Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Wiesbaden

Verwaltungsgericht Wiesbaden Urteil vom 24.02.2022 – 7 K 6/21.WI

ECLI:DE:VGWIESB:2022:0224.7K6.21.WI.00

Tenor

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat und soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz aus ... EUR für den Zeitraum vom 5. Januar 2021 bis zum 28. Mai 2021 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens haben der Kläger zu 53 % und der Beklagte zu 47 % tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt eine (weitere) Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz wegen Verdienstausfalls infolge einer behördlich angeordneten Absonderung.

Der Kläger ist selbstständiger Rechtsanwalt. Aufgrund entsprechender Anordnungen des Kreisausschusses des C. musste er sich als Kontaktperson einer mit dem sogenannten Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person im Zeitraum vom 27. März bis zum 16. April 2020 in häusliche Quarantäne begeben. Für die Zeiträume vom 28. März 2020 bis zum 9. April 2020 und vom 12. April 2020 bis zum 16. April 2020 ergibt sich dies aus entsprechenden Bescheiden des Kreisausschusses des C. vom 28. März 2020 (vgl. Bl. 35 ff. der Gerichtsakte) und vom 12. April 2020 (vgl. Bl. 39 der Gerichtsakte). Für den 27. März 2020 und den Zeitraum vom 9. April 2020 bis zum 11. April 2020 wurde dem Kläger seine Absonderungspflicht durch Schreiben des Kreisausschusses des C. vom 27. November 2020 nachträglich schriftlich bestätigt (vgl. Bl. 49 der Gerichtsakte).

Am 21. April 2020 stellte der Kläger einen Antrag auf Verdienstausfallentschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz bei der Gesundheitsverwaltung des C. und gab dabei als Zeitdauer der Absonderung die Zeit vom 27. März 2020 bis zum 16. April 2020 an. Der Eingang des Antrags wurde ihm am selben Tag bestätigt (vgl. Bl. 83 der Gerichtsakte).

Mit Schreiben des Kreisausschusses des C. vom 3. Juni 2020 wurde der Kläger darüber informiert, dass das Regierungspräsidium B. die Zuständigkeit für Anträge gemäß dem Infektionsschutzgesetz übernommen habe. Der Antrag des Klägers sei dorthin übergeleitet worden (vgl. Bl. 87 der Gerichtsakte).

Unter dem 15. Juli 2020 stellte der Kläger erneut einen Antrag auf Verdienstausfallsentschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz bei dem Regierungspräsidium B., dessen Eingang ihm mit E-Mail vom 18. Juli 2020 bestätigt wurde (vgl. Bl. 77 der Gerichtsakte). In diesem Antrag machte der Kläger für den Monat März 2020 einen Einkommensausfall (brutto) vom ... und für den Monat April 2020 einen Einkommensausfall (brutto) vom ... EUR sowie wie jeweils Aufwendungen zur sozialen Sicherung in Höhe von ... EUR geltend. Seinem Antrag fügte er seinen Steuerbescheid für das Jahr 2019 sowie einen Beitragsbescheid des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Lande Hessen bei (vgl. Bl. 1 ff. der Behördenakte).

Mit E-Mail vom 5. November 2020 bat das Regierungspräsidium B. den Kläger unter anderem um eine schriftliche Bestätigung des Gesundheitsamtes über die mündliche Anordnung der Quarantäne und um Nachweis der Aufwendungen zur sozialen Sicherung in den Monaten März und April 2020 (Bl. 14 f. der Behördenakte).

Mit E-Mail vom 6. November 2020 teilte der Kläger unter Beifügung entsprechender Nachweise mit, dass er für die Monate März und April 2020 jeweils ... EUR an das Versorgungswerk und monatlich weitere ... EUR an die Krankenkasse leiste (Bl. 14 f. der Behördenakte).

Am 27. November 2020 übermittelte der Kläger dem Regierungspräsidium B. die schriftliche Bestätigung seiner Verpflichtung zur Absonderung in häuslicher Quarantäne am 27. März 2020 und vom 9. April 2020 bis zum 11. April 2020 (Bl. 21 ff. der Behördenakte).

Mit Bescheid des Regierungspräsidiums B. vom 2. Dezember 2020 wurde dem Kläger für den Zeitraum vom 27. März 2020 bis zum 11. April 2020 eine Entschädigung nach § 56 Abs. 1 IfSG in Höhe von ... EUR gewährt. Zusätzlich wurden ihm gemäß § 58 IfSG Beiträge zur sozialen Sicherung in Höhe von ... EUR gewährt. Hinsichtlich er Begründung wird auf den Inhalt des Bescheids Bezug genommen (vgl. Bl. 35 f. der Behördenakte).

Mit Bescheid vom 25. Mai 2021 wurden dem Kläger für den Zeitraum vom 27. März 2020 bis zum 16. April 2020 eine weitere Entschädigung gemäß § 56 Abs. 1 IfSG in Höhe von ... EUR sowie zusätzliche Beiträge zur sozialen Sicherung nach § 58 IfSG in Höhe von ... EUR gewährt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Bescheid vom 2. Dezember 2020 ergänzt werde und dabei der nachträglich nachgewiesene Absonderungszeitraum vom 12. April bis zum 16. April 2020 berücksichtigt werde. Arbeitseinkommen im Sinne des § 15 SGB IV sei der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus selbstständiger Tätigkeit. Grundlage für die Berechnung der Entschädigung sei daher allein das erzielte Einkommen. Für die Berechnung des Steuersatzes seien weitere steuerliche Merkmale wie z.B. der Familienstand, Kinder, die Höhe der Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen nicht vorgesehen und blieben daher außer Ansatz (vgl. Bl. 121 ff. der Gerichtsakte).

Nach den unwidersprochenen Angaben des Klägers ging der Betrag von ... EUR am 28. Mai 2021 auf seinem Konto ein.

Bereits am 5. Januar 2021 hat der Kläger Klage bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden erhoben.

Er trägt im Wesentlichen vor, die ihm zustehende Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz betrage ein Zwölftel des Arbeitseinkommens im Sinne von § 15 SGB IV, unter Abzug der Steuern und der Beiträge zur Sozialversicherung. Im Jahr 2019 habe der Gesamtbetrag der Einkünfte des Klägers und seiner Ehefrau ... EUR betragen, worauf Einkommensteuer nach dem Splittingverfahren in Höhe von ... EUR und zudem ... EUR Kirchensteuer festgesetzt worden sei. Nach dem Splittingverfahren betrage die festgesetzte Einkommensteuer das Zweifache des für die Hälfte der Eheleute gemeinsam zu versteuernden Einkommens. Die festgesetzte Einkommensteuer habe demnach je Ehegatte und damit auch für den Kläger ... EUR betragen. Unter Einbeziehung seiner Beiträge zur Sozialversicherung stehe dem Kläger gegen die Beklagte insgesamt ein Entschädigungsanspruch gemäß § 56 Abs. 1 IfSG in Höhe von ... EUR sowie eine Entschädigung hinsichtlich der Beiträge zur sozialen Sicherung in Höhe von ... EUR zu. Soweit die dem Kläger gewährte Entschädigung dahinter zurückgeblieben sei, sei dies rechtswidrig.

Soweit der Beklagte der Meinung sei, dass allein das erzielte Einkommen für die Berechnung des Steuersatzes erheblich sei und weitere steuerliche Merkmale außer Ansatz bleiben müssten, sei dies nicht richtig. Der Kläger sei so zu stellen, wie er gestanden hätte, wenn die entsprechende Absonderung nicht angeordnet worden wäre. Der individuell entstandene Schaden solle kompensiert werden. Dementsprechend sei gemäß § 56 Abs. 3 Satz 1 IfSG bei Arbeitnehmern das Arbeitsentgelt vermindert um Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung zu erstatten. Auch hier würden bei den zu entschädigenden Personen die individuellen Steuermerkmale zugrunde gelegt. Dies in Gestalt der Lohnsteuerklassen, welche wiederum das anwendbare Ehegattensplitting berücksichtigten. So werde ein verheirateter Arbeitnehmer der Lohnsteuerklasse 3 entsprechend höher entschädigt, als eine Person der Lohnsteuerklasse 5. Nichts anderes könne bei der Ermittlung der Steuern bei den Selbständigen gelten, zumal die Vorschrift gemäß § 56 Abs. 3 Satz 5 IfSG entsprechend anzuwenden sei. Andernfalls würden Selbstständige gegenüber Arbeitnehmern ohne sachlichen Grund schlechter gestellt, was nicht mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sei.

Der Kläger hatte ursprünglich beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger ... EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Mit Schriftsatz vom 21. Januar 2021 hat der Kläger die Klage hinsichtlich eines Betrages von ... EUR zurückgenommen und sie auf die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von ... EUR nebst Zinsen beschränkt.

Infolge des Teilabhilfebescheides vom 25. Mai 2021 haben die Beteiligten den Rechtsstreit bezüglich eines Betrages von ... EUR mit Schriftsätzen vom 2. Augst 2021 (Kläger) und vom 10. August 2021 (Beklagter) übereinstimmend für erledigt erklärt. Der Beklagte hat hinsichtlich des für erledigt erklärten Teils mit Schriftsatz vom 30. September 2021 eine Kostenübernahmeerklärung abgegeben.

Der Kläger beantragt zuletzt noch,

1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger ... EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen und

2. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger weitere Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz aus ... EUR seit Rechtshängigkeit bis zum 28. Mai 2021 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er trägt im Wesentlichen vor, im Gegensatz zur Auffassung des Klägers werde bei der Berechnung des Verdienstausfalls jeweils nicht der individuelle Steuersatz berücksichtigt, sondern der allgemeine Steuersatz nach dem Einkommensteuergesetz beschränkt auf die Einnahmen aus der jeweiligen Tätigkeit. Es sei nicht Aufgabe der Entschädigungsleistung nach dem Infektionsschutzgesetz, die nur Einnahmeverluste aus einer Steuerart kompensieren solle, auch für andere Einkunftsarten für Kompensation zu sorgen.

Dies gelte auch für den so genannten Splittingvorteil nach § 32a EStG. Das Ehegattensplitting finde erst nach Ermittlung der Einnahmen und Verluste aus den jeweiligen Steuerarten beider Ehegatten Anwendung und sei eine steuerpolitische Vergünstigung, die nicht gleichermaßen durch die staatliche Kompensationsleistung nach § 56 Abs. 1 IfSG erfasst werde. Dieses Vorgehen sei auch insoweit konsequent, als der pauschalierte Steuerabzug im Wege der Lohnsteuer bei Arbeitnehmern nur eine Vorauszahlung auf die zu erwartende Einkommensteuer darstelle. Einem Arbeitnehmer werde durch Berücksichtigung seiner Lohnsteuerklasse nur vermeintlich ein höherer Betrag ausgezahlt. Tatsächlich erfolge die Ermittlung der individuellen Steuerlast auch bei Arbeitnehmern erst durch die spätere Veranlagung der Ehegatten, wie sich auch aus § 38 Abs. 4 Satz 4 EStG ergebe. Diese Sichtweise werde auch durch das Steuerrecht selbst gestützt, denn nach § 3 Nr. 25 EStG sei die Leistung nach § 56 Abs. 1 IfSG zwar steuerfrei, werde jedoch gemäß § 32b EStG im Wege des so genannten Progressionsvorbehalts bei der Ermittlung der individuellen Einkommensteuer berücksichtigt. Damit sei klargestellt, dass gegenüber einem Steuerpflichtigen, der bei sonst gleichem steuerpflichtigen Einkommen keine steuerfreie Leistung nach § 56 IfSG erhalten habe, der gleiche individuelle Einkommensteuersatz auf alle Einkunftsarten angewendet werde. Für die Berücksichtigung der steuerlichen Verhältnisse des Ehegatten bestehe nach dem Infektionsschutzgesetz keine Rechtsgrundlage, da der Ehegatte nicht verpflichtet sei, hierzu Angaben zu machen. Damit könne in § 56 Abs. 3 Satz 1 IfSG beim Steuerabzug nur der auf die entsprechende Einkunftsart entfallende Steuerabzug nach Maßgabe des allgemeinen Steuertarifs gemeint sein.

Mit Schreiben vom 7. Januar 2021 (Kläger) und vom 18. Januar 2021 (Beklagter) haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Behördenakte Bezug genommen, der vollumfänglich zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidung gemacht worden ist.

Entscheidungsgründe

Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter, § 87a Abs. 2 und 3 VwGO.

