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Verwaltungsgericht Wiesbaden Urteil vom 14.01.2022 – 6 K 306/21.WI

ECLI:DE:VGWIESB:2022:0114.6K306.21.WI.00

Tenor

Der Beklagte wird verpflichtet, die personenbezogenen Daten des Klägers in POLAS-HE

- bezüglich der Fälle des Polizeipräsidiums D. (PD E-KREIS), die im Widerspruchsbescheid vom 10.02.2021 mit den Nr. 8., 21., 25., 26., 30., 35., 36. und 39. bezeichnet sind,

- bezüglich des Falles des Polizeipräsidiums D. (PD F-STADT), der im Widerspruchsbescheid mit Nr. 1. bezeichnet ist,

- bezüglich der Fälle des Polizeipräsidiums G. V-Stadt, im Widerspruchsbescheid bezeichnet mit Nr. 2. und 3.,

- bezüglich des Falles des Polizeipräsidiums H. (PD I-KREIS) sowie

- bezüglich der Fälle des Polizeipräsidiums K-STADT, im Widerspruchsbescheid bezeichnet mit den Nr. 2. und 7

zu löschen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens haben der Beklagte zu 7/9 und der Kläger zu 2/9 zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die bei dem Beklagten im System POLAS-HE über den Kläger gespeicherten personenbezogenen Daten zu löschen sind.

Der Kläger beantragte mit E-Mail vom 19.2.2019 bei dem Beklagten die Löschung seiner Einträge in POLAS-HE.

Mit Bescheid vom 3.11.2020 wurde dem Kläger Auskunft über die zu seiner Person in POLAS-HE gespeicherten Daten erteilt, wobei es sich um 58 vormals gegen ihn geführte Ermittlungsverfahren handelte. Dem Löschungsantrag wurde in 40 Fällen stattgegeben, im Übrigen wurde der Antrag abgelehnt.

Der Widerspruch des Klägers vom 1.12.2020 wurde mit Bescheid vom 10.2.2021 im Wesentlichen zurückgewiesen. Abgeholfen wurde lediglich insoweit, als in dem Fall 43 des Polizeipräsidiums (PP) D. (PD E-KREIS) die Deliktsbezeichnung von „Vereiteln der Zwangsvollstreckung“ in „Falsche Versicherung an Eides statt“ geändert wurde.

Nunmehr sind noch die Personalien des Klägers, versehen mit dem personengebundenen Hinweis „gewalttätig“, sowie Daten über erkennungsdienstliche Behandlungen in L-STADT wegen Verdachts des besonders schweren Falls des Diebstahls (24.3.1996) und in F-STADT wegen Verdachts der Körperverletzung (25.7.2012) in POLAS-HE gespeichert.

Außerdem sind Daten über den Verdacht der Begehung von Straftaten wie folgt gespeichert:

Beim PP D. (PD E-KREIS):

(8.) Verstoß gegen das Waffengesetz am 16.11.1982, Az. der StA N-Stadt: (…), Verurteilung zu einer Jugendstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten, rechtskräftig seit 13.7.1984.

(21.) Gefährliche Körperverletzung am 17.12.1986 in O-STADT

(25.) Besonders schwerer Fall des Diebstahls am 30.4.1987 in O-STADT

(26.) Besonders schwerer Fall des Diebstahls (Kraftwagen) in der Zeit vom 5.5.1987 bis 6.5.1987 in P-STADT

In den Fällen 21., 25. und 26. erfolgte unter Einbeziehung weiterer Urteile eine Verurteilung zu einer Jugendstrafe von 4 Jahren und 3 Monaten wegen vorsätzlich begangener Körperverletzung, gemeinschaftlich begangenem besonders schwerem Fall des Diebstahls in drei Fällen und fortgesetztem Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz (Az.: (…)).

(30.) Nötigung am 17.8.1990 in N-Stadt, Az. der StA N-Stadt: (…). Verurteilung wegen Beihilfe zur Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe, rechtskräftig seit dem 26.2.1991.

(35.) Unerlaubter Handel nach § 29 Betäubungsmittelgesetz mit Cannabis und Zubereitungen am 16.4.1996 in Q-STADT

(36.) Raubüberfall auf Geldinstitute am 9.4.1996 in N-Stadt.

In den Fällen 35. und 36. erfolgte eine Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit dem unerlaubten Ausüben der tatsächlichen Gewalt über eine Schusswaffe sowie dem unerlaubten Führen einer Schusswaffe sowie des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Az. (…)).

(39.) Vereiteln der Zwangsvollstreckung in der Zeit vom 1.8.2005 bis 30.9.2005 in Q-STADT. Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 4 Monaten wegen Unterschlagung, rechtskräftig seit dem 23.8.2007.

(40.) Falsche Versicherung an Eides Statt am 3.8.2006 in N-Stadt. Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe unter Einbeziehung anderer Urteile von 2 Jahren und 3 Monaten (Az. (…))

(43.) Vereiteln der Zwangsvollstreckung am 3.2.2014 in Q-STADT. Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO durch die StA N-Stadt, Einstellung gemäß § 153 Abs. 2 StPO durch das Amtsgericht N-Stadt (Az. (…))

Außerdem sind Daten über die Entnahme von Körperzellen zum Zweck der Speicherung in der DNA-Analyse-Datei am 30.8.2001 sowie Haftunterlagen der Justizvollzugsanstalten K-STADT II, R-STADT, N-Stadt, S-Stadt I, T-Stadt, U-Stadt und V-Stadt vorhanden.

Bei dem PP D. (PD F-STADT):

(1.) Computerbetrug am 23.1.2003 in F-Stadt. Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO aus sonstigen Gründen.

