Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis

Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Urteil vom 03.08.2005 – 5 K 97/04

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung der Bescheide vom 20.10.2003 und vom 11.03.2004 verpflichtet, den Klägern einen positiven Vorbescheid auf ihren Antrag vom 27.06.2003 zu erteilen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Die Kläger begehren die Erteilung eines Vorbescheides für Anbauten an eine bestehende Scheune.

Sie sind Eigentümer eines Grundstücks in A-Stadt-R., Gemarkung R., Flur 16, Parzelle Nr. 3766, auf dem sich bereits eine 1997 genehmigte offene Scheune befindet. Das Vorhabensgrundstück befindet sich innerhalb des ausgewiesenen Naturschutzgebietes „Südlicher Bliesgau/Auf der Lohe“.

Die Kläger stellten unter dem 27.06.2003 bei dem Beklagten einen Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides für die Errichtung eines abgeschlossenen Raumes für eine Wasseranlage und einen landwirtschaftlichen Unterstellplatz für Tiere auf ihrem Grundstück. Gemäß den Planvorlagen sollte an die vorhandene Scheune in südlicher Richtung ein nach Osten offener Anbau mit einer Länge von 10 m und einer Breite von 6 m errichtet werden. Innerhalb des Anbaus sollten sich eine ummauerte Wasseranlage mit Waschbecken und Toilette mit einer Grundfläche von ca. 2 mal 4 m sowie eine Pferdebox befinden.

Gemäß der Stellungnahme der Landwirtschaftskammer für das Saarland vom 01.08.2003 dient das Vorhaben einem landwirtschaftlichen Betrieb. Die beigeladene Gemeinde versagte mit Schreiben vom 08.10.2003 ihr Einvernehmen gemäß § 36 Abs. 1 BauGB. Auch die untere Naturschutzbehörde verweigerte mit Schreiben vom 01.09.2003 ihr Einvernehmen, da das Vorhaben einen Eingriff in Natur und Landschaft darstelle, der das Landschaftsbild und den Naturhaushalt nachhaltig und schwer beeinträchtige.

Mit Bescheid vom 20.10.2003 wurde der Antrag der Kläger auf Erteilung eines Vorbescheides mit Hinweis auf das fehlende Einvernehmen der Gemeinde und der unteren Naturschutzbehörde abgelehnt.

Gegen diesen Bescheid legten die Kläger am 21.11.2003 Widerspruch ein. Zur Begründung führten sie aus, das Bauprojekt solle in zwei getrennte Maßnahmen aufgespalten werden, nämlich die Errichtung eines abgeschlossenen Raumes für eine Wasseranlage und eines landwirtschaftlichen Unterstellplatzes für Tiere. Die Wasseranlage diene dazu, die zur Tränkung der Tiere verlegte Wasserleitung frostsicher in das Gebäude einzuführen. Weiter sei beabsichtigt dort eine Toilette und ein Handwaschbecken einzurichten. Die Wasserleitung sei verlegt worden, um die Tiere sinnvoll tränken zu können, da kein wirtschaftlich geführter Betrieb die Wasserversorgung mit Kesselwagen betreibe. Durch den Raum sollten Wasseruhren und Absperrventile gegen Frost geschützt werden. Die Mitnutzung des Raumes als Toiletten- und Waschraum sei erforderlich, weil es den Mitarbeitern nicht zumutbar sei, 1 km mit dem Auto zu fahren oder eine Viertelstunde zu Fuß zu gehen, um eine Toilette zu erreichen. Hinsichtlich des Tierunterstandes enthalte der Bescheid kein baurechtlichen Argumente. Der Vorbescheid stütze sich allein auf das fehlende Einvernehmen der Gemeinde und der unteren Naturschutzbehörde.

Das Ministerium für Umwelt teilte den Klägern mit Schreiben vom 25.11.2003 mit, dass ihr Grundstück zwar Teil des Naturschutzgebietes „Südlicher Bliesgau/Auf der Lohe“ sei, jedoch bestehe für die Nutzung ihres Grundstückes als Außenstelle ihres landwirtschaftlichen Betriebes Bestandsschutz. Aus diesem Grund sei in der Aufzählung zulässiger Handlungen in der Verordnung zum Naturschutzgebiet aufgenommen worden, dass das Grundstück als landwirtschaftliche Betriebsfläche genutzt werde. Der bestehende Schuppen von 340 qm dürfe vorbehaltlich einer bauaufsichtlichen Genehmigung auf max. 400 qm erweitert werden.

Der Widerspruch wurde mit auf die mündliche Verhandlung vom 11.03.2004 ergangenem Bescheid zurückgewiesen. In dem Bescheid ist ausgeführt, das Grundstück der Kläger befinde sich im Außenbereich, so dass sich die Bebaubarkeit nach § 35 BauGB richte. Auf Grund des fehlenden Einvernehmens der Gemeinde und der unteren Naturschutzbehörde könne eine Baugenehmigung nicht in Aussicht gestellt werden. Das Grundstück sei von hohem ökologischem Wert und habe Biotopcharakter. Die Entscheidung der oberen Naturschutzbehörde, das Vorhaben im Rahmen eines übergreifenden Bestandsschutzes naturschutzrechtlich zuzulassen, überzeuge nicht.

Der Widerspruchsbescheid wurde am 17.03.2004 per Einschreiben an die Prozessbevollmächtigten der Kläger abgesandt.

Mit Eingang vom 16.04.2004 haben die Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führen sie aus, sie hielten in dem vorhandenen, 1997 genehmigten Schuppen Rinder, welche regelmäßig getränkt werden müssten. Um dies zu vereinfachen, sei eine Wasserleitung verlegt worden. Um die Wasserleitung mit einer Wasseruhr frostsicher in das Gebäude einzuführen und eine Toilette und ein Waschbecken zu installieren, sei der kleine ummauerte Raum neben dem Schuppen notwendig. Die weiter geplante Pferdebox sei erforderlich, um dem landwirtschaftlichen Betrieb eine weitere, kleine Einnahmequelle zu verschaffen. Dort sollten einige Pferde für dritte Personen eingestellt werden. Die oberste Naturschutzbehörde habe gegen das Vorhaben keine Einwendungen. Der Antrag scheitere im Wesentlichen am fehlenden Einvernehmen der Gemeinde, wobei inhaltliche Einwendungen nicht bekannt seien. Im Zusammenhang mit Errichtung des Schuppens seien von ihnen keine Zusagen gemacht worden, sich auf dieses Vorhaben zu beschränken

Der Betrieb bewirtschafte eine Fläche von ca. 112 ha, wobei ca. 8 ha im Eigentum stünden. Auf ca. 22 ha seien 2004 Auftragsarbeiten zur Landschaftspflege durchgeführt worden. Ackerbau werde auf ca. 34 ha betrieben und ca. 75 ha seien bewirtschaftete Grünflächen. Der Tierbestand bestehe aus 10 Milchkühen, durchschnittlich 7 Jungtieren und Kälbern sowie 10 Tieren für die Fleischproduktion. Der Gerätepark bestehe aus vier Traktoren, einem Mähdrescher, drei Mulchern, 8 Anhängern verschiedener Art sowie verschiedenen anderen Geräten. Der Betrieb entspreche in seiner Größe, dem Maschinenpark und seinem Personaleinsatz einem kleinen Vollerwerbsbetrieb. Der Kläger zu 2. habe zwar einen Arbeitsplatz in Frankreich. Dort arbeite er jedoch ausschließlich an Wochenenden und Feiertagen. Er stehe daher an mindestens fünf Tagen der Woche dem Betrieb vollschichtig zur Verfügung. Die Klägerin zu 1. setze ihre Arbeitskraft neben der hauswirtschaftlichen Tätigkeit voll für den Betrieb ein. Daneben arbeite der 17-jährige Sohn in einem Umfang von ca. vier Stunden täglich im Betrieb.

Die Kläger beantragen,

unter Aufhebung des Bescheids vom 20.10.2003 und des Widerspruchsbescheids vom 11.03.2004 den Beklagten zu verpflichten, ihnen den Vorbescheid für die Errichtung einer Wasseranlage sowie einer Pferdebox gemäß ihrem Antrag vom 27.06.2004 auf ihrem Grundstück Gemarkung R., Flur 16, Parzelle Nr. 3766 zu erteilen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die beigeladene Gemeinde hat keinen Antrag gestellt.

Das Gericht hat die Örtlichkeit am 13. Juli 2005 besichtigt. Hinsichtlich des Ergebnisses der Ortsbesichtigung wird auf die den Beteiligten übersandte Niederschrift verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen Bezug genommen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Die die Bauvoranfrage der Kläger ablehnenden Verwaltungsentscheidungen sind rechtswidrig und verletzen diese in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Kläger haben einen Anspruch auf Erteilung des begehrten positiven Vorbescheides.

Rechtsgrundlage für den von den Klägern begehrten Vorbescheid ist § 76 Satz 1 der Landesbauordnung in der Fassung vom 18.02.2004 (LBO 2004). Da die Kläger nicht entsprechend der Übergangsvorschrift des § 88 Abs. 2 Satz 1 LBO 2004 die Anwendung der Landesbauordnung in der Fassung vom 27.03.1996 (LBO 1996) verlangt haben, sind die Vorschriften der LBO 2004 anzuwenden. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass sich materiell-rechtlich die entscheidungserheblichen Vorschriften nicht geändert haben, so dass den Klägern durch die Anwendung der LBO 2004 keine Nachteile entstehen. Nach dem maßgeblichen § 76 Satz 1 LBO 2004 (früher: § 76 Abs. 1 Satz 1 LBO 1996) ist dem Bauherrn zu einzelnen Fragen seines Bauvorhabens ein Vorbescheid zu erteilen. Dieser ersetzt nicht die zur Realisierung des Vorhabens erforderliche Bauerlaubnis; er enthält jedoch die auf 3 Jahre befristete (§ 76 Satz 2 LBO 2004) verbindliche Äußerung der Bauaufsichtsbehörde zu Einzelfragen der Zulässigkeit des Bauvorhabens und damit einen vorweggenommenen Teil der Endgenehmigung in dem vom Bauwilligen im konkreten Fall zu bestimmenden Umfang.

Die Voranfrage der Kläger zielt zentral auf eine Vorausbeurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit (§§ 29 ff. BauGB) der Errichtung einer Wasseranlage sowie einer Pferdebox in Erweiterung der bereits vorhandenen Scheune auf ihrem Grundstück Gemarkung R., Flur 16, Parzelle Nr. 3766. Insoweit stehen dem Vorhaben keine planungsrechtlichen Genehmigungshindernisse (§ 73 Abs. 1 Satz 1 LBO 2004) entgegen.

Der Standort des geplanten Bauwerks liegt unstreitig im Außenbereich des Gersheimer Ortsteils R.. Dies ist unstreitig, ergibt sich aus dem den Beteiligten bekannten Luftbild der saarländischen Katasterverwaltung und konnte auch bei der durchgeführten Ortsbesichtigung bestätigt werden. Danach steht fest, dass das Baugrundstück nicht mehr Teil des Bebauungszusammenhangs der bebauten Ortslage des Ortsteils R. ist.

Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit bestimmt sich daher nach § 35 BauGB. Das Vorhaben der Kläger entspricht den Anforderungen des § 35 BauGB.

Das Bauprojekt der Kläger ist im Außenbereich bevorrechtigt zulässig (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB), da es einem landwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt.

Zunächst ist festzustellen, dass die Kläger einen landwirtschaftlichen Betrieb betreiben. Der Begriff des Betriebs i.S. des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB setzt dabei eine organisatorische Einheit mit entsprechenden Betriebsmitteln und menschlichem Arbeitseinsatz sowie eine Dauerhaftigkeit der Betriebsausübung voraus. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein landwirtschaftlicher Betrieb durch eine spezifisch betriebliche Organisation gekennzeichnet, er erfordert die Nachhaltigkeit der Bewirtschaftung und es muss sich um ein auf Dauer gedachtes und auf Dauer lebensfähiges Unternehmen handeln (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.2004 - 4 C 7.04 -, NVwZ 2005, 587, m.w.N.). Voraussetzung für die Anerkennung eines landwirtschaftlichen Betriebes ist, dass der Betreffende mit einem an den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit orientierten Einsatz von Kapital und Arbeitskraft aus Erwerbsgründen eine ernsthafte und auf Dauer angelegte wirtschaftliche Bodennutzung betreibt, die sich im Rahmen einer lebensfähigen wirtschaftlichen Planung vollzieht und die insoweit erforderliche Nachhaltigkeit aufweist (vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.11.1997 - 2 Q 9/97 -, SKZ 1998, 111). An die Nachhaltigkeit der Absicherung der wirtschaftlichen Existenz sind dabei besonders hohe Anforderungen zu stellen, mit der Folge, dass das Erfordernis der Lebensfähigkeit "auf Dauer" in aller Regel eine landwirtschaftliche Betätigung allein oder wesentlich auf gepachtetem Grund und Boden ausscheiden lässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.02.1989 - 4 B 14.89 -, BRS 49 Nr. 92 m.w.N.; OVG des Saarlandes, Urteil vom 31.05.1994 - 2 R 4/93 -, m.w.N.). Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass auch der Anteil der Pachtflächen an der gesamten Betriebsfläche nur ein Indiz für die Beantwortung der Frage ist, ob ein landwirtschaftlicher Betrieb vorliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.05.1995 - 4 B 107.95 -, Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 310). Die vorausgesetzte planmäßige und eigenverantwortliche Bewirtschaftung darf aber nicht dadurch in Frage gestellt sein, dass dem Landwirt keine für seine Ertragserzielung benötigte Fläche dauernd zur Verfügung steht. Diese Voraussetzung wird in aller Regel eine eigentumsrechtliche oder eine anderweitige sachenrechtliche Zuordnung bedingen. Das schließt nicht ein Hinzupachten aus; je umfangreicher eine derartige Hinzupacht indes ist, um so unsicherer wird, ob angesichts der spezifischen Schwäche des Pachtlandes die erforderliche Nachhaltigkeit noch gewährleistet ist. Es liegt dabei im Wesen der Pacht als einer schuldrechtlichen Beziehung, dass sie einerseits privatrechtlich weniger verlässlich als dingliche Rechte das Bestehen eines bestimmten Zustandes auf Dauer sichern kann. Von der mit dem Wesen der Pacht zusammenhängenden Ungewissheit kann in der Regel abgesehen werden, wenn nur ein Teil des bewirtschafteten Grund und Bodens hinzugepachtet ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.11.1972 - 4 C 9.70 -, BVerwGE 41, 138 = BRS 25 Nr. 60 sowie Beschluss vom 03.09.1989 - 4 B 14.89 -, BRS 49 Nr. 92).

Im vorliegenden Fall betreiben die Kläger ihre Landwirtschaft zwar überwiegend auf gepachtetem Land wird, da ihre Betriebsfläche von ca. 112 ha nur zu ca. 8 ha aus Eigenflächen besteht. Gleichwohl steht für das Gericht fest, dass die erforderliche Nachhaltigkeit für den Betrieb der Kläger gegeben ist. Denn die Gesamtfläche von 112 ha, der vorhandene Maschinenpark, die Anzahl des gehaltenen Viehs sowie die von den Klägern zusätzlich übernommenen Auftragsarbeiten zur Landschaftspflege sind derart umfangreich, dass eine Bewirtschaftung nur dauerhaft und im Rahmen eines Vollerwerbsbetriebes möglich ist. Der Umstand, dass der Kläger zu 2. daneben noch in Frankreich berufstätig ist, steht dieser Einschätzung nicht entgegen. Denn wie die Kläger nachvollziehbar darlegen, handelt es sich dabei nur eine Nebentätigkeit, die ausschließlich an Wochenenden und Feiertagen stattfindet. Dieser Vortrag ist insbesondere auch deshalb nachvollziehbar, weil die Bewirtschaftung eines Betriebes mit einer Fläche von 112 ha sowie die Durchführung von Auftragsarbeiten zur Landschaftspflege auf ca. 22 ha nicht neben einer vollschichtigen Berufstätigkeit möglich sind. Auch aus der im Verwaltungsverfahren vorgelegten Bescheinigung der Landwirtschaftskammer des Saarlandes vom 01.08.2003 ergibt sich, dass die Kläger einen landwirtschaftlichen Betrieb führen.

Das Vorhaben der Kläger dient auch ihrem Betrieb i.S. des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Ein Gebäude dient einem landwirtschaftlichen Betrieb, wenn es von einem vernünftigen Landwirt - auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs - mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.05.1991 - 4 C 2.89 -, DÖV 1992, 73 = NVwZ-RR 1992, 400; OVG des Saarlandes, Urteil vom 11.02.1992 - 2 R 19/91 -). Dies ist vorliegend der Fall.

Die geplante Wasseranlage erscheint für einen landwirtschaftlichen Betrieb sachgerecht. Es ist offensichtlich, dass zum Tränken der von den Klägern gehaltenen Tiere eine gesicherte Wasserversorgung erforderlich ist. Dass diese Wasserversorgung durch eine feste Wasserleitung besser und effizienter gestaltet werden kann, als durch Fahrten mit Kesselwagen ist einleuchtend. Auch ist nachvollziehbar, dass diese Wasserleitung so geführt werden muss, dass es nicht zu Frostschäden kommt. Insofern ist das Erfordernis eines ummauerten Raumes offensichtlich, wobei vorliegend zu beachten ist, dass es sich bei der vorhandenen Scheune nicht um ein geschlossenes, sondern ein nach Osten offenes Gebäude handelt. Außerdem besteht die Scheune nur aus nicht isolierten Profilblechen, so dass eine frostsichere Führung der Wasserleitung in diesem Gebäude ohne einen ummauerten Raum nicht möglich ist. Auch die innerhalb dieses Raumes vorgesehenen Sanitäranlagen, wie Toilette und Waschbecken, hält das Gericht für eine Notwendigkeit im Rahmen der zeitgemäßen Führung eines landwirtschaftlichen Betriebes, da gerade aus hygienischen Gründen derartige Sanitäranlagen in einem weit von Hauptbetrieb entfernt gelegenen Nebengebäude, in dem Vieh gehalten wird, sinnvoll sind.

Auch die Errichtung der Pferdebox für die Unterstellung von Pensionspferden dient dem landwirtschaftlichen Betrieb der Kläger. Die von den Kläger beabsichtigte Pensionspferdehaltung ist Landwirtschaft i.S. des § 201 BauGB, da es dabei um Tierhaltung handelt, für die das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb der Kläger gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann. Letzteres ist im Hinblick auf die von Klägern bewirtschafteten 75 ha Grünflächen offensichtlich. Pensionspferdehaltung ist auch durchaus eine sinnvolle Ergänzung für einen bestehenden landwirtschaftlichen Betrieb, um eine zusätzliche Einnahmequelle gerade für einen Betrieb mit einem hohen Anteil von Grünflächen zu erschließen.

Der beabsichtigte Anbau an die vorhandene Feldscheune ist auch nicht von einer unangemessenen Größe und auch im Übrigen für den von den Klägern beabsichtigten Zweck geeignet.

Dem Vorhaben der Kläger stehen auch keine sonstigen öffentlichen Belange i.S. des § 35 Abs. 3 BauGB entgegen.

Das Baugrundstück ist zwar Teil des mit Verordnung vom 26.03.2004 (ABl. S. 786) ausgewiesenen Naturschutzgebietes „Südlicher Bliesgau/Auf der Lohe“. Jedoch enthält die Verordnung unter § 4 Ziffer 9 die ausdrückliche Regelung, dass das Vorhabensgrundstück als landwirtschaftliche Betriebsfläche genutzt und der bestehende Schuppen von 340 qm auf 400 qm erweitert werden darf, wenn eine bauaufsichtliche Genehmigung vorliegt. Da der beabsichtige Anbau eine Grundfläche von 60 qm haben soll, wird die nach der Verordnung zulässige Gesamtgröße von 400 qm eingehalten, so dass die Schutzgebiets-Verordnung der Errichtung des geplanten Anbaus nicht entgegensteht. Diese Schutzverordnung enthält auch eine abschließende Bewertung der an dieser Stelle naturschutzfachlich zulässigen Baumaßnahme im Zusammenhang mit einem landwirtschaftlichen Betrieb. Es besteht daher kein Anlass für die Annahme, das beabsichtigte Projekt sei naturschutzrechtlich als unzulässiger Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne der §§ 10, 11 des Saarl. Naturschutzgesetzes -SNG- zu bewerten. Unter dem Blickwinkel des Naturschutzes macht es keinen Unterschied, ob in dem Stallgebäude Rinder oder Pferde eingestellt werden. In beiden Fällen handelt es sich um eine Nutzung im Rahmen ordnungsgemäßer Landwirtschaft, der auch im Naturschutz nach § 1 Abs. 3 SNG für die Erhaltung und Entwicklung der Kulturlandschaft zentrale Bedeutung zukommt.

Der Neubau ist schließlich auch nicht gegenüber der benachbarten Wohnbebauung rücksichtslos. Für die Frage einer Nachbarrechtsverletzung ist im Verhältnis zwischen einer im Innenbereich gelegenen Wohnbebauung und eines im Außenbereich geplanten landwirtschaftlichen Vorhabens, ebenso wie bei der Zulässigkeit von Vorhaben im Innenbereich, auf das Gebot der Rücksichtnahme zurückzugreifen (vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 07.04.1995 - 2 W 5/95 - und VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.08.1995 - 8 S 1819/95 -, BRS 57 Nr. 104).

Erforderlich für eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme ist eine über bloße Lästigkeiten und auch ansonsten im nachbarlichen Nebeneinander gelegentlich vorkommende Störungen hinausgehende qualifizierte Betroffenheit als Voraussetzung für die Annahme unzumutbarer Beeinträchtigungen (vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 02.07.1996 - 2 W 16/96 -).

Die Grenze zur unzumutbaren Beeinträchtigung wird jedoch durch das Vorhaben der Kläger gegenüber der nächstgelegenen Wohnbebauung in der Bebelsheimer Straße nicht überschritten. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass das dem vorhandenen Stall am nächsten gelegene Wohngrundstück ca. 40 m entfernt ist. Da der neue Anbau zudem auf der der Wohnbebauung abgewandten Seite errichtet werden soll, wird er einen Abstand von ca. 70 m erreichen, so dass bereits aus diesem Grund erhebliche Immissionen für die Wohngrundstücke nicht zu erwarten sind. Hinzu kommt, dass die beabsichtigte Pferdebox mit einer Größe von ca. 52 qm nur zur Aufnahme einer beschränkten Anzahl von Tieren geeignet ist. Die von diesen Tieren ausgehenden Emissionen sind zur Überzeugung des Gerichts so gering, dass für die Nachbarn des Vorhabengrundstücks, deren Wohnhäuser selbst sogar mehr als 100 m entfernt liegen, keine unzumutbaren Belästigungen zu erwarten sind.

Bei der Frage der unzumutbaren Beeinträchtigung ist zudem zu berücksichtigen, dass bei einer direkt an der Grenze zum Außenbereich liegenden Wohnbebauung in gewissem Rahmen immer Emissionen durch eine landwirtschaftliche Nutzung toleriert werden müssen. Denn eine landwirtschaftliche Nutzung, sei es z. B. durch Viehhaltung auf freier Weide oder durch Ackerbau, gehört zu den typischen Nutzungen einer Außenbereichsfläche. So kann an der Grenze zwischen Innen- und Außenbereich nicht die Herstellung oder Erhaltung von Verhältnissen gefordert werden, wie sie in reinen oder allgemeinen, ansonsten unbelasteten Wohngebieten anzutreffen sind (vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 29.09.1997 - 2 V 11/97 - und vom 19.08.2002 -2 W 5/02-, m.w.N.). Insofern besteht kein Anspruch der Nachbarn, generell von den Immissionen durch eine landwirtschaftliche Nutzung verschont zu bleiben. Eine Grenze ist allenfalls dann überschritten, wenn die durch die Nutzung des Außenbereichs zu erwartenden Beeinträchtigungen, über das in einem Misch- oder Dorfgebiet zulässige Maß hinausgehen, denn auch diese Gebiete dienen dem Wohnen und können an Wohngebiete angrenzen. Dies ist jedoch bei der Haltung von Pensionspferden in der von den Klägern offensichtlich beabsichtigten Zahl auf keinen Fall zu bejahen.

Da auch ansonsten der Neubaumaßnahme der Kläger keine bauplanungsrechtlichen Hindernisse entgegenstehen, haben sie einen Anspruch auf den von ihnen begehrten positiven Vorbescheid.

Ihrer Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Da die Beigeladene keinen Antrag gestellt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO), erschien es unbillig, ihre Kosten gemäß § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Berufung ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO nicht vorliegen.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 25 Abs. 2 Satz 1 GKG a.F. i.V.m. § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG n.F..

Gründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Die die Bauvoranfrage der Kläger ablehnenden Verwaltungsentscheidungen sind rechtswidrig und verletzen diese in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Kläger haben einen Anspruch auf Erteilung des begehrten positiven Vorbescheides.

Rechtsgrundlage für den von den Klägern begehrten Vorbescheid ist § 76 Satz 1 der Landesbauordnung in der Fassung vom 18.02.2004 (LBO 2004). Da die Kläger nicht entsprechend der Übergangsvorschrift des § 88 Abs. 2 Satz 1 LBO 2004 die Anwendung der Landesbauordnung in der Fassung vom 27.03.1996 (LBO 1996) verlangt haben, sind die Vorschriften der LBO 2004 anzuwenden. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass sich materiell-rechtlich die entscheidungserheblichen Vorschriften nicht geändert haben, so dass den Klägern durch die Anwendung der LBO 2004 keine Nachteile entstehen. Nach dem maßgeblichen § 76 Satz 1 LBO 2004 (früher: § 76 Abs. 1 Satz 1 LBO 1996) ist dem Bauherrn zu einzelnen Fragen seines Bauvorhabens ein Vorbescheid zu erteilen. Dieser ersetzt nicht die zur Realisierung des Vorhabens erforderliche Bauerlaubnis; er enthält jedoch die auf 3 Jahre befristete (§ 76 Satz 2 LBO 2004) verbindliche Äußerung der Bauaufsichtsbehörde zu Einzelfragen der Zulässigkeit des Bauvorhabens und damit einen vorweggenommenen Teil der Endgenehmigung in dem vom Bauwilligen im konkreten Fall zu bestimmenden Umfang.

Die Voranfrage der Kläger zielt zentral auf eine Vorausbeurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit (§§ 29 ff. BauGB) der Errichtung einer Wasseranlage sowie einer Pferdebox in Erweiterung der bereits vorhandenen Scheune auf ihrem Grundstück Gemarkung R., Flur 16, Parzelle Nr. 3766. Insoweit stehen dem Vorhaben keine planungsrechtlichen Genehmigungshindernisse (§ 73 Abs. 1 Satz 1 LBO 2004) entgegen.

Der Standort des geplanten Bauwerks liegt unstreitig im Außenbereich des Gersheimer Ortsteils R.. Dies ist unstreitig, ergibt sich aus dem den Beteiligten bekannten Luftbild der saarländischen Katasterverwaltung und konnte auch bei der durchgeführten Ortsbesichtigung bestätigt werden. Danach steht fest, dass das Baugrundstück nicht mehr Teil des Bebauungszusammenhangs der bebauten Ortslage des Ortsteils R. ist.

Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit bestimmt sich daher nach § 35 BauGB. Das Vorhaben der Kläger entspricht den Anforderungen des § 35 BauGB.

Das Bauprojekt der Kläger ist im Außenbereich bevorrechtigt zulässig (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB), da es einem landwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt.

Zunächst ist festzustellen, dass die Kläger einen landwirtschaftlichen Betrieb betreiben. Der Begriff des Betriebs i.S. des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB setzt dabei eine organisatorische Einheit mit entsprechenden Betriebsmitteln und menschlichem Arbeitseinsatz sowie eine Dauerhaftigkeit der Betriebsausübung voraus. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein landwirtschaftlicher Betrieb durch eine spezifisch betriebliche Organisation gekennzeichnet, er erfordert die Nachhaltigkeit der Bewirtschaftung und es muss sich um ein auf Dauer gedachtes und auf Dauer lebensfähiges Unternehmen handeln (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.2004 - 4 C 7.04 -, NVwZ 2005, 587, m.w.N.). Voraussetzung für die Anerkennung eines landwirtschaftlichen Betriebes ist, dass der Betreffende mit einem an den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit orientierten Einsatz von Kapital und Arbeitskraft aus Erwerbsgründen eine ernsthafte und auf Dauer angelegte wirtschaftliche Bodennutzung betreibt, die sich im Rahmen einer lebensfähigen wirtschaftlichen Planung vollzieht und die insoweit erforderliche Nachhaltigkeit aufweist (vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.11.1997 - 2 Q 9/97 -, SKZ 1998, 111). An die Nachhaltigkeit der Absicherung der wirtschaftlichen Existenz sind dabei besonders hohe Anforderungen zu stellen, mit der Folge, dass das Erfordernis der Lebensfähigkeit "auf Dauer" in aller Regel eine landwirtschaftliche Betätigung allein oder wesentlich auf gepachtetem Grund und Boden ausscheiden lässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.02.1989 - 4 B 14.89 -, BRS 49 Nr. 92 m.w.N.; OVG des Saarlandes, Urteil vom 31.05.1994 - 2 R 4/93 -, m.w.N.). Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass auch der Anteil der Pachtflächen an der gesamten Betriebsfläche nur ein Indiz für die Beantwortung der Frage ist, ob ein landwirtschaftlicher Betrieb vorliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.05.1995 - 4 B 107.95 -, Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 310). Die vorausgesetzte planmäßige und eigenverantwortliche Bewirtschaftung darf aber nicht dadurch in Frage gestellt sein, dass dem Landwirt keine für seine Ertragserzielung benötigte Fläche dauernd zur Verfügung steht. Diese Voraussetzung wird in aller Regel eine eigentumsrechtliche oder eine anderweitige sachenrechtliche Zuordnung bedingen. Das schließt nicht ein Hinzupachten aus; je umfangreicher eine derartige Hinzupacht indes ist, um so unsicherer wird, ob angesichts der spezifischen Schwäche des Pachtlandes die erforderliche Nachhaltigkeit noch gewährleistet ist. Es liegt dabei im Wesen der Pacht als einer schuldrechtlichen Beziehung, dass sie einerseits privatrechtlich weniger verlässlich als dingliche Rechte das Bestehen eines bestimmten Zustandes auf Dauer sichern kann. Von der mit dem Wesen der Pacht zusammenhängenden Ungewissheit kann in der Regel abgesehen werden, wenn nur ein Teil des bewirtschafteten Grund und Bodens hinzugepachtet ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.11.1972 - 4 C 9.70 -, BVerwGE 41, 138 = BRS 25 Nr. 60 sowie Beschluss vom 03.09.1989 - 4 B 14.89 -, BRS 49 Nr. 92).

Im vorliegenden Fall betreiben die Kläger ihre Landwirtschaft zwar überwiegend auf gepachtetem Land wird, da ihre Betriebsfläche von ca. 112 ha nur zu ca. 8 ha aus Eigenflächen besteht. Gleichwohl steht für das Gericht fest, dass die erforderliche Nachhaltigkeit für den Betrieb der Kläger gegeben ist. Denn die Gesamtfläche von 112 ha, der vorhandene Maschinenpark, die Anzahl des gehaltenen Viehs sowie die von den Klägern zusätzlich übernommenen Auftragsarbeiten zur Landschaftspflege sind derart umfangreich, dass eine Bewirtschaftung nur dauerhaft und im Rahmen eines Vollerwerbsbetriebes möglich ist. Der Umstand, dass der Kläger zu 2. daneben noch in Frankreich berufstätig ist, steht dieser Einschätzung nicht entgegen. Denn wie die Kläger nachvollziehbar darlegen, handelt es sich dabei nur eine Nebentätigkeit, die ausschließlich an Wochenenden und Feiertagen stattfindet. Dieser Vortrag ist insbesondere auch deshalb nachvollziehbar, weil die Bewirtschaftung eines Betriebes mit einer Fläche von 112 ha sowie die Durchführung von Auftragsarbeiten zur Landschaftspflege auf ca. 22 ha nicht neben einer vollschichtigen Berufstätigkeit möglich sind. Auch aus der im Verwaltungsverfahren vorgelegten Bescheinigung der Landwirtschaftskammer des Saarlandes vom 01.08.2003 ergibt sich, dass die Kläger einen landwirtschaftlichen Betrieb führen.

Das Vorhaben der Kläger dient auch ihrem Betrieb i.S. des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Ein Gebäude dient einem landwirtschaftlichen Betrieb, wenn es von einem vernünftigen Landwirt - auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs - mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.05.1991 - 4 C 2.89 -, DÖV 1992, 73 = NVwZ-RR 1992, 400; OVG des Saarlandes, Urteil vom 11.02.1992 - 2 R 19/91 -). Dies ist vorliegend der Fall.

Die geplante Wasseranlage erscheint für einen landwirtschaftlichen Betrieb sachgerecht. Es ist offensichtlich, dass zum Tränken der von den Klägern gehaltenen Tiere eine gesicherte Wasserversorgung erforderlich ist. Dass diese Wasserversorgung durch eine feste Wasserleitung besser und effizienter gestaltet werden kann, als durch Fahrten mit Kesselwagen ist einleuchtend. Auch ist nachvollziehbar, dass diese Wasserleitung so geführt werden muss, dass es nicht zu Frostschäden kommt. Insofern ist das Erfordernis eines ummauerten Raumes offensichtlich, wobei vorliegend zu beachten ist, dass es sich bei der vorhandenen Scheune nicht um ein geschlossenes, sondern ein nach Osten offenes Gebäude handelt. Außerdem besteht die Scheune nur aus nicht isolierten Profilblechen, so dass eine frostsichere Führung der Wasserleitung in diesem Gebäude ohne einen ummauerten Raum nicht möglich ist. Auch die innerhalb dieses Raumes vorgesehenen Sanitäranlagen, wie Toilette und Waschbecken, hält das Gericht für eine Notwendigkeit im Rahmen der zeitgemäßen Führung eines landwirtschaftlichen Betriebes, da gerade aus hygienischen Gründen derartige Sanitäranlagen in einem weit von Hauptbetrieb entfernt gelegenen Nebengebäude, in dem Vieh gehalten wird, sinnvoll sind.

Auch die Errichtung der Pferdebox für die Unterstellung von Pensionspferden dient dem landwirtschaftlichen Betrieb der Kläger. Die von den Kläger beabsichtigte Pensionspferdehaltung ist Landwirtschaft i.S. des § 201 BauGB, da es dabei um Tierhaltung handelt, für die das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb der Kläger gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann. Letzteres ist im Hinblick auf die von Klägern bewirtschafteten 75 ha Grünflächen offensichtlich. Pensionspferdehaltung ist auch durchaus eine sinnvolle Ergänzung für einen bestehenden landwirtschaftlichen Betrieb, um eine zusätzliche Einnahmequelle gerade für einen Betrieb mit einem hohen Anteil von Grünflächen zu erschließen.

Der beabsichtigte Anbau an die vorhandene Feldscheune ist auch nicht von einer unangemessenen Größe und auch im Übrigen für den von den Klägern beabsichtigten Zweck geeignet.

Dem Vorhaben der Kläger stehen auch keine sonstigen öffentlichen Belange i.S. des § 35 Abs. 3 BauGB entgegen.

Das Baugrundstück ist zwar Teil des mit Verordnung vom 26.03.2004 (ABl. S. 786) ausgewiesenen Naturschutzgebietes „Südlicher Bliesgau/Auf der Lohe“. Jedoch enthält die Verordnung unter § 4 Ziffer 9 die ausdrückliche Regelung, dass das Vorhabensgrundstück als landwirtschaftliche Betriebsfläche genutzt und der bestehende Schuppen von 340 qm auf 400 qm erweitert werden darf, wenn eine bauaufsichtliche Genehmigung vorliegt. Da der beabsichtige Anbau eine Grundfläche von 60 qm haben soll, wird die nach der Verordnung zulässige Gesamtgröße von 400 qm eingehalten, so dass die Schutzgebiets-Verordnung der Errichtung des geplanten Anbaus nicht entgegensteht. Diese Schutzverordnung enthält auch eine abschließende Bewertung der an dieser Stelle naturschutzfachlich zulässigen Baumaßnahme im Zusammenhang mit einem landwirtschaftlichen Betrieb. Es besteht daher kein Anlass für die Annahme, das beabsichtigte Projekt sei naturschutzrechtlich als unzulässiger Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne der §§ 10, 11 des Saarl. Naturschutzgesetzes -SNG- zu bewerten. Unter dem Blickwinkel des Naturschutzes macht es keinen Unterschied, ob in dem Stallgebäude Rinder oder Pferde eingestellt werden. In beiden Fällen handelt es sich um eine Nutzung im Rahmen ordnungsgemäßer Landwirtschaft, der auch im Naturschutz nach § 1 Abs. 3 SNG für die Erhaltung und Entwicklung der Kulturlandschaft zentrale Bedeutung zukommt.

Der Neubau ist schließlich auch nicht gegenüber der benachbarten Wohnbebauung rücksichtslos. Für die Frage einer Nachbarrechtsverletzung ist im Verhältnis zwischen einer im Innenbereich gelegenen Wohnbebauung und eines im Außenbereich geplanten landwirtschaftlichen Vorhabens, ebenso wie bei der Zulässigkeit von Vorhaben im Innenbereich, auf das Gebot der Rücksichtnahme zurückzugreifen (vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 07.04.1995 - 2 W 5/95 - und VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.08.1995 - 8 S 1819/95 -, BRS 57 Nr. 104).

Erforderlich für eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme ist eine über bloße Lästigkeiten und auch ansonsten im nachbarlichen Nebeneinander gelegentlich vorkommende Störungen hinausgehende qualifizierte Betroffenheit als Voraussetzung für die Annahme unzumutbarer Beeinträchtigungen (vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 02.07.1996 - 2 W 16/96 -).

Die Grenze zur unzumutbaren Beeinträchtigung wird jedoch durch das Vorhaben der Kläger gegenüber der nächstgelegenen Wohnbebauung in der Bebelsheimer Straße nicht überschritten. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass das dem vorhandenen Stall am nächsten gelegene Wohngrundstück ca. 40 m entfernt ist. Da der neue Anbau zudem auf der der Wohnbebauung abgewandten Seite errichtet werden soll, wird er einen Abstand von ca. 70 m erreichen, so dass bereits aus diesem Grund erhebliche Immissionen für die Wohngrundstücke nicht zu erwarten sind. Hinzu kommt, dass die beabsichtigte Pferdebox mit einer Größe von ca. 52 qm nur zur Aufnahme einer beschränkten Anzahl von Tieren geeignet ist. Die von diesen Tieren ausgehenden Emissionen sind zur Überzeugung des Gerichts so gering, dass für die Nachbarn des Vorhabengrundstücks, deren Wohnhäuser selbst sogar mehr als 100 m entfernt liegen, keine unzumutbaren Belästigungen zu erwarten sind.

Bei der Frage der unzumutbaren Beeinträchtigung ist zudem zu berücksichtigen, dass bei einer direkt an der Grenze zum Außenbereich liegenden Wohnbebauung in gewissem Rahmen immer Emissionen durch eine landwirtschaftliche Nutzung toleriert werden müssen. Denn eine landwirtschaftliche Nutzung, sei es z. B. durch Viehhaltung auf freier Weide oder durch Ackerbau, gehört zu den typischen Nutzungen einer Außenbereichsfläche. So kann an der Grenze zwischen Innen- und Außenbereich nicht die Herstellung oder Erhaltung von Verhältnissen gefordert werden, wie sie in reinen oder allgemeinen, ansonsten unbelasteten Wohngebieten anzutreffen sind (vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 29.09.1997 - 2 V 11/97 - und vom 19.08.2002 -2 W 5/02-, m.w.N.). Insofern besteht kein Anspruch der Nachbarn, generell von den Immissionen durch eine landwirtschaftliche Nutzung verschont zu bleiben. Eine Grenze ist allenfalls dann überschritten, wenn die durch die Nutzung des Außenbereichs zu erwartenden Beeinträchtigungen, über das in einem Misch- oder Dorfgebiet zulässige Maß hinausgehen, denn auch diese Gebiete dienen dem Wohnen und können an Wohngebiete angrenzen. Dies ist jedoch bei der Haltung von Pensionspferden in der von den Klägern offensichtlich beabsichtigten Zahl auf keinen Fall zu bejahen.

Da auch ansonsten der Neubaumaßnahme der Kläger keine bauplanungsrechtlichen Hindernisse entgegenstehen, haben sie einen Anspruch auf den von ihnen begehrten positiven Vorbescheid.

Ihrer Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Da die Beigeladene keinen Antrag gestellt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO), erschien es unbillig, ihre Kosten gemäß § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Berufung ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO nicht vorliegen.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 25 Abs. 2 Satz 1 GKG a.F. i.V.m. § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG n.F..

Sonstige Literatur

Rechtsmittelbelehrung

Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes beantragen. Dabei müssen sie sich durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte und Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.

Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht des Saarlandes, Kaiser-Wilhelm-Straße 15, 66740 Saarlouis, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht, Prälat-Subtil-Ring 22, 66740 Saarlouis, einzureichen.

Die Berufung kann nur zugelassen werden, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Gegen die in dieser Entscheidung enthaltene Festsetzung des Streitwerts steht den Beteiligten oder sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 50,00 Euro übersteigt.

Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht des Saarlandes, Kaiser-Wilhelm-Straße 15, 66740 Saarlouis, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Die Beschwerde ist nur bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder anderweitiger Erledigung zulässig.