Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis
Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Urteil vom 21.11.2005 – 1 K 239/04
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Diese Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abzuwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger besuchte im Schuljahr 2003/2004 die Klassenstufe 13 des Beklagten und unterzog sich gegen Ende dieses Schuljahres der Abiturprüfung. Im schriftlichen Prüfungsteil erzielte er dabei in den Leistungsfächern Englisch (1. Fremdsprache) 8 Punkte, Wirtschaftslehre 3 Punkte und Mathematik 2 Punkte und in der mündlichen Abiturprüfung im Fach Chemie 4 Punkte, weshalb er die im Abiturbereich zum Bestehen des Abiturs mindestens erforderliche Punktzahl von 100 Punkten mit 99 Punkten nur knapp verfehlte und die Abiturprüfung damit insgesamt nicht bestand.
Dieses Ergebnis wurde am 17.06.2004 von der Abiturprüfungskommission des Beklagten festgestellt und dem Kläger das Nichtbestehen seiner Abiturprüfung durch Bescheid vom gleichen Tage mitgeteilt.
Hiergegen richtete sich der Widerspruch des Klägers vom 22.06.2004, den er unter dem 12.07.2004 ausführlich begründete.
Bezüglich seiner schriftlichen Arbeit im Leistungsfach Mathematik vertrat er die Auffassung, deren Benotung durch Erst- und Zweitzensor werde seinen Leistungen nicht gerecht. Zwar habe er bei Lösung der Teilaufgabe III Ziffer 2.2 falsche Werte eingesetzt. Dabei sei sein Lösungsansatz aber durchaus zutreffend, weshalb die Bewertung dieses Prüfungsteils mit 0 Punkten nicht gerechtfertigt sei. Das Lösungsschema selbst sehe einen Punkt für das Erkennen der bedingten Wahrscheinlichkeit vor. Insoweit widerspreche die Punktevergabe der Lösungsskizze. Auch wenn er in seine Prüfung falsche Werte eingesetzt habe, hätten die Prüfer dennoch seine Ersatzrechnungen nicht übergehen dürfen und ihm für seine Leistung mindestens einen Punkt geben müssen.
Auch die Teilaufgabe 1 Ziffer 1.4 (Diskussion einer mathematischen Funktion f 4 ) sei fehlerhaft bewertet. Für ihn sei insoweit nicht nachvollziehbar, weshalb ihm für den Teilbereich der Berechnung der Krümmung lediglich 0,25 (von 0,5 in der Prüfungsskizze vorgesehenen) Punkte gegeben worden sei.
Der Kläger rügte ferner die Bewertung seiner schriftlichen Leistungen im Fach Englisch. Erst- und Zweitzensor hätten in beiden Teilaufgaben unterschiedlich viele Fehler festgestellt. Insoweit unterliege den Prüfern kein Beurteilungsspielraum. Er habe deshalb Anspruch auf eine Neubewertung.
Die Vergabe von lediglich zwei von 15 möglichen Punkten für die vierte Aufgabe im Fach Wirtschaftslehre werde seinen Ausführungen nicht gerecht. Die Prüferanmerkungen „ohne Substanz“ übersähen, dass seine Ausführungen verwertbare Ansätze enthielten. Dies gelte insbesondere für die Beantwortung der Fragen Ziffern 4.1.2 bis 4.1.4. Deshalb stehe ihm auch insoweit ein Anspruch auf Neubewertung zu.
Dies gelte auch für seine mündliche Prüfung im Fach Chemie, da bei der Notenvergabe hierfür allgemein anerkannte Bewertungsgrundsätze verletzt worden seien. Das dieser zugrunde liegende Protokoll vom 17.06.2004 werde seiner Prüfungsleistung nicht gerecht. Dieses sei bereits inhaltlich in sich widersprüchlich, da sich dort auf Seite 1 die Feststellung zur „Doppelbindung bei Alken“ die Feststellung „n.b.“ befinde, was wiederum der Feststellung unter Ziffer 1, ebenfalls auf Seite 1 des Protokolls widerspreche, dass bei Alken „Doppelbdg“ benannt worden sei. Letzteres sei auch richtig. Deshalb sei es nicht auszuschließen, dass angenommen worden sei, diese Frage sei nicht beantwortet worden. Bereits dies führe zu einem Anspruch auf Neubewertung, gegebenenfalls auf Annullierung der mündlichen Prüfung, weshalb ihm jedenfalls hilfsweise ein Anspruch auf Zulassung zur erneuten mündlichen Prüfung zustehe. Widersprüchlich seien auch die Feststellungen auf Seite 2 des Protokolls zur Säure-Base auf Frage der Fremdprüferin. Im Protokoll sei zunächst festgehalten, dass die Frage zur „Brönsted-Säure“ beantwortet worden sei. Hingegen finde sich auf Seite 3 des Protokolls in der vierten Zeile der Zusatz, dass gerade die Frage zu dieser Säure nicht beantwortet worden sei. Deshalb sei es auch hier nicht auszuschließen, dass dieser Widerspruch zur Notenbildung beigetragen habe.
Nach den Feststellungen im Prüfungsprotokoll sei auch eine Bewertung mit nur 4 Punkten unangemessen. Er habe alle vorbezeichneten Fragen beantworten können. Dass ihm dies teilweise nur mit Hilfestellung gelungen sei, dürfe ihm nicht zum Nachteil gereichen. § 25 der maßgeblichen Prüfungsordnung sehe ausdrücklich vor, dass im Rahmen einer mündlichen Prüfung Hilfen durch die Prüfer gegeben werden sollten. Wenn der dies kennzeichnende Zusatz „m. H.“ allerdings mit Ausrufezeichen und doppelter Unterstreichung versehen werde, seien Zweifel an der Sachlichkeit der Bewertung angebracht.
Schließlich habe er die Fragen, ob HCl eine starke Säure sei und nach der Bedeutung des PH-Wertes richtig beantwortet. Hierzu fänden sich keine Feststellungen im Prüfungsprotokoll. Da auch diese Prüfungsleistung mit in die Bewertung hätte einfließen müssen, müsse davon ausgegangen werden, dass seine Antworten unberücksichtigt geblieben seien. Auch dies führe zu einem Anspruch auf neue Bewertung, jedenfalls aber zur Annullierung der Prüfung.
Der Kläger rügte ferner, dass er nicht ausreichend auf die Möglichkeit einer zusätzlichen mündlichen Prüfung nach §§ 18 und 22 Abs. 3 der Abiturprüfungsordnung hingewiesen worden sei. Aufgrund seiner Vornoten sei hierzu ein „individueller Hinweis“ nötig gewesen. Ein solcher sei unterblieben. Der Kläger vertritt die Ansicht, wegen der Bedeutung und der Reichweite der Abiturprüfung erschöpfe sich die Fürsorgepflicht der Schule dem Schüler gegenüber nicht in einem lapidaren Hinweis auf die Möglichkeit, in einem der drei schriftlich geprüften Fächer auch mündlich geprüft zu werden. Gerade Schüler, bei denen das Bestehen des Abiturs von der mündlichen Prüfung abhänge, müssten gesondert auf diese Möglichkeit hingewiesen werden. Eine solche Belehrung sei unterblieben. Deshalb sei ihm die Möglichkeit zu geben, in einem weiteren schriftlichen Fach mündlich geprüft zu werden.
Der Beklagte leitete den Widerspruch des Klägers den hiervon betroffenen Erst- und Zweitprüfern und dem Protokollführer der mündlichen Prüfung im Fach Chemie zu und bat diese um Stellungnahme. Mit jeweils gemeinsamer Stellungnahme vom 14.07.2004 (Erst- und Zweitzensor Mathematik), 15.07.2004 (Erst- und Zweitprüfer nebst Protokollführer im mündlichen Prüfungsfach Chemie), 16.07.2004 (Erst- und Zweitzensor im Fach Wirtschaftslehre) und 28.07.2004 (schriftliche Abiturprüfung in Englisch) kamen diese dieser Bitte nach.
