Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Wiesbaden

Verwaltungsgericht Wiesbaden Beschluss vom 10.01.2023 – 3 L 1576/21.WI

ECLI:DE:VGWIESB:2023:0110.3L1576.21.WI.00

Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 10.08.2021 gegen den Bescheid des Polizeipräsidiums Westhessen vom 02.07.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.11.2021 wird wiederhergestellt.

Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.

Der Streitwert wird auf 23.538,18 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung ihrer Versetzung in den Ruhestand wegen Polizeidienstunfähigkeit.

Die Antragstellerin war zuletzt Polizeivollzugsbeamtin beim Polizeipräsidium Westhessen, Polizeistation A-Stadt.

Bereits im Jahr 2014 fand eine Untersuchung zur Polizeidienstfähigkeit der Antragstellerin aufgrund psychischer Auffälligkeiten statt, die zur Bestätigung ihrer Polizeidienstfähigkeit führte. Psychiatrische Gutachten liegen dem polizeiärztlichen Dienst vom 17.07.2013 und 27.03.2014 vor.

Ebenfalls im Jahr 2014 wurde die Antragstellerin, die damals dem Laufbahnzweig "Kriminalpolizei" angehörte, wegen eines bestehenden dienstlichen Bedürfnisses (Ausstattung mit Uniformen wegen des Einsatzes im Streifendienst) in den Laufbahnzweig "Schutzpolizei" versetzt (Bl. 368 ff. Band III Personalakte [PA]).

Mit Regel- bzw. Bestätigungsbeurteilungen vom 20.08.2014, 15./27.07.2015, 01./02.06.2017, vom 15.08.2017 und vom 01.07.2018 wurde die Antragstellerin im Gesamturteil mit Leistungsbeurteilung 3,0 und Eignungs- und Befähigungsbeurteilung 6,0

– Bewertungsstufe "entspricht voll den Anforderungen" – beurteilt (Bl. 119, 121, 125, 128, 133 grauer Hefter).

In der Regelbeurteilung vom 01.07.2018 heißt es, die Antragstellerin sei äußerst hilfsbereit und pflichtbewusst, ihr bürgerfreundliches und intern gelebtes Sozialverhalten fielen positiv auf. Aufgrund ihrer bisherigen Verwendung und dem nunmehr zu leistenden Wechselschichtdienst stehe sie unter besonderer Dienstaufsicht.

Mit Regelbeurteilung vom 07./26.08.2019 bestätigte der Antragsgegner die vorangegangene Beurteilung (Leistungsbeurteilung 3,0, Eignungs- und Befähigungsbeurteilung 6,0 – Bewertungsstufe "entspricht voll den Anforderungen", Bl. 136 grauer Hefter). Die Antragstellerin verweigerte die Unterschrift.

