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Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Urteil vom 08.11.2005 – 5 K 13/05.A
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt im Asylfolgeverfahren die Verpflichtung zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG, hilfsweise die Verpflichtung zur Feststellung, dass einer Abschiebung in den Iran Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 – 7 AufenthG entgegenstehen.
Er ist iranischer Staatsangehöriger. Seinen Angaben im ersten Asylverfahren zufolge reiste er im Oktober 1994 in einem Lkw auf dem Landwege in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte Asyl.
Mit Bescheid vom 22.01.1996 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter ab und stellte zugleich fest, dass weder die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG noch Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. Zur Begründung ist in dem Bescheid im Wesentlichen ausgeführt, ein Asylanspruch scheitere bereits an der Einreise auf dem Landweg. Auch die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG lägen nicht vor. Die vom Kläger vorgetragenen Verfolgungsmaßnahmen – seine einjährige Inhaftierung und Suspendierung vom Studium – hätten die Schwelle der Asylrelevanz nicht erreicht. Auch die Voraussetzungen des § 53 AuslG lägen nicht vor.
Die von ihm erhobene Klage wurde vom Verwaltungsgericht des Saarlandes mit Urteil vom 23.10.1997 – 4 K 16/96.A – abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes ließ mit Beschluss vom 24.01.2000 – 9 Q 240/97 – die Berufung hinsichtlich der Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG zu. Mit Urteil vom 23.10.2002 – 9 R 3/00 – wies das Oberverwaltungsgericht die Berufung zurück: Der Kläger sei nicht im Zustand erlittener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung nach Deutschland gelangt. Er habe die realen Begebenheiten vor seiner Ausreise im Oktober 1994 genutzt, um an diesen entlang eine Verfolgungsgeschichte zu konstruieren. Die Asylantragstellung in Deutschland führe im Falle der Rückkehr in den Iran nicht zu abschiebungsrechtlich relevanten Übergriffen der iranischen Sicherheitskräfte. Asylrechtlich relevante Verfolgungsmaßnahmen drohten dem Kläger auch nicht wegen seines Beitritts zum „Iranischen Verein für kulturelle Zusammenarbeit im Saarland e.V.“ oder seiner Funktion als Kassenwart seit März 2001 und auch nicht wegen seiner Teilnahme an der Demonstration am 29.08.1998 anläßlich des 10. Jahrestages der Tötung politischer Gefangener im Iran vor der iranischen Botschaft in Bonn. Exilpolitische Aktivitäten lösten im Falle der Rückkehr in den Iran nur dann asylerhebliche Maßnahmen aus, wenn diese von den iranischen Behörden als Ausdruck erheblicher, den Bestand des Staates gefährdender Opposition eingestuft würden. Die Mitgliedschaft in dem genannten, in der Öffentlichkeit weitgehend unbekannten Verein mit seinen 16 Mitgliedern sowie die Tätigkeit als Kassenwart fielen nicht darunter. Dem Kläger drohten unter Zugrundelegung des Prognosemaßstabs der beachtlichen Wahrscheinlichkeit auch keine asylrelevanten Verfolgungsmaßnahmen, weil er während des Berufungsverfahrens ausweislich der seine Taufe am 04.02.2001 bescheinigenden Urkunde vom Islam zum Christentum der evangelischen Glaubensrichtung übergetreten (konvertiert) sei. Zwar stelle diese Konversion nach der Scharia ein mit der Todesstrafe verabscheuungswürdiges Verbrechen dar. Das staatliche Recht im Iran in der Gestalt des huddud und qesas-Gesetzes von 1982 stelle diese Konversion indes nicht unter Strafe. Konvertiten seien der regelmäßigen Gefahr unmittelbarer staatlicher Verfolgung nur dann ausgesetzt, wenn sie öffentlich in herausgehobener Funktion für den angenommenen christlichen Glauben tätig seien oder auf dessen Verbreitung innerhalb der moslemischen Gemeinschaft wahrnehmbar hinarbeiteten und damit gegen das aus traditioneller islamischer Sicht letztlich dem Staatsschutz dienende Missionsverbot verstießen. Ebenso wie bei exilpolitischen Aktivitäten erfordere eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für asylrelevante Maßnahmen, dass die Sicherheitsbehörden das (oppositionelle) Verhalten als Gefahr für das Mullah-Regime bewerteten, etwa weil es Anlass zu der Befürchtung gebe, das Wirken könne die islamische Gesellschaft schwächen oder sich sonst negativ auf sie auswirken. Bei den iranischen Christen handele es sich zu 90 Prozent um Armenier und im Übrigen um Assyrer, die der nestorianischen Kirche angehörten. Das Christentum als solches gehöre zu den Religionsgemeinschaften, die – sofern keine Mission betrieben werde – nach der iranischen Verfassung unter dem Schutz des Staates stünden. Zuletzt sei der Pfarrer der Pfingstgemeinde (Assyrer) in Maschhad im Jahre 1990 wegen Verstoßes gegen das Missionierungsverbot zu Tode verurteilt und hingerichtet worden. Einige evangelisch-christliche Kirchen der freikirchlichen Szene würden wegen ihres amerikanisch-westlichen Hintergrundes und ihrer Missionsbestrebungen als politische Gruppen angesehen. Im September 1996 sei ein vom Islam zum Christentum übergetretener Pastor der Untergrundkirche „Assembly of God“ in Sari unter mysteriösen Umständen an einem Baum hängend mit einem gebrochenen Bein tot aufgefunden worden, nachdem er zuvor inhaftiert gewesen sein solle. Im Zeitraum 1995/96 seien ein weiterer Pastor dieser Untergrundkirche und dessen Sohn verhaftet worden. Aus den vergangenen Jahren seien allerdings keine neuen Fälle von Verfolgungen von Konvertiten bekannt geworden, was nach Ansicht von amnesty international daran liege, dass Glaubensübertritte häufig geheim gehalten würden und sich die Menschen weiterhin als Moslems ausgäben. Die Verwaltungsgerichte in Deutschland gingen indes davon aus, dass die Konversion offiziellen Stellen regelmäßig zur Kenntnis gelange. Bezogen auf den Kläger bedeute das: Angenommen, - erstens - die staatlichen iranischen Organe seien über seinen Glaubenswechsel informiert, - zweitens - die Konversion sei nicht nur aus asyltaktischen Gründen erfolgt, - drittens - der Kläger könne nicht auf die Möglichkeit der „Reuebekundung“ und der formellen Rückkehr zum islamischen Glauben mit