Auf der Grundlage dieser ergänzenden Stellungnahmen hielt die zur Entscheidung über den Widerspruch des Klägers einberufene Abiturprüfungskommission in ihrer Sitzung vom 26.08.2004 an den Bewertungen der hier in Rede stehenden Prüfungsleistungen des Klägers fest und beschloss einstimmig, dessen Widerspruch zurückzuweisen. Zu der Rüge des Klägers, er sei nicht ausreichend auf die Möglichkeit einer zusätzlichen mündlichen Prüfung hingewiesen worden, stellte die Kommission fest, alle Prüflinge der Schule seien über die einzelnen Bedingungen, die zum Erreichen der Gesamtqualifikation zu erfüllen seien, nicht nur durch ausdrücklichen Hinweis der Schule auf die Informationsschrift zur Oberstufe, die allen Schülern zugänglich gewesen sei, sondern auch im Rahmen einer Tutorenstunde am 08.06.2004 unterrichtet worden. Da der Kläger an dieser Tutorenstunde teilgenommen habe, seien diesem sowohl seine zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Teilprüfungsergebnisse als auch die Bestehensbedingungen als Grundlage für die durch ihn zu treffende Entscheidung, ob er sich einer zusätzlichen Prüfung unterziehen solle, bekannt gewesen.
Unter dem 30.08.2004 leitete das Ministerium für Bildung, als Widerspruchsbehörde dem Kläger das über die Sitzung der Abiturprüfungskommission erstellte Protokoll vom 26.08.2004 nebst der auf dessen Widerspruch eingeholten Stellungnahmen der Fachlehrer zu und bat diesen um Mitteilung, ob er seinen Widerspruch aufrechterhalten wolle.
Dies tat der Kläger unter dem 27.09.2004. Er wiederholte und ergänzte seine im Schreiben vom 12.07.2004 zum Ausdruck gebrachte Kritik an der Bewertung seiner schriftlichen Leistungen im Fach Mathematik. Seiner Ansicht nach bestätige die ergänzende Stellungnahme der Erst- und Zweitkorrektoren vom 14.07.2004 die fehlerhafte Bewertung der von ihm problematisierten Teilleistungen, da diese weiterhin keine Aussage darüber enthalte, warum die Prüfer für seine Prüfungsleistungen zu Aufgabe III Ziffer 2.2 nicht wenigstens 0,5 Punkte in Ansatz gebracht hätten. Für sie habe die Verpflichtung bestanden, seine Prüfungsleistung auch dahingehend zu bewerten, ob nicht auch die Vergabe eines halben Punktes in Frage gekommen wäre. Die ergänzende Stellungnahme beschäftige sich lediglich damit, ob die volle Punktzahl zu vergeben gewesen wäre. Dies werde seinem Anspruch auf sachgerechte Bewertung nicht gerecht. Schon bei Vergabe eines halben Punktes für seine anzuerkennende Teilleistung sei seine schriftliche Prüfungsleistung in Mathematik mit mangelhaft (03) zu bewerten, was für ihn zum Bestehen der Abiturprüfung genügen würde.
Der Kläger hielt auch seine Kritik an der Bewertung seiner mündlichen Prüfungsleistung im Fach Chemie aufrecht. Insoweit sei die ergänzende Stellungnahme der beteiligten Prüfer und des Protokollführers nicht geeignet, seine Zweifel an der ordnungsgemäßen Bewertung seiner Prüfungsleistungen auszuräumen. Diese gehe nicht auf die in seinem Widerspruch aufgeführten Diskrepanzen zwischen der Bewertung und der Protokollierung ein. Diese Mängel könnten nicht durch erneute Bemühung des Gedächtnisses und Neubewertung geheilt werden. Das Protokoll über eine mündliche Prüfungsleistung diene gerade der Transparenz und müsse die Grundlage der Bewertung derart dokumentieren, dass der Prüfling überprüfen könne, ob die Prüfer von einer richtigen und tatsächlichen Grundlage ausgegangen seien, in fachwissenschaftlicher Hinsicht zutreffende Antworten und vertretbare Lösungen nicht als falsch bewertet hätten und bei den sogenannten prüfungsspezifischen Bewertungen keine – aus Sicht eines Fachkundigen – willkürliche Entscheidungen getroffen hätten. Enthalte das Protokoll – so wie in seinem Falle – „deutlich überwiegend positive“ Bewertungen, so sei die dem entgegenstehende schlechte Notenvergabe sachlich nicht begründet und daher unzulässig. Widersprüche zwischen der Protokollierung und der Bewertung könnten nicht durch eine nachträgliche Neubewertung gerechtfertigt werden. Deshalb stehe ihm weiterhin ein Anspruch auf Wiederholung der mündlichen Prüfung im Fach Chemie zu.
Der Kläger untermauerte ferner erneut die Gründe für seine Annahme, er sei nicht ausreichend auf die Möglichkeit einer (zusätzlichen) mündlichen Prüfung hingewiesen worden. Die Information in der sogenannten Tutorenstunde habe sich auf die Bekanntgabe der schriftlichen Abiturprüfungsleistungen beschränkt. Von der mündlichen Prüfung sei nur allgemein gesprochen und die Abiturienten seien nicht darüber aufgeklärt worden, für wen eine weitere mündliche Prüfung sinnvoll sei. Aus dem überlassenen Notenblatt sei nur hervorgegangen, dass er nicht zur zusätzlichen mündlichen Prüfung erscheinen müsse. Allein der Hinweis, dass die Anmeldefrist zur mündlichen Prüfung am nächsten Tag ablaufe, sei für ihn nicht ausreichend Veranlassung gewesen, an die Möglichkeit einer solchen zusätzlichen Prüfung zu denken. Erst mit der Eröffnung, dass er das Abitur nicht bestanden habe, sei er ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass er doch eine zusätzliche mündliche Prüfung hätte absolvieren können und er hierauf bereits in der Tutorenstunde hingewiesen worden sei. Schon damals habe er dies verneint. Selbstverständlich hätte er sich einer zusätzlichen mündlichen Überprüfung unterzogen, wenn er zuvor auf diese Möglichkeit hingewiesen worden wäre, zumal es für ihn auf der Hand gelegen habe, dass jeder Punkt zählen könne.
Der Kläger vertrat die Ansicht, aufgrund dieser unzulänglichen Information durch den Beklagten habe er einen sogenannten Wiederherstellungsanspruch und sei so zu stellen, als hätte er die ausreichende Mitteilung über die Möglichkeit der zusätzlichen mündlichen Prüfung frühzeitig erhalten. Deshalb sei ihm im Fach Mathematik eine zusätzliche mündliche Prüfungsmöglichkeit einzuräumen.
Nach erneuter Beteiligung der Prüfer und des Protokollführers im mündlichen Prüfungsfach Chemie, des Erst- und Zweitzensors im schriftlichen Prüfungsfach Mathematik und nach Einholung einer Auskunft des Beklagten über die Information des Klägers zur Möglichkeit einer zusätzlichen mündlichen Prüfung wies der Minister für Bildung, des Saarlandes den Widerspruch des Klägers durch Bescheid vom 04.10.2004 zurück.
Zur Begründung ist hierin im Wesentlichen ausgeführt, die Bewertung schriftlicher oder mündlicher Leistungen unterliege nur einer eingeschränkten Überprüfbarkeit durch die Widerspruchsbehörde. Der bewertenden Lehrkraft oder einem bewertenden Gremium – z. B. einer Klassenkonferenz oder einer Prüfungskommission – komme ein eigener (höchstpersönlicher) und nur auf die Einhaltung bestimmter Grundsätze kontrollierbarer Bewertungsspielraum zu.
Vor diesem Hintergrund sei eine Leistungsbewertung dann rechtsfehlerhaft, wenn das Entscheidungsgremium bei der Bewertung der Leistung gegen wesentliche Verfahrens- oder Rechtsvorschriften verstoßen habe, von unrichtigen Voraussetzungen oder sachfremden Erwägungen ausgegangen sei oder gegen allgemein anerkannte pädagogische Grundsätze oder Bewertungsmaßstäbe oder den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Schüler verstoßen habe.
