung ist auch nur eine unwesentliche, da sich der Zustand nicht anders darstellt, als wenn ein Lkw oder ein anderes großräumiges Fahrzeug vor dem Haus steht. In diesem Fall bezieht sich die Beeinträchtigung sogar nur auf den äußeren Rand des Gebäudes im Bereich der Arndtstraße. Hierbei handelt es sich daher, soweit der Parklift ordnungsgemäß genutzt wird, um eine in sich zu vernachlässigende Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes.
Soweit bei der Beklagten und dem Beigeladenen die Überlegung mitschwingt, dass der Parklifter sich überwiegend mit seiner technischen Einrichtung oberhalb der Erdoberfläche befindet, ist es Sache der Beklagten, durch eine entsprechende Auflage in der Baugenehmigung Gegenteiliges sicherzustellen. Dabei hat die Beklagte allerdings, wie dies die Kammer tut, von einem regelgerechten Betrieb und einer regelgerechten Nutzung des Parklifters auszugehen. Der ansonsten gemachte Umkehrschluss wäre unzulässig und rechtswidrig.
Unter Berücksichtigung eines ordnungsgemäßen Regelbetriebs des Parklifters, welcher durch Auflagen sichergestellt werden kann, stehen zur Überzeugung des Gerichtes der Baumaßnahme keine denkmalschutzrechtlichen Gründe entgegen. Dies zumal durch entsprechende Auflagen in der Baugenehmigung ein „denkmalgerechter“ Einfriedigungszustand in dem Bereich des Parklifters wiederhergestellt werden kann. Gleiches gilt für die Aufstellung der Mülltonnen, welche ebenfalls linksseitig im Bereich des Zugangs, gesehen von der Straße zur Hauseingangstür hin, anzuordnen sind. Dies mit der weiteren Maßgabe, dass im Bereich des Hauszugangs ein Abstellen von Fahrzeugen zukünftig zu verhindern ist.
Nach alledem ist mit der Baugenehmigung auch die denkmalschutzrechtliche Genehmigung zu erteilen.
Nur der guten Ordnung halber weist die Kammer darauf hin, dass mit der Bestätigung der Bauaufsichtsbehörde, dass die Bauunterlagen vollständig sind, damit gemäß § 20 Abs. 2 S. 1 HDSchG auch bescheinigt, dass die erforderlichen denkmalrechtlichen Unterlagen eingereicht worden sind. Soweit die obere Denkmalschutzbehörde weitere Unterlagen im Erörterungstermin erbeten hatte und von dem Kläger geliefert bekommen hat, lag dies im Bereich des „Goodwills“ des Klägers, sodass auch insoweit von vollständigen Genehmigungsunterlagen seit dem 21.12.2017 auszugehen ist.
5. Der Baugenehmigung stehen auch straßenverkehrsrechtliche Gründe nicht entgegen. Denn für den kurzen Zeitraum des Ausfahrens des Parklifters zum Zwecke des Einparkens kann kein Rückstau auf der Arndtstraße entstehen. Der vorhandene Bürgersteig und der Bereich der ansonsten rechtseitig parkenden Fahrzeuge reicht als notwendiger Stauraum zum eventuellen kurzfristigen Anhalten aus. Mithin ist eine ausreichende Zu- und Abfahrt zum Parklift gegeben. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagenstellplätzen (Garagenverordnung - GaV), insbesondere § 3 Abs. 1 GaV vorliegend Anwendung finden würde, ist zwischen dem Parklifter und der befahrenen öffentlichen Verkehrsfläche eine Zufahrt von mindestens 3 m Länge mehr als vorhanden.
Dabei ist zu beachten, dass es sich bei der Arndtstraße um eine Einbahnstraße handelt, die im Wesentlichen ausschließlich dem Anliegerverkehr dient und reine Erschließungsfunktion hat. Hinzu kommt, dass in diesem Bereich der Bürgersteig schon eine beachtliche Breite aufweist. Ein gegebenenfalls notwendiges Warten würde den weiteren Verkehr in der Arndtstraße damit in keinster Weise behindern.
Nach alledem ist die Baugenehmigung entsprechend mit den von dem Gericht beschriebenen und in ihrem Inhalt umrissenen Auflagen zu genehmigen. Im Übrigen war die Klage bezüglich der Baugenehmigung abzuweisen, da ein Durchentscheiden aufgrund der notwendigen Auflagen nicht in Betracht kam.
II. Die Kostenbescheide der Beklagten vom 13.03.2018 und 07.11.2018 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Nach § 2 der Satzung über die Erhebung von Bauaufsichtsgebühren der Landeshauptstadt Wiesbaden (Bauaufsichtsgebührensatzung) vom 1. Oktober 2015 sind die Gebühren abweichend von den Gebührensätzen der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung entsprechend der Rohbausumme festzusetzen. Die Rohbausumme entspricht nicht den vom Kläger angegebenen Herstellungskosten. Die Rohbausumme hätte die Beklagte selbst ermitteln müssen. Soweit sie dies unterlassen hat, hätte sie auf die durchschnittlichen Rohbaukosten abstellen müssen. Diese sind nach dem im Staatsanzeiger für das Land Hessen vom 02.10.2017, S. 953, gemachten Festsetzungen der für die Bauaufsichtsgebühren maßgeblichen durchschnittlichen Rohbaukosten für die im vorliegenden Fall betroffene (Klein-)Garage bis 100 m² Nutzfläche 65 € pro Kubikmeter umbauten Raumes. Bei vorliegend 203,89 m³ umbauten Raumes hätten die durchschnittlichen Rohbaukosten 13.252,85 € betragen. In diesem Fall müsste sich nach § 2 Nr. 1 der Bauaufsichtsgebührensatzung letztendlich ein Betrag von 126 € ergeben, der noch zu reduzieren wäre und gegebenenfalls mit weiteren Kosten zu addieren wäre.
Andernfalls hätte die Beklagte die tatsächlichen Rohbaukosten selbst ermitteln müssen, was sie jedoch nicht getan hat. Dabei obliegt es der Beklagten, sich zu entscheiden, ob sie auf die tatsächlichen, von ihr zu ermittelnden Rohbaukosten abstellt oder auf die durchschnittlichen Rohbaukosten, die von der oberen Bauaufsichtsbehörde bekannt gemacht worden sind. Insoweit kommt auch hier ein Durchentscheiden nicht in Betracht.
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten war für notwendig zu erklären, § 73 Abs. 3 VwGO.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.
Der Ausspruch hinsichtlich der Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 14.073,60 EUR festgesetzt.
Gründe
Gemäß Ziffer 9.1.9 des Streitwertkataloges des Bundesverwaltungsgerichts ist bei sonstigen Anlagen je nach Einzelfall ein Bruchteil der geschätzten Rohbaukosten zugrunde zu legen. Mangels anderer Anhaltspunkte geht das Gericht von den fiktiven Rohbaukosten in Höhe von 13.252,85 € aus. Hinzu kommen die Kosten aus dem Kostenbescheid vom 13. März 2018 in Höhe von 433,00 €, sowie die Kosten aus dem Kostenbescheid vom 11.7.2018 in Höhe von 387,75 €. Sie zusammen ergeben den Streitwert.