Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis

Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Urteil vom 01.09.2005 – 10 K 330/03.A

Tenor

Unter teilweiser Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 22.07.2003, , wird die Beklagte verpflichtet, festzustellen, dass zu Gunsten des Klägers zu 3. ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG besteht.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Kläger zu zwei Dritteln und die Beklagte zu einem Drittel.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

Die Kläger berufen sich auf die Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma aus dem Kosovo. Die mit ihren Eltern im November 1989 in das Bundesgebiet eingereisten Kläger zu 1. und 2. sind in der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien geboren. Ihr nach Einreise gestellter Asylantrag wurde am 18.06.1996 unanfechtbar negativ abgeschlossen (0695936-138). Die Asylanträge des im Bundesgebiet geborenen Klägers zu 3. wurden am 10.05.1997 rechtskräftig negativ abgeschlossen (2058037-138 und 2149832-138). Mit Bescheid des Landesamtes für Jugend, Soziales und Versorgung, H-Stadt, vom 18.05.2005, 03-3 47/1540 3, wurde bei dem Kläger zu 3. ein Grad der Behinderung von 50 festgestellt.

Am 05.06.2000 stellten die Antragsteller zunächst einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 53 AuslG. Da bislang mangels damaliger Zuständigkeit des Bundesamtes der Beklagten noch keine Entscheidung zu § 53 AuslG erfolgt war, stellten sie am 22.11.2002 Anträge auf Durchführung von weiteren Asylverfahren (Folgeanträge). Zur Begründung beriefen sie sich im Wesentlichen auf ihre Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma, die nicht in den Kosovo zurückkehren könnten, weil sie dort nach wie vor asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt seien. Weiter berief sich der Kläger zu 3. unter Vorlage eines ärztlichen Attestes der Universitätskliniken des Saarlandes vom 26.09.2002, wonach er mit einer doppelseitigen Lippen-, Kiefer-, Gaumensegelspalte mit stark prominentem Zwischenkiefer geboren worden ist, auf eine Erkrankung, die in seiner Heimat nicht adäquat behandelbar sei. Das weitere Behandlungskonzept für ihn sehe vor, dass nach Durchbruch der bleibenden Zähne eine kieferorthopädische Ausformung des Oberkiefers zur Korrektur der spaltbedingten Kollapsstellung der Seitenzahnsegmente und der Verschluss der Kieferspalten mit knöcherner Auffüllung der Defekte erfolgen solle.

Mit Bescheid vom 22.07.2003, , lehnte die Beklagte die Anträge auf Durchführung von weiteren Asylverfahren ab und stellte fest, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorlägen. Weiter erging eine Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung betreffend Serbien und Montenegro. Zur Begründung führte die Beklagte aus, die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG seien nicht gegeben, da die von den Klägern geltend gemachte Änderung der Sachlage eine Asylgewährung nach Artikel 16 a Abs. 1 GG oder die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 51 Abs. 1 AuslG ausschließe. Aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Gruppe der „Roma/Maxhup“ hätten die Kläger nach Beendigung des Kosovokrieges Mitte 1999 und Übernahme der alleinigen Staats- und Gebietsgewalt durch UNMIK und KFOR nichts zu befürchten. Wegen des Fehlens staatlicher Verfolgung lägen auch die Voraussetzungen des § 53 AuslG nicht vor. Auch könne sich der Kläger zu 3. im Hinblick auf die von ihm geltend gemachte Erkrankung nicht auf eine Gefährdung im Sinne von § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG berufen, da nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 06.02.2002, 508-516.80/3 YUG, medizinische Eingriffe, die in Westeuropa Standard seien, trotz der mangelhaften Ausrüstung in fast allen Teilen des Landes durchgeführt würden. Danach seien orthopädische Erkrankungen, Atemwegserkrankungen und die Nachsorge für Herzoperationen, Krebsoperationen und orthopädische Operationen in Serbien und Montenegro grundsätzlich behandelbar.

Gegen den am 24.07.2003 an sie zur Zustellung per Übergabe-Einschreiben zur Post gegebenen Bescheid erhoben die Kläger am 31.07.2003 Klage.

Zur Begründung berufen sie sich im Wesentlichen darauf, zur ethnischen Minderheit der Ägypter aus dem Kosovo zu gehören. Weiter macht der Kläger zu 3. unter Vorlage weiterer ärztlicher Atteste bezüglich seiner Erkrankung geltend, dass die Beklagte seine Erkrankung im angefochtenen Bescheid zwar erwähnt habe, deren Einschätzung, dass die Erkrankung nicht zu einem Abschiebungshindernis nach § 53 AuslG führen könne, jedoch nicht gefolgt werden könne, da sowohl der chirurgische Standard als auch die Behandlungsmöglichkeiten im Kosovo derart beschränkt seien, dass nicht gewährleistet werden könne, dass der Kläger zu 3. die gleiche Behandlung erhalten könne, wie in Deutschland.

Die Kläger beantragen,

unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 22.07.2003, , die Beklagte zu verpflichten, die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen,

hilfsweise,

festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt.

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung beruft sie sich im Wesentlichen auf die Gründe des angefochtenen Bescheides.

Der Beteiligte, der generell auf mündliche Verhandlung verzichtet hat, hat sich zur Klage nicht geäußert.

Mit Beschluss vom 07.08.2003, 10 F 67/03.A, hat die Kammer den Antrag der Kläger auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der erhobenen Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO zurückgewiesen, mit Beschluss vom 09.06.2004, 10 K 330/03.A, dem Kläger zu 3. Prozesskostenhilfe bewilligt, hinsichtlich der Kläger zu 1. und 2. die Bewilligung von Prozesskostenhilfe jedoch abgelehnt, und mit Beschluss vom 29.07.2005 den Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und der Ausländerbehörde sowie der den Kläger zu 3. betreffenden Akte 47/1540 3 des Landesamtes für Jugend, Soziales und Versorgung, H-Stadt, der ebenso wie der Inhalt der aus der der Sitzungsniederschrift beigefügten Liste hervorgehenden Dokumente aus der Dokumentation Serbien und Montenegro Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Da die Beklagte ordnungsgemäß und mit einem Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 102 Abs. 2 VwGO geladen worden ist und der Beteiligte generell auf Ladung verzichtet hat, konnte trotz ihres Ausbleibens verhandelt und entschieden werden.

Die zulässige, auf die Geltendmachung asylrechtlichen Schutzes und – hilfsweise – des Vorliegens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gerichtete Klage ist alleine nach Maßgabe des vom Kläger zu 3. gestellten Hilfsantrages auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes begründet. Im Übrigen bleibt sie ohne Erfolg.

Im Hinblick auf die materielle Rechtslage sind die durch das Zuwanderungsgesetz vom 30.07.2004 (BGBl. 1, S. 1950 ff.) mit Wirkung zum 01.01.2005 (vgl. Art. 15 des Zuwanderungsgesetzes) in Kraft getretenen Änderungen, insbesondere die Ablösung (u.a.) des Ausländergesetzes durch das Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG; vgl. Art. 1 des Zuwanderungsgesetzes) sowie die Änderung des Asylverfahrensgesetzes (vgl. Art. 3 des Zuwanderungsgesetzes, a. a. 0., S. 1989 ff.) zu berücksichtigen. Dabei ergibt sich im Hinblick auf den vorliegenden Rechtsstreit, dass die früheren Vorschriften des § 53 Abs. 1 bis 6 AusiG weitgehend wortgleich (vgl. die Absätze 1,2 sowie 4 bis 6) nunmehr in § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG zu finden sind.

Zu Recht hat die Beklagte im angefochtenen Bescheid den Antrag der Kläger auf Durchführung weiterer Asylverfahren abgelehnt, weil die von ihnen geltend gemachte Änderung der Sachlage mit der Berufung auf die Zugehörigkeit zu einer Minderheitengruppe aus dem Kosovo (Roma gemäß ihren Angaben in der Niederschrift zum Wiederaufnahmeantrag vom 05.06.2000 – Bl. 1 BA-Akte ; „Magjup“ im Antrag vom 30.05.2000 – Bl.3 BA-Akte; Ashkali nach dem von ihnen vorgelegten Schreiben von v. Holtey, Heidelberg, vom 13.02.2000 – Bl. 4 RS, 5 BA-Akte; Ägypter laut Schriftsatz vom 12.01.2004 – Bl. 40 GA) im Hinblick darauf, dass nach Beendigung des Kosovo-Krieges Mitte 1999 und Übernahme der Gebietsgewalt durch die UN-Verwaltung und die KFOR von einer politischen Verfolgung von Minderheitenangehörigen der Roma, Ashkali und Ägypter keine Rede sein kann, nicht gegeben ist. Diese Bewertung im Bescheid der Beklagten, auf die hier gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG zur Begründung verwiesen werden kann, entspricht auch unter Berücksichtigung von § 60 Abs. 1 AufenthG und der zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung vorliegenden Erkenntnisquellen der Rechtsprechung der Kammer.

Vgl. etwa die Urteile vom 19.07.2005, 10 K 440/03.A, und vom 27.05.2005, 10 K 421/03.A, jeweils m.w.N.

Zwar gehen aus den Angaben des von der UN für den Kosovo bestellten Sondergesandten wenige Fortschritte bei dem laufenden Konsolidierungsprozess hervor,

vgl. FAZ vom 20.08.2005 und NZZ vom 24.08.2005

eine Verschlechterung der Lage und insbesondere der der ethnischen Minderheiten ist dieser Einschätzung indes nicht zu entnehmen.

Auch die hilfsweise Berufung der Kläger auf ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG verhilft ihnen unter dem Gesichtspunkt der behaupteten Volksgruppenzugehörigkeit nicht zum Erfolg der Klagen. Insoweit berufen sie sich auf Umstände, die ihre Volksgruppe insgesamt betreffen und alleine im Rahmen einer Entscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG bzw. nach § 60a Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 AufenthG Berücksichtigung finden können. Im Übrigen steht, zählt man die Kläger mit dem angefochtenen Bescheid der Beklagten („Roma/Magjup“) zur Gruppe der Roma, einem dahingehenden Anspruch von Roma aus dem Kosovo derzeit im Hinblick auf die für diesen Personenkreis im Saarland praktizierte Ausnahme von einer Abschiebung im Sinne von § 60a Abs. 2 AufenthG die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG entgegen.

Vgl. etwa das Urteil der Kammer vom 18.05.2005, 10 K 470/03.A und die Beschlüsse des OVG Saarland vom 07.07.2005, 2 Q 23/05 und 2 Q 24/05, jeweils m.w.N.

Dafür, dass den Klägern bezogen auf die die Volksgruppe der Roma betreffenden Lebensumstände im Kosovo ausnahmsweise aus verfassungsrechtlichen Gründen im Sinne einer extremen Gefährdungssituation hiervon abweichend ein Anspruch aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zustünde, sind zum für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt Anhaltspunkte weder dargelegt noch sonst, wie bereits im

Urteil der Kammer vom 18.05.2005, a.a.O.,

festgestellt, ersichtlich.

Damit steht fest, dass die Kläger zu 1. und 2., die über die mit ihrer Volkszugehörigkeit zusammenhängenden Umstände hinaus keine individuellen Gründe dargetan haben, keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes haben und die von ihnen jeweils erhobenen Klagen insgesamt abzuweisen sind. Aber auch der Kläger zu 3. kann unter dem so dargestellten rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkt keinen Anspruch auf der Grundlage von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründen.

Hingegen steht dem Kläger zu 3. entgegen den Feststellungen der Beklagten im zugrunde liegenden Bescheid im Hinblick auf die von ihm geltend gemachte Erkrankung bzw. Behinderung ein Anspruch auf die Feststellung zu, dass zu seinen Gunsten ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Serbien und Montenegro besteht. Der zugrunde liegende Bescheid ist, soweit die Beklagte festgestellt hat, dass Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AusIG (nunmehr § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG) nicht vorliegen, was ein Abschiebungsverbot nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG – nunmehr § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG – hinsichtlich des Klägers zu 3. anbelangt, rechtswidrig und verletzt diesen in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).

In der zu § 53 Abs. 6 Satz 1 AusIG entwickelten und für den nahezu wortgleichen § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (vgl. bereits oben) ebenfalls gültigen Rechtsprechung betreffend krankheitsbedingte Abschiebungshindernisse ist anerkannt, dass ein Abschiebungsverbot nach der letztgenannten Vorschrift auch darin begründet sein kann, dass sich die Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers alsbald nach der Rückkehr in seinen Heimatstaat wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlimmern würde, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind und er auch anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte.

Vgl. dazu z.B. BVerwG, Urteil vom 29.7.1999, 9 C 2.99,

sowie Urteil vom 25.11.1997, 9 C 58.96, BVerwGE 105,

383, Buchholz 402.240 § 53 AusIG 1990 Nr. 10

Eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben kann sich auch aus dem Bestehen einer Behinderung ergeben, wenn die entsprechende Gefährdungssituation daraus folgt, dass eine angemessene Betreuung und Versorgung im Herkunftsland nicht gewährleistet werden kann und daher der Behinderte einem menschenunwürdigen Zustand der Verelendung ausgeliefert wäre. Bei der entsprechenden Beurteilung sind über die allgemeinen Lebensbedingungen für den fraglichen Personenkreis hinaus die speziellen Lebensbedingungen und damit auch die familiären Möglichkeiten, den Mehrbedarf, der aus der Behinderung erwächst, sicherzustellen, in den Blick zu nehmen. Dabei lässt grundsätzlich das Bestehen einer Behinderung und damit das Bestehen einer Situation, die der Behinderte mit anderen in seinem Herkunftsland ansässigen behinderten bzw. ebenso behinderten Menschen teilt, für sich nicht ohne Weiteres auf eine erhebliche Gefährdung an Leib, Leben oder Freiheit bei Rückkehr schließen. Vielmehr ist weiter zu prüfen, ob bei fehlender adäquater Betreuung von einer Verschlechterung etwa der bereits erworbenen körperlichen oder mentalen Fähigkeiten auszugehen sein wird und gegebenenfalls Folgestörungen zu erwarten sind, die letztlich die Überlebenschancen zu reduzieren geeignet sind.

Vgl. die Urteile der Kammer vom 16.04.2004,10 K 36/04.A, und vom 01.06.2005, 10 K 55/03.A

Für die dahingehende Prognose ist die beachtliche Wahrscheinlichkeit der so umschriebenen Gefahr erforderlich. Daraus folgt, dass die im konkreten Einzelfall für eine zu erwartende Rechtsgutverletzung sprechenden Umstände die dagegen sprechenden Umstände überwiegen müssen. Dies erfordert die zusammenfassende verständige Würdigung aller objektiven Umstände unter Einbeziehung des Ranges des gefährdeten Rechtsgutes und der Zumutbarkeit des mit der Rückkehr verbundenen Risikos aus der Sicht eines vernünftig denkenden, besonnenen Dritten dahingehend, ob die Umstände die erhebliche Gefahr einer Rechtsgutverletzung erwarten lassen.

Das Tatbestandsmerkmal der Erheblichkeit der zu erwartenden Gefährdungssituation ist dabei nur dann gegeben, wenn der Eintritt der Gefahr eine bedeutende Rechtsgutbeeinträchtigung nach sich zieht. Ausgehend von einer unzureichenden medizinischen Behandlungsmöglichkeit liegt das für die hieraus resultierende akute Lebensgefahr auf der Hand und heißt für den Fall der befürchteten Verschlimmerung einer bereits vorhandenen Erkrankung, dass sich der Gesundheitszustand nach Ankunft im Zielland der Abschiebung in absehbarer Zeit wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern wird. Der Begriff der wesentlichen Verschlechterung liegt nur dann vor, wenn die befürchtete ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustandes nach Rückkehr derart gravierend sein wird, dass außergewöhnlich schwere körperliche oder psychische Schäden oder existenzbedrohende Zustände zu erwarten sind. Daraus leitet sich zugleich ab, dass eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht schon dann vorliegt, wenn von einer Heilung der Erkrankung im Zielland der Abschiebung wegen der dortigen Verhältnisse nicht auszugehen ist, die Erkrankung sich aber auch nicht gravierend zu verschlimmern droht. Das Abschiebungsverbot dient nämlich nicht dazu, dem ausreisepflichtigen erkrankten Ausländer die Heilung seiner Erkrankung im Rahmen des sozialen Systems der Bundesrepublik Deutschland zu eröffnen; vielmehr stellt es alleine den Schutz vor einer gravierenden Beeinträchtigung von Leib und Leben sicher.

Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.12.

2004,13 A 125/04.A, m.w.N., und etwa das Urteil der

Kammer vom 19.07.2005, 10 K 360/03.A

Diese Grundsätze gelten entsprechend für die Beurteilung eines zurückkehrenden behinderten Menschen in Bezug auf die Behinderungsfolgen.

Nach Maßgabe der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer lässt sich ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG für den Kläger zu 3. aus der von ihm geltend gemachten Behinderung herleiten. Das Wiederaufgreifensermessen der Beklagten ist von daher auf Null reduziert.

Im Hinblick auf § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, wonach von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden "soll" ("darf' i.d.F. des § 53 Abs. 6 Satz 1 AusIG), wenn dort für diesen Ausländer (landesweit) eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht, beruft sich der Kläger zu 3. auf die Erkrankung an einer behandlungsfähigen und –bedürftigen doppelseitigen Lippen-Kiefer-Gaumen-Spalte bei Geburt und an eine Sehstörung (vgl. den Ärztlichen Befundbericht des Arztes für Allgemeinmedizin Heidrich, A-Stadt, vom 24.07.1996 und den Arztbrief der Kinderklinik Kohlhof, Neunkirchen, vom 13.03.1996, Bl. 12 und 13 f. der Akte 47/1540 des Landesamtes für Jugend, Soziales und Versorgung – LfJSuV) und deren Behinderungsfolgen. Nach der in der Akte des LfJSuV befindlichen Gutachtlichen Stellungnahme vom 07.04.2005 (vgl. dort Bl. 107) sind die Lippen- und die Gaumenspalte bereits operiert und steht ein Verschluss der Kieferspalte noch aus. Dazu wird angemerkt, dass die letztgenannte Operation im Regelfall zwischen dem 8. und 12. Lebensjahr durchgeführt werde. Hinsichtlich der Sehschärfe rechts wird eine Verbesserung von bisher 8 % auf 20 % bei Normalsichtigkeit auf dem linken Auge festgestellt. Dementsprechend wird für die Funktionsbeeinträchtigung auf Grund der Lippen-Gaumen-Kieferspalte ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 (bei Nachprüfung nach Ablauf von zwei Jahren) und bezüglich der Sehschärfe von 10 vorgeschlagen. Dem im Wege der Abänderung einer früheren Entscheidung (GdB: 60 – Bl. 89 LfJSuV-Akte; davor: Gesamt-GdB von 90 bei auf die Spaltenbildung bezogenem GdB von 80 – Bl. 24 f. LfJSuV-Akte) ergangenen Bescheid des Landesamtes vom 18.05.2005 (Bl. 114 ff. von dessen Akte), der ersichtlich bestandskräftig geworden ist, ist schließlich unter Berücksichtigung beider Funktionsbeeinträchtigungen die Anerkennung eines GdB von 50 als insgesamt angemessen aber auch ausreichend zu entnehmen. Mithin besteht bei dem Kläger zu 3. eine Schwerbehinderung im Sinne von § 2 Abs. 2 SGB IX.

Hiervon ausgehend ist die körperliche Schädigung, an der der Kläger zu 3. leidet, durch die seit seiner Geburt erfolgte Behandlung der Spaltbildung zum Entscheidungszeitpunkt bei bleibender Schwerbehinderung im Sinne des SGB IX gegenüber dem früheren Zustand deutlich weniger ausgeprägt. Das weitere Behandlungskonzept stellt sich nach den vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen nunmehr wie folgt dar:

Dem zusammenfassenden Ärztlichen Attest der Universitätskliniken des Saarlandes, Abteilung für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, Homburg, vom 26.09.2002 (Bl. 42 f. GA) ist zu entnehmen, dass nach Durchbruch der bleibenden Zähne eine kieferorthopädische Ausformung des Oberkiefers zur Korrektur der spaltbedingten Kollapsstellung der Seitenzahnsegmente und der Verschluss der Kieferspalten mit knöcherner Auffüllung der Defekte erfolgen soll. Weiter wird dort dargelegt, aufgrund des sagittalen Wachstumsdefizites müsse derzeit davon ausgegangen werden, dass nach Abschluss des skelettalen Wachstums eine Umstellungsosteotomie notwendig sei. Weiterhin seien aufgrund der Neigung zu Mittelohrergüssen regelmäßige HNO-ärztliche Kontrollen erforderlich. Zur Optimierung der Lautbildung sei eine logopädische Übungsbehandlung indiziert. Ob zusätzlich eine sprachverbessernde Operation notwendig werde, lasse sich derzeit noch nicht abschätzen.

In dem zeitlich vorangegangenen Schreiben der Universitätskliniken an das Landesamt für Jugend, Soziales und Versorgung vom 27.04.2001 (Bl. 69 LfJSuV-Akte) wird dargelegt, dass aufgrund der Breite der Spalte im Gaumensegelbereich mit der Notwendigkeit einer plastischen Operation zur Sprachverbesserung gerechnet werden müsse. Schließlich werde in Abhängigkeit von der Anlage der Zahnkeime eine Osteoplastik im Alter zwischen 9 und 18 Jahren notwendig. Der Stellungnahme des ärztlichen Dienstes des Landesamtes vom 28.05.2001 (Bl. 68 LfJSuV-Akte) ist weiter zu entnehmen, dass bei Bestehen einer unversorgten Kiefernspalte beidseits mit dem Verschluss des harten Gaumens im Allgemeinen die Erstbehandlung abgeschlossen sei.

Demnach ist einerseits zwar von einer gewissen Konsolidierung der Funktionsbeeinträchtigungen des Klägers zu 3. auszugehen, ist andererseits aber die Behandlung von dessen körperlicher Beschädigung noch nicht abgeschlossen. Dem entspricht die Beschreibung der operativen Therapie von Spaltbildungen in

Pschyrembel, Therapeutisches Wörterbuch, 2. Auflage 2001, Stichwort: Spaltbildungen, S. 839 ff,

wonach Knochendefizite im Bereich des Kiefers oft vor Durchbruch des bleibenden Eckzahns im Alter von 11 bis 12 Jahren eine Knochentransplantation mit Beckenspongiosa (so genannte sekundäre Osteoplastik) erfordern, um das regelrechte Einwachsen der spaltnahen Zähne zu ermöglichen. Danach ist nach vollständigem Spaltverschluss eine begleitende kieferorthopädische Behandlung nötig. Diese als Primärtherapie (Verschluss und Begleitbehandlung der unbehandelten Spalte) bezeichnete Behandlung wird nach dem operativen Therapiekonzept ergänzt durch eine mitunter nach der Primärbehandlung erforderliche Korrekturoperation. Dem auf Seite 842 zu entnehmenden therapeutischen Stufenplan ist zu entnehmen, dass die sekundäre Osteoplastik regelmäßig mit dem 12. Lebensjahr abgeschlossen sein soll. Gerade der letztgenannte operative Eingriff ist aber, wie insbesondere aus dem bereits zitierten Schreiben der Universitätskliniken des Saarlandes vom 27.04.2001 und der gutachterlichen Stellungnahme für das Landesamt für Jugend, Soziales und Versorgung vom 07.04.2005 hervorgeht, bisher nicht erfolgt.

Letzteres belegen auch die Angaben des Vaters des Klägers zu 3. und der Schwester des Klägers zu 3., der Klägerin zu 1., in der mündlichen Verhandlung der Kammer, wonach eine weitere Operation ausstehe und eine derartige Operation nach der Information des behandelnden Arztes erst durchgeführt werden solle, wenn alle Zähne im Oberkiefer vorhanden seien. Nach der dazu im Einverständnis mit dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zu 3. unter Verzicht auf eine förmliche Vernehmung als Zeugin angehörten Klägerin zu 1., an deren Angaben die Kammer keinen Anlass zu zweifeln hat, ist die derzeitige körperliche Situation des Klägers zu 3. dadurch gekennzeichnet, dass dieser bisher im Oberkiefer nur einen einzigen Zahn besitzt. Nach deren weiteren nachvollziehbaren Darlegungen folgt hieraus, dass der Kläger zu 3. nicht in der Lage ist, harte Nahrungsmittel zu essen und im Übrigen darauf angewiesen ist, dass die Nahrungsmittel Portionsweise vorgefertigt werden. Dazu hat sie dargelegt, der Kläger zu 3. könne etwa keine Äpfel und auch keine Brötchen, allenfalls Toastbrot, essen. Er esse daher in der Regel Nudelgerichte, die er einfach schlucken könne. Bei der Vorbereitung der Nahrungsaufnahme sei er auf sie, ihre Eltern und die übrigen Geschwister angewiesen. Deren Hilfe sei bei den Mahlzeiten regelmäßig erforderlich. So gäben sie ihm für die Schule etwa Toastbrot oder Brot, an dem der Rand abgeschnitten sei, in kleinen Portionen vorgefertigt mit. Weiter hat die Klägerin zu 1. bei ihrer Anhörung nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass der Kläger zu 3. schulisch sehr viele Probleme habe, da bei ihm Schwierigkeiten mit der richtigen Aussprache bestünden (vgl. dazu auch die dem Schriftsatz der Kläger vom 07.07.2005 beigefügte schriftliche Stellungnahme vom 30.06.2005, die ebenfalls von der Klägerin zu 1. stammen soll, Bl. 94 f. GA, und die Angaben im Ärztlichen Attest des Arztes für Allgemeinmedizin Heidrich, A-Stadt, vom 21.01.2004, Bl. 47 GA).

Die Situation des Klägers zu 3. ist also über die Funktionsbeeinträchtigungen bei der Nahrungsmittelaufnahme hinaus dadurch gekennzeichnet, dass er aufgrund der vorhandenen Behinderung Schwierigkeiten bei der Sprachbildung hat. Dies ergibt sich sowohl aus den angeführten Angaben der Klägerin zu 1. als auch aus den der Kammer vorliegenden ärztlichen Bescheinigungen.

Ausgehend von der sich so darstellenden Gesamtsituation und insbesondere im Hinblick auf die noch ausstehende Operation im Rahmen der Primärbehandlung der Spaltenbildung hat der Kläger zu 3. dann, wenn die medizinisch für erforderlich gehaltene Behandlung rückkehrbedingt unterbleibt, in seinem Herkunftsland eine wesentliche Verschlimmerung seiner erkrankungsbedingten körperlichen Situation im Sinne der o.a. Rechtsprechung zu erwarten. Nach den vorliegenden Auskünften stößt er bei Rückkehr in den Kosovo auf fehlende Behandlungsmöglichkeiten insbesondere im Wege einer Operation. Laut Angabe des aktuellen

Lageberichts des Auswärtigen Amtes betreffend den Kosovo

vom 04.11.2004, 508-516.80/3 SCG, S. 17,

ist allgemein die Wiederherstellung der medizinischen Grundversorgung der Bevölkerung des Kosovo kurz- und mittelfristig schwer möglich und sind die Möglichkeiten, operative Eingriffe vorzunehmen, zurzeit noch begrenzt. Im Hinblick auf diese amtliche Auskunft bedarf es keiner weiteren Aufklärung, ob die speziell beim Kläger zu 3. noch ausstehende Operation im Kosovo durchführbar ist. Der gegenteiligen Bewertung im angefochtenen Bescheid unter Hinweis auf die Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 06.02.2002, 508-516.80/3 YUG, kommt keine Bedeutung zu, da es sich hierbei um den Lagebericht für Serbien und Montenegro ohne Kosovo handelt; dort mithin nicht auf die vorliegend maßgeblichen Verhältnisse im Kosovo abgestellt wird. Hinzu kommt im Übrigen, dass der Kläger zu 3. zu einer der Minderheiten im Kosovo gehört, deren Möglichkeiten, an öffentlichen Leistungen zu partizipieren oder an privat zu finanzierende Leistungen des Gesundheitssystems zu kommen, sich derzeit noch als eingeschränkt darstellen.

Nach allem kann davon ausgegangen werden, dass dem Kläger zu 3. bei Rückkehr die für erforderlich angesehene Operation mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auf absehbare Zeit versagt bleiben wird. In der Folge des bei Rückkehr anzunehmenden Ausbleibens der erforderlichen Behandlung ist zugleich mit einer wesentlichen Verschlimmerung der Erkrankung im oben dargestellten Sinn beachtlich wahrscheinlich zu rechnen, da ein Anhalten der bereits bestehenden körperlichen Schädigung mit den vorhandenen Funktionsbeeinträchtigungen erwartet werden kann.

Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass der Kläger zu 3. sich mit seiner Behinderung angesichts im Kosovo fehlender Therapiemöglichkeiten in einer Situation befindet, die Angehörigen der Gruppe derjenigen behinderten Kinder, die im Kosovo leben und ebenfalls an einer Spaltenbildung leiden und denen die in der Bundesrepublik Deutschland praktizierten Therapiemöglichkeiten nach dem dortigen medizinischen Standard nicht offen stehen, gleichzustellen ist mit der Folge, dass eine Berufung auf § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG für ihn ausgeschlossen ist. Dabei wird nämlich übersehen, dass im Unterschied zu jenen Personen hier von der Sachlage im Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer auszugehen ist und damit bei einer nicht adäquaten Fortführung der einmal eingeleiteten Behandlung bei Rückkehr eine Verschlechterung der bisher erreichten körperlichen Situation droht, was weitere Folgestörungen bewirken und letztlich die Überlebenschancen des Klägers zu 3. im Kosovo reduzieren würde. Unter Berücksichtigung der besonders gelagerten Umstände des Falles des Klägers zu 3. ist das Gericht davon überzeugt, dass ihm bei einem Aufenthalt im Kosovo eine erhebliche Leib- und Lebensgefahr droht, da er einem Zustand der Verwahrlosung und Verelendung ausgesetzt wäre, der wegen seiner weiteren Behinderung alsbald zu einer wesentlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes führen würde. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Lebenschancen des Klägers zu 3. wesentlich davon bestimmt werden, dass er nicht nur in die Lage versetzt wird, Nahrung wie ein Mensch, der eine Behinderung der fraglichen Art nicht aufweist, zu sich zu nehmen, sondern dass seine sprachliche Kompetenz wesentlich von dem Abschluss der eingeleiteten operativen Behandlung abhängt. Dieser Bereich, in dem seine Angehörigen ihm nur in eher zu vernachlässigendem Umfang Hilfestellung geben können, kommt deshalb – gepaart mit der weiter vorhandenen verminderten Seh- und Hörfähigkeit (zu Letzterer vgl. den Arztbrief der Universitätskliniken des Saarlandes – HNO-Klinik, Homburg, vom 23.01.2004, Bl. 106 LfJSuV-Akte) – besondere Bedeutung zu, weil der Kläger zu 3. auf absehbare Zukunft darauf angewiesen ist, dass er sich sprachlich verständlich machen kann, um ein den Anforderungen der Menschenwürde entsprechendes Leben führen zu können und nicht zu verelenden. Dies wäre ihm aber unter anderem ohne den medizinisch noch für erforderlich angesehenen operativen Eingriff bei Rückkehr in den Kosovo nicht möglich. Dabei ist von Bedeutung, dass Behandlungsindikation für die Therapie bei Lippen- Kiefer- Gaumenspalten nicht nur ästhetische Gründe sind, sondern die Behandlung auch aus funktionellen Gründen indiziert ist, und zwar als Voraussetzung für die Herstellung normaler Atmung, Nahrungsaufnahme und Sprechfunktion. Weiter wird bei – wie vorliegend – Beteiligung des Gaumens durch sachgemäßen Verschluss Erkrankungen von Mittelohr und oberen Luftwegen vorgebeugt.

Vgl. Pschyrembel, Therapeutisches Wörterbuch, a.a.O., S. 840; vgl. auch Pschyrembel, klinisches Wörterbuch, CD-ROM-Ausgabe, 2001, Stichwort: Gaumenspalte, und AWMF online – Leitlinien Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie: 4.2.4 Leitlinie Lippen –Kiefer- Gaumenspalten, AWMF- Leitlinien – Registernummer 007/038, Stand April 1997, www.uni-duesseldorf.de/WWW/AWMF/11/007-038.htm, und die dort angegebenen Symptome und Therapieindikationen

Diese mit einer bei Rückkehr zum Entscheidungszeitpunkt nicht abgeschlossenen Therapie voraussichtlich einhergehenden Risiken für die Gesundheit des Klägers rechtfertigen es ebenfalls, eine wesentliche Verschlimmerung anzunehmen, was zu den dargestellten Behinderungsfolgen in hinzutritt.

Nach allem kann sich der Kläger zu 3. auf ein Abschiebungsverbot im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG berufen. Im Hinblick auf sich aus den ärztlichen Berichten teilweise ergebende Hinweise auf fehlende Mitwirkungsbereitschaft des Klägers zu 3. an medizinischen Untersuchungen und Behandlungen (insbesondere die für erforderlich angesehene Fortführung der logopädischen Behandlung) und auf die Frage, ob der Kläger zu 3. sich der noch ausstehenden Operation unter Berücksichtigung des o.a. therapeutischen Stufenplanes und des Rates der ihn behandelnden Ärzte tatsächlich unterziehen wird, ist es im Übrigen der Beklagten überlassen, den Behandlungsfortschritt zu beobachten und – je nach Ergebnis – u.U. auch ein Widerrufsverfahren einzuleiten.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 154 Abs. 1 VwGO, 83b Abs. 1 AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe

Da die Beklagte ordnungsgemäß und mit einem Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 102 Abs. 2 VwGO geladen worden ist und der Beteiligte generell auf Ladung verzichtet hat, konnte trotz ihres Ausbleibens verhandelt und entschieden werden.

Die zulässige, auf die Geltendmachung asylrechtlichen Schutzes und – hilfsweise – des Vorliegens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gerichtete Klage ist alleine nach Maßgabe des vom Kläger zu 3. gestellten Hilfsantrages auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes begründet. Im Übrigen bleibt sie ohne Erfolg.

Im Hinblick auf die materielle Rechtslage sind die durch das Zuwanderungsgesetz vom 30.07.2004 (BGBl. 1, S. 1950 ff.) mit Wirkung zum 01.01.2005 (vgl. Art. 15 des Zuwanderungsgesetzes) in Kraft getretenen Änderungen, insbesondere die Ablösung (u.a.) des Ausländergesetzes durch das Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG; vgl. Art. 1 des Zuwanderungsgesetzes) sowie die Änderung des Asylverfahrensgesetzes (vgl. Art. 3 des Zuwanderungsgesetzes, a. a. 0., S. 1989 ff.) zu berücksichtigen. Dabei ergibt sich im Hinblick auf den vorliegenden Rechtsstreit, dass die früheren Vorschriften des § 53 Abs. 1 bis 6 AusiG weitgehend wortgleich (vgl. die Absätze 1,2 sowie 4 bis 6) nunmehr in § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG zu finden sind.

Zu Recht hat die Beklagte im angefochtenen Bescheid den Antrag der Kläger auf Durchführung weiterer Asylverfahren abgelehnt, weil die von ihnen geltend gemachte Änderung der Sachlage mit der Berufung auf die Zugehörigkeit zu einer Minderheitengruppe aus dem Kosovo (Roma gemäß ihren Angaben in der Niederschrift zum Wiederaufnahmeantrag vom 05.06.2000 – Bl. 1 BA-Akte ; „Magjup“ im Antrag vom 30.05.2000 – Bl.3 BA-Akte; Ashkali nach dem von ihnen vorgelegten Schreiben von v. Holtey, Heidelberg, vom 13.02.2000 – Bl. 4 RS, 5 BA-Akte; Ägypter laut Schriftsatz vom 12.01.2004 – Bl. 40 GA) im Hinblick darauf, dass nach Beendigung des Kosovo-Krieges Mitte 1999 und Übernahme der Gebietsgewalt durch die UN-Verwaltung und die KFOR von einer politischen Verfolgung von Minderheitenangehörigen der Roma, Ashkali und Ägypter keine Rede sein kann, nicht gegeben ist. Diese Bewertung im Bescheid der Beklagten, auf die hier gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG zur Begründung verwiesen werden kann, entspricht auch unter Berücksichtigung von § 60 Abs. 1 AufenthG und der zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung vorliegenden Erkenntnisquellen der Rechtsprechung der Kammer.

Vgl. etwa die Urteile vom 19.07.2005, 10 K 440/03.A, und vom 27.05.2005, 10 K 421/03.A, jeweils m.w.N.

Zwar gehen aus den Angaben des von der UN für den Kosovo bestellten Sondergesandten wenige Fortschritte bei dem laufenden Konsolidierungsprozess hervor,

vgl. FAZ vom 20.08.2005 und NZZ vom 24.08.2005

eine Verschlechterung der Lage und insbesondere der der ethnischen Minderheiten ist dieser Einschätzung indes nicht zu entnehmen.

Auch die hilfsweise Berufung der Kläger auf ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG verhilft ihnen unter dem Gesichtspunkt der behaupteten Volksgruppenzugehörigkeit nicht zum Erfolg der Klagen. Insoweit berufen sie sich auf Umstände, die ihre Volksgruppe insgesamt betreffen und alleine im Rahmen einer Entscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG bzw. nach § 60a Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 AufenthG Berücksichtigung finden können. Im Übrigen steht, zählt man die Kläger mit dem angefochtenen Bescheid der Beklagten („Roma/Magjup“) zur Gruppe der Roma, einem dahingehenden Anspruch von Roma aus dem Kosovo derzeit im Hinblick auf die für diesen Personenkreis im Saarland praktizierte Ausnahme von einer Abschiebung im Sinne von § 60a Abs. 2 AufenthG die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG entgegen.

Vgl. etwa das Urteil der Kammer vom 18.05.2005, 10 K 470/03.A und die Beschlüsse des OVG Saarland vom 07.07.2005, 2 Q 23/05 und 2 Q 24/05, jeweils m.w.N.

Dafür, dass den Klägern bezogen auf die die Volksgruppe der Roma betreffenden Lebensumstände im Kosovo ausnahmsweise aus verfassungsrechtlichen Gründen im Sinne einer extremen Gefährdungssituation hiervon abweichend ein Anspruch aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zustünde, sind zum für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt Anhaltspunkte weder dargelegt noch sonst, wie bereits im

Urteil der Kammer vom 18.05.2005, a.a.O.,

festgestellt, ersichtlich.

Damit steht fest, dass die Kläger zu 1. und 2., die über die mit ihrer Volkszugehörigkeit zusammenhängenden Umstände hinaus keine individuellen Gründe dargetan haben, keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes haben und die von ihnen jeweils erhobenen Klagen insgesamt abzuweisen sind. Aber auch der Kläger zu 3. kann unter dem so dargestellten rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkt keinen Anspruch auf der Grundlage von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründen.

Hingegen steht dem Kläger zu 3. entgegen den Feststellungen der Beklagten im zugrunde liegenden Bescheid im Hinblick auf die von ihm geltend gemachte Erkrankung bzw. Behinderung ein Anspruch auf die Feststellung zu, dass zu seinen Gunsten ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Serbien und Montenegro besteht. Der zugrunde liegende Bescheid ist, soweit die Beklagte festgestellt hat, dass Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AusIG (nunmehr § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG) nicht vorliegen, was ein Abschiebungsverbot nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG – nunmehr § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG – hinsichtlich des Klägers zu 3. anbelangt, rechtswidrig und verletzt diesen in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).

In der zu § 53 Abs. 6 Satz 1 AusIG entwickelten und für den nahezu wortgleichen § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (vgl. bereits oben) ebenfalls gültigen Rechtsprechung betreffend krankheitsbedingte Abschiebungshindernisse ist anerkannt, dass ein Abschiebungsverbot nach der letztgenannten Vorschrift auch darin begründet sein kann, dass sich die Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers alsbald nach der Rückkehr in seinen Heimatstaat wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlimmern würde, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind und er auch anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte.

Vgl. dazu z.B. BVerwG, Urteil vom 29.7.1999, 9 C 2.99,

sowie Urteil vom 25.11.1997, 9 C 58.96, BVerwGE 105,

383, Buchholz 402.240 § 53 AusIG 1990 Nr. 10

Eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben kann sich auch aus dem Bestehen einer Behinderung ergeben, wenn die entsprechende Gefährdungssituation daraus folgt, dass eine angemessene Betreuung und Versorgung im Herkunftsland nicht gewährleistet werden kann und daher der Behinderte einem menschenunwürdigen Zustand der Verelendung ausgeliefert wäre. Bei der entsprechenden Beurteilung sind über die allgemeinen Lebensbedingungen für den fraglichen Personenkreis hinaus die speziellen Lebensbedingungen und damit auch die familiären Möglichkeiten, den Mehrbedarf, der aus der Behinderung erwächst, sicherzustellen, in den Blick zu nehmen. Dabei lässt grundsätzlich das Bestehen einer Behinderung und damit das Bestehen einer Situation, die der Behinderte mit anderen in seinem Herkunftsland ansässigen behinderten bzw. ebenso behinderten Menschen teilt, für sich nicht ohne Weiteres auf eine erhebliche Gefährdung an Leib, Leben oder Freiheit bei Rückkehr schließen. Vielmehr ist weiter zu prüfen, ob bei fehlender adäquater Betreuung von einer Verschlechterung etwa der bereits erworbenen körperlichen oder mentalen Fähigkeiten auszugehen sein wird und gegebenenfalls Folgestörungen zu erwarten sind, die letztlich die Überlebenschancen zu reduzieren geeignet sind.

Vgl. die Urteile der Kammer vom 16.04.2004,10 K 36/04.A, und vom 01.06.2005, 10 K 55/03.A

Für die dahingehende Prognose ist die beachtliche Wahrscheinlichkeit der so umschriebenen Gefahr erforderlich. Daraus folgt, dass die im konkreten Einzelfall für eine zu erwartende Rechtsgutverletzung sprechenden Umstände die dagegen sprechenden Umstände überwiegen müssen. Dies erfordert die zusammenfassende verständige Würdigung aller objektiven Umstände unter Einbeziehung des Ranges des gefährdeten Rechtsgutes und der Zumutbarkeit des mit der Rückkehr verbundenen Risikos aus der Sicht eines vernünftig denkenden, besonnenen Dritten dahingehend, ob die Umstände die erhebliche Gefahr einer Rechtsgutverletzung erwarten lassen.

Das Tatbestandsmerkmal der Erheblichkeit der zu erwartenden Gefährdungssituation ist dabei nur dann gegeben, wenn der Eintritt der Gefahr eine bedeutende Rechtsgutbeeinträchtigung nach sich zieht. Ausgehend von einer unzureichenden medizinischen Behandlungsmöglichkeit liegt das für die hieraus resultierende akute Lebensgefahr auf der Hand und heißt für den Fall der befürchteten Verschlimmerung einer bereits vorhandenen Erkrankung, dass sich der Gesundheitszustand nach Ankunft im Zielland der Abschiebung in absehbarer Zeit wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern wird. Der Begriff der wesentlichen Verschlechterung liegt nur dann vor, wenn die befürchtete ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustandes nach Rückkehr derart gravierend sein wird, dass außergewöhnlich schwere körperliche oder psychische Schäden oder existenzbedrohende Zustände zu erwarten sind. Daraus leitet sich zugleich ab, dass eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht schon dann vorliegt, wenn von einer Heilung der Erkrankung im Zielland der Abschiebung wegen der dortigen Verhältnisse nicht auszugehen ist, die Erkrankung sich aber auch nicht gravierend zu verschlimmern droht. Das Abschiebungsverbot dient nämlich nicht dazu, dem ausreisepflichtigen erkrankten Ausländer die Heilung seiner Erkrankung im Rahmen des sozialen Systems der Bundesrepublik Deutschland zu eröffnen; vielmehr stellt es alleine den Schutz vor einer gravierenden Beeinträchtigung von Leib und Leben sicher.

Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.12.

2004,13 A 125/04.A, m.w.N., und etwa das Urteil der

Kammer vom 19.07.2005, 10 K 360/03.A

Diese Grundsätze gelten entsprechend für die Beurteilung eines zurückkehrenden behinderten Menschen in Bezug auf die Behinderungsfolgen.

Nach Maßgabe der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer lässt sich ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG für den Kläger zu 3. aus der von ihm geltend gemachten Behinderung herleiten. Das Wiederaufgreifensermessen der Beklagten ist von daher auf Null reduziert.

Im Hinblick auf § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, wonach von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden "soll" ("darf' i.d.F. des § 53 Abs. 6 Satz 1 AusIG), wenn dort für diesen Ausländer (landesweit) eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht, beruft sich der Kläger zu 3. auf die Erkrankung an einer behandlungsfähigen und –bedürftigen doppelseitigen Lippen-Kiefer-Gaumen-Spalte bei Geburt und an eine Sehstörung (vgl. den Ärztlichen Befundbericht des Arztes für Allgemeinmedizin Heidrich, A-Stadt, vom 24.07.1996 und den Arztbrief der Kinderklinik Kohlhof, Neunkirchen, vom 13.03.1996, Bl. 12 und 13 f. der Akte 47/1540 des Landesamtes für Jugend, Soziales und Versorgung – LfJSuV) und deren Behinderungsfolgen. Nach der in der Akte des LfJSuV befindlichen Gutachtlichen Stellungnahme vom 07.04.2005 (vgl. dort Bl. 107) sind die Lippen- und die Gaumenspalte bereits operiert und steht ein Verschluss der Kieferspalte noch aus. Dazu wird angemerkt, dass die letztgenannte Operation im Regelfall zwischen dem 8. und 12. Lebensjahr durchgeführt werde. Hinsichtlich der Sehschärfe rechts wird eine Verbesserung von bisher 8 % auf 20 % bei Normalsichtigkeit auf dem linken Auge festgestellt. Dementsprechend wird für die Funktionsbeeinträchtigung auf Grund der Lippen-Gaumen-Kieferspalte ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 (bei Nachprüfung nach Ablauf von zwei Jahren) und bezüglich der Sehschärfe von 10 vorgeschlagen. Dem im Wege der Abänderung einer früheren Entscheidung (GdB: 60 – Bl. 89 LfJSuV-Akte; davor: Gesamt-GdB von 90 bei auf die Spaltenbildung bezogenem GdB von 80 – Bl. 24 f. LfJSuV-Akte) ergangenen Bescheid des Landesamtes vom 18.05.2005 (Bl. 114 ff. von dessen Akte), der ersichtlich bestandskräftig geworden ist, ist schließlich unter Berücksichtigung beider Funktionsbeeinträchtigungen die Anerkennung eines GdB von 50 als insgesamt angemessen aber auch ausreichend zu entnehmen. Mithin besteht bei dem Kläger zu 3. eine Schwerbehinderung im Sinne von § 2 Abs. 2 SGB IX.

Hiervon ausgehend ist die körperliche Schädigung, an der der Kläger zu 3. leidet, durch die seit seiner Geburt erfolgte Behandlung der Spaltbildung zum Entscheidungszeitpunkt bei bleibender Schwerbehinderung im Sinne des SGB IX gegenüber dem früheren Zustand deutlich weniger ausgeprägt. Das weitere Behandlungskonzept stellt sich nach den vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen nunmehr wie folgt dar:

Dem zusammenfassenden Ärztlichen Attest der Universitätskliniken des Saarlandes, Abteilung für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, Homburg, vom 26.09.2002 (Bl. 42 f. GA) ist zu entnehmen, dass nach Durchbruch der bleibenden Zähne eine kieferorthopädische Ausformung des Oberkiefers zur Korrektur der spaltbedingten Kollapsstellung der Seitenzahnsegmente und der Verschluss der Kieferspalten mit knöcherner Auffüllung der Defekte erfolgen soll. Weiter wird dort dargelegt, aufgrund des sagittalen Wachstumsdefizites müsse derzeit davon ausgegangen werden, dass nach Abschluss des skelettalen Wachstums eine Umstellungsosteotomie notwendig sei. Weiterhin seien aufgrund der Neigung zu Mittelohrergüssen regelmäßige HNO-ärztliche Kontrollen erforderlich. Zur Optimierung der Lautbildung sei eine logopädische Übungsbehandlung indiziert. Ob zusätzlich eine sprachverbessernde Operation notwendig werde, lasse sich derzeit noch nicht abschätzen.

In dem zeitlich vorangegangenen Schreiben der Universitätskliniken an das Landesamt für Jugend, Soziales und Versorgung vom 27.04.2001 (Bl. 69 LfJSuV-Akte) wird dargelegt, dass aufgrund der Breite der Spalte im Gaumensegelbereich mit der Notwendigkeit einer plastischen Operation zur Sprachverbesserung gerechnet werden müsse. Schließlich werde in Abhängigkeit von der Anlage der Zahnkeime eine Osteoplastik im Alter zwischen 9 und 18 Jahren notwendig. Der Stellungnahme des ärztlichen Dienstes des Landesamtes vom 28.05.2001 (Bl. 68 LfJSuV-Akte) ist weiter zu entnehmen, dass bei Bestehen einer unversorgten Kiefernspalte beidseits mit dem Verschluss des harten Gaumens im Allgemeinen die Erstbehandlung abgeschlossen sei.

Demnach ist einerseits zwar von einer gewissen Konsolidierung der Funktionsbeeinträchtigungen des Klägers zu 3. auszugehen, ist andererseits aber die Behandlung von dessen körperlicher Beschädigung noch nicht abgeschlossen. Dem entspricht die Beschreibung der operativen Therapie von Spaltbildungen in

Pschyrembel, Therapeutisches Wörterbuch, 2. Auflage 2001, Stichwort: Spaltbildungen, S. 839 ff,

wonach Knochendefizite im Bereich des Kiefers oft vor Durchbruch des bleibenden Eckzahns im Alter von 11 bis 12 Jahren eine Knochentransplantation mit Beckenspongiosa (so genannte sekundäre Osteoplastik) erfordern, um das regelrechte Einwachsen der spaltnahen Zähne zu ermöglichen. Danach ist nach vollständigem Spaltverschluss eine begleitende kieferorthopädische Behandlung nötig. Diese als Primärtherapie (Verschluss und Begleitbehandlung der unbehandelten Spalte) bezeichnete Behandlung wird nach dem operativen Therapiekonzept ergänzt durch eine mitunter nach der Primärbehandlung erforderliche Korrekturoperation. Dem auf Seite 842 zu entnehmenden therapeutischen Stufenplan ist zu entnehmen, dass die sekundäre Osteoplastik regelmäßig mit dem 12. Lebensjahr abgeschlossen sein soll. Gerade der letztgenannte operative Eingriff ist aber, wie insbesondere aus dem bereits zitierten Schreiben der Universitätskliniken des Saarlandes vom 27.04.2001 und der gutachterlichen Stellungnahme für das Landesamt für Jugend, Soziales und Versorgung vom 07.04.2005 hervorgeht, bisher nicht erfolgt.

Letzteres belegen auch die Angaben des Vaters des Klägers zu 3. und der Schwester des Klägers zu 3., der Klägerin zu 1., in der mündlichen Verhandlung der Kammer, wonach eine weitere Operation ausstehe und eine derartige Operation nach der Information des behandelnden Arztes erst durchgeführt werden solle, wenn alle Zähne im Oberkiefer vorhanden seien. Nach der dazu im Einverständnis mit dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zu 3. unter Verzicht auf eine förmliche Vernehmung als Zeugin angehörten Klägerin zu 1., an deren Angaben die Kammer keinen Anlass zu zweifeln hat, ist die derzeitige körperliche Situation des Klägers zu 3. dadurch gekennzeichnet, dass dieser bisher im Oberkiefer nur einen einzigen Zahn besitzt. Nach deren weiteren nachvollziehbaren Darlegungen folgt hieraus, dass der Kläger zu 3. nicht in der Lage ist, harte Nahrungsmittel zu essen und im Übrigen darauf angewiesen ist, dass die Nahrungsmittel Portionsweise vorgefertigt werden. Dazu hat sie dargelegt, der Kläger zu 3. könne etwa keine Äpfel und auch keine Brötchen, allenfalls Toastbrot, essen. Er esse daher in der Regel Nudelgerichte, die er einfach schlucken könne. Bei der Vorbereitung der Nahrungsaufnahme sei er auf sie, ihre Eltern und die übrigen Geschwister angewiesen. Deren Hilfe sei bei den Mahlzeiten regelmäßig erforderlich. So gäben sie ihm für die Schule etwa Toastbrot oder Brot, an dem der Rand abgeschnitten sei, in kleinen Portionen vorgefertigt mit. Weiter hat die Klägerin zu 1. bei ihrer Anhörung nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass der Kläger zu 3. schulisch sehr viele Probleme habe, da bei ihm Schwierigkeiten mit der richtigen Aussprache bestünden (vgl. dazu auch die dem Schriftsatz der Kläger vom 07.07.2005 beigefügte schriftliche Stellungnahme vom 30.06.2005, die ebenfalls von der Klägerin zu 1. stammen soll, Bl. 94 f. GA, und die Angaben im Ärztlichen Attest des Arztes für Allgemeinmedizin Heidrich, A-Stadt, vom 21.01.2004, Bl. 47 GA).

Die Situation des Klägers zu 3. ist also über die Funktionsbeeinträchtigungen bei der Nahrungsmittelaufnahme hinaus dadurch gekennzeichnet, dass er aufgrund der vorhandenen Behinderung Schwierigkeiten bei der Sprachbildung hat. Dies ergibt sich sowohl aus den angeführten Angaben der Klägerin zu 1. als auch aus den der Kammer vorliegenden ärztlichen Bescheinigungen.

Ausgehend von der sich so darstellenden Gesamtsituation und insbesondere im Hinblick auf die noch ausstehende Operation im Rahmen der Primärbehandlung der Spaltenbildung hat der Kläger zu 3. dann, wenn die medizinisch für erforderlich gehaltene Behandlung rückkehrbedingt unterbleibt, in seinem Herkunftsland eine wesentliche Verschlimmerung seiner erkrankungsbedingten körperlichen Situation im Sinne der o.a. Rechtsprechung zu erwarten. Nach den vorliegenden Auskünften stößt er bei Rückkehr in den Kosovo auf fehlende Behandlungsmöglichkeiten insbesondere im Wege einer Operation. Laut Angabe des aktuellen

Lageberichts des Auswärtigen Amtes betreffend den Kosovo

vom 04.11.2004, 508-516.80/3 SCG, S. 17,

ist allgemein die Wiederherstellung der medizinischen Grundversorgung der Bevölkerung des Kosovo kurz- und mittelfristig schwer möglich und sind die Möglichkeiten, operative Eingriffe vorzunehmen, zurzeit noch begrenzt. Im Hinblick auf diese amtliche Auskunft bedarf es keiner weiteren Aufklärung, ob die speziell beim Kläger zu 3. noch ausstehende Operation im Kosovo durchführbar ist. Der gegenteiligen Bewertung im angefochtenen Bescheid unter Hinweis auf die Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 06.02.2002, 508-516.80/3 YUG, kommt keine Bedeutung zu, da es sich hierbei um den Lagebericht für Serbien und Montenegro ohne Kosovo handelt; dort mithin nicht auf die vorliegend maßgeblichen Verhältnisse im Kosovo abgestellt wird. Hinzu kommt im Übrigen, dass der Kläger zu 3. zu einer der Minderheiten im Kosovo gehört, deren Möglichkeiten, an öffentlichen Leistungen zu partizipieren oder an privat zu finanzierende Leistungen des Gesundheitssystems zu kommen, sich derzeit noch als eingeschränkt darstellen.

Nach allem kann davon ausgegangen werden, dass dem Kläger zu 3. bei Rückkehr die für erforderlich angesehene Operation mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auf absehbare Zeit versagt bleiben wird. In der Folge des bei Rückkehr anzunehmenden Ausbleibens der erforderlichen Behandlung ist zugleich mit einer wesentlichen Verschlimmerung der Erkrankung im oben dargestellten Sinn beachtlich wahrscheinlich zu rechnen, da ein Anhalten der bereits bestehenden körperlichen Schädigung mit den vorhandenen Funktionsbeeinträchtigungen erwartet werden kann.

Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass der Kläger zu 3. sich mit seiner Behinderung angesichts im Kosovo fehlender Therapiemöglichkeiten in einer Situation befindet, die Angehörigen der Gruppe derjenigen behinderten Kinder, die im Kosovo leben und ebenfalls an einer Spaltenbildung leiden und denen die in der Bundesrepublik Deutschland praktizierten Therapiemöglichkeiten nach dem dortigen medizinischen Standard nicht offen stehen, gleichzustellen ist mit der Folge, dass eine Berufung auf § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG für ihn ausgeschlossen ist. Dabei wird nämlich übersehen, dass im Unterschied zu jenen Personen hier von der Sachlage im Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer auszugehen ist und damit bei einer nicht adäquaten Fortführung der einmal eingeleiteten Behandlung bei Rückkehr eine Verschlechterung der bisher erreichten körperlichen Situation droht, was weitere Folgestörungen bewirken und letztlich die Überlebenschancen des Klägers zu 3. im Kosovo reduzieren würde. Unter Berücksichtigung der besonders gelagerten Umstände des Falles des Klägers zu 3. ist das Gericht davon überzeugt, dass ihm bei einem Aufenthalt im Kosovo eine erhebliche Leib- und Lebensgefahr droht, da er einem Zustand der Verwahrlosung und Verelendung ausgesetzt wäre, der wegen seiner weiteren Behinderung alsbald zu einer wesentlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes führen würde. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Lebenschancen des Klägers zu 3. wesentlich davon bestimmt werden, dass er nicht nur in die Lage versetzt wird, Nahrung wie ein Mensch, der eine Behinderung der fraglichen Art nicht aufweist, zu sich zu nehmen, sondern dass seine sprachliche Kompetenz wesentlich von dem Abschluss der eingeleiteten operativen Behandlung abhängt. Dieser Bereich, in dem seine Angehörigen ihm nur in eher zu vernachlässigendem Umfang Hilfestellung geben können, kommt deshalb – gepaart mit der weiter vorhandenen verminderten Seh- und Hörfähigkeit (zu Letzterer vgl. den Arztbrief der Universitätskliniken des Saarlandes – HNO-Klinik, Homburg, vom 23.01.2004, Bl. 106 LfJSuV-Akte) – besondere Bedeutung zu, weil der Kläger zu 3. auf absehbare Zukunft darauf angewiesen ist, dass er sich sprachlich verständlich machen kann, um ein den Anforderungen der Menschenwürde entsprechendes Leben führen zu können und nicht zu verelenden. Dies wäre ihm aber unter anderem ohne den medizinisch noch für erforderlich angesehenen operativen Eingriff bei Rückkehr in den Kosovo nicht möglich. Dabei ist von Bedeutung, dass Behandlungsindikation für die Therapie bei Lippen- Kiefer- Gaumenspalten nicht nur ästhetische Gründe sind, sondern die Behandlung auch aus funktionellen Gründen indiziert ist, und zwar als Voraussetzung für die Herstellung normaler Atmung, Nahrungsaufnahme und Sprechfunktion. Weiter wird bei – wie vorliegend – Beteiligung des Gaumens durch sachgemäßen Verschluss Erkrankungen von Mittelohr und oberen Luftwegen vorgebeugt.

Vgl. Pschyrembel, Therapeutisches Wörterbuch, a.a.O., S. 840; vgl. auch Pschyrembel, klinisches Wörterbuch, CD-ROM-Ausgabe, 2001, Stichwort: Gaumenspalte, und AWMF online – Leitlinien Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie: 4.2.4 Leitlinie Lippen –Kiefer- Gaumenspalten, AWMF- Leitlinien – Registernummer 007/038, Stand April 1997, www.uni-duesseldorf.de/WWW/AWMF/11/007-038.htm, und die dort angegebenen Symptome und Therapieindikationen

Diese mit einer bei Rückkehr zum Entscheidungszeitpunkt nicht abgeschlossenen Therapie voraussichtlich einhergehenden Risiken für die Gesundheit des Klägers rechtfertigen es ebenfalls, eine wesentliche Verschlimmerung anzunehmen, was zu den dargestellten Behinderungsfolgen in hinzutritt.

Nach allem kann sich der Kläger zu 3. auf ein Abschiebungsverbot im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG berufen. Im Hinblick auf sich aus den ärztlichen Berichten teilweise ergebende Hinweise auf fehlende Mitwirkungsbereitschaft des Klägers zu 3. an medizinischen Untersuchungen und Behandlungen (insbesondere die für erforderlich angesehene Fortführung der logopädischen Behandlung) und auf die Frage, ob der Kläger zu 3. sich der noch ausstehenden Operation unter Berücksichtigung des o.a. therapeutischen Stufenplanes und des Rates der ihn behandelnden Ärzte tatsächlich unterziehen wird, ist es im Übrigen der Beklagten überlassen, den Behandlungsfortschritt zu beobachten und – je nach Ergebnis – u.U. auch ein Widerrufsverfahren einzuleiten.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 154 Abs. 1 VwGO, 83b Abs. 1 AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Sonstige Literatur

Rechtsmittelbelehrung

Die Beteiligten können innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Urteils die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes beantragen. Dabei müssen sie sich durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen.

Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht des Saarlandes, Kaiser-Wilhelm-Straße 15, B-Stadt, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Berufung kann nur zugelassen werden, wenn

1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senates der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

3. ein in § 138 VwGO bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.