Unter Zugrundelegung der detaillierten Ausführungen in den Stellungnahmen der Korrektoren der schriftlichen Abiturprüfungen und der Prüfer in der mündlichen Abiturprüfung müsse davon ausgegangen werden, dass sowohl die Bewertungen der schriftlichen Abiturprüfungen in den Fächern Mathematik, Englisch und Wirtschaftskunde als auch die Bewertung der mündlichen Abiturprüfung im Fach Chemie rechtmäßig gewesen seien. Dort werde dem Sachvortrag des Klägers substantiiert entgegengetreten, weshalb keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der jeweiligen Bewertung aufkommen könnten.
Der Kläger besitze auch keinen Anspruch auf eine weitere mündliche Prüfung in einem der drei schriftlich geprüften Fächer gemäß § 22 Abs. 3 der Abiturprüfungsordnung. Er räume selbst ein, dass er vom Beklagten auf die Möglichkeit zur Teilnahme an einer weiteren mündlichen Prüfung hingewiesen worden sei. Auf der Grundlage der Niederschrift über die Sitzung der Abiturprüfungskommission vom 26.08.2004 und der Stellungnahmen der Schulleiterin des Beklagten vom 30.09.2004 und der Klassenlehrerin vom 29.09.2004 sei ferner davon auszugehen, dass der Kläger sowohl die einzelnen Bedingungen zum Bestehen der Abiturprüfung als auch seine bis dahin erreichten Prüfungsergebnisse gekannt habe. Mithin seien diesem alle wesentlichen Grundlagen für die durch ihn zu treffende Entscheidung, ob er sich einer weiteren mündlichen Prüfung unterziehe, bekannt gewesen. Hingegen sei der Beklagte nicht verpflichtet gewesen, dem Kläger dessen damalige Situation bezüglich der Voraussetzungen für das Bestehen der Abiturprüfung, etwa durch Anstellen von Musterrechnungen, noch weiter oder nochmals zu erläutern. Von einem 21jährigen Schüler könne nämlich ohne Einschränkung erwartet werden, dass er die hierfür notwendigen Überlegungen selbständig und ohne weitere Hinweise anstelle.
Deshalb sei die Entscheidung des Beklagten rechtmäßig und der Widerspruch des Klägers zurückzuweisen.
Gegen den ihm am 08.10.2004 zugestellten Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 08.11.2004 Klage erhoben.
Zu ihrer Begründung wiederholt und ergänzt er seine Ausführungen aus dem Widerspruchsverfahren. In der mündlichen Verhandlung erklärte er, die Kritik an einer fehlerhaften Bewertung seiner schriftlichen Arbeit im Leistungsfach Englisch nicht mehr aufrechtzuerhalten.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Abänderung seiner Abiturnoten in den Fächern Mathematik und Wirtschaftslehre sowie der mündlichen Abiturnote im Fach Chemie zu verpflichten, seine Abiturprüfung für bestanden zu erklären,
hilfsweise,
den Beklagten zu verpflichten, ihn nach Neubewertung seiner schriftlichen Arbeiten in den Fächern Mathematik und Wirtschaftslehre sowie seiner mündlichen Prüfung im Fach Chemie über das Ergebnis seiner Abiturprüfung neu zu bescheiden,
weiter hilfsweise,
ihn unter Aufhebung dessen Entscheidung über das Nichtbestehen seiner Abiturprüfung erneut zur mündlichen Abiturprüfung zuzulassen,
weiter hilfsweise,
ihn gemäß §§ 18, 22 Abs. 3 Abiturprüfungsordnung im Fach Mathematik zur mündlichen Abiturprüfung zuzulassen.
Der Beklagte ist der Klage unter Verteidigung der angefochtenen Bescheide, die er für rechtmäßig hält, entgegengetreten und beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Untermauerung dieser Ansicht hat er weitere Stellungnahmen der bei der Bewertung der Prüfungsleistungen des Klägers beteiligten Prüfer, soweit diese von jenem weiter beanstandet wurden, vorgelegt.
Zur Ergänzung des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, dort insbesondere auf die Klagebegründung und –erwiderung, sowie die mit letzterer vorgelegten Stellungnahmen der beteiligten Fachlehrer und auf den der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten, darin die bereits zuvor im Einzelnen erwähnten Bescheide, Stellungnahmen der Fachlehrer und des Beklagten, verwiesen, der insgesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Die Kammer hat über die Behauptung des Klägers, bei den Bewertungen seiner Prüfungsleistungen seien richtige bzw. vertretbare Antworten nicht berücksichtigt und er sei nicht ausdrücklich auf die Möglichkeit einer zusätzlichen mündlichen Prüfung hingewiesen worden, Zeugenbeweis erhoben. Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Die dem Kläger durch Bescheid vom gleichen Tage mitgeteilte Entscheidung der Abiturprüfungskommission des Beklagten vom 17.06.2004, dass er die Abiturprüfung nicht bestanden habe, und der diese Prüfungsentscheidung bestätigende Widerspruchsbescheid des Ministeriums für Bildung, vom 07.10.2004 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, weshalb die vom Kläger begehrten Verpflichtungen des Beklagten nicht haben ausgesprochen werden können. Die Feststellung des Nichtbestehens der Abiturprüfung des Klägers beruht nicht auf einer fehlerhaften Anwendung maßgeblicher Prüfungsbestimmungen, insbesondere zur rechnerischen Ermittlung der für das Bestehen des Abiturs notwendigen Mindestpunkte, weshalb die Verpflichtung des Beklagten, die Abiturprüfung des Klägers für bestanden zu erklären, nicht in Betracht kommt. Irgendwelche Bewertungsmängel können dem Beklagten nicht angelastet werden, weshalb auch eine Verpflichtung des Beklagten zur Neubewertung der schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen des Klägers ausscheidet. Dessen Entscheidung kann auch nicht mit Erfolg entgegenhalten werden, dass sie aufgrund eines fehlerhaften Verfahrens zustande gekommen wäre. Deshalb kommt insgesamt – und gerade auch bezüglich der mündlichen Prüfung im Fach Chemie – keine Wiederholungsprüfung in Betracht. Letztlich hat der Kläger auch keinen Anspruch auf eine mündliche Prüfung im Fach Mathematik, da dem Beklagten diesbezüglich keine ungenügende Aufklärung über eine solche Möglichkeit vorgeworfen werden kann und dieser auch nicht zu einer Empfehlung einer zusätzlichen mündlichen Prüfung verpflichtet war.
Die Klage ist deshalb mit ihrem Hauptantrag und den weiter gestellten Hilfsanträgen abzuweisen.
Rechtsgrundlage der Prüfungsentscheidung ist der die Voraussetzungen für die Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife regelnde § 32 der Verordnung –Schulordnung- über die gymnasiale Oberstufe an Gymnasien und Gesamtschulen im Saarland (Oberstufenverordnung) vom 26.10.1995 (Amtsbl. S. 1142), geändert durch Verordnung vom 09.12.1996 (Amtsbl. 1997 S. 2), zuletzt erneut geändert durch die Verordnung vom 03.02.2004 (Amtsbl. S. 536), nach dessen Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 28 der Verordnung –Prüfungsordnung- über die Abiturprüfung an den Schulen mit gymnasialer Oberstufe im Saarland (Abiturprüfungsordnung –APO) vom 26.10.1995 (Amtsbl. S. 1166), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 04.07.2003 (Amtsbl. S. 1910), ein Schüler dann die allgemeine Hochschulreife erwirbt, wenn er in der Gesamtheit der im Leistungskursbereich anzurechnenden Kurse mindestens 70, in der Gesamtheit der im Grundkursbereich anzurechnenden Kurse mindestens 110 und im Abiturbereich mindestens 100 Punkte erreicht hat (§ 32 Abs. 4 Satz 2 Nrn. 1 – 3 der Schulordnung).
Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht, weil er die im Abiturbereich mindestens erforderlichen 100 Punkte mit 99 Punkten – damit denkbar knapp - verfehlt hat. Deshalb kann ihm die allgemeine Hochschulreife nicht zuerkannt werden (§ 32 Abs. 4 Satz 3 Schulordnung).
Eine gerichtliche Korrektur dieser Entscheidung ist nicht möglich, da diese unter allen denkbaren, vom Kläger problematisierten Gesichtspunkten fehlerfrei zustande gekommen ist.