Anlässlich einer Krankschreibung vom 27.05.2019 bis 24.11.2019, Verhaltensauffälligkeiten im November 2018 und Januar 2019 sowie einer unsachgemäßen Aufgabenerledigung ordnete der Beklagte am 08.11.2019 eine polizeiärztliche Untersuchung der Antragstellerin hinsichtlich der Feststellung der Polizeidienstfähigkeit an. Im Vermerk vom 01.11.2019 der Polizeidirektion A-Stadt wird ausgeführt, die Antragstellerin handele abwegig, ihre Aufgabenerfüllung entbehre teilweise einer vernünftigen realitätsbezogenen Basis. Die Außenwirkung gegenüber Zeugen, Geschädigten und Staatsanwaltschaft sei nicht mehr tragbar. Die tägliche Arbeit werde gefährdet. Es seien hierzu 10 Beispielsfälle herangezogen worden (Bl. 4 ff. Verwaltungsvorgang): Fall 1 betrifft einen durch Bossing/Mobbing verursachten "psychischen Dienstunfall" der Antragstellerin am 06.03.2018, hinsichtlich dessen sie bereits am 05.02.2018 eine Dienstunfallanzeige eingereicht hat. In Fall 2 gab die Antragstellerin am 24.01.2019 eine Dienstunfallanzeige ab, wobei sie von einem Verkehrsteilnehmer, der einer Verkehrskontrolle habe entgehen wollen, verletzt worden sei. Im Formular zur Unfallanzeige gab sie als Beruf "Rechtsanwaltsgehilfin" – hierzu war sie Anfang der 1980er ausgebildet worden – und als Tätigkeit "Polizeibeamtin in Uniform" an und schilderte einen physikalisch unmöglichen Unfallhergang. Im Fall 3 handelt es sich um Bossing-Vorwürfe der Antragstellerin im Verfahren 3 K 2604/16.WI und ihrer Äußerung vom 13.03.2019, sie werde nicht mehr zum Dienst erscheinen, weil ihr ein Leistungsverweigerungsrecht zustehe. Fall 4 betrifft eine Dienstunfallanzeige vom 30.12.2018, die sich dadurch auszeichnet, dass die Antragstellerin in der Rubrik "frühere Dienstunfälle" u. a. "Kränkungserleben i. V. m. Bossing" und "dienstlich gelieferter Tinitus" angegeben hat. Sie habe mit der Dienstbezeichnung "POK’in nach Zwangsumsetzung" unterschrieben. Im Vermerk zu dem Vorgang habe sie auffällige und unübliche Formulierungen benutzt, wie die Überschrift "Vortäuschen v. Bewusstlosigkeit" obwohl sie keine Ärztin sei. Sie habe eine bei dem Vorfall anwesende Ärztin beruhigen müssen. Im Fall 5 geht es um eine Strafanzeige der Antragstellerin im März 2019, in der sie nach Auffassung des Antragsgegners Ausführungen machen sollte zu einer spirituellen Verbindung mit der Täterin. Das Schreiben weise viele Rechtschreibfehler und im deutschen Sprachgebrauch nicht genutzte Wörter auf. Fall 6 betrifft einen Vermerk der Antragstellerin unbekannten Datums zu einem Gespräch mit einem Beschuldigten, in dem sie Kompetenzen im Bereich Religionswissenschaft und Spezialkenntnisse im Bombenbau suggeriere. Formalien würden in dem Vermerk nicht eingehalten, was dessen Gerichtsverwertbarkeit in Frage stelle. In Fall 7 geht es um eine nach Auffassung der Polizeidirektion A-Stadt auch nur Grundlagen der Vernehmungslehre vermissende Beschuldigtenvernehmung durch die Antragstellerin im März 2019. Gleiches gelte für die in Fall 8 geschilderte Geschädigtenvernehmung vom Januar 2019, die fachliche Standards missachte und deren Niederschrift kaum lesbar sei, und für die unzulässige Maßnahmen enthaltende Vernehmung eines 8-jährigen Kindes im November 2018. Fall 10 schließlich betrifft sodann eine Strafanzeige vom September 2018 der Antragstellerin wegen der Nutzung ihres ebay-Accounts durch einen Dritten. Die Ermittlungen der Antragstellerin führten zu einem Ermittlungsverfahren gegen einen Geschädigten, dessen Account ebenfalls missbraucht worden war.

Mit Vermerk vom 08.11.2019 brachte die Polizeidirektion A-Stadt ein Schreiben der Antragstellerin an das VG Wiesbaden in der Sache 3 K 2604/16.WI und den Minister des Innern zur Kenntnis des Polizeipräsidiums Westhessen, auf deren Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 18 ff. Verwaltungsvorgang).

Die Polizeiärztin Dr. B. holte aufgrund des Auftrags vom 08.11.2019 (Bl. 16 Verwaltungsvorgang) und nach Vorlage der Beispielsfälle sowie der Mitteilung der Polizeidirektion A-Stadt vom 08.11.2019 ein externes psychiatrisches Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. C. mit Datum vom 13.10.2020 ein. Das Gutachten ist in der dem Gericht vorgelegten Behördenakte nur auszugsweise enthalten. Nach den Ausführungen auf Bl. 62 f. der Akte ergäben sich keine Hinweise, dass die Antragstellerin nicht mehr in der Lage sei, Dienstwaffe oder Dienst-Kfz zu führen. Einschränkungen hinsichtlich des regelmäßigen Wechselschichtdienstes oder des Nachtdienstes lägen nicht vor. Von der Therapeutin der Antragstellerin sei ein Weiterbehandlungsbedarf nicht gesehen worden. Das gebe einen Hinweis darauf, dass eine Psychotherapie wahrscheinlich wenig erfolgsversprechend sei und die Antragstellerin auch wenig motiviert sei. Eine begrenzte Dienstfähigkeit liege nicht vor; die Antragstellerin scheine weiterhin in der Lage, ihre Arbeit in vollem Umfang zu versehen.

Mit Gutachten vom 15.02.2021 (Bl. 45 Verwaltungsvorgang) stellte die begutachtende Polizeiärztin Dr. med. B. auf Grundlage einer eigenen Untersuchung der Antragstellerin vom 14.07.2020 sowie dem externen Gutachten vom 13.10.2020 fest, dass bei der Antragstellerin eine psychische Störung vorliege. Ihre Arbeitsweise entspreche nicht den allgemeinen Anforderungen an den Polizeivollzugsdienst. Sie sei polizeidienstunfähig. Eine begrenzte Dienstfähigkeit sei ebenfalls nicht gegeben.

