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Verwaltungsgericht Wiesbaden Urteil vom 29.12.2021 – 6 K 739/21.WI.A

ECLI:DE:VGWIESB:2021:1229.6K739.21.WI.A.00

Tenor

Die Beklagte wird verpflichtet, den Asylantrag des Klägers binnen 3 Monaten ab Rechtskraft der Entscheidung zu entscheiden.

Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

Der am xx.xx.xxxx geborene Kläger ist arabischer Volkszugehörigkeit, syrischer Staatsangehörigkeit. Er wurde am 29.05.2020 auf der Bundesautobahn A 3 in der Nähe von Passau einer Verkehrskontrolle unterzogen. Bei seiner polizeilichen Vernehmung am 29.05.2020 gab der Kläger im Wesentlichen an, dass er Frisör sei. Er habe damals umgerechnet ca. 20 Euro die Woche verdient. Er wäre anders eingereist, aber es habe keine Möglichkeit gegeben nach Deutschland zu kommen. Er sei von der Türkei nach Griechenland mit dem Schlauchboot gereist. Er sei zwei Monate in Griechenland gewesen, von dort sei er zu Fuß nach Mazedonien. Letztendlich sei er über Österreich nach Deutschland gekommen. In Griechenland und Mazedonien seien seine Fingerabdrücke genommen worden. Er sei nach Deutschland gekommen, weil er in Syrien zum Wehrdienst gemusst habe und weil dort Krieg herrsche. Wo er wohne sei alles zerstört. Seine Schwester sei im Krieg gestorben. Er habe das alles mitbekommen. Er habe einen Cousin in Deutschland. Er wolle dableiben.

Am 29.05.2020 erfolgte eine EURODAC Abfrage. Diese ergab einen Treffer in Griechenland. Unter dem Datum vom 03.07.2020 erfolgte eine Auswertung des Mobiltelefons des Klägers gemäß §§ 15, 15 a AsylG. Diese ergab eine arabisch-irakische Sprachreise von 84 Prozent.

Unter dem Datum vom 16.07.2020 wurde der Asylantrag aufgenommen. Dabei wurde von dem Herkunftsland Syrien und dem Geburtsort Raka ausgegangen. Bei der Befragung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 16.07.2020 in Gießen gab der Kläger an, dass er sein Herkunftsland 2015 oder 2016 verlassen habe. In Griechenland habe er sich ca. anderthalb Monate aufgehalten. Dort sei er am 08.09.2019 eingereist. Zuvor habe er sich in der Türkei ca. drei bis vier Jahre lang aufgehalten.

Unter dem Datum vom 16.07.2020 erfolgte ein Aufnahmeersuchen an Griechenland.

Am 27.07.2020 erfolgte eine Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrages. Dabei gab der Kläger an, dass er in Griechenland gezwungen worden sei, seine Fingerabdrücke abzugeben, damit er die Insel in der Ägäis, auf der er angekommen sei, habe verlassen können. Ein Asylantrag habe er seines Wissens in Griechenland nicht gestellt. Unterlagen aus Griechenland habe er keine. Er wolle nicht nach Griechenland zurück. Sein Ziel sei immer Deutschland gewesen. In Griechenland habe er anderthalb Monate in einer Unterkunft gelebt, dann habe er sich fünf Tage in Athen aufgehalten, bevor er das Land verlassen habe. Die Unterkunft sei sehr schlecht gewesen. Sie hätten im Winter in Zelten leben müssen. Das Essen habe nicht gereicht. Sie hätten sich selbst versorgen müssen. Finanzielle Unterstützung habe es nicht gegeben. In Griechenland habe er niemanden. Seine Familie sei in Deutschland. Er wolle das Asylverfahren in Deutschland weiterbetreiben.