Dabei scheitert zunächst der Hauptantrag des Klägers, den Beklagten zu verpflichten, ihm nach Anhebung wenigstens einer der von ihm noch kritisierten Bewertungen seiner schriftlichen Leistungen in Mathematik und Wirtschaftslehre und/oder seiner Leistung im mündlichen Prüfungsfach Chemie (zur Bewertung seiner schriftlichen Abiturprüfung in Englisch hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass er diese nicht weiter angreife), die allgemeine Hochschulreife zu verleihen, weil eine solche Verpflichtung nur dann hätte ausgesprochen werden können, wenn sich bereits aus dem Akteninhalt zwingend ergäbe, dass wenigstens eine diese Bewertungen angehoben werden müsste. Dies ist jedoch nicht der Fall, da der jeweiligen Notenvergabe keine reinen Additions- oder Rechtsanwendungsfehler zugrunde lagen (nur dann könnte ein solches Verpflichtungsbegehren Erfolg haben: Urteil der Kammer vom 03.02.2003 in 1 K 27/02), sondern sie Ergebnis eines jeweils eigenständigen Bewertungsvorgangs gewesen ist. Demzufolge kommt hier zunächst – die Berechtigung der vom Kläger gerügten Bewertungsfehler unterstellt – eine Verpflichtung zur Neubescheidung i.S.d. ersten Hilfsantrages in Betracht.
Dabei ist zur generellen gerichtlichen Kontrolle von Prüfungsentscheidungen vorauszuschicken, dass vom Ansatz her zwischen geltend gemachten Verfahrensfehlern und Bewertungsfehlern der Prüfer zu unterscheiden ist. Während ein Verfahrensfehler nach der Rechtsprechung grundsätzlich zur Aufhebung der Prüfungsentscheidung unter gleichzeitiger Erhaltung des Prüfungsanspruchs des Prüflings führt, ist bei inhaltlich unrichtigen Bewertungen eine Weichenstellung vorzunehmen. Bei einem erfolgreich gerügten Bewertungsfehler sind die Prüfer dann zu einer Neubewertung zu verpflichten, wenn eine zuverlässige Bewertungsgrundlage für die Neubewertung vorhanden ist. Für die mündliche Prüfung ist allerdings zu beachten, dass eine Wiederholung bereits dann geboten ist, wenn sich (nur) ein einziges Mitglied der Prüfungskommission an den Prüfungsablauf der mündlichen Prüfung nicht mehr erinnern kann. Schließlich käme auch dann, wenn eine schriftliche Prüfungsarbeit, deren fehlerhafte Bewertung gerügt wurde, nicht mehr vorhanden wäre, nur eine Wiederholung dieser Prüfung in Betracht.
Weiter müssen nach der prüfungsrechtlichen Rechtsprechung sowohl Verfahrensfehler als auch Bewertungsfehler in dem Sinne wesentlich seien, dass sie die Prüfungsentscheidung beeinflusst haben, wobei es bereits genügt, dass ein solcher Einfluss auf das Ergebnis der Prüfung nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. hierzu nur Urteil der Kammer vom 05.05.2004 in 1 K 115/02 m.z.w.N.).
Da der Kläger neben Verfahrensfehlern – die nach vorstehenden Ausführungen lediglich zu dem Erfolg seiner Klage mit dem weiteren Hilfsbegehren führen könnten –vor allem Bewertungsfehler der Prüfer geltend macht, ist zum Prüfungsmaßstab für die gerichtliche Kontrolle weiter anzumerken, dass auch nach der jüngeren verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. nur die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 17.04.1991 -1 BvR 419/81 und 213/81- BVerfGE 84, 34 f. = NJW 1991, 2005 f.) Prüfungsentscheidungen nicht in vollem Umfange der gerichtlichen Überprüfung zugänglich sind. Vielmehr steht den Prüfern aus Gründen der prüfungsrechtlichen Chancengleichheit nach wie vor nur ein begrenzter Beurteilungsspielraum zu. Der Grund hierfür liegt darin, dass Prüfungsnoten nicht isoliert im verwaltungsgerichtlichen Prozess nachgeprüft werden dürfen (nicht einmal können), weil ihnen ein durch Erfahrungen der Prüfer in ihrer Prüfungspraxis sowie durch persönliche Einschätzungen geprägtes abstraktes Bezugssystem zugrunde liegt und die Noten zudem im Zusammenhang mit dem konkreten Prüfungsgeschehen und dem Vergleich mit anderen Kandidaten zu sehen sind. Prüfungsnoten sind das Ergebnis komplexer Erwägungen, weshalb die Entwicklung eigener Bewertungskriterien durch das Gericht die von den Prüfern im Laufe ihrer Praxis bei vergleichbaren Prüfungen entwickelten Maßstäbe verzerren und gegen den das Prüfungsrecht beherrschenden Grundsatz der Chancengleichheit verstoßen würde. Der den Prüfern vorbehaltene Bewertungs- und Beurteilungsspielraum ist allerdings auf den eigentlichen Bewertungsvorgang, das heißt auf prüfungsspezifische Bewertungen beschränkt. Dazu gehören zum Beispiel der Schwierigkeitsgrad einer Aufgabe, die Überzeugungskraft der Argumente, die Beurteilung, ob und in welchem Maße der Prüfling seine Antworten und Begründungen sorgfältig aufbereitet und überzeugt dargelegt hat und die Entscheidung, ob eine Prüfungsleistung noch als bestanden gelten kann oder nicht. Der gerichtlichen Kontrolle unterliegt hingegen die Einhaltung der Grenzen dieses Beurteilungsspielraums, das heißt konkret die Überprüfung, ob die Prüfer das vorgeschriebene Verfahren eingehalten haben, nicht von falschen Tatsachen ausgegangen sind, allgemeine Bewertungsgrundsätze beachtet haben und sich nicht von sachfremden Erwägungen haben leiten lassen. Insbesondere gilt als allgemeiner Bewertungsgrundsatz bei berufsbezogenen Prüfungen, dass eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung nicht als falsch bewertet werden darf (vgl. die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts a.a.O.).
Gemessen an diesen gerichtlichen Überprüfungsmaßstäben ist die von dem Kläger angegriffene Prüfungsentscheidung des Beklagten nicht zu beanstanden.
Zunächst können dem Beklagten keine Bewertungsfehler – nur solche könnten den auf Neubescheidung gerichteten Antrag des Klägers stützen, weshalb eventuelle Verfahrensfehler entgegen der allgemeinen juristischen Prüfungsabfolge erst bei den weiteren Hilfsbegehren zu behandeln sind – vorgeworfen werden, die das Prüfungsergebnis zum Nachteil des Klägers beeinflussen konnten.
Der Kläger rügt zunächst, dass die Bewertung seiner schriftlichen Prüfungsleistungen im Fach Mathematik mit 02 Punkten nicht gerechtfertigt sei. Dabei kritisiert er nicht bloß die prüfungsspezifischen Bewertungen der Prüfer – die nach den obigen Ausführungen aufgrund des diesen vorbehaltenen Bewertungs- und Beurteilungsspielraums einer gerichtlichen Korrektur nicht zugänglich sind - sondern auch, dass seine Lösungsansätze nicht in die Bewertung seiner schriftlichen Leistung im Fach Mathematik eingeflossen seien. Dieser Vorwurf ist – seine Berechtigung unterstellt – erheblich. Ebenso wenig wie eine richtige oder vertretbare Lösung als falsch bewertet werden darf, darf ein richtiger oder vertretbarer Lösungsansatz übergangen und bei der Bewertung unterschlagen werden.
Die so verstandene Kritik des Klägers an der Bewertung der Teilaufgabe 1 Ziffer 1.4 seiner Mathematikarbeit (Berechnung der Wendepunkte und der Krümmung der Funktion) ist unberechtigt.
Hierzu haben Erst- und Zweitzensor in ihrer gemeinsamen Stellungnahme vom 02.05.2005 – insoweit im Wesentlichen unter Wiederholung ihrer von dem Beklagten im Widerspruchsverfahren eingeholten Stellungnahme vom 14.07.2004 - folgendes ausgeführt:
1. „Der Schüler hat lediglich die notwendige Bedingung für Wendestellen erklärt (Null-Stelle der zweiten Ableitung), jedoch nicht die hinreichende, d.h. er hat nicht nachgewiesen, dass es sich bei dem berechneten Punkt tatsächlich um einen Wendepunkt handelt. Dazu hätte er zum Beispiel einen Vorzeichenwechsel der zweiten Ableitung an der Stelle 2 untersuchen müssen.
