Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Wiesbaden
Verwaltungsgericht Wiesbaden Urteil vom 10.03.2025 – 3 K 1002/23.WI
ECLI:DE:VGWIESB:2025:0310.3K1002.23.WI.00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Gewährung weiteren Trennungsgeldes.
Der Kläger steht als Kriminaloberkommissar im Polizeivollzugsdienst des Beklagten, seine Stammdienststelle ist das Polizeipräsidium C in D.
Vom 30. August 2021 bis zum 22. September 2023 befand sich der Kläger im prüfungsgebundenen Aufstieg in den höheren Polizeidienst, wofür er durch den Beklagten an verschiedene Hochschulen abgeordnet wurde.
Der Kläger beantragte für die Zeiten seiner Abordnung Trennungsgeld.
Der Beklagte gewährte dem Kläger mit Bescheid vom 1. Juli 2022 dem Grunde nach Trennungsgeld gem. § 6 Abs. 2 i. V. m. § 1 Abs. 1, 2 der Hessischen Trennungsgeldverordnung (HTGV) für den Zeitraum vom 6. Dezember 2021 bis zum 11. März 2022 (Bl. 38 d. Beiakte). Mit Abrechnungsmitteilung vom 26. Juli 2022 zahlte er die Einzelbeträge an den Kläger aus (Bl. 68 d. Beiakte).
Der Kläger legte Widerspruch ein mit Schreiben vom 6. Oktober 2022. Er bemängelte die Anwendung der Regelung des § 6 HTGV auf seinen Fall. Da er nicht in einer Ausbildung befindlich sei, müsse vielmehr der für ihn günstigere § 1 HTGV Anwendung finden.
Der Beklagte erließ einen Widerspruchsbescheid am 14. Juni 2023, zugestellt an den Kläger am 16. Juni 2023. Er erklärte, die Sonderregelungen des § 6 HTGV würden nach Nr. 4 der Verwaltungsvorschrift zu § 6 HTVG auch für Berechtigte gelten, die für eine höhere Laufbahn ausgebildet würden. Die Verwaltungsvorschrift verweise dabei gerade auf den Laufbahnaufstieg nach der Hessischen Laufbahnverordnung (HLVO). Der Kläger habe mit seinem Masterstudium die Laufbahnbefähigung für den höheren Dienst erworben.
Der Kläger hat Klage erhoben am 5. Juli 2023. Er trägt vor, die Regelung des § 6 HTGV sei auf seinen Fall nicht anzuwenden, da er sich nicht in einer Ausbildung in diesem Sinne befunden habe. Der prüfungsgebundene Aufstieg in den höheren Polizeidienst sei keine solche Ausbildung. Für diesen Aufstieg gelte auch nicht die Hessische Laufbahnverordnung (HLVO), sondern die Hessische Polizeilaufbahnverordnung (HPolLV). Der Aufstiegsanwärter verbleibe dabei im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, was ihn von solchen Auszubildenden unterscheide, die noch im ausbildungsbezogenen Widerrufs- oder Probeverhältnis stünden. Ebenso sei das Masterstudium einkommensteuerrechtlich als Zweitausbildung zu betrachten. Es stelle daher keine Ausbildung im Wortsinn dar, sondern eine Fortbildung.
