Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Wiesbaden
Verwaltungsgericht Wiesbaden Beschluss vom 28.04.2025 – 7 K 5355/17.WI.A
ECLI:DE:VGWIESB:2025:0428.7K5355.17.WI.A.00
Tenor
Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom N04 im Streitverfahren N01 wird aufgehoben und der Antrag des Erinnerungsgegners auf Kostenerstattung in der II. Instanz abgelehnt.
Die gerichtlichen Auslagen hat der Erinnerungsgegner zu tragen. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben.
Gründe
Die Erinnerung, über die nach § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter entscheidet, ist zulässig und begründet.
Der Antrag auf Kostenerstattung für die II. Instanz war abzulehnen, weil ein Erstattungsanspruch des Erinnerungsgegners nicht besteht.
Die 1,6-fache Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV RVG fällt nur an, wenn nicht der Auftrag nach Ziff. 3201 VV RVG vorzeitig endet, was, wie die Rechtspflegerin richtig dargelegt hat, hier aber der Fall ist. Aber auch eine 1,1-fache Verfahrensgebühr nach Ziff. 3201 VV RVG fällt hier nicht an, weil, wie sich aus § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 RVG gibt, die Zustellung oder Empfangnahme von Entscheidungen oder Rechtsmittelschriften und ihre Mitteilung an den Auftraggeber bereits von der in der I. Instanz erhobenen Verfahrensgebühr mitabgegolten ist. Zwar ist es richtig, dass jede Tätigkeit des Anwalts in der II. Instanz dort grundsätzlich wenigstens die reduzierte Verfahrensgebühr auszulösen geeignet ist. Wie sich aus § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 RVG ergibt, zählt der Gesetzgeber die Entgegennahme und Weiterleitung der Rechtsmittelschrift aber noch zur I. Instanz. Auch die Kommentierung von Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, 26. Aufl. 2023, RVG VV 3201 Rn. 27 nennt § 19 RVG als Einschränkung für das ansonsten weite Verständnis von „Tätigwerden“. Der Vertreter des Erinnerungsgegners hat auch in keiner Weise substantiiert dargelegt, dass er mehr getan hat als die Rechtsmittelschrift weiterzuleiten und deren Inhalt und den Ablauf der II. Instanz darzulegen. Mit seinem Vortrag im Schriftsatz vom 1. April 2025 hat er auch nicht dargelegt, dass er das Rechtsmittel in irgendeiner Weise geprüft hat oder über die Übermittlung der Rechtsmittelschrift an den Erinnerungsgegner hinausgehend irgendwelche Handlungen vorgenommen hat, die im Zusammenhang mit einem Tätigwerden in der II. Instanz stehen. Soweit er behauptet hat, er habe den Erinnerungsgegner „notwendigerweise über das weitere Verfahrensprozedere in der zweiten Instanz informiert“, legt er nicht substantiiert und nachprüfbar dar, was er wann getan hat. Die bloße Erklärung, worum es sich bei dem Schreiben handelt und wie das Verfahren in der II. Instanz abläuft, gehört bei sachnaher Betrachtung zu dem in § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 RVG geregelten Tatbestand. Denn dass der Anwalt wortlos das Schreiben an den rechtsunkundigen, des (Juristen-)Deutschen oftmals nicht mächtigen Mandanten weiterleitet, ist kaum anzunehmen. Vielmehr gehört auch das bloß informatorische Gespräch über Inhalt und Sinn der entgegen genommenen Rechtsmittelschrift bei lebensnahem Verständnis zu den sozialadäquaten Begleitumständen der Weitergabe der Rechtsmittelschrift. Würde man selbst die abstrakte Erläuterung, um was es sich handelt und was die II. Instanz ist, bereits als Geschäft ansehen, das die Verfahrensgebühr nach Ziff. 3200 oder 3201 VV RVG auslöst, liefe § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 RVG im Übrigen leer.
Die Auslagenpauschale nach Ziff. 7002 RVG ist davon abhängig, dass eine „Angelegenheit“ im Sinne des RVG vorliegt. Eine solche Angelegenheit war der Betrieb des erstinstanzlichen Verfahrens, in dessen Rahmen der Klägervertreter bereits die Pauschale erhalten hat. In Ansehung des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 RVG stellt die passive Bereitstellung des beA-Posteingangs zum Empfang der Rechtsmittelschrift und die Nutzung von Telefon/Mail für die Weiterleitung an den Mandanten keinen Erstattungstatbestand dar.
Die Gerichtsgebührenfreiheit folgt aus § 66 Abs. 8 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 VwGO).