2. Die Krümmungsintervalle sind falsch angegeben. Der Schüler setzt fälschlicherweise statt des berechneten x-Wertes 2 den zugehörigen Funktionswert ln (2) als Intervallgrenze ein.
3. Der Schüler schreibt, die zweite Ableitung der Funktion sei in den angegebenen Intervallen entsprechend gekrümmt. Dieses ist falsch. Zu untersuchen war das Krümmungsverhalten der Funktion, nicht das der zweiten Ableitung der Funktion.
4. Die Art der Krümmung ist nicht begründet. Der Schüler hat weder auf die Extrempunkte verwiesen, noch hat er durch eine entsprechende Vorzeichenuntersuchung nachgewiesen, dass die Funktion in den angegebenen Intervallen tatsächlich rechts- bzw. linksgekrümmt ist.“
Diese Stellungnahme, der im Übrigen eine Ablichtung der sich dieser Aufgabenstellung widmenden schriftlichen Abiturarbeit des Klägers vorangestellt war, hat zunächst der Zeuge D. – Erstkorrektor dieser Arbeit – mit der Ansicht des Klägers konfrontiert, für diese Teilaufgabe Ziffer 1.4, vor allem wegen der zutreffenden Berechnung der Krümmung, anstelle der ihm gegebenen lediglich 0,25 Punkte, die für diesen Prüfungsabschnitt nach der Lösungsskizze vorgesehenen 0,5 Punkte „verdient zu haben“, dahingehend ergänzt, dass eine bessere Bewertung deshalb nicht in Frage gekommen sei, weil der Kläger die Krümmungsintervalle falsch angegeben habe. Überdies sei – als weiterer Grund – die Schreibweise des Klägers falsch. Auch komme dieser zu Unrecht zu dem Ergebnis, die zweite Ableitung der Funktion sei in den angegebenen Intervallen entsprechend gekrümmt, was falsch sei. Es gehe hier um das Krümmungsverhalten der Funktion selbst.
Der Zeuge E. hat zu diesem Aufgabenteil auf Frage des Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass Teilpunkte für die Krümmung nicht hätten vergeben werden können, weil diese Krümmung nicht begründet gewesen sei.
Aus den zuvor wiedergegebenen schriftlichen Stellungnahmen der beteiligten Prüfer und ihren weiteren Bekundungen als Zeugen in der mündlichen Verhandlung folgt zur Überzeugung der Kammer, dass beide Prüfer alle Teillösungen und Lösungsansätze des Klägers zu dieser Teilaufgabe zur Kenntnis genommen und mit in ihre Bewertung einbezogen haben. Überdies haben sie – ohne dass dies aufgrund der aufgezeigten eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle zu korrigieren gewesen wäre - auch plausibel gemacht, warum der Kläger für seine Lösungsansätze nur die Hälfte der für diese Teilprüfung vorgesehenen Punktzahl erhalten konnte.
Im Ergebnis gleiches gilt für die Bewertung der Aufgabe 3, Ziffer 2.2 der Mathematik-Arbeit des Klägers. Hierzu hatte dieser die Ansicht vertreten, aufgrund seines richtigen Lösungsansatzes – immerhin habe er die bedingte Wahrscheinlichkeit erkannt – und seiner konsequenten „Ersatz“-Rechnungen, wenn auch nach Einsetzung falscher Werte, für diese Teilleistungen wenigstens einen halben – von dem nach der Lösungsskizze vorgesehenen einen Punkt – „verdient“ zu haben.
Dem ist der Zeuge D. in der mündlichen Verhandlung nachhaltig entgegengetreten, indem er ausführte, „in der ganzen Aufgabe des Klägers finde sich überhaupt nichts Verwertbares“. Auf Nachfrage des Prozessbevollmächtigten des Klägers, bei welchen Teilleistungen der Zeuge Teilpunkte vergeben hätte, ergänzte dieser, die Vergabe eines viertel Punktes hätte vorausgesetzt, dass der Kläger den Fehler 1 als Bedingung genannt hätte. Dabei habe dieser einen ersten Fehler bereits damit begangen, dass er die Buchstaben A und B aus dem vorangegangen Aufgabenteil verwendet habe. Hier hätte eine neue Bezeichnung eingeführt werden müssen. Einen weiteren viertel Punkt hätte der Kläger für die Erkenntnis erhalten, dass Fehler 1 und Fehler 2 gleichzeitig aufträten. Die weiteren 0,5 Punkte (von insgesamt einem, zu vergebenden Punkt) hätten für die Bewertung der Fähigkeiten des Prüflings zur Verfügung gestanden, zu erkennen, dass die beiden Fehlerwahrscheinlichkeiten schon in der Aufgabenstellung enthalten gewesen seien.
Zum gleichen Aufgabenteil führte der Zeuge E. (als Zweitkorrektor dieser Arbeit) aus, der Kläger habe die Aufgabenstellung nicht erkannt. Das einzige, was an dessen Lösung richtig sei, sei die Berechnung der Quotienten 0,0008 durch 0,02 = 0,04. Für diese einfache Rechnung könne es keinen Punkt geben, auch keinen Teilpunkt. Die von dem Kläger in die Aufgabe eingestellten Daten hätten keinen Bezug zur gestellten Aufgabe.
Auf dahingehende Frage des Prozessbevollmächtigten des Klägers ergänzte der Zeuge, es könne unterstellt werden, dass der Kläger erkannt habe, dass es hier um die bedingte Wahrscheinlichkeit gegangen sei.
Auf dessen weitere Fragen, erläuterte der Zeuge E. weiter, für welche Teilleistung die Vergabe von Teilpunkten in Frage gekommen wäre (vgl. hierzu S. 6 der Sitzungsniederschrift).
Überdies hatten beide Prüfer in ihrer gemeinsamen Stellungnahme vom 02.05.2005 (dort unter Ziffer 6) – nach der unter Ziffern 1 bis 5 ausführlich begründeten Teilbewertung mit 0 Punkten – ausgeführt, der Schüler habe lediglich einen Quotienten richtig, der nichts mit der Aufgabenstellung zu tun habe.
Damit steht auch bezüglich dieser Teilaufgabe zum schriftlichen Prüfungsfach Mathematik zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Prüfer die Prüfungsansätze des Klägers vollständig zur Kenntnis genommen und ihrer Bewertung zugrunde gelegt haben. Ihre Einschätzung, der Kläger habe für die zu Papier gebrachten Lösungsansätze und für das bloße Erkennen der bedingten Wahrscheinlichkeit keine weiteren Teilpunkte erhalten können, ist eine prüfungsspezifische Bewertung und gehört damit zu dem den Prüfern vorbehaltenen Bewertungs- und Beurteilungsspielraum, der einer gerichtlichen Korrektur nicht zugänglich ist.
Ohne Erfolg wendet sich der Kläger auch gegen die Bewertung seine schriftlichen Arbeit im Fach Wirtschaftslehre (Endnote 03 Punkte). Auch hier ist der Kläger der Ansicht, diese Note werde seinen Leistungen nicht gerecht. So habe er zu den Teilaufgaben 4.1.1 bis 4.1.4 der schriftlichen Abiturarbeit zahlreiche richtige Antworten gegeben. Er habe die textliche Aufgabenstellung dieser Teilaufgaben erfasst und diese mittels einfacherer Umschreibung „in Bezug zu seinen Kenntnissen der Notstandsartikel 25,48 der Weimarer Reichsverfassung“ gesetzt. Er habe zutreffend die Folgen des Missbrauchs dieser Artikel für das republikanische System bezeichnet und den Aufgabentext in einen historisch-ökonomischen Kontext stellen können, indem er politische Protagonisten, wie den Reichskanzler Brüning und den Reichstagsabgeordneten Breitscheid sowie deren ökonomische Programmatik benannt habe., Dennoch habe sich die Kommentierung der Prüfer auf die Feststellung „ohne Substanz“ beschränkt; eine sachliche Auseinandersetzung mit seinen Ausführungen habe nicht stattgefunden.
Zu dieser Kritik hatten Erst- und Zweitzensor dieser schriftlichen Abiturarbeit bereits in ihrer gemeinsamen Stellungnahme vom 16.07.2004 folgendes ausführt:
Zu 4.1.2:
Herr A. verwechselt die Begriffe „Reichskanzler“, „Reichspräsident“ und „Reichstag“. Dadurch sind seine Ausführungen als falsch zu bewerten. Die Befugnis, die Herr A. im zweiten Abschnitt beschreibt, basiert nicht auf dem Artikel 48 WV. Somit ist auch diese Lösung falsch. Die restlichen Ausführungen dieser Teilaufgabe gehen an der Fragestellung vorbei. Dies lässt die Vermutung zu, dass Herr A. die Aufgabenstellung nicht erfasst hat.
Fazit: Die Teilaufgabe wird von Herrn A. nicht beantwortet und so ergibt sich folglich eine Bewertung von 0 Punkten.
Zu 4.1.3:
Die Ausführungen von Herrn A. sind im ersten Teil falsch, weil Brüning die Finanzreform unter allen Umständen durchführen wollte. Dies hat Herr A. nicht erkannt: „… die Möglichkeit einer Finanzreform ausschlug“. Die weiteren Ausführungen beziehen sich nicht auf die Fragestellung.
Fazit: Auch hier wird die Teilaufgabe von Herrn A. nicht gelöst, was wiederum zu einer Bewertung von 0 Punkten führt.
Zu 4.1.4:
Die verfassungsrechtliche Kompetenz des Reichspräsidenten, den Reichstag nach Artikel 25 WV aufzulösen, wird von Herrn A. nicht erkannt. Aus diesem Grunde war es ihm auch nicht möglich, den Zusammenhang zwischen Artikel 48 WV und Artikel 25 WV darzustellen. Im zweiten Abschnitt verlässt Herr A. wiederum die Aufgabenstellung und macht zudem noch falsche Aussagen. Ihm ist nicht bewusst, dass die WV bis zum Ende des NS-Regimes in Kraft blieb.
Fazit: Die 0,5 Punkte gab es dafür, dass der Erstkorrektor mit viel Phantasie einen winzigen Teilaspekt in den Ausführungen des Herrn A. als Lösung anerkannte.“
Nachdem der Kläger im Widerspruchsverfahren auch die Bewertung der Teilaufgabe 4.1.1 kritisiert hatte, gaben die beiden Korrektoren der schriftlichen Abiturleistung des Klägers im Fach Wirtschaftslehre unter dem 28.04.2005 - unter ausdrücklicher Aufrechterhaltung ihrer Stellungnahme vom 16.07.2004 - folgende weitere Stellungnahme ab:
„Zur Teilaufgabe 4.1.1, die in der damaligen Stellungnahme nicht dargestellt wurde, stellen wir fest, dass der Schüler in seinen Ausführungen die Fragestellung ignoriert und eine Lösung anbietet, die überhaupt nichts mit der Beantwortung der gestellten Frage zu tun hat.“
In der mündlichen Verhandlung hat der Zeuge F., der Erstzensor der hier in Rede stehenden Prüfungsarbeit des Klägers, erläuternd ausgeführt, dass der Teilaufgabe 4.1.1 bis 4.1.4 der Prüfung im Fach Wirtschaftslehre eine aussagende Substanz fehle, um mehr als die von ihm vergebenen 0,5 Punkte zu geben. Zu 4.1.4 habe der Kläger zum Beispiel den wesentlichen Inhalt der Aufgabe, nämlich den Zusammenhang zwischen den Artikeln 48 und 25 der Weimarer Verfassung, nicht beschrieben.
Auf Frage des Prozessbevollmächtigten des Klägers, wofür er die 0,5 Punkte vergeben habe, erklärte der Zeuge weiter, er habe die Ausführungen des Klägers auf Seite 16 dessen Lösungen „er könnte auch die Aufgaben aller Abgeordneten für unwichtig erklären und sie von ihren Ämtern entbinden“, dem Problembereich des Artikel 25 WV zugeordnet und dies als positiven Ansatz gesehen.
Zu den Ziffern 4.1.1 bis 4.1.3 erklärte der Zeuge, der Grund für die Vergabe von jeweils 0 Punkten liege darin, dass der Kläger nicht auf die gestellten Fragen geantwortet habe. Dessen Ausführungen gingen an der Aufgabenstellung vorbei. Auf Nachfrage des Prozessbevollmächtigten des Klägers ergänzte der Zeuge, die Anmerkung „ohne Substanz“ zu dieser Teilaufgabe stamme von dem Zweitzensor. Er verstehe sie jedoch dahingehend, dass die Ausführungen des Klägers keine brauchbaren Ansätze enthielten. Im Übrigen bezog sich der Zeuge auch auf seine schriftlichen Äußerungen vom 16.07.2004 und vom 28.04.2005. Aufgrund der zuvor im Wesentlichen wiedergegebenen schriftlichen Stellungnahmen der beiden Korrektoren und der Zeugenaussage des Erstkorrektors F. – auf die Vernehmung des der mündlichen Verhandlung entschuldigt ferngebliebenen Zweikorrektors G. hat der Kläger für die 1. Instanz ausdrücklich verzichtet – steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Kläger entgegen seinen Behauptungen zu den Teilaufgaben 4.1.1 bis 4.1.3 der hier in Rede stehenden Abiturarbeit gerade keine richtigen oder wenigstens vertretbaren Lösungen zu Papier gebracht hat, welche zu Unrecht als falsch bewertet worden wären. Dass der Erstzensor in den Ausführungen des Klägers zur Teilaufgabe 4.1.4 „einen winzigen Teilaspekt“ – so die gemeinsame schriftliche Stellungnahme der beteiligten Prüfer vom 16.07.2004 – erkannt hat, während der Zweitzensor diesen Ausführungen keinen brauchbaren Lösungsansatz entnehmen konnte, ist zunächst von dem Beurteilungsspielraum der beteiligten Prüfer gedeckt und hat sich überdies auf die Notenvergabe nicht ausgewirkt, da sich die beiden Korrektoren gemäß § 16 Abs. 5 Satz 1 APO über die Bewertung der Arbeit auf die vom Erstzensor vergebenen 03 Punkte (anstelle der 02 Punkte des Zweitzensors) geeinigt haben.
Deshalb ist auch die Benotung der schriftlichen Abiturprüfung des Klägers im Fach Wirtschaftslehre rechtlich nicht zu beanstanden.
Auch die Kritik des Klägers an der Bewertung seiner mündlichen Prüfungsleistung im Fach Chemie ist nicht gerechtfertigt. Hierzu hatte er sowohl im Verwaltungs- als auch im gerichtlichen Verfahren kritisiert, im über seine mündliche Prüfung gefertigten Prüfungsprotokoll befänden sich zahlreiche Widersprüche. So sei von ihm eine Frage nach der Doppelbindung der Alkene korrekt beantwortet worden. Diese Antwort sei auf Seite 1 des Protokolls auch vermerkt. Am Ende derselben Seite werde jedoch festgestellt, dass die Frage nicht beantwortet worden sei. Dieser Widerspruch sei unaufgeklärt geblieben. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass dieser Widerspruch in den Beratungen über die Benotung zu negativen Ergebnissen geführt habe. Ein ähnlicher Widerspruch finde sich auf Seite 2 des Prüfungsprotokolls. Dort werde die Frage nach der Brønsted-Säure als beantwortet vermerkt, während sich auf Seite 3 bei dieser Frage der Vermerk „n.b.“ - das heißt nicht beantwortet – finde. Auch hier könne nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass dieser Irrtum bei der Benotung unberücksichtigt geblieben sei. Weiterhin habe er feststellen müssen, dass einige ihm gestellte und von ihm beantwortete Fragen nicht in das Prüfungsprotokoll aufgenommen worden seien. Das betreffe die Frage, ob es sich bei HCI um eine starke Säure handele und die Frage nach der Definition von pOH. Außerdem sei im Protokoll durch doppelte Unterstreichung und Ausrufezeichen besonders hervorgehoben worden, dass ihm bei Beantwortung einer Frage Hilfestellung habe gewährt werden müssen. Eine solche Hilfestellung sei in der Prüfungsordnung ausdrücklich zugelassen. Die Hervorhebung ihrer Notwendigkeit lasse befürchten, dass die Prüfer das Gebot der Sachlichkeit missachtet hätten.