der Folge des Wegfalls der Strafbarkeit wegen Apostasie verwiesen werden, - viertens – er könne seinen Glauben wegen der verschwindend geringen (Untergrund-) Präsenz evangelischer Gemeinde im Iran überhaupt außerhalb seines „stillen Kämmerleins“ nach außen fassbar leben, drohten ihm gleichwohl nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylerhebliche staatliche Verfolgungsmaßnahmen. Er sei erst seit Anfang 2001 „einfaches“ Mitglied der evangelischen Kirche. Es gebe keine Anhaltspunkte für seine Absicht, im Iran für seinen Glauben missionarisch tätig zu sein. Er habe nicht dargetan, dass für seine Kirche die Mission zum elementaren Bereich des religiösen Existenzminimums gehöre. Deshalb sei es ihm zumutbar, nach der Rückkehr in den Iran zur Vermeidung von Repressalien die Religionsausübung außerhalb des häuslich-privaten Umfelds zu unterlassen und seinen Glauben nur abseits der Öffentlichkeit in persönlicher Gemeinschaft mit anderen gleich gesinnten Gläubigen zu leben. Der Kläger habe wegen seines Glaubensübertritts auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine mittelbare staatliche Verfolgung, d.h. Übergriffe durch (private) Dritte oder Gruppen zu gewärtigen, die der iranische Staat unterstützen, billigen oder tatenlos hinnehmen würde. Zwar legitimiere das allgemeine islamische Recht jeden (iranischen) Moslem zur Tötung desjenigen, der sich dazu bekenne, vom islamischen zum christlichen Glauben übergetreten zu sein. Diese Konversion stelle einen absoluten Tabubruch dar, aufgrund dessen nicht auszuschließen sei, dass dem Betroffenen in allen Bereichen nicht nur Benachteiligungen, sondern äußerstenfalls auch Gefahren für Leib und Leben durch religiöse Fanatiker oder irgendwelche „halbstaatlichen“ Rollkommandos drohten. Staatlicher Schutz sei dann nur sehr schwer zu erlangen. Die Gefährdungssituation „einfacher“, d.h. nicht missionarisch tätiger oder sich in sonstiger Weise für ihren neuen Glauben exponierender Konvertiten sei unter dem Gesichtspunkt der mittelbar staatlichen Verfolgung derart einzuschätzen, dass solche Personen zwar nicht sicher seien, Verfolgungsmaßnahmen Dritter ohne die Möglichkeit der Erwirkung staatlichen Schutzes ausgesetzt zu sein, im Normalfalle aber keine beachtliche Wahrscheinlichkeit für die Bedrohung bestehe. Auch in diesem Zusammenhang sei nochmals zu betonen, dass es dem Kläger im Falle seiner Rückkehr in den Iran zuzumuten sei, sich unter Beschränkung auf das religiöse Existenzminimum einer seine moslemische Umgebung herausfordernden „Zurschaustellung“ seines neues Glaubens zu enthalten.
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 23.10.2002 – 9 R 3/00 - wurde mit der Rücknahme der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision und der Einstellung dieses Verfahrens mit Beschluss vom 03.02.2003 rechtskräftig.
Mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 15.05.2003 stellte der Kläger beim Bundesamt einen auf die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG beschränkten Asylfolgeantrag: Zum Einen habe sich die dem abgeschlossenen Verfahren zugrunde liegende Sach- bzw. Rechtslage nachträglich zu seinen Gunsten geändert. Zum Anderen lägen neue Beweismittel vor, die (bei Vorliegen im Erstverfahren) zu einer ihm günstigeren Entscheidung geführt hätten.
Er betätige sich nunmehr in dem vom OVG beschriebenen Sinne öffentlich missionarisch für seine neue Religion und zwar auch gegenüber iranischen Landsleuten. So habe er ab dem 19.02.2003 mit fünf namentlich benannten iranischen Staatsangehörigen moslemischen Glaubens religiöse Gespräche geführt und ihnen vom „Persisch Christlichen Zentrum Mainz“ bezogene Schriften in persischer Schrift überreicht. Dabei handele es sich um das „Evangelium nach Mathäus“, den „Brief des (Apostels) Paulus an die Kolosser“, seine mit „Befreit zur Liebe“ überschriebene Erklärung über die Gründe für seinen Wechsel vom islamischen zum christlichen Glauben. Die benannten Personen hätten sich ihm gegenüber als sehr tolerant gezeigt und seien bereit, vor Gericht als Zeugen aufzutreten. Andere von ihm angesprochene Personen hätten sehr unwirsch reagiert. Die Pastoren Sabine und Christian T. könnten die Glaubhaftigkeit der vorstehenden Ausführungen bestätigen. Pastor T. berichte zudem, dass sich in jüngster Zeit Informationen über das Verschwinden von Christen im Iran gemehrt hätten. Man müsse davon ausgehen, dass seine Missionstätigkeit den offiziellen iranischen Stellen entweder aufgrund der von ihm Angesprochenen, die unwirsch reagiert hätten, oder aber aus der Saarbrücker Zeitung bekannt geworden sei. In der Ausgabe vom 20.03.2003 werde über ihn und seine Missionstätigkeit berichtet. Das sei sicher auch dem iranischen Geheimdienst bekannt geworden. In dem Zeitungsartikel sei die Einreise ins Bundesgebiet so wie im Tatbestand des Urteils des OVG dargestellt, was daran liege, dass der Redakteur nicht mit ihm gesprochen habe. Tatsächlich sei er nicht wie bisher vorgetragen auf dem Landweg, sondern auf dem Luftweg nach Deutschland gelangt. Im Erstverfahren hätten ihm iranische Landsleute geraten, die Einreise auf dem Landwege anzugeben, weil man ihm eine Einreise auf dem Luftwege nicht glauben werde. In Wirklichkeit sei er aber, auch wenn das für das vorliegende Verfahren nicht von Bedeutung sei, nach Zahlung eines Bestechungsgeldes in Höhe von zwei Millionen Tuman über den Flughafen Mehrabad ausgereist. Aufgrund seiner missionarischen Tätigkeit nach der Konversion seien die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und auch die des § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK erfüllt.
Das Landesamt für Ausländer- und Flüchtlingsangelegenheiten Saarland verpflichtete den Kläger mit Bescheid vom 12.05.2003, zu der am 22.05.2003 in Frankfurt/Main stattfindenden Anhörung durch Vertreter des iranischen Generalkonsulats persönlich zu erscheinen. Der gegen die Anordnung des Sofortvollzugs dieser Verpflichtung gestellte Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 21.05.2003 – 3 F 18/03- zurückgewiesen. Die Beschwerde gegen diesen Beschluss wies das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes mit Beschluss vom 21.05.2003 – 2 W 33/03 – zurück.