(2.) Körperverletzung am 11.7.2012 in W-Stadt. Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts (Az. (…))

Bei dem PP D. T-Stadt:

Körperverletzung am 26.6.2016 in X-Stadt. Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO aus sonstigen Gründen (Az.: (…)).

Bei dem PP G. V-Stadt:

(2.) Sachbeschädigung an Kfz in der Zeit vom 15.6.2006 bis 1.6.2006 in Y-Stadt. Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO aus sonstigen Gründen (Az.: (…)).

(3.) Besonders schwerer Fall des Diebstahls (Moped/Kraftrad) am 31.5.2007 in Z-Stadt. Einstellung gemäß § 153 Abs. 2 StPO (Az.: (…)).

Außerdem ein Vernehmungsersuchen der StA AA-Stadt vom 29.9.2004 und Haftunterlagen der JVA AB-Stadt und der JVA V-Stadt.

Bei dem PP H. (PD I-KREIS):

Besonders schwerer Fall des Diebstahls am 24.3.1996 in L-STADT. Einstellung gemäß § 154 Abs. 2 StPO (Az. (…))

Bei dem PP K-STADT:

(2.) Unterschlagung von Kfz in der Zeit vom 1.2.1995 bis 31.3.1995 in K-STADT. Einstellung gem. § 154 StPO (Az.: (…))

(7.) Betrügerisches Erlangen von Kfz am 22.4.2005. Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Betruges und gemeinschaftlichen Vortäuschens einer Straft und des Sichverschaffens von amtlichen Ausweisen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren auf Bewährung (Az. (…)).

Außerdem Vorgänge bezüglich eines Festnahmeersuchens der JVA Frankfurt vom 14.3.1988 wegen Urlaubsüberschreitung sowie Haftunterlagen der Justizvollzugsanstalten K-STADT I, U-Stadt, AC-Stadt, R-STADT und V-Stadt.

Zur Begründung des Widerspruchsbescheides führte der Beklagte aus, dass Rechtsgrundlage für die Datenspeicherung § 20 Abs. 6 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) seI-Kreis Personenbezogene Daten könnten demnach zur Abwehr einer Gefahr oder zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten weiterverarbeitet werden. Dabei komme es nicht auf den Ausgang eines Ermittlungsverfahrens an. Entscheidend sei allein, ob Verdachtsmomente i. S. v. § 152 StPO vollständig ausgeräumt werden können. Die Besorgnis weiterer Straftaten durch den Betroffenen sei nicht erforderlich. Soweit eine Verurteilung erfolgt sei (Fälle 8, 21, 25, 26, 30, 35, 36, 39 und 40 des PP D. (PD E-KREIS) sowie Fall 7 des PP K-STADT), sei der Tatverdacht bestätigt worden, weshalb eine weitere Speicherung der Daten zulässig sei.

Im Fall 43 des PP D. (PD E-KREIS) und im Fall 3 des PP G. seien die Verfahren jeweils nach § 153 StPO eingestellt worden. Dadurch sei der Verdacht nicht ausgeräumt worden, denn eine solche Einstellung erfolge, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung bestehe. Der Verdacht, eine Straftat begangen zu haben, entfalle gerade nicht.

Im Fall des PP H. und im Fall 2 des PP K-STADT sei das Verfahren nach § 154 StPO eingestellt worden. Dies lasse den einmal festgestellten Tatverdacht nicht entfallen, weil die Einstellung lediglich im Hinblick auf die in einem anderen Strafverfahren zu erwartende Sanktion erfolgt sei.

Die Einstellung der Fälle 1 und 2 des PP D. (PD AD-KREIS) und des Falls des PP D. T-Stadt sowie des Falls 2 des PP G. V-Stadt nach § 170 Abs. 2 StPO bedeute nicht zwingend, dass der Tatverdacht gänzlich ausgeräumt ist, wenn die Verfügung nicht genau dies als Grund benenne. Soweit die Einstellung aus „sonstigen Gründen“ erfolgt sei, bestehe nach staatsanwaltschaftlicher Einschätzung noch ein Restverdacht. Dieser genüge zwar nicht für eine Anklageerhebung, wohl aber für die Begründung der polizeilichen Speicherung der im Zuge der Ermittlungen gewonnenen Daten zum Zweck der vorbeugenden Straftatenbekämpfung.

Bezüglich des Falls des PP D. T-Stadt ergebe sich aus der Kriminalakte, dass der Geschädigte durch den Kläger mittels einfacher körperlicher Gewalt aus einem FKK-Club, bei dessen Sicherheitsdienst der Kläger Mitarbeiter war, entfernt worden sei. Der Kläger solle den Geschädigten mit Fäusten ins Gesicht geschlagen und gegen seinen Körper getreten haben. Als sich der Geschädigte ca. 15 Minuten später an der Pforte der I. Hessischen Bereitschaftspolizeiabteilung in Mainz-Kastel bemerkbar gemacht habe, sei er leicht verletzt gewesen und habe etwas aus der Nase geblutet. Der Kläger habe sich nicht zur Sache geäußert.

Im Fall 2 des PP D. (PD AD-KREIS) sei dem Kläger ausweislich der Einstellungsmitteilung vorgeworfen worden, einen anderen Security-Mitarbeiter der FKK-Oase geschlagen und zur Zahlung von 60 Euro genötigt zu haben. Dem Geschädigten werde gleichzeitig vorgeworfen, eine falsche Verdächtigung zum Nachteil des Klägers begangen zu haben. Da Aussage gegen Aussage stehe und die einzige Zeugin nach ihren Angaben keine Körperverletzungshandlung bemerkt habe, sei das Verfahren einzustellen gewesen. Weder die Körperverletzung noch die falsche Verdächtigung habe nachgewiesen werden können. Das Verfahren sei also aus Mangel an Hinweisen bzw. Beweisen eingestellt worden und nicht deshalb, weil der Tatverdacht vollständig ausgeräumt werden konnte. Der Tatverdacht i. S. d. § 20 Abs. 6 HSOG sei nicht entfallen.

