Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis

Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Beschluss vom 13.09.2005 – 5 F 16/05

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Antragstellerin.

Der Streitwert wird auf 3.750 EUR festgesetzt.

Gründe

Der zulässige Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 23.12.2004 gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom 04.08.2004 – AZ. – anzuordnen, ist unbegründet.

Die im Rahmen des vorliegenden Verfahrens vorzunehmende summarische Überprüfung nach Maßgabe der §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO setzt für den Erlass der begehrten Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs voraus, dass eine Verletzung von gerade dem Schutz der Antragstellerin dienenden Rechten bereits mit den Erkenntnismöglichkeiten des vorliegenden Eilrechtsschutzverfahrens mit „überwiegender Wahrscheinlichkeit“ festgestellt werden kann. Dieser Maßstab ergibt sich aus der in § 212 a BauGB enthaltenen Entscheidung des Gesetzgebers, die aufschiebende Wirkung des Nachbarwiderspruchs gegen eine Baugenehmigung auszuschließen.

Damit ist der Prüfungsrahmen des Gerichts von vornherein eng abgesteckt: Zum einen ist, da es um eine Nachbaranfechtung geht, die im Streit stehende Baugenehmigung allein darauf zu untersuchen, ob sie mit wehrfähigen Rechten gerade der Antragstellerin dieses Verfahrens zu vereinbaren ist. Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang das streitige Vorhaben mit den sonstigen Rechtsvorschriften in Einklang steht, ist für das Verfahren ohne Bedeutung. Zum anderen ergibt die Vorläufigkeit des Eilrechtsschutzverfahrens, dass das Gericht auf eine summarische Überprüfung beschränkt ist.

Dies vorausgeschickt ist eine Verletzung von öffentlich-rechtlich geschützten Nachbarrechten der Antragstellerin nicht mit der erforderlichen „überwiegenden Wahrscheinlichkeit“ festzustellen:

In bauplanungsrechtlicher Hinsicht ist davon auszugehen, dass das Baugrundstück selbst wie auch das Grundstück der Antragstellerin im nicht beplanten Innenbereich der Gemeinde A-Stadt liegen, so dass sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Imbissanlage nach § 34 BauGB bestimmt. Entspricht in einem derartigen Gebiet die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der BauNVO bezeichnet sind, beurteilt sich nach § 34 Abs. 2 BauGB die Zulässigkeit eines Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre, und steht dem Nachbarn insoweit regelmäßig ein Gebietsgewährleistungsanspruch zu. Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung jedoch keinem der in der BauNVO bezeichneten Baugebiete und kommt damit § 34 Abs. 1 BauGB zum Tragen, können sich nachbarliche Abwehransprüche nur aus dem in den Fällen des § 34 Abs. 1 BauGB im Merkmal des „sich Einfügens“ in die Eigenart der näheren Umgebung verankerten Rücksichtnahmegebot ergeben.

Unter Auswertung des Vorbringens der Beteiligten ist von folgenden örtlichen Gegebenheiten auszugehen: Sowohl das Baugrundstück als auch das unmittelbar daran angrenzende Grundstück der Antragstellerin liegen innerhalb eines sich an der S. Straße in A-Stadt (B 269) entlangziehenden jeweils einzeiligen Bebauungszusammenhanges. Auf dem Baugrundstück selbst befindet sich neben dem geplanten Vorhaben des Imbisses noch ein mehrgeschossiges Wohnhaus, welches derzeit von einem DSL-Paketdienst und einem Ebay-Auktionsshop gewerblich genutzt wird. Im Hofbereich des Baugrundstücks sowie einer dort befindlichen Halle mit Werkstatt werden derzeit Busse der Arbeiterwohlfahrt abgestellt und gewartet. Zuvor wurde dort lange Zeit bis Oktober 1998 ein Busunternehmen betrieben. In nördlicher Richtung (Richtung Ortsmitte) schließt sich das Grundstück der Antragstellerin an, das mit einer grenzständigen Garage und einem Wohnhaus bebaut ist. Bis zu der in Richtung Ortsmitte gelegenen Querstraße (B-straße) folgt sodann ein weiteres Wohnhaus. Für das sich daran anschließende südwestliche Eckgrundstück zwischen S. Straße und B-straße wurde mit Bauschein vom 20.08.1998 – AZ. 63-542/98 – ein Imbiss genehmigt, welcher zur Zeit geschlossen ist. Nördlich der B-straße schließt sich ein A.-Lebensmittel- und Getränkemarkt an. Ortsauswärts in Richtung S. befinden sich auf der gleichen Straßenseite wie das Baugrundstück ebenfalls überwiegend Wohnhäuser, mit Ausnahme einer Dachdeckerei. Die Firma HC-D GmbH betreibt zwischen den Grundstücken mit den Hausnummern ... und ... eine Zimmerei, Dachdeckerei und Bauklempnerei. Die dem Vorhabengrundstück gegenüberliegende (östliche) Straßenseite der S. Straße ist ebenfalls überwiegend mit Wohnhäusern bebaut. Ansonsten befindet sich dort am südlichen Ortsrand ein mit Bauschein vom 31.07.2000 – AZ. 63-2211/99 – genehmigter Imbissstand sowie daneben in Richtung Ortsmitte eine stillgelegte Tankstelle, die derzeit als KFZ-Werkstatt und zum Verkauf von Gebrauchtwagen genutzt wird. Unklar erscheint, ob das daneben befindliche Gebäude S. Straße Nr. 8 von der Firma „Bauelemente F.“, die den Einbau von genormten Baufertigteilen betreibt, für ihr Gewerbe genutzt wird, oder ob an dem betreffenden Gebäude lediglich mehrere Hinweisschilder auf den Gewerbebetrieb angebracht sind, dieser selbst aber ausschließlich an anderer Stelle seine Betriebsstätte hat. Im Übrigen befindet sich auf dieser Straßenseite Richtung Ortsmitte am Ende der S. Straße ein Fachbetrieb für Gebäudetechnik (Sch. und M.).

Dies zugrunde legend kann entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht mit den Erkenntnismöglichkeiten des vorliegenden Eilverfahrens, welche regelmäßig eine Besichtigung der Örtlichkeit nicht einschließen, mit der erforderlichen „überwiegenden Wahrscheinlichkeit“ davon ausgegangen werden, dass die nähere Umgebung derzeit als „allgemeines Wohngebiet“ im Sinne von § 4 BauNVO einzuordnen ist, in welchem nach der Rechtsprechung der 2. Kammer des Verwaltungsgerichts des Saarlandes (Urteil vom 19.04.1990 – 2 K 164/88 -) und auch des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes (Urteil vom 21.07.1992 – 2 R 27/90) die streitgegenständliche Imbissanlage von der Nutzungsart her unzulässig wäre.

Dies gilt unabhängig davon, ob die für die Beurteilung nach § 34 BauGB maßgebliche „ nähere Umgebung “ auf die südlich der B-straße und der auf der gegenüberliegenden Straßenseite in die S. Straße einmündenden Bil. Straße gelegene Bebauung zu beschränken und der A.-Lebensmittel- und Getränkemarkt als nicht mehr prägend anzusehen ist. Wenn auch im Bereich südlich der Achse B-straße/Bil. Straße die Wohnbebauung eindeutig überwiegt, befinden sich dennoch allein in diesem Bereich mehrere Gewerbebetriebe, die nicht ohne weiteres als nicht störend im Sinne von § 4 BauNVO und damit als in einem „allgemeinen Wohngebiet“ zulässig angesehen werden können Dies gilt etwa für die Dachdeckerei, den am Ortseingang befindlichen Imbissstand sowie das als KFZ-Werkstatt und zum Gebrauchtwagenverkauf genutzte ehemalige Tankstellengelände. Auch wenn man berücksichtigt, dass die vorstehend genannten Gewerbe aufgrund ihrer Entfernung zum Baugrundstück dieses nur noch in eingeschränktem Umfang prägen, ist des Weiteren zu sehen, dass auch bereits in unmittelbarer Nähe des Grundstücks der Antragstellerin, nämlich auf dem südwestlichen Eckgrundstück S. Straße/B-straße ein Imbissstand genehmigt war und betrieben wurde. Bis wann dieser nach Angaben des Antragsgegners „zur Zeit geschlossene“ Imbissstand in Betrieb war und ob er zwischenzeitlich gänzlich aufgegeben wurde, wodurch seine prägende Wirkung auf das Vorhabengrundstück und das Grundstück der Antragstellerin möglicherweise entfallen sein kann, bedarf weiterer Aufklärung. Auch kann die bisherige Nutzung des Baugrundstücks selbst nicht ohne weiteres als nichtstörend im Sinne von § 4 BauNVO angesehen werden.

Angesichts all dessen lässt sich der Gebietscharakter der näheren Umgebung des Vorhabengrundstücks nach den bisher vorliegenden Erkenntnissen nicht hinreichend genau bestimmen, sondern bedarf einer näheren Aufklärung im Hauptsacheverfahren.

Die Antragstellerin kann sich demgegenüber auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Kammer habe die nähere Umgebung des Baugrundstücks bereits mit Beschuss vom 29.11.1999 (5 F 70/99) als allgemeines Wohngebiet im Sinne von § 4 BauNVO eingestuft. Wenn auch im vorgenannten Beschluss ausgeführt ist, dass nach Maßgabe der damaligen Erkenntnisse viel für die Einordnung der näheren Umgebung als „allgemeines Wohngebiet“ spreche, so hat die Kammer dennoch die Frage, ob eine Gebietsreinheit im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB vorliegt, mangels Entscheidungserheblichkeit ausdrücklich offen gelassen und stattdessen maßgeblich auf eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes abgestellt. Hinzu kommt, dass seit dieser Entscheidung auch Veränderungen in dem Gebiet eingetreten sind, so dass der Gebietscharakter bereits von daher einer erneuten Überprüfung zu unterziehen ist. So wird insbesondere das Baugrundstück selbst in anderer Weise gewerblich genutzt als im Jahre 1999. Wie bereits dargestellt werden dort derzeit Busse der Arbeiterwohlfahrt abgestellt und gewartet; der nunmehr betriebene DSL-Paketdienst und der Ebay-Auktionsshop waren – soweit ersichtlich – im Jahre 1999 ebenfalls noch nicht vorhanden. Des Weiteren kamen zwischenzeitlich – wenn auch etwas entfernt – eine Dachdeckerei und ein Imbissstand (am Ortseingang) hinzu, welche nach § 4 BauNVO in einem allgemeinen Wohngebiet an sich nicht zulässig sind.

Kann demnach nach den im vorliegenden Eilverfahren vorliegenden Erkenntnissen nicht mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit von einem allgemeinen Wohngebiet ausgegangen werden, fehlt es derzeit an hinreichenden Anhaltspunkten für einen Gebietsgewährleistungsanspruch der Antragstellerin.

Auch eine Verletzung des ansonsten als nachbarschützend in Betracht kommenden Rücksichtnahmegebotes kann nach den Erkenntnismöglichkeiten des Eilverfahrens nicht mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit angenommen werden.

Die durch das Rücksichtnahmegebot objektiv-rechtlich begründeten Anforderungen hängen wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab, wobei die in diesem Zusammenhang vorzunehmende Interessenabwägung daran auszurichten ist, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge billigerweise zugemutet werden kann. Der Bauwillige braucht dabei einerseits grundsätzlich berechtigte Interessen selbst dann nicht zurückzustellen, wenn gleichwertige fremde Interessen gegen die Realisierung des Vorhabens sprechen. Seine Interessen sind jedoch dann nachrangig, wenn durch die Verwirklichung des Vorhabens gewichtigere Belange der umgebenden Grundstücke betroffen werden.

Ausgehend davon ist vorliegend Folgendes zu berücksichtigen: Zwar ist der Betrieb eines Imbissstandes regelmäßig mit einer nicht unerheblichen Geräusch- und Geruchsentwicklung verbunden. Andererseits ist jedoch zu sehen, dass das Grundstück der Antragstellerin – was die Lärmbeeinträchtigung betrifft – durch die Verkehrsgeräusche der gerichtsbekannt auf diesem Teilstück stark befahrenen B 269 erheblich vorbelastet ist, zumal sich unweit des Grundstücks der Antragstellerin eine Fußgängerampel befindet und der Zu- und Abgangsverkehr zum A.-Lebensmittel- und Getränkemarkt über die nahe B-straße erfolgt. Zudem soll der Imbissstand ausweislich der Bauvorlagen in einem Abstand vom mehr als 10 m von der Grenze zum Grundstück der Antragstellerin entfernt errichtet werden. Außerdem befindet sich ausweislich der vorliegenden Flurkarte auch das Wohnhaus der Antragstellerin in einem Abstand von schätzungsweise mehr als 6 m zur Grundstücksgrenze. Grenzständig ist lediglich eine auf der Flurkarte nicht eingezeichnete Garage errichtet. Angesichts eines Abstandes von insgesamt mehr als 16 m zwischen geplantem Imbiss und dem eigentlichen Wohnhaus der Antragstellerin sowie der Vorbelastung durch die B 269 kann derzeit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die von dem Imbissstand ausgehenden Geräusche oder Gerüche das Grundstück der Antragstellerin unzumutbar beeinträchtigen. Vielmehr bedarf auch dies einer weiteren Aufklärung im Hauptsacheverfahren.

Ist demgemäß der Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache voraussichtlich offen, so muss es regelmäßig – und so auch im vorliegenden Fall – bei der kraft Gesetzes bestehenden Vollziehbarkeit der Baugenehmigung verbleiben.

Der von der Antragstellerin unter Ziffer 2 gestellte Antrag sowie der Hilfsantrag bleiben ebenfalls ohne Erfolg, da die Beigeladene im Besitz einer vollziehbaren Baugenehmigung ist und eine Verletzung bauordnungsrechtlicher, dem Schutze der Antragstellerin dienender Vorschriften nicht ersichtlich ist.

Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen.

Der Billigkeit im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO entspricht es, auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da diese einen Antrag gestellt und damit selbst ein Kostenrisiko übernommen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG, wobei der von der Kammer angenommene Wert der Sache im Hauptsacheverfahren mit 7.500 EUR angesetzt wird (vgl. Ziffer 9.7.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 07./08. Juli 2004 beschlossenen Änderungen). Dieser Wert ist angesichts der Vorläufigkeit der vorliegenden Entscheidung zu halbieren (vgl. Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges).

Sonstige Literatur

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes zu.

Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht des Saarlandes, Kaiser-Wilhelm-Straße 15, C-Stadt, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.

Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Kaiser-Wilhelm-Straße 15, C-Stadt, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

Einlegung und Begründung der Beschwerde müssen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Prozessbevollmächtigten erfolgen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte und Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.

Gegen die in dieser Entscheidung enthaltene Festsetzung des Streitwerts steht den Beteiligten oder sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.

Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht des Saarlandes, Kaiser-Wilhelm-Straße 15, C-Stadt, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Die Beschwerde ist nur bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder anderweitiger Erledigung zulässig