Mit Bescheid vom 11.06.2003 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und auf Abänderung der Feststellung zum Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG im Bescheid vom 22.01.1996 – 1913064-439 - ab. Von einer erneuten Abschiebungsandrohung sah es im Hinblick auf die Regelung in § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG ab. Zur Begründung ist in dem Bescheid im Wesentlichen ausgeführt, weder habe sich die Sach- und Rechtslage nach Abschluss des Erstverfahrens zu Gunsten des Klägers geändert, noch habe er Beweismittel präsentiert, die bei Vorlage im Erstverfahren zu einer anderen Entscheidung hätten führen können. Das OVG habe im Erstverfahren umfangreich ausgeführt, dass die vom Kläger geltend gemachte Missionierung nicht zum religiösen Kernbereich seiner christlichen Kirche gehöre und ihm deshalb zuzumuten sei, seinen Glauben nach seiner Rückkehr in den Iran nur abseits der Öffentlichkeit in Gemeinschaft mit anderen gleich gesinnten Gläubigen zu leben und sich einer seine moslemische Umgebung herausfordernden Zurschaustellung seines neuen Glaubens zu enthalten. Aus diesem Grunde stellten die von ihm im Folgeverfahren angebotenen Zeugen und vorlegten Schriftstücke für seine Missionsarbeit in Deutschland keine neuen Beweismittel im Verständnis von § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG dar.
Der Bescheid wurde am 13.06.2003 an die Prozessbevollmächtigten des Klägers abgesandt.
Mit der am 20.06.2003 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung macht er geltend, die Sach- bzw. Rechtslage habe sich nach dem Abschluss des Erstverfahrens sehr wohl zu seinen Gunsten verändert. Die Beklagte hätte die benannten Zeugen anhören müssen und keine Beweiswürdigung vornehmen dürfen. Er habe sich auch nicht nur in Deutschland, sondern auch auf iranischem Hoheitsgebiet zu seinem neuen christlichen Glauben bekannt, und zwar im iranischen Generalkonsulat. Das OVG habe im Urteil vom 23.10.1002 – 9 R 3/00 – tragend darauf abgestellt, dass er – der Kläger – „nur einfaches“ Gemeindemitglied gewesen sei und weiter ausgeführt, dass öffentliche Missionstätigkeit insbesondere innerhalb der moslemischen Gemeinschaft mit einer herausgehobenen Funktion gleichzusetzen sei. Das Missionierungsverbot für Konvertiten gelte nämlich – wie im Urteil des OVG ausgeführt - nicht nur für den Iran selbst. Er sei zudem davon überzeugt, dass er von seinem christlichen Glauben so überzeugt sei, dass er sich auch nach einer Rückkehr in den Iran nicht enthalten könne, sich zu diesem zu bekennen und für diesen einzutreten.
Den Antrag des Klägers auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens hat das Verwaltungsgericht des Saarlandes mit Beschluss vom 07.08.2003 – 3 F 28/03 – zurückgewiesen.
Nachdem der Kläger die Klage, soweit sie ursprünglich auch auf ihre Anerkennung als Asylberechtigter im Sinne von Art. 16 a Abs. 1 GG gerichtet war, in der mündlichen Verhandlung vom 08.11.2005 zurückgenommen hatte, wurde das Verfahren insoweit abgetrennt und unter der Geschäfts-Nr. 5 K 145/05.A eingestellt.
Der Kläger beantragt nunmehr,
die Beklagte unter entsprechender teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 11.06.2003 zu verpflichten, festzustellen, dass hinsichtlich des Iran die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen,
hilfsweise,
festzustellen, dass einer Abschiebung in den Iran Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 – 7 AufenthG entgegenstehen.
Die Beklagte ist der Klage unter Bezugnahme auf die Begründung des angefochtenen Bescheides entgegengetreten und hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten hat sich zu der Klage nicht geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten 4 K 16/96.A (VG), 9 Q 240/97, 9 R 3/00 (OVG), 3 F 18/03 (VG), 2 W 33/03 (OVG), 3 F 28/03.A und 5 K 13/05.A – zuvor: 3 K 131/03.A – (VG) und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten und der Ausländerakte des Landesamtes für Ausländer- und Flüchtlingsangelegenheiten Bezug genommen, der ebenso wie die in der Sitzungsniederschrift bezeichneten Teile der Dokumentation Iran Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.
Entscheidungsgründe
Da die Beklagte ordnungsgemäß und mit einem Hinweis auf die Folgen des Ausbleibens (§ 102 Abs.2 VwGO) geladen wurde und der Beteiligte in Verfahren der vorliegenden Art mit Schreiben vom 04.02.1994 allgemein auf Ladung zur mündlichen Verhandlung verzichtet hat, konnte trotz ihres Nichterscheinens in der mündlichen Verhandlung über die Klage verhandelt und entschieden werden.
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 AufenthG. Der angegriffene Bescheid der Beklagten vom 11.06.2003, mit dem die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und die Abänderung der bestandskräftigen Feststellung zu § 53 AuslG abgelehnt wurden, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers ist nach dem In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) vom 30. Juli 2004 (BGBl I S. 1950) nunmehr § 60 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG -). Diese Bestimmung ist mit Wirkung vom 1. Januar 2005 an die Stelle der bisher einschlägigen §§ 51 Abs. 1 und 53 AuslG getreten (Art. 15 Abs. 3 Zuwanderungsgesetz).
Rechtsgrundlage für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ist § 71 Abs. 1 AsylVfG. Danach ist im Falle der Stellung eines Asylantrages nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrages (Folgeantrag) ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt.
Bei dem mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 15.05.2003 beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge gestellten Asylantrag handelt es sich um einen Folgeantrag im Sinne von § 71 Abs. 1 AsylVfG. Denn der Kläger hat vor der Stellung dieses Antrages bereits einen Asylantrag gestellt, der unanfechtbar abgelehnt worden ist.
Ein weiteres Asylverfahren ist durchzuführen, wenn sich die der bestandskräftigen Entscheidung im Erstverfahren zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat, oder neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeiführen würden, oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind. Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen (§ 71 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 2 VwVfG); der Antrag muss ferner binnen drei Monaten gestellt werden, gerechnet von dem Tage ab, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat (§ 71 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 3 VwVfG). Tatsachen, die innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden, erfüllen allerdings nur dann die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 VwVfG, wenn sie geeignet sind, eine für den Asylbewerber günstigere Entscheidung über seinen Asylantrag herbeizuführen.
Vorliegend hat der Kläger eine nachträgliche Änderung der Sachlage und das Vorliegen neuer Beweismittel geltend gemacht. Die vorgetragenen Tatsachen und die präsentierten Beweismittel sind indes nicht geeignet, zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung zu führen, weil sie nicht die rechtliche Möglichkeit aufzeigen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen könnten, ihm somit bei einer Rückkehr in den Iran mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine politische Verfolgung drohen könnte.
Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer in Anwendung des Abkommens vom 28.07.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Soweit es die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und den politischen Charakter der Verfolgung betrifft, sind die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG und des Art. 16 a Abs. 1 GG deckungsgleich.
