Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Wiesbaden
Verwaltungsgericht Wiesbaden Beschluss vom 27.03.2024 – 7 L 278/24.WI.A
ECLI:DE:VGWIESB:2024:0327.7L278.24.WI.A.00
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 07.02.2024 enthaltene Abschiebungsandrohung wird angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Der Antrag des Antragstellers,
die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 7. Februar 2024 enthaltene Abschiebungsanordnung anzuordnen,
hat Erfolg, denn er ist zulässig und begründet.
Die Entscheidung ergeht gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG durch den Einzelrichter.
Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung anzuordnen, ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 AsylG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er ist insbesondere innerhalb der Wochenfrist gem. § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG gestellt worden, da der Bescheid am 14. Februar 2024 zugestellt und der Eilantrag am 20. Februar 2024 bei Gericht gestellt wurde.
Der Antrag ist auch begründet.
Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klagen anordnen, wenn die vorzunehmende Interessenabwägung ergibt, dass das private Interesse der Antragsteller an einer Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt. Dabei sind in erster Linie – aber nicht ausschließlich – die Erfolgsaussichten in der Hauptsache in den Blick zu nehmen, soweit sie sich bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung abschätzen lassen. Bei offenen Erfolgsaussichten ist eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen.
Gemessen an diesem Maßstab ist vorliegend die aufschiebende Wirkung anzuordnen, weil die Erfolgsaussichten offen sind und eine Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers ausfällt.
Es ist offen, ob die Anordnung der Abschiebung nach Belgien rechtmäßig ist.
Nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ordnet das Bundesamt, wenn der Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG zuständigen Staat abgeschoben werden soll, die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies ist dann der Fall, wenn die Zuständigkeit des anderen Staates gegeben ist und feststeht, dass die Abschiebung in den zuständigen Staat nicht aus anderen Gründen rechtlich unzulässig oder tatsächlich unmöglich ist. Hierbei sind sowohl zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse als auch entgegenstehende inlandsbezogene Vollzugshindernisse zu berücksichtigen.
Die Zuständigkeit eines Staates für die Durchführung des Asylverfahrens richtet sich gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1a AsylG nach den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (ABl. L 180 vom 29. Juni 2013, S. 31 - Dublin-III-VO -). Gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO wird der Antrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der – jedenfalls in der hier gegebenen Konstellation eines Aufnahmeverfahrens (vgl. EuGH, Urteil vom 2. April 2019 – C-582/17 und C-583/17 –, juris Rn. 55) – nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
Danach wäre nach Art. 18 Abs. 1 lit. b) Dublin-III-VO grundsätzlich Belgien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Eine vorrangige Zuständigkeit Deutschlands nach Artt. 9 bis 11 Dublin-III-VO besteht nicht.
Die Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers könnte aber gemäß Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 und 3 der Dublin-III-VO auf die Antragsgegnerin übergegangen sein.
Hiernach ist die Überstellung in den (vorrangig) zuständigen Mitgliedstaat (rechtlich) unmöglich, wenn wesentliche Gründe für die Annahme bestehen, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen (während des Asylverfahrens oder nach einer etwaigen Anerkennung) für Asylantragsteller in diesem Mitgliedstaat allgemein oder für bestimmte Gruppen von Asylantragstellern systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtscharta (GRCh) bzw. Art. 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte (EMRK) mit sich bringen. In diesem Fall geht die Zuständigkeit auf den die Zuständigkeit prüfenden Mitgliedstaat über, sofern sich nicht nach Kapitel III oder nach Art. 3 Abs. 2 UAbs. 1 Dublin-III-VO die vorrangige Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates ergibt, an den die Überstellung möglich ist.
Schwachstellen fallen nur dann unter Art. 4 GRCh, der Art. 3 EMRK entspricht, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt. Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit wäre erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist daher selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 –, juris Rn. 89 ff.).
Das Gericht muss sich zur Widerlegung der auf dem Prinzip gegenseitigen Vertrauens unter den Mitgliedstaaten gründenden Vermutung, die Behandlung der Asylbewerber stehe in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechte-Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK, die Überzeugungsgewissheit (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verschaffen, dass der Asylbewerber wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird.
Es erscheint offen, ob eine Abschiebung nach Belgien derzeit menschenrechtswidrig ist. Das Verwaltungsgericht Ansbach hat in einer schlüssigen, auf aktuellen Erkenntnissen beruhenden Entscheidung erhebliche Zweifel an den Aufnahmebedingungen für Flüchtlinge wie den Antragsteller geäußert (VG Ansbach, Beschluss vom 23. Februar 2024 – AN 14 S 24.50065 –, juris). Die gegenläufige nächstjüngere Entscheidung durch das Verwaltungsgericht Augsburg (VG Augsburg, Beschluss vom 15. November 2023 – Au 8 S 23.50409 –, juris) befasst sich nicht mit der bereits im November 2023 zu berücksichtigenden Quellenlage. Diese Quellenlage aber untermauert die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts Ansbach: Nach Erkenntnissen des Österreichischen BFA (Länderinformation Belgien v. 19.12.2023, Asylfact-Dok.-Nr. 338835) befindet sich Belgien durch die jahrelange Vernachlässigung der Aufnahmeeinrichtungen in einer Aufnahmekrise und kann den gegenwärtigen Zulauf an Flüchtlingen nicht organisieren. Vorzug erhalten Frauen, Familien, Minderjährige und Vulnerable. Gesunde Männer hingegen können sich lediglich auf eine Warteliste setzen und sind bis dahin auf sich allein gestellt. Diese Vergabepraxis ist zwar durch die belgische Justiz als auch den EGMR für rechtswidrig erklärt worden; rein faktisch bestehen aber wohl derzeit keine Möglichkeiten, sowohl gesunde Männer als auch den besonderen Schutz der Rechtsordnung verdienende, verletzliche Gruppen unterzubringen. Auch AIDA (Country Report Belgium 2022 Update, Asylfact-Dok.-Nr. 331185 S. 125 ff) und die Medien bestätigen den gravierenden Mangel an Aufnahmeplätzen (NZZ v. 13.03.2023, „In Brüssel müssen viele Migranten auf der Straße schlafen“, Asylfact-Dok.-Nr. 328484; SZ v. 05.09.2023, „Straße als Unterkunft“, Asylfact-Dok.-Nr. 333886).
Die Antragsgegnerin blendet diese Bedenken völlig aus; die Begründung im Bescheid stellt auf die Sachlage im Jahr 2016 ab und ist schon deshalb nicht haltbar.
Mit Blick darauf, dass die Möglichkeiten des Antragstellers, einen Unterbringungsplatz zu erlangen, also nicht abschließend beurteilt werden können, kommt eine Entscheidung zu seinen Lasten mit Blick auf seine Grundrechte (Art. 2 GG, Art. 3, 8 EMRK), die bei einer Rückkehr nach Belgien und der dort drohenden Obdachlosigkeit, die er nicht verhindern kann, verletzt würden, derzeit nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).