Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Wiesbaden
Verwaltungsgericht Wiesbaden Urteil vom 11.12.2025 – 28 K 373/22.WI.D, 28 A 186/26.Z.D
ECLI:DE:VGWIESB:2025:1211.28K373.22.WI.D.00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Verpflichtung des Beklagten, gegen ihn erhobene Vorwürfe in einem Disziplinarverfahren aufzuklären und ihn von diesen zu entlasten.
Der 0000 geborene Kläger ist Beamter im Dienst des Beklagten und seit dem 00.00.00, zu dem er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Fachlehreranwärter für arbeitstechnische Fächer ernannt wurde, an der E.-schule in C-Stadt tätig. Der Kläger wurde am 00.00.00 zum Fachlehrer im Beamtenverhältnis auf Probe berufen, zum 00.00.00 auf Lebenszeit ernannt und am 00.00.00 zum Fachlehrer mit der Besoldungsstufe A 11 befördert.
Im Jahr 2018 geriet der Kläger in Streit mit einem anderen Fachlehrer der E.-schule, Herrn F..
Am 11. April 2019 erstattete der Kläger Strafanzeige gegen Herrn F. und dessen Lebensgefährtin u.a. mit dem Vorwurf, diese hätten zur Renovierung ihres Einfamilienhauses in G-Stadt Schüler und Werkzeuge der E.-schule eingesetzt. Die aufgrund der Anzeige eingeleiteten Ermittlungsverfahren gegen Herrn F. wurden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft H-Stadt vom 24. Juli 2020 (Az.: X) gemäß § 170 Abs. 2 StPO und mit Verfügung der Staatsanwaltschaft C-Stadt vom 8. Mai 2020 (Az.: X) unter der Auflage der Zahlung eines Geldbetrages von 0 EUR gemäß § 153a Abs. 1 StPO eingestellt.
Herr F. erhob mit Schreiben vom 22. und 29. Mai 2019 Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Kläger und erstattete darüber hinaus am 29. Mai 2019 seinerseits Strafanzeige gegen den Kläger sowie den Schulleiter und einen weiteren Fachlehrer der E.-schule. Er gab an, seine persönlichen Sachen seien von einem Schreibtisch in der Schule abgeräumt worden und nicht wieder aufgetaucht. Zudem werde er von dem Kläger angefeindet, wodurch er erkrankt sei. Der Kläger habe ihn darüber hinaus als „Simulant“ bezeichnet.
Die Staatsanwaltschaft C-Stadt leitete daraufhin ein Ermittlungsverfahren wegen Diebstahls/Unterschlagung, Körperverletzung und verschiedener Delikte gegen die persönliche Ehre ein (Az.: X). Das Verfahren wurde mit Verfügung vom 10. März 2020 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Zur Begründung wurde ausgeführt, da die persönlichen Sachen des Herrn F. im Büro des stellvertretenden Schulleiters zur Abholung bereitstünden, sei keine Unterschlagung gegeben. Soweit Körperverletzung durch Mobbing angezeigt worden sei, fehle es an den erforderlichen konkretisierten Tatfeststellungen. Die von Herrn F. vorgelegten ärztlichen Atteste seien hierfür nicht ausreichend. Im Hinblick auf Verleumdungen bzw. übler Nachrede mangele es an unbeteiligten Zeugen oder sonstigen Beweismitteln, sodass kein hinreichender Tatverdacht bestehe.
Auf Beschwerde des Herrn F. vom 20. März 2020 wurden die Ermittlungen wieder aufgenommen und das Verfahren nach Durchführung weiterer Ermittlungsmaßnahmen mit Verfügung vom 10. Juni 2020 erneut nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Die zwischenzeitlich vernommenen Zeugen hätten nicht zur weiteren Aufklärung beitragen können. Soweit Körperverletzung durch Mobbing angezeigt worden sei, fehle es im Übrigen am Nachweis der Kausalität.
Die daraufhin eingelegte erneute Beschwerde des Herrn F. wurde mit Verfügung der Generalstaatsanwaltschaft B-Stadt vom 5. August 2020 (Az. X) verworfen. Nach dem Ermittlungsergebnis sei ein hinreichender Tatverdacht bezüglich des Verdachts der Unterschlagung und der Körperverletzung nicht gegeben. Bezüglich des Verdachts der Unterschlagung fehle es an der Zueignung der Arbeitsutensilien des Herrn F.. Bezüglich des Vorwurfs der Körperverletzung fehle es an konkreten Verhaltensweisen der Beschuldigten, die geeignet seien, eine Gesundheitsbeeinträchtigung im Sinne des § 223 StGB zu begründen. Bezüglich des Verdachts der üblen Nachrede und der Verleumdung gegen den Kläger wurde Herr F. auf den Privatklageweg verwiesen, den er jedoch nicht beschritt.