Hierzu führte Dr. med. B. aus, dem Gutachten vom 13.10.2020 lasse sich entnehmen, dass die wiederholten Untersuchungen der Antragstellerin nunmehr einen Verdacht des Vorliegens einer Störung bestätigten. Die Symptome seien fest angelegt und veränderten sich im Lauf des Lebens wenig. Ein therapeutischer Zugang sei schwierig. Aufgrund des Krankheitsbildes entstünden psychosoziale Nachteile, die hinzunehmen seien. Die festgestellten Defizite dürften seit Eintritt in den Polizeidienst entstanden sein und sich nicht wesentlich verändert haben. Die Polizeidienstfähigkeit sei aus psychiatrischer Sicht wahrscheinlich noch gegeben, auch wenn die Antragstellerin mit ihrer Arbeitsweise die geltenden Standards im Polizeidienst in inakzeptablem Ausmaß unterschreite. Sie sei geeignet zum Führen einer Dienstwaffe und von Dienst-Kfz, ebenso für den Einsatz im Wechselschichtdienst.

Die Polizeiärztin gab an, sie stelle unter Berücksichtigung der PDV 300, § 111 HGB und § 36 Abs. 1 HBG gleichwohl die Polizeidienstunfähigkeit und die allgemeine Beamtendienstunfähigkeit fest. Die Diagnose als solche sei fachärztlich bestätigt. Es bestünden zudem Zweifel, ob die Antragstellerin den allgemeinen Anforderungen des Polizeidienstes noch entsprechen könne angesichts des Strukturmangels, der Fehlleistungen, der Verhaltensauffälligkeiten und der zuweilen eigentümlichen polizeilichen Herangehensweisen. Selbstreflexion und Veränderungsmotivation habe der Gutachter als nicht sonderlich ausgeprägt bezeichnet, was im beruflichen Miteinander zu einem Problem werden könne. Die Beamtendienstunfähigkeit folge daraus, dass die diagnostizierte Störung auch zu Verhaltensauffälligkeiten in der Verwaltung führen werde.

Mit Schreiben vom 05.03.2021 hörte der Antragsgegner die Antragstellerin zur beabsichtigten Ruhestandsversetzung an, wovon die Antragstellerin mit Schreiben vom 20.03.2021 Gebrauch machte. Sie führte dort insbesondere aus, dass das externe Gutachten vom 13.10.2021 ihr Polizeidienstfähigkeit bescheinige. Im Übrigen wird auf den Inhalt des Schreibens Bezug genommen (Bl. 53 ff. Verwaltungsvorgang).

Mit Schreiben vom 04.05.2021 nahm die Polizeiärztin Dr. med. B. Stellung und führte aus, die Frage der Dienstfähigkeit stehe seit 2011 im Raum. Es gebe psychiatrische Gutachten von 2013 und 2014. Die weitere Hinzuziehung eines externen Gutachters sei mangels vorgelegter Befunde notwendig gewesen. Die vorgelegten Schreiben an das Hessische Ministerium des Innern und für Sport (HMdIS), das VG Wiesbaden und den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags seien aus dem Zusammenhang gerissen und teilweise fünf Jahre alt, sie erlaubten keine medizinischen Rückschlüsse. Die fehlende Polizeidienstfähigkeit resultiere hier aus der fehlenden "Fähigkeit zu einer strukturierten, sachgerechten, fachlich-logischen und nachvollziehbaren Sachbearbeitung", der fehlenden Fähigkeit zur Umstellung und zum Perspektivwechsel sowie der fehlenden Kritikfähigkeit und Einsicht. Ein ordnungsgemäßer dienstlicher Ablauf sei weder im Polizeivollzugsdienst noch im allgemeinen Verwaltungsdienst zu gewährleisten. Ungeachtet der Frage des Umgangs mit Dienst-Kfz und Schusswaffe und dem Einsatz im Wechselschichtdienst sei neben den geschilderten Störungen auch die zwischenmenschliche Interaktionsfähigkeit insbesondere zu Vorgesetzten eingeschränkt.

Mit Schreiben vom 14.06.2021 beantragte das Polizeipräsidium Westhessen die Zustimmung des HMdIS nach § 42 Hessisches Beamtengesetz (HBG), die mit Erlass vom 25.06.2021 erteilt wurde.

Mit Bescheid vom 02.07.2021, zugestellt am 10.07.2021, versetzte der Antragsgegner die Antragstellerin mit Ablauf des Monats Juli 2021 vorzeitig in den Ruhestand. In der Begründung heißt es, die Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand nach § 26 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) i. V. m. § 111 Abs. 1 HBG seien gegeben. Die Antragstellerin sei gesundheitlich nicht mehr für den Polizeivollzugsdienst und auch nicht mehr für den allgemeinen Verwaltungsdienst geeignet. Eine Aussicht auf Genesung bestehe nicht. Zwar habe der externe Fachgutachter angeführt, die Polizeidienstfähigkeit sei wahrscheinlich noch gegeben. Die Polizeiärztin habe aber unter Rückgriff auf eigene Erfahrungen und der eigenen Untersuchung ausgeführt, dass der Antragstellerin die Fähigkeit zu einer strukturierten, sachgerechten, fachlich-logischen und nachvollziehbaren Sachbearbeitung, zur Umstellung und zum Perspektivwechsel sowie zur Kritik und Einsicht fehle. Ein ordnungsgemäßer dienstlicher Ablauf sei weder im Polizeivollzugsdienst noch im allgemeinen Verwaltungsdienst zu gewährleisten. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände ergäben sich aus Sicht der Behörde keine Zweifel an der Beurteilung des polizeiärztlichen Dienstes.

Mit Schreiben vom 06.08.2021, eingegangen beim Polizeipräsidium Westhessen am 10.08.2021, legte die Antragstellerin Widerspruch ein. Sie trug vor, das externe Gutachten trage die polizeiärztlichen Feststellungen nicht. Auf den weiteren Inhalt des Schreibens (Bl. 83 Widerspruchs-Hefter) wird Bezug genommen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 23.11.2021, zugestellt per Postzustellungsurkunde am 26.11.2021, wies der Antragsgegner den Widerspruch zurück und ordnete die sofortige Vollziehung der Versetzung in den Ruhestand an. Er führte aus, der Vortrag der Antragstellerin sei großteils nicht entscheidungserheblich. Substantiierte Einwände gegen die maßgebliche polizeiärztliche Beurteilung erhebe sie nicht. Der Verweis auf die im externen Gutachten bescheinigte Fähigkeit zum Wechselschichtdienst und Waffenbesitz genüge nicht. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei erforderlich, weil die Arbeits- und Personalsituation äußerst angespannt und im Interesse eines funktionierenden Dienstbetriebes insbesondere vor dem Hintergrund der angespannten Sicherheitslage eine unmittelbare Nachbesetzung erforderlich sei.

Mit Schriftsatz vom 20.12.2021, bei Gericht eingegangen am 23.12.2021, reichte die Antragstellerin Klage ein (3 K 1575/21.WI).

Bereits mit Schriftsatz vom 21.12.2021, bei Gericht eingegangen am 27.12.2021, hat die Antragstellerin persönlich einen Eilantrag gestellt. Sie trägt vor, die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung sei floskelhaft, in dem auf jahrzehntelang bestehende personelle Engpässe Bezug genommen werde. Ihr fehle der Einzelfallbezug. Die Zwangspensionierung sei überdies rechtswidrig.

Die Antragstellerin beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Zurruhesetzungsverfügung gemäß § 80 b II VwGO ab 02.07.2021 fortdauernd anzuordnen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzuweisen.

Er trägt vor, an der Begründung des Widerspruchsbescheids werde festgehalten.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze und Anlagen, den Verwaltungsvorgang (1 Hefter) zur Ruhestandsversetzung, 1 Hefter Widerspruchsakte, die vierbändige Personalakte sowie die Gerichtsakten in den Verfahren 3 K 955/20.WI, 3 K 2604/16.WI und 3 K 1575/21.WI Bezug genommen.

II.

Der Antrag, der gemäß §§ 88, 122 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Alt. 2 VwGO auszulegen ist, ist zulässig und begründet.

Insbesondere ist der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Alt. 2 VwGO statthaft. Dem mit Schreiben vom 06.08.2021 form- und fristgemäß erhobenen Widerspruch kommt keine aufschiebende Wirkung zu, da der Antragsgegner mit Erlass des Widerspruchsbescheides vom 23.11.2021 zugleich die sofortige Vollziehung der Ruhestandsversetzung angeordnet hat (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO).

Der Antrag ist auch in der Sache begründet.

Ein nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellter Antrag ist im Falle der Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO begründet, wenn eine durch das Gericht vorzunehmende Interessensabwägung ergibt, dass das Interesse des Adressaten des Verwaltungsaktes an der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs oder seiner Anfechtungsklage (sog. Suspensivinteresse) das von der Behörde geltend gemachte öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes (sog. Vollzugsinteresse) überwiegt. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach den Erfolgsaussichten in der Hauptsache, die das Gericht im Rahmen einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage zu beurteilen hat. Soweit hinsichtlich der Rechtswidrigkeit eine eindeutige Prognose zum Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht möglich ist, findet eine Interessenabwägung unter Einbeziehung der überschaubaren Erfolgsaussichten in dem Hauptsacheverfahren statt (Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl. 2022, § 80, Rn. 157 ff).

Es ist bereits fraglich, ob die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ruhestandsversetzung formell ordnungsgemäß erfolgt ist. Das formelle Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO verlangt, dass die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO zu erkennen gibt, dass die Behörde aus Gründen des zu entscheidenden Einzelfalls eine sofortige Vollziehung ausnahmsweise für geboten erachtet. Der Antragsgegner hat hierzu im Wesentlichen abstrakt ausgeführt, die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei erforderlich, weil die Arbeits- und Personalsituation äußerst angespannt und im Interesse eines funktionierenden Dienstbetriebes insbesondere vor dem Hintergrund der angespannten Sicherheitslage eine unmittelbare Nachbesetzung erforderlich sei. Ob der Antragsgegner damit eine auf den konkreten Einzelfall bezogene, nicht nur formelhafte Begründung des Sofortvollzugs abgegeben hat, die dem besonderen Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 VwGO hinreichend Rechnung trägt, kann im Ergebnis jedoch dahinstehen, weil jedenfalls begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ruhestandsversetzung bestehen.

Der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem der Antragsgegner die Antragstellerin wegen festgestellter Polizeidienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt hat, hält der im Eilverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht stand.

Es bestehen durchgreifende Zweifel daran, dass die Voraussetzungen für eine Versetzung in den Ruhestand wegen Polizeidienstunfähigkeit vorlagen, wobei es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zurruhesetzungsverfügung vom 02.07.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.11.2021 auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung ankommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.03.2009 – 2 C 46/08 –, juris Rn. 13).

Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG sind Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauerhaft unfähig (dienstunfähig) sind, wobei § 36 HBG das Verfahren hierzu näher regelt. Für Polizeivollzugsbeamte enthält § 111 Abs. 1 HBG überdies eine spezialgesetzliche Regelung. Danach ist ein Polizeivollzugsbeamter dann dienstunfähig, wenn er nach amtsärztlichem Gutachten den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist, dass er seine volle Verwendungsfähigkeit innerhalb von zwei Jahren wiedererlangt (Polizeidienstunfähigkeit), es sei denn, die auszuübende Funktion erfordert bei Beamten auf Lebenszeit diese besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt. Das Landesrecht trifft damit eine von § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG abweichende Sonderregelung für die Dienstunfähigkeit von Polizeivollzugsbeamten, zu der wiederum § 26 Abs. 1 Satz 4 BeamtStG die Länder ermächtigt. § 111 Abs. 1 HBG geht damit als lex specialis zugleich § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG

i. V. m. § 36 Abs. 2 HBG vor, wonach als dienstunfähig auch angesehen werden kann, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist von sechs Monaten die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist (v. Roetteken/Rothländer, HBR, Band IV/5, 162. Aktualisierung Mai 2017, § 111 HBG Rn. 18; Schnellenbach/Bodanowitz, Beamtenrecht in der Praxis, 10. Auflage 2020, § 5 Rn. 52).

Anders als die "allgemeine" Dienstfähigkeit, deren Bezugspunkt die Anforderungen des innegehabten abstrakt-funktionellen Amtes sind, orientiert sich die Polizeidienstfähigkeit an den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für sämtliche Dienstposten der Laufbahn "Polizeivollzugsdienst". Maßstab ist insoweit der Polizeivollzugsdienst insgesamt. Die Polizeidienstfähigkeit setzt dabei voraus, dass der Polizeivollzugsbeamte zu jeder Zeit, an jedem Ort und in jeder seinem statusrechtlichen Amt entsprechenden Stellung einsetzbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.03.2005 – 2 C 4/04 –, juris Rn. 9). Anknüpfungspunkt ist die volle Verwendungsfähigkeit bezogen auf die gesamte Breite der Tätigkeit einer Polizeivollzugskraft. Dabei trägt im Falle der Zurruhesetzung der Dienstherr die materielle Beweislast für die (besondere) Dienstunfähigkeit des Beamten (OVG Lüneburg, Beschluss vom 01.03.2013 – 5 LB 79/11 –, juris Rn. 34; Schnellenbach/Bodanowitz, Beamtenrecht in der Praxis, 10. Auflage 2020, § 5 Rn. 75).

Die Annahme des Antragsgegners, die Antragstellerin habe im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr genügt und es sei nicht zu erwarten, dass sie ihre volle Verwendungsfähigkeit innerhalb von zwei Jahren wiedererlange, ist durch das Ergebnis amtsärztlicher Untersuchungen jedenfalls nicht zweifelsfrei zur Überzeugung des Gerichts belegt.

Dabei existiert für den Polizeivollzugsdienst in § 111 Abs. 1 Satz 2 HBG eine Sonderregelung dahingehend, dass zur Erstattung von amtsärztlichen Gutachten auch die Polizeiärzte befugt sind, die hierzu von der obersten Dienstbehörde bestimmt werden. Ein solches polizeiärztliches Gutachten liegt vor.

Das polizeiärztliche Gutachten ist allerdings nur ein Beweismittel, dessen sich der Dienstherr bei der Beurteilung der ihm obliegenden Frage, ob der Beamte polizeidienstunfähig ist, zu bedienen hat, das ihm die finale Entscheidung über die Ruhestandsversetzung aber nicht abnimmt (vgl. v. Roetteken/Rothländer, HBR, Band IV/5, 162. Aktualisierung Mai 2017, § 111 HBG Rn. 40; BVerwG, Urteil vom 03.03.2005 – 2 C 4/04 –, juris Rn. 14; BVerwG, Urteil vom 16.11.2017 – 2 A 5/16 –, juris Rn. 25). Er hat eigene Erwägungen anzustellen, deren Umfang und Tiefe vom Einzelfall, insbesondere der Art der Erkrankung und deren Einfluss auf die Aufgabenerledigung und den Dienstbetrieb, abhängig ist. Dem Dienstherrn kommt dabei insoweit kein Beurteilungsspielraum zu, der einer gerichtlichen Kontrolle entzogen wäre (BVerwG, Urteil vom 25.07.2013 – 2 C 12/11 –, juris Rn. 24).

Bereits das Gutachten vom 15.02.2020 mit der Ergänzung vom 04.05.2020 trägt die Annahme der Dienstunfähigkeit voraussichtlich nicht.

Das polizeiärztliche Gutachten muss, um Grundlage für eine vorzeitige Zurruhesetzung zu sein, die medizinischen Befunde und Schlussfolgerungen so plausibel und nachvollziehbar darlegen, dass die zuständige Behörde auf dieser Grundlage entscheiden kann, ob der Beamte zur Erfüllung der Dienstpflichten seines (abstrakt-funktionellen) Amtes dauernd unfähig ist. Es muss nicht nur das Untersuchungsergebnis mitteilen, sondern auch die das Ergebnis tragenden Feststellungen und Gründe enthalten, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes für die zu treffende Entscheidung erforderlich ist (BVerwG, Urteil vom 16.11.2017 – 2 A 5/16 –, juris Rn. 23; BVerwG, Urteil vom 25.07.2013 – 2 C 12/11 –, juris Rn. 23).

Diesen Anforderungen genügen die dokumentierten polizeiärztlichen Aussagen nicht. Sie tragen den Schluss von einer bestehenden psychischen Störung – die im polizeiärztlichen Gutachten nicht benannt wird – auf eine dauernde Unfähigkeit zur Erfüllung der Dienstpflichten nicht. Die Polizeiärztin Dr. med. B. hat die externen gutachterlichen Feststellungen zu einer psychischen Störung der Antragstellerin vom 13.10.2020 gewürdigt und fachlich kommentiert. Sie hat ausgeführt, dass die Antragstellerin nach dem Urteil des externen Gutachters an einer psychischen Störung leide, die fest angelegte Symptome habe und sich im Laufe des Lebens wenig verändere, einer Therapie kaum zugänglich sei und dass der Krankheitswert in psychosozialen Nachteilen des Erkrankten bestehe. Die festgestellten begrenzten beruflichen Kapazitäten und die Defizite bestünden nach dem externen Gutachten seit dem Eintritt in die Polizeiausbildung, die Polizeidienstfähigkeit sei danach wahrscheinlich noch gegeben. Sie könne Dienstwaffe und Dienst-Kfz. führen und im Wechselschichtdienst eingesetzt werden. Der Verbleib der Antragstellerin im Polizeivollzugsdienst sei psychiatrisch nicht zu verneinen, auch wenn ihre Arbeitsweise den geltenden Standards in inakzeptabler Weise nicht entspreche.

Diesem begründeten Befund stellt Dr. med. B. im Gutachten vom 15.02.2021 ohne weitere Ausführungen entgegen, dass erhebliche Zweifel bestünden, ob die Antragstellerin den allgemeinen Anforderungen des Polizeidienstes noch entsprechen könne. Die Zweifel beruhten auf den Angaben der Vorgesetzten in Bezug auf Verhaltensauffälligkeiten, Fehlleistungen und Strukturmängel und die zuweilen eigentümliche polizeiliche Herangehensweise der Antragstellerin. Die fehlende Fähigkeit zur Selbstreflexion könne nachvollziehbarer Weise im beruflichen Miteinander zum Problem werden. Es werde polizeiärztlicherseits beurteilt, dass auch die allgemeine Beamtendienstfähigkeit fehle, da die Störung auch in der Verwaltung zu den gleichen Verhaltensauffälligkeiten führen werde. Die abschließende Beurteilung obliege der Behörde.

Insoweit fehlt es an einer nachvollziehbaren Begründung, warum die psychische Störung zur Unfähigkeit der Antragstellerin zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten führen soll, wenn der Psychiater lediglich eine Minderleistung erkennen will, aber die Dienstfähigkeit nicht in Abrede stellt. Es ist schon nicht zweifelsfrei festgestellt, dass die Minderleistung auf die Erkrankung der Antragsteller zurückzuführen ist. Die Polizeiärztin benennt lediglich Probleme im Miteinander, die für sich betrachtet nicht ausreichen, um eine krankheitsbedingte Dienstunfähigkeit der Antragstellerin zu begründen. Die Polizeiärztin stützt sich auf die Zweifel der Vorgesetzten, ohne diese jedoch kritisch zu hinterfragen, wozu das psychiatrische Gutachten aber gerade Anlass gibt. Warum ein Einsatz im Innendienst nicht möglich ist, ist ebenfalls nicht begründet.

Insoweit hat der Antragsgegner mit Schreiben vom 14.04.2021 die nachvollziehbaren Fragen an die Polizeiärztin gerichtet, nämlich, warum von der fachpsychiatrischen Einschätzung abgewichen werde und inwieweit sich die psychische Störung auf die Arbeitsweise auswirke. Die Ausführungen der Polizeiärztin in der ergänzenden Stellungnahme vom 04.05.2021 beantworten diese Fragen nur unzureichend, wenn es dort unter Bezugnahme auf die eigenen Erfahrungen und die o. g. dargelegten Beispielsfälle heißt, die Polizeidienstfähigkeit und die allgemeine Beamtendienstfähigkeit fehlten, weil der Antragstellerin "die Fähigkeit zu einer strukturierten sachgerechten fachlichen logischen nachvollziehbaren Sachbearbeitung sowie die Umstellungsfähigkeit" bzw. ein "Perspektivwechsel, Kritikfähigkeit und Einsicht in nicht ausreichendem Maße gegeben" sei, "um einen ordnungsgemäßen dienstlichen Ablauf im Polizeivollzugsdienst oder im allgemeinen Verwaltungsdienst zu gewährleisten". In welchem Ausmaß die Beeinträchtigung feststellbar ist, warum die psychiatrischen Feststellungen unzureichend oder fehlerhaft sind und warum nicht beispielweise eine unzureichende Fachkompetenz oder dienstpflichtwidriges Verhalten, sondern eine Erkrankung ursächlich für die Schlecht-/Mangelleistungen und Auffälligkeiten der Antragstellerin sein soll, wird nicht dargelegt. Eine Auseinandersetzung mit den Symptomen der Erkrankung, die ein Abweichen von der psychiatrischen Stellungnahme rechtfertigen könnte, fehlt ebenso. Welcher "dienststellenseitig formulierte Vorgang" die Einschätzung stützt, ist nicht erkennbar. Die bloße Feststellung des Antragsgegners, es solle nicht übersehen werden, dass auch die zwischenmenschliche Interaktionsfähigkeit zu Vorgesetzten eingeschränkt sei, auch wenn die Antragstellerin in der Lage sei, Dienstwaffe und Dienst-Kfz zu führen, begründet für sich genommen nicht die Annahme einer die besondere oder allgemeine Dienstunfähigkeit begründenden psychischen Störung.

Selbst wenn die polizeiärztlichen Feststellungen als ausreichend anzusehen wären, fehlt es überdies an einer eigenverantwortlichen (Letzt-)Entscheidung des Dienstherrn.

Im Bescheid vom 02.07.2021 wird auf die polizeiärztlichen Ausführungen verwiesen (S. 4 unten des Bescheids). Hier heißt es lediglich, es bestünden keine Zweifel an der Beurteilung des polizeiärztlichen Dienstes. Der Widerspruchsbescheid vom 23.11.2021 beschränkt sich mangels substantiierter Einwendungen gegen das Gutachten der Polizeiärztin auf eine Bestätigung dieser Entscheidung, ohne weitergehende Argumente zu nennen.

Nach Auffassung der Kammer genügt eine bloße Wiederholung der polizeiärztlichen Befunde im Falle der Antragstellerin nicht. Das gilt umso mehr, als die Polizeiärztin die Befunde des externen Fachgutachters unter Berufung auf eigene Erfahrungen nicht übernommen hat, sondern die Zweifel der Vorgesetzten der Antragstellerin, die nicht benannt werden, an der Dienstfähigkeit ohne weitere Begründung übernimmt. Aus der vorgelegten Personalakte der Antragstellerin ergeben sich seit ihrem Eintritt in den Polizeidienst 1983 keinerlei schriftlich fixierte Beanstandungen hinsichtlich einer unstrukturierten, auffälligen Arbeitsweise. Beginnend mit dem vorgelegten Realschulabschluss 1981 (PA, UO B, Band I, S. 14) wird der Antragstellerin eine sehr sorgfältige und gewissenhafte Arbeitsweise attestiert. Die polizeiärztliche Untersuchung 1992 in Hessen erbrachte offenbar keine Bedenken (PA, UO B, Band I, S. 83). Nach der Verhaltens- und Leistungseinschätzung von 1999 und 2000 (PA, UO B, Band II, S. 170, 175) ist die Antragstellerin in der Arbeitsweise gleichmäßig, sorgfältig und zügig gewesen. Die Antragstellerin ist mehrfach befördert worden. Die dienstlichen Beurteilungen decken sich spätestens seit 1986 (PA, UO A, S. 14) in der Einschätzung, dass die Antragstellerin ihren Dienst zuverlässig und gewissenhaft, praxisnah und umsichtig verrichtet. Insgesamt wird die Antragstellerin als durchschnittliche Beamtin eingeschätzt. Arbeitsgüte und

-menge wurden als durchschnittlich eingeschätzt (z.B. PA, UO A, S. 44, 58-60). Die Beurteilungen seit 2006 bescheinigen der Antragstellerin durchgängig ein gutes Sozialverhalten (PA, UO A, S. 85, 90, 103, 109, 119, 128, 133, 138). Vor diesem Hintergrund wäre mit Blick auf die auch von der Polizeiärztin bestätigte fachärztliche Diagnose einer immer schon vorhandenen psychischen Störung, die sich im Wesentlichen im Lauf des Lebens nicht verändert, zu erwarten, dass der Antragsgegner aufzeigt, warum fast 40 Jahre nach der Einstellung der Antragstellerin diese nunmehr bei im Wesentlichen gleichbleibendem Krankheitsbild nicht mehr in der Lage sein soll, ihren dienstlichen Aufgaben nachzukommen. Da Mangel-/Schlechtleistungen nicht zwingend auf Erkrankungen der betroffenen Beamtinnen und Beamten zurückzuführen sind, sondern ihnen vielmehr grundsätzlich mit entsprechenden Schulungs-/Fortbildungsmaßnahmen oder – in einschlägigen Fällen – mit disziplinarrechtlichen Maßnahmen zu begegnen sein dürfte, genügt die bloße Feststellung von Mangelleistungen nicht. Es ist weder aus der Personalakte ersichtlich noch im gerichtlichen Verfahren dargelegt worden, ob und warum gerade eine Erkrankung der Antragstellerin den Dienstbetrieb in unzumutbarer Weise beeinträchtigt. Aufgrund des bei mittelmäßigem Leistungsbild stets hervorgehobenen Sozialverhaltens der Antragstellerin bedarf es zumindest einer Begründung, warum keine Zweifel hinsichtlich der polizeiärztlichen Feststellung, die "zwischenmenschliche Interaktionsfähigkeit zu Vorgesetzten" sei beeinträchtigt, bestehen. Diese Begründung enthält der angegriffene Bescheid aber nicht. Zwar wird in den Beurteilungen seit 2014 eine "besondere Dienstaufsicht" angeführt. Als Grund werden dabei aber die "bisherige besondere Verwendung" und der Wechselschichtdienst genannt; Verhaltensauffälligkeiten der Antragstellerin werden nicht angeführt. Meinungsverschiedenheiten mit den Vorgesetzten genügen nicht, um eine für die Dienstunfähigkeit ursächliche Erkrankung zu begründen.

Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und Abs. 6 Nr. 1 GKG, wobei mit Blick auf den vorläufigen Charakter des Verfahrens die Hälfte der Jahresbezüge in Höhe von 47.076,36 EUR (vgl. Bl. 25 GA) angesetzt wurde.