Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Wiesbaden
Verwaltungsgericht Wiesbaden Beschluss vom 06.03.2024 – 6 K 1872/23.WI
ECLI:DE:VGWIESB:2024:0306.6K1872.23.WI.00
Tenor
1. Das Verfahren wird eingestellt.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Klä¬ger zu tragen.
3. Der Streitwert wird endgültig auf 10.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO eingestellt und es ist unter Berücksichtigung des bis¬herigen Sach- und Streitstan-des nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Der Billigkeit entspricht es in aller Regel, demjenigen Beteilig-ten die Kosten aufzuerlegen, der bei streitiger Durchführung des Verfahrens und Hinwegdenken des erledigenden Ereignisses voraussichtlich unterlegen wäre, wo-bei es allerdings nicht Aufgabe einer Kostenentscheidung sein kann, schwierige Tatsachen- und Beweisfragen abschließend zu klären, die für den Ausgang des Rechtsstreits von Bedeutung waren oder von Bedeutung hätten sein können (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 29.08.1978 – BVerwG 1 C 21.74).
In Anwendung dieser Grundsätze erscheint es angemessen, die Verfahrenskosten dem Kläger aufzuerlegen.
Die Anwendung des § 161 Abs. 3 VwGO scheidet aus, weil der Kläger mit seiner Bescheidung nicht vor Klageerhebung rechnen durfte.
Die anwaltliche Antragstellung am 31.05.2023 beim Kreisausschuss des J. (Bl. 93 des Verwaltungsvorgangs) löst den Fristlauf des § 75 Satz 2 VwGO nicht aus. Be-reits mit Schreiben des J. vom 07.06. 2023 (Bl. 98 des Verwaltungsvorgangs) ist der Bevollmächtigte des Klägers auf etliche Mängel seines Antrags und auf eine per-sönliche Vorsprache des Klägers – schon, um die Sprachkenntnisse zu überprüfen – aufmerksam gemacht worden. Eine solche Prüfung der Unterlagen und An-spruchsvoraussetzungen hat gemäß § 2 Abs. 1 des (hessischen) Gesetzes zur Be-stimmung der zuständigen Behörden in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten vom 21.03.2005 (GVBl. I S. 229), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.12.2012 (GVBl. S. 622) – HessStAGAG – im Falle des Klägers beim Kreisausschuss des J. zu erfol-gen. Dem kam der Kläger erst fast drei Monate später – am 05.09.2023 – nach. Am 30.11.2023 war die Dreimonatsfrist des § 75 Satz 2 VwGO somit noch nicht abgelau-fen.
Für den sodann an das Regierungspräsidium C. weitergeleiteten Antrag erhielt der Kläger bereits am 07.09.2023 eine Eingangsbestätigung und er wurde über zu er-wartende Verzögerungen und die Gründe dafür unterrichtet. Es ist für das erken-nende Gericht nachvollziehbar, dass außergewöhnliche Situationen wie die Bewäl-tigung der Corona-Krise und ansteigende Einbürgerungsbewerberzahlen nur mit einem Zuwachs an ausgebildetem und qualifiziertem Fachpersonal bewältigt wer-den können, das selbst unter idealen Bedingungen des Arbeitsmarktes nicht adhoc zur Verfügung steht. Das Einbürgerungsverfahren ist überdies ungewöhnlich auf-wändig, weil etliche Einbürgerungsvoraussetzungen unter Beteiligung mehrerer dritter Stellen zu klären sind und selbst im Idealfall eine dreimonatige Bearbeitungs-zeit kaum für die Bearbeitung ausreicht. Jeder, der mit dem Ein¬bür¬ge¬rungsrecht ver-traut ist, weiß das und berücksichtigt dies bei einer gleichwohl in Erwägung gezo-genen Untätigkeitsklage. Es lagen am 07.09.2023 zureichende Gründe i. S. d. § 75 Satz 1 VwGO vor, den Kläger nicht sogleich zu bescheiden.
Das am 05.12.2023 in die engere Prüfung eingetretene Verfahren konnte bereits am 05.02.2024 abgeschlossen werden. Eine Säumnis des Beklagten ist nicht zu er-kennen.
War die Klage am 30.11.2023 deutlich zu früh erhoben und lagen in der Folgezeit zureichende Gründe für eine Nichtbescheidung vor, entspricht es billigem Ermes-sen i. S. d. § 161 Abs. 2 VwGO, die Kosten des Verfahrens dem Kläger aufzuerle-gen.
Die Festsetzung des Streitwertes folgt der Begründung zur vorläufigen Streitwert-festsetzung.