Offen bleiben kann vorliegend, ob einer Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG bereits die seit dem 01.01.2005 geltende Regelung des § 28 Abs. 2 AsylVfG entgegensteht. Danach kann die Feststellung, dass einem Ausländer die in § 60 Abs. 1 AufenthG bezeichneten Gefahren drohen, in einem Folgeverfahren in der Regel nicht mehr getroffen werden, wenn das Folgevorbringen auf Umstände im Sinne von Absatz 1 gestützt wird, die nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung des früheren Antrages entstanden sind. Nach Absatz 1 wird ein Ausländer in der Regel nicht als Asylberechtigter anerkannt, wenn die Gefahr politischer Verfolgung auf Umständen beruht, die er nach Verlassen seines Herkunftslandes aus eigenem Entschluss geschaffen hat, es sei denn, dieser Entschluss entspricht einer festen, bereits im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung, oder aber der Ausländer hat sich auf Grund seines Alters und Entwicklungsstandes im Herkunftsland noch keine feste Überzeugung bilden können. Diese Grundsätze gelten nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch für Glaubenswechsel: Ein nach Verlassen des Heimatstaates erfolgter Glaubenswechsel entspringt einer gewillkürten autonomen Entscheidung des Asylsuchenden, auch wenn sich dieser möglicherweise durch „schicksalhafte“ innere oder äußere Vorgänge oder Motive dazu aufgerufen gefühlt habe. Für den Übertritt vom Islam zum christlichen Glauben als einen die mögliche Verfolgung auslösenden Umstand finden deshalb die Einschränkungen der Nachfluchtrechtsprechung Anwendung mit der Folge, dass ein außerhalb des Heimatstaates vollzogener Wechsel der Religionsgemeinschaft und eine dadurch möglicherweise entstehende Verfolgungsgefahr allenfalls dann einen Asylanspruch begründen können, wenn sich dieser Religionswechsel als Ausdruck und Fortführung einer bereits im Heimatstaat vorhandenen und erkennbar betätigten Überzeugung darstellt. Diese Regelung muss dann erst recht Anwendung finden, wenn die Verfolgungsgefahr erstmals aufgrund einer nach dem Abschluss des Erstverfahrens aufgenommenen Missionierungstätigkeit entstanden sein soll.
Die Konversion des Klägers war bereits Gegenstand des abgeschlossenen Asylverfahrens und hat nicht zu einem (kleinen) Asylanspruch geführt. Mit dem Folgeantrag macht der Kläger nunmehr als Änderung der Sachlage und unter Beweisantritt geltend, er sei nach dem Abschluss des Vorverfahrens aufgrund seiner religiösen Überzeugung gegenüber Moslems in Deutschland und im iranischen Generalkonsulat in Frankfurt am Main christlich-missionarisch tätig geworden.
Dieses Vorbringen ist ungeeignet, einen materiellen Asylanspruch nach Art. 16 a Abs. 1 GG (großes Asyl) oder nach § 60 Abs. 1 AufenthG (kleines Asyl) zu begründen. Denn anders als Art. 4 Abs. 1 und 2 GG gewährt Art. 16 a Abs. 1 GG nur Schutz gegenüber Eingriffen in das religiöse Existenzminimum. Politische Verfolgung im Verständnis von Art. 16 a Abs. 1 GG ist etwa dann gegeben, wenn vom Heimat- oder Aufenthaltsstaat des Verfolgten ergriffene oder ihm zurechenbare Maßnahmen darauf gerichtet sind, die Angehörigen einer religiösen Gruppe sei es physisch zu vernichten oder mit vergleichbar schweren Sanktionen (etwa Austreibung oder Vorenthaltung elementarer Lebensgrundlagen) zu bedrohen, sei es ihrer religiösen Identität zu berauben, indem ihnen zum Beispiel unter Androhung von Strafen an Leib, Leben oder persönlicher Freiheit eine Verleugnung oder gar Preisgabe tragender Inhalte ihrer Glaubensüberzeugung zugemutet wird oder sie daran gehindert werden, ihren eigenen Glauben, so wie sie ihn verstehen, im privaten Bereich und unter sich zu bekennen. Die Religionsausübung im häuslich-privaten Bereich, wie etwa der häusliche Gottesdienst, aber auch die Möglichkeit zum Reden über den eigenen Glauben und zum religiösen Bekenntnis im nachbarschaftlich-kommunikativen Bereich, ferner das Gebet und der Gottesdienst abseits der Öffentlichkeit in persönlicher Gemeinschaft mit anderen Gläubigen dort, wo man sich nach Treu und Glauben unter sich wissen darf, gehören unter dem Gesichtspunkt der Menschenwürde wie nach internationalem Standard zum elementaren Bereich, den der Mensch als „religiöses Existenzminimum“ zu seinem Leben- und Bestehenkönnen als sittliche Person benötigt, sie gehören zu dem unentziehbaren Kern seiner Privatsphäre („privacy“), gehen aber nicht darüber hinaus. Hingegen kann von einer politischen Verfolgung dann noch nicht die Rede sein, wenn die staatlichen Maßnahmen, die in die Religionsfreiheit eingreifen, der Durchsetzung des öffentlichen Friedens unter verschiedenen, in ihrem Verhältnis zueinander möglicherweise aggressiv-intoleranten Glaubensrichtungen dienen und zu diesem Zweck etwa einer religiösen Minderheit mit Rücksicht auf eine religiöse Mehrheit untersagt wird, gewisse Bezeichnungen, Merkmale, Symbole oder Bekenntnisformen in der Öffentlichkeit zu verwenden, obschon sie nicht nur für die Mehrheit, sondern auch für die Minderheit identitätsbestimmend sind. Insbesondere wenn ein Staat seine Existenz auf eine bestimmte Religion gründet (Staatsreligion), wie das in islamischen Ländern vielfach der Fall ist, sind Maßnahmen, die er zur näheren Definition und Abgrenzung zu dieser Staatsreligion sowie zu deren Schutz – auch gegenüber einer inneren Glaubensspaltung – ergreift, ungeachtet ihres Eingriffs in die Religionsfreiheit solange nicht als politische Verfolgung anzusehen, als sie den zuvor beschriebenen Grad der Intensität nicht erreichen und – etwa den Angehörigen der ausgegrenzten Minderheit – das von der Menschenwürde gebotene religiöse Existenzminimum belassen. Es kommt mithin darauf an, dass der Staat bei Maßnahmen dieser Art sich seiner politischen Ordnungsaufgabe gemäß auf die Außensphäre, d.h. den Bereich der Öffentlichkeit, beschränkt und nicht in den internen Bereich der Glaubensgemeinschaft und ihrer Angehörigen übergreift, d.h. in das Haben- und Bekennenkönnen ihres Glaubens, wie sie ihn verstehen, im privaten Bereich und dort, wo sie sich abseits der Öffentlichkeit in persönlicher Gemeinschaft mit Gleichgesinnten nach Treu und Glauben unter sich wissen dürfen.
Aufgrund des Urteils des Oberverwaltungsgerichts vom 23.10.2002 – 9 R 3/00 – steht rechtskräftig fest, dass im Iran das religiöse Existenzminimum für Christen und auch für vom Islam zum Christentum konvertierte Personen faktisch gewahrt ist und eine Gefahr für Leib und Leben nur bei solchen Konvertiten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu befürchten ist, die missionarisch tätig seien oder sich in sonstiger Weise für ihren neuen Glauben exponierten; dem Kläger sei insoweit für den Fall seiner Rückkehr in den Iran zuzumuten, sich unter Beschränkung auf das religiöse Existenzminimum einer seine moslemische Umgebung herausfordernden „Zurschaustellung“ seines neues Glaubens zu enthalten.