Auch eine Löschung nach § 27 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 HSOG komme nicht in Betracht. Die Speicherung der personen- und fallbezogenen Daten in POLAS-HE sei noch erforderlich und diene der Vorsorge für die künftige Verfolgung von Straftaten. Auch die Speicherung von Daten solcher Personen, bei denen das Ermittlungsverfahren zwar eingestellt worden sei, der Tatverdacht jedoch nicht habe ausgeräumt werden können, sei für die polizeiliche Aufgabenerfüllung erforderlich.

Dies ergebe sich auch aus einer Würdigung der Gesamtumstände. Der Kläger sei während eines Zeitraums von fast 34 Jahren in mindestens 18 Fällen, insbesondere wegen Eigentumsdelikten, strafrechtlich in Erscheinung getreten, sodass davon auszugehen sei, dass auch zukünftig strafrechtlich gegen ihn ermittelt werden müsse. Den einzelnen Falleintragungen komme dabei ein hoher kriminalistischer Informationswert zu, da sie jeweils Auskunft geben würden über Person und Vorgehensweise des Klägers und einen umfassenden Überblick über dessen kriminelle Aktivitäten liefern würden. Nur durch die Auflistung und Aufbewahrung eines kriminellen Werdegangs des Klägers könne den Intentionen der vorbeugenden Straftatenbekämpfung wirksam entsprochen werden.

Für die Wiederholungsgefahr spreche auch, dass der Kläger nach der Verbüßung von zum Teil mehrjährigen Haftstrafen zwischen 1983 und 2010 in mindestens drei Fällen, nämlich in den Jahren 2012, 2014 und 2016 erneut Anlass zu polizeilichen Ermittlungen gegeben habe (Fall 2 PP D. (PD AD-KREIS), Fall 43 PP D. (PD E-KREIS) und (einziger) Fall des PP D. T-Stadt). Dem Vortrag des Klägers, dass ihn die Eintragungen beruflich einschränkten und Probleme bereiteten, sei entgegenzuhalten, dass von diesen drei Ermittlungsverfahren zwei im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit gestanden hätten.

Die Daten seien auch nicht wegen Fristablaufs zu löschen. Die Prüffrist des § 17 HSOG-DVO beginne mit dem letzten Ereignis, das die Speicherung begründet habe. Dies sei gegenwärtig der Fall des PP D. T-Stadt (26.6.2016). Nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 HSOG-DVO betrage die Prüffrist bei Daten tatverdächtiger Personen zehn Jahre. Wegen der bestehenden Wiederholungsgefahr werde von dieser Frist und nicht von der dreijährigen Frist des § 15 Abs. 1 S. 2 HSOG-DVO für Fälle von geringer Bedeutung ausgegangen.

Der personengebundene Hinweis „gewalttätig“ sei zum Schutz der einschreitenden Polizeibediensteten gerechtfertigt. Der Kläger sei in drei Fällen wegen Körperverletzung und in zwei Fällen wegen Sachbeschädigung strafrechtlich in Erscheinung getreten und habe sich in einem Fall wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit dem unerlaubten Ausüben der tatsächlichen Gewalt über eine Schusswaffe sowie dem unerlaubten Führen einer Schusswaffe strafbar gemacht. Dies seien zureichende Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger bereits Gewalt gegen Personen und Sachen eingesetzt habe, sodass nicht auszuschließen sei, dass er dies bei zukünftigen Straftaten wieder tun werde.

Für die Daten über erkennungsdienstliche Behandlungen am 24.3.1996 in L-STADT und am 25.7.2012 in F-STADT, die auf der Grundlage von § 81b StPO zulässig gewonnen worden seien, ergebe sich ein Löschungsanspruch nicht aus § 20 Abs. 6 S. 2 HSOG. In Bezug auf das jeweilige Anlassdelikt sei – wie bereits festgestellt – der für die weitere Speicherung erforderliche Tatverdacht nicht entfallen. Ein Löschungsanspruch bestehe auch nicht nach § 27 HSOG. Die Aufbewahrung der erkennungsdienstlichen Unterlagen sei für die weitere polizeiliche Aufgabenerfüllung notwendig, da angesichts des kriminellen Werdegangs des Klägers insbesondere im Zusammenhang mit Eigentums- und Körperverletzungsdelikten eine mögliche Tatbeteiligung an einer künftigen Straftat nicht auszuschließen sei. Das gewonnene erkennungsdienstliche Material sei bei Straftaten aus diesen Deliktsbereichen grundsätzlich geeignet, künftige strafrechtliche Ermittlungen zu fördern, die den Kläger be- oder entlasten könnten. Als Aussonderungsprüfdatum sei der 26.6.2026 festgesetzt worden.

Am 10.3.2021 hat der Kläger hiergegen vor dem Verwaltungsgericht T-Stadt Klage erhoben.

Er ist der Ansicht, dass nach dem „Volkszählungsurteil“ des Bundesverfassungsgerichtes eine gesetzliche Bestimmung für die Erhebung, Verarbeitung und Speicherung persönlicher Daten gegeben sein müsse. Nicht der Bürger müsse eine Anspruchsgrundlage zur Löschung darlegen, sondern der Staat müsse belegen, dass es eine entsprechende Eingriffsnorm gebe.

Auch wenn der Verdacht nicht entfallen sei, müsse die Polizeibehörde gem. § 14 HSOG-DVO regelmäßig prüfen, ob die weitere Speicherung geboten ist, anderenfalls seien die Daten zu löschen.

Bei den nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellten Verfahren sei ein jeweiliger Verdacht gegen ihn entfallen. Bei den Ermittlungsverfahren wegen Körperverletzung und Computerbetrug handele es sich um Fälle mit geringer Bedeutung, für die eine Prüffrist von 3 Jahren vorgesehen sei, die mittlerweile abgelaufen sei. Bei den nach § 153 Abs. 2, § 154 Abs. 1 und Abs. 2 StPO eingestellten Verfahren handele es sich ebenfalls um Fälle geringer Bedeutung mit einer Prüffrist von 3 Jahren, sodass die Prüffrist einer Löschung nicht entgegenstehe.

Hinsichtlich der Fälle, in denen der Kläger gerichtlich verurteilt worden sei, könnten diese Daten unter Berücksichtigung des „Volkszählungsurteils“ und Art. 2 GG nicht auf unbeschränkte Zeit gespeichert werden. Es sei nicht ersichtlich, dass der Beklagte die Speicherung irgendwann überprüfe. Die Verurteilungen lägen teilweise mehr als 30 Jahre zurück, das gleiche gelte für die Daten über Haftstrafen aus dieser Zeit. § 20 Abs. 6 HSOG könne die Speicherung dieser Daten in Abwägung mit Art. 2 GG nicht rechtfertigen.

Er beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 03.11.2020 in Form des Widerspruchsbescheides vom 10.02.2021 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, sämtliche personenbezogenen Daten des Klägers zu löschen,

hilfsweise, den Beklagten zu verurteilen, den Kläger unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Ansicht, dass Daten von Personen, die verdächtig sind, eine Straftat begangen zu haben, zu löschen seien, sobald der Verdacht entfällt.

In den Fällen einer Verurteilung werde der Tatverdacht unzweifelhaft bestätigt, sodass eine Löschung dieser Fälle nicht in Betracht komme. In den Fällen der Einstellung nach § 153 StPO ergebe sich der Restverdacht, der die weitere Speicherung rechtfertige, daraus, dass der hinreichende Tatverdacht eine Voraussetzung für die Einstellung nach dieser Vorschrift sei. Auch eine Verfahrenseinstellung nach § 154 StPO lasse den einmal festgestellten Tatverdacht nicht entfallen, sondern erfolge nur im Hinblick auf die in einem anderen Strafverfahren zu erwartenden Sanktionen.

In den nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellten Fällen sei der Tatverdacht gegen den Kläger nicht gänzlich entfallen.

Im Fall 2 des PP D. (PD AD-KREIS) habe die Aussage des Geschädigten durch die Schilderungen der beiden Beschuldigten zum Tathergang nicht entkräftet werden können, weshalb der Tatverdacht fortbestehe.

In allen nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellten Verfahren sei die Einstellung aus sonstigen Gründen erfolgt. Da in diesen Fällen eine Bekanntgabe der Einstellungsgründe an den Kläger nicht erfolgt ist, sei davon auszugehen, dass ein Verdacht weiterbesteht, die Tat aber nicht zu beweisen gewesen sei.

Auch sei die Prüffrist von zehn Jahren nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 HSOG-DVO noch nicht abgelaufen. Die Prüffrist beginne mit dem letzten Ereignis, das die Speicherung begründet habe. Der jüngste Fall sei eine Körperverletzung am 26.6.2016, die Festlegung des Aussonderungsprüfdatums auf den 26.6.2026 sei daher zulässig.

Dabei greife die „Mitziehregel“ des § 27 Abs. 4 S. 4 HSOG, wonach für alle in der Datei enthaltenen Fallspeicherungen gemeinsam die als letztes ablaufende Frist gelte, wenn innerhalb der Prüffrist weitere Fälle über die betroffene Person gespeichert würden. Der Kläger sei in den Jahren 1982 bis 2016 in mindestens 18 Fällen in Erscheinung getreten, wobei die Prüffrist von zehn Jahren jeweils noch gelaufen sei. Durch diese Verlängerung der Speicherdauer werde es ermöglicht, einen langfristigen Überblick über die kriminellen Aktivitäten des Klägers zu behalten. Eine Verkürzung der Frist vermöge angesichts der bestehenden Wiederholungsgefahr nicht die gesetzlichen Ziele des § 20 Abs. 6 HSOG zu erfüllen. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Kläger bis 2010 zum Teil mehrjährige Haftstrafen verbüßt habe, was die zwischen den Taten liegenden, teilweise größeren zeitlichen Abstände erkläre. Seit der letzten Haftentlassung habe gegen den Kläger erneut in drei Fällen – 2012, 2014 und 2016 – ermitteln werden müssen. Die neu hinzugekommenen Delikte seien ein Beleg dafür, dass der Kläger trotz seiner langen Haftstrafen nach wie vor nicht willens oder in der Lage sei, sich an die geltenden Gesetze zu halten. Es handele sich auch nicht um Fälle von geringer Bedeutung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Behördenakte, der Akten der Staatsanwaltschaften N-Stadt (Az. …) und T-Stadt (Az. …) sowie 16 Bände Kriminalakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, soweit sie sich auf die in POLAS-HE gespeicherten Daten und die dazugehörigen Unterlagen bezieht.

Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, denn der Bescheid über die Ablehnung der Löschung der Daten des Klägers ist in wesentlichen Teilen rechtswidrig.

Die Speicherung der Einträge über den Kläger im polizeilichen Auskunftssystem Hessen (POLAS-HE) ist, mit Ausnahme der Einträge Nr. 40 und 43 des Polizeipräsidiums D. (PD E-KREIS), der Nr. 2 des PP D. (PD F-STADT) und der (einzigen) Eintragung des PP D. (PD T-Stadt) rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Dem Kläger steht daher ein Anspruch auf Löschung dieser Einträge zu, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO.