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Die Klage ist, soweit sie noch aufrecht erhalten wurde, zulässig. Insbesondere ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten für den hier in Streit stehenden Anspruch gegen das beklagte Land nach § 56 IfSG gemäß der aufdrängenden Sonderzuweisung des § 68 Abs. 1 IfSG eröffnet. Der Durchführung eines Vorverfahrens vor Klageerhebung bedurfte es gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 VwGO i.V.m. § 16a Abs. 2 Satz 1 HessAGVwGO nicht.

Die Klage hat im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der Kläger hat einen Anspruch auf die Zahlung von Prozesszinsen seit Rechtshängigkeit bezüglich des Teils des Entschädigungsanspruches, hinsichtlich dessen der Beklagte im laufenden Verfahren einen Teilabhilfebescheid erlassen hat (hierzu 1.). Soweit der Kläger im Übrigen eine höhere Entschädigung nach § 56 IfSG begehrt, ist die Klage jedoch unbegründet (hierzu 2.).

1. Dem Kläger stehen die mit seinem Klageantrag zu 2.) geltend gemachten Prozesszinsen gemäß § 291 BGB i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB zu.

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass § 291 Satz 1 BGB im öffentlichen Recht analoge Anwendung findet, wenn das einschlägige Fachgesetz keine gegenteilige Regelung trifft (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 1995 - 11 C 22/94 -, juris Rn. 9 m.w.N.). Das hier maßgebliche Infektionsschutzgesetz (IfSG) enthält keine solche Regelung.

Gemäß § 291 Satz 1 BGB hat der Schuldner eine Geldschuld von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht in Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

Der Beklagte war zur Zahlung von ... EUR an den Kläger gemäß § 56 und § 58 IfSG auch schon vor Klageerhebung verpflichtet. Der Antrag des Klägers auf Entschädigung für seinen durch die Anordnung der häuslichen Quarantäne erlittenen Verdienstausfall umfasste von Beginn an auch den Zeitraum vom 12. April bis zum 16. April 2020. Für diesen Zeitraum hätte dem Kläger daher schon bei der Erstbescheidung am 2. Dezember 2020 eine Entschädigung nach § 56 und § 58 IfSG zuerkannt werden müssen, was die Beklagte jedoch erst durch ihren Abhilfebescheid vom 25. Mai 2021 nachholte. Nicht nur die Abhilfeentscheidung selbst, sondern auch die Tatsache, dass der Beklagte nach der Abgabe übereinstimmender Erledigungserklärungen die Kostenübernahme hinsichtlich des erledigten Teils des Verfahrens erklärt hat, unterstreicht dieses Ergebnis. Mithin bestand bei Klageerhebung eine bezifferbare Geldschuld des Beklagten gegenüber dem Kläger in Höhe von ... EUR. Die Geldforderung war zu diesem Zeitpunkt gemäß § 56 Abs. 6 Satz 2 IfSG auch bereits fällig.

Diese fällige Geldforderung ist auch durch die Klageerhebung rechtshängig geworden (§ 90 Satz 1 VwGO). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts tritt im öffentlichen Recht die Rechtshängigkeit einer Geldschuld im Sinne des § 291 Satz 1 BGB nicht nur bei Klagen auf Verurteilung zur Zahlung einer bezifferten Geldforderung ein, sondern auch bei Klagen, die auf Verpflichtung der Behörde zum Erlass eines die Zahlung einer bestimmten Geldsumme unmittelbar auslösenden Verwaltungsakts gerichtet sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 1995 - 11 C 22/94 -, juris Rn. 10 m.w.N.). Im zweitgenannten Sinne dürfte der ursprüngliche Klageantrag - trotz seiner Formulierung als Leistungsklage - auszulegen sein, da der Auszahlung einer Entschädigung nach dem IfSG eine entsprechende Bescheidung seitens des Beklagten vorauszugehen hat. Grundsätzlich setzt § 291 Satz 1 BGB weiterhin voraus, dass der Prozess mit dem Zuspruch einer eindeutig bestimmten Geldforderung endet, was typischerweise durch Verurteilung zur Zahlung derselben oder eben durch Verpflichtung zum Erlass eines Leistungsbescheides geschehen dürfte (vgl. BVerwG, a.a.O.). Die hier erfolgte Abhilfeentscheidung während des laufenden Klageverfahren und die anschließenden übereinstimmenden Erledigungserklärungen sind dem gleichzustellen, da so letztlich eine urteilsgleiche Wirkung erzielt wurde.

Die Höhe der dem Kläger zustehenden Prozesszinsen beträgt gemäß § 291 Satz 2 i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Die Zinsen sind von dem Beklagten ab dem 5. Januar 2021, dem Tag des Eingangs der Klageschrift und damit auch des Beginns der Rechtshängigkeit der Klage (vgl. § 90 Satz 1 VwGO), zu zahlen.

2. Im Übrigen, also hinsichtlich des Klageantrags zu 1.), ist die Klage unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf weitere Verdienstausfallentschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz. Er wird durch die Bescheide des Beklagten vom 2. Dezember 2020 und vom 25. Mai 2021 nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO).

Anspruchsgrundlage für den Entschädigungsanspruch des Klägers ist § 56 Abs. 1 IfSG. Gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG erhält eine Entschädigung in Geld, wer auf Grund dieses Gesetzes als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern im Sinne von § 31 Satz 2 IfSG Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet. Das Gleiche gilt für Personen, die als Ausscheider, Ansteckungsverdächtige oder Krankheitsverdächtige abgesondert wurden oder werden, bei Ausscheidern jedoch nur, wenn sie andere Schutzmaßnahmen nicht befolgen können.

Diese Voraussetzungen sind vorliegend dem Grunde nach unstreitig erfüllt, da sich der Kläger aufgrund behördlicher Anordnung absondern musste und aufgrund dessen einen Verdienstausfall erlitt. Streitig ist zwischen den Beteiligten allein die Höhe der dem Kläger zu gewährenden Entschädigung.

Der Kläger ist durch die Bescheide des Beklagten vom 2. Dezember 2020 und vom 21. Mai 2021 der Höhe nach zutreffend entschädigt worden. Hinsichtlich der zu leistenden Aufwendungserstattungen hinsichtlich Leistungen für die soziale Sicherung nach § 58 IfSG ist dem Begehren des Klägers mit Erlass des Abhilfebescheides vom 21. Mai 2021 vollständig entsprochen worden. Auch hinsichtlich der Verdienstausfallentschädigung nach § 56 IfSG steht dem Kläger kein weiterer Anspruch zu.

Gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 und 2 IfSG bemisst sich die Entschädigung nach dem Verdienstausfall, in dessen Höhe sie für die ersten sechs Wochen gewährt wird. Als Verdienstausfall gilt gemäß § 56 Abs. 3 Satz 1 IfSG das Arbeitsentgelt, das dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zusteht, vermindert um Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung sowie zur Arbeitsförderung oder entsprechende Aufwendungen zur sozialen Sicherung in angemessenem Umfang (Netto-Arbeitsentgelt). Dies gilt gemäß § 56 Abs. 3 Satz 5 IfSG bei Selbstständigen entsprechend mit der Maßgabe, dass ein Zwölftel des Arbeitseinkommens (§ 15 des Vierten Sozialgesetzbuch) aus der entschädigungspflichtigen Tätigkeit zugrunde zu legen ist.

Entgegen der Auffassung des Klägers hat der Beklagte diese Vorschriften bei der Bescheidung des Entschädigungsantrags des Klägers zutreffend angewendet.

Die durch den Beklagten vorgenommene Berechnung der dem Kläger zu gewährenden Verdienstausfallentschädigung ist zunächst rechnerisch richtig. Berechnungsfehler zulasten des Klägers sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

Die Berechnung erfolgte auch hinsichtlich der Berechnungsmethode korrekt. Der Beklagte hat insbesondere zurecht nicht die individuellen Steuermerkmale des Klägers, insbesondere das von ihm praktizierte Ehegattensplitting, berücksichtigt. Die Ansicht des Beklagten, dass bei Selbstständigen bei Anwendung von § 56 Abs. 3 Satz 1 und 5 IfSG nicht die tatsächlich im Vorjahr gezahlten Steuern anteilig in Abzug zu bringen sind, sondern pauschal der Einkommensteuertarif nach § 32a Abs. 1 EStG auf die Vorjahreseinkünfte im Sinne von § 15 SGB IV anzuwenden ist, trifft im Ergebnis zu.

Dies folgt entgegen der Auffassung des Beklagten aber nicht daraus, dass andernfalls eine doppelte Berücksichtigung des Ehegattensplittings stattfinden würde. Das sogenannte Ehegattensplitting erfolgt gemäß § 32a Abs. 5 EStG dergestalt, dass bei Ehegatten, die nach §§ 26, 26b EStG zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, die Einkommensteuer vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c das Zweifache des Steuerbetrags beträgt, der sich für die Hälfte ihres gemeinsam zu versteuernden Einkommens nach Absatz 1 ergibt (Splitting-Verfahren). Bei der Addition der Einkünfte der Ehegatten hat eine nach § 56 IfSG geleistete Verdienstausfallentschädigung jedoch außer Betracht zu bleiben, könnte also nicht - nach einer gedachten Berücksichtigung bei der Berechnung der Höhe der Entschädigung nach § 56 IfSG - ein zweites Mal berücksichtigt werden, weil die Verdienstausfallentschädigung gemäß § 3 Nr. 25 EStG steuerfrei ist. Zwar ist richtig, dass die steuerfreie Entschädigung nach § 56 IfSG gemäß § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. e EStG dem Progressionsvorbehalt unterliegt, sodass sich das übrige Einkommen um den Betrag der erhaltenen Verdienstausfallentschädigung erhöht und somit hierauf ein höherer Steuersatz zu zahlen ist. Dies stellt jedoch kein tragfähiges Unterscheidungskriterium zwischen Selbstständigen und unselbstständig Beschäftigten dar, da der Progressionsvorbehalt bei beiden Gruppen gleichermaßen greift.

Dennoch ist gegen die von dem Beklagten angewendete Berechnungsmethode, die die individuellen steuerlichen Merkmale des Klägers nicht berücksichtigt, nichts zu erinnern. Das Gericht folgt nicht der Auffassung des Klägers, dass aus dem Verweis des § 56 Abs. 3 Satz 5 IfSG auf Satz 1 dieser Vorschrift folge, dass bei Selbstständigen letztlich die im Vorjahr tatsächlich auf die Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit gezahlten Steuern anteilig in Abzug gebracht werden müssten.

Für Arbeitnehmer gibt § 56 Abs. 3 Satz 1 IfSG eine Berechnung der Verdienstausfallentschädigung klar vor. Das dem Arbeitnehmer zustehende Arbeitsentgelt ist um Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung sowie zur Arbeitsförderung oder entsprechende Aufwendungen zu sozialen Sicherung in angemessenem Umfang zu vermindern, also das Netto-Arbeitsentgelt zu ersetzen. Aus dieser Regelung ist klar ersichtlich, dass die von dem Arbeitsentgelt abzuziehende Steuer die Lohnsteuer (§ 38 Abs. 1 Satz 1 EStG) ist. Bei dieser handelt es sich um eine Vorauszahlung auf die später noch festzusetzende Einkommenssteuer (vgl. § 38 Abs. 4 EStG). Zwar erklärt § 56 Abs. 3 Satz 5 IfSG den Satz 1 dieser Regelung in Bezug auf Selbstständige für entsprechend anwendbar. Da Selbstständige jedoch keine Lohnsteuer zahlen – § 38 Abs. 1 Satz 1 EStG bezieht sich ausdrücklich nur auf Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit – ergibt sich aus dem Wortlaut des Gesetzes nicht eindeutig, wie das Tatbestandsmerkmal „vermindert um Steuern“ bei der Berechnung der Entschädigung für Selbstständige auszulegen ist.

Das Gericht teilt im Ergebnis das Verständnis des Beklagten, dass hiermit ein Verweis auf den allgemeinen, nach § 32a Abs. 1 EStG auf das maßgebliche Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit anzuwendenden, Einkommensteuertarif gemeint ist.

Für dieses Resultat spricht zunächst der Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung. Die Verdienstausfallentschädigung ist keine „Staatshaftung“ und auch keine Ausformung des Aufopferungsgedankens (vgl. Kießling/Kümper, 2. Aufl. 2021, IfSG § 56 Rn. 3). Stattdessen hat der Gesetzgeber eine Billigkeitsreglung geschaffen, um die von infektionsschutzrechtlichen Gefahrenabwehrmaßnahmen Betroffenen wirtschaftlich abzusichern und vor materieller Not zu schützen. Dementsprechend beschränkt sich die Vorschrift auf das vom Gesetzgeber für notwendig Erachtete und gewährt keinen vollen Schadensausgleich (vgl. BT-Drs. 3/1888, 27). Gleichzeitig ist zu beachten, dass die Regelung, wie die Corona-Pandemie zeigt, dazu geeignet sein soll und muss, in einer Vielzahl von Fällen binnen kurzer Zeit möglichst unkompliziert durch die zuständigen Verwaltungsbehörden angewendet werden zu können. So ist der Abzug der Lohnsteuer von dem Arbeitsentgelt im Rahmen der Berechnung der Höhe der Verdienstausfallentschädigung für Arbeitnehmer nach § 56 IfSG vor allem aus verwaltungspraktischer Sicht naheliegend. Der Abzug kann nach Vorlage einer Bescheinigung des Arbeitgebers über die Höhe des verdienten Arbeitsentgelts und der gesetzlichen Abzüge (vgl. § 56 Abs. 11 Satz 4 Halbsatz 1 IfSG) unkompliziert erfolgen. Selbstständige zahlen, wie bereits dargestellt, keine Lohnsteuer, sodass ein Rückgriff hierauf bei der Berechnung der Höhe der Entschädigung nach § 56 IfSG ausscheidet. Eine völlige Gleichbehandlung von Arbeitnehmern und Selbstständigen ist damit gar nicht realisierbar. Da Selbstständige üblicherweise, anders als Arbeitnehmer, keine regelmäßigen Einkünfte haben, sondern ihre Einnahmen einer Fluktuation unterliegen, hat sich der Gesetzgeber mit der Regelung des § 56 Abs. 3 Satz 5 IfSG dafür entschieden, bei der Berechnung ein Zwölftel des Arbeitseinkommens des Vorjahrs zugrunde zu legen. Von diesem Arbeitseinkommen sodann pauschaliert die hierauf nach § 32a Abs.1 EStG zu zahlende Einkommenssteuer abzuziehen entspricht dabei dem Ziel des Gesetzgebers, eine für die Verwaltung praktikable und einfache Möglichkeit der Berechnung der Entschädigung zu schaffen. Insbesondere in Masseverfahren wie solche betreffend Entschädigungsansprüche nach dem Infektionsschutzgesetz ist das Bedürfnis nach für die Verwaltung handhabbaren pauschalen Lösungen als öffentlicher Belang berücksichtigungsfähig.

Auch die Gesetzessystematik unterstützt dieses Ergebnis. Für die Anwendung des Einkommenssteuertarifs nach § 32a Abs.1 EStG anstelle der tatsächlichen Steuerlast unter Berücksichtigung der individuellen Steuermerkmale spricht nämlich auch § 56 Abs. 11 Satz 4 IfSG. Danach ist dem Antrag auf Auszahlung einer Entschädigung nach § 56 IfSG von Selbständigen eine Bescheinigung des Finanzamtes über die Höhe des letzten beim Finanzamt nachgewiesenen Arbeitseinkommens beizufügen. Der Beklagte hat zurecht drauf hingewiesen, dass die für die Bearbeitung des Entschädigungsantrags zuständige Stelle, hier das Regierungspräsidium B., auf Grundlage dieser Vorschrift nicht berechtigt ist, von dem Antragsteller die Mitteilung des Einkommens seines Ehegatten zu verlangen. Ohne diese Information ist eine Berücksichtigung des Ehegattensplittings aber nicht denkbar. Dies lässt den Rückschluss zu, dass individuelle Steuermerkmale wie das Ehegattensplitting seitens des Beklagten nicht zu berücksichtigen sind, da der Antragsteller die hierfür notwendigen Auskünfte zu geben nicht verpflichtet ist.

Dem Kläger ist zuzugestehen, dass diese Auslegung des Gesetzes, nach der individuelle Steuermerkmale bei der Berechnung der Verdienstausfallentschädigung bei Selbstständigen nicht berücksichtigt werden, dazu führen kann, dass verheiratete Arbeitnehmer bei Wahl einer Lohnsteuerklasse, die eine größere unterjährige Liquidität (und am Ende des Jahres gegebenenfalls eine Steuernachzahlung) nach sich zieht, eine höhere Verdienstausfallentschädigung erhalten, als verheiratete Selbstständige, weil bei verheirateten Arbeitnehmern über die Lohnsteuerklassen, wie der Kläger im Kern zutreffend ausgeführt hat, Wirkungen des Ehegattensplittings bereits bei der Vorauszahlung auf die Einkommenssteuer Berücksichtigung finden. Dies führt jedoch nach Auffassung des Gerichts nicht dazu, dass dieser Auslegung des Gesetzes Art. 3 Abs. 1 GG entgegenstehen würde.

Fraglich ist angesichts der schon dargestellten Unterschiede hinsichtlich der Einziehung der Steuern und der Regelmäßigkeit der Einkünfte bereits die hinreichende Vergleichbarkeit der von dem Kläger gebildeten Gruppen der Arbeitnehmer und der Selbstständigen in Bezug auf die Verdienstausfallentschädigung nach § 56 IfSG. Jedenfalls ist zu beachten, dass die von dem Kläger für richtig befundene Berechnungsmethode ebenfalls nicht zu einer Gleichbehandlung von Arbeitnehmern und Selbstständigen führen würde. Die Berücksichtigung seiner individuellen Steuermerkmale, insbesondere des Ehegattensplittings, würden im Ergebnis dazu führen, dass bei der Berechnung der ihm nach § 56 IfSG zustehenden Verdienstausfallentschädigung die tatsächlich im Vorjahr von ihm auf sein Arbeitseinkommen gezahlte Einkommensteuer in Abzug zu bringen wäre. Bei Arbeitnehmern wird indes nicht die tatsächlich anfallende Einkommensteuer in Abzug gebracht, sondern die Lohnsteuer, welche nur eine Vorauszahlung auf die letztlich zu zahlende Einkommensteuer darstellt. Soweit der Kläger vorträgt, dass hierbei aber über die Lohnsteuerklassen auch individuelle Steuermerkmale wie das Ehegattensplitting Berücksichtigung finden, trifft dies zwar zunächst zu. Dies führt aber nicht zwingend dazu, dass Arbeitnehmer dadurch stets gegenüber Selbstständigen bevorteilt würden. Denn verheiratete und gemeinsam mit ihren Ehegatten veranlagte Arbeitnehmer haben auch die Möglichkeit, sich mit der Wahl einer entsprechenden Lohnsteuerklasse gerade gegen eine erhöhte unterjährige Liquidität, die regelmäßig zu Steuernachzahlungen am Jahresende führt und stattdessen für die Abführung einer höheren Lohnsteuer zu entscheiden, was am Jahresende zu Steuererstattungsansprüchen führen kann. Zudem ist zu beachten, dass eine – bei entsprechender Wahl der Lohnsteuerklassen durch entschädigungsberechtigte Arbeitnehmer zumindest mögliche – höhere Entschädigungsleistung für Arbeitnehmer gegenüber Selbstständigen über das Steuerrecht teilweise wieder ausgeglichen wird. Denn aufgrund der Tatsache, dass die Entschädigungsleistung nach § 56 IfSG zwar steuerfrei ist, aber gemäß § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. e EStG dem Progressionsvorbehalt unterliegt, ist bei Erhalt einer höheren Entschädigungsleistung auf das übrige Einkommen ein höherer Steuersatz zu zahlen. Ein gegebenenfalls dennoch verbleibender geringfügiger Unterschied ist zumindest aufgrund der Rechtsnatur der Verdienstausfallentschädigung als Billigkeitsentschädigung hinzunehmen.

Nach alledem war die Klage hinsichtlich des Klageantrags zu 1.) abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat ( ... EUR bzw. ≈ 2 % des ursprünglich eingeklagten Betrages), aus § 155 Abs. 2 VwGO.

Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben ( ... EUR bzw. ≈ 47 % des ursprünglich eingeklagten Betrages) waren die Kosten des Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen, der diesbezüglich mit Schriftsatz vom 30. September 2021 eine Kostenübernahmeerklärung abgegeben hat (vgl. Bl. 161 der Gerichtsakte).

Im Übrigen (hinsichtlich ... EUR nebst Zinsen bzw. ≈ 51 % des ursprünglich eingeklagten Betrages) hat der Kläger die Kosten des Verfahrens gemäß § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO zu tragen, da er insoweit nahezu vollständig unterlegen ist. Dem Klageantrag zu 2.), hinsichtlich dem der Kläger obsiegt hat, kommt im Verhältnis zu dem mit dem Klageantrag zu 1.) geltend gemachten Anspruch nur eine ganz untergeordnete Bedeutung zu.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Beschluss

Der Streitwert wird auf ... EUR festgesetzt.

Gründe

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 Satz 1 Gerichtskostengesetz.