Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Wiesbaden
Verwaltungsgericht Wiesbaden Beschluss vom 04.06.2025 – 6 K 1963/23.WI
ECLI:DE:VGWIESB:2025:0604.6K1963.23.WI.00
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Der Streitwert wird endgültig auf 10.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden, § 161 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens dem Kläger aufzuerlegen, da der Bescheid des Beklagten vom xx.xx.xxxx, mit dem dieser den Antrag des Klägers auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband abgelehnt hat, rechtmäßig war und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt hat. Der Kläger hatte zum maßgeblichen Zeitpunkt keinen Anspruch auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband gemäß § 10 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG), da es an der tatbestandlichen Voraussetzung der erforderlichen Klärung der Identität des Klägers fehlte. Die Einbürgerung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG setzt u.a. voraus, dass die Identität des Antragstellers geklärt ist. Den Nachweis seiner Identität hat der Kläger weder mittels Vorlage eines Passes, anerkannten Passersatzes oder eines anderen amtlichen Identitätsdokuments des Herkunftslandes mit Lichtbild geführt (Stufe 1), da er lediglich eine eritreische ID-Card vom xx.xx.xxxx, ausgestellt von der provisorischen Regierung Eritreas vorgelegt hat. Eine solche alte eritreische ID-Karte kann nach Angaben des Auswärtigen Amtes nur anerkannt werden, wenn sie nicht von einer provisorischen Regierung bzw. Übergangsregierung von Eritrea ausgestellt wurde, da diese ID-Karten nicht von offiziellen Stellen ausgestellt worden sind. Somit hat diese Karte keinen Beweiswert und kann lediglich als Indiz, nicht aber als eindeutiger Beweis der Identität und Staatsangehörigkeit des Klägers gewertet werden. Insofern war der Kläger seiner Mitwirkungspflicht gemäß § 37 Abs. 2 StAG i.V.m. § 82 Abs. 1 AufenthG nicht ausreichend nachgekommen.
Dem Auswärtigen Amt liegen des Weiteren keine Kenntnisse über konkrete Repressalien gegen mit der Beschaffung von Personenstandsurkunden beauftragte Personen oder andere Angehörige vor (AA, Lagebericht Eritrea vom 03.01.2022, S. 24). Dem Auswärtigen Amt ist auch kein Fall bekannt, in dem die Unterzeichnung der sog. „Reueerklärung“ die rechtliche Position der Unterzeichnenden verschlechtern würde oder Angehörige der Unterzeichnenden in Eritrea Repressalien ausgesetzt wären. Durch die Unterzeichnung erhält die erklärende Person Zugang zu konsularischen Dienstleistungen, während eventuelle Sanktionen nicht von der Einwilligung in Form der „Reueerklärung“ abhängig sind. Nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts wird Dienstflucht nach drei Jahren nicht mehr geahndet (AA, Lagebericht Eritrea vom 03.01.2022, S. 25).
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) endgültig auf 10.000,00 EUR festgesetzt. Dabei folgt das Gericht der Empfehlung gemäß Nr. 42.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (Streitwertkatalog), wonach im Falle einer Einbürgerung der doppelte Auffangstreitwert anzusetzen ist. Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts wird damit gegenstandslos.