Es kann dahinstehen, ob der Tatverdacht in den jeweils eingetragenen Fällen entfallen ist und die Daten daher gemäß § 20 Abs. 6 S. 2 HSOG zu löschen sind. Denn ein Löschanspruch ergibt sich bereits aus §§ 27 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Alt. 2 HSOG, § 53 Abs. 2 Hessisches Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG). § 20 Abs. 6 S. 2 HSOG normiert zwar einen Anspruch auf Löschung bei Wegfall des Tatverdachts. Er sieht jedoch nicht vor, dass Daten zwingend weiter zu speichern sind, solange der Tatverdacht nicht restlos entfallen ist.

Rechtsgrundlage für den Löschanspruch sind demnach §§ 27 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Alt. 2 HSOG, § 53 Abs. 2 HDSIG, die die Umsetzung des Art. 8 der Richtlinie (EU) 2016/680 zum Datenschutz in Strafsachen darstellen. Danach sind personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen und die dazugehörigen Unterlagen unverzüglich zu vernichten, wenn aus Anlass einer Einzelfallbearbeitung festgestellt wird, dass ihre Kenntnis für die speichernde Stelle zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich ist. Diese Voraussetzungen liegen für die im Tenor genannten Eintragungen zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung vor.

Dabei kommt es auf die zwischen den Beteiligten diskutierte Frage der Länge der Prüffrist für den vorliegenden Rechtsstreit nicht an. Denn eine Löschung hat nicht nur dann zu erfolgen, wenn bei der nach einer bestimmten Frist vorzunehmenden Überprüfung festgestellt wird, dass ein entsprechender Anspruch besteht, sondern auch dann, wenn dies aus Anlass einer Einzelfallbearbeitung festgestellt wird, § 27 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 HSOG. Eine Prüffrist stellt insoweit nicht die Mindest-Speicherdauer dar, sondern lediglich die Maximalfrist der Speicherdauer, bevor eine Überprüfung der Erforderlichkeit zu erfolgen hat. Die Prüffrist steht weder einer früheren Überprüfung und Löschung, noch im Einzelfall einer längeren Speicherung entgegen, wenn im Rahmen der Überprüfung die weitere Erforderlichkeit festgestellt wird.

Soweit der Beklagte ausführt, dass die Speicherung der Haftunterlagen zur Berechnung der Prüffristen erforderlich sei, weist das Gericht darauf hin, dass sich die Prüffrist bezüglich des Klägers auf das letzte gespeicherte Datum vom 26.6.2016 und damit nicht auf die Haft des Klägers, die zuletzt im Jahr 2010 beendet wurde, beziehen dürfte. Unabhängig davon sind die Haftunterlagen jedoch als „dazugehörige Unterlagen“ i. S. d. § 27 Abs. 2 S. 1 HSOG mit dem jeweiligen Eintrag in POLAS-HE, der einer Haftstrafe zugrunde lag, zu löschen, soweit auch die Anknüpfungseinträge zu löschen sind.

Der Antrag des Klägers vom 19.2.2019 löste eine Einzelfallbearbeitung der bezüglich des Klägers gespeicherten Daten aus, weshalb der Beklagte verpflichtet war, die weitere Erforderlichkeit der gespeicherten Daten zu überprüfen. Die weitere Speicherung der im Tenor genannten Daten ist für die Erfüllung der Aufgaben des Beklagten zur Überzeugung des Gerichts nicht mehr erforderlich.

Der Beklagte trägt zwar insoweit vor, dass die weitere Speicherung zur Prävention weiterer Straftaten durch den Kläger erforderlich sei. Man müsse einen langfristigen Überblick über die kriminellen Aktivitäten des Klägers behalten, auch angesichts der in der Person des Klägers bestehenden Wiederholungsgefahr. In POLAS-HE könne auch nach bestimmten Kriterien, etwa dem Tathergang, dem Tatmittel o.ä. gefiltert werden, um begangene Straftaten bei der Ermittlung des Täters möglicherweise einer bereits bekannten Person zuordnen und Straftaten so aufklären zu können.

Mit dieser pauschalen Begründung, die sowohl für die älteste, über 39 Jahre alte Eintragung als auch für die jüngste, knapp 6 Jahre alte Eintragung und sowohl für Fälle der Verurteilung als auch für Fälle von eingestellten Verfahren gelten soll, ist den Voraussetzungen des § 27 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 HSOG jedoch nicht Genüge getan. Für die aus dem Tenor ersichtlichen Eintragungen ist vielmehr zur Überzeugung des Gerichts die Erforderlichkeit der Speicherung nicht gegeben.

Im Fall 8. des PP D. (PD E-KREIS) wurde der Kläger im Jahr 1984 zu einer Jugendstrafe wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz verurteilt. Einen weiteren Verstoß gegen das Waffengesetz hat der Kläger in den Fällen 35. und 36. des PP D. (PD E-KREIS) begangen. Diese betreffen eine schwere räuberische Erpressung in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln, außerdem diverse waffenrechtliche Delikte. Ausweislich der Kriminalakte (Band V) handelte es sich hierbei wohl um einen Banküberfall. Die Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren ist rechtskräftig seit dem 15.10.1996, mithin seit über 25 Jahren. Aus den in POLAS-HE gespeicherten Daten ergeben sich hinsichtlich Verstößen gegen das Waffengesetz nur diese beiden Vorfälle, wobei der jüngste bereits älter als 25 Jahre ist. Auch einen Banküberfall hat der Kläger vorher und nachher, soweit aus seinen POLAS-Eintragungen ersichtlich, nicht begangen. Anhaltspunkte dafür, dass insofern die Gefahr einer Wiederholung besteht, zu deren Prävention die Daten erforderlich sein könnten, sind nach über 25 Jahren nicht ersichtlich und durch den Beklagten auch nicht kriminalistisch dargelegt worden.