Mit Schreiben vom 4. Juni 2019 beantragte der Kläger bei dem Schulleiter der E.-schule die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst gemäß § 21 HDG. Zur Begründung führte er aus, gegen ihn werde der Vorwurf erhoben, durch permanente Anfeindungen und Beteiligung an Mobbing die anhaltende Erkrankung des Herrn F. verursacht zu haben.
Am 14. Oktober 2019 erhob der Kläger zudem Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Herrn F..
Mit Schreiben vom 21. April 2020 beantragte der Kläger bei dem Schulleiter erneut die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich. Grund dafür sei die beabsichtigte Einleitung eines Disziplinarverfahrens durch einen Mitarbeiter des Schulamtes.
Mit Schreiben vom 14. Dezember 2020 stellte der Kläger gegenüber dem Staatlichen Schulamt C. (Schulamt) den Antrag auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst wegen des Vorwurfs der Körperverletzung des Herrn F. durch Mobbing.
Einen weiteren derartigen Antrag stellte der Kläger mit Schreiben vom 18. Januar 2021 wegen des Vorwurfs, er habe Herrn F. bestohlen.
Mit Schreiben vom 11. März 2021 teilte das Schulamt dem Kläger mit, dass die Einleitung eines Disziplinarverfahrens nicht in Betracht komme. Die von Herrn F. im Rahmen der Strafanzeige erhobenen Vorwürfe seien von der Staatsanwaltschaft C-Stadt als strafrechtlich nicht relevant eingestuft worden und es seien keine Erkenntnisse bekannt, die zu einer anderen dienstrechtlichen Würdigung führen. Der Antrag werde daher nach § 21 Abs. 2 HDG zurückgewiesen.
Mit Schreiben vom 20. September 2021, eingegangen am 21. September 2021, erhob der Kläger Widerspruch gegen die Ablehnung der Einleitung des Disziplinarverfahrens.
Mit Schreiben vom 11. Januar 2022 beantragte der Kläger erneut die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich. Zur Begründung listete der Kläger zehn Vorwürfe auf, die Herr F. gegen ihn erhoben habe:
„Herr F. hat […] die Behauptungen aufgestellt ich habe:
- Herrn F. durch Körperverletzung (Mobbing) in Ausübung meines Dienstes betrieben und dadurch seine fast zweijährige Erkrankung bzw. Dienstunfähigkeit verursacht
- Herrn F. in Ausübung meines Dienstes bestohlen (USB-Stick/Datenträger, persönliche Gegenstände
- Lieferscheine für Materiallieferungen an die E.-schule der Fa. I. unterschrieben (Hintergrund ist ein Strafverfahren gegen Herrn F. wegen Untreue im Amt)
- Herrn F. übel nachgeredet und verleumdet, indem ich behauptete, dass Schüler des Herrn F. bei ihm und seiner Lebensgefährtin 10 Monate umfangreich, entgeltlich gearbeitet haben
- eine falsche Aussage gemacht, als ich behauptete, der behandelnde Arzt des Herrn F., Herr J., habe für mich einen Baum auf meinem Grundstück gefällt und dieser (Herr J.) würde mich sehr wohl kennen
- ehemalige Schüler bedroht und diese durch gezielte Lügen zu einer Aussage bei Ermittlungsbehörden (Hauptzollamt/Staatsanwaltschaft H-Stadt) zu bewegen versucht und
- Wasserleitungen im Haus des Herrn F. und seiner Lebensgefährtin mangelhaft verlegt.
Des Weiteren behauptet Herr F. gegenüber
- Schülern ich sei ein Lügner und Betrüger
- der Staatsanwaltschaft C-Stadt und H-Stadt ich habe mehrfach Installationsarbeiten bei Kollegen der E.-schule durchgeführt (welches Schwarzarbeit wäre)
- Kollegen der E.-schule und dem Amtsgericht K-Stadt ich habe mir einen Auftrag und in Folge einen Geldbetrag von 3.000 € in betrügerischer Art und Weise erschlichen.“
Mit Verfügung vom 7. Februar 2022 hat der Beklagte gegen den Kläger ein Disziplinarverfahren eingeleitet. In der Begründung wurde ausgeführt, es bestehe der Verdacht, der Kläger habe in E-Mails an Herrn F. Drohungen ausgestoßen und beleidigende und verleumderische Behauptungen in Bezug auf den Hessischen Kultusminister und Bedienstete seines Ressorts getätigt. Das Disziplinarverfahren wurde in Hinblick auf das diesbezüglich eingeleitete strafrechtliche Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft C-Stadt (Az.: X) ausgesetzt.
Am 31. März 2022 hat der Kläger, vertreten durch seine Bevollmächtigte, Klage bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden erhoben.
Der Kläger führt zur Begründung aus, es bestünden vielfache bestrittene Tatsachenbehauptungen und Verdächtigungen durch Herrn F. mit Bezug auf die Amtsführung und weiteren beruflichen Tätigkeiten des Klägers, die im Einzelnen beschrieben werden. Diese hätten zu Verletzungen des Persönlichkeitsrechts des Klägers geführt, die bislang trotz mehrfacher Anträge nicht in einem Disziplinarverfahren aufgeklärt worden seien. Das zwischenzeitlich eingeleitete und ausgesetzte Disziplinarverfahren betreffe einen neuen Vorwurf und nicht die Anträge des Klägers. Eine Entlastung des Klägers hinsichtlich der Vorwürfe des Herrn F. sei daher nicht erfolgt. Der Kläger begehre die Entlastung von diesen Vorwürfen und das Ausräumen der ansehensbeeinträchtigenden Äußerungen durch entsprechende Erklärung des Dienstherrn.
Zudem sei der Kläger in der Ausübung seines Petitionsrechts nach Art. 17 GG beschränkt worden und begehre insoweit die Verpflichtung des Beklagten zum Widerruf des Verbots des Petitionsrechts und eine angemessene Entschädigung. Das Verfahren ist getrennt und hinsichtlich dieser Vorwürfe an die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Wiesbaden verwiesen worden (dortiges Az.: 3 K 522/22.WI).
Mit Verfügung vom 4. September 2025 hat der Beklagte den Antrag des Klägers auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens vom 11. Januar 2022 abgelehnt. Darin wird ausgeführt, es lägen keine Indizien und nachweisbaren Sachverhalte vor, die die vorgeworfenen Dienstvergehen durch den Kläger belegen würden. Es seien keine Umstände bekannt, welche disziplinarische Ermittlungen rechtfertigen würden. Vielmehr handele es sich um Vorwürfe ohne substanziellen Bezug. Sämtliche von Herrn F. gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe würden die Einleitung eines Disziplinarverfahrens nicht rechtfertigen, da kein Dienstvergehen des Klägers erkennbar sei.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung seiner Verfügungen vom 11. März 2021 und 4. September 2025 zu verpflichten, ein Disziplinarverfahren gegen den Kläger einzuleiten, um die Vorwürfe gegen den Kläger, er habe mehrfach Dienstvergehen begangen, aufzuklären und den Kläger von diesen Vorwürfen zu entlasten,
hilfsweise für den Fall, dass dem Antrag nicht stattgegeben wird,
den Beklagten unter Aufhebung seiner Verfügungen vom 11. März 2021 und 4. September 2025 zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts den Antrag des Klägers auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens neu zu bescheiden,
hilfsweise für den Fall, dass den Anträgen stattgegeben wird,
den Beklagten zu verpflichten, die Personen im dienstlichen Bereich, denen die von Herrn F. gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe zur Kenntnis gebracht worden sind – insbesondere Schulleitung, unmittelbare Vorgesetzte und Kollegium der Schule des Klägers – schriftlich darüber zu informieren, dass die Beklagte die genannten Vorwürfe nicht aufrechterhält, diese nach der Beweislage unhaltbar sind und der Kläger die behaupteten Dienstvergehen nicht begangen hat.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, mit den Verfügungen vom 11. März 2021 und 4. September 2025, in denen kein Anlass gesehen worden sei, ein Disziplinarverfahren einzuleiten, da die Vorwürfe unsubstantiiert gewesen seien, sei der Kläger von den durch Herrn F. erhobenen Vorwürfen hinreichend entlastet worden.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens, der beigezogenen Gerichtsakten der Verfahren 28 AR 1660/19.WI, 3 K 522/22.WI und 3 K 1297/22.WI, der Personalakte des Klägers, der Disziplinarakte (ein Ösenhefter), der Leitz-Ordner „A.“ (gelber Aktenrücken) und „F.“, der Kopien der Strafakten der Staatsanwaltschaft H-Stadt zum Az. X, der Staatsanwaltschaft C-Stadt zum Az. X und der beigezogenen Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft C-Stadt zum Az. X. Diese Inhalte sind vollständig Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen und liegen diesem Urteil zugrunde.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg.
Der Hauptantrag ist mangels Rechtsschutzinteresses des Klägers unzulässig. Die im HDG vorgesehenen Rechtsschutzmöglichkeiten – Widerspruch (§ 46 HDG) und Klage (§ 57 HDG) – sind zwar im Falle der Ablehnung der Einleitung eines Disziplinarverfahrens auf Antrag (§ 21 HDG) nicht grundsätzlich ausgeschlossen, setzen jedoch eine anzuerkennende Rechtsschutzlage voraus (vgl. zum insoweit gleichlautenden § 18 BDG: Weiß, in: GKÖD, Bd. II, Lfg. 3/24, § 18 BDG Rn. 43). Eine solche liegt dann vor, wenn die ablehnende Entscheidung den Zweck des § 21 Abs. 1 Satz 1 HDG, den Beamten „von dem Verdacht eines Dienstvergehens zu entlasten“, verfehlt. Dies kann etwa der Fall sein, wenn die Einleitung eines Disziplinarverfahrens auf der irrigen Beachtung eines Maßnahmeverbots nach §§ 17, 18 HDG beruht. Denn in diesem Fall besteht wegen des weiterhin bestehenden Dienstvergehensvorwurfs seitens des Dienstherrn ein Rechtsschutzinteresse für Rechtsbehelfe gegen die Ablehnungsentscheidung (vgl. Wittkowski, in: Urban/Wittkowski, BDG, 3. Aufl. 2025, § 18 Rn. 8). Demgegenüber fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis des Beamten, wenn der Dienstherr den Vorwurf eines Dienstvergehens nicht aufrechterhält. Begründet er seine ablehnende Entscheidung gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 HDG damit, dass keine (zureichenden) Anhaltspunkte für ein Dienstvergehen vorliegen, wird regelmäßig die beantragte Entlastung unmittelbar erreicht, sodass es an einem anzuerkennenden Rechtsschutzinteresse des Beamten fehlt.
So liegt der Fall hier. Der Kläger sah sich, soweit es das vorliegende Verfahren betrifft, von vornherein ausschließlich Vorwürfen seitens seines damaligen Kollegen F. ausgesetzt. Von dem Beklagten wurde – außerhalb des mit Verfügung vom 7. Februar 2022 eingeleiteten Disziplinarverfahren, das nicht Gegenstand des hiesigen Gerichtsverfahrens ist – zu keinem Zeitpunkt der Vorwurf eines Dienstvergehens erhoben.
Der Beklagte hat mit seinen Verfügungen vom 11. März 2021 und 4. September 2025 vielmehr klar zum Ausdruck gebracht, dass er anhand der Vorwürfe des Herrn F., die schon strafrechtlich nicht zu einer Sanktion oder Anklage gegen den Kläger geführt hatten, keine Anhaltspunkte für ein Dienstvergehen des Klägers sehe.
In der Verfügung vom 11. März 2021 wird insoweit ausdrücklich festgestellt, dass „sämtliche von Herrn F. im Wege einer Strafanzeige gegen [den Kläger] erhobenen Vorwürfe“ über die strafrechtliche Bewertung hinaus auch dienstrechtlich nicht relevant seien und insofern der Antrag auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens nach § 21 Abs. 2 DHG, d. h. mangels zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte für ein Dienstvergehen abgelehnt.
Soweit der Kläger in seinem Antrag vom 11. Januar 2022 noch weitere Vorwürfe des Herrn F. beschrieb und auch hinsichtlich dieser die Einleitung eines Disziplinarverfahrens beantragte, hat der Beklagte diesbezüglich in seiner Verfügung vom 4. September 2025 die gleiche Entscheidung getroffen. Obgleich darin nicht jeder in dem Schreiben des Klägers vom 11. Januar 2022 genannte Vorwurf einzeln genannt wird, bezieht sich die Entscheidung ausdrücklich auf den gesamten Antrag. Dabei wird zunächst auf die Entscheidung vom 11. März 2021 verwiesen und sodann von den verbleibenden Vorwürfen der schwerste (Bedrohung ehemaliger Schüler) herausgegriffen und diesbezüglich festgestellt, dass keine Indizien und nachweisbaren Sachverhalte vorliegen, die ein Dienstvergehen des Klägers belegen. Diese Begründung wird (gewissermaßen a maiore ad minus) auf die übrigen Vorwürfe übertragen und festgestellt, dass es sich um „Vorwürfe ohne substanziellen Bezug“ handele. Abschließend wird festgestellt, dass „sämtliche von Herrn F. gegen [den Kläger] erhobenen Vorwürfe die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen [ihn] nicht rechtfertig[en]“, da sich ein Dienstvergehen des Klägers nicht erkennen lasse.
Der Beklagte hat damit klargestellt, dass er in Hinblick auf die Behauptungen des Herrn F. keine Vorwürfe gegen den Kläger erhebt.
Das Interesse des Klägers an der darüberhinausgehenden Widerlegung der Behauptungen des Herrn F. durch den Dienstherrn ist nach der gesetzlichen Wertung des § 21 Abs. 2 Satz 1 HDG nicht schützenswert. Diese Vorschrift verpflichtet den Dienstherrn lediglich dazu festzustellen, ob „zureichende tatsächliche Anhaltspunkte“ für ein Dienstvergehen vorliegen und gerade nicht dazu, das Vorliegen eines Dienstvergehens endgültig aufzuklären (was dem eventuell einzuleitenden Disziplinarverfahren vorbehalten bleibt). Das Gesetz eröffnet dem Dienstherrn damit auch die Möglichkeit, bestehende Anhaltspunkte für ein Dienstvergehen – wie hier die Vorwürfe des Herrn F. – als nicht zureichend zu betrachten und deshalb die Einleitung eines Disziplinarverfahrens sowie die Durchführung weiterer Ermittlungen abzulehnen.
Allenfalls kann der Dienstherr im Einzelfall Vorermittlungen für erforderlichen halten. Vorermittlungen sind, namentlich bei umfangreichen Sachverhalten, regelmäßig erforderlich, um festzustellen, ob zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen. Bei einem nur vagen Verdacht ist der Dienstherr auf Dauer daran gehindert, ein Disziplinarverfahren einzuleiten, da in einem solchen Fall gerade keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte vorliegen. Er muss die Möglichkeit der Prüfung haben, ob sich ein solcher Tatverdacht zur Schwelle des § 17 Abs. 1 BDG verdichten lässt. Allerdings dürfen Vorermittlungen nicht dazu benutzt werden, die Rechte des beschuldigten Beamten zu verkürzen und von Befugnissen Gebrauch zu machen, die dem Dienstherrn nur nach Eröffnung des Disziplinarverfahrens zustehen (BVerwG, Urteil vom 29. Juli 2010 - 2 A 4/09 -, juris Rn. 109). Dabei ist es Sache des Dienstvorgesetzten, wie er sich die erforderliche Überzeugung verschafft, dass zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht eines Dienstvergehens vorliegen (BVerwG, Urteil vom 29. Juli 2010 - 2 A 4/09 -, juris Rn. 110).
Demnach kommt dem Disziplinarvorgesetzten ein weites Verfahrensermessen zu. Ein Anspruch des Beamten auf Durchführung von Vorermittlungen kann allenfalls in seltenen Ausnahmefällen bestehen und selbst dann sind diese keinesfalls auf die – hier vom Kläger begehrte – umfassende Aufklärung des Sachverhalts gerichtet, wie sie im eigentlichen Disziplinarverfahren zu erfolgen hat (vgl. § 24 Abs. 1 HDG).
Das Ausbleiben von (Vor-)Ermittlungen ist daher im vorliegenden Verfahren nicht zu beanstanden. Etwas anderes ergibt sich – entgegen der Ansicht des Klägers – auch weder aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 45 BeamtStG), noch aus dem Amtsermittlungsgrundsatz (§ 24 HVwVfG), der Art und Umfang von Ermittlungen ebenfalls in das Ermessen der Behörde stellt. Beide werden durch § 21 HDG im Interesse einer verfahrensökonomischen Verwendung der für (oftmals aufwendige) Disziplinarverfahren zur Verfügung stehenden Ressourcen konkretisiert bzw. beschränkt.
Aus denselben Gründen ist auch der hilfsweise gestellte Antrag des Klägers auf Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung seiner Anträge unter Aufhebung der bereits ergangenen Verfügungen unzulässig.
Über den Antrag auf Verpflichtung des Beklagten zur schriftlichen Information von Personen im dienstlichen Bereich ist nicht zu entscheiden, da dieser hilfsweise für den Fall gestellt worden ist, dass den vorstehenden Anträgen (bzw. einem dieser Anträge) stattgegeben wird.
Die Kostenentscheidung zu Lasten des unterlegenen Klägers folgt aus § 81 Abs. 4 HDG i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO.
In gerichtlichen Disziplinarverfahren werden gemäß § 82 Abs. 1 S. 1 HDG Gebühren nach der Anlage zu diesem Gesetz erhoben. Da in der Anlage zum HDG für den vorliegenden Fall der Klage eines Beamten auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens kein Gebührentatbestand vorgesehen ist, werden Gerichtskosten nicht erhoben.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der (außergerichtlichen) Kosten beruht auf § 6 HDG i. V. m. § 167 Abs. 1 VwGO und §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.