Diese Einschätzung hat sich mit dem Inkrafttreten von § 60 Abs. 1 AufenthG nicht in der Hinsicht geändert, dass der dort verwendete Begriff der Religion nunmehr im Lichte von Art. 10 Abs. 1 b der Richtlinie 2004/83/EG auch religiöse Betätigungen im öffentlichen Bereich erfasst. Denn diese Richtlinie ist in Deutschland noch nicht umgesetzt und die die Umsetzungsfrist gemäß Art. 38 Abs. 1 läuft erst am 10.10.2006 aus. Bis dahin ist von den Gerichten regelmäßig keine beachtliche Vorwirkung dieser EG-Richtlinie anzunehmen.
Selbst wenn man davon absieht, dass ein Anspruch auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG wegen der Regelung des § 28 Abs. 2 AsylVfG aller Voraussicht nach ausgeschlossen ist und die vom Kläger im Folgeverfahren geltend gemachte Missionierungstätigkeit materiell-rechtlich nicht vom Asylrecht erfasst wird, scheiterte der Anspruch auch daran, dass mangels Eingreifens des sogenannten Vorverfolgtenbonus eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für dem Kläger drohende asylerhebliche Maßnahmen erforderlich ist.
Soweit sich der Kläger im Folgeverfahren auf seine in Deutschland unternommenen Missionsversuche vorwiegend bei iranischen Moslems und auch bei Angehörigen des iranischen Generalkonsulats in Frankfurt am Main stützt, lässt das eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für drohende Maßnahmen politischer Verfolgung im Falle der Rückkehr in den Iran nicht hervortreten. Insoweit hat das Oberverwaltungsgericht im Urteil vom 23.10.2002 – 9 R 3/00 – darauf abgestellt, dass sich bei iranischen Asylbewerbern die beachtliche Wahrscheinlichkeit asylrelevanter Maßnahmen in Anknüpfung an exilpolitische Aktivitäten auf die Fälle beschränke, in denen die Sicherheitskräfte das oppositionelle Verhalten als Gefahr für das Mullah-Regime bewerte. Eben wegen der Gleichsetzung von Politik und Religion im Iran liege es von daher nahe, dass auch im Religiösen durch Übertritt vom Christentum geübte „Opposition“ nur dann beachtlich wahrscheinlich mittelbare staatliche Verfolgung auslöse, wenn der Betreffende, sei es durch Wahrnehmung einer exponierten kirchlichen Funktion, sei es durch Missionierung, seinen neuen Glauben nach außen offensiv vertrete und dadurch den Sicherheitsbehörden Anlass zu der Befürchtung gebe, sein Wirken könne die islamische Gesellschaft schwächen oder sich sonst negativ auf sie auswirken.
Es versteht sich von selbst, dass eine solche Gefahr nur durch Handlungen im Iran und nicht auch in Deutschland und auch nicht im Konsulat in Deutschland bestehen kann. Dem entspricht die Einschätzung im aktuellen Lage des Auswärtigen Amtes, dass eine Gefahr staatlicher Repressionen solche Konvertiten ausgesetzt seien, die „selbst offene und aktive Missionierungsarbeit unter Muslimen in Iran“ betreiben. Denn auch die iranischen Behörden gehen allgemein davon aus, dass viele der im Ausland unternommenen Aktivitäten nicht der Schwächung oder Zerstörung der islamischen Gesellschaft im Iran, sondern primär der Erlangung eines Aufenthaltsrechts dienen.
Damit verbleibt es bei der Einschätzung der Gefährdung durch das OVG des Saarlandes im Urteil vom 23.10.2002 – 9 R 3/00 -, dass eine Gefährdung auch aktuell nicht überwiegend wahrscheinlich und es dem Kläger zumutbar ist, sich im Falle einer Rückkehr in den Iran unter Beschränkung auf das religiöse Existenzminimum einer seine moslemische Umgebung herausfordernden „Zurschaustellung“ seines neues Glaubens zu enthalten.
An dieser Sach- und Rechtslage haben auch weder die Wahlen zum Siebten Madschlis (Parlament) vom 20.02.2004 noch die Wahl des dem konservativen Lager angehörenden früheren Bürgermeisters von Teheran, Mahmoud Ahmadinejad, zum Präsidenten der Islamischen Republik Iran entscheidendes geändert. Dabei geht das Gericht etwa in Übereinstimmung mit dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 29.08.2005 davon aus, dass die Parlamentswahlen das Ungleichgewicht der politischen Kräfte im Iran weiter zu Gunsten des konservativen Lagers verschoben haben. Allein der Umstand, dass der neue Präsident – anders als sein Vorgänger, Khatami, der von Mai 1997 bis Juni 2005 Präsident war - dem konservativen Lager angehört, lässt noch nicht darauf schließen, dass sich die Gefährdungslage zum Christentum übergetretener Moslems entscheidend geändert hat, zumal das konservativ-klerikale Lager auch bereits vor der Präsidentenwahl im Juni 2005 über die entscheidenden Machtpositionen im politischen System Irans verfügte. Für diese Einschätzung spricht weiterhin die im Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 29.08.2005 auf den Seiten 35 f. dargestellte Behandlung ausgewiesener oder abgeschobener Iraner nach Rückkehr in den Iran. Dort heißt es etwa, dass zahlreiche Fälle bekannt seien, in denen Asylberechtigte zwischen Iran und ihrem neuen Aufenthaltsstaat ohne Behinderungen hin- und herreisten. Zur Situation nach der Ernennung von Ayatollah H. Sch. zum Chef der Judikative heißt es in dem Bericht, dass dessen Vorgänger, Ayatollah Yazdi, nach der Amtsübernahme von Schahrudi, erklärt hat, dass Personen, die die keine offenen Akten bei den Justizbehörden hätten, (nach wie vor unbehelligt) in den Iran zurückkehren könnten.
Liegen danach die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nicht vor, hat der Kläger auch keinen Anspruch auf die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzung des § 60 Abs. 1 AufenthG.
Der vom Kläger hilfsweise gestellte Antrag auf Abänderung der im abgeschlossenen Asylverfahren bestandskräftig getroffenen Feststellung von Abschiebungshindernissen gemäß § 53 AuslG a.F. und Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG hat ebenfalls keinen Erfolg. Die Entscheidung des Bundesamtes ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Dabei liegt die Entscheidung über ein Wiederaufgreifen des Verfahrens hinsichtlich der unanfechtbaren Feststellung, dass keine Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen, im Ermessen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (früher Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge) und ist nicht durch die Vorschrift des § 51 VwVfG eingeschränkt. Das Bundesamt hat daher unabhängig von der Frage des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 VwVfG eine Entscheidung darüber zu treffen, ob Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG hinsichtlich des Irans vorliegen und ggf. nach billigem Ermessen das Verfahren wieder aufzugreifen.
