Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis

Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Urteil vom 03.08.2005 – 5 K 46/04

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte oder die Beigeladenen vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.

Tatbestand

Die Kläger sind Eigentümer des in der Gemarkung Rammelfangen der Gemeinde A-Stadt gelegenen Wohngrundstücks A-Straße, das aus den in der Flur 6 gelegenen Parzellen Nrn. 7/1, 7/4, 8/1 und 8/4 besteht. Sie hatten mit notariellem Kaufvertrag vom 07.08.1980 von den damaligen Eigentümern die Parzelle Nr. 7/1 sowie eine bereits vermessene Teilfläche aus den Parzellen Nrn. 7/2, 8/1 und 8/2 erworben. Die erworbene Fläche war in einer dem notariellen Vertrag beigefügten Flurkarte mit den Buchstaben A-B-C-D-A markiert und schraffiert gekennzeichnet worden. Gemäß des Vertrages sollte die neue Grenze von der hinteren Rückfront des Wirtschaftsgebäudes parallel zur Grenze zwischen den Parzellen 6/8, 7/2 bzw. 8/2 in einem Abstand von 1,15 m erfolgen. Weiter ist in dem Vertrag ausgeführt, dass die Vermessung in der Örtlichkeit schon erfolgt sei.

Die im notariellen Vertrag genannte Vermessung der Teilflächen hatte am 28.07.1980 stattgefunden. Dabei war aus den Parzellen Nrn. 7/2 und 8/2 jeweils an der westlichen Seite ein ca. 1,15 m breiter Streifen herausgemessen worden. Die entstehenden Parzellen wurden mit 7/3 (westlicher Teil) und 7/4 (östlicher Teil) bzw. 8/3 (westlicher Teil) und 8/4 (östlicher Teil) bezeichnet. Einwendungen gegen die vorgenommene Grenzfeststellung wurden nicht erhoben.

Mit Schreiben vom 10.08.2000 beantragten die Kläger die Durchführung einer Grenzvermessung sowohl hinsichtlich ihrer östlichen als auch ihrer westlichen Grundstücksgrenze. Die Kläger wurden mit Schreiben vom 08.11.2000 zum Grenztermin am 15.11.2000 geladen. Sie teilten mit Schreiben vom 09.11.2000 mit, dass sie den Termin nicht wahrnehmen könnten. Am 15.11.2000 wurde der streitgegenständliche Grenztermin in Abwesenheit der Kläger durchgeführt. Mit Bescheid vom 16.11.2000 teilte der Beklagte den Klägern mit, dass die Grenzen ihres Flurstücks entsprechend der Darstellung in der anliegenden Kopie der Niederschrift über den Grenztermin festgestellt und abgemarkt worden seien, was ihnen hiermit bekannt gegeben werde.

Mit Schreiben vom 20.11.2000 legten die Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 16.11.2000 ein. Zur Begründung trugen sie vor, aus dem Kaufvertrag vom 07.08.1980 ergebe sich, dass sie das Grundstück entlang der Grenze zu den Beigeladenen in einer parallelen Linie gekauft hätten. Dies habe der Notar auch noch einmal mit Schreiben vom 28.08.2000 bestätigt. Die Vermessung habe einen sichtbaren Fehler, da diese einen Knick aufweise, der mit der Zeichnung nicht übereinstimme.

Der Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid des Ministeriums für Umwelt vom 22.08.2001, den Klägern zugestellt am 24.08.2001, zurückgewiesen. In den Gründen ist ausgeführt, die Grenze zwischen den damaligen Flurstücken Nrn. 6 sowie 7 und 8 sei gerade gewesen. Im Jahre 1914 sei ein Teil der Grenze dem damals vorhandenen Gebäudebestand angepasst worden. Bei einer im Jahr 1980 durchgeführten Teilungsvermessung sei eine neue Grenze gebildet worden, die von dem an der Rückseite des Wirtschaftsgebäudes vorhandenen Grenzpunkt parallel zur gemeinsamen Grenze der Flurstücke 6/8 sowie 7/2 und 8/2 verlaufe. Diese neue Grenze sei durch Unterschrift anerkannt und ins Kataster übernommen worden. Die Vermessung sei auch Gegenstand des von den Klägern mit den damaligen Eigentümern geschlossenen notariellen Vertrages gewesen. Bei genauerer Betrachtung der dem Vertrag beigefügten Anlage sei zu erkennen, dass die mit den Buchstaben A und D gekennzeichnete Grenze keine Gerade sei. Die bei der letzten Vermessung festgestellten Grenzen entsprächen den örtlich vorhandenen Grenzeinrichtungen, wie Mauern und Gebäude. Für die Eintragung der Grenze sei allein die festgestellte Grundstücksgrenze maßgeblich. Es sei daher nicht möglich, eine andere als die in der Vermessung bekannt gegebene Grenze festzustellen.

Mit ihrer am 24.09.2001 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Sie tragen vor, die Grenze sei im südlichen Teil beginnend von dem hinteren Teil des Wirtschaftsgebäudes falsch vermessen, weil im Rahmen der Vermessung 1980 die Abmarkung falsch erfolgt sei. So sei der vor dem Gebäude abgemarkte Grenzpunkt falsch festgestellt worden. Es handele sich nicht um den Punkt, der erreicht werde, wenn man von der ursprünglichen Grenze zwischen den noch nicht vermessenen Flurstücken 7/2 und 8/2 zum Nachbargrundstück 6/8 von der rückwärtigen Seite des Gebäudes bis zur südlichen Grenze eine Gerade ziehe. Weshalb dieser falsche Grenzpunkt in ihrer Abwesenheit abgemarkt worden sei, sei für sie nicht nachvollziehbar. Aus der Skizze, die als Anlage zum notariellen Vertrag beigefügt gewesen sei, ergebe sich, dass die Grenze in einer Geraden verlaufe. Dies sei auch Grundlage des geschlossenen Kaufvertrages gewesen. Es werde bestritten, dass die ursprüngliche Grenze einen Knick aufgewiesen habe. An der rückwärtigen Gebäudewand befinde sich auch kein Grenzstein. Selbst in der Skizze zur Niederschrift über den Grenztermin verlaufe die Grenze durch ihr Gebäude und nicht an der Gebäudegrenze. Zu der angeblich 1914 veränderten Grenze zwischen den maßgeblichen Flurstücken seien keine Abmarkungen sichtbar. Offenbar seien damals keine neuen Grenzen festgelegt worden. Die ursprüngliche Grenze sei die dem Kaufvertrag zugrunde gelegte Grenze gewesen. Der vor dem Haus befindliche Grenzpunkt sei vom Beklagten verschoben worden. Aus einer Karte der Gemeinde A-Stadt, die zumindest im Mai 1936 noch gültig gewesen sei, ergebe sich, dass der Grenzverlauf zwischen der Weingartenstraße in Richtung Landstraße anhand der dort markierten Grenzsteine in einer Geraden verlaufe.

Die Kläger beantragen,

den Bescheid des Beklagten vom 16.11.2000 und den Widerspruchsbescheid des Ministeriums für Umwelt vom 22.08.2001 aufzuheben sowie festzustellen, dass die Grundstücksgrenze gemäß Kaufvertrag vom 07.08.1980 wie folgt verläuft:

Die Grundstücksgrenze verläuft, ausgehend von der ursprünglichen Grenze zwischen den Flurstücken 7/2 und 8/2 zu 6/8 ab dem rückwärtigen Gebäude in südlicher Richtung in einer Geraden bis zur südlichen Grenze des Flurstücks 7/1.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er führt aus, die Vermessung im Jahre 1980 sei nicht auf Grund des Kaufvertrages der Kläger erfolgt, sondern bereits vor dessen Abschluss. Die Vermessung und Abmarkung am 28.07.1980 sei mit dem Einverständnis der damaligen Eigentümer der betroffenen Flurstücke Nrn. 7/2, 8/2 und 8/1 erfolgt. Die Grenze zwischen den Flurstücken Nrn. 7/2 und 8/2 von der Rückfront des Wirtschaftsgebäudes bis zur Weingartenstraße sei 1980 nicht vermessen worden. Der Grenzpunkt in der Weingartenstraße sei 1969 im Zuge der Straßenvermessung abgemarkt worden. Im Jahr 1975 sei er erneut hergestellt und mit einem Meiselzeichen abgemarkt worden. Der ursprüngliche vordere Grenzpunkt sei bereits 1914 vorhanden gewesen. Die Grenzfeststellung und Abmarkung vom 15.11.2000 stimme mit dem eindeutigen Katasternachweis überein. Die Feststellung der Grenze nach den Vorstellungen der Kläger wäre die Bildung einer neuen Grenze. Der Notarvertrag, auf den sich die Kläger beriefen, sie für ihn nicht maßgeblich. Abgesehen davon ergebe sich aus dem Vertrag nichts für den von den Klägern angenommenen Zuschnitt ihres Grundstücks. Die Kläger hätten gemäß des Vertrages eine bereits vermessene Teilfläche erworben. Diese Teilfläche werde im Vertrag durch die Bezugnahme auf die beigefügte Flurkarte und den Text auf Seite 3 beschrieben. Die Markierungen deckten sich mit der in der Flurkarten enthaltenen Grenze, die wiederum dem Katasternachweis entsprächen. Die Bestätigung des Notars, dass die Linie zwischen den Punkte A und D eine Gerade sei, sei falsch, da die Grenzlinie in der Flurkarte einen Knick aufweise. Die Grenze verlaufe nicht durch das Gebäude der Kläger, sondern am Giebel der Grenzwand zum Nachbarn.

Die Beigeladenen beantragen,

die Klage abzuweisen.

Das Gericht hat die Örtlichkeit am 15. Juni 2005 besichtigt. Hinsichtlich des Ergebnisses der Ortsbesichtigung wird auf die den Beteiligten übersandte Niederschrift verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet.

Die Klage ist unzulässig, soweit die Kläger die Feststellung begehren, dass die Grundstücksgrenze gemäß dem Kaufvertrag vom 07.08.1980 wie folgt verläuft: „Die Grundstücksgrenze verläuft, ausgehend von der ursprünglichen Grenze zwischen den Flurstücken 7/2 und 8/2 zu 6/8 ab dem rückwärtigen Gebäude in südlicher Richtung in einer Geraden bis zur südlichen Grenze des Flurstücks 7/1“. Für eine derartige Feststellung ist der Beklagte nicht passivlegitimiert. Denn mit ihrem Feststellungsantrag wollen die Kläger nicht die Fehlerhaftigkeit der durch den Beklagten vorgenommenen Grenzvermessung und Abmarkung rügen, sondern eine Neufestsetzung der Grenzen erreichen. Dies kann jedoch nicht in einem Verfahren gegen die Katasterverwaltung durchgesetzt werden. Aufgabe des vom Beklagten geführten Liegenschaftskatasters ist die Feststellung der unstreitigen Grenzen zwischen benachbarten Grundstücken. Im Falle eines Streites über den Grenzverlauf besteht für die betroffenen Grundstückseigentümer die Möglichkeit, den Grenzverlauf entweder durch zivilrechtlichen Vertrag festzulegen oder den Streit durch Erhebung einer zivilrechtlichen Klage einer Entscheidung zuzuführen (vgl. § 920 BGB. Dabei trifft denjenigen, der behauptet, der abgemarkte Grenzverlauf sei falsch, die Beweislast, d.h. er muss im Zivilrechtsstreit nachweisen, dass die Eintragungen im Liegenschaftskataster unrichtig sind. Daher können die Kläger eine Feststellung der Grenzverlaufes abweichend von dem im Liegenschaftskataster festgelegten Verlauf gerichtlich nur im Rahmen einen zivilrechtlichen Verfahrens gegen die betroffenen Grundstückseigentümer erreichen.

Zulässig ist dagegen die Klage, soweit die Kläger die Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 16.11.2000 und des Widerspruchsbescheides vom 22.08.2001 begehren. Insoweit ist die Klage aber unbegründet, weil die angefochtenen Bescheide rechtmäßig sind und die Kläger nicht in ihren Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die im vorliegenden Verwaltungsrechtsstreit aufgeworfene Frage nach der Rechtmäßigkeit der im Grenztermin vom 15.11.2000 getroffenen Feststellungen ist dahingehend zu beantworten, dass diesbezügliche Zweifel nach den Ermittlungen der Kammer nicht ersichtlich sind.

Ausweislich der Niederschrift über den Grenztermin wurden die alten Grenzen ermittelt, indem die im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Grundstücksgrenzen in die Örtlichkeit übertragen und mit den vorgefundenen Grenzmarken und Grenzeinrichtungen verglichen wurden. Hinsichtlich des Ergebnisses wurde auf die der Niederschrift beigefügte Skizze verwiesen. Soweit Grenzmarken nicht mehr vorhanden waren, aber notwendig sind, sind die alten Grundstücksgrenzen, wie in der Skizze dargestellt, durch Anbringung neuer Grenzmarken kenntlich gemacht worden. Außerdem wurden die Grundstücksgrenzen in der aus der Skizze ersichtlichen Weise so festgestellt und abgemarkt, wie es die Ermittlung der alten Grenzen und die Anhörung der Beteiligte ergeben hatte.

Die Niederschrift über den Grenztermin zeigt, dass gegenüber dem vorangegangenen Grenztermin vom 28.07.1980 keine Änderungen der Grenzen vorgenommen wurden. Da auch keine Gründe für eine Änderung des 1980 festgestellten Grenzverlaufes vorlagen, weil weder von den Klägern mit ihren Nachbarn eine zivilrechtliche Vereinbarung über einen abweichenden Grenzverlauf getroffen worden noch eine gerichtliche Feststellung erfolgt war, musste die Katasterverwaltung den Grenzverlauf wie 1980 abgemarkt weiterführen. Die im Grenztermin vom 28.07. 1980 getroffenen Feststellungen wurden zudem von den damaligen Eigentümern der betroffenen Grundstücke genehmigt und sind damit, soweit es die Richtigkeit des Liegenschaftskatasters angeht, auch für die Kläger bindend.

Im Rahmen jenes Grenztermins vom 28.07.1980 wurde auch die Teilungsvermessung durchgeführt, die zu der nunmehr von den Klägern in Streit gestellten Grenze zwischen den Flurstücken Nrn. 7/3 und 7/4 sowie 8/3 und 8/4 führte. Die zwischen den Gebäuden der Kläger und der Beigeladenen verlaufenden Grenze wurde ebenso wie der Grenzverlauf vor den Gebäuden in ihrer Lage bei dieser Vermessung nicht verändert. Die dabei mit Zustimmung der betroffenen Grundstückseigentümer festgestellte und abgemarkte neue Grenze entspricht exakt der Grenzlinie, die auch in dem von dem Klägern am 07.08.1980 geschlossenen notariellen Vertrag beschrieben worden ist. Denn danach sollte die neue Grenze – ausgehend von der hinteren Rückfront des Wirtschaftsgebäudes – parallel zur Grenze zwischen den Flurstücken Nrn. 6/8, 7/2 bzw. 8/2 in einem Abstand von 1,15 m verlaufen. Dies entspricht der im Grenztermin vom 28.07.1980 abgemarkten Grenze zwischen den Flurstücken Nrn. 7/3 und 7/4 sowie 8/3 und 8/4. Fehler hinsichtlich der durchgeführten Abmarkung sind nicht ersichtlich.

Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die Kläger mit Rügen gegen die am 28.07.1980 durchgeführte Grenzfeststellung ausgeschlossen sind, weil die damaligen Eigentümer diese genehmigten, wie ihre Unterschrift unter der Abmarkungsniederschrift vom 28.07.1980 zeigt, und der Bescheid über die Grenzfeststellung und Abmarkung bestandskräftig ist.

Es ergeben sich außerdem aus den gesamten, dem Gericht vorliegenden Unterlagen über die auch in früheren Jahren vorgenommenen Vermessungen und Abmarkungen im Bereich der jetzigen Grundstücke der Kläger und der Beigeladenen keine Anhaltspunkte, dass zu irgendeiner Zeit die Grenze zwischen diesen beiden Grundstücken im Bereich der westlichen Ecke des auf dem Grundstück der Beigeladenen befindlichen Schuppens gelegen haben könnte, wie dies vom Kläger zu 2. im Rahmen der mündlichen Verhandlung behauptet wurde. Vielmehr ergibt sich aus den dem Gericht vorliegenden Rissen und Vermessungsniederschriften, dass bis 1914 die Grenze zwischen den damaligen Flurstücken Nrn. 143/6 und 116/7 bzw. 8 in einer geraden Linie verlaufen ist. Dann wurde der Grenzverlauf den damals bereits vorhandenen Gebäuden angepasst und die Grenze in die Grenzwand zwischen den beiden Gebäuden verlegt. Dabei blieben der nördliche und südliche Eckpunkt der vorherigen Grenze unverändert. Dies führte dazu, dass die von Nord nach Süd verlaufende Grenze an der nördlichen Wand des westlichen Gebäudes auf dem heutigen Grundstück F. um 1,15 m nach Osten versprang und am südlichen Eckpunkt jenes Gebäudes nach Westen abknickte. Da die Giebelwand der beiden Gebäude nicht parallel zur früheren Grenze errichtet worden war, verlief auch die so neu festgelegte Grenze zwischen den Gebäuden der beiden Nachbarn nicht parallel zu der im nördlichen Teil der Grundstücke erhalten gebliebenen Grenze.

Im Rahmen der Teilungsvermessung vom 28.07.1980 wurde die neue Grenze zwischen den Flurstücken Nrn. 7/3 und 7/4 sowie 8/3 und 8/4 in der Weise geschaffen, dass die Grenze zu dem nördlichen Eckpunkt der Giebelwand der beiden Gebäude um 1,15 m parallel nach Osten verschoben wurde, so dass die neue Grenze zwei Knicke aufwies und zwar sowohl am nördlichen als auch am südlichen Eckpunkt der Grenzwand jeweils nach Westen. Diese Knicke im Grenzverlauf wurden richtig auf der Katasterkarte dargestellt, die auch Grundlage für die dem notariellen Kaufvertrag vom 07.08.1980 beigefügte Skizze war. Es ist daher für das Gericht offensichtlich, dass die von den Klägern vorgelegten Bestätigungen des Notars, die Grenze zwischen den auf der Skizze dargestellten Punkten A und D, also die Grenze zwischen den Flurstücken Nrn. 7/4 und 8/4 auf der einen Seite und 7/3, 8/3 sowie 6/8 auf der anderen Seite, verlaufe in einer geraden Linie, offensichtlich falsch sind.

Soweit die Kläger vortragen, dass sich die jetzt vorhandene Grenzmarkierung in der Weingartenstraße nicht in der Verlängerung der bis 1980 bestehenden Grenze zwischen den damaligen Flurstücken Nrn. 6/8 und 7/2 bzw. 8/2 befinde, ist dies richtig. Gleichwohl ist die Grenze richtig abgemarkt. Wie nämlich vom Beklagten vorgetragen und bei der am 15. Juni 2005 durchgeführten Ortsbesichtigung bestätigt, befindet sich das Meiselzeichen, das die Grenze zwischen den Flurstücken Nrn. 7/4 und 6/8 markiert, nicht mehr am südlichen Ende der Grenze zwischen den Parzellen, sondern ist etwas nach Norden versetzt. Dies rührt daher, dass bei der Neuanlage der Weingartstraße die Grenzmarkierung auf der Straßenfläche entfernt und in den Bürgersteig verlegt wurde. Da in diesem Bereich die Grenze nicht entsprechend der vor 1914 bestehenden Grenze verläuft, sondern wie bereits dargelegt schräg nach Osten versetzt, liegt die neu angelegte Grenzmarkierung nicht mehr auf der Verlängerung der damaligen Grenze zwischen den Flurstücken Nrn. 6/8 und 7/2 bzw. 8/2, sondern nach Osten versetzt.

Wenn sich die Kläger darauf berufen, dass ihnen bei den Kaufvertragsverhandlungen mit den früheren Eigentümern ihres Grundstückes erklärt worden sei, dass das von ihnen erworbenen Grundstück tatsächlich größer sei, als auf den Katasterkarten ausgewiesen und auch im Kaufvertrag vom 07.08.1980 beurkundet, kann daraus nichts für eine Fehlerhaftigkeit der am 15.11.2000 durchgeführten Grenzfeststellung hergeleitet werden. In rechtlicher Hinsicht vermag die Argumentation der Kläger deshalb nicht zu greifen, weil für die Abmarkung einer Grenze nicht der Hergang von Kaufvertragsverhandlungen maßgeblich ist, sondern die Nachweise im Liegenschaftskataster. Insoweit ergibt sich vorliegend aus den Verwaltungsunterlagen des Beklagten zweifelsfrei, wie die Grenzen anlässlich der Grundstücksteilung im Jahr 1980 gezogen und von den Rechtsvorgängern der Kläger als verbindlich anerkannt worden sind. Diese Grenzen konnte der Beklagte ohne eine vorherige zivilrechtliche Änderung der Grenzverhältnisse nicht abweichend feststellen.

Anhaltspunkte dafür, dass dem Beklagten bei der Grenzfeststellung und der Abmarkung im Jahr 2000 Fehler beim Übertragen der im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Grundstücksgrenzen in die Örtlichkeit unterlaufen sein könnten, bietet der Sachverhalt nicht. Insbesondere wurden keine Veränderungen an den in Örtlichkeit vorhandenen Grenzmarkierungen vorgenommen.

Mithin bleibt zusammenfassend festzustellen, dass der Bescheid des Beklagten vom 16.11.2000 in Verbindung mit den Feststellungen in dem ihm zugrunde liegenden Grenztermin vom 15.11.2000 sowie der Widerspruchsbescheid vom 22.08.2001 materiell rechtmäßig sind und die Kläger nicht in ihren Rechten verletzt.

Der Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Da die Beigeladenen einen Antrag gestellt haben (§ 154 Abs. 3 VwGO), entsprach es der Billigkeit gemäß § 162 Abs. 3 VwGO ihre Kosten für erstattungsfähig zu erklären.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Berufung ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO nicht vorliegen.

Gründe

Die Klage ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet.

Die Klage ist unzulässig, soweit die Kläger die Feststellung begehren, dass die Grundstücksgrenze gemäß dem Kaufvertrag vom 07.08.1980 wie folgt verläuft: „Die Grundstücksgrenze verläuft, ausgehend von der ursprünglichen Grenze zwischen den Flurstücken 7/2 und 8/2 zu 6/8 ab dem rückwärtigen Gebäude in südlicher Richtung in einer Geraden bis zur südlichen Grenze des Flurstücks 7/1“. Für eine derartige Feststellung ist der Beklagte nicht passivlegitimiert. Denn mit ihrem Feststellungsantrag wollen die Kläger nicht die Fehlerhaftigkeit der durch den Beklagten vorgenommenen Grenzvermessung und Abmarkung rügen, sondern eine Neufestsetzung der Grenzen erreichen. Dies kann jedoch nicht in einem Verfahren gegen die Katasterverwaltung durchgesetzt werden. Aufgabe des vom Beklagten geführten Liegenschaftskatasters ist die Feststellung der unstreitigen Grenzen zwischen benachbarten Grundstücken. Im Falle eines Streites über den Grenzverlauf besteht für die betroffenen Grundstückseigentümer die Möglichkeit, den Grenzverlauf entweder durch zivilrechtlichen Vertrag festzulegen oder den Streit durch Erhebung einer zivilrechtlichen Klage einer Entscheidung zuzuführen (vgl. § 920 BGB. Dabei trifft denjenigen, der behauptet, der abgemarkte Grenzverlauf sei falsch, die Beweislast, d.h. er muss im Zivilrechtsstreit nachweisen, dass die Eintragungen im Liegenschaftskataster unrichtig sind. Daher können die Kläger eine Feststellung der Grenzverlaufes abweichend von dem im Liegenschaftskataster festgelegten Verlauf gerichtlich nur im Rahmen einen zivilrechtlichen Verfahrens gegen die betroffenen Grundstückseigentümer erreichen.

Zulässig ist dagegen die Klage, soweit die Kläger die Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 16.11.2000 und des Widerspruchsbescheides vom 22.08.2001 begehren. Insoweit ist die Klage aber unbegründet, weil die angefochtenen Bescheide rechtmäßig sind und die Kläger nicht in ihren Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die im vorliegenden Verwaltungsrechtsstreit aufgeworfene Frage nach der Rechtmäßigkeit der im Grenztermin vom 15.11.2000 getroffenen Feststellungen ist dahingehend zu beantworten, dass diesbezügliche Zweifel nach den Ermittlungen der Kammer nicht ersichtlich sind.

Ausweislich der Niederschrift über den Grenztermin wurden die alten Grenzen ermittelt, indem die im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Grundstücksgrenzen in die Örtlichkeit übertragen und mit den vorgefundenen Grenzmarken und Grenzeinrichtungen verglichen wurden. Hinsichtlich des Ergebnisses wurde auf die der Niederschrift beigefügte Skizze verwiesen. Soweit Grenzmarken nicht mehr vorhanden waren, aber notwendig sind, sind die alten Grundstücksgrenzen, wie in der Skizze dargestellt, durch Anbringung neuer Grenzmarken kenntlich gemacht worden. Außerdem wurden die Grundstücksgrenzen in der aus der Skizze ersichtlichen Weise so festgestellt und abgemarkt, wie es die Ermittlung der alten Grenzen und die Anhörung der Beteiligte ergeben hatte.

Die Niederschrift über den Grenztermin zeigt, dass gegenüber dem vorangegangenen Grenztermin vom 28.07.1980 keine Änderungen der Grenzen vorgenommen wurden. Da auch keine Gründe für eine Änderung des 1980 festgestellten Grenzverlaufes vorlagen, weil weder von den Klägern mit ihren Nachbarn eine zivilrechtliche Vereinbarung über einen abweichenden Grenzverlauf getroffen worden noch eine gerichtliche Feststellung erfolgt war, musste die Katasterverwaltung den Grenzverlauf wie 1980 abgemarkt weiterführen. Die im Grenztermin vom 28.07. 1980 getroffenen Feststellungen wurden zudem von den damaligen Eigentümern der betroffenen Grundstücke genehmigt und sind damit, soweit es die Richtigkeit des Liegenschaftskatasters angeht, auch für die Kläger bindend.

Im Rahmen jenes Grenztermins vom 28.07.1980 wurde auch die Teilungsvermessung durchgeführt, die zu der nunmehr von den Klägern in Streit gestellten Grenze zwischen den Flurstücken Nrn. 7/3 und 7/4 sowie 8/3 und 8/4 führte. Die zwischen den Gebäuden der Kläger und der Beigeladenen verlaufenden Grenze wurde ebenso wie der Grenzverlauf vor den Gebäuden in ihrer Lage bei dieser Vermessung nicht verändert. Die dabei mit Zustimmung der betroffenen Grundstückseigentümer festgestellte und abgemarkte neue Grenze entspricht exakt der Grenzlinie, die auch in dem von dem Klägern am 07.08.1980 geschlossenen notariellen Vertrag beschrieben worden ist. Denn danach sollte die neue Grenze – ausgehend von der hinteren Rückfront des Wirtschaftsgebäudes – parallel zur Grenze zwischen den Flurstücken Nrn. 6/8, 7/2 bzw. 8/2 in einem Abstand von 1,15 m verlaufen. Dies entspricht der im Grenztermin vom 28.07.1980 abgemarkten Grenze zwischen den Flurstücken Nrn. 7/3 und 7/4 sowie 8/3 und 8/4. Fehler hinsichtlich der durchgeführten Abmarkung sind nicht ersichtlich.

Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die Kläger mit Rügen gegen die am 28.07.1980 durchgeführte Grenzfeststellung ausgeschlossen sind, weil die damaligen Eigentümer diese genehmigten, wie ihre Unterschrift unter der Abmarkungsniederschrift vom 28.07.1980 zeigt, und der Bescheid über die Grenzfeststellung und Abmarkung bestandskräftig ist.

Es ergeben sich außerdem aus den gesamten, dem Gericht vorliegenden Unterlagen über die auch in früheren Jahren vorgenommenen Vermessungen und Abmarkungen im Bereich der jetzigen Grundstücke der Kläger und der Beigeladenen keine Anhaltspunkte, dass zu irgendeiner Zeit die Grenze zwischen diesen beiden Grundstücken im Bereich der westlichen Ecke des auf dem Grundstück der Beigeladenen befindlichen Schuppens gelegen haben könnte, wie dies vom Kläger zu 2. im Rahmen der mündlichen Verhandlung behauptet wurde. Vielmehr ergibt sich aus den dem Gericht vorliegenden Rissen und Vermessungsniederschriften, dass bis 1914 die Grenze zwischen den damaligen Flurstücken Nrn. 143/6 und 116/7 bzw. 8 in einer geraden Linie verlaufen ist. Dann wurde der Grenzverlauf den damals bereits vorhandenen Gebäuden angepasst und die Grenze in die Grenzwand zwischen den beiden Gebäuden verlegt. Dabei blieben der nördliche und südliche Eckpunkt der vorherigen Grenze unverändert. Dies führte dazu, dass die von Nord nach Süd verlaufende Grenze an der nördlichen Wand des westlichen Gebäudes auf dem heutigen Grundstück F. um 1,15 m nach Osten versprang und am südlichen Eckpunkt jenes Gebäudes nach Westen abknickte. Da die Giebelwand der beiden Gebäude nicht parallel zur früheren Grenze errichtet worden war, verlief auch die so neu festgelegte Grenze zwischen den Gebäuden der beiden Nachbarn nicht parallel zu der im nördlichen Teil der Grundstücke erhalten gebliebenen Grenze.

Im Rahmen der Teilungsvermessung vom 28.07.1980 wurde die neue Grenze zwischen den Flurstücken Nrn. 7/3 und 7/4 sowie 8/3 und 8/4 in der Weise geschaffen, dass die Grenze zu dem nördlichen Eckpunkt der Giebelwand der beiden Gebäude um 1,15 m parallel nach Osten verschoben wurde, so dass die neue Grenze zwei Knicke aufwies und zwar sowohl am nördlichen als auch am südlichen Eckpunkt der Grenzwand jeweils nach Westen. Diese Knicke im Grenzverlauf wurden richtig auf der Katasterkarte dargestellt, die auch Grundlage für die dem notariellen Kaufvertrag vom 07.08.1980 beigefügte Skizze war. Es ist daher für das Gericht offensichtlich, dass die von den Klägern vorgelegten Bestätigungen des Notars, die Grenze zwischen den auf der Skizze dargestellten Punkten A und D, also die Grenze zwischen den Flurstücken Nrn. 7/4 und 8/4 auf der einen Seite und 7/3, 8/3 sowie 6/8 auf der anderen Seite, verlaufe in einer geraden Linie, offensichtlich falsch sind.

Soweit die Kläger vortragen, dass sich die jetzt vorhandene Grenzmarkierung in der Weingartenstraße nicht in der Verlängerung der bis 1980 bestehenden Grenze zwischen den damaligen Flurstücken Nrn. 6/8 und 7/2 bzw. 8/2 befinde, ist dies richtig. Gleichwohl ist die Grenze richtig abgemarkt. Wie nämlich vom Beklagten vorgetragen und bei der am 15. Juni 2005 durchgeführten Ortsbesichtigung bestätigt, befindet sich das Meiselzeichen, das die Grenze zwischen den Flurstücken Nrn. 7/4 und 6/8 markiert, nicht mehr am südlichen Ende der Grenze zwischen den Parzellen, sondern ist etwas nach Norden versetzt. Dies rührt daher, dass bei der Neuanlage der Weingartstraße die Grenzmarkierung auf der Straßenfläche entfernt und in den Bürgersteig verlegt wurde. Da in diesem Bereich die Grenze nicht entsprechend der vor 1914 bestehenden Grenze verläuft, sondern wie bereits dargelegt schräg nach Osten versetzt, liegt die neu angelegte Grenzmarkierung nicht mehr auf der Verlängerung der damaligen Grenze zwischen den Flurstücken Nrn. 6/8 und 7/2 bzw. 8/2, sondern nach Osten versetzt.

Wenn sich die Kläger darauf berufen, dass ihnen bei den Kaufvertragsverhandlungen mit den früheren Eigentümern ihres Grundstückes erklärt worden sei, dass das von ihnen erworbenen Grundstück tatsächlich größer sei, als auf den Katasterkarten ausgewiesen und auch im Kaufvertrag vom 07.08.1980 beurkundet, kann daraus nichts für eine Fehlerhaftigkeit der am 15.11.2000 durchgeführten Grenzfeststellung hergeleitet werden. In rechtlicher Hinsicht vermag die Argumentation der Kläger deshalb nicht zu greifen, weil für die Abmarkung einer Grenze nicht der Hergang von Kaufvertragsverhandlungen maßgeblich ist, sondern die Nachweise im Liegenschaftskataster. Insoweit ergibt sich vorliegend aus den Verwaltungsunterlagen des Beklagten zweifelsfrei, wie die Grenzen anlässlich der Grundstücksteilung im Jahr 1980 gezogen und von den Rechtsvorgängern der Kläger als verbindlich anerkannt worden sind. Diese Grenzen konnte der Beklagte ohne eine vorherige zivilrechtliche Änderung der Grenzverhältnisse nicht abweichend feststellen.

Anhaltspunkte dafür, dass dem Beklagten bei der Grenzfeststellung und der Abmarkung im Jahr 2000 Fehler beim Übertragen der im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Grundstücksgrenzen in die Örtlichkeit unterlaufen sein könnten, bietet der Sachverhalt nicht. Insbesondere wurden keine Veränderungen an den in Örtlichkeit vorhandenen Grenzmarkierungen vorgenommen.

Mithin bleibt zusammenfassend festzustellen, dass der Bescheid des Beklagten vom 16.11.2000 in Verbindung mit den Feststellungen in dem ihm zugrunde liegenden Grenztermin vom 15.11.2000 sowie der Widerspruchsbescheid vom 22.08.2001 materiell rechtmäßig sind und die Kläger nicht in ihren Rechten verletzt.

Der Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Da die Beigeladenen einen Antrag gestellt haben (§ 154 Abs. 3 VwGO), entsprach es der Billigkeit gemäß § 162 Abs. 3 VwGO ihre Kosten für erstattungsfähig zu erklären.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Berufung ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO nicht vorliegen.

Sonstige Literatur

Rechtsmittelbelehrung

Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes beantragen. Dabei müssen sie sich durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte und Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.

Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht des Saarlandes, Kaiser-Wilhelm-Straße 15, 66740 Saarlouis, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht, Prälat-Subtil-Ring 22, 66740 Saarlouis, einzureichen.

Die Berufung kann nur zugelassen werden, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.