Der Kläger beantragt,
1. den Bescheid des Beklagten bezüglich der Bewilligung von Trennungsgeld für den Zeitraum vom 6. Dezember 2021 bis zum 11. März 2022 vom 1. Juli 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Juni 2023 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, Trennungsgeld nach § 1 HTGV für den Zeitraum vom 6. Dezember 2021 bis 11. März 2022 zu bewilligen und
2. den Bescheid des Beklagten bezüglich der Abrechnung über die Zahlung von Trennungsgeld für den Zeitraum vom 7. Dezember 2021 bis zum 10. März 2022 vom 26. Juli 2022, in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Juni 2023 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, Trennungsgeld nach § 1 HTGV für den Zeitraum vom 7. Dezember 2021 bis zum 11. März 2022 abzurechnen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt vor, bei der Teilnahme des Klägers an dem Masterstudiengang habe es sich um eine Ausbildung i. S. d. § 6 HTGV gehandelt. Der Verweis der Verwaltungsvorschrift auf die Regelungen der HLVO beziehe zwar nicht ausdrücklich den Laufbahnaufstieg des Klägers nach der Hessischen Polizeilaufbahnverordnung (HPolLV) mit ein, im Wesentlichen sei jedoch kein Unterschied zwischen den Laufbahnaufstiegen nach den beiden Verordnungen zu erkennen. Strukturell stünden sie sich in nichts nach, weshalb auch die Aufstiegsausbildung im Polizeivollzugsdienst als Ausbildung in diesem Sinne betrachtet werden müsse. Der prüfungsgebundene Laufbahnaufstieg komme dem Erwerb einer neuen Laufbahnbefähigung unter Befreiung von den sonstigen Dienstgeschäften und damit einem neuen Bildungsabschluss gleich, er sei deshalb nicht lediglich eine Fortbildung. Fortbildungen fänden stets innerhalb der Laufbahn statt und dienten der Erhaltung und Verbesserung ihrer Befähigung für das Statusamt. Für das Masterstudium habe sich der Kläger selbstständig beworben, er sei dafür etwa zwei Jahre freigestellt worden. Daher und durch den laufbahnübergreifenden Befähigungserwerb sei der Kläger nach alldem trotz seines lebenszeitigen Statusverhältnisses im Hinblick auf das Trennungsgeld für das Masterstudium wie ein Beamter auf Widerruf zu behandeln.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie einen Hefter Verwaltungsvorgang verwiesen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht entscheidet im Einvernehmen der Beteiligten in der Sache durch den Berichterstatter (§ 87a Abs. 2, 3 VwGO) und ohne mündliche Verhandlung (§ 102 Abs. 2 VwGO).
Die Klage hat keinen Erfolg.
Sie ist statthaft als Verpflichtungsklage und auch im Übrigen zulässig.
Die Klage ist jedoch unbegründet.
Die Ablehnung höheren Trennungsgeldes durch den Beklagten mit Bescheid vom 1. Juli 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Juni 2023 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).
Der Kläger kann kein Trennungsgeld nach § 1 Abs. 1 der Hessischen Trennungsgeldverordnung (HTGV) verlangen.
Trennungsgeld wird dem Grunde nach an Beamte gewährt, die an einen Ort außerhalb des Dienst- und Wohnortes ohne Zusage der Umzugskostenvergütung abgeordnet werden. Diese erhalten ein Trennungsgeld für die ihnen dadurch entstehenden notwendigen Auslagen unter Berücksichtigung der häuslichen Ersparnis (§ 19 Abs. 1 des Hessischen Reisekostengesetzes – HRKG). Der Gesetzgeber hat die Landesregierung unter anderem in § 22 Abs. 1 HRKG ermächtigt, die Gewährung des Trennungsgeldes durch Rechtsverordnung zu regeln. Die Landesregierung hat in Gestalt der Hessischen Trennungsgeldverordnung davon Gebrauch gemacht. Die Verordnung sieht in § 1 Abs. 1 S. 1 vor, dass die nach dem HRKG Berechtigten Trennungsgeld erhalten, wenn sie nicht täglich zum Wohnort zurückkehren und ihnen die tägliche Rückkehr nicht zuzumuten oder aus dienstlichen Gründen nicht gestattet ist. Als Trennungsgeld wird dann für die ersten zehn Tage nach beendeter Dienstantrittsreise eine Erstattung wie bei Dienstreisen gewährt (Trennungsreisegeld). Trennungsgeldberechtigte in Ausbildung erhalten nach § 6 Abs. 1 HTGV den hälftigen Satz der in § 1 Abs. 1 vorgesehenen Erstattung.
In seiner Höhe fällt das Trennungsgeld für im aktiven Dienst befindliche Beamte höher aus als für Beamte in Ausbildung. So bestimmt § 6 Abs. 2 S. 1 HTGV, dass Berechtigte in Ausbildung lediglich 50 Prozent des Trennungsreise- und Trennungstagegeldes nach § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 erhalten.