Die Fälle 25., 26. und 39. des PP D. (PD E-KREIS), der Fall 2. des PP K-STADT, der (einzige) Fall des PP H. (PD I-KREIS) sowie der Fall 3. des PP G. V-Stadt betreffen Diebstähle bzw. Unterschlagungen und stellen mit sechs von 18 Eintragungen damit tatsächlich – wie der Beklagte richtigerweise festgestellt hat – die größte Deliktsgruppe unter den Eintragungen dar.

Dennoch ist hier eine Wiederholungsgefahr nicht ersichtlich. Bereits nach der gesetzlichen Konzeption des § 27 Abs. 4 S. 2-4 HSOG geht der Gesetzgeber und mit ihm der Beklagte offenbar davon aus, dass nach Ablauf von maximal zehn Jahren, in denen der Betroffene keinen Anlass für eine erneute Speicherung bietet, eine Wiederholungsgefahr nicht gegeben ist und die Daten daher nicht weiter erforderlich sind. Der Kläger hat einen Diebstahl oder eine Unterschlagung zuletzt am 31.5.2007, also vor knapp 15 Jahren begangen, sodass der erste Anschein bereits gegen eine Wiederholungsgefahr spricht.

Der Beklagte hat auch hier nicht dargelegt, inwiefern Daten dieses Alters für die Prävention oder Aufdeckung zukünftiger Straftaten - gerade unter kriminaltaktischen Gesichtspunkten - erforderlich sind. Allein die Tatsache, dass gegen den Kläger seit der letzten diesbezüglichen Eintragung drei Ermittlungsverfahren bezüglich gänzlich anderer Delikte – Körperverletzung bzw. Vereiteln der Zwangsvollstreckung – geführt und nach § 170 Abs. 2 StPO bzw. in einem Fall nach § 153 Abs. 2 StPO eingestellt wurden, lässt nicht darauf schließen, dass der Kläger in Zukunft erneut einen Diebstahl oder eine Unterschlagung begehen wird. Zur Prävention oder Aufklärung eines solchen Delikts sind die Daten daher nicht erforderlich, zumal auch bei bestehender Wiederholungsgefahr nicht ersichtlich wäre, inwieweit mithilfe dieser Daten weitere Straftaten verhindert werden könnten. Andere Gründe für die Erforderlichkeit der Speicherung dieser Daten sind für das Gericht nicht ersichtlich und durch den Beklagten auch nicht dargelegt worden.

Soweit bezüglich des Falls des PP H. auch Daten aus der erkennungsdienstlichen Behandlung des Klägers nach § 81b StPO vorhanden sind, ist ein Interesse an der Speicherung dieser Daten zwar grundsätzlich anerkennenswert, da sie besonders geeignet sind, den Kläger im Fall der Begehung zukünftiger Straftaten, gleich welchen Charakters, zu identifizieren. Die Erforderlichkeit der Speicherung von Daten aus einer erkennungsdienstlichen Behandlung kann daher insbesondere bei einer Person durchaus gegeben sein, die, wie der Kläger, bereits derart häufig strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und bei der daher davon auszugehen ist, dass er auch in Zukunft in irgendeiner Weise wieder strafrechtlich in Erscheinung treten könnte. Vorliegend sind die Daten, die zu dem betreffenden Ermittlungsverfahren gehören, aber dennoch zu löschen. Die aus dieser erkennungsdienstlichen Behandlung vorhandenen Daten – Lichtbild, Halbprofil rechts, Halbprofil links, Frontal (Portraitaufnahme), Ganzkörperansicht, Zehnfinger- und Handflächenabdruck – sind auch nochmals aus einer aktuelleren erkennungsdienstlichen Behandlung vom 25.12.2012 (Fall 2. des PP D., PD F-STADT) vorhanden (vgl. Bl. 225 des Behördenvorgangs). Diese Unterlagen der aktuelleren erkennungsdienstlichen Behandlung sind auch nicht zu löschen. Die Speicherung veralteter Fotos ist insoweit, da auch aktuelle Fotos vorliegen, nicht erforderlich. Dasselbe gilt für die Speicherung der Finger- und Handflächenabdrücke. Mithin sind diese mit der Eintragung des PP H. (PD I-KREIS) zu löschen.

Bei dem Fall 30. des PP D. (PP E-KREIS) und dem Fall 2. des PP G. V-Stadt handelt es sich um Sachbeschädigungsdelikte, wobei der Kläger im ersten Fall im Jahr 1990 wegen Beihilfe zur Sachbeschädigung verurteilt wurde und im zweiten Fall im Jahr 2006 das Ermittlungsverfahren wegen Sachbeschädigung gemäß § 170 Abs. 2 StPO „aus sonstigen Gründen“ eingestellt wurde. Das jüngste der beiden Verfahren ist bereits über 15 Jahre alt. Es kann somit dahinstehen, ob aus der Formulierung der Staatsanwaltschaft, das Verfahren sei „aus sonstigen Gründen“ eingestellt worden, darauf geschlossen werden kann, dass der Tatverdacht nicht endgültig entfallen ist. Jedenfalls ist gegen den Kläger seit weit mehr als den von § 27 Abs. 4 S. 2 bis 4 HSOG vorgesehenen zehn Jahren kein Ermittlungsverfahren wegen Sachbeschädigung mehr geführt worden. Inwiefern die Vorhaltung dieser Daten weiter erforderlich sein soll, ist in diesen Fällen ebenso wenig wie in den wegen Diebstahls oder Unterschlagung gespeicherten Fällen (siehe oben) ersichtlich und auch nicht nachvollziehbar dargetan.

