Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Wiesbaden
Verwaltungsgericht Wiesbaden Beschluss vom 04.07.2025 – 2 K 2098/24.WI
ECLI:DE:VGWIESB:2025:0704.2K2098.24.WI.00
Tenor
Der Antrag auf Aussetzung nach § 94 VwGO des Verfahrens wird abgelehnt.
Gründe
Gemäß § 94 VwGO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen ist. § 94 VwGO soll es dem Gericht ermöglichen, aus prozessökonomischen Gründen die Entscheidung des in der vorgreiflichen Angelegenheit zuständigen Gerichts oder der Behörde zur Vermeidung widersprechender Entscheidungen abzuwarten (Bay. VGH, Beschluss vom 11. Dezember 2017 – 11 C 17.2256, BeckRS 2017, 136920).
Die Verfahrensaussetzung nach § 94 VwGO setzt ein vorgreifliches Rechtsverhältnis voraus. Das ist der Fall, wenn die Entscheidung in dem auszusetzenden Verfahren nicht ergehen kann, ohne dass über die in dem anderen Verfahren anhängige Vorfrage entschieden wird (Eyermann, 16. Aufl. 2022, VwGO § 94 Rn. 4; BeckOK VwGO/Garloff, 68. Ed. 1. Juli 2023, VwGO § 94 Rn. 1).
Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor.
Die vom Kläger geltend gemachten Strafanzeigen stellen schon keinen Rechtsstreit dar. Darüber hinaus stellt das das staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren kein Rechtsverhältnis im Sinne des § 94 Alt. 2 VwGO dar (vgl. Saarländ. OVG, Beschluss vom 13. Dezember 2024 – 1 E 126/24 –, juris Rn. 4).