Das Antragsverfahren bestimmt sich nach § 8 HTGV. Der Beamte hat das Trennungsgeld dem Grunde nach binnen einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Beginn der Maßnahme zu beantragen. Mit einem Grundbescheid befindet der Dienstherr sodann über seine Berechtigung. Für einzelne Abschnitte der dienstlich veranlassten Abwesenheit hat der Berechtigte monatlich nachträglich unter Vorlage von Forderungsnachweisen die Auszahlung zu beantragen.
Zurecht hat der Beklagte die Bemessung des Trennungsgeldes im Falle des Klägers schon dem Grunde nach auf § 6 Abs. 2 i. V. m. § 1 Abs. 1, 2 HTGV gestützt. Mit seinem Grundbescheid vom 1. Juli 2021 hat er dem Kläger als Ausbildungsteilnehmer lediglich Trennungsgeld in halber Höhe in Aussicht gestellt.
Der prüfungsgebundene Laufbahnaufstieg stellt sich – auch im Polizeivollzugsdienst – als Ausbildung in diesem Sinne dar. Der Begriff der Ausbildung in § 6 HTGV ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der gleichwohl voller gerichtlicher Überprüfbarkeit unterfällt. Das Gericht ermittelt dessen Bedeutung selbstständig und prüft in voller Tiefe. Ebenso wenig entfaltet die Verwaltungsvorschrift zur Trennungsgeldverordnung (VV-HTGV) Bindungswirkung, als norminterpretierende Verwaltungsvorschrift vermag sie die gerichtliche Rechtsanwendung nicht zu lenken.
Zur Ermittlung des Bedeutungsinhaltes stellt das Gericht zuvörderst auf den Wortsinn ab. Die Ausbildung ist danach insbesondere zur Fortbildung hin abzugrenzen, wonach erstere denklogisch den Grundstock legt, auf den letztere aufbaut. Die Ausbildung steht im allgemeinen Verständnis für den erstmaligen Erwerb einer Befähigung oder Qualifikation. Die Fortbildung hingegen setzt eine anknüpfungsfähige Grundlage voraus. In anderem Kontext hat das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf die Einordnung einer Bildungsmaßnahme als Ausbildung demgemäß etwa festgestellt, dass für eine Ausbildung stets der bildende Anteil den Schwerpunkt gegenüber einer etwaig gleichzeitig oder daneben ausgeübten Berufstätigkeit darstellen und die Ausbildung zum Erwerb einer zusätzlichen Berechtigung führen muss (BVerwG, Urteil vom 17. September 1981 – 8 C 90/80 –, juris Rn. 24). So hat die Rechtsprechung auch angenommen, dass Referendare in einem Vorbereitungsdienst sich ebenso in einer Ausbildung befinden (BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2004 – 5 C 70/03 –, juris Rn. 18) wie Studenten, die sich zwar zeitgleich in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis befinden, jedoch primär auf den Erwerb eines Abschlusses hinarbeiten (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. Juni 1989 – 4 S 1267/88 –, juris Rn. 19). Auf die einkommensteuerrechtliche Einordnung eines Bildungsganges als Erst- oder Zweitausbildung kann es entgegen der von dem Kläger vertretenen Auffassung vorliegend nicht ankommen, da der Ausbildungsbegriff hier unter Berücksichtigung der besonderen Lastenverteilung im Rechtsverhältnis zwischen Beamtem und Dienstherrn zu betrachten ist und nicht abgabenrechtliche Fragen im Vordergrund stehen.
Wenngleich der genannten Rechtsprechung andere Ausbildungsbegriffe mit anders ausgeprägten Regelungszwecken zugrunde lagen, lassen sich aus ihr doch brauchbare und übertragbare Anhaltspunkte allgemeiner Gültigkeit entnehmen. Auch für die Bemessung des Trennungsgeldes gilt demnach: Die Ausbildung unterscheidet sich von der Fortbildung jedenfalls durch ihren zeitlich und inhaltlich überwiegend auf Lernfortschritt ausgerichteten Charakter. Der Kenntnis- und Fähigkeitserwerb soll den Schwerpunkt der Ausbildungszeit kennzeichnen, während die Fortbildung berufsbegleitend oder intermittierend mit Phasen der überwiegenden Berufsausübung wahrgenommen wird.
