Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Wiesbaden
Verwaltungsgericht Wiesbaden Urteil vom 18.12.2025 – 3 K 644/23.WI
ECLI:DE:VGWIESB:2025:1218.3K644.23.WI.00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt im Wege des Schadensersatzes so gestellt zu werden, als wäre sie mit Wirkung vom 1. Oktober 2018 zur Fachlehrerin in der Besoldungsgruppe A 12 HBesG ernannt worden.
Die am 1975 geborene Klägerin stand vom 1. August 2006 bis zum 25. Oktober 2010 als Sozialpädagogin im Angestelltenverhältnis bei dem Beklagten im Dienst. Mit Wirkung vom 26. Oktober 2010 wurde sie unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur „Fachlehrerin sozialpädagogischer Richtung“ ernannt. Mit Wirkung vom 1. Juni 2015 wurde sie als Fachlehrerin (A 11 HBesG) zur Beamtin auf Lebenszeit ernannt. Die Klägerin ist seit 2006 an der Grundschule D. in C.-Stadt tätig.
Mit E-Mail-Schreiben an die schulfachliche Dezernentin des Staatlichen Schulamtes C.-Stadt (im Folgenden: Staatliches Schulamt) vom 15. Januar 2019 teilte die Klägerin mit, dass sie bereits seit acht Monaten erfolglos versuche, an die ihr seit dem 1. Juni 2018 zustehende „Umgruppierung“ von A 11 nach A 12 HBesG zu erinnern, und bat „um Veranlassung der entsprechenden rückwirkenden Umgruppierung“. In der Anlage übersandte sie zudem ein E-Mail-Schreiben des Staatlichen Schulamtes (Frau E.) vom 29. Juni 2015, worin der Klägerin mitgeteilt worden war, dass eine Beförderung in die Besoldungsgruppe A 12 HBesG nach einer dreijährigen Dienstzeit seit Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit als Fachlehrerin erfolge, im Falle der Klägerin somit zum 1. Juni 2018 (Bl. 220 d. Personalakte [PA]).
Mit E-Mail-Schreiben der Klägerin an die Büroleitung des Staatlichen Schulamtes vom 27. Januar 2022 bat die Klägerin um Prüfung, wann mit ihrer „Umgruppierung in A 12 HBesG“, welche vertraglich geregelt sei, zu rechnen sei. Zudem beantragte sie Einsicht in ihre Personalakte und bat um ein baldiges Prüfungsergebnis sowie um Erteilung eines rechtsmittelfähigen Bescheides.
Daraufhin veranlasste das Staatliche Schulamt die Erstellung einer dienstlichen Beurteilung der Klägerin (vgl. handschriftliches Schreiben vom 2. Februar 2022, Bl. 228 d. PA).
Am 2. Februar 2022 telefonierte die Klägerin mit der Büroleitung des Staatlichen Schulamtes zu dem Sachverhalt. Auf das hierzu verfasste E-Mail-Schreiben der Mitarbeiterin des Staatlichen Schulamtes (Frau F.) an die Klägerin vom Folgetag, das den Inhalt des Gesprächs nochmal zusammenfasste, wird Bezug genommen (vgl. unpaginierte Verfahrensakte).
Mit Schreiben vom 27. April 2022 übersandte die Schulleiterin der Grundschule D. die dienstliche Beurteilung der Klägerin vom 9. April 2022 an das Staatliche Schulamt. Das Gesamturteil lautete auf 11 Punkte („Die Anforderungen werden erheblich übertroffen“).
Mit Urkunde vom 27. April 2022 wurde die Klägerin zur Fachlehrerin (A 12 HBesG) ernannt.
Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 10. Juni 2022 wandte sich die Klägerin an das Staatliche Schulamt und machte einen Schadensersatzanspruch geltend. Zur Begründung führte sie an, es bestünden deutliche Anhaltspunkte dafür, dass das Beförderungsverfahren in pflichtwidriger Weise nicht rechtzeitig nach Ablauf von drei Jahren seit ihrer Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit eingeleitet worden sei und ihr daher die Besoldungsdifferenz zwischen A 11 HBesG und A 12 HBesG zustehe.
Mit weiterem Schreiben vom 4. Juli 2022 bat der klägerische Bevollmächtigte um Akteneinsicht und nahm Bezug auf ein Telefonat mit dem (damaligen) Leiter des Staatlichen Schulamtes, in dem dieser ihm mitgeteilt habe, dass ihm weder ein Erlass bezüglich des Verfahrens bei Beförderungen von Lehrkräften außerhalb eines Auswahlverfahrens noch eine verwaltungsinterne Regelung über eine dreijährige Wartezeit bei Beförderungen der Lehrkräfte von A 11 nach A 12 HBesG bekannt sei.
Mit Schreiben vom 2. September 2022 bat der klägerische Bevollmächtigte um Auskunft zum Grund der Abweichung von der üblichen Verwaltungspraxis bezüglich der Wartezeit bei Beförderungen im Falle der Klägerin.
Mit E-Mail-Schreiben des (damaligen) Leiters des Staatlichen Schulamtes vom 6. September 2022 teilte dieser mit, dass im Zusammenhang mit der Beförderung der Klägerin kein „Abweichen von der üblichen Verwaltungspraxis“ bekannt sei.
Mit weiterem Schreiben des klägerischen Bevollmächtigten vom 30. September 2022 an das Staatliche Schulamt begründete dieser den geltend gemachten Schadensersatzanspruch. Auf die Begründung im Einzelnen wird Bezug genommen (vgl. unpaginierte Verfahrensakte).
Mit Schreiben des (damaligen) Leiters des Staatlichen Schulamtes vom 11. Oktober 2022 lehnte dieser einen Schadensersatzanspruch der Klägerin ab. Die Klägerin sei Fachlehrerin sozialpädagogischer Richtung und nach der Anlage I des HBesG sei eine Besoldung nach A 11 vorgesehen. Im gleichen Anhang sei unter der Besoldungsgruppe A 12 die Fachlehrerin sozialpädagogischer Richtung gerade nicht vorgesehen, sodass eine generelle Besoldung in dieser Gruppe ausscheide. Ferner bestehe kein Rechtsanspruch auf Beförderung nach dreijähriger Dienstzeit seit Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit für Fachlehrer und Fachlehrerinnen, die nach A 11 HBesG besoldet seien. Die Fußnote im HBesG spreche insoweit von „können“, sodass keine Verpflichtung des Dienstherrn zur Beförderung nach drei Jahren bestehe. Das Schreiben enthielt keine Rechtsmittelbelehrung.
Die Klägerin erhob mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 6. Januar 2023 Widerspruch gegen die Versagung des Anspruches auf Schadensersatz. Auf die Begründung des Widerspruchs wird Bezug genommen (vgl. Widerspruchsschreiben, unpaginierte Verfahrensakte). In der Anlage übersandte sie zudem ein Schreiben des örtlichen Personalrates der Grundschule D. vom 3. November 2022, in dem die Vorsitzende bestätigte, dass die Klägerin ab 2019 regelmäßig auf sie zugekommen sei, um nach ihrer „zugesagten Umgruppierung“ zu fragen. Sie habe mitgeteilt, die zuständige Sachbearbeiterin, Frau G., trotz vieler Versuche nicht erreichen zu können. Der Personalrat habe die Klägerin nach Rücksprache mit dem Gesamtpersonalrat darüber informiert, dass „Umgruppierungen rein rechtlich automatisch veranlasst würden“ (vgl. Schreiben des örtlichen Personalrats vom 3. November 2022, unpaginierte Verfahrensakte).
Mit Schreiben des Staatlichen Schulamtes vom 17. Januar 2023 wies dieses darauf hin, dass der erhobene Widerspruch unzulässig sei, weil es sich bei dem Schreiben des Staatlichen Schulamtes vom 30. September 2022 um keinen Bescheid handele, sondern um eine Antwort auf die klägerische Nachfrage. Im Übrigen bestehe ohnehin kein Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz. Auf die Begründung im Einzelnen wird Bezug genommen (vgl. Schreiben des Staatlichen Schulamtes vom 17. Januar 2022, unpaginierte Verfahrensakte).
Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 27. Januar 2023 bat dieser um Entscheidung über den Widerspruch bis zum 15. Februar 2023.
Am 6. März 2023 erhob die Klägerin Untätigkeitsklage vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden unter dem Aktenzeichen Az. XXX.
Mit Widerspruchsbescheid des Staatlichen Schulamtes vom 20. März 2023 wurde der Widerspruch der Klägerin zurückgewiesen. Auf die Begründung im Einzelnen wird Bezug genommen (Bl. 14 ff. d. Gerichtsakte [GA]).
Daraufhin stellte das Verwaltungsgericht Wiesbaden das Verfahren betreffend die Untätigkeitsklage der Klägerin mit Beschluss vom 22. Mai 2023 ein (Az. XXX).
Die Klägerin hat mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 18. April 2023, bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden eingegangen am selben Tag, Klage erhoben.
Sie ist der Auffassung, die Rechtswidrigkeit sowohl des Ablehnungsbescheides als auch des Widerspruchsbescheides folge schon daraus, dass beide Bescheide von falschen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen ausgingen. In dem Ablehnungsbescheid werde ausgeführt, dass die Klägerin „Fachlehrerin sozialpädagogischer Richtung“ sei und ihre Besoldung nach A 12 ausscheide, weil in der Anlage 1 zum Hessischen Besoldungsgesetz unter der Besoldungsgruppe A 12 die Fachlehrerin sozialpädagogischer Richtung (Besoldungsgruppe A 11) nicht vorgesehen sei. In dem Widerspruchsbescheid werde behauptet, dass die Klägerin „mir Urkunde vom 20.05.2015 als Fachlehrerin sozialpädagogischer Richtung (Besoldungsgruppe A 11) in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ernannt worden“ sei. Tatsächlich laute die Dienstbezeichnung der Klägerin in der Urkunde über ihre Lebenszeitverbeamtung jedoch „Fachlehrerin“, ohne weiteren Zusatz. Besoldungsrechtlich sei die Einstufung von Fachlehrern ohne den Zusatz „sozialpädagogischer Richtung“ nach A 12 vorgesehen. Dies ergebe sich aus der Anlage I zum HBesG. Die von dem Beklagten in dem Ablehnungsbescheid gegebene Begründung, dass eine Besoldung der Klägerin nach A 12 HBesG generell ausscheide, gehe somit ins Leere. Zudem sei die Klägerin zwischenzeitlich nach A 12 HBesG befördert worden.
Entscheidend sei vorliegend im Ausgangspunkt, dass Beförderungsentscheidungen im pflichtgemäßen Ermessen des Beklagten lägen. Vorliegend handele es sich um einen typischen Fall eines Ermessensfehlgebrauchs in Form vollständig unterlassener Ermessenserwägungen. Der Beklagte habe in Bezug auf die Klägerin anders als in vergleichbaren Fällen die übliche Verwaltungspraxis der Beförderung A 12 nach Ablauf von drei Jahren seit der Lebenszeiternennung unberücksichtigt gelassen und es versäumt, das Beförderungsverfahren rechtzeitig einzuleiten. Für eine unterschiedliche Behandlung sei kein sachlicher Grund ersichtlich. Die Pflichtwidrigkeit werde vorliegend dadurch verstärkt, dass der Beklagte der Klägerin per E-Mail vom 29. Juni 2015 mitgeteilt habe, dass die Beförderung in die Besoldungsgruppe A 12 nach dreijähriger Dienstzeit seit Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit als Fachlehrerin erfolge, im Fall der Klägerin „somit zum 01.06.2018“. Der Beklagte habe später in einem Aktenvermerk vom 2. Februar 2022 bestätigt, dass ausweislich der Aktenlage die Klägerin bereits ab Oktober 2018 in die Besoldungsgruppe A 12 hätte befördert werden können. Gleichzeitig sei die zuständige Stelle im Amt gebeten worden, eine aktuelle dienstliche Beurteilung durch die Schulleitung zu veranlassen. Dies sei in einer weiteren E-Mail des Beklagten vom 3. Februar 2022 nochmals bestätigt worden. Der früheste Beförderungstermin sei danach im Oktober 2018 gewesen. Damit sei insgesamt festzustellen, dass die angeführte gängige Verwaltungspraxis der Beförderung von Fachlehrerinnen und Fachlehrern nach dreijähriger Dienstzeit seit der Lebenszeiternennung und entsprechender Bewährung der Klägerin von den Mitarbeiterinnen des Amtes bestätigt worden sei. Zugleich sei dadurch von dem Beklagten ein entsprechender Vertrauenstatbestand geschaffen worden.
Die Anforderung einer dreijährigen Dienstzeit seit der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ergebe sich auch unmittelbar aus dem Hessischen Besoldungsrecht. Auch im konkreten Fall der Klägerin ergäben sich aus der Personalakte keinerlei sachlichen Gründe für das Unterlassen der Einleitung eines Beförderungsverfahrens nach A 12 im Frühjahr 2018.
Beim Schadensersatzanspruch wegen Nichtbeförderung reiche es im Wege einer Beweiserleichterung im Zuge der gerichtlichen Schätzung aus, dass eine Beförderung der Klägerin ernsthaft in Betracht gekommen sei. Dies sei hier der Fall gewesen. Aus der Rechtsprechung ergebe sich auch, dass der Beklagte für seine Vorgehensweise im Falle der Beförderung der Klägerin begründungspflichtig sei.
Die dargestellte Pflichtverletzung sei zudem kausal für den bei der Klägerin eingetretenen Besoldungsschaden gewesen. Aus allen drei in der Personalakte enthaltenen dienstlichen Beurteilungen ergebe sich, dass sich die Klägerin in ihren jeweiligen dienstlichen Tätigkeiten als gut geeignet erwiesen, alle Anforderungen gut erfüllt bzw. die Anforderungen erheblich übertroffen habe. Dies lasse ohne Weiteres den Schluss zu, dass die von dem Beklagten pflichtwidrig im Frühjahr 2018 unterlassene weitere dienstliche Beurteilung aller Wahrscheinlichkeit nach keine fehlende Eignung ergeben hätte und eine Beförderung der Klägerin im Oktober 2018 zumindest ernsthaft in Betracht gekommen wäre.
Der Schaden liege darin, dass die Klägerin bei Einhaltung der üblichen Regeln ordnungsgemäßer behördlicher Vorgehensweise aller Wahrscheinlichkeit nach bereits im Oktober nach A 12 HBesG befördert worden wäre. Tatsächlich sei die Beförderung jedoch erst am 27. April 2022 vorgenommen worden. Die daraus entstandene Besoldungsdifferenz sei zugunsten der Klägerin auszugleichen.
Der Vortrag des Beklagten zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 839 Abs. 3 BGB sei unsubstantiiert. Die Klägerin habe seit 2018 versucht, mit der zuständigen Sachbearbeiterin, Frau G., und der Aufsichtsbeamtin, Frau H., Kontakt aufzunehmen und die Angelegenheit zu regeln. Schließlich habe sie sich an den Personalrat gewandt. Dieser habe ihr geraten, auf dem Dienstweg vorzugehen. Die Klägerin habe dann die für sie zuständige Schulleiterin um Hilfe gebeten. Diese habe ebenfalls vergeblich versucht, Kontakt mit der Sachbearbeiterin, Frau G., und der Aufsichtsbeamtin, Frau H., aufzunehmen. Im Januar 2019 habe die Klägerin sich daher erneut an den Beklagten gewandt und an ihre „Umgruppierung“ von A 11 nach A 12 HBesG erinnert und die schulfachliche Aufsichtsbeamtin ausdrücklich darum gebeten, sich der Sache anzunehmen und rückwirkend „die Umgruppierung“ zu veranlassen. Endlich habe sie im Februar 2019 Frau G. erreicht und von ihr die Auskunft erhalten, dass sich die Gesetzeslage geändert habe und die „Höhergruppierung“ für sie nicht mehr zutreffen würde. Der Bitte der Klägerin auf Übersendung des Gesetzestextes sei Frau G. nicht nachgekommen.
Die Klägerin beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, unter Aufhebung des Bescheides vom 11. Oktober 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. März 2023 die Klägerin besoldungsrechtlich so zu stellen, als ob sie zum 1. Oktober 2018 zur Fachlehrerin in die Besoldungsgruppe A 12 HBesG ernannt worden wäre;
2. die Zuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die von der Klägerin geltend gemachte übliche Verwaltungspraxis, wonach Fachlehrer und Fachlehrerinnen der Besoldungsgruppe A 11 HBesG nach dreijähriger Dienstzeit seit Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit in die Besoldungsgruppe A 12 HBesG befördert werden würden, werde ausdrücklich bestritten. Eine schlichte E-Mail aus dem Bereich der Sachbearbeitung stelle auch keine Zusicherung für eine Beförderung dar. Neben dem fehlenden Schriftformerfordernis sei die Personalsachbearbeitung auch nicht die richtige Ansprechstelle in Sachen Beförderung.
Die Aussage des Gesamtpersonalrats, dass „Umgruppierungen“ automatisch erfolgten, entspreche nicht den Tatsachen, wenn es um Beförderungen gehe. Auch die Fußnote zur Besoldungsgruppe A 12 in der Anlage I zum Hessischen Besoldungsgesetz begründe keinen Anspruch auf Einstufung in diese Besoldungsgruppe. Ein Anspruch auf Beförderung eines Beamten könne im eng begrenzten Ausnahmefall bestehen, wenn eine frei und besetzbare Beförderungsstelle vorhanden sei, die der Dienstherr im Zeitpunkt der Entscheidung über den Beförderungsantrag tatsächlich besetzen wolle und bei der er seine Beurteilungsermächtigung sowie sein Ermessen dahingehend ausgeübt habe, dass er jenen Beamten für den am besten Geeigneten halte. Eine derartige Konstellation sei vorliegend nicht gegeben gewesen.
Hilfsweise werde klargestellt, dass dem Anspruch im Übrigen auch § 839 Abs. 3 BGB entgegenstehe. Dass die Klägerin sich um die Einleitung eines Beförderungsverfahrens bemüht habe, spiele insoweit keine Rolle, weil keine automatische Beförderung nach drei Jahren vorgesehen sei. Es fehle bereits an einer Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs. Die einmalige Kontaktierung der schulfachlichen Dezernentin, Frau H., könne ebenfalls nicht als ausreichend angesehen werden. Spätestens nach dem Telefonat mit Frau G. im Februar 2019 hätte die Klägerin auf einen rechtsmittelfähigen Bescheid bestehen bzw. gerichtliche Schritte einleiten müssen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakten (1 Hefter Verwaltungsvorgang und 1 Band Personalakte) ergänzend Bezug genommen, die allesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der ablehnende Bescheid vom 11. Oktober 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. März 2023 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch darauf, im Wege des Schadensersatzes besoldungsrechtlich so gestellt zu werden, als wäre sie bereits zum 1. Oktober 2018 zur Fachlehrerin nach Besoldungsgruppe A 12 Hessisches Besoldungsgesetz (HBesG) befördert worden.
Das Rechtsinstitut des beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruchs ist in der Rechtsprechung seit langem anerkannt. Es findet seinen Rechtsgrund im Beamtenverhältnis und begründet einen unmittelbar gegen den Dienstherrn gerichteten Ersatzanspruch für Schäden, die aus einer Verletzung der aus dem Beamtenverhältnis folgenden Pflichten entstehen. Als im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis wurzelndes und insofern „quasi-vertragliches“ Institut gewährleistet der beamtenrechtliche Schadensersatzanspruch Sekundärrechtsschutz für Pflichtverletzungen aus dem Beamtenverhältnis, wie dies § 280 Abs. 1 BGB für vertragliche Schuldverhältnisse vorsieht. Der beamtenrechtliche Schadensersatzanspruch war ursprünglich auf Verletzungen der Fürsorgepflicht bezogen. Er ist in der Rechtsprechung aber nachfolgend auch auf andere Pflichtverletzungen ausgedehnt worden, insbesondere auf die Verletzung der Auswahlgrundsätze aus Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz (GG).
Ein Beamter kann danach von seinem Dienstherrn Ersatz des ihm durch eine Nichtbeförderung entstandenen Schadens verlangen, wenn der Dienstherr bei der Vergabe eines Beförderungsamtes den aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Anspruch des Beamten auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl schuldhaft verletzt hat, dem Beamten das Amt ohne diesen Rechtsverstoß voraussichtlich übertragen worden wäre und dieser es nicht schuldhaft unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden (stRspr BVerwG, vgl. etwa Urteil vom 15. Juni 2018 - 2 C 19/17 -, juris Rn. 9 - 11 m.w.N.). Der Beamte trägt die materielle Beweislast dafür, dass ein pflichtwidriges Verhalten des Dienstherrn vorliegt, ein Vermögensschaden eingetreten ist und ein adäquater Kausalzusammenhang besteht.
Gemessen hieran steht der Klägerin kein Anspruch auf Schadensersatz zu.
Es liegt bereits keine Pflichtverletzung des Dienstherrn vor. Der Beklagte hat den Anspruch der Klägerin auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl bei Vergabe von Beförderungsstellen als Fachlehrer bzw. Fachlehrerin der Besoldungsgruppe A 12 HBesG in dem hier streitgegenständlichen Zeitraum zwischen Oktober 2018 und April 2022 nicht verletzt.
Die Klägerin kann sich nicht auf die Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruches berufen. Art. 33 Abs. 2 GG sowie die einfach-rechtlichen Konkretisierungen in den Beamtengesetzen gewährleisten jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt im statusrechtlichen Sinne nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Der Grundsatz der Bestenauswahl ist demnach von der Verfassung verbindlich und vorbehaltlos vorgeschrieben. Andere Kriterien können bei der Vergabe öffentlicher Ämter nur Berücksichtigung finden, wenn sie ebenfalls Verfassungsrang haben (BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. Oktober 2007 - 2 BvR 2457/04 -, juris Rn. 10). Art. 33 Abs. 2 GG dient zum einen dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes; dessen fachliches Niveau und rechtliche Integrität sollen gerade durch die ungeschmälerte Anwendung des Leistungsgrundsatzes gewährleistet werden. Zum anderen trägt die Vorschrift dem berechtigten Interesse der Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen dadurch Rechnung, dass sie grundrechtsgleiche Rechte auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründet. Jeder Bewerber um ein öffentliches Amt hat einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr seine Bewerbung nur aus Gründen zurückweist, die durch Art. 33 Abs. 2 GG gedeckt sind (stRspr BVerwG, vgl. etwa Urteil vom 19. März 2015 - 2 C 12/14 -, juris Rn. 15).
Das Entstehen eines Bewerbungsverfahrensanspruchs und dementsprechend auch des Schadensersatzanspruchs wegen Nichtbeförderung setzt jedoch zunächst regelmäßig eine Bewerbung des Beamten voraus. Eine an einem öffentlichen Amt interessierte Person kann ihren Bewerbungsverfahrensanspruch, also ihren Anspruch auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl nur geltend machen, wenn sie überhaupt den Status eines Bewerbers erlangt oder erlangen kann (vgl. Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 10. April 2018 - 12 B 21/18 -, juris Rn. 8 m.w.N.). Eine Bewerbung der Klägerin auf eine ausgeschriebene Stelle als Fachlehrerin nach A 12 HBesG liegt hier unstreitig nicht vor. Der Beklagte hatte in dem hier fraglichen Zeitraum schon keine entsprechende Stelle an der Schule der Klägerin ausgeschrieben, auf die sich die Klägerin hätte bewerben können.
Eine Bewerbung der Klägerin war hier auch nicht deshalb ausnahmsweise entbehrlich, weil der Beklagte sogenannte „Listenbeförderungen“ vorgenommen hätte, in deren Auswahlverfahren er die Klägerin hätte einbeziehen müssen. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung insoweit dargelegt, dass es im fraglichen Zeitraum zwischen Oktober 2018 und dem Zeitpunkt der tatsächlichen Beförderung der Klägerin, im April 2022, im Bezirk des Staatlichen Schulamtes C. überhaupt keine Beförderungen von Fachlehrern und Fachlehrerinnen der Besoldungsgruppe A11 HBesG nach A12 HBesG gegeben habe. Dies sei den Umständen geschuldet, dass es insgesamt nur wenige Fachlehrer und Fachlehrerinnen der Besoldungsgruppe A11 HBesG gebe und das Staatliche Schulamt zwischenzeitlich auch keine (angestellten) Sozialpädagogen und Sozialpädagoginnen als Fachlehrer bzw. Fachlehrerinnen mehr verbeamtet habe. Die Praxis der Verbeamtung bei Fachlehrern und Fachlehrerinnen der Besoldungsgruppe A 11 HBesG sei erst mit Erlass des Hessischen Kultusministeriums vom 30. März 2023 wieder aufgenommen worden (vgl. Schriftsatz d. Bekl. vom 29. Oktober 2025, Bl. 195 ff. d. GA). Schon vor diesem Hintergrund – mangels der Durchführung von Stellenbesetzungsverfahren im relevanten Zeitraum – scheidet eine Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl aus.
Soweit die Klägerin der Auffassung ist, ihr habe zum Oktober 2018 ein Anspruch auf Beförderung zugestanden, den der Beklagte pflichtwidrig nicht erfüllt habe, dringt sie hiermit nicht durch. Beamte und Beamtinnen haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Beförderung. Nur unter sehr engen Voraussetzungen kann auch ein Anspruch auf Beförderung entstehen, wenn eine freie und besetzbare Beförderungsstelle vorhanden ist, die der Dienstherr im Zeitpunkt der Entscheidung über den Beförderungsantrag auch tatsächlich besetzen will und bei der er seine Beurteilungsermächtigung sowie sein Ermessen dahin ausgeübt hat, dass er allein diesen Beamten für den am besten Geeigneten hält (stRspr BVerwG, vgl. etwa Beschluss vom 24. September 2008 - 2 B 117.07 -, juris Rn. 8). Diese Voraussetzungen lagen hier nicht vor. Wie bereits ausgeführt, ist schon nicht dargelegt, dass im fraglichen Zeitraum überhaupt eine freie, mit A 12 HBesG bewertete Stelle vorhanden war, die der Beklagte besetzen wollte.
Auch ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte im Fall der Klägerin an eine Beförderungspraxis gebunden war, wonach Fachlehrer und Fachlehrerinnen mit sozialpädagogischer Richtung – wie die Klägerin – stets nach Ablauf von drei Jahren seit ihrer Lebenszeiternennung befördert würden. Die Selbstbindung durch Verwaltungspraxis entsteht durch eine ständige gleichmäßige Übung der Verwaltung. Eine solche liegt vor, wenn die Verwaltung bei der Behandlung vergleichbarer Fälle gleichbleibend nach einem System verfährt, von dem sie dann nicht im Einzelfall nach Belieben abweichen kann, ohne dadurch (objektiv) willkürlich zu handeln und damit gegen den Gleichheitssatz zu verstoßen. Besteht eine solche Verwaltungspraxis, ist die Behörde im Rahmen von anstehenden Ermessensentscheidungen – wie sie auch eine Auswahl- bzw. Beförderungsentscheidung darstellt – nach Art. 3 Abs. 1 GG verpflichtet, bei gleich gelagerten Fällen in gleicher Weise wie bisher zu verfahren (vgl. Schoch/Schneider/Geis, 7. EL Mai 2025, VwVfG § 40 Rn. 75, beck-online). Eine entsprechende Praxis des Staatlichen Schulamtes, mit der über Art. 3 GG eine Selbstbindung des Beklagten und damit ein Anspruch der Klägerin auf Beförderung im Oktober 2018 einhergehen könnte, ist vorliegend nicht zur Überzeugung des Gerichts dargetan. Der Beklagte bestreitet eine entsprechende Beförderungspraxis ausdrücklich (vgl. Schriftsatz vom 29. Oktober 2025 [Bl. 195 d. GA], sowie Sitzungsniederschrift [Bl. 211 d. GA]). Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang auf Beförderungen in ihrem Kollegenkreis verweist, lassen sich diese nicht zur Begründung einer entsprechenden Verwaltungspraxis des Beklagten heranziehen. Unabhängig von der Frage, ob Einzelfälle überhaupt geeignet sind, eine Verwaltungspraxis zu begründen, fehlt es hierfür bereits an einer hinreichenden Vergleichbarkeit zum Fall der Klägerin. Die von der Klägerin benannte Kollegin, Frau I., wurde ausweislich der klägerischen Angaben im Schriftsatz vom 9. Juni 2023 (Bl. 1 d. GA) knapp 3,5 Jahre nach ihrer Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit zur Fachlehrerin nach A 12 HBesG befördert. Diese Beförderung erfolgte jedoch bereits 1995, mithin über 20 Jahre vor dem hier streitgegenständlichen Zeitraum und ist bereits aus diesem Grund nicht geeignet, eine auch noch im Jahr 2018 bestehende Verwaltungspraxis des Staatlichen Schulamtes zu belegen. Die weitere an der Grundschule D. in C. tätige Kollegin, Frau J., die die Klägerin zur Begründung ihres geltend gemachten Anspruchs benennt, wurde zum einen nicht bereits drei Jahre nach Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit von A 11 HBesG nach A 12 HBesG befördert, sondern (abzüglich ihrer Elternzeit) erst nach vier Jahren und fünf Monaten. Zudem erfolgte ihre Beförderung erst im Jahr 2024, mithin ebenfalls nicht im hier relevanten Zeitraum zwischen Oktober 2018 und April 2022. Im Übrigen wäre eine Beförderungspraxis, die allein auf eine Mindestdienstzeit von drei Jahren ab der Verbeamtung auf Lebenszeit abstellt – ohne jeglichen weiteren Bezug zum Leistungsgrundsatz –, regelmäßig rechtswidrig. Eine behördliche Selbstbindung an eine rechtswidrige Verwaltungspraxis gibt es jedoch ohnehin nicht.
Einen Anspruch auf Beförderung bereits zum 1. Oktober 2018 kann die Klägerin auch nicht aus den Vorschriften des Hessischen Besoldungsrechts herleiten, insbesondere nicht aus der Fußnote 3 zur Besoldungsgruppe A 12 in der Anlage I zum HBesG. Dieser Fußnote ist lediglich zu entnehmen, dass in diese Besoldungsgruppe nur Beamtinnen und Beamte eingestuft werden können (Unterstreichung durch das Gericht), die u. a. eine dreijährige Dienstzeit seit Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit als Fachlehrerin oder Fachlehrer in der Besoldungsgruppe A 11 verbracht haben. Die dort vorgesehene dreijährige Dienstzeit stellt insofern zwar als „Mindestdienstzeit“ eine Voraussetzungen für eine Beförderung dar, begründet jedoch keinen Beförderungsanspruch.
Ein Anspruch auf Beförderung der Klägerin ergibt sich auch nicht aus einer vom Beklagten abgegebenen Zusicherung. Entgegen der klägerischen Auffassung kommt dem E-Mail-Schreiben des Staatlichen Schulamtes vom 29. Juni 2015 nicht die rechtliche Bedeutung einer Zusicherung zu. Nach § 38 Abs. 1 Satz 1 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG) bedarf eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Eine Zusage ist die verbindliche Selbstverpflichtung einer Behörde gegenüber bestimmten oder bestimmbaren Adressaten, die auf ein künftiges Tun, Dulden oder Unterlassen gerichtet ist und einen entsprechenden Rechtsanspruch des Adressaten begründet (BeckOK VwVfG/Tiedemann, 69. Ed. 1. Oktober 2025, VwVfG § 38 Rn. 2 m.w.N., beck-online). Sie ist u. a. abzugrenzen von bloßen Auskünften oder Hinweisen, wobei es sich um eine bloße Wissenserklärung handelt, die sich in der Mitteilung dieses Wissens erschöpft. Ihr fehlt es an einem Selbstbindungswillen (vgl. BeckOK VwVfG/Tiedemann, 69. Ed. 1. Oktober 2025, VwVfG § 38 Rn. 3, beck-online). Ob eine behördliche Erklärung mit dem für eine Zusage erforderlichen Bindungswillen abgegeben wurde, ist durch Auslegung nach der im öffentlichen Recht entsprechend anwendbaren Regel des § 133 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu ermitteln; maßgebend ist danach der erklärte Wille, wie ihn der Empfänger bei Würdigung des objektiven Erklärungswerts und der weiteren Begleitumstände, insbesondere des Zweckes der Erklärung, verstehen konnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 1996 - 2 C 39/95 -, juris Rn. 25; OVG Lüneburg, Beschluss vom 19. Januar 2009 - 5 LA 273/06 -, juris Rn. 6; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. August 2009 - 13 A 2363/08 -, juris Rn. 7). Eine Zusage muss insbesondere in dem Sinne ausgelegt werden, dass das gewollte Ziel in rechtlich zulässiger Weise erreicht wird (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28. Oktober 1999 - 5 S 2149/97 -, juris Rn. 54).
Hieran gemessen kann der Mitteilung des Staatlichen Schulamtes im E-Mail-Schreiben an die Klägerin vom 29. Juni 2015 nicht die Bedeutung beigemessen werden, der Beklagte habe hiermit eine Beförderung der Klägerin nach Ablauf von drei Jahren nach Lebenszeiternennung, mithin zum 1. Juni 2018, verbindlich zugesichert. Dies folgt schon daraus, dass die E-Mail nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen wurde und somit nicht dem Schriftformerfordernis (vgl. § 3a Abs. 2 HVwVfG i.d.F. vom 15. Januar 2010) Genüge getan ist. Die Schriftform hat gerade bei der Zusicherung die Bedeutung, Unklarheiten und Meinungsverschiedenheiten über das Bestehen und den Inhalt der Zusage zu vermeiden und dient der Rechtssicherheit (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 18. Juli 2006 - 14 ZB 03.710 -, juris Rn. 22). Darüber hinaus war die Verfasserin der E-Mail, Frau E., als Mitarbeiterin auf Sachbearbeitungsebene auch nicht befugt, Zusicherungen für eine Beförderung der Klägerin zu erteilen. Schließlich lässt sich auch aus den Begleitumständen nicht auf eine rechtlich verbindliche Zusage schließen. Die Klägerin hatte sich mit ihrem vorangegangenen E-Mail-Schreiben vom 21. Juni 2015 lediglich informatorisch an das Staatliche Schulamt gewandt (mit der Bitte um eine „Info über eine Gehaltseinstufung in A 12“, Bl. 221 d. PA). Auf die erbetene Auskunft wurde ihr seitens des Staatlichen Schulamtes mitgeteilt, dass eine Beförderung in die Besoldungsgruppe A 12 nach einer dreijährigen Dienstzeit seit Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit als Fachlehrerin erfolge, im Fall der Klägerin mithin zum 1. Juni 2018. Vor diesem Hintergrund war Zweck der Erklärung eine bloße Auskunft bzw. informatorische Mitteilung an die Klägerin, nicht jedoch eine verbindliche Zusage auf eine Beförderung nach Ablauf von drei Jahren. Für den Beklagten bestand darüber hinaus auch keine Veranlassung, der Klägerin bereits unmittelbar nach ihrer Lebenszeitverbeamtung eine solch weitreichende Zusicherung zu erteilen.
Da schon keine Pflichtverletzung des Beklagten vorliegt, kommt es auf die Frage, ob dem Schadensersatzanspruch der Klägerin auch der Rechtsgedanke des § 839 Abs. 3 BGB entgegen steht, nicht mehr an.
Als unterliegende Beteiligte hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Erklärung der Hinzuziehung des klägerischen Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig – entsprechend dem Antrag zu 2. – kommt im Falle des Unterliegens nicht in Betracht.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Beschluss
Der Streitwert wird endgültig auf 28.285,14 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz.
Da die Klage eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, ist der Streitwert in Höhe der streitigen Geldleistung festzusetzen (vgl. § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG). Der Kläger hat diese in der Klageschrift in der festgesetzten Höhe beziffert.