Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis
Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Urteil vom 03.11.2005 – 1 K 12/05
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf der ihm am 23.04.1976 erteilten Reisegewerbekarte (Reg.-Nr. 1424) für die Tätigkeitsfelder
1. Feilbieten von abgepackten Lebensmitteln, Textilwaren, Haushaltsgegenständen, Weihnachtsbäumen und
2. Betrieb des Lustbarkeitsgewerbes Autoskooter, Karussell, Verlosung, Jahrmarktspiel „Würfel-Rubbel-Roulett“.
Mit Schreiben vom 21.09.1999 und erneut vom 08.03.2001 regte die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten (BGN) als gesetzliche Unfallversicherung beim Beklagten die Einleitung eines Widerrufsverfahrens gegen den Kläger an, da Anhaltspunkte dafür bestünden, dass dieser nicht mehr die für die Gewerbetätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit besitze. Er schulde der BGN Sozialversicherungsbeiträge nebst Säumniszuschlägen und Vollstreckungskosten in einer Gesamthöhe von 38.781,64 DM. Alle Zwangsvollstreckungsmaßnahmen seien erfolglos verlaufen und freiwillige Zahlungen würden zurzeit nicht geleistet.
Die Beklagte leitete daraufhin ein Widerrufsverfahren gegen den Kläger ein und setzte diesen mit Schreiben vom 19.03.2001 hiervon in Kenntnis.
Nachdem der Kläger anlässlich einer persönlichen Vorsprache beim Beklagten am 26.11.2001 und erneut telefonisch am 16.05.2002 erklärt hatte, dass sich sein Steuerberater mit der BGN wegen einer Ratenzahlungsvereinbarung in Verbindung setzen werde, und die BGN mit Schreiben vom 05.06.2002 bestätigt hatte, dass eine solche Vereinbarung getroffen worden sei, wurde das Widerrufsverfahren vorübergehend ausgesetzt. Zu dieser Zeit betrug der Rückstand bei der BGN 16.428,53 Euro, nachdem am 21.05.2002 eine Teilzahlung in Höhe von 2.000,- Euro eingegangen war.
Mit Schreiben vom 03.12.2002 regte das Finanzamt ebenfalls die Einleitung eines Widerrufsverfahrens gegen den Kläger an, da dieser dem Saarland aus dem Betrieb herrührende steuerliche Abgaben in einer Gesamthöhe von 59.100,03 Euro schulde. Die Vollstreckung sei im Wesentlichen erfolglos verlaufen und die letzte freiwillige Zahlung in Höhe von 250,- Euro sei am 13.11.2002 erfolgt. Außerdem habe der Kläger vor dem Amtsgericht Saarlouis die eidesstattliche Versicherung abgegeben (Az.: 5 M 624-626/99); danach sei er vermögenslos.
Der Beklagte gab dem Kläger daraufhin Gelegenheit, sich bis zum 03.01.2003 zur Sache zu äußern.
Am 03.12.2002 sprach der Kläger beim Beklagten vor und erklärte, er kümmere sich derzeit um eine Darlehensaufnahme bei der Bank und gehe davon aus, dass er damit seine Rückstände bei der BGN und beim Finanzamt begleichen könne. Bis zum 17.01.2003 werde er dem Beklagten entsprechende Mitteilung machen und eventuelle Unterlagen vorlegen.
In der Folgezeit meldete sich der Kläger nicht mehr. Am 17.01.2003 teilte die BGN dem Beklagten mit, der Kläger habe die Ratenzahlungsvereinbarung nicht eingehalten. Der aktuelle Beitragsrückstand betrage zurzeit 16.028,53 Euro.
Des Weiteren teilte die Stadtkasse A-Stadt/Saar am 14.02.2003 mit, dass dort noch Forderungen in Höhe von mehr als 7.600,- Euro gegen den Kläger offen stünden, die nur in Mindestraten beglichen würden; hierbei handele es sich um Gewerbesteuerrückstände.
Daraufhin schrieb der Beklagte alle öffentlich-rechtlichen Gläubiger des Klägers an und bat um Mitteilung der aktuellen Schuldenstände.
Die BGN teilte mit Schreiben vom 11.06.2003 mit, der Kläger sei als schlechter Beitragszahler bekannt. Der Beitragsrückstand betrage zurzeit 18.271,32 Euro; Zwangsvollstreckungsmaßnahmen seien erfolglos geblieben. Die letzte Ratenzahlung sei am 23.08.2002 eingegangen.
Ausweislich eines aktuellen Kontoauszuges der Stadtkasse A-Stadt/Saar vom 26.08.2003 beliefen sich die Gewerbesteuerrückstände des Klägers einschließlich sonstiger Nebenkosten auf 7.631,10 Euro.
Das Finanzamt teilte mit Schreiben vom 12.09.2003 mit, die Steuerrückstände des Klägers betrügen derzeit 78.138,39 Euro. Hiervon entfielen – inklusive Nebenabgaben – 412,86 Euro auf die Lohnsteuer, 22.437,17 Euro auf die Umsatzsteuer und 55.288,36 Euro auf die Einkommensteuer. Alle bekannten Beitreibungsmöglichkeiten seien ausgeschöpft worden. Die letzte Zahlung sei durch Umbuchung am 04.02.2003 in Höhe von 786,61 Euro erfolgt. Die Zahlungsvereinbarung vom Dezember 2002 sei nicht eingehalten worden. Steuererklärungen seien bisher nicht eingereicht worden. Sowohl die Begehung durch den Vollziehungsbeamten am 03.07.2003 als auch die erneute besondere Aufforderung zur Zahlung vom 03.07.2003 bis zum 13.07.2003 seien bisher ohne Reaktion geblieben.
Mit Bescheid vom 28.10.2003, zugestellt am 31.10.2003, widerrief der Beklagte daraufhin die dem Kläger erteilte Reisegewerbekarte gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 3 SVwVfG i.V.m. § 57 GewO. Zur Begründung führte er aus, der Kläger sei wegen seiner nicht unerheblichen Steuer- und Beitragsrückstände als unzuverlässig anzusehen. Insbesondere die Nichtabführung der Sozialversicherungsbeiträge sei geeignet, seine Unzuverlässigkeit zu begründen, da die Berufsgenossenschaft als gesetzliche Unfallversicherung, die ihrem Wesen nach eine solidarische Ablösung der zivilrechtlichen Haftpflicht der Unternehmer sei, Leistungen nach Eintritt des Arbeitsunfalls auch dann gewähre, wenn das betreffende Unternehmen seinen Beitragsverpflichtungen nicht nachkomme. Ein derartiges Verhalten habe somit sowohl Vermögensschädigungen des Trägers als auch Mehrbelastungen der übrigen Arbeitnehmer zur Folge. Durch die Nichtentrichtung der Beiträge zur Berufsgenossenschaft habe sich der Kläger gegenüber anderen Zahlungspflichtigen mit gleichartigem Gewerbe, die ihre Beiträge pünktlich entrichteten, einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil verschafft. Hinzu kämen die gewerbebezogenen Steuerrückstände, die sich nach telefonischer Auskunft vom 27.10.2003 momentan auf 78.871,89 Euro beliefen. Hier falle vor allem ins Gewicht, dass der Kläger auch Umsatzsteuern in Höhe von 22.437,17 Euro zuzüglich Säumniszuschläge nicht abgeführt habe, obwohl diese von Dritten getragen würden und der Kläger für deren Weiterleitung verantwortlich sei. Außerdem seien bislang weder die noch ausstehenden Steuererklärungen beim Finanzamt vorgelegt noch sei ein Zahlungsplan bzw. ein Erfolg versprechendes Sanierungskonzept erarbeitet worden. Der im laufenden Verfahren mitgeteilte Gewerbesteuerrückstand bei der Stadt A-Stadt/Saar betrage für den Zeitraum ab 1997 zurzeit 8.861,44 Euro einschließlich Nachzahlungszinsen und Verspätungszuschläge. Zahlungen seien nur sporadisch und nur unter dem Druck des laufenden Widerrufsverfahrens erfolgt. Insgesamt lasse das bisherige Verhalten des Klägers nur den Schluss zu, dass er das Reisegewerbe auch künftig nicht ordnungsgemäß betreiben werde und mit einer freiwilligen Tilgung der Beitrags- und Steuerrückstände nicht zu rechnen sei. Auf die Frage des Verschuldens an aufgelaufenen Steuer- und Beitragsrückständen komme es angesichts des ordnungsrechtlichen Charakters des Gewerbeuntersagungsverfahrens nicht an. Im Interesse eines ordnungsgemäßen und redlichen Wirtschaftsverkehrs müsse von einem Gewerbetreibenden erwartet werden, dass er bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit ohne Rücksicht auf die Ursachen seiner wirtschaftlichen Schwierigkeiten die Ausübung eines selbstständigen Gewerbes unterlasse. Werde der Betrieb gleichwohl weitergeführt, sei dies der eigentliche Grund, den Gewerbetreibenden als unzuverlässig anzusehen. Aufgrund der festgestellten Unzuverlässigkeit müsse die Reisegewerbekarte widerrufen werden, da ansonsten die Gefahr bestehe, dass der Kläger auch in Zukunft seinen gewerbebezogenen Abgabenverpflichtungen nicht nachkomme. Hierdurch würde dem Staat bzw. der Allgemeinheit ein beträchtlicher Schaden entstehen, weshalb der Widerruf zur Abwehr einer Gefährdung des öffentlichen Interesses erforderlich sei. Für den Erlass des Widerrufsbescheides wurde eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 108,18 Euro erhoben.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 26.11.2003 Widerspruch, dem der Beklagte nicht abhalf, sondern dem Kreisrechtsausschuss des Landkreises A-Stadt zur Entscheidung vorlegte.
In der Folgezeit ermittelte der Beklagte, dass der Gewerbesteuerrückstand des Klägers bei der Stadtkasse A-Stadt/Saar zwischenzeitlich auf 10.493,44 Euro angestiegen war. Zudem legte er in der mündlichen Verhandlung vor dem Kreisrechtsausschuss am 28.04.2004 einen aktuellen Kontoauszug des Finanzamtes vom 16.04.2004 vor, aus dem sich eine Steuerschuld des Klägers in Höhe von 89.774,15 Euro ergab.
Gleichwohl wurde das Widerspruchsverfahren auf Beschluss des Kreisrechtsausschusses vom 28.04.2004 zunächst bis Ende Oktober 2004 ausgesetzt, um dem Kläger Gelegenheit zu geben, seine Zahlungswilligkeit und -fähigkeit durch eine spürbare Reduzierung der Außenstände unter Beweis zu stellen.
Mit Schreiben vom 27.10.2004 legte der Beklagte dem Kreisrechtsausschuss die aktuellen Kontoauszüge und Mitteilungen der öffentlich-rechtlichen Gläubiger des Klägers vor. Daraus ergab sich, dass die Steuerschulden des Klägers beim Finanzamt zwischenzeitlich auf 98.243,07 Euro angewachsen waren, wobei 26.839,31 Euro auf Umsatzsteuern, 483,45 Euro auf Lohnsteuern und 70.920,31 Euro auf Einkommensteuern entfielen. Auch die Beitragsrückstände bei der BGN waren zwischenzeitlich auf 21.862,89 Euro angewachsen. Hinzu kamen Gewerbesteuerrückstände bei der Stadtkasse A-Stadt/Saar in Höhe von 8.293,44 Euro sowie – wie zwischenzeitlich bekannt geworden war – Beitragsrückstände bei der IKK Südwest-Direkt in Höhe von 7.065,21 Euro. Nach Auskunft des Finanzamtes war der Kläger seinen steuerlichen Erklärungspflichten nicht nachgekommen, sodass die Besteuerungsgrundlagen weitgehend geschätzt werden mussten. Die laufende Umsatzsteuer war angemeldet, jedoch nicht beglichen worden. Die letzte Zahlung an das Finanzamt in Höhe von 1.500,- Euro war im Mai 2004 erfolgt. An die BGN war letztmalig am 23.08.2003 ein Betrag in Höhe von 500,- Euro gezahlt worden. Die Forderungen für die Jahre 2002 und 2003 wurden geschätzt, nachdem der Kläger die Nachweise zur Beitragsberechnung nicht vorgelegt hatte. An die Stadtkasse A-Stadt/Saar waren seit April 2004 eine Teilzahlung in Höhe von 200,- Euro, zwei Teilzahlungen in Höhe von jeweils 500,- Euro sowie eine Teilzahlung in Höhe von 1.000,- Euro geleistet worden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 04.01.2005, zugestellt am 07.01.2005, wies der Kreisrechtsausschuss des Landkreises A-Stadt den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. In den Gründen des Bescheides ist ausgeführt, der Widerruf der Reisegewerbekarte sei aufgrund der Unzuverlässigkeit des Klägers und zur Abwehr einer Gefährdung des öffentlichen Interesses erforderlich und damit recht- und zweckmäßig. Die Unzuverlässigkeit des Klägers folge aus den zu berücksichtigenden andauernden Verletzungen seiner steuerlichen und sozialversicherungspflichtigen Zahlungs- und Mitwirkungsverpflichtungen. Unstreitig bestünden Rückstände an Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen in einer beträchtlichen Höhe. Diese beliefen sich nach der vom Beklagten nunmehr vorgelegten Aufstellung auf insgesamt 135.464,61 Euro und seien damit im Laufe des Widerspruchsverfahrens auf ein nicht mehr hinnehmbares Maß angewachsen. Das Ausmaß der Pflichtverletzungen lasse sogar vermuten, dass der Kläger die Rückstände in schuldhafter Weise auf ein von ihm aus eigener wirtschaftlicher Kraft nicht mehr zu bewältigendes Maß habe anwachsen lassen. Im Interesse eines ordnungsgemäßen und redlichen Wirtschaftsverkehrs müsse aber von einem Gewerbetreibenden erwartet werden, dass er bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit ohne Rücksicht auf die Ursachen seiner wirtschaftlichen Schwierigkeiten seinen Gewerbebetrieb alsbald aufgebe. Diese Erwartungen habe der Kläger trotz erheblicher Rückstände an Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen nicht erfüllt. Im Hinblick auf die bereits eingetretene und für die Zukunft drohende Gefährdung des öffentlichen Interesses habe die Reisegewerbekarte des Klägers daher widerrufen werden müssen.
Hiergegen hat der Kläger am 07.02.2005 Klage erhoben.
Er ist der Auffassung, die Voraussetzungen für einen Widerruf der Reisegewerbekarte lägen nicht vor. Zwar sei die Verletzung steuerlicher Pflichten grundsätzlich geeignet, die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit zu begründen, dies gelte jedoch nur, soweit die steuerlichen Pflichten mit der Ausübung des Gewerbes in Zusammenhang stünden. Daher hätten in seinem Fall zwar die Rückstände bei den Lohn-, Umsatz- und Gewerbesteuern, nicht jedoch die Rückstände bei den Einkommensteuern berücksichtigt werden dürfen. Außerdem hätte berücksichtigt werden müssen, dass er –der Kläger- zahlungswillig sei und sich zu diesem Zweck bereits mit seinen Hauptgläubigern in Verbindung gesetzt habe. So liege mit der AOK bereits eine Einigung zur Rückzahlung der Außenstände vor. Eine Einigung mit dem Finanzamt stehe kurz vor dem Abschluss und weitere Einigungen mit der BGN und der IKK seien in Vorbereitung und würden kurzfristig folgen. Die zwischenzeitlich getroffene Finanzierungsvereinbarung mit der Bank gebe ihm –dem Kläger- die Möglichkeit, seine Schulden ratenweise zu tilgen. Mit dem Beklagten sei ebenfalls eine Ratenzahlungsvereinbarung abgeschlossen worden. Im Hinblick auf das vorliegende Sanierungskonzept bestehe nicht die Gefahr, dass er –der Kläger- auch in Zukunft seinen gewerbebezogenen Abgabenverpflichtungen nicht nachkomme. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass ohne den Widerruf der Reisegewerbekarte das öffentliche Interesse gefährdet wäre. Er –der Kläger- sei vielmehr gerade auf den Fortbestand der Reisegewerbekarte angewiesen, um seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber seinen Gläubigern nachzukommen. Außerdem benötige er die Reisegewerbekarte zur Erwirtschaftung seines Lebensunterhalts.
Mit Schreiben vom 12.08.2005 hat der Kläger noch einmal darauf hingewiesen, dass die hohen Rückstände bei der BGN darauf zurückzuführen seien, dass die Beitragsbescheide auf Schätzungen basierten, deren Grundlagen nicht aktuell seien. Er habe sich deshalb wegen der Feststellung der tatsächlich geschuldeten Beiträge mit der BGN in Verbindung gesetzt. Außerdem habe er der BGN mit Schreiben vom 05.08.2005 einen Ratenzahlungsvorschlag unterbreitet. Des Weiteren habe er am 09.08.2005 ein Gespräch mit dem Finanzamt geführt. Dieses habe sich bereit erklärt, Ratenzahlungen zu akzeptieren, wenn zuvor eine Minderung der Steuerschuld auf 50.000,- Euro erfolge. Eine solche Minderung könne auch durch berichtigte Voranmeldungen erfolgen. Zu diesem Zweck habe er –der Kläger- einen Termin bei seinem Steuerberater vereinbart. Außerdem habe er den Gewerbesteuerrückstand bei der Stadtkasse A-Stadt/Saar um 500,- Euro zurückgeführt. Diese Bemühungen zeigten, dass er dabei sei, ein Sanierungskonzept vorzulegen. Bei einem Entzug der Reisegewerbekarte würde er dagegen zum Sozialleistungsempfänger werden.
Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 28.10.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 04.01.2005 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Er reicht zunächst ein Schreiben der BGN vom 17.05.2005 zu den Akten, aus dem sich ein aktueller Beitragsrückstand des Klägers in Höhe von 28.857,41 Euro ergibt. Des Weiteren legt er ein Schreiben des Finanzamtes vom 25.05.2005 vor, wonach der Lohnsteuerrückstand des Klägers auf 1.958,34 Euro, der Umsatzsteuerrückstand auf 32.232,81 Euro und der Einkommensteuerrückstand auf 72.258,60 Euro angestiegen ist. Aus dem Schreiben des Finanzamtes geht ferner hervor, dass die Besteuerungsgrundlagen für die Veranlagungszeiträume 1998-2002 sowie 2004 geschätzt worden seien, da der Kläger bis heute keine Steuererklärungen eingereicht habe. Die laufende Umsatzsteuer werde ebenfalls weder angemeldet noch würden die geschätzten Beträge gezahlt. Alle Vollstreckungsmaßnahmen seitens des Finanzamtes seien erfolglos geblieben; die letzte Zahlung sei im Februar 2005 erfolgt. Außerdem weist der Beklagte darauf hin, dass sich der Gewerbesteuerrückstand des Klägers bei der Stadtkasse A-Stadt/Saar seit Erlass der Widerrufsverfügung von 7.633,10 Euro auf 9.685,44 Euro erhöht habe. Nach Rücksprache mit der Stadtkasse sei keine offizielle Zahlungsvereinbarung getroffen worden; vielmehr seien Zahlungen nur an den Vollstreckungsbeamten geleistet worden. Auch das Finanzamt Saarlouis und die BGN hätten auf telefonische Nachfrage vom 31.05.2005 bestätigt, dass sich der Kläger nicht zwecks Einigung oder Ratenzahlungsvereinbarung mit ihnen in Verbindung gesetzt habe. Letzte Zahlungen an die BGN seien im Jahr 2002 geleistet worden. Hinzu komme, dass laut einer öffentlichen Bekanntmachung des Amtsgerichts Saarbrücken -Außenstelle Sulzbach- vom 18.04.2005 ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers mangels Masse abgewiesen worden sei (Az.: ..). Außerdem habe der Kläger letztmalig am 22.01.2004 beim Amtsgericht Saarlouis die eidesstattliche Versicherung abgegeben (Az.: ..; auch hiernach sei er vermögenslos. Einer weiteren Schädigung der Allgemeinheit durch das Verhalten des Klägers habe nur durch den Widerruf der Reisegewerbekarte begegnet werden können. Ein milderes Mittel sei nicht ersichtlich.
Mit Schreiben vom 28.07.2005 hat der Beklagte mitgeteilt, aufgrund der Veranlagung der Gewerbesteuer für 2003 und der Anpassung der Vorauszahlungen für die Jahre 2004 und 2005 habe sich der Gewerbesteuerrückstand um 4.291,- reduziert und betrage nunmehr 5.394,44 Euro. Der Kläger habe einmalig am 21.04.2005 einen Betrag in Höhe von 300,- Euro an den Vollstreckungsbeamten der Stadt A-Stadt/Saar gezahlt. Laut aktuellem Kontoauszug des Finanzamtes vom 19.07.2005 habe sich der gewerbebezogene Steuerrückstand des Klägers allerdings seit dem 25.05.2005 wiederum um 1.276,12 Euro auf nunmehr 114.646,21 Euro erhöht. Der Rückstand bei der BGN betrage unverändert 28.857,41 Euro; Zahlungen seien keine geleistet und Ratenzahlungen nicht vereinbart worden.
Mit weiterem Schreiben vom 09.09.2005 hat der Beklagte seine Angaben dahin ergänzt, dass der Kläger in der Zwischenzeit außer einer Zahlung von 500,- Euro an den Vollstreckungsbeamten der Stadtkasse A-Stadt/Saar keine weiteren Zahlungen geleistet habe. Mit dem Finanzamt Saarlouis sei noch keine Zahlungsvereinbarung getroffen worden; der gewerbebezogene Steuerrückstand belaufe sich zurzeit auf 119.563,41 Euro. Bei der BGN lägen Ratenzahlungsanträge vor; allerdings seien die noch ausstehenden Nachweisbögen zur Beitragsberechnung bislang nicht eingereicht worden. Die letzte Ratenzahlung sei am 23.08.2002 bei der BGN eingegangen. Die Gesamtbelastung des Klägers aus gewerbebezogenen Steuer- und Beitragsrückständen beim Finanzamt, der BGN und der Stadtkasse A-Stadt/Saar betrage zurzeit 150.315,56 Euro.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten und der Widerspruchsbehörde verwiesen; er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß §§ 40, 42 Abs. 1 1. Alt., 68 ff. VwGO zulässig, aber unbegründet.
Der angefochtene Widerrufsbescheid des Beklagten vom 28.10.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 04.01.2005 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Der Widerruf der Reisegewerbekarte findet seine Rechtsgrundlage in § 49 Abs. 2 Nr. 3 SVwVfG. Nach dieser Vorschrift darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn die Behörde aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet wäre. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Eingriffsnorm sind im vorliegenden Fall erfüllt.
Der Kläger übt das Reisegewerbe aufgrund der bestandskräftigen, mit Bescheid vom 23.04.1976 rechtmäßig erteilten Erlaubnis des Beklagten aus. Der Beklagte hat aber nachträglich eingetretene Tatsachen ermittelt, deren Vorliegen im Erlaubnisverfahren zur Versagung der Reisegewerbekarte führen würde. Gemäß § 57 Abs. 1 GewO ist die Reisegewerbekarte zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Gewerbetreibende die für die beabsichtigte Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Davon muss derzeit im Fall des Klägers ausgegangen werden.
Unzuverlässig ist ein Gewerbetreibender, wenn er keine Gewähr für eine zukünftig ordnungsgemäße Ausübung seines Gewerbes bietet. Nicht ordnungsgemäß ist die Gewerbeausübung durch eine Person, die nicht willens oder nicht in der Lage ist, die im öffentlichen Interesse zu fordernde einwandfreie Führung ihres Gewerbes zu gewährleisten (vgl. Marcks in Landmann/Rohmer, Kommentar zur Gewerbeordnung, Stand: Oktober 2004, § 35 Rdnr. 29 m.w.N.). Dabei genügt nach ständiger Rechtsprechung der Kammer insbesondere die beharrliche und nicht unbeträchtliche Verletzung öffentlicher Zahlungsverpflichtungen -z.B. zur Zahlung von Steuern- regelmäßig zur Annahme der Unzuverlässigkeit. Lediglich Abgabenrückstände von weniger als 5.000,- DM sind nicht geeignet, die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Frage zu stellen (vgl. z.B. Urteil der Kammer vom 14.01.1997 -1 K 49/94-, bestätigt durch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 14.07.1998 -8 Q 6/97-; ferner Urteil vom 22.04.1998 -1 K 28/98-, bestätigt durch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 13.08.1998 -8 Q 10/98-; Urteil vom 01.12.1999 -1 K 43/98).
Gemessen hieran war der Kläger in dem für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Widerrufsverfügung maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (vgl. BVerwG, Urteil vom 02.02.1982 -1 C 17.79- in DVBl. 1982, 698; ferner: Beschluss vom 23.11.1990 -1 B 155.90- in NVwZ 1991, 372 = GewArch 1991, 110; vgl. auch Beschluss vom 14.05.1997 -1 B 93.97- in Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 68 = GewArch 1997, 478 = NVwZ-RR 1997, 621; jeweils zu § 35 GewO; Urteile der Kammer, a.a.O.) als gewerberechtlich unzuverlässig anzusehen. Allein die Entwicklung seiner Steuerschulden von 59.100,03 Euro zu Beginn der Ermittlungen (erste Auskunft des Finanzamtes Saarlouis vom 03.12.2002) bis hin zu 78.871,89 Euro im Zeitpunkt des Erlasses des Ausgangsbescheides (Auskunft vom 27.10.2003) sowie die Tatsache, dass sich dieser Schuldenstand bis zur Entscheidung der Widerspruchsbehörde bis auf 98.243,07 Euro erhöhte, wovon allein 26.839,31 Euro auf Umsatzsteuern und weitere 483,45 Euro auf Lohnsteuern entfielen, sprechen für sich. Hinzu kamen noch erhebliche Rückstände bei der Berufsgenossenschaft (18.271,32 Euro im Zeitpunkt des Erlasses des Ausgangsbescheides bzw. 21.862,89 Euro im Zeitpunkt der Entscheidung der Widerspruchsbehörde) und bei der IKK Südwest-Direkt (7.065,21 Euro im Zeitpunkt der Entscheidung der Widerspruchsbehörde) sowie Gewerbesteuerrückstände bei der Stadtkasse A-Stadt/Saar (8.293,44 Euro im Zeitpunkt der Entscheidung der Widerspruchsbehörde), sodass sich die Gesamtverbindlichkeiten des Klägers im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung auf insgesamt 135.464,61 Euro beliefen. Hinsichtlich der Einzelheiten kann auf die zutreffende Begründung der angefochtenen Bescheide verwiesen werden (§ 117 Abs. 5 VwGO).
Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die festgestellten Steuer- und Beitragsrückstände teilweise auf Schätzungen beruhten, denn die Schätzung ist die gesetzliche Folge der Nichtabgabe von Steuererklärungen und damit eine zulässige Beurteilungsgrundlage. Außerdem gehört zum ordnungsgemäßen Betrieb eines Gewerbes die Erfüllung der steuerlichen Erklärungspflichten, deren nachhaltige Verletzung ohne Hinzutreten weiterer Tatbestände ebenfalls den Schluss auf die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit rechtfertigen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.06.1994 -1 B 114.94- in GewArch 1995, 111).
Die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit des Klägers wäre nur dann in Zweifel zu ziehen gewesen, wenn er schon damals ein Erfolg versprechendes Sanierungskonzept verfolgt gehabt hätte. Ein solches war und ist aber auch aus heutiger Sicht nicht erkennbar. Da es - wie schon erwähnt - auch insoweit auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, hier also der Bescheidung des Widerspruchs, ankommt, ist es in diesem Zusammenhang rechtlich ohne Bedeutung, ob der Kläger – wie er in der Klageschrift angekündigt hat - nach Erlass des Widerspruchsbescheides Schulden ernstlich tilgen wollte oder dies in Zukunft noch beabsichtigt. Diese Umstände könnten allenfalls Bedeutung erlangen, wenn der Kläger zu einem späteren Zeitpunkt erneut die Erteilung einer Reisegewerbekarte beantragt. Im Übrigen hat der Beklagte noch mit Schreiben vom 09.09.2005 mitgeteilt, dass die Gesamtbelastung des Klägers aus gewerbebezogenen Steuer- und Beitragsrückständen nach Erlass des Widerspruchsbescheides weiter angewachsen sei und zurzeit 150.315,56 Euro betrage. Außer einer Zahlung in Höhe von 500,- Euro an den Vollstreckungsbeamten der Stadtkasse A-Stadt/Saar habe der Kläger keine weiteren Zahlungen geleistet. Mit dem Finanzamt Saarlouis sei noch keine Zahlungsvereinbarung getroffen worden und es seien auch keine Steuererklärungen eingereicht worden. Bei der BGN lägen zwar Ratenzahlungsanträge vor, allerdings seien die noch ausstehenden Nachweisbögen zur Beitragsberechnung bislang nicht eingereicht worden. Die letzte Ratenzahlung sei am 23.08.2002 bei der BGN eingegangen. Diese Umstände lassen insgesamt nicht auf ein Erfolg versprechendes Sanierungskonzept schließen. Außerdem lässt die Tatsache, dass das Amtsgericht Saarbrücken – Außenstelle Sulzbach – mit Beschluss vom 18.04.2005 (Az.: ) einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers mangels Masse abgewiesen hat, darauf schließen, dass der Kläger weiterhin vermögenslos ist.
Rechtlich irrelevant ist in diesem Zusammenhang, welche konkreten Umstände zum Anwachsen der Steuer- und Beitragsschulden bzw. der Überschuldung des Klägers geführt haben. Die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit setzt weder ein Verschulden noch einen Charaktermangel des Gewerbetreibenden voraus (so bereits BVerwG, Urteil vom 29.03.1966 -I C 62.65- in BVerwGE 24, 38, 40, 41, zu § 35 GewO). Im Interesse eines ordnungsgemäßen und redlichen Wirtschaftsverkehrs muss vielmehr erwartet werden, dass ein Gewerbetreibender bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit ohne Rücksicht auf die Ursache der wirtschaftlichen Schwierigkeiten seinen Gewerbebetrieb aufgibt. Diese durch die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Gewerbeausübung begründete Erwartung ist der eigentliche Grund dafür, den wirtschaftlich leistungsunfähigen Gewerbetreibenden als unzuverlässig anzusehen.
Liegt demnach ein Sachverhalt vor, welcher im Erlaubnisverfahren zur Versagung der Reisegewerbekarte gemäß § 57 Abs. 1 GewO geführt hätte, ist der Beklagte gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 3 SVwVfG zum Widerruf der dem Kläger erteilten Erlaubnis nur unter der weiteren Voraussetzung berechtigt, dass ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet wäre. Hierfür reicht es nicht aus, dass der Widerruf im öffentlichen Interesse liegt, vielmehr muss er zur Abwehr einer Gefährdung des öffentlichen Interesses, d.h. grundsätzlich zur Beseitigung oder Verhinderung eines sonst unmittelbar drohenden Schadens für den Staat, die Allgemeinheit oder wichtige Gemeinschaftsgüter erforderlich sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.07.1982 -7 B 190.81-, DVBl. 1982, 1004, 1005; Urteil vom 24.01.1992 -7 C 38/90-, NVwZ 1992, 565; Schönleiter in Landmann/Rohmer, Kommentar zur Gewerbeordnung, a.a.O., § 57 Rdnr. 24). Davon ist hier auszugehen, denn die dauerhafte Missachtung der Steuer- und Beitragsverbindlichkeiten steht einer verlässlichen Erzielung von Einnahmen der öffentlichen Hand grundsätzlich entgegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.10.1985 -7 B 161/85-, NVwZ 1986, 482) und stellt daher eine konkrete Gefährdung der zu den geschützten Rechtsgütern gehörenden fiskalischen Interessen des Staates dar (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 7. Aufl. 2000, § 49 Rdnr. 48), welcher nur durch einen Widerruf der erteilten Erlaubnis wirksam begegnet werden kann. Damit sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 49 Abs. 2 Nr. 3 SVwVfG erfüllt.
Auch die Ein-Jahres-Frist des § 48 Abs. 4 SVwVfG, die für den Widerruf eines begünstigenden Verwaltungsaktes gemäß § 49 Abs. 2 Satz 2 SVwVfG entsprechend gilt, ist eingehalten. Der Lauf dieser Frist setzt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts voraus, dass der Behörde sämtliche für die Widerrufsentscheidung erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind (vgl. Beschluss des Großen Senats vom 19.12.1984, BVerwGE 70, 356, 362 ff.). Die Frist beginnt mithin erst von dem Zeitpunkt an zu laufen, ab dem bei objektiver Betrachtung keine Notwendigkeit mehr für weitere Überlegungen besteht (vgl. BVerwG, a.a.O.). Dieser Zeitpunkt war hier frühestens am 03.12.2002 erreicht, als der Beklagte erfahren hatte, dass der Kläger neben den Beitragsrückständen bei der BGN auch noch erhebliche Steuerschulden beim Finanzamt hatte. Da der Widerrufsbescheid am 28.10.2003 erging und dem Kläger drei Tage später zugestellt wurde, ist die Jahresfrist gewahrt.
Nach alledem steht fest, dass der Beklagte den Widerruf der dem Kläger erteilten Reisegewerbekarte gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 3 SVwVfG i.V.m. § 57 Abs. 1 GewO verfügen durfte. Mit dem Wort „darf“ ist der Behörde allerdings ein Ermessen eingeräumt, welches sie pflichtgemäß ausüben muss, nachdem sie die tatbestandlichen Voraussetzungen geprüft und bejaht hat. Dass diese Ermessensbetätigung vorliegend nicht erkennbar ist, macht den Widerrufsbescheid im Ergebnis ausnahmsweise dennoch nicht rechtswidrig. Der Beklagte hat kein Ermessen ausgeübt, da er den Begründungsteil seines Bescheides vom 28.10.2003 nach Feststellung der für ihn entscheidungserheblichen Tatsachen und eingehender Würdigung des Verhaltens des Klägers ohne weitere Ermessenserwägungen mit dem Satz beendete: „Aufgrund der festgestellten Unzuverlässigkeit ist die Reisegewerbekarte zu widerrufen.“ Die Widerspruchsbehörde hat ihrerseits nur geäußert, dass die Reisegewerbekarte des Klägers im Hinblick auf die bereits eingetretene und für die Zukunft drohende Gefährdung des öffentlichen Interesses habe widerrufen werden müssen, und hat daher ebenfalls kein eigenes Ermessen betätigt. Dennoch ist die Widerrufsverfügung im Ergebnis nicht rechtswidrig, weil das Ermessen im Fall des Klägers auf Null reduziert war, d.h. der Widerruf der Reisegewerbekarte die allein noch ermessensfehlerfrei zu treffende Entscheidung des Beklagten darstellte. Das Ansammeln von Steuer- und Beitragsschulden in einer Größenordnung von mehr als 100.000,- Euro sowie die beharrliche Verletzung der öffentlich-rechtlichen Zahlungs- und Erklärungspflichten und die Tatsache, dass bis heute kein tragfähiges Sanierungskonzept vorgelegt worden ist, dokumentieren nämlich einen ausgeprägten Fall von zu vermutender Unzuverlässigkeit, bei dem nicht ersichtlich ist, welche anderen Handlungsalternativen sich dem Beklagten unter den gegebenen Umständen geboten haben sollten. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass ein weiteres Zuwarten eine wesentliche Änderung des Verhaltens des Klägers bewirkt hätte. Im Hinblick auf die im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung vorliegenden Erkenntnisse ist der Widerruf der Reisegewerbekarte wegen einer Ermessensreduzierung auf Null daher konsequent und stellt sich als rechtmäßige Maßnahme dar.
Die Folgen der von der Beklagten ausgesprochenen Widerrufsverfügung mögen den Kläger zwar hart treffen. Dennoch liegt hierin grundsätzlich keine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Die Gefahr eines Existenzverlustes und selbst die drohende Sozialhilfebedürftigkeit müssen als Konsequenz eines entsprechenden Verbots hingenommen werden, weil der Schutz der Allgemeinheit und des redlichen Wirtschaftsverkehrs insoweit vorrangig sind (vgl. zur gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit BVerwG, Beschlüsse vom 25.03.1991 -1 B 10.91- in GewArch 1991, 226 = NVwZ-RR 1991, 408 und vom 17.08.1995 -1 B 114/95- in Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 60).
Die Verpflichtung des Klägers, die Erlaubnisurkunde zurückzugeben, findet ihre Rechtsgrundlage in § 52 SVwVfG.
Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Das Gericht sieht keine Veranlassung, auf der Grundlage von § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO die Berufung zuzulassen.
Gründe
Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß §§ 40, 42 Abs. 1 1. Alt., 68 ff. VwGO zulässig, aber unbegründet.
Der angefochtene Widerrufsbescheid des Beklagten vom 28.10.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 04.01.2005 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Der Widerruf der Reisegewerbekarte findet seine Rechtsgrundlage in § 49 Abs. 2 Nr. 3 SVwVfG. Nach dieser Vorschrift darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn die Behörde aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet wäre. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Eingriffsnorm sind im vorliegenden Fall erfüllt.
Der Kläger übt das Reisegewerbe aufgrund der bestandskräftigen, mit Bescheid vom 23.04.1976 rechtmäßig erteilten Erlaubnis des Beklagten aus. Der Beklagte hat aber nachträglich eingetretene Tatsachen ermittelt, deren Vorliegen im Erlaubnisverfahren zur Versagung der Reisegewerbekarte führen würde. Gemäß § 57 Abs. 1 GewO ist die Reisegewerbekarte zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Gewerbetreibende die für die beabsichtigte Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Davon muss derzeit im Fall des Klägers ausgegangen werden.
Unzuverlässig ist ein Gewerbetreibender, wenn er keine Gewähr für eine zukünftig ordnungsgemäße Ausübung seines Gewerbes bietet. Nicht ordnungsgemäß ist die Gewerbeausübung durch eine Person, die nicht willens oder nicht in der Lage ist, die im öffentlichen Interesse zu fordernde einwandfreie Führung ihres Gewerbes zu gewährleisten (vgl. Marcks in Landmann/Rohmer, Kommentar zur Gewerbeordnung, Stand: Oktober 2004, § 35 Rdnr. 29 m.w.N.). Dabei genügt nach ständiger Rechtsprechung der Kammer insbesondere die beharrliche und nicht unbeträchtliche Verletzung öffentlicher Zahlungsverpflichtungen -z.B. zur Zahlung von Steuern- regelmäßig zur Annahme der Unzuverlässigkeit. Lediglich Abgabenrückstände von weniger als 5.000,- DM sind nicht geeignet, die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Frage zu stellen (vgl. z.B. Urteil der Kammer vom 14.01.1997 -1 K 49/94-, bestätigt durch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 14.07.1998 -8 Q 6/97-; ferner Urteil vom 22.04.1998 -1 K 28/98-, bestätigt durch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 13.08.1998 -8 Q 10/98-; Urteil vom 01.12.1999 -1 K 43/98).
Gemessen hieran war der Kläger in dem für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Widerrufsverfügung maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (vgl. BVerwG, Urteil vom 02.02.1982 -1 C 17.79- in DVBl. 1982, 698; ferner: Beschluss vom 23.11.1990 -1 B 155.90- in NVwZ 1991, 372 = GewArch 1991, 110; vgl. auch Beschluss vom 14.05.1997 -1 B 93.97- in Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 68 = GewArch 1997, 478 = NVwZ-RR 1997, 621; jeweils zu § 35 GewO; Urteile der Kammer, a.a.O.) als gewerberechtlich unzuverlässig anzusehen. Allein die Entwicklung seiner Steuerschulden von 59.100,03 Euro zu Beginn der Ermittlungen (erste Auskunft des Finanzamtes Saarlouis vom 03.12.2002) bis hin zu 78.871,89 Euro im Zeitpunkt des Erlasses des Ausgangsbescheides (Auskunft vom 27.10.2003) sowie die Tatsache, dass sich dieser Schuldenstand bis zur Entscheidung der Widerspruchsbehörde bis auf 98.243,07 Euro erhöhte, wovon allein 26.839,31 Euro auf Umsatzsteuern und weitere 483,45 Euro auf Lohnsteuern entfielen, sprechen für sich. Hinzu kamen noch erhebliche Rückstände bei der Berufsgenossenschaft (18.271,32 Euro im Zeitpunkt des Erlasses des Ausgangsbescheides bzw. 21.862,89 Euro im Zeitpunkt der Entscheidung der Widerspruchsbehörde) und bei der IKK Südwest-Direkt (7.065,21 Euro im Zeitpunkt der Entscheidung der Widerspruchsbehörde) sowie Gewerbesteuerrückstände bei der Stadtkasse A-Stadt/Saar (8.293,44 Euro im Zeitpunkt der Entscheidung der Widerspruchsbehörde), sodass sich die Gesamtverbindlichkeiten des Klägers im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung auf insgesamt 135.464,61 Euro beliefen. Hinsichtlich der Einzelheiten kann auf die zutreffende Begründung der angefochtenen Bescheide verwiesen werden (§ 117 Abs. 5 VwGO).
Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die festgestellten Steuer- und Beitragsrückstände teilweise auf Schätzungen beruhten, denn die Schätzung ist die gesetzliche Folge der Nichtabgabe von Steuererklärungen und damit eine zulässige Beurteilungsgrundlage. Außerdem gehört zum ordnungsgemäßen Betrieb eines Gewerbes die Erfüllung der steuerlichen Erklärungspflichten, deren nachhaltige Verletzung ohne Hinzutreten weiterer Tatbestände ebenfalls den Schluss auf die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit rechtfertigen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.06.1994 -1 B 114.94- in GewArch 1995, 111).
Die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit des Klägers wäre nur dann in Zweifel zu ziehen gewesen, wenn er schon damals ein Erfolg versprechendes Sanierungskonzept verfolgt gehabt hätte. Ein solches war und ist aber auch aus heutiger Sicht nicht erkennbar. Da es - wie schon erwähnt - auch insoweit auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, hier also der Bescheidung des Widerspruchs, ankommt, ist es in diesem Zusammenhang rechtlich ohne Bedeutung, ob der Kläger – wie er in der Klageschrift angekündigt hat - nach Erlass des Widerspruchsbescheides Schulden ernstlich tilgen wollte oder dies in Zukunft noch beabsichtigt. Diese Umstände könnten allenfalls Bedeutung erlangen, wenn der Kläger zu einem späteren Zeitpunkt erneut die Erteilung einer Reisegewerbekarte beantragt. Im Übrigen hat der Beklagte noch mit Schreiben vom 09.09.2005 mitgeteilt, dass die Gesamtbelastung des Klägers aus gewerbebezogenen Steuer- und Beitragsrückständen nach Erlass des Widerspruchsbescheides weiter angewachsen sei und zurzeit 150.315,56 Euro betrage. Außer einer Zahlung in Höhe von 500,- Euro an den Vollstreckungsbeamten der Stadtkasse A-Stadt/Saar habe der Kläger keine weiteren Zahlungen geleistet. Mit dem Finanzamt Saarlouis sei noch keine Zahlungsvereinbarung getroffen worden und es seien auch keine Steuererklärungen eingereicht worden. Bei der BGN lägen zwar Ratenzahlungsanträge vor, allerdings seien die noch ausstehenden Nachweisbögen zur Beitragsberechnung bislang nicht eingereicht worden. Die letzte Ratenzahlung sei am 23.08.2002 bei der BGN eingegangen. Diese Umstände lassen insgesamt nicht auf ein Erfolg versprechendes Sanierungskonzept schließen. Außerdem lässt die Tatsache, dass das Amtsgericht Saarbrücken – Außenstelle Sulzbach – mit Beschluss vom 18.04.2005 (Az.: ) einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers mangels Masse abgewiesen hat, darauf schließen, dass der Kläger weiterhin vermögenslos ist.
Rechtlich irrelevant ist in diesem Zusammenhang, welche konkreten Umstände zum Anwachsen der Steuer- und Beitragsschulden bzw. der Überschuldung des Klägers geführt haben. Die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit setzt weder ein Verschulden noch einen Charaktermangel des Gewerbetreibenden voraus (so bereits BVerwG, Urteil vom 29.03.1966 -I C 62.65- in BVerwGE 24, 38, 40, 41, zu § 35 GewO). Im Interesse eines ordnungsgemäßen und redlichen Wirtschaftsverkehrs muss vielmehr erwartet werden, dass ein Gewerbetreibender bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit ohne Rücksicht auf die Ursache der wirtschaftlichen Schwierigkeiten seinen Gewerbebetrieb aufgibt. Diese durch die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Gewerbeausübung begründete Erwartung ist der eigentliche Grund dafür, den wirtschaftlich leistungsunfähigen Gewerbetreibenden als unzuverlässig anzusehen.
Liegt demnach ein Sachverhalt vor, welcher im Erlaubnisverfahren zur Versagung der Reisegewerbekarte gemäß § 57 Abs. 1 GewO geführt hätte, ist der Beklagte gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 3 SVwVfG zum Widerruf der dem Kläger erteilten Erlaubnis nur unter der weiteren Voraussetzung berechtigt, dass ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet wäre. Hierfür reicht es nicht aus, dass der Widerruf im öffentlichen Interesse liegt, vielmehr muss er zur Abwehr einer Gefährdung des öffentlichen Interesses, d.h. grundsätzlich zur Beseitigung oder Verhinderung eines sonst unmittelbar drohenden Schadens für den Staat, die Allgemeinheit oder wichtige Gemeinschaftsgüter erforderlich sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.07.1982 -7 B 190.81-, DVBl. 1982, 1004, 1005; Urteil vom 24.01.1992 -7 C 38/90-, NVwZ 1992, 565; Schönleiter in Landmann/Rohmer, Kommentar zur Gewerbeordnung, a.a.O., § 57 Rdnr. 24). Davon ist hier auszugehen, denn die dauerhafte Missachtung der Steuer- und Beitragsverbindlichkeiten steht einer verlässlichen Erzielung von Einnahmen der öffentlichen Hand grundsätzlich entgegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.10.1985 -7 B 161/85-, NVwZ 1986, 482) und stellt daher eine konkrete Gefährdung der zu den geschützten Rechtsgütern gehörenden fiskalischen Interessen des Staates dar (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 7. Aufl. 2000, § 49 Rdnr. 48), welcher nur durch einen Widerruf der erteilten Erlaubnis wirksam begegnet werden kann. Damit sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 49 Abs. 2 Nr. 3 SVwVfG erfüllt.
Auch die Ein-Jahres-Frist des § 48 Abs. 4 SVwVfG, die für den Widerruf eines begünstigenden Verwaltungsaktes gemäß § 49 Abs. 2 Satz 2 SVwVfG entsprechend gilt, ist eingehalten. Der Lauf dieser Frist setzt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts voraus, dass der Behörde sämtliche für die Widerrufsentscheidung erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind (vgl. Beschluss des Großen Senats vom 19.12.1984, BVerwGE 70, 356, 362 ff.). Die Frist beginnt mithin erst von dem Zeitpunkt an zu laufen, ab dem bei objektiver Betrachtung keine Notwendigkeit mehr für weitere Überlegungen besteht (vgl. BVerwG, a.a.O.). Dieser Zeitpunkt war hier frühestens am 03.12.2002 erreicht, als der Beklagte erfahren hatte, dass der Kläger neben den Beitragsrückständen bei der BGN auch noch erhebliche Steuerschulden beim Finanzamt hatte. Da der Widerrufsbescheid am 28.10.2003 erging und dem Kläger drei Tage später zugestellt wurde, ist die Jahresfrist gewahrt.
Nach alledem steht fest, dass der Beklagte den Widerruf der dem Kläger erteilten Reisegewerbekarte gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 3 SVwVfG i.V.m. § 57 Abs. 1 GewO verfügen durfte. Mit dem Wort „darf“ ist der Behörde allerdings ein Ermessen eingeräumt, welches sie pflichtgemäß ausüben muss, nachdem sie die tatbestandlichen Voraussetzungen geprüft und bejaht hat. Dass diese Ermessensbetätigung vorliegend nicht erkennbar ist, macht den Widerrufsbescheid im Ergebnis ausnahmsweise dennoch nicht rechtswidrig. Der Beklagte hat kein Ermessen ausgeübt, da er den Begründungsteil seines Bescheides vom 28.10.2003 nach Feststellung der für ihn entscheidungserheblichen Tatsachen und eingehender Würdigung des Verhaltens des Klägers ohne weitere Ermessenserwägungen mit dem Satz beendete: „Aufgrund der festgestellten Unzuverlässigkeit ist die Reisegewerbekarte zu widerrufen.“ Die Widerspruchsbehörde hat ihrerseits nur geäußert, dass die Reisegewerbekarte des Klägers im Hinblick auf die bereits eingetretene und für die Zukunft drohende Gefährdung des öffentlichen Interesses habe widerrufen werden müssen, und hat daher ebenfalls kein eigenes Ermessen betätigt. Dennoch ist die Widerrufsverfügung im Ergebnis nicht rechtswidrig, weil das Ermessen im Fall des Klägers auf Null reduziert war, d.h. der Widerruf der Reisegewerbekarte die allein noch ermessensfehlerfrei zu treffende Entscheidung des Beklagten darstellte. Das Ansammeln von Steuer- und Beitragsschulden in einer Größenordnung von mehr als 100.000,- Euro sowie die beharrliche Verletzung der öffentlich-rechtlichen Zahlungs- und Erklärungspflichten und die Tatsache, dass bis heute kein tragfähiges Sanierungskonzept vorgelegt worden ist, dokumentieren nämlich einen ausgeprägten Fall von zu vermutender Unzuverlässigkeit, bei dem nicht ersichtlich ist, welche anderen Handlungsalternativen sich dem Beklagten unter den gegebenen Umständen geboten haben sollten. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass ein weiteres Zuwarten eine wesentliche Änderung des Verhaltens des Klägers bewirkt hätte. Im Hinblick auf die im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung vorliegenden Erkenntnisse ist der Widerruf der Reisegewerbekarte wegen einer Ermessensreduzierung auf Null daher konsequent und stellt sich als rechtmäßige Maßnahme dar.
Die Folgen der von der Beklagten ausgesprochenen Widerrufsverfügung mögen den Kläger zwar hart treffen. Dennoch liegt hierin grundsätzlich keine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Die Gefahr eines Existenzverlustes und selbst die drohende Sozialhilfebedürftigkeit müssen als Konsequenz eines entsprechenden Verbots hingenommen werden, weil der Schutz der Allgemeinheit und des redlichen Wirtschaftsverkehrs insoweit vorrangig sind (vgl. zur gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit BVerwG, Beschlüsse vom 25.03.1991 -1 B 10.91- in GewArch 1991, 226 = NVwZ-RR 1991, 408 und vom 17.08.1995 -1 B 114/95- in Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 60).
Die Verpflichtung des Klägers, die Erlaubnisurkunde zurückzugeben, findet ihre Rechtsgrundlage in § 52 SVwVfG.
Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Das Gericht sieht keine Veranlassung, auf der Grundlage von § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO die Berufung zuzulassen.
Sonstige Literatur
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes zu, wenn sie vom Oberverwaltungsgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht des Saarlandes, Kaiser-Wilhelm-Straße 15, 66740 Saarlouis, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Kaiser-Wilhelm-Straße 15, 66740 Saarlouis, einzureichen.
Die Berufung ist zuzulassen, wenn ein Zulassungsgrund dargelegt ist und vorliegt. Ein Grund für die Zulassung der Berufung liegt vor, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte und Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
Beschluss
Der Streitwert wird gemäß §§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG in Anlehnung an die Empfehlung im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom Juli 2004 (abgedruckt in NVwZ 2004, 1327; Ordnungsnummer 54.2.1 - Wirtschaftsverwaltungsrecht, Untersagung des ausgeübten Gewerbes) auf 15.000,- Euro festgesetzt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Wertfestsetzung steht den Beteiligten oder sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Kaiser-Wilhelm-Straße 15, 66740 Saarlouis, zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,- Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht des Saarlandes, Kaiser-Wilhelm-Straße 15, 66740 Saarlouis, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Die Beschwerde ist nur bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder anderweitiger Erledigung zulässig.
In dem Verfahren über die Streitwertbeschwerde bedarf es nicht der Mitwirkung eines Bevollmächtigten.