Der Fortbildungsbegriff wird im Hessischen Landesrecht zudem durch die HLVO und die HPolLV konturiert. So ordnet § 9 Abs. 1 HPolLV die Fortbildung gerade als Instrument zur Erhaltung der Befähigung des Beamten innerhalb seiner Laufbahn ein. In Abs. 2 wird deutlich, dass die Fortbildung zum Pflichtenprogramm des Beamten gehört. Gleiches regelt § 5 HLVO.
Danach lässt sich erkennen, dass auch und gerade der auf eine Grundausbildung aufbauende Vorbereitungsdienst Ausbildungscharakter haben kann, obwohl er mitunter auf ein Hochschulstudium folgt und daher einen aufbauenden Bildungsgang darstellt. Dies rechtfertigt sich einerseits aus seinem ganz überwiegenden Bildungsschwerpunkt – von dienstlichen Aufgaben werden Teilnehmer regelmäßig weitestgehend freigestellt – und andererseits aus dem mit ihm einhergehenden Erwerb einer neuen Berechtigung, nämlich der nächsthöheren Laufbahnbefähigung.
Das Gericht teilt auch vor dem Hintergrund des dergestalt herausgearbeiteten Begriffes das in der VV-HTGV offenbar gewordene Verständnis des Beklagten von dem Begriff der Ausbildung in § 6 Abs. 1 und 2 HTGV. Danach ist die Regelung auch und insbesondere auf Trennungsgeldberechtigte anzuwenden, die für eine höhere Laufbahn ausgebildet werden (VV zu § 6, Ziff. 4). Die Verwaltungsvorschrift verweist insofern auf die Vorschriften der HLVO zum Laufbahnaufstieg.
Der prüfungsgebundene Laufbahnaufstieg fand im Falle des Klägers unter Befreiung von seinen üblichen Dienstgeschäften an externen Hochschulen als Vollzeit-Masterstudium statt, während er doch statusrechtlich im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit verblieb. Vorrangiges Ziel der Studienzeit war demgegenüber der Erwerb des Masterabschlusses. Es handelte sich bei dem Bildungsgang auch nicht etwa um eine verpflichtende Weiterbildungsveranstaltung, an der alle Vollzugsbeamten des Beklagten hätten teilnehmen müssen. Der Kläger hatte sich freiwillig und in Eigeninitiative um die Teilnahme bemüht. Schließlich erwarb er durch die Teilnahme eine neue und abgrenzbare Qualifikation, nämlich die Befähigung für die Laufbahn des höheren Dienstes. Die erworbene Befähigung bezog sich danach nicht lediglich auf die Vertiefung oder Aufrechterhaltung solcher Fertigkeiten, die von dem Kläger aufgrund seiner innegehabten Laufbahnbefähigung für den gehobenen Dienst bereits erwartet worden wären.
Ferner stützt auch der Sinn und Zweck des § 6 HTGV seine Auslegung in Richtung der Anwendbarkeit auf prüfungsgebundene Laufbahnaufstiege. Denn die in ihm vorgesehene geringere Höhe des Trennungsgeldes während ausbildungsbedingter Abwesenheit oder Abordnung lässt sich durch zweierlei Erwägungen rechtfertigen: Einerseits besorgt der Beamte während der Ausbildungsphase üblicherweise keine Dienstgeschäfte und kann seine Arbeitskraft daher nicht – wie prinzipiell geschuldet – ausschließlich seinem Dienstherrn zur Verfügung stellen. Andererseits liegt der Laufbahnaufstieg stets auch im privaten, nicht zuletzt finanziellen Interesse des Beamten, der in der höheren Laufbahn höhere Bezüge erwarten darf und auch ein höheres Ruhegehalt in Aussicht gestellt bekommt (so auch VG Gera, Urteil vom 22. November 2024 – 1 K 370/24 Ge –, juris Rn. 24). Dabei ist auch zu bedenken, dass Qualifikationsaufsteiger üblicherweise bereits mit geringerem Lebensalter in den Dienst einer niedrigeren Laufbahn eingestiegen sind und daher einen Erfahrungs- und Besoldungsvorsprung vor solchen Beamten haben, die zu Beginn ihrer Karriere eine aufwendige Ausbildung absolviert haben. Erstere sollen während der Aufstiegsqualifikation dann nicht bessergestellt werden, als diejenigen, die ihre Laufbahnbefähigung für den höheren Dienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf erwerben mussten. Ein geringerer Erstattungssatz für Trennungsgeld im prüfungsgebundenen Laufbahnaufstieg findet daher ohne weiteres einen Sachgrund in der wertungsmäßigen Kostenteilung zwischen Beamtem und Dienstherrn für die Ausbildungsmaßnahme.