Der Fall 1. des PP D. (PD M-STADT) und der Fall 7. des PP K-STADT betreffen jeweils Betrugsdelikte, wobei im ersten Fall ein Ermittlungsverfahren wegen Computerbetrugs im Jahr 2003 durch die Staatsanwaltschaft gemäß § 170 Abs. 2 StPO „aus sonstigen Gründen“ eingestellt wurde und im zweiten Fall der Kläger wegen gemeinschaftlichen Betruges und gemeinschaftlichen Vortäuschens einer Straftat sowie wegen des Sichverschaffens von amtlichen Ausweisen verurteilt wurde; das Urteil ist seit dem 23.8.2007 rechtskräftig. Auch hier ist der Kläger seit über 14 Jahren nicht mehr wegen eines vergleichbaren Delikts auffällig geworden. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern die Daten noch erforderlich sein sollten, um zukünftige Straftaten zu verhindern oder aufzuklären. Auch hier gilt, dass allein die vage Möglichkeit der Begehung einer Straftat, die bei dem Kläger in Anbetracht der langen Zeit, in der er nicht wegen eines Betrugsdelikts aufgefallen ist, nicht wesentlich höher ist als bei anderen Personen, noch keine Erforderlichkeit für die weitere Speicherung zahlreicher sensibler Daten über seine Person schafft. Eine dezidierte Begründung des Beklagten, die aus kriminalistischer Sicht eine weitere Speicherung rechtfertigt, liegt ebenfalls nicht vor.

Die über den Kläger gespeicherten Daten bezüglich Körperverletzungsdelikten sind nur in einem Fall – Nr. 21 des PP D. (PD E-KREIS) – zu löschen. Ausweislich der Ausführungen in dem diesbezüglichen Urteil des Amtsgericht N-Stadt vom 6.8.1987, Az. (…), (Bl. 130 des Behördenvorgangs) soll der Kläger einen Bekannten seiner Ex-Freundin mit einem gezielten Faustschlag derart heftig gegen den Kopf geschlagen haben, dass dieser zusammenbrach. Der Kläger ist dort wegen vorsätzlich begangener Körperverletzung verurteilt worden. Die Tat wurde im Jahr 1986 und damit vor über 35 Jahren begangen. Inwiefern derart alte Daten heute noch zur Prävention oder Aufklärung zukünftiger Taten beitragen können, ist für das Gericht nicht ersichtlich. Dass nicht, wie von dem Beklagten vorgebracht, aufgrund früherer Tatmodalitäten bei späteren Taten auf den Kläger als Täter geschlossen werden kann, ergibt sich bereits daraus, dass bei den jüngeren Ermittlungsverfahren wegen Körperverletzung aus den Jahren 2012 und 2016 aufgrund von völlig anderen Sachverhalten ermittelt wurde. In diesen Ermittlungsverfahren – die beide durch die Amts- bzw. Staatsanwaltschaft gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurden – wurde der Kläger beschuldigt, als Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes einer FKK-Bar einen Gast der Bar geschlagen zu haben. Zur Aufklärung dieser Taten waren die Daten aus dem Jahr 1986 offensichtlich nicht erforderlich. Ebenso wenig ist ersichtlich oder dargetan, dass dies zukünftig der Fall sein könnte.

Im Übrigen ist die Klage abzuweisen, soweit sie die Fälle 40. und 43. des PP D. (PD E-KREIS), den Fall 2. des PP D. (PD F-STADT) und den (einzigen) Fall des PP D. T-Stadt betrifft.

Die Fälle 40. und 43. des PP D. (PD E-KREIS) betreffen eine Verurteilung wegen Falscher Versicherung an Eides statt im Jahr 2006 sowie eine Einstellung des Verfahrens wegen Vereitelung der Zwangsvollstreckung gemäß § 153 StPO im Jahr 2014. Ausweislich der Ausführungen in dem Urteil des Landgerichts N-Stadt vom 26.2.2008, Az. (…), dort Bl. 11, hatte der Kläger am 3.8.2006 gegenüber der Kraftfahrzeugzulassungsstelle des LandKreises E-KREIS eine eidesstattliche Versicherung gemäß § 5 Straßenverkehrsgesetz abgegeben und an Eides Statt erklärt, dass der Fahrzeugbrief für ein auf ihn zugelassenes Motorrad abhandengekommen sei. Das Fahrzeug solle vorübergehend/endgültig abgemeldet werden. Tatsächlich sei ihm, so die Urteilsbegründung, der Kraftfahrzeugbrief nicht abhandengekommen, sondern er habe ihn einer anderen Person als Sicherheit für ein von dieser erhaltenes Darlehen übergeben. Dies habe der Kläger bei Abgabe der eidesstattlichen Versicherung auch gewusst (Bl. 63 f. der Kriminalakte Az. (…)).

Der Fall 43. des PP D. (PD E-KREIS) betrifft ausweislich der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft N-Stadt vom 21.3.2017, Az. (…) (Bl. 119 der entsprechenden Strafakte) ebenfalls eine eidesstattliche Versicherung, die der Kläger am 17.12.2013 über seine Vermögensverhältnisse abgab. Darin habe er angegeben, Eigentümer eines bestimmten, an die AE Bank sicherungsübereigneten Motorrads zu sein. Tatsächlich sei nicht der Kläger, sondern eine andere Person Eigentümer gewesen und der Kläger sei lediglich aus versicherungstechnischen Gründen als Halter eingetragen gewesen.

