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Verwaltungsgericht Wiesbaden Urteil vom 17.03.2025 – 3 K 1575/21.WI

ECLI:DE:VGWIESB:2025:0317.3K1575.21.WI.00

Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 2. Juli 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. November 2021 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen ihre Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand wegen Polizeidienstunfähigkeit.

Die Klägerin war zuletzt Polizeivollzugsbeamtin bei dem Polizeipräsidium XXX, Polizeistation C.

Bereits in den Jahren 2012 und 2014 wurde ihre Dienstfähigkeit jeweils polizeiärztlich überprüft und bejaht.

Nachdem die Klägerin sich auf einen Dienstunfall am 24. Januar 2019 seit dem 27. Mai 2019 im Krankenstand befand, veranlasste der Beklagte eine weitere Überprüfung ihrer Polizeidienstfähigkeit.

Mit internem Vermerk vom 1. November 2019 stellte der Beklagte fest, dass noch ärztliche Bescheinigungen zur Arbeitsunfähigkeit für einen Teil ihrer Abwesenheit fehlten und die Klägerin in einem Schreiben an das Verwaltungsgericht mitgeteilt habe, sie werde nicht mehr zum Dienst erscheinen, falls die von ihr vorgetragenen „Bossingangriffe“ gegen sie nicht eingestellt würden. Vor diesem Hintergrund und infolge von Verhaltensauffälligkeiten der Klägerin im November 2018 und Januar 2019 solle nun erneut ihre Polizeidienstfähigkeit geprüft werden. Der Beklagte bezog sich dazu auf zehn exemplarisch dargelegte Fälle, die er im Anhang des Vermerkes dokumentierte (Bl. 372 ff. d. Personalakte, Unterordner C3). Wegen der Einzelheiten wird auf die dortigen Ausführungen verwiesen.

Der Beklagte ordnete mit Bescheid vom 16. Januar 2020 die polizeiärztliche Untersuchung der Klägerin an. Die Polizeiärztin Dr. D. untersuchte die Klägerin am 14. Juli 2020, holte jedoch zusätzlich ein externes Gutachten des Psychiaters Herrn Dr. E. ein (Verschlossene Arztsache, Bl. 418 d. Personalakte, Unterordner C3). Das Gutachten attestierte der Klägerin eine gemischte Persönlichkeitsstörung mit narzisstisch-histrionischen und paranoiden Zügen, sah ihre Polizeidiensttauglichkeit jedoch weiterhin als gegeben an. Unberührt davon bliebe laut Gutachten die Frage, ob die Arbeitsweise der Klägerin die Standards im polizeilichen Dienst in inakzeptabler Weise unterschreite. Entgegen der gutachterlichen Einschätzung kam die Polizeiärztin Dr. C. in ihrer Überprüfung – auch nach nochmaliger Rückfrage des Beklagten – zu dem Ergebnis fehlender Polizeidiensttauglichkeit. Sie legte dies in ihren Stellungnahmen vom 16. Februar 2021 und 14. Mai 2021 dar (Bl. 418, 436 d. Personalakte, Unterordner C3). Ihre Einschätzung stützte sie insbesondere darauf, dass die Persönlichkeitsstörung sich vorliegend dergestalt auf den beruflichen Alltag der Klägerin auswirke, dass diese ihren Dienst nicht mehr zum erwartbaren Standard erfüllen könne. Dieser Zustand sei auch dauerhaft, eine Verbesserung nicht in Aussicht. Neben den Auffälligkeiten, die im Dienst aufgetreten seien, habe die Klägerin ihre Eigenart auch im Rahmen der Untersuchung und des Verfahrens durch die Vorlage zusammenhangloser Schriftsätze und die sprunghafte, unvollständige Sachverhaltsschilderung gezeigt. Die fehlende Polizeidiensttauglichkeit werde auf die PDV 300, Fehlernummer 11.1.2 gestützt.

Mit Schreiben vom 5. März 2021 hörte der Beklagte die Klägerin zu ihrer beabsichtigten Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand an. Er erklärte, er habe festgestellt, dass die Klägerin für den Polizeivollzugsdienst gesundheitlich nicht mehr geeignet sei.

Die Klägerin erklärte mit Schreiben vom 25. März 2021, ihr sei bislang nicht erläutert worden, weshalb sie unter besondere Dienstaufsicht gestellt worden sei. Ferner sei ein vermeintlich negatives Ereignis im Zusammenhang mit einer Anzeigenaufnahme außerhalb des Beurteilungszeitraumes dennoch in ihre Beurteilung aufgenommen worden. Zudem habe es auch entlastende Berichte gegeben. Ihre Nachfrage zu der Beurteilung sei später als Verhaltensauffälligkeit gedeutet worden. Hinsichtlich der zehn exemplarischen Fälle von Verhaltensauffälligkeiten habe sie Gegenbeweise, die sie im Gerichtsverfahren vorlegen werde. Ihre jüngste krankheitsbedingte Abwesenheit sei auf einen anerkannten Dienstunfall zurückzuführen. Im Übrigen fühle sie sich von den Überprüfungsverfahren hinsichtlich ihrer Polizeidiensttauglichkeit zermürbt. Mit Blick auf das Gutachten des Herrn Dr. D. sei festzustellen, dass dieser ihr Störungsbild als wenig gravierend betrachte und sie auch weiterhin für geeignet zum Führen eines Kraftfahrzeuges und der Dienstwaffe sowie für den Schichtdienst halte.

Der Beklagte versetzte die Klägerin mit Bescheid vom 2. Juli 2021, zugestellt am 10. Juli 2021 gegen Empfangsbekenntnis, in den vorzeitigen Ruhestand. Zur Begründung führte er an, die Klägerin sei gesundheitlich weder für den Polizeivollzugsdienst noch für den allgemeinen Verwaltungsdienst geeignet. Eine begrenzte Dienstfähigkeit sei auch nicht mehr gegeben. Es stehe auch nicht in Aussicht, dass die Klägerin ihre Dienstfähigkeit innerhalb der nächsten zwei Jahre zurückerlangen könne. Die Angaben der Klägerin in ihrer Stellungnahme vom 25. März 2021 seien nicht geeignet, Zweifel daran zu begründen. Auch eine erneute Rückfrage an den polizeiärztlichen Dienst habe das Ergebnis der eingeholten Einschätzung bestätigt. Die Fähigkeit der Klägerin zu einer strukturierten, sachgerechten, fachlichen, logischen und nachvollziehbaren Sachbearbeitung sowie die Umstellungsfähigkeit oder die Fähigkeit zu einem Perspektivwechsel sowie die Kritikfähigkeit seien nicht in hinreichendem Maße gegeben, um einen ordnungsgemäßen dienstlichen Ablauf im Dienst zu gewährleisten.

Die Klägerin legte Widerspruch ein mit Schreiben vom 6. August 2021. Sie begründete diesen im Wesentlichen mit der Darlegung der Konfliktgeschichte zwischen den Beteiligten aus ihrer Sicht. Der Beklagte habe seine Fürsorgepflicht verletzt, indem er ihre Bedürfnisse als Mutter eines pflegebedürftigen Kindes bei der Zuteilung dienstlicher Aufgaben und ihrer Versetzung von der Kriminal- zur Schutzpolizei nicht hinreichend beachtet habe. Wenngleich der Beklagte mehrmals versucht habe, sie in den Ruhestand zu versetzen, habe es doch nie Beschwerden von Bürgern oder Vorgesetzten der Klägerin gegeben. Auch das letzte externe Gutachten habe verdeutlicht, dass die Krankheitswertigkeit des Störungsbildes der Klägerin sich in einem Ausmaß halte, das von ihrem Umfeld hinzunehmen sei.

Der Beklagte erließ einen Widerspruchsbescheid am 23. November 2021 und ordnete damit die sofortige Vollziehbarkeit der Versetzung in den Ruhestand an. Er wiederholte seine Begründung aus dem bisherigen Verfahrensgang und stellte fest, die Einwendungen der Klägerin stellten die Entscheidung weiterhin nicht ernsthaft in Frage. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei im öffentlichen Interesse geboten, da aufgrund der angespannten Personalsituation eine sofortige Nachbesetzung der Stelle der Klägerin eingeleitet werden müsse. Demgegenüber entstünden der Klägerin keinerlei unumkehrbare Nachteile durch die unmittelbare Zurruhesetzung. Insbesondere würden ihre Dienstbezüge auch ohne sofortige Vollziehung während des laufenden Gerichtsverfahrens kraft Gesetzes gekürzt.

Die Klägerin hat Klage erhoben am 23. Dezember 2021 und am 27. Dezember 2021 einstweiligen Rechtsschutz beantragt. Sie trägt vor, der Beklagte habe sie mit mehrfachen Polizeidienstfähigkeitsprüfungen zermürben wollen und sie ohne ihre Mitwirkung vom Kriminal- in den Streifendienst umgesetzt. Ihre persönliche Belastungssituation im Zusammenhang mit der Pflege ihres Sohnes habe er nicht berücksichtigt. Die Versetzung in den Ruhestand mit sofortiger Wirkung – mitten an einem Arbeitstag – sei für sie überraschend gekommen. Bei der Entscheidung habe der Beklagte kein eigenes Ermessen ausgeübt, sondern habe lediglich die Ausführungen des Gutachtens wiederholt. Sie habe sich auch nicht mit den Einwendungen der Klägerin aus der Anhörung befasst. Die Klägerin sei bereit gewesen, die Bedenken an ihrer Dienstfähigkeit offen mit dem Beklagten zu erörtern. Entgegen dessen Auffassung sei sie tatsächlich kritikfähig, strukturiert und in der Lage zu einem Perspektivwechsel. Der Beklagte habe sich auch nicht hinreichend mit dem Gutachten des Herrn Dr. D. befasst, welches der Klägerin weiterhin die Dienstfähigkeit bescheinigt habe. Dieser habe zudem bescheinigt, dass ihre jetzige Persönlichkeit sich seit dem Eintritt in den Polizeidienst nicht wesentlich verändert haben könne.

Das Gericht hat im Eilverfahren unter dem Aktenzeichen 3 L 1576/21.WI mit Beschluss vom 10. Januar 2023 die aufschiebende Wirkung des Widerspruches der Klägerin wiederhergestellt.

Die Klägerin ist mit Ablauf des 28. Februar 2025 aufgrund des Erreichens der Altersgrenze regulär in den Ruhestand eingetreten.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 2. Juli 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. November 2021 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte verweist auf seine Bescheide und trägt weiter vor, das ihm von der Klägerin vorgeworfene Fehlverhalten habe aufgeklärt werden sollen, was jedoch an der mangelnden Mitwirkung der Klägerin selbst gescheitert sei. Die Klägerin unterstelle dem Beklagten zudem Vorwürfe, die so nie getätigt worden seien. Die Untersuchung der genannten dienstlichen Auffälligkeiten habe im Rahmen der Dienst- und Fachaufsicht stattgefunden und diene der Qualitätssicherung. Aus den Untersuchungen sei hervorgegangen, dass die Klägerin Sachverhalte anders auffasse und auslege und in der Folge nicht mehr nachvollziehbare Ermittlungen tätige. Soweit der von dem Gericht beauftragte Sachverständige bei der Klägerin eine Persönlichkeitsstörung erkenne, diese jedoch als unerheblich für die Polizeidiensttauglichkeit einordne, sei dem entgegenzuhalten, dass sich bereits jede Störung der Persönlichkeit auf die Eignung für den Vollzugsdienst auswirke, da dieser gerade durch unvorhersehbare Ereignisse und dynamische Sachlagen geprägt sei und jeder Vollzugsbeamte persönliche Stabilität aufweisen müsse, um den Anforderungen gewachsen zu sein. Fehlende Empathie wirke sich insbesondere im Umgang mit dem polizeilichen Gegenüber aus.

Das Gericht hat aufgrund des Beweisbeschlusses vom 12. Mai 2023 Beweis erhoben durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens sowie die Vernehmung des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung.

Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die Gerichtsakte des hiesigen Verfahrens, die Gerichtsakte des Eilverfahrens in gleicher Sache (3 L 1576/21.WI) sowie acht Bände Personalakten der Klägerin.

Entscheidungsgründe

Das Gericht entscheidet im Einvernehmen der Beteiligten in der Sache durch den Berichterstatter (§ 87a Abs. 2, 3 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]).

Die Anfechtungsklage ist zulässig, insbesondere ist das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin mit ihrem zwischenzeitlichen regulären Ruhestandseintritt nicht entfallen. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, während der Zeit des anhängigen Gerichtsverfahrens nicht voll besoldet worden zu sein. Zurecht hat sie darauf hingewiesen, für die Frage etwaiger Nachzahlung des Fehlbetrages sowie für ihre letztendlich ruhegehaltsfähige Dienstzeit komme es weiterhin auf die Rechtmäßigkeit der Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand an. Die Beschwer der angefochtenen Bescheide wirkt insofern fort.

Die Klage ist auch begründet.

Der Bescheid des Beklagten vom 2. Juli 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. November 2021 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Ermächtigungsgrundlage für die Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand ist § 26 Abs. 1 S. 1 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) i. V. m. § 111 Abs. 1 Hessisches Beamtengesetz (HBG).

Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Versetzung in den Ruhestand kommt es auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, hier also des Widerspruchsbescheids an (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 - 2 C 46/08 -, juris; Urteil vom 16. Oktober 1997 - 2 C 7/97 -, juris; Bayerischer VGH, Beschluss vom 12. August 2005 - 3 B 98.1080 -, juris; BeckOK-BeamtenR Bund/Heid, BeamtStG, § 26 Rn. 15).

Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG sind Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauerhaft unfähig (dienstunfähig) sind, wobei § 36 HBG das Verfahren hierzu näher regelt. Für Polizeivollzugsbeamte enthält § 111 Abs. 1 HBG überdies eine spezialgesetzliche Regelung. Danach ist ein Polizeivollzugsbeamter dann dienstunfähig, wenn er nach amtsärztlichem Gutachten den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist, dass er seine volle Verwendungsfähigkeit innerhalb von zwei Jahren wiedererlangt (Polizeidienstunfähigkeit), es sei denn, die auszuübende Funktion erfordert bei Beamten auf Lebenszeit diese besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt. Das Landesrecht trifft damit eine von § 26 Abs. 1 S. 1 BeamtStG abweichende Sonderregelung für die Dienstunfähigkeit von Polizeivollzugsbeamten, zu der wiederum § 26 Abs. 1 S. 4 BeamtStG die Länder ermächtigt. § 111 Abs. 1 HBG geht damit als lex specialis zugleich § 26 Abs. 1 S. 2 BeamtStG i. V. m. § 36 Abs. 2 HBG vor, wonach als dienstunfähig auch angesehen werden kann, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist von sechs Monaten die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist (vgl. v. Roetteken/Rothländer, HBR, Band IV/5, 162. Aktualisierung Mai 2017, § 111 HBG Rn. 18; Schnellenbach/Bodanowitz BeamtenR, 11. Aufl. 2024, § 5 Rn. 52).

Anders als die „allgemeine“ Dienstfähigkeit, deren Bezugspunkt die Anforderungen des innegehabten abstrakt-funktionellen Amtes sind, orientiert sich die Polizeidienstfähigkeit an den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für sämtliche Dienstposten der Laufbahn „Polizeivollzugsdienst“. Maßstab ist insoweit der Polizeivollzugsdienst insgesamt. Die Polizeidienstfähigkeit setzt dabei voraus, dass der Polizeivollzugsbeamte zu jeder Zeit, an jedem Ort und in jeder seinem statusrechtlichen Amt entsprechenden Stellung einsetzbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. März 2005 - 2 C 4/04 -, juris Rn. 9). Anknüpfungspunkt ist die volle Verwendungsfähigkeit bezogen auf die gesamte Breite der Tätigkeit eines Polizeivollzugsbeamten.

Der Dienstherr bedient sich zur Beurteilung der Dienstfähigkeit eines polizeiärztlichen Gutachtens. Der Begutachtung kommt kraft Gesetzes eine besondere Bedeutung zu (§ 111 Abs. 1 Satz 2 HBG). Für Gutachten, in denen Fragen des Dienstrechts aus medizinischer Sicht zu beurteilen sind, ist der spezielle zusätzliche Sachverstand des Amts- bzw. Polizeiarztes erforderlich, der einerseits auf der Kenntnis der Belange der öffentlichen Verwaltung, andererseits auf der Erfahrung aus einer Vielzahl von gleich oder ähnlich liegenden Fällen beruht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. März 2001 - 1 DB 8/01 -, juris Rn. 12; Hess. VGH, Beschluss vom 31. Oktober 1994 - DH 2648/92 -, juris Rn. 7).Das Gutachten ist im Verwaltungsverfahren allerdings nur ein Beweismittel mit Blick auf die Frage, ob der Beamte polizeidienstunfähig ist, welches dem Dienstherrn die finale Entscheidung über die Ruhestandsversetzung aber nicht abnimmt (vgl. v. Roetteken/Rothländer, HBR, Band IV/5, 162. Aktualisierung Mai 2017, HBG § 111 Rn. 40; BVerwG, Urteil vom 3. März 2005 - 2 C 4/04 -, juris Rn. 14; BVerwG, Urteil vom 16. November 2017 - 2 A 5/16 -, juris Rn. 25). Er hat eigene Erwägungen anzustellen, deren Umfang und Tiefe vom Einzelfall, insbesondere der Art der Erkrankung und deren Einfluss auf die Aufgabenerledigung und den Dienstbetrieb, abhängig ist. Dem Dienstherrn kommt dabei insoweit kein Beurteilungsspielraum zu, der einer gerichtlichen Kontrolle entzogen wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 C 12/11 -, juris Rn. 24).

Vorliegend hat der Beklagte seine Entscheidung, die Klägerin in den vorzeitigen Ruhestand zu versetzen, ausweislich der angefochtenen Bescheide unter Heranziehung der polizeiärztlichen Dienstfähigkeitsbeurteilung vom 16. Februar 2021 und der polizeiärztlichen Stellungnahme vom 14. Mai 2021 getroffen. Der Beklagte hat dabei auch eigene Erwägungen angestellt, die einer rechtlichen Prüfung jedoch nicht standhalten.

Zunächst setzen sich weder die polizeiärztliche Stellungnahme noch die tragenden Erwägungen der Bescheide hinreichend mit dem Gutachten des Herrn Dr. D. auseinander, welches der Klägerin die fortbestehende Polizeidienstfähigkeit bescheinigt hatte. Ohne auf eine wissenschaftlich fundierte Herleitung zurückzugreifen, setzen beide die aktenkundigen Auffälligkeiten in der Dienstausübung der Klägerin in einen unmittelbaren Ursächlichkeitszusammenhang mit der bei ihr diagnostizierten Persönlichkeitsstörung. Den spezifischen Zusammenhang zwischen Erkrankung und defizitärer Führung der Dienstgeschäfte, den die Polizeiärztin aufgrund ihrer Schnittstellenexpertise hervorzuheben hätte, lassen ihre Ausführungen vermissen. Entgegen der gutachterlichen Einschätzung gehen sowohl die Polizeiärztin als auch der Beklagte ohne weiteres davon aus, dass die Klägerin aufgrund ihrer Persönlichkeitsmerkmale nicht zu einer ordnungsgemäßen Dienstausübung in der Lage sei. Sie stützen dies letztlich auf einen vermeintlichen Gesamteindruck von der Persönlichkeit der Klägerin, der das Bild der mangelnden Fähigkeit zur ordnungsgemäßen Bewältigung ihrer dienstlichen Aufgaben vermittele. Dabei stellen sie das Anforderungsprofil des Vollzugsdienstes heraus und schließen aufgrund anekdotischer Eindrücke vom Verhalten der Klägerin auf ihre krankheitsbedingte Hinderung an der ordnungsgemäßen Ausübung der Polizeiarbeit.

Dieser Zusammenhang zwischen Erkrankung und etwaigen Auffälligkeiten im Dienst ist demgegenüber jedoch gerade nicht zur vollen Überzeugung des Gerichtes erwiesen. Die Last der Nichtaufklärbarkeit die Dienstunfähigkeit tragender Tatsachen – eine materielle Beweislast – trifft den Beklagten (Schnellenbach/Bodanowitz BeamtenR, 11. Aufl. 2024, § 5 Rn. 75; OVG Lüneburg, Beschluss vom 1. März 2013 - 5 LB 79/11 -, juris Rn. 34).

Nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. med. Dr. h. c. F. im eingeholten Gutachten vom 16. Juli 2023 (Bl. 101 ff. d. GA) sowie dessen Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung vielmehr steht fest, dass im Hinblick auf die psychische Verfassung und die intellektuellen Kapazitäten der Klägerin keine begründeten Zweifel an ihrer Polizeidiensttauglichkeit bestehen.

In seinem schriftlichen Gutachten stellt der Sachverständige zunächst ein höheres Funktionsniveau der Klägerin nicht nur im kognitiven, sondern auch im interaktionellen Bereich heraus (S. 8). Er macht dies etwa an ihrer erfolgreichen Wahrnehmung mitunter anspruchsvoller außerdienstlicher Aufgaben fest (Management privater Immobilien, Nebengewerbe). Zwar liege eine Persönlichkeitsstörung bei der Klägerin vor (ICD 10: F 60.9). Der Schweregerad ihrer Persönlichkeitsstörung jedoch sei als leicht einzuschätzen, psychotherapeutische Maßnahmen nicht erforderlich. Die Persönlichkeitsabweichungen hätten auf die Dienstfähigkeit prinzipiell keinen Einfluss, weshalb diese weiterhin gegeben sei.