Vorliegend liegen jedoch keine Abschiebungshindernisse nach § 60 AufenthG hinsichtlich des Irans beim Kläger mit der erforderlichen Wahrscheinlich vor, so dass die Entscheidung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, das Verfahren nicht wieder aufzugreifen, nicht zu beanstanden ist.
Der Begriff der Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 2, Abs. 3, und Abs. 5 AufenthG i.V.m. der EMRK sowie § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist im Ansatz kein anderer als der im asylrechtlichen Prognosemaßstab der "beachtlichen Wahrscheinlichkeit" angelegte. Durch das Element der Konkretheit der Gefahr für den Abschiebungsschutz begehrenden Ausländer wird allerdings zusätzlich das Erfordernis einer einzelfallbezogenen, individuell bestimmten und erheblichen Gefährdungssituation gekennzeichnet. Dabei ist auch dann, wenn eine Vorverfolgung festgestellt werden sollte, im Rahmen der Prüfung von Abschiebungshindernissen nicht ein herabgestufter Gefahrenmaßstab anzuwenden. Vorliegend kann nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit festgestellt, dass dem Kläger im Iran eine Verfolgung i.S. des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG droht.
Ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 3 AufenthG, liegt nicht vor, da wie bereits ausgeführt, dem Kläger im Iran nicht die Todesstrafe wegen Apostasie droht. Auch dass dem Kläger die konkrete Gefahr der Folter droht, ist nicht ersichtlich. Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. den Vorschriften der EMRK liegen ebenfalls nicht vor.
Nach alledem ist die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gründe
Da die Beklagte ordnungsgemäß und mit einem Hinweis auf die Folgen des Ausbleibens (§ 102 Abs.2 VwGO) geladen wurde und der Beteiligte in Verfahren der vorliegenden Art mit Schreiben vom 04.02.1994 allgemein auf Ladung zur mündlichen Verhandlung verzichtet hat, konnte trotz ihres Nichterscheinens in der mündlichen Verhandlung über die Klage verhandelt und entschieden werden.
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 AufenthG. Der angegriffene Bescheid der Beklagten vom 11.06.2003, mit dem die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und die Abänderung der bestandskräftigen Feststellung zu § 53 AuslG abgelehnt wurden, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers ist nach dem In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) vom 30. Juli 2004 (BGBl I S. 1950) nunmehr § 60 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG -). Diese Bestimmung ist mit Wirkung vom 1. Januar 2005 an die Stelle der bisher einschlägigen §§ 51 Abs. 1 und 53 AuslG getreten (Art. 15 Abs. 3 Zuwanderungsgesetz).
Rechtsgrundlage für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ist § 71 Abs. 1 AsylVfG. Danach ist im Falle der Stellung eines Asylantrages nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrages (Folgeantrag) ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt.
Bei dem mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 15.05.2003 beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge gestellten Asylantrag handelt es sich um einen Folgeantrag im Sinne von § 71 Abs. 1 AsylVfG. Denn der Kläger hat vor der Stellung dieses Antrages bereits einen Asylantrag gestellt, der unanfechtbar abgelehnt worden ist.
Ein weiteres Asylverfahren ist durchzuführen, wenn sich die der bestandskräftigen Entscheidung im Erstverfahren zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat, oder neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeiführen würden, oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind. Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen (§ 71 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 2 VwVfG); der Antrag muss ferner binnen drei Monaten gestellt werden, gerechnet von dem Tage ab, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat (§ 71 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 3 VwVfG). Tatsachen, die innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden, erfüllen allerdings nur dann die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 VwVfG, wenn sie geeignet sind, eine für den Asylbewerber günstigere Entscheidung über seinen Asylantrag herbeizuführen.
Vorliegend hat der Kläger eine nachträgliche Änderung der Sachlage und das Vorliegen neuer Beweismittel geltend gemacht. Die vorgetragenen Tatsachen und die präsentierten Beweismittel sind indes nicht geeignet, zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung zu führen, weil sie nicht die rechtliche Möglichkeit aufzeigen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen könnten, ihm somit bei einer Rückkehr in den Iran mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine politische Verfolgung drohen könnte.
Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer in Anwendung des Abkommens vom 28.07.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Soweit es die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und den politischen Charakter der Verfolgung betrifft, sind die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG und des Art. 16 a Abs. 1 GG deckungsgleich.
Offen bleiben kann vorliegend, ob einer Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG bereits die seit dem 01.01.2005 geltende Regelung des § 28 Abs. 2 AsylVfG entgegensteht. Danach kann die Feststellung, dass einem Ausländer die in § 60 Abs. 1 AufenthG bezeichneten Gefahren drohen, in einem Folgeverfahren in der Regel nicht mehr getroffen werden, wenn das Folgevorbringen auf Umstände im Sinne von Absatz 1 gestützt wird, die nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung des früheren Antrages entstanden sind. Nach Absatz 1 wird ein Ausländer in der Regel nicht als Asylberechtigter anerkannt, wenn die Gefahr politischer Verfolgung auf Umständen beruht, die er nach Verlassen seines Herkunftslandes aus eigenem Entschluss geschaffen hat, es sei denn, dieser Entschluss entspricht einer festen, bereits im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung, oder aber der Ausländer hat sich auf Grund seines Alters und Entwicklungsstandes im Herkunftsland noch keine feste Überzeugung bilden können. Diese Grundsätze gelten nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch für Glaubenswechsel: Ein nach Verlassen des Heimatstaates erfolgter Glaubenswechsel entspringt einer gewillkürten autonomen Entscheidung des Asylsuchenden, auch wenn sich dieser möglicherweise durch „schicksalhafte“ innere oder äußere Vorgänge oder Motive dazu aufgerufen gefühlt habe. Für den Übertritt vom Islam zum christlichen Glauben als einen die mögliche Verfolgung auslösenden Umstand finden deshalb die Einschränkungen der Nachfluchtrechtsprechung Anwendung mit der Folge, dass ein außerhalb des Heimatstaates vollzogener Wechsel der Religionsgemeinschaft und eine dadurch möglicherweise entstehende Verfolgungsgefahr allenfalls dann einen Asylanspruch begründen können, wenn sich dieser Religionswechsel als Ausdruck und Fortführung einer bereits im Heimatstaat vorhandenen und erkennbar betätigten Überzeugung darstellt. Diese Regelung muss dann erst recht Anwendung finden, wenn die Verfolgungsgefahr erstmals aufgrund einer nach dem Abschluss des Erstverfahrens aufgenommenen Missionierungstätigkeit entstanden sein soll.
Die Konversion des Klägers war bereits Gegenstand des abgeschlossenen Asylverfahrens und hat nicht zu einem (kleinen) Asylanspruch geführt. Mit dem Folgeantrag macht der Kläger nunmehr als Änderung der Sachlage und unter Beweisantritt geltend, er sei nach dem Abschluss des Vorverfahrens aufgrund seiner religiösen Überzeugung gegenüber Moslems in Deutschland und im iranischen Generalkonsulat in Frankfurt am Main christlich-missionarisch tätig geworden.
Dieses Vorbringen ist ungeeignet, einen materiellen Asylanspruch nach Art. 16 a Abs. 1 GG (großes Asyl) oder nach § 60 Abs. 1 AufenthG (kleines Asyl) zu begründen. Denn anders als Art. 4 Abs. 1 und 2 GG gewährt Art. 16 a Abs. 1 GG nur Schutz gegenüber Eingriffen in das religiöse Existenzminimum. Politische Verfolgung im Verständnis von Art. 16 a Abs. 1 GG ist etwa dann gegeben, wenn vom Heimat- oder Aufenthaltsstaat des Verfolgten ergriffene oder ihm zurechenbare Maßnahmen darauf gerichtet sind, die Angehörigen einer religiösen Gruppe sei es physisch zu vernichten oder mit vergleichbar schweren Sanktionen (etwa Austreibung oder Vorenthaltung elementarer Lebensgrundlagen) zu bedrohen, sei es ihrer religiösen Identität zu berauben, indem ihnen zum Beispiel unter Androhung von Strafen an Leib, Leben oder persönlicher Freiheit eine Verleugnung oder gar Preisgabe tragender Inhalte ihrer Glaubensüberzeugung zugemutet wird oder sie daran gehindert werden, ihren eigenen Glauben, so wie sie ihn verstehen, im privaten Bereich und unter sich zu bekennen. Die Religionsausübung im häuslich-privaten Bereich, wie etwa der häusliche Gottesdienst, aber auch die Möglichkeit zum Reden über den eigenen Glauben und zum religiösen Bekenntnis im nachbarschaftlich-kommunikativen Bereich, ferner das Gebet und der Gottesdienst abseits der Öffentlichkeit in persönlicher Gemeinschaft mit anderen Gläubigen dort, wo man sich nach Treu und Glauben unter sich wissen darf, gehören unter dem Gesichtspunkt der Menschenwürde wie nach internationalem Standard zum elementaren Bereich, den der Mensch als „religiöses Existenzminimum“ zu seinem Leben- und Bestehenkönnen als sittliche Person benötigt, sie gehören zu dem unentziehbaren Kern seiner Privatsphäre („privacy“), gehen aber nicht darüber hinaus. Hingegen kann von einer politischen Verfolgung dann noch nicht die Rede sein, wenn die staatlichen Maßnahmen, die in die Religionsfreiheit eingreifen, der Durchsetzung des öffentlichen Friedens unter verschiedenen, in ihrem Verhältnis zueinander möglicherweise aggressiv-intoleranten Glaubensrichtungen dienen und zu diesem Zweck etwa einer religiösen Minderheit mit Rücksicht auf eine religiöse Mehrheit untersagt wird, gewisse Bezeichnungen, Merkmale, Symbole oder Bekenntnisformen in der Öffentlichkeit zu verwenden, obschon sie nicht nur für die Mehrheit, sondern auch für die Minderheit identitätsbestimmend sind. Insbesondere wenn ein Staat seine Existenz auf eine bestimmte Religion gründet (Staatsreligion), wie das in islamischen Ländern vielfach der Fall ist, sind Maßnahmen, die er zur näheren Definition und Abgrenzung zu dieser Staatsreligion sowie zu deren Schutz – auch gegenüber einer inneren Glaubensspaltung – ergreift, ungeachtet ihres Eingriffs in die Religionsfreiheit solange nicht als politische Verfolgung anzusehen, als sie den zuvor beschriebenen Grad der Intensität nicht erreichen und – etwa den Angehörigen der ausgegrenzten Minderheit – das von der Menschenwürde gebotene religiöse Existenzminimum belassen. Es kommt mithin darauf an, dass der Staat bei Maßnahmen dieser Art sich seiner politischen Ordnungsaufgabe gemäß auf die Außensphäre, d.h. den Bereich der Öffentlichkeit, beschränkt und nicht in den internen Bereich der Glaubensgemeinschaft und ihrer Angehörigen übergreift, d.h. in das Haben- und Bekennenkönnen ihres Glaubens, wie sie ihn verstehen, im privaten Bereich und dort, wo sie sich abseits der Öffentlichkeit in persönlicher Gemeinschaft mit Gleichgesinnten nach Treu und Glauben unter sich wissen dürfen.
Aufgrund des Urteils des Oberverwaltungsgerichts vom 23.10.2002 – 9 R 3/00 – steht rechtskräftig fest, dass im Iran das religiöse Existenzminimum für Christen und auch für vom Islam zum Christentum konvertierte Personen faktisch gewahrt ist und eine Gefahr für Leib und Leben nur bei solchen Konvertiten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu befürchten ist, die missionarisch tätig seien oder sich in sonstiger Weise für ihren neuen Glauben exponierten; dem Kläger sei insoweit für den Fall seiner Rückkehr in den Iran zuzumuten, sich unter Beschränkung auf das religiöse Existenzminimum einer seine moslemische Umgebung herausfordernden „Zurschaustellung“ seines neues Glaubens zu enthalten.
Diese Einschätzung hat sich mit dem Inkrafttreten von § 60 Abs. 1 AufenthG nicht in der Hinsicht geändert, dass der dort verwendete Begriff der Religion nunmehr im Lichte von Art. 10 Abs. 1 b der Richtlinie 2004/83/EG auch religiöse Betätigungen im öffentlichen Bereich erfasst. Denn diese Richtlinie ist in Deutschland noch nicht umgesetzt und die die Umsetzungsfrist gemäß Art. 38 Abs. 1 läuft erst am 10.10.2006 aus. Bis dahin ist von den Gerichten regelmäßig keine beachtliche Vorwirkung dieser EG-Richtlinie anzunehmen.
Selbst wenn man davon absieht, dass ein Anspruch auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG wegen der Regelung des § 28 Abs. 2 AsylVfG aller Voraussicht nach ausgeschlossen ist und die vom Kläger im Folgeverfahren geltend gemachte Missionierungstätigkeit materiell-rechtlich nicht vom Asylrecht erfasst wird, scheiterte der Anspruch auch daran, dass mangels Eingreifens des sogenannten Vorverfolgtenbonus eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für dem Kläger drohende asylerhebliche Maßnahmen erforderlich ist.
Soweit sich der Kläger im Folgeverfahren auf seine in Deutschland unternommenen Missionsversuche vorwiegend bei iranischen Moslems und auch bei Angehörigen des iranischen Generalkonsulats in Frankfurt am Main stützt, lässt das eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für drohende Maßnahmen politischer Verfolgung im Falle der Rückkehr in den Iran nicht hervortreten. Insoweit hat das Oberverwaltungsgericht im Urteil vom 23.10.2002 – 9 R 3/00 – darauf abgestellt, dass sich bei iranischen Asylbewerbern die beachtliche Wahrscheinlichkeit asylrelevanter Maßnahmen in Anknüpfung an exilpolitische Aktivitäten auf die Fälle beschränke, in denen die Sicherheitskräfte das oppositionelle Verhalten als Gefahr für das Mullah-Regime bewerte. Eben wegen der Gleichsetzung von Politik und Religion im Iran liege es von daher nahe, dass auch im Religiösen durch Übertritt vom Christentum geübte „Opposition“ nur dann beachtlich wahrscheinlich mittelbare staatliche Verfolgung auslöse, wenn der Betreffende, sei es durch Wahrnehmung einer exponierten kirchlichen Funktion, sei es durch Missionierung, seinen neuen Glauben nach außen offensiv vertrete und dadurch den Sicherheitsbehörden Anlass zu der Befürchtung gebe, sein Wirken könne die islamische Gesellschaft schwächen oder sich sonst negativ auf sie auswirken.
Es versteht sich von selbst, dass eine solche Gefahr nur durch Handlungen im Iran und nicht auch in Deutschland und auch nicht im Konsulat in Deutschland bestehen kann. Dem entspricht die Einschätzung im aktuellen Lage des Auswärtigen Amtes, dass eine Gefahr staatlicher Repressionen solche Konvertiten ausgesetzt seien, die „selbst offene und aktive Missionierungsarbeit unter Muslimen in Iran“ betreiben. Denn auch die iranischen Behörden gehen allgemein davon aus, dass viele der im Ausland unternommenen Aktivitäten nicht der Schwächung oder Zerstörung der islamischen Gesellschaft im Iran, sondern primär der Erlangung eines Aufenthaltsrechts dienen.
Damit verbleibt es bei der Einschätzung der Gefährdung durch das OVG des Saarlandes im Urteil vom 23.10.2002 – 9 R 3/00 -, dass eine Gefährdung auch aktuell nicht überwiegend wahrscheinlich und es dem Kläger zumutbar ist, sich im Falle einer Rückkehr in den Iran unter Beschränkung auf das religiöse Existenzminimum einer seine moslemische Umgebung herausfordernden „Zurschaustellung“ seines neues Glaubens zu enthalten.
An dieser Sach- und Rechtslage haben auch weder die Wahlen zum Siebten Madschlis (Parlament) vom 20.02.2004 noch die Wahl des dem konservativen Lager angehörenden früheren Bürgermeisters von Teheran, Mahmoud Ahmadinejad, zum Präsidenten der Islamischen Republik Iran entscheidendes geändert. Dabei geht das Gericht etwa in Übereinstimmung mit dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 29.08.2005 davon aus, dass die Parlamentswahlen das Ungleichgewicht der politischen Kräfte im Iran weiter zu Gunsten des konservativen Lagers verschoben haben. Allein der Umstand, dass der neue Präsident – anders als sein Vorgänger, Khatami, der von Mai 1997 bis Juni 2005 Präsident war - dem konservativen Lager angehört, lässt noch nicht darauf schließen, dass sich die Gefährdungslage zum Christentum übergetretener Moslems entscheidend geändert hat, zumal das konservativ-klerikale Lager auch bereits vor der Präsidentenwahl im Juni 2005 über die entscheidenden Machtpositionen im politischen System Irans verfügte. Für diese Einschätzung spricht weiterhin die im Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 29.08.2005 auf den Seiten 35 f. dargestellte Behandlung ausgewiesener oder abgeschobener Iraner nach Rückkehr in den Iran. Dort heißt es etwa, dass zahlreiche Fälle bekannt seien, in denen Asylberechtigte zwischen Iran und ihrem neuen Aufenthaltsstaat ohne Behinderungen hin- und herreisten. Zur Situation nach der Ernennung von Ayatollah H. Sch. zum Chef der Judikative heißt es in dem Bericht, dass dessen Vorgänger, Ayatollah Yazdi, nach der Amtsübernahme von Schahrudi, erklärt hat, dass Personen, die die keine offenen Akten bei den Justizbehörden hätten, (nach wie vor unbehelligt) in den Iran zurückkehren könnten.
Liegen danach die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nicht vor, hat der Kläger auch keinen Anspruch auf die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzung des § 60 Abs. 1 AufenthG.
Der vom Kläger hilfsweise gestellte Antrag auf Abänderung der im abgeschlossenen Asylverfahren bestandskräftig getroffenen Feststellung von Abschiebungshindernissen gemäß § 53 AuslG a.F. und Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG hat ebenfalls keinen Erfolg. Die Entscheidung des Bundesamtes ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Dabei liegt die Entscheidung über ein Wiederaufgreifen des Verfahrens hinsichtlich der unanfechtbaren Feststellung, dass keine Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen, im Ermessen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (früher Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge) und ist nicht durch die Vorschrift des § 51 VwVfG eingeschränkt. Das Bundesamt hat daher unabhängig von der Frage des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 VwVfG eine Entscheidung darüber zu treffen, ob Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG hinsichtlich des Irans vorliegen und ggf. nach billigem Ermessen das Verfahren wieder aufzugreifen.
Vorliegend liegen jedoch keine Abschiebungshindernisse nach § 60 AufenthG hinsichtlich des Irans beim Kläger mit der erforderlichen Wahrscheinlich vor, so dass die Entscheidung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, das Verfahren nicht wieder aufzugreifen, nicht zu beanstanden ist.
Der Begriff der Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 2, Abs. 3, und Abs. 5 AufenthG i.V.m. der EMRK sowie § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist im Ansatz kein anderer als der im asylrechtlichen Prognosemaßstab der "beachtlichen Wahrscheinlichkeit" angelegte. Durch das Element der Konkretheit der Gefahr für den Abschiebungsschutz begehrenden Ausländer wird allerdings zusätzlich das Erfordernis einer einzelfallbezogenen, individuell bestimmten und erheblichen Gefährdungssituation gekennzeichnet. Dabei ist auch dann, wenn eine Vorverfolgung festgestellt werden sollte, im Rahmen der Prüfung von Abschiebungshindernissen nicht ein herabgestufter Gefahrenmaßstab anzuwenden. Vorliegend kann nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit festgestellt, dass dem Kläger im Iran eine Verfolgung i.S. des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG droht.
Ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 3 AufenthG, liegt nicht vor, da wie bereits ausgeführt, dem Kläger im Iran nicht die Todesstrafe wegen Apostasie droht. Auch dass dem Kläger die konkrete Gefahr der Folter droht, ist nicht ersichtlich. Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. den Vorschriften der EMRK liegen ebenfalls nicht vor.
Nach alledem ist die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Sonstige Literatur
Rechtsmittelbelehrung
Die Beteiligten können innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Urteils die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes beantragen. Dabei müssen sie sich durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen.
Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht des Saarlandes, Kaiser-Wilhelm-Straße 15, 66740 Saarlouis, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Berufung kann nur zugelassen werden, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senates der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3. ein in § 138 VwGO bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.