Unabhängig davon, ob dieser Verfahrensausgang rechtswidrig oder „ungewöhnlich“ ist, wie der Kläger vorträgt, ist es jedenfalls das zweite Mal innerhalb von gut sieben Jahren, dass gegen den Kläger wegen einer ähnlichen Tat ein Ermittlungsverfahren geführt wurde. Dieses wurde auch nicht wegen mangelndem Tatverdacht eingestellt (§ 170 Abs. 2 StPO), sondern weil die Schuld des Täters als gering anzusehen war und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht (§ 153 Abs. 2 StPO). Voraussetzung hierfür ist jedoch das Bestehen eines Tatverdachtes, sodass nicht davon auszugehen ist, dass dieser zur Überzeugung des Amtsgerichts ausgeräumt war. Das vorliegende Verfahren dient auch nicht dazu, dieses Verfahren und den – unanfechtbaren – Beschluss des Amtsgerichts zu überprüfen.

Die Daten sind auch nicht sonst wegen mangelnder Erforderlichkeit zu löschen. Der Kläger ist in den letzten sechzehn Jahren gleich zweimal, zuletzt vor neun Jahren, wegen einer ähnlichen Tat auffällig geworden und in beiden Fällen ist das zuständige Strafgericht nicht zu dem Ergebnis gekommen, dass der Tatverdacht entfallen sei. Das vorliegend zuständige Gericht erkennt eine Erforderlichkeit, diese Daten noch für einen gewissen Zeitraum aufzubewahren, an. Gleichzeitig ist darauf hinzuweisen, dass derzeit nicht ersichtlich ist, dass im Rahmen der nächsten Überprüfung – voraussichtlich die nächste Regelüberprüfung am 26.6.2026 – die Speicherung immer noch erforderlich sein wird, soweit der Kläger dann seit knapp dreizehn Jahren nicht wegen eines ähnlichen Delikts auffällig geworden ist.

In dem Fall 2. des PP D. (PD F-STADT) und dem (einzigen) Fall des PP D. T-Stadt handelt es sich jeweils um Ermittlungsverfahren wegen Körperverletzung am 11.7.2012 bzw. am 26.6.2016. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob das Verfahren aus dem Jahr 2012 wegen Verfolgungsverjährung hätte eingestellt werden müssen. Denn (rechtmäßig erhobene) Daten sind zu löschen, wenn der Tatverdacht entfallen ist (§ 20 Abs. 6 S. 2 HSOG), wenn die Speicherung der Daten nicht mehr erforderlich ist (§§ 27 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Alt. 2 HSOG) oder wenn die Löschung aus einem anderen Grund gesetzlich vorgesehen ist. Einen Löschanspruch wegen Verfolgungsverjährung sieht das Gesetz dagegen nicht vor.

Die Daten sind nicht wegen entfallenem Tatverdacht zu löschen, § 20 Abs. 6 S. 2 HSOG. Denn in beiden Fällen existieren Zeugenaussagen, die den Kläger belasten. Im Fall 2. des PP D. (PD F-STADT) wurde gegen den entsprechenden Zeugen gleichzeitig wegen falscher Verdächtigung zum Nachteil des Klägers ermittelt. Da hier „Aussage gegen Aussage“ stand und keine weiteren Zeugen ermittelt werden konnten, wurden beide Verfahren eingestellt. Die belastende Aussage des Zeugen konnte jedoch – ebenso wie der Verdacht der falschen Verdächtigung – nicht widerlegt werden. Der Tatverdacht ist insoweit nicht gänzlich entfallen.

Im Fall des PP D. T-Stadt existiert eine Aussage des Geschädigten. Ausweislich der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft wurde das Verfahren eingestellt, weil „Aussage gegen Aussage“ stehe, der Geschädigte kein Strafverfolgungsinteresse habe und er auch die möglichen Zeugen, die er kenne, nicht benennen wolle. Auch hier ist die Aussage des Geschädigten nicht widerlegt worden und daher der Tatverdacht nicht gänzlich entfallen.

Die Daten der beiden Fälle sind auch nicht sonst wegen mangelnder Erforderlichkeit zu löschen, § 27 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 HSOG. Gegen den Kläger wurden innerhalb von knapp vier Jahren aufgrund sehr ähnlicher Vorfälle – Verdacht der Körperverletzung während der Tätigkeit als Mitarbeiter eines Sicherheitsdienstes in einem FKK-Club – Ermittlungsverfahren geführt. Insoweit ist es für das Gericht nachvollziehbar, dass der Beklagte die weitere Speicherung der Daten für erforderlich hält. Bei objektiver Betrachtung der Sachlage ist es durchaus möglich und auch beachtlich wahrscheinlich, dass sich diese Vorfälle wiederholen. Die gespeicherten Daten können dann zur Rückverfolgung des Täters und damit zur Aufklärung von möglichen zukünftigen Straftaten verwendet werden.

Das Gericht weist abschließend noch darauf hin, dass die aufgrund dieses Urteils noch in POLAS-HE über den Kläger gespeicherten Daten nicht ausreichen, um den personengebundenen Hinweis „gewalttätig“ zu tragen. Denn an Körperverletzungsdelikten sind nunmehr nur noch die beiden Fälle aus den Jahren 2012 und 2016 gespeichert, die jeweils mangels hinreichendem Tatverdacht eingestellt wurden. Diese können eine entsprechende Einstufung des Klägers nicht rechtfertigen.

Die Kostenentscheidung ergeht nach § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO. Die Kosten sind im Verhältnis des jeweiligen Obsiegens und Unterliegens zu teilen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach § 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO.