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Verwaltungsgericht Wiesbaden Urteil vom 02.08.2022 – 3 K 1053/21.WI

ECLI:DE:VGWIESB:2022:0802.3K1053.21.WI.00

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

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Der Kläger ist Kriminaloberkommissar (Besoldungsgruppe A 10 HBesO) im Dienst des Landes Hessen. Mit Bescheid vom 13. Juli 2016 in Gestalt der redaktionell berichtigten Fassung vom 21. Juli 2016 wurde der Kläger mit Ablauf des Monats Juli 2016 unter Anordnung des Sofortvollzugs in den Ruhestand versetzt. Seit 01. August 2016 bezieht der Kläger Dienstbezüge in Höhe des fiktiven Ruhegehalts. Gegen die Versetzung in den Ruhestand erhob der Kläger am 18. August 2016 Widerspruch und suchte am 19. August 2016 um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach (Aktenzeichen: 3 L 1311/16.WI). Mit seit dem 09. Oktober 2018 rechtskräftigen Beschluss vom 12. Juni 2018 wurde die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Zurruhesetzungsverfügung wiederhergestellt. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 16. August 2019 zurückgewiesen. Am 17. September 2019 erhob der Kläger hiergegen Klage (Aktenzeichen: 3 K 1615/19.WI). Über die Klage ist noch nicht entschieden.

2

Mit E-Mail vom 25. Juli 2016 teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass er mit Ablauf des Juli 2016 in den Ruhestand versetzt worden sei, wonach sich auch die Beihilfeberechtigungen ändern würden. Derzeit laufe noch ein Widerspruchsverfahren gegen diese Maßnahme, das allerdings lange Zeit in Anspruch nehmen könne.

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Das Regierungspräsidium Kassel bestätigte dem Kläger mit Schreiben vom 01. August 2016 zunächst noch, dass für ihn „als Versorgungsempfänger“ der Bemessungssatz ab dem 01. August 2016, dem Datum des Eintritts in den Ruhestand, 60 v.H. für ambulante Aufwendungen und 75 v.H. für stationäre Behandlungen betrage.

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Mit Schreiben vom 29. Mai 2020 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass der Bemessungssatz zurzeit 50 v.H. für ambulante Aufwendungen und 65 v.H. für stationäre Behandlungen betrage. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Kläger laut den nunmehr vorliegenden Daten nicht in den Ruhestand versetzt worden sei bzw. dass er gegen die Ruhestandsversetzung Widerspruch eingelegt habe, sodass er keine Versorgungsbezüge erhalte und die genannten Bemessungssätze zugrunde zu legen seien.

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Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 20. Juni 2020 machte der Kläger geltend, dass im vorliegenden Fall § 15 Abs. 9 Alt. 2 HBeihVO greife. Da der Kläger faktisch nur Versorgungsbezüge erhalte, müsste er aus Gründen der Gleichberechtigung beihilferechtlich mit Versorgungsempfängern gleichgestellt werden. Außerdem habe der Beklagte sich mit der Bescheinigung vom 01. August 2016 selbst gebunden. Von dem Widerspruchsverfahren habe dieser Kenntnis gehabt. Die gesetzliche Lage habe sich diesbezüglich nicht geändert.

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Zu den mit den Anträgen, eingegangen am 19. Juni 2020, 29. Juni 2020, 23. Juli 2020, 29. Juli 2020, 3. August 2020, 22. September 2020, 15. September 2020, 06. Oktober 2020, 03. November 2020, 23. Dezember 2020, 25. Januar 2021, 18. März 2021, 06. April 2021, 13. April 2021 und 14. April 2021 geltend gemachten Aufwendungen setzte der Beklagte beihilfefähige Beträge i.H.v. 838,74 EUR, 361,28 EUR, 284,24 EUR, 290,65 EUR, 702,71 EUR, 330,88 EUR, 3 EUR, 383,07 EUR, 810,81 EUR, 378,63 EUR, 733,99 EUR, 362,77 EUR, 292,47 EUR, 593,86 EUR und 384,72 EUR mit den Bescheiden vom 01. Juli 2020, 08. Juli 2020, drei Bescheiden vom 10. August 2020, 29. September 2020, 02. Oktober 2020, 21. Oktober 2020, 08. Dezember 2020, zwei Bescheiden vom 03. März 2021 und vier Bescheiden vom 27. April 2021 jeweils unter Zugrundelegung eines Bemessungssatz i.H.v. 50 v.H. fest.

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Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 16. Juli 2020, 10. August 2020, 30. Oktober 2020, 09. November 2020, 26. November 2020, 27. Januar 2021, 08. April 2021 und 31. Mai 2021 Widerspruch.

8

Mit Widerspruchsbescheid vom 09. Juli 2021 wurden die Widersprüche zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, gemäß § 15 Abs. 2 S. 1 HBeihVO betrage der Bemessungssatz 50 v.H. für alleinstehende Beihilfeberechtigte. Gemäß § 15 Abs. 4 S. 1 HBeihVO erhöhe sich der Bemessungssatz um 10 v.H. für Empfänger von Versorgungsbezügen. Aufgrund eines laufenden Widerspruchsverfahrens gegen die Versetzung in den Ruhestand beziehe der Kläger vorliegend weiterhin Dienstbezüge, welche, nach Ablauf des Monats, in welchem dem Kläger die Versetzung in den Ruhestand mitgeteilt worden sei, in der Höhe einbehalten würden, in der sie das Ruhegehalt übersteigen (§ 36 Abs. 3 S. 5 HBG). Demnach beziehe der Kläger seit dem 01. August 2016 keine Versorgungsbezüge, die eine Erhöhung seines Bemessungssatzes um 10 v.H. begründen würden. Auch die Tatsache, dass dem Kläger seitens der Festsetzungsstelle mit Schreiben vom 01. August 2016 fälschlicherweise mitgeteilt worden sei, dass sich sein Bemessungssatz um 10 v.H. erhöhe, könne zu keiner anderen Entscheidung führen, da die Festsetzungsstelle verpflichtet sei, die Beihilfefähigkeit der geltend gemachten Aufwendungen bei jeder Antragstellung erneut zu prüfen. Aus der Bescheinigung vom 01. August 2016 könne auch kein Vertrauensschutz hergeleitet werden, da es sich um eine rechtswidrige Entscheidung handele und das Vertrauen auf Fortsetzung aus einer rechtswidrigen Entscheidung nicht schutzwürdig sei. Eine Berufung auf eine rechtswidrige Entscheidung sei demnach nicht möglich. Gemäß § 15 Abs. 9 HBeihVO könne der Bemessungssatz erhöht werden in besonderen Ausnahmefällen bei Anlegung eines strengen Maßstabes. Hinsichtlich eines diesbezüglichen Ausnahmefalles müsse ein besonderer Umstand vorhanden sein, der eine Abweichung von der Regel darstelle, und der Betroffene müsse sich unverschuldet in einer wirtschaftlichen Notlage befinden. Dabei seien alle Umstände des Falles und die gesamten Verhältnisse des Beihilfeberechtigten berücksichtigen. Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Kläger seine Dienstbezüge zurzeit nicht in voller Höhe beziehe, sei nicht davon auszugehen, dass sich der Kläger durch Kürzung der Dienstbezüge in Höhe des fiktiven Ruhegehalts in einer wirtschaftlichen Notlage befinde. Entsprechende Nachweise seien der Festsetzungsstelle zudem nicht vorgelegt worden. Im Hinblick darauf betrage der Bemessungssatz des Klägers 50 v.H. für ambulante Aufwendungen und 65 v.H. für stationäre Aufwendungen. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Bevollmächtigten des Klägers ausweislich der im Verwaltungsvorgang enthaltenen Postzustellungsurkunde am 13. Juli 2021 zugestellt.

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Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 12. August 2021, bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden eingegangen am selben Tag, hat der Kläger Klage erhoben.

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Zur Begründung trägt er vor, der Beklagte ziehe die Grenzen der Anwendung des § 15 Abs. 9 HBeihVO zu eng. Diese Vorschrift setze nur voraus, dass der Bemessungssatz in besonderen Ausnahmefällen bei Anlegung eines strengen Maßstabes erhöht werden könne. Bis zum 29. Mai 2020 habe der Beklagte einen erhöhten Bemessungssatz angewandt. Auch zu diesem Zeitpunkt habe sich der Kläger bereits im Rechtsmittelverfahren gegen die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand befunden. Aufgrund der vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand erhalte der Kläger qua Gesetz nur Versorgungsbezüge, da die Dienstbezüge wegen der vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand auf die Höhe der fiktiv berechneten Versorgungsbezüge reduziert worden seien. Durch die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand lasse der Beklagte erkennen, dass er davon ausgehe, dass der Kläger dienstunfähig sei, also nur Anspruch auf Versorgungsbezüge habe. Genau dies sei ein Ausnahmefall im Sinne der Vorschrift, da der Kläger ansonsten rechtlich schlechter gestellt werden würde, weil er mit Rechtsmitteln gegen seinen Dienstherrn vorgehe, als er dies ohne Rechtsmitteleinlegung wäre. Der Kläger wolle seine dienstlichen Pflichten erkennbar weiter erfüllen, was er mit einer Klage gegenüber seinem Dienstherrn versuche zu erzwingen. Der Dienstherr benachteilige den Beamten jedoch dadurch, dass er ihm zum einen nur Versorgungsbezüge ausbezahle, zum anderen gegenüber „normalen“ Versorgungsempfängern schlechterstelle, indem er ihm nicht die Erhöhung des Bemessungssatzes um 10 % zukommen lasse, den er normalen Versorgungsbezügeempfängern zukommen lasse. Die Auffassung des Beklagten benachteilige grob rechtsmissbräuchlich den ein Rechtsmittel ausschöpfenden Beamten gegenüber anderen Beamten, sodass diese Ungleichbehandlung von Personen, die beide nur Versorgungsbezüge empfingen, nicht hingenommen werden könne. Die Bescheide seien daher abzuändern und dem Kläger ein um 10 % erhöhter Bemessungsgrundsatz zu gewähren. Es müsste ihm zusätzlich noch ein Betrag i.H.v. 577,36 € als beihilfefähige Aufwendungen anerkannt werden.

11

Der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger unter Abänderung der Bescheide vom 01. Juli 2020, 08. Juli 2020, der drei Bescheide vom 10. August 2020, 29. September 2020, 02. Oktober 2020, 21. Oktober 2020, 08. Dezember 2020, der zwei Bescheide vom 03. März 2021 und der vier Bescheide vom 27. April 2021 unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 09. Juli 2021 weitere Beihilfe unter Zugrundelegung eines Bemessungssatzes in Höhe von 60 vom Hundert zu gewähren.

12

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

13

Er nimmt Bezug auf die Ausführungen in dem angegriffenen Widerspruchsbescheid.

14

Da die Versetzung in den Ruhestand nicht bestandskräftig sei, komme für den Kläger kein erhöhter Bemessungssatz infrage.

15

Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 23. Februar 2022 der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.

16

Das Gericht hat dem Beklagten mit Beschluss vom 12. Mai 2022 gestattet, an der mündlichen Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung teilzunehmen.

17

Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und der beigezogenen Gerichtsakten der Verfahren 3 K 1615/19.WI und 3 L 1311/16.WI sowie der vorgelegten Behördenakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

18

Über die Klage entscheidet die Einzelrichterin, der der Rechtsstreit mit Beschluss der Kammer vom 23. Februar 2022 zur Entscheidung übertragen worden ist (§ 6 Abs. 1 VwGO).

19

Die zulässige Klage, über die unter Anwendung von § 102a Abs. 1 VwGO verhandelt worden ist, ist unbegründet.

20

Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Abänderung der Bescheide vom 01. Juli 2020, 08. Juli 2020, der drei Bescheide vom 10. August 2020, 29. September 2020, 02. Oktober 2020, 21. Oktober 2020, 08. Dezember 2020, der zwei Bescheide vom 03. März 2021 und der vier Bescheide vom 27. April 2021 unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 09. Juli 2021 und die Gewährung weiterer Beihilfe unter Zugrundelegung eines Bemessungssatzes in Höhe von 60 vom Hundert statt des von dem Beklagten zugrunde gelegten Bemessungssatzes von 50 vom Hundert. Die angegriffenen Bescheide und der Widerspruchsbescheid sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 und Abs. 5 S. 1 VwGO).

21

Einen Anspruch auf die Bewilligung von Beihilfe für die mit den streitgegenständlichen Anträgen geltend gemachten Aufwendungen in Höhe eines Bemessungssatzes in Höhe von 60 vom Hundert besteht nicht etwa auf der Grundlage der Bescheinigung des Beklagten vom 01. August 2016. Eine Selbstbindung des Beklagten, von der er sich in der Folgezeit unter Berücksichtigung eines bei dem Kläger entstandenen schutzwürdigen Vertrauens nicht hätte lösen dürfen, ist nicht eingetreten. Richtigerweise hat die Festsetzungsstelle mit der dem Kläger unter dem 29. Mai 2020 erteilten Bescheinigung mitgeteilt, dass der Bemessungssatz 50 v.H. für ambulante Aufwendungen betrage, da der Kläger nicht (bestandskräftig) in den Ruhestand versetzt sei. Ein schutzwürdiges Vertrauen bei dem Kläger, dass an der mit Bescheid vom 01. August 2016 mitgeteilten Auffassung des Beklagten nichts mehr geändert werden könne, ist schon deshalb nicht entstanden, weil der Kläger wusste, dass er nicht Versorgungsempfänger ist. Der Beklagte beruft sich zu Recht darauf, dass ein Vertrauen in den Fortbestand einer (rechtswidrigen) Entscheidung unter diesen Umständen von vornherein ausgeschlossen gewesen ist. Es kommt entgegen der Auffassung des Klägers deshalb hier nicht darauf an, dass sich die Sach- und Rechtslage nach dem Erhalt der Bescheinigung vom 01. August 2016 bezüglich des Zurruhesetzungsverfahrens nicht geändert habe.

22

Der Beklagte ist zu Recht von der Anwendung des Beihilfebemessungssatzes von 50 vom Hundert ausgegangen.

23

Gemäß § 15 Abs. 1 S. 1 HBeihVO beträgt der Beihilfebemessungssatz für alleinstehende Beihilfeberechtigte 50 vom Hundert der beihilfefähigen Aufwendungen. Gemäß

§ 15 Abs. 4 S. 1 HBeihVO erhöht sich für Empfänger von Versorgungsbezügen der nach Abs. 1 zustehende Bemessungssatz um 10 vom Hundert.

24

Nach dem Wortlaut dieser Vorschriften steht dem Kläger hiernach lediglich ein Bemessungssatz von 50 v.H. zu, weil er sich nach wie vor in einem aktiven Beamtenverhältnis befindet. An dieser Betrachtungsweise kann der Umstand nichts ändern, dass der Kläger gegen die Ruhestandsversetzung vorgegangen ist und derzeit ein Klageverfahren betreibt, über das noch nicht entschieden ist, womit einhergeht, dass seit dem 1. August 2016 vorläufig seine das Ruhegehalt übersteigenden Dienstbezüge einbehalten werden. Dies gilt sogar ungeachtet dessen, dass mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 12. Juni 2018 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 16. August 2016 gegen die mit Bescheid vom 13. Juli 2016 in der redaktionell berichtigten Fassung vom 21. Juli 2016 angeordnete Ruhestandsversetzung wiederhergestellt worden ist (Aktenzeichen: 3 L 1311/16.WI).

25

Der Ansicht des Klägers, dass er beihilferechtlich einem Versorgungsempfänger gleichgestellt werden müsse, weil er aufgrund der in § 36 Abs. 3 S. 5 HBG vorgeschriebenen Einbehaltung seiner das Ruhegehalt übersteigenden Dienstbezüge besoldungsrechtlich bereits wie ein Versorgungsempfänger behandelt werde, kann das Gericht nicht folgen. Eine in Betracht kommende analoge Anwendung von § 15 Abs. 4 S. 1 HBeihVO mit Blick auf das Zwangspensionierungsverfahren, das noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, scheidet aus. Aufgrund der Ruhestandsversetzung erhält der Kläger seit dem 01. August 2016 gemäß § 36 Abs. 3 S. 5 HBG reduzierte Bezüge. Nach dieser Regelung werden nach Ablauf des Monats, in dem die Versetzung in den Ruhestand der Beamten oder dem Beamten mitgeteilt worden ist, die Dienstbezüge einbehalten, die das Ruhegehalt übersteigen. Der Kläger kann nicht anführen, dass der Beihilfebemessungssatz sich um 10 v.H. erhöhen müsse, weil der Kläger besoldungsmäßig bereits wie ein Versorgungsempfänger behandelt werde. Dies gilt, weil der Regelungsgehalt des § 15 Abs. 4 S. 1 HBeihVO eindeutig Beamte, die sich in einem Zwangspensionierungsverfahren befinden, der Gruppe der aktiven Beamten zuordnet. Es gibt bereits keine Lücke, die im Wege der richterlichen Auslegung zu schließen wäre. Weil es sich um keinen Einzelfall handelt, spricht zudem vieles dafür, dass der Verordnungsgeber eine eigenständige Regelung geschaffen hätte, wenn er die von einem Zwangspensionierungsverfahren betroffenen Beamten den Ruhestandsbeamten hätte gleichstellen wollen (vgl. zu diesen Erwägungen ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08. August 2002 - 10 A 10568/02 -, juris).

26

Die Regelung mit ihren Auswirkungen auf den Kläger verletzt auch nicht den Wesenskern der Fürsorgepflicht. Wegen des ergänzenden Charakters der Beihilfe müssen auch Härten und Nachteile hingenommen werden, die sich aus der pauschalierenden und typisierenden Konkretisierung der Fürsorgepflicht durch die Beihilfevorschriften ergeben und die keine unzumutbare Belastung darstellen. Die Beihilfevorschriften beruhen dabei auch auf der Erwägung, dass den Beamtinnen und Beamten für Krankheitsfälle eine angemessene Selbstvorsorge durch den Abschluss einer Krankenversicherung zugemutet werden kann, wobei es ihnen überlassen bleibt, wie sie im Einzelfall diese Selbstvorsorge treffen. Nur dann, wenn der vom Dienstherrn zur Verfügung gestellte Satz so niedrig läge, dass eine unerträgliche Belastung der amtsangemessenen Lebensführung eintreten würde, könnte die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern beeinträchtigt sein (BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1980 - 6 C 19/79 -, juris). Die Erwägung, dass Beamte als Versorgungsempfänger mit dem Eintritt in den Ruhestand als Ausgleich für die dauerhaft niedrigeren Bezüge im Vergleich zum aktiven Beamtenverhältnis durch die Erhöhung des Beihilfebemessungssatzes eine Reduzierung der bislang von ihnen erbrachten Versicherungsbeiträgen für eine beihilfekonforme Versicherung mindern können, lässt sich nicht auf die vorliegende Fallgestaltung übertragen, in der die Frage der Versetzung des Klägers in den Ruhestand noch offen ist und seine Bezüge dementsprechend zunächst auch nur einstweilen auf die eines Versorgungsempfängers abgesenkt sind.