Unschädlich für diese Lesart ist nach alledem auch der alleinige Verweis in der Verwaltungsvorschrift auf die Hessische Laufbahnverordnung (HLVO), die – wie der Kläger zurecht einwendet – nicht für den Polizeivollzugsdienst gilt. Im Lichte der besonderen Trennungsgeldregelung für Ausbildungsabordnungen lässt sich schließlich kein Unterschied zwischen dem Laufbahnaufstieg im allgemeinen Verwaltungsdienst und dem im Polizeivollzugsdienst erkennen: In beiden Fällen befinden sich die Anwärter für die höhere Laufbahn schließlich mitunter bereits im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit und haben sich regelmäßig bereits mehrjährig auf ihrem Dienstposten bewährt. Weshalb dennoch eine Differenzierung zwischen den Gruppen vorgenommen werden sollte, hat der Kläger nicht plausibel dargelegt. Vielmehr gelten sämtliche eingangs herausgearbeiteten Argumente ohne Unterschied für den allgemeinen Verwaltungsdienst wie für den Polizeivollzugsdienst. Vollzugsspezifische Besonderheiten sind nicht ersichtlich. Das Gericht geht insofern mit dem Beklagten davon aus, dass sich die fehlende Nennung der Vorschriften der Polizeilaufbahnverordnung über den Laufbahnaufstieg (§ 19 HPolLV) in der Verwaltungsvorschrift als redaktionelles Versehen darstellt. Mit dem ausdrücklichen Verweis auf die §§ 14, 16 und 19 HLVO muss der Verordnungsgeber aus den vorgenannten Gründen die allgemeine Anwendbarkeit des § 6 HTGV auf den Qualifikationsaufstieg gewollt haben. Der Beklagte argumentiert insofern nachvollziehbar, dass Vorbereitungsdienste aller Laufbahnen und Ausgestaltungen unter diesem Gesichtspunkt gleich zu behandeln sind, da sie gleichermaßen dem Befähigungserwerb im technischen Sinne dienen und auf eine dementsprechende Laufbahnprüfung abzielen. Dass der Verordnungsgeber es zudem versäumt hat, den in diesem Zusammenhang weiterhin bedeutsamen § 37 HLVO ("Qualifikationsaufstieg") in Bezug zu nehmen, spricht abschließend ebenfalls für eine Regelungslücke. Naheliegend ist hier, dass die neue Regelungssystematik der Laufbahnverordnungen(en) schlicht bisher nicht in die Verwaltungsvorschrift übernommen wurde.
Soweit der Kläger noch anführt, Absolventen des prüfungsgebundenen Laufbahnaufstieges im Polizeivollzugsdienst blieben bei Nichtbestehen der Laufbahnprüfung schlicht in ihrer vorherigen Laufbahn tätig, ändert dies auch nichts an der hier vorgenommenen Gleichstellung mit Auszubildenden in anderen Statusverhältnissen. Der Rückfall auf ein zuvor innegehabtes Bildungslevel nach endgültigem Nichtbestehen einer Prüfung unterscheidet den Bildungsgang nämlich nicht von anderen Ausbildungen. Allein die Eigenschaft des Klägers als Beamter auf Lebenszeit privilegiert ihn im Hinblick auf das Trennungsgeld – wie oben dargelegt – nicht gegenüber Beamten, die ihre Ausbildung in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf oder Probe absolvieren.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht auf Grundlage des § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 351,85 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG (Gerichtskostengesetz) i. V. m. Ziff. 10.7 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, maßgebend ist der Differenzbetrag zwischen dem gewährten und begehrten Trennungsgeld nach Angabe des Beklagten, zu der der Kläger rechtliches Gehör hatte.