Im Rahmen der weiteren Anhörung gab der Kläger an, dass er Fotos von seinem Familienbuch dabeihabe. Er habe die Schule mit der achten Klasse abgeschlossen. Wegen des Krieges habe er die Schule nicht länger besuchen können. Er habe als Frisör gearbeitet und sei Lehrling gewesen. Seine wirtschaftliche Situation sei schlecht bis durchschnittlich. Die Flucht habe er durch seine Arbeitseinkünfte finanziert. Außerdem habe er sich Geld geliehen. Den Wehrdienst habe er nicht geleistet. Einer politischen Organisation gehöre er nicht an. Er habe öffentliche Hinrichtungen durch den IS erlebt, als diese Raqqa besetzt hatten. Sie hätten schreckliche Dinge getan. Er habe tagelang nichts essen können, weil ihn die Sachen so belastet hätten. Zudem seien sie von den Regierungstruppen, die die IS bekämpften, bombardiert worden. Bei dem Bombardement sei seine Schwester ums Leben gekommen. Dies sei etwa zwei Jahre vor seiner Ausreise gewesen. Er habe dann gehört, dass Deutschland ein demokratisches Land sei und beschlossen dorthin zu fliehen. Die IS-Leute hätten ihn angesprochen und dass er für sie kämpfen solle. Er habe Angst gehabt, dass sie ihn eines Tages zum Kampf zwingen würden, deshalb habe er Syrien verlassen. Persönlich habe er mit dem syrischen Regime keine Schwierigkeiten gehabt. Er hätte jedoch zum Militär eingezogen werden sollen. Bei seiner Rückkehr werde er verhaftet oder getötet, da er den Militärdienst nicht leiste. Im Krieg gebe es keine Einberufungsbescheide mehr. Sie würden einfach alle jungen Männer mitnehmen, denen sie habhaft werden könnten. Vor seiner Ausreise sei Raqqa nicht unter der Kontrolle der syrischen Armee gewesen. Deswegen hätten sie ihn auch nicht rekrutieren können. Er habe eine Verlobte, die in der Türkei kennengelernt habe.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27.07.2020 wurde der Asylantrag als unzulässig abgelehnt und festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen. Der Kläger wurde zur Ausreise aufgefordert und die Abschiebung nach Griechenland angedroht. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nach Erkenntnissen des Bundesamtes dem Antragsteller in Griechenland im Rahmen des Asylverfahrens internationaler Schutz gewährt worden sei. Griechenland habe mit Schreiben vom 20.07.2020 die Schutzgewährung mitgeteilt. Gemäß der entsprechenden Mitteilung der griechischen Behörden habe der Antragsteller das Aufenthaltsdokument nicht erhalten.

Gegen den Bescheid hat der Kläger Klage- und Eilrechtsschutz beim Verwaltungsgericht Gießen nachgesucht. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 26.08.2020 wurde die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27.07.2020 angeordnet (Aktenzeichen 3 L 2747/20.WI.A). Insoweit wird vollinhaltlich auf den Beschluss Bezug genommen.

Mit Beschluss vom 03.09.2020 wurde das Klageverfahren eingestellt (3 K 2716/20.GI.A). Mit Schriftsatz vom 12.10.2020 teilte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dem Verwaltungsgericht Gießen mit, dass der streitgegenständliche Bescheid unwirksam geworden sei. Die Hauptsache sei daher erledigt.

Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 08.06.2021, eingegangen beim Verwaltungsgericht Wiesbaden am 09.06.2021, hat der Kläger Untätigkeitsklage erhoben. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass in der Folgezeit seitens der Beklagten nichts passiert sei. Mit Schriftsatz vom 01.03.2021 sei die Aufforderung ergangen das Asylverfahren bis zum 06.04.2021 zu entscheiden. Andernfalls sei von einer Rechtsverweigerung auszugehen. Geschehen sei bis zum heutigen Tage nichts. Letztendlich behandele die Beklagte das vorliegende Verfahren, wie viele gleichgelagerte Verfahren, durch Nichtstun. Eine derartige Haltung stelle eine große Rechtsverweigerung dar. Untätigkeitsklage sei daher geboren.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verpflichten, den Asylantrag des Klägers innerhalb einer angemessenen Frist, die das Gericht benennt, zu entscheiden.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird ausgeführt, dass bei der Prüfung der Erheblichkeit eine etwaige Rechtsgutverletzung neben individuellen Umständen auch die aktuelle Erkenntnislage über die humanitären Bedingungen in dem zuständigen Mitgliedsstaat zum Zeitpunkt der Entscheidung maßgebend sei. Die Lebensumstände in der europäischen Union seien in der Regel nicht mit denen in den meisten Herkunftsländern vergleichbar, aus denen die Schutzsuchenden stammten. Die Tatsache, dass die europäische Kommission bislang kein Vertragsverletzungsverfahren gegen Griechenland eingeleitet habe, lasse den Schluss zu, dass die Situation vor Ort als angemessen beurteilt und Griechenland stattdessen weiterhin in der Bewältigung der Herausforderung in dem Bereich Asyl und Migration in Form vielfältiger Maßnahmen unterstützt werde. Die Aktualisierung der Erkenntnislage habe auch in diesem Einzelfall Auswirkungen auf die Entscheidungspraxis. Eine Mehrfachgewährung internationalen Schutzes sei unionsrechtlich nicht vorgesehen. Es bestünden besondere Schwierigkeiten der Sachaufklärung, die sich aus der notwendigen Mitwirkung eines anderen Staates ergeben, was einen zureichen Grund nach § 75 Abs. 1 VwGO mit der Folge der Verfahrensaussetzung durch das Gericht darstelle. Auch im Falle einer gerichtlichen Entscheidung sei das Treffen einer erneuten Unzulässigkeitsentscheidung durch die Beklagte nicht ausgeschlossen.

Hierauf replizierend teilte die Klägervertreterin mit, dass es mittlerweile eine interne Dienstanweisung bei der Beklagten existiere, dass selbst nach stattgebendem Urteil in einer Untätigkeitsklage betreffend Asylverfahren mit Erstverfahren Griechenland Entscheidungen erst nach Androhung eines Zwangsgeldes nach § 172 VwGO eine Neuentscheidung getroffen werde. Damit liege eine bewusste Rechtsverweigerung seitens der Beklagten vor.

Mit Beschluss vom 11.06.2021 wurde der Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen.

Mit weiterem Beschluss vom 23.07.2021 wurde dem Kläger Prozesskostenhilfe gewährt.

Der Beklagten wurde aufgegeben einen Vertreter zum Termin zu entsenden, der mit schriftlichem Nachweis über die Vertretungsbefugnis versehen und über die Sach- und Rechtslage ausreichend unterrichtet, sowie zur Abgabe der gebotenen Erklärung, insbesondere als Vergleichsbeschluss ermächtigt sei. Im Falle der Missachtung wurde ein Ordnungsgeld bis 1.000 Euro angedroht. Ein Beklagtenvertreter ist zum Termin erschienen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, sowie die sogenannte elektronische Bundesamtsakte Bezug genommen, aus der sich keinerlei Tätigkeit der Beklagten ergibt.

Entscheidungsgründe

Die vorliegende Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO ist zulässig und begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 27.07.2020 wurde mit Verfügung vom 12.10.2020 als unwirksam erklärt. Mithin sind mehr als drei Monate seit der Aufhebung des Ausgangsbescheides vom 27.07.2020 vergangen, ohne dass die Beklagte eine neue Entscheidung getroffen hat.

Es liegen auch keine zureichenden Gründe dafür vor, dass über den seit dem 29.05.2020 gestellten Asylantrag bis heute noch nicht abschließend entschieden worden ist. Soweit die Beklagte selbst als Antragstellerin daher vom 16.07.2020 ausgeht, ist dies in sich schon sinnunlogisch, da sie bereits am 29.05.2020 eine EURODAC-Abfrage veranlasste und damit von dem Asylbegehrenden des Klägers Kenntnis hatte.

Die verzögerte Datumsaufnahme der sogenannten Asylantragstellung bei der Beklagten hat systemische Züge der späteren Aufnahme des Asylantragsstellungsdatums, um damit offensichtlich die Verfahrenslaufzeiten verkürzen zu wollen. Mithin ist das von der Beklagten aufgenommene Antragstellungsdatum mit der Realität leider nicht identisch.

Es liegt auch kein zureichender Grund dafür vor, dass über den Asylantrag bis heute noch nicht entschieden worden ist. Dazu ist zunächst festzustellen, dass die Erklärung der Beklagten, dass sie politisch weisungsgebunden sei und insoweit noch keine Entscheidung seitens des zuständigen Bundesministeriums des Inneren ergangen sei und mithin eine Handlungsunfähigkeit vorliege, als Schutzbehauptung anzusehen ist. So hat die Beklagte mit Bescheid vom 09.12.2021 in einem anderen Verfahren (Aktenzeichen xxxxxxx-xxx; VG Wiesbaden, Aktenzeichen 2 K 898/18.WI.A) den dortigen Klägern den subsidiären Schutzstatus zugestanden, nachdem zuvor eine Abschiebung nach Griechenland angedroht worden ist. Hierbei ist zwar dem im Termin anwesenden Vertreter der Beklagten zuzugestehen, dass es sich hierbei um eine Familie mit Kindern gehandelt hat, das Verhalten der Beklagten zeigt jedoch, dass unmittelbar nach Bescheidsaufhebung mit Urteil vom 25.05.2021 und damit zeitnaher als im vorliegenden Verfahren die Beklagte in der Lage ist, die sogenannten „Griechenland Fälle“ zu bescheiden.

Auch wenn die Lage in Griechenland indifferent sein mag, ist ein Hinzuwarten vorliegend nicht angebracht. Eine analoge Anwendung gem. Art. 31 Abs. 4 Richtlinie 2013/32/EU (sogenannte Verfahrensrichtlinie) scheint vorliegend schon mehr als fraglich, da es nicht um die ungewisse Lage des Herkunftslandes geht, sondern um die ungewisse Lage eines EU Mitgliedstaates und dessen Umgang mit Asylbewerbern. Denn selbst, wenn man diese Regelung der Verfahrensrichtlinie vorliegend entsprechend übertragen will, regelt Art. 31 Abs. 5 Richtlinie 2013/32/EU, dass das Prüfverfahren in jedem Fall innerhalb einer maximalen Frist von 21 Monaten ab förmlicher Antragstellung abzuschließen ist. Insoweit kommt es nicht auf die Entscheidung des VG Gießen oder die Aufhebung des Ausgangsbescheides vom 27.07.2020 durch die Beklagte am 12.10.2020 an, sondern auf das Datum der Antragstellung. Insoweit sind 21 Monate spätestens am 29.01.2022, um.

Dies mit der Folge, dass die Beklagte binnen drei Monaten nach Rechtskraft der vorliegenden Entscheidung über das Asylbegehrenden des Klägers zu entscheiden hat. Damit hat die Beklagte ausreichend Gelegenheit, sich eine „politische“ Weisung des Bundesministeriums des Inneren erteilen zu lassen. Immerhin ist bis dahin die nunmehrige Bundesregierung auch über 100 Tage im Amt, so dass spätestens ab diesem Zeitpunkt eine Handlungsfähigkeit und Entscheidungsfähigkeit unterstellt werden muss. Insoweit ist dem europäischen Rechtsgedanken, das Verfahren zügig zu bearbeiten und abschlüssig zu schließen mit der von dem Gericht gesetzten weiteren Frist von drei Monaten hinreichend genüge getan. Dabei lässt es das erkennende Gericht dahinstehen, ob die gemäß Art. 10 Abs. 3 lit. A Richtlinie 2013/32/EU geforderte Unparteilichkeit durch die von der Beklagten behaupteten Weisungsabhängigkeit bei dieser so vorhanden ist, wie die vom EU-Recht gefordert wird.

Als Unterlegene hat die Beklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83 b AsylG.

Der Ausspruch hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO entsprechend.