27

Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung, die der Kläger erkennen will, ist vor dem Hintergrund der sich aus § 36 Abs. 3 S. 5 HBG abzuleitenden gesetzgeberischen Wertung nicht gegeben, wonach verhindert werden soll, dass Einwendungen gegen die Dienstunfähigkeit von der Beamtin oder dem Beamten nur erhoben werden, um das Verfahren zu verzögern und damit möglichst lange noch Aktivbesoldung zu erhalten bzw. soll eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der Einwendungen erhebt, nicht besser gestellt werden als eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der keine Einwendungen erhoben hat und dementsprechend frühzeitiger in den Ruhestand versetzt werden könnte. Es soll dem Beamten, der sich in einem Ruhestandsversetzungsverfahren befindet, das noch nicht bestandskräftig abgeschlossen ist und dessen Ausgang demnach noch offen ist, insoweit also kein Vorteil gegenüber einem Versorgungsempfänger, der sicher keine Aussicht mehr auf erhöhte Bezüge hat, weil das Verfahren abgeschlossen ist, erwachsen.

28

Der Blick auf den möglichen Ausgang des Ruhestandsversetzungsverfahrens und die sich daraus ergebenden finanziellen Auswirkungen für den betroffenen Beamten bestätigt diese Sichtweise. Denn erweist sich der Beamte als dienstfähig, sind ihm die einbehaltenen Dienstbezüge nachzuzahlen und er kann mit diesen die während des Verfahrens erlittenen finanziellen Engpässe, die ihm trotz abgesenkter Bezüge durch die Aufrechterhaltung der bisherigen Krankenversicherung in Höhe vom 60 v.H. entstanden sind, nachträglich ausgleichen. Sollte sich seine Dienstunfähigkeit herausstellen, verbleiben ihm die während des Ruhestandsversetzungsverfahrens erlittenen finanziellen Einbußen, aber da die Rechtansicht des Betroffenen eindeutig widerlegt ist, besteht keine Veranlassung, schon im Vorfeld das finanzielle Risiko des Betroffenen durch eine vorgezogene Erhöhung des Beihilfebemessungssatzes auf 60 vom Hundert zu verringern. Dies gilt umso mehr, als individuelle Härten auf der Grundlage von § 15 Abs. 9 Nr. 2 HBeihVO Rechnung getragen werden kann.

29

Die Voraussetzungen des § 15 Abs. 9 Nr. 2 HBeihVO liegen im Fall des Klägers aber nicht vor. Der Bemessungssatz kann danach erhöht werden in besonderen Ausnahmefällen bei Anlegung eines strengen Maßstabes.

30

Die Regelung stellt auf seltene und ungewöhnliche Einzelfälle ab, in denen besondere persönliche, durch die Beihilfevorschriften nicht erfasste Lebensumstände des Beihilfeberechtigten berücksichtigt werden sollen. Die Anwendung ist ausgeschlossen, wenn dem Beihilfeberechtigten durch die Beihilfevorschriften gewollt eine zumutbare Eigenbelastung auferlegt wird. Ebenso ist sie nicht anwendbar, wenn eine Vielzahl von Einzelfällen betroffen ist (Nitze, Hessische Beihilfenverordnung, Loseblatt, Stand Juli 2015, § 15 Rdnr. 54).

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Dass Beamte, die sich im Ruhestandsversetzungsverfahren befinden, nicht einen gemäß § 15 Abs. 4 S. 1 HBeihVO um 10 vom Hundert erhöhten Beihilfebemessungssatz erhalten, ist zum einen kein Einzelfall und zum anderen – wie dargelegt – von dem Verordnungsgeber gewollt und stellt daher keinen Grund für eine Erhöhung der Beihilfe dar. Auch sind die persönlichen Umstände des Klägers für das Gericht nicht ersichtlich besonders außergewöhnlich. Ein Härtefall ist mangels Darlegung einer konkreten finanziellen Notsituation des Klägers nicht festzustellen. Der Kläger hat dem entgegenstehend auch nicht vorgetragen.

32

Nach alledem war die Klage abzuweisen.

33

Als unterliegender Teil hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO).

34

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

35

Gründe für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§ 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO).