Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis

Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Beschluss vom 03.11.2005 – 5 F 28/05

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird auf 7500 Euro festgesetzt.

Gründe

Der zulässige Antrag,

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, die Bauarbeiten zur Ausführung des Wohnbauvorhabens auf dem Grundstück Gemarkung H., Flur 1, Flurstücke ..., ..., ... (Aktenzeichen der UBA ...) durch eine für sofort vollziehbar zu erklärende Ordnungsverfügung vorläufig stillzulegen,

bleibt ohne Erfolg.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen (neben dem vorliegend nicht in Betracht kommenden Fall einer Sicherungsanordnung i.S.v. § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO) auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn die betreffende Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO erfordert die Glaubhaftmachung sowohl eines Anordnungsgrundes im Sinne einer besonderen Eilbedürftigkeit als auch eines materiell-rechtlichen Anordnungsanspruchs. Daran fehlt es vorliegend.

Dem Antragsteller steht kein Anordnungsanspruch zu. Er macht als Eigentümer vieler Grundstücke im Plangebiet und Investor u.a. des Seniorenzentrums und des Bereichs Betreutes Wohnen ohne Erfolg geltend, das von der Beigeladenen im Rahmen der Genehmigungsfreistellung gemäß § 63 LBO auf dem Vorhabengrundstück geplante Mehrfamilienhaus mit 14 Wohneinheiten und 19 Pkw-Stellplätzen verletzte seine öffentlich-rechtlich geschützten Nachbarrechten aus den Festsetzungen des mit der Bekanntmachung am 28.07.2005 in Kraft getretenen Bebauungsplans „In den Waldwiesen“ der Gemeinde W.. Während der Bebauungsplan – erstens - maximal 2 Wohnungen pro Gebäude zulasse, beabsichtige die Beigeladene die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit 14 Wohneinheiten. Zweitens setze der Bebauungsplan eine Grundflächenzahl von 0,4 fest, während das Bauvorhaben eine Grundflächenzahl von 0,49 erreiche. Drittens erlaube der Bebauungsplan nur geneigte Dächer mit einer Dachneigung von 20° bis 45° bei eingeschossiger Bauweise bzw. von 20° bis 26°, wenn das zweite Geschoss als Vollgeschoss gebaut werde; das Bauvorhaben solle jedoch eine Dachneigung von nur 5° haben. Die Begrenzung der Wohnungszahl habe nach dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 22.08.1994 – 2 W 30/94 – unmittelbar nachschützende Wirkung. Das ist in dieser Allgemeinheit und insbesondere bezogen auf den vorliegenden Fall unzutreffend.

Wendet sich ein Nachbar gegen ein gemäß § 63 LBO genehmigungsfrei gestelltes Bauvorhaben, so ist die Prüfung von Abwehrrechten des Nachbarn – wie bei der Drittanfechtung einer Baugenehmigung - allein auf solche materiellen Rechte beschränkt, die den Schutz des um Rechtsschutz nachsuchenden Nachbarn bezwecken. Ob und ggf. in welchem Umfang das streitige Vorhaben mit den sonstigen Rechtsvorschriften nicht in Einklang steht, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Vorliegend ist eine Verletzung von öffentlich-rechtlich geschützten Nachbarrechten des Antragstellers nicht mit der erforderlichen „überwiegenden Wahrscheinlichkeit“ zu erkennen.

In bauplanungsrechtlicher Hinsicht ist davon auszugehen, dass sowohl das Baugrundstück als auch mindestens ein Grundstück des Antragstellers im Geltungsbereich des Bebauungsplans „In den Waldwiesen“ im Gemeindebezirk H. der Gemeinde W. liegen. Dieser weist hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung ein allgemeines Wohngebiet aus, begrenzt die zulässige Anzahl von Wohnungen auf zwei pro Gebäude, gibt eine Grundflächenzahl von 0,4 vor und setzt die Dachneigung bei zwei Vollgeschossen auf 20° bis 26° fest.

Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens ist von der Verbindlichkeit dieser Planung auszugehen, denn Anhaltspunkte für die Ungültigkeit des Bebauungsplans sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich (OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 28.11.1977 – II W 140/77 -, SKZ 1978, 50; vom 04.05.1984 – 2 W 57/84 -, und vom 01.02.1991 - 2 W 53/90 -).

Damit beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach § 30 BauGB und erfordert, dass der Neubau den Festsetzungen des Planes nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

Die Art der baulichen Nutzung gewährt dem Nachbarn ein subjektives Abwehrrecht gegenüber nicht gebietsverträglichen Nutzungen. Deshalb hat die Festsetzung von Baugebieten durch Bebauungspläne kraft Bundesrechts grundsätzlich nachbarschützende Funktion. Der Nachbar hat auf die Bewahrung der Gebietsart einen Schutzanspruch, der über das Rücksichtnahmegebot hinausgeht (BVerwG, Urteil vom 16.9.1993 - 4 C 28.91 -, BVerwGE 94, 151 = Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 118 = DVBl. 1994, 284 = DÖV 1994, 263 = BauR 1994, 223 = NJW 1994, 1546 = BRS 55 Nr. 110; daran anschließend: OVG des Saarlandes, Urteil vom 30.08.1994 - 2 R 8/94 -, BRS 56 Nr. 121, und Beschluss vom 12.04.1999 - 2 W 1/99 -).

Ein Verstoß gegen diesen Gebietsgewährleistungsanspruch ist aber nicht festzustellen. Offenkundig genügt die beabsichtigte Nutzung des Baugrundstücks zum Wohnen der im Plan enthaltenen Zweckbestimmung dieses Bereiches als „Allgemeines Wohngebiet“ im Verständnis des § 4 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO. Insoweit hat das BVerwG im Urteil vom 18.09.2003 - 4 CN 3.02 - ausgeführt, dass es eine bessere Gebietsverträglichkeit als die von Gebieten derselben Nutzungsart nicht gibt.

Ob die im Textteil B Planes unter Nr. 8 enthaltene Beschränkung der auf dem jeweiligen Baugrundstück verwirklichbaren Zahl der Wohnungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB auf „max. zwei Einheiten pro Haus“ geeignet ist, nachbarliche Abwehrrechte gegenüber Gebäuden mit einer größeren Anzahl von Wohneinheiten zu begründen, hängt primär davon ab, ob der Bebauungsplan dieser Festsetzung Nachbarschutz vermitteln wollte. Ist das nicht der Fall, kommt es sekundär darauf an, ob sich das geplante Bauvorhaben dem Antragsteller als Nachbarn gegenüber als rücksichtslos erweist. Beides ist hier nicht der Fall.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschluss vom 09.03.1993 – 4 B 38.93 -, BRS 55 Nr. 170) ist die Wohnungsanzahl kein Kriterium des Maßes der baulichen Nutzung (vgl. § 16 Abs. 1 BauNVO), kann aber als Ausdruck der Art der baulichen Nutzung bodenrechtliche Relevanz haben (BVerwG, Urteil vom 26.09.1991 – 4 C 5.87 -, BVerwGE 89, 69 = BRS 91 Nr. 5). Die Zwei-Wohnungs-Klausel kann geeignet sei, den Gebietscharakter im Sinne einer Bebauung vorwiegend mit Familienheimen zu bestimmen. An der Erhaltung oder Schaffung eines solchen Gebietscharakters können die Planbetroffenen ein berechtigtes Interesse haben. Der Ortsgesetzgeber ist deshalb bodenrechtlich nicht gehindert, der entsprechenden planerischen Festsetzung drittschützende Wirkung beizulegen. Er darf die Zwei-Wohnungs-Klausel aber auch ausschließlich objektiv-rechtlich ausgestalten (BVerwG, Beschluss vom 09.10.1991 – 4 B 137/91 -, Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 104). Ob eine Beschränkung der Wohnungsanzahl allein städtebaulichen Gründen dient oder ob sie auch nachbarschützend sein soll, richtet sich nach dem Gesamtinhalt des jeweiligen Bebauungsplans. Entscheidend ist, wie der einzelne Bebauungsplan – unter Heranziehung seiner Begründung und ggf. weiterer Auslegungshilfen wie etwa der Niederschriften über die Gemeinderatssitzungen o.ä. – auszulegen ist. Auf dieser Rechtsauffassung beruhe im Ergebnis auch der Beschluss des OVG Berlin vom 25.02.1988 (– 2 S 1.88 -, BRS 48 Nr. 167). Zwar scheine das OVG Berlin – den Akzent ein wenig verlagernd – davon auszugehen, dass eine Festsetzung nach § 4 Abs. 4 BauNVO a.F. im Zweifel nachbarschützend sei. Es stütze seine Entscheidung aber maßgeblich auf die Begründung des dem damaligen Verfahren zugrunde liegenden Bebauungsplans, indem es ihr entnehme, dass die Zwei-Wohnungs-Klausel dieses Plans auch zum Ausgleich der Interessen der Bewohner dieses Gebietes erlassen worden sei.

Nicht anderes gilt für den Beschluss des OVG des Saarlandes vom 22.08.1994 – 2 W 30/94 -, auf den sich der Antragsteller maßgeblich stützt. Auch in dieser Entscheidung war ein Bebauungsplan Verfahrensgegenstand, dessen gesamter Geltungsbereich nach der textlichen Festsetzung „überwiegend für die Bebauung mit Familienheimen“ bestimmt war. Der Begriff des Familienheimes wiederum ergab sich aus § 7 des mit Art. 2 des Gesetzes zur Reform des Wohnungsbaurechts vom 13.09.2001 (BGBl. I S. 2376, 2393) mit Wirkung vom 01.01.2002 (Art. 28 Abs. 1 des Gesetzes vom 13.09.2001, BGBl. I S. 2376, 2403) aufgehobenen Zweiten Wohnungsbaugesetzes - II. WoBauG - (Vom 27.06.1956, BGBl. I S. 523 in der Fassung der (letzten) Bekanntmachung vom 19.08.1994, BGBl. 1994 I S. 2137). Danach waren Familienheime Eigenheime, Kaufeigenheime und Kleinsiedlungen, die nach Größe und Grundriss ganz oder teilweise dazu bestimmt sind, dem Eigentümer und seiner Familie oder einem Angehörigen und dessen Familie als Heim zu dienen. § 9 Abs. 1 II. WoBauG bestimmte weiter, dass Eigenheim ein Grundstück mit einem Wohngebäude ist, das nicht mehr als zwei Wohnungen enthält. Zu einem solchen Bebauungsplan hat das OVG des Saarlandes im Beschluss vom 22.08.1994 – 2 W 30/94 – ausgeführt, es sehe keine Veranlassung, von der bisherigen Auslegung einer Ausweisung des gesamten Geltungsbereichs eines Bebauungsplans als „überwiegend für die Bebauung mit Familienheimen vorgesehene Fläche“ abzuweichen, zumal nicht erkennbar gewesen sei, welchen Sinn eine solche Festsetzung machte, würde sie nicht als § 3 Abs. 4 BauNVO 1968 (Ebenso Fassung 1962 und 1977; seit der Fassung 1990 regelt allein § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB die Möglichkeit, die höchstzulässige Zahl der Wohnungen im Bebauungsplan festzusetzen ) gleichkommende Beschränkung der Wohnungszahl in den Gebäuden (auf maximal zwei) verstanden.

Weder der Bebauungsplan „In den Waldwiesen“ selbst noch dessen Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB zum Entwurf Stand „September 2003“ enthalten den Begriff des „Familienheims“, sodass sich der Beschluss des OVG vom 22.08.1994 auch nur begrenzt für die Frage heranziehen lässt, ob die Festsetzung der „Zwei-Wohnungs-Klausel“ auch dem Nachbarschutz dient. Mit der Abschaffung der gezielten staatlichen Förderung von Familienheimen aufgrund des Gesetzes zur Reform des Wohnungsbaurechts vom 13.09.2001 hat sich diese Festsetzung aller Voraussicht nach auch erledigt. Dass eine allein noch auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB mögliche Festsetzung einer Höchstzahl von Wohnungen in Wohngebäuden jedenfalls auch städtebauliche Gründe erfordert, ergibt sich bereits aus dem Gesetzeswortlaut. Als solch ein städtebaulicher Grund kommt etwa eine ökologisch wertvolle Hanglage in Betracht, bei der die Festsetzung der Höchstzahl von Wohnungen pro Gebäude dem Zweck dient, in einer aufgelockerten Bebauung die Erschließung des Gebiets dem entsprechend geringen Verkehrsaufkommen anzupassen und die Zahl der erforderlichen Stellplätze gering zu halten (BVerwG, Beschluss vom 09.11.1994 – 4 NB 34.94 -, BRS 56 Nr. 3). Als weitere städtebauliche Faktoren kommen konkrete Verhältnisse im wie auch außerhalb des Plangebiets in Betracht (Stüer, Handbuch des Bau- und Fachplanungsrechts, 1998, Rdnr. 223 unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 19.12.1996 – 4 NB 46.96 – (unveröffentlicht)).

Bei Anlegung dieser Maßstäbe erscheint es wenig wahrscheinlich, dass der Zwei-Wohnungs-Klausel im Bebauungsplan „In den Waldwiesen“ Nachbarschutz zukommt. Dem Plan selbst lassen sich keine Gründe für diese Festsetzung entnehmen. In der Begründung ist die städtebauliche Konzeption auf Seite 21 unter Tz. 8.1 dargestellt. Danach wurde besonderer Augenmerk auf die Aspekte der städtebaulich-ökologischen Qualität sowie der Einpassung in das Orts- und Landschaftsbild gelegt. Das gibt ebenso wie die Begründung der Art der baulichen Nutzung unter Tz. 8.2 keinen Hinweis auf eine Absicht nachbarliche Interessen schützen zu wollen. Die Zwei-Wohnungs-Klausel wird unter Tz. 8.4 Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche, Stellung der baulichen Anlagen, erwähnt, ohne dass sich eine Begründung für die Klausel findet. Auch die Darstellung der Auswirkungen des Bebauungsplans unter Tz. 10, derzufolge die Plankonzeption so angelegt ist, dass gegenseitige Beeinträchtigungen vermieden werden, enthält keinen greifbaren Hinweis darauf, dass die Zwei-Wohnungs-Klausel der nachbarlichen Abwehr von größeren Wohneinheiten dienen sollte. Das macht auch schon deshalb wenig Sinn, weil der Plankonzeption entsprechend der Großteil des Plangebietes dem Seniorenzentrum und den Bereichen für Betreutes Wohnen belassen ist und nur einige wenige Grundstücke dem Allgemeinen Wohngebiet mit der festgesetzten Zwei-Wohnungs-Klausel überhaupt zur Verfügung stehen. Diese wiederum befinden sich südlich der Achse zwischen der Schule im Osten und dem Kindergarten im Westen. Dass für diese maximal neun Grundstücke, die nach Norden hin von der Schule, dem Kindergarten und den aus jeweils 14 Wohneinheiten bestehenden Wohngebäude für betreutes Wohnen mit dem Bebauungsplan ein gegenseitiges Austauschverhältnis geschaffen werden sollte, welches untereinander Abwehransprüche gegen größere Wohneinheiten begründen sollte, erscheint nahezu ausgeschlossen. Noch weniger ist anzunehmen, dass der Bebauungsplan für den/die Eigentümer von Grundstücken bzw. Teilen davon aus dem Bereich Betreutes Wohnen oder Seniorenzentrum Abwehransprüche gegen (größere) Wohneinheiten im südlich gelegenen Planbereich begründen sollte.

Keinen Hinweis auf die Absicht der Gewährung von Nachbarschutz gibt die vom Antragsteller vorgetragene Tatsache, dass er Investor des Seniorenzentrums der Wohngebäude für betreutes Wohnen ist und er dementsprechend in die Planung eingebunden war. Denn Nachbarschutz ist nicht Investorenschutz.

Soweit sich der Antragsteller gegen die Abweichung des Bauvorhabens der Beigeladenen gegen von den Festsetzungen des Bebauungsplans über die Grundfläche (§ 19 Abs. 2 BauNVO) wendet, betrifft das das Maß der baulichen Nutzung.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts haben Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung grundsätzlich keine nachbarschützende Funktion (Urteil vom 23.06.1995 -4 B 52.95- DVBl. 1995, 1025 = NJW 1996, 1075 = BRS 57 Nr. 209). Nachbarschutz vermitteln sie nur dann, wenn sich aus dem Bebauungsplan selbst oder seiner Begründung ein dahingehender Rechtssetzungswille der plangebenden Gemeinde im Einzelfall hinreichend sicher erkennen lässt (OVG des Saarlandes, Beschluss vom 03.07.1995 -2 W 28/95- und Urteil vom 29.03.1994 -2 R 24/93-).

Die dem Gericht vorgelegten Planunterlagen des Bebauungsplanes „In den Waldwiesen“ lassen einen dahingehenden Willen der Gemeinde nicht erkennen.

Nichts anderes gilt für die auf der Grundlage von § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 93 Abs. 5 LBO 1996 in den Bebauungsplan aufgenommen örtlichen Bauvorschriften über die Dachform und Neigung. Diese dienen grundsätzlich allein städtebaulichen Zwecken und gewähren nur ausnahmsweise Nachbarschutz. Dafür gibt es jedoch vorliegend keine Anhaltspunkte.

Auch auf der Grundlage des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO ist ein nachbarlicher Abwehranspruch gegen das freigestellte Vorhaben der Beigeladenen unwahrscheinlich. Dazu müsste das Vorhaben unzumutbare Beeinträchtigungen auslösen, die mit der Eigenart des Baugebiets nicht vereinbar sind. Dafür ist nicht vorgetragen und auch nichts ersichtlich.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist somit mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen. Der Billigkeit im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO entspricht es, auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da diese einen Antrag gestellt und damit selbst ein Kostenrisiko übernommen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG, wobei der von der Kammer angenommene Wert der Sache im Hauptsacheverfahren mit 15.000,-- Euro angesetzt wird. Dieser Wert ist angesichts der Vorläufigkeit der vorliegenden Entscheidung zu halbieren (vgl. Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, DVBl. 2004, 1525).

Sonstige Literatur

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes zu.

Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht des Saarlandes, Kaiser-Wilhelm-Straße 15, D-Stadt, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Beschwerdegericht eingeht.

Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Kaiser-Wilhelm-Straße 15, D-Stadt, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

Einlegung und Begründung der Beschwerde müssen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Prozessbevollmächtigten erfolgen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte und Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.

Gegen die in dieser Entscheidung enthaltene Festsetzung des Streitwerts steht den Beteiligten oder sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.

Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht des Saarlandes, Kaiser-Wilhelm-Straße 15, D-Stadt, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Die Beschwerde ist nur bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder anderweitiger Erledigung zulässig.