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Verwaltungsgericht Wiesbaden Gerichtsbescheid vom 19.12.2024 – 7 K 1841/23.WI.A

ECLI:DE:VGWIESB:2024:1219.7K1841.23.WI.A.00

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger ist vietnamesischer Staatsangehöriger vom Volk der Kinh und katholischen Glaubens. Er begehrt Rechtsschutz gegen die Ablehnung seines Asylantrags als offensichtlich unbegründet und der damit verbundenen Folgeentscheidungen.

Der Kläger reiste am 00.00.0000 auf dem Landweg über Frankreich und Polen in die Bundesrepublik ein. Am 00.00.0000 registrierte die Beklagte seinen Asylantrag unter dem Geschäftszeichen N01.

Bei der Anhörung beim Bundesamt am 11. August 2023 gab der Kläger an, er wolle in Deutschland bei seinem hier geborenen Kind bleiben, um ein besseres Leben zu haben als in Vietnam. Deutschland sei sehr modern und alle seien hier gut ausgebildet, aus diesem Grund würde er gerne hierbleiben. Er sei schon ein paar Mal in Deutschland gewesen, um seine Verlobte zu besuchen. ID-Karte und Reisepass seien in Vietnam. Er habe Vietnam im Dezember 2017 verlassen. Die Ausreise hätten eine Eltern bezahlt. Er sei im Vietnam weder verfolgt noch bedroht worden. Er sei Christ und die Regierung des Vietnam sei kommunistisch. Er habe den Eindruck, dass Christen manchmal nicht fair behandelt würden. Auf die Frage, was er damit genau meine, trug der Antragsteller vor, dass die kommunistische Regierung seine Familie nicht möge. Sein Onkel sei vor ungefähr neun Jahren verhaftet worden, weil er für Abtreibungen gekämpft habe. Mehr wisse er nicht darüber. Sechs Jahre lang sei sein Onkel im Gefängnis gewesen, dann habe ihn die französische Botschaft herausgeholt. Er lebe in Frankreich. Das alles sei aber sowieso das Problem seines Onkels und betreffe ihn persönlich gar nicht. Sonst sei seiner Familie im Vietnam nichts passiert. Er persönlich habe im Vietnam keine Probleme wegen seiner christlichen Religionszugehörigkeit gehabt. Im Vietnam sei er nicht politisch aktiv gewesen und habe auch kein öffentliches Amt ausgeübt. Dort lägen auch keine Anklagen, Haftbefehle oder Urteile gegen ihn vor. Bei seiner Rückkehr in den Vietnam habe sein Kind keinen Vater mehr. Er habe den Asylantrag nur gestellt, weil er bei seinem Kind bleiben wolle. Er habe keine gesundheitlichen Beschwerden, Behinderung oder aktuelle schwerwiegende Erkrankungen. Die Kindsmutter sei seine Verlobte. Sie verfüge über einen Aufenthaltstitel, ebenso sein Bruder in V., der dort auch ein Kind habe.

Mit Bescheid vom 17. November 2023, als Einschreiben zur Post gegeben am 20. November 2023, lehnte die Beklagte seinen Asylantrag als offensichtlich unbegründet ab (Ziff. 1.-3.) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen (Ziff. 4). Zur Begründung führte sie aus, die Ablehnung des Asylantrags dränge sich auf, weil eine Verfolgung nicht einmal behauptet worden sei. Grund für den Verbleib in Deutschland sei der Wunsch nach einem besseren Leben. Abschiebungsverbote schieden aus, weil der Kläger jung, gesund und arbeitsfähig sei. Er habe die Möglichkeit, in Vietnam eine Berufsausbildung nachzuholen. Er verfüge über die Großfamilie in Vietnam. Er erhalte auch Rückkehrhilfe und könne sich damit eine Existenz aufbauen. Da ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis vorliege, komme eine Abschiebungsandrohung nicht in Betracht.

Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Bescheid Bezug genommen.

Mit Schriftsatz vom 28. November 2023, bei Gericht eingegangen am gleichen Tag, hat der Kläger Klage gegen den Bescheid erhoben. Er trägt vor, seine Verlobte verfüge über eine Aufenthaltserlaubnis nach § 31 AufenthG, seine Tochter über eine nach § 33 AufenthG. Im vorliegenden Fall komme ein Abschiebungsverbot in Betracht. Christen wie der Kläger würden in Vietnam diskriminiert und bei offenem Bekenntnis auch aktiv verfolgt und drangsaliert. Durch seine über vierjährige Abwesenheit aus Vietnam erwecke er bei der Regierung den Verdacht, regierungskritisch zu sein. Er habe bei der Rückkehr mit Befragung und Überwachung zu rechnen. Viele Rückkehrer würden bei der Einreise festgenommen, inhaftiert und unter schlechten Bedingungen festgehalten. Sie seien Misshandlungen ausgesetzt und hätten keinen Rechtschutz.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17. November 2023, Az. 9864803 – 432, zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG,

hilfsweise subsidiären Schutz gemäß § 4 AsylG, zu zuerkennen,

hilfsweise festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG hinsichtlich der Sozialistischen Republik Vietnam vorliegt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie stützt sich auf ihre Begründung im angegriffenen Bescheid.

Mit Beschluss vom 5. März 2024 hat die Kammer nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Mit Verfügung vom 3. Dezember 2024, den Beteiligten zugestellt am 4. Dezember 2024, hat das Gericht zum beabsichtigten Erlass eines Gerichtsbescheids angehört.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird im Übrigen auf die Gerichtsakte, die elektronische Akte der Beklagten sowie die Erkenntnisliste „Vietnam“ Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Über die Klage entscheidet der Einzelrichter gemäß § 76 Abs. 1 AsylG.

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Bescheid vom 17. November 2023 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 AsylG noch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes im Sinne des § 4 AsylG noch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1 AufenthG (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Hinsichtlich der Abschiebungsandrohung und des Einreise- und Aufenthaltsverbots bestehen keine rechtlichen Bedenken (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

Insoweit wird vollumfänglich auf den angegriffenen Bescheid Bezug genommen, der in sich plausibel und überzeugend begründet ist und sich im Einklang mit der Rechtsprechung befindet.

Soweit der Klägervertreter eine drohende Rückkehrerverfolgung aufgrund der langen Abwesenheit und der christlichen Religionszugehörigkeit als wahrscheinlich darstellt, folgt dem das Gericht nicht. Weder für sich genommen noch im Zusammenhang mit einer Gesamtschau vermag das Gericht eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung des Klägers im Fall der Rückkehr zu erkennen.

Der Kläger ist offenkundig kein politischer Mensch. Auch exilpolitisch betätigt er sich nicht. Er gehört der ethnischen Mehrheit der Kinh an. Dass er sein Christentum (missionarisch) nach außen trägt, hat er nicht behauptet. Seine Familie ist nach seinem eigenen Vorbringen mit Ausnahme eines Onkels nicht politisch verdächtig, scheint aber durch die Finanzierung mehrerer Reisen des Klägers nach Europa und den Verzicht, ihn zur einer Ausbildung und zum Beitrag zum familiären Leben zu zwingen, über nicht unerhebliche finanzielle Leistungsfähigkeit zu verfügen. Der Kläger verfügte über einen Reisepass, was bei Bestehen des Verdachts regierungskritischer Haltung keine Selbstverständlichkeit ist (AA, Lagebericht v. 12. Februar 2024, Asylfact-Dok.-Nr. 338638, S. 16, 26; jüngst jetzt auch Lagebericht v. 16. E. 2024, Asylfact-Dok.-Nr. 347508, S. 16, 26). Diskriminierungen von Rückkehrern sind dem Auswärtigen Amt in den letzten Jahren nicht bekannt geworden (AA, Lagebericht v. 12. Februar 2024, Asylfact-Dok.-Nr. 338638, S. 23; jüngst jetzt auch Lagebericht v. 16. Dezember 2024, Asylfact-Dok.-Nr. 347508, S. 23); der entgegenstehende Vortrag des Klägervertreters nennt keine Quellen und ist auch nicht weiter substantiiert. Da es sich bei dem Kläger um eine unauffällige Person handelt, ist nicht erkennbar, warum ihm bei der Rückkehr ein politischer Vorwurf gemacht werden könnte. Dass er, weil er sich mehrere Jahre im Westen aufgehalten hat, in den Augen der KPV verdächtig gemacht hat, ist spekulativ. Zahlreiche EU-Länder führen im Übrigen Abschiebungen nach Vietnam durch; insoweit dürften Schwierigkeiten bei der erzwungenen Rückkehr den europäischen Auslandsvertretungen bekannt geworden sein.

Anhaltspunkte für ein Abschiebungsverbot bestehen gleichfalls nicht. Es ist nicht erkennbar, warum der Kläger bei der Rückkehr keine Arbeitsmöglichkeit finden kann und eine Ausbildung beginnen kann. Er verfügt über Familie, die ihn bereits in der Vergangenheit bei der Ausreise unterstützt hat. Die Rückkehrhilfen des Auswärtigen Amts sind dabei zu berücksichtigen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei, § 83b AsylG.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO

i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.