Zu dieser Kritik haben der Erstprüfer, die Zweitprüferin und der Protokollführer dieser mündlichen Prüfung des Klägers im Fach Chemie in ihrer gemeinsam verfassten schriftlichen Stellungnahme vom 27.04.2005, im Wesentlichen unter Wiederholung ihrer gemeinsamen Stellungnahme im Widerspruchsverfahren vom 15. Juli 2004, folgendes ausgeführt: „Herr A. hat in der mündlichen Prüfung im ersten Teil der Prüfung bei der Beantwortung der Frage 1 die Doppelbindung als typische Bindung in Alkenen genannt und auch die Art der Hybridisierung richtig angegeben. Dies wurde im Protokoll vermerkt und bei der Bewertung berücksichtigt. Allerdings bedeutet dies nicht, wie in der Klageschrift aufgeführt, dass damit eine Frage nach der Doppelbindung der Alkene beantwortet wurde. Eine reine Nennung der Begriffe „Doppelbindung“ und „sP²-Hybridisierung“ genügt nicht zur Beantwortung einer solchen Frage. Denn im weiteren Verlauf konnte Herr A. die Entstehung der Doppelbindung mit Hilfe der Hybridisierung und des Orbitalmodells nicht erklären. Auch über räumliche Orientierung der p-Orbitale zur σ-Bindungsebene und die Ausbildung der einzelnen σ- und π-Bindungen zwischen dem C-C und den C-H-Atomen konnte er keine Auskunft geben. Die falschen, bzw. nicht gegebenen Antworten machten deutlich, dass Herr A. das Wesen und die besonderen Merkmale einer Doppelbindung nicht erfasst hatte. Deshalb wurde die Frage „Wie entsteht die Doppelbindung bei Alkenen?“ im Protokoll als nicht beantwortet vermerkt.
Insofern handelt es sich nicht um einen Widerspruch im Protokoll, sondern um eine Abgrenzung zwischen der reinen Nennung bzw. Aufzählung von Begriffen, deren Bedeutung noch nicht einmal bekannt sein muss und einer (nicht beantworteten) differenzierten Darstellung eines Zusammenhangs (Doppelbindung und Orbitalmodell).
Die Säure-Base-Definitionen nach Brønsted konnten, wie im Protokoll auf Seite 2 vermerkt, von Herrn A. genannt werden (einfache Reproduktionen). Auf eine vorgegebene Reaktion konnte er den Säure-Begriff nicht anwenden. Dadurch wurde deutlich, dass er den Begriff „Protonendonator“ zwar nennen konnte, allerdings die Bedeutung der Definition nicht verstanden hatte (Protokoll: Seite 3 - Zeile 4). Die Stufe der Reorganisation konnte er in diesem Bereich nicht erreichen. Beide Formen der kognitiven Leistungen sind im Protokoll nachvollziehbar aufgeführt und wurden, wie in § 25 Abs. 3 (3) APO gefordert, bei der Bewertung der mündlichen Leistung berücksichtigt.
Aus dem Protokoll wird ersichtlich, dass bei einigen Fragen Hilfestellungen gegeben wurde(n). Diese Hilfestellungen waren aufgrund der mangelnden Kenntnisse des Herrn A. notwendig und wurden auch, wie in § 25 APO gefordert, gewährt.
Auf Seite 3, Zeile 6 ist diese Hilfe hervorgehoben. Diese Unterstreichung weist lediglich darauf hin, dass selbst mit intensiver Hilfestellung der Zweitprüferin dieser Sachverhalt nicht richtig wiedergegeben werden konnte. Eine Berücksichtigung der Hilfestellung war insofern nicht notwendig, die Sachlichkeit jederzeit gegeben.
Falls Herr A. in der mündlichen Prüfung angegeben hat, dass HCl eine starke Säure ist, so wäre dies falsch gewesen (HCl ist eine sehr starke Säure mit einem pKS-Wert unter 0). Zudem zeigt die Auswertung des Protokolls (Seite 3, Zeile 14) dass Herr A. überhaupt nicht in der Lage war, anzugeben, dass HCl als Brønsted-Säure reagieren kann. Insofern ist die nachfolgende Fragestellung, welche Säurestärke Chlorwasserstoff-Gas hat, unerheblich.
Die Definition des pOH-Wertes konnte Herr A. in der mündlichen Prüfung nicht beantworten. Dies ist im Protokoll festgehalten (Seite 3, Zeile 12 –pOH [nicht gewusst]).“
In der mündlichen Prüfung hat der Zeuge J. (Fachprüfer Chemie) zu der Bewertung der mündlichen Leistungen des Klägers im Fach Chemie ergänzend und mit der Behauptung des Klägers konfrontiert, dass nicht alle der von ihm gegebenen richtigen Antworten protokolliert worden seien, ausgeführt, die Antworten und die unterbliebenen Antworten des Klägers seien vollständig im Protokoll festgehalten. Auch seien alle zutreffenden Antworten des Klägers entsprechend in die Benotung eingeflossen. Auf jeweilige Fragen des Prozessbevollmächtigten des Klägers ergänzte der Zeuge, der Bewertung habe kein Bewertungsschema zugrunde gelegen. Die Prüfer hätten nach Beendigung der Prüfung die schriftliche Prüfungsleistung des Klägers insgesamt gewichtet und dabei vor allem aufgrund des schwachen zweiten Teils der Prüfung keine bessere Note als 04 Punkte vergeben können. Die Fremdprüferin habe auch gegen Ende der Prüfung einige weitere Fragen gestellt, die der Kläger jedoch nicht befriedigend habe beantworten können. Auf weitere Nachfrage führte der Zeuge aus, diese habe zahlreiche solcher zusätzlicher Fragen gestellt. Nachdem die – recht einfache - Frage nach der Reaktion von Salzsäure mit Wasser nicht habe beantwortet werden können und auch die beiden weiteren Fragen unbeantwortet geblieben seien, sei die Prüfung beendet worden.
Die in der mündlichen Verhandlung zu den Behauptungen des Klägers ebenfalls vernommene Fremdprüferin, Frau Reuter, erklärte, sich an Einzelheiten nur noch mit Hilfe des damaligen Protokolls erinnern zu können. Schwerpunkte der Fragestellungen seien die Fragen nach chemischen Bindungen und solche aus der organischen Chemie gewesen, was für Abiturprüfungen typische Fragestellungen seien. Die Frage nach der Hybridisierung habe der Kläger „auch gekonnt“, sei aber nicht in der Lage gewesen, hierzu die notwendigen Erläuterungen zu geben, insbesondere habe er die Besonderheiten der Doppelbindung nicht aufzeigen können. Den Vorwurf des Klägers, es seien nicht alle seine Antworten in die Bewertung eingeflossen, hat die Zeugin ausdrücklich zurückgewiesen. Sie gehe bereits grundsätzlich mit einer positiven Grundhaltung gegenüber den Prüflingen in die Prüfung und sei bereit, positive Ansätze in ihre Bewertungen mit einfließen zu lassen. Allerdings erwarte sie, dass der Prüfling das erlernte Wissen auch auf konkrete Fragestellungen bezogen umsetzen könne. Hier habe die Prüfung des Klägers gravierende Mängel aufgezeigt, die eine bessere Bewertung nicht zugelassen hätten. Dessen Leistungen hätten insbesondere den Schritt zur nächsten Notenstufe, 05 Punkte, was 50 % an richtigen Antworten vorausgesetzt hätte, nicht gerechtfertigt. Nach den Grundsätzen der Bewertung gefragt, erklärte die Zeugin weiter, die Prüfer hätten nach Abschluss der Prüfung das Protokoll erneut durchgesehen und die entsprechenden Prüfungsergebnisse gemeinsam gewichtet. Zu dieser gemeinsamen Entscheidung hatte bereits der Zeuge J. in seiner vorangegangen Zeugenvernehmung ausgeführt, sie, die Prüfer, seien „sich eigentlich sehr schnell einig gewesen, dass die Leistungen des Klägers mit 4 Punkten zu bewerten seien“.
Diese schlüssigen und für die Kammer nachvollziehbaren Bekundungen der beiden Zeugen – auf die Vernehmung des zur mündlichen Verhandlung ebenfalls geladenen Protokollführers hat der Kläger nach Vernehmung von Fach- und Fremdprüfern ausdrücklich verzichtet – steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die beteiligten Prüfer die mündliche Prüfungsleistung des Klägers im Fach Chemie vollständig zur Kenntnis genommen und ihrer Bewertung zugrunde gelegt haben und dem Kläger insbesondere nichts als falsch angelastet worden ist, was er zutreffend oder jedenfalls vertretbar beantwortet haben könnte. Entgegen seinen Behauptungen hat der Kläger insbesondere die Definition des pOH-Wertes gerade nicht wiedergeben können. Beide Prüfer haben auch seinen weiteren Sachvortrag nicht bestätigen können, dass er in der mündlichen Prüfung angegeben habe, dass HCl eine starke Säure sei. Im Übrigen hatten die beiden Prüfer und die Protokollführerin bereits in der gemeinsamen Stellungnahme vom 27.04.2005 hervorgehoben, dass diese Antwort, wenn der Kläger sie in der mündlichen Prüfung tatsächlich gegeben haben sollte, aus den in dem erwähnten Schreiben näher genannten Gründe falsch gewesen wäre. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht weiterhin auch fest, dass die Niederschrift über die mündliche Prüfung des Klägers im Fach Chemie, entgegen den Vermutungen des Klägers, in sich keineswegs widersprüchlich ist. Denn die Anmerkung „n.b.“ – für nicht beantwortet – wurde den protokollierten Fragestellungen auch dann hinzugefügt, wenn der Kläger einzelne der abgefragten Begriffe zwar genannt hatte, sie anschließend jedoch nicht erklären konnte. Diese Differenzierung ist rechtlich nicht zu beanstanden und steht insbesondere im Einklang mit der maßgeblichen Prüfungsordnung. Gemäß § 25 Abs. 3 Unterabs. 4 Satz 1 APO ist die mündliche Prüfung so durchzuführen, dass der Schüler/die Schülerin aufzeigen kann, in welchem Maße er/sie über ein sicheres, geordnetes Wissen, Vertrautheit mit den grundlegenden Begriffen und der Arbeitsweise des Prüfungsfaches, Verständnis und Urteilsfähigkeit, selbständiges differenziertes Denken, Sinn für Zusammenhänge des Fachbereichs und Darstellungsvermögen verfügt und in der Lage ist, eine Aufgabe selbständig zu lösen. In Satz 2 dieses Unterabsatzes heißt es sodann ausdrücklich: „Aufgaben, die nur eine rein gedächtnismäßige Wiedergabe erlernten Stoffes verlangen, entsprechen diesen Anforderungen nicht“. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme haben die beiden Prüfer diesen in der Abiturprüfungsordnung ausdrücklich geregelten Vorgaben sowohl bei der Protokollierung, als auch bei der Bewertung Rechnung getragen. Dass sie die Leistungen des Klägers in der mündlichen Prüfung dabei nicht mit einer besseren Note als mit 04 Punkten bewertet haben, ist von dem ihnen vorbehaltenen Bewertungsspielraum gedeckt und einer gerichtlichen Korrektur damit nicht zugänglich.
Bei diesem Ergebnis kann es deshalb auch offen bleiben, ob bezüglich des Fachs Chemie, wie es der Kläger mit seinem Hauptantrag begehrt hat, überhaupt eine Neubewertung der mündlichen Prüfungsleistungen des Klägers in Betracht gekommen wäre. Bei Beschreibung der gerichtlichen Prüfungsmaßstäbe wurde aufgezeigt, dass eine Wiederholung einer mündlichen Prüfung bereits dann geboten ist, wenn sich nur ein einziges Mitglied der Prüfungskommission an den Prüfungsablauf der mündlichen Prüfung nicht mehr erinnern kann. Gerade dies hat aber die Fremdprüferin in der mündlichen Verhandlung zu Beginn ihrer Ausführungen ausdrücklich betont. Da wesentliche Elemente einer mündlichen Prüfungsleistung, wie etwa das schnelle Erfassen des Wesentlichen, das Mitgehen im Prüfungsgespräch oder die Sicherheit der Darlegungen eine Prüflings sich einer zuverlässigen Protokollierung entziehen, ist eine „Rekonstruktion“ des mündlichen Prüfungsgeschehens, etwa anhand des Protokolls, bei solchen Erinnerungslücken der beteiligten Prüfer unzulässig. Einer weiteren Vertiefung dieser Problematik an dieser Stelle bedarf es indes nicht, da dem Kläger aus den zuvor beschriebenen Gründen auch kein Anspruch auf Wiederholung der mündlichen Prüfung im Fach Chemie zusteht. Von eventuellen verfahrensrechtlichen Mängeln des Prüfungsverfahrens wird noch im Zusammenhang mit den Hilfsanträgen des Klägers die Rede sein.
Ist dem Beklagten damit weder bezüglich der schriftlichen Abiturprüfungsarbeiten des Klägers noch seiner Leistungen im mündlichen Prüfungsfach Chemie ein Bewertungsfehler vorzuwerfen, sind ihm auch keine Verfahrensfehler unterlaufen, welche seine Prüfungsentscheidung zum Nachteil des Klägers beeinflusst haben könnten.
Um zuerst bei der zuletzt abgehandelten mündlichen Prüfung des Klägers im Fach Chemie zu bleiben, sind zunächst die vom Kläger geäußerten Zweifel an der Sachlichkeit der beiden Prüfer unbegründet. Anzeichen hierfür sieht der Kläger darin, dass in der Prüfungsniederschrift durch doppelte Unterstreichung der Abkürzung „m.H.“ und ein dahinter gesetztes Ausrufezeichen besonders hervorgehoben worden ist, dass er diese Frage eben nur mit Hilfestellung durch die Prüfer habe beantworten können. Vom Ansatz her zutreffend weist der Kläger darauf hin, dass die APO solche Hilfestellungen in der mündlichen Prüfung zulässt. Ausdrücklich geregelt ist dies in § 25 Abs. 5 Satz 5 APO zwar nur für den ersten Prüfungsabschnitt der mündlichen Prüfung – der in Abs. 4 dieser Bestimmung geregelten „größeren Aufgabe“, wo es heißt: „Ist der Schüler/die Schülerin aufgrund mangelnder Kenntnisse nicht imstande, die gestellte Aufgabe zu lösen, so kann der Prüfer/die Prüferin ihm/ihr im Prüfungsraum Hilfen geben, die im Protokoll zu vermerken sind.“ Allerdings ist es durchaus sachgerecht, diese Regelung für den zweiten Prüfungsteil – das so genannte Prüfungsgespräch gemäß § 25 Abs. 5 2. Unterabs. APO – entsprechend anzuwenden. Aus ihr folgt aber ebenso unmissverständlich auch, dass eine solche zulässige Hilfestellung im Protokoll zu vermerken ist. Diese Notwendigkeit wiederholt auch § 25 Abs. 8 Satz 2 APO, nach dem in die über den Verlauf jeder mündlichen Prüfung zu fertigenden Niederschrift „Vermerke über die Qualität der entsprechenden Antworten und ggf. gewährte Hilfen aufzunehmen sind, was wiederum die Zulässigkeit von Hilfestellungen auch für das Prüfungsgespräch bestätigt. Deshalb haben sich die beiden Prüfer bei der mündlichen Abiturprüfung des Klägers im Fach Chemie und der für die Niederschrift verantwortliche Protokollführer mit der Aufnahme der erforderlichen Hilfestellung bei der Beantwortung der hier in Rede stehenden Frage völlig korrekt verhalten. Unsachlich wird dieser Vermerk auch nicht dadurch, dass er durch Unterstreichung und Ausrufezeichen hervorgehoben worden ist. Hierzu haben die beteiligten Prüfer und der Protokollführer in ihrer gemeinsamen schriftlichen Stellungnahme vom 22.04.2005 betont, diese Unterstreichung weise