In der mündlichen Verhandlung hat der Sachverständige zunächst wiederholt, dass die Auffälligkeiten in der Persönlichkeit der Klägerin sich in einem Übergangsbereich vom Normverhalten zu einem pathologischen Verhalten befänden und daher in ihrem Krankheitswert als gering einzustufen seien. Zwischen den aktenkundigen Ereignissen und der diagnostizierten Störung bestehe allenfalls ein ganz bedingter Zusammenhang. Diejenigen Hirnfunktionen, die für die Ausübung hoheitlicher Befugnisse entscheidend seien, zeigten sich bei der Klägerin als vorhanden und intakt.

Nach dieser Einordnung des Störungsbildes der Klägerin ist auch der Berichterstatter von der Dienstfähigkeit der Klägerin trotzt der diagnostizierten Erkrankung überzeugt. Die Klägerin ist laut übereinstimmender Aussage zweier Gutachter in der Lage, die komplexen Herausforderungen des Vollzugsdienstes intellektuell wie psychisch zu bewältigen.

Die Auffälligkeiten in ihrer Dienstverrichtung, die das Gericht nicht verkennt, sind danach vielmehr auf dem Grunde nach steuerbare Eigenarten oder Gewohnheiten der Klägerin zurückzuführen, denen bei negativen Auswirkungen auf den Dienstbetrieb oberhalb einer Erheblichkeitsschwelle mit dienstrechtlichen oder disziplinarischen Mitteln zu begegnen gewesen wäre. Selbst wenn die Unregelmäßigkeiten in der Art und Weise der Dienstverrichtung der Klägerin oftmals nur schwer benennbar und in ihrer Normabweichung geringfügig waren, hätten Sie doch ohne weiteres einen Aktenvermerk oder eine mündliche oder gar schriftliche Missbilligung gerechtfertigt. Bei gehäuftem Auftreten hätten dem Beklagten dann auch schärfere Mittel des Disziplinarrechts zur Durchsetzung seiner Qualitätsstandards im Vollzugsdienst zur Verfügung gestanden.

So erschließt es sich dem Berichterstatter auch nicht, weshalb sich in der Personalakte der Klägerin bis zu dem hier streitgegenständlichen Verfahren keinerlei Dokumentation über zu missbilligendes Verhalten im Dienst findet. Den Vortrag der Klägerin, es habe in den letzten Jahren kein strukturiertes Feedbackgespräch mit ihr gegeben, konnte der Beklagte nicht durch entsprechende Niederschriften entkräften. Überhaupt lässt sich nicht mehr rekonstruieren, dass der Klägerin ihr Verhalten mit der Aufforderung zur Erklärung oder Abänderung vorgehalten worden wäre. Wie der Beklagte dennoch ohne vorhergehende planmäßige Einwirkung auf die Klägerin zu dem Schluss gelangt, ihre Verhaltensauffälligkeiten seien nicht steuerbar im pathologischen Sinne, bleibt unklar.

Auch hat der Beklagte das gerichtlich eingeholte Gutachten des Prof. Dr. med. Dr. h. c. F. nicht erschüttern können. Er hat dessen gutachterliche Feststellungen nicht in einer qualifizierten Weise angegriffen, die weitere gerichtliche Sachaufklärungsmaßnamen erforderlich machen würde. Zwar hat die Vertreterin des Beklagten in der mündlichen Verhandlung weiterhin geltend gemacht, das Krankheitsbild der Klägerin wirke sich trotz seiner geringfügigen Ausprägung gerade aufgrund der vollzugsspezifisch besonders hohen Anforderungen auf ihre Dienstausübung und die Sicherheit und Funktionsfähigkeit des Dienstbetriebes aus. Ein hinreichend konkreter Angriff auf die Aussagekraft des Gutachtens liegt darin jedoch nicht. Zur Erschütterung der Verwertbarkeitsvermutung im Hinblick auf ein Sachverständigengutachten bedarf es hinreichend konkreter Beweisbehauptungen, d. h. greifbarer Anhaltspunkte (sog. Anknüpfungstatsachen), an denen eine Beweiserhebung ansetzen kann. Bloße Vermutungen und Behauptungen „ins Blaue hinein“ bei fehlender Auseinandersetzung mit plausibler oder sachverständiger Gegenargumentation genügen nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Juni 2020 - 2 B 30/19 -, juris Rn. 28).

Die Kostenentscheidung ergeht nach § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht auf Grundlage des § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. § 709 ZPO.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 48.328,56 EUR festgesetzt.

Gründe

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 6 S. 1 Nr. 1 Gerichtskostengesetz. Das Gericht legt dabei für die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen den Monatsbetrag von 4.027,38 EUR zugrunde.