Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Wiesbaden

Verwaltungsgericht Wiesbaden Beschluss vom 08.09.2023 – 6 K 138/22.WI

ECLI:DE:VGWIESB:2023:0908.6K138.22.WI.00

Tenor

Der Behörde wird aufgegeben, binnen 3 Wochen nach Zugang dieses Beschlusses die vollständigen ungeschwärzten, den Kläger betreffenden Vorgänge vorzulegen zu dem Vorbringen des Beklagten,

1. einer vollständigen Auskunft über die zur Person des Klägers gespeicherten Informationen stünden überwiegende Geheimhaltungsinteressen im Sinne des § 29 HSOG i.V.m. § 52 Abs. 4, 51 Abs. 2 Nr. 1 a) und b) HDSIG entgegen sowie

2. einer teilweisen Akteneinsicht stünden Geheimhaltungsinteressen im Sinne des § 29 HSOG i.V.m. § 52 Abs. 4, 51 Abs. 2 Nr. 1 a) und b) HDSIG entgegen

3. einer Begründung der Verweigerung der Akteneinsicht stünden Geheimhaltungsinteressen im Sinne des § 29 HSOG i.V.m. § 52 Abs. 4, 51 Abs. 2 Nr. 1 a) und b) HDSIG entgegen.

Gründe

Der Kläger begehrt Akteneinsicht in bei dem Beklagten über ihn gespeicherten Daten.

Der Beklagte ist diesem Begehren entgegengetreten und beruft sich darauf, dass im Falle der Preisgabe der Daten die ordnungsgemäße polizeiliche Aufgabenerfüllung und damit einhergehend die öffentliche Sicherheit gefährdet würde. Auch eine nur eingeschränkte Auskunftserteilung würde die durch § 51 Abs. 2 HDSIG geschützten Güter gefährden. Selbst bei Begründung der Auskunftsverweigerung würde eine solche Gefährdung eintreten.

Die beizuziehenden Unterlagen des Beklagten sind für die Entscheidung über den Antrag des Klägers erheblich, da das Akteneinsichtsbegehren des Klägers den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet.

Bei einer Entscheidung in der Sache wird die Frage zu beantworten sein, ob dem Akteneinsichtsbegehren und/oder der Begründung der Verweigerung der Akteneinsicht schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen. Ohne eine Einsichtnahme in die Originalunterlagen des Beklagten wird die Kammer nicht beurteilen können, ob die von dem Beklagten geltend gemachten Geheimhaltungsinteressen vorliegen und mit dem klägerischen Interesse an einer Auskunft bzw. Akteneinsicht im hinreichenden Maße abgewogen worden sind.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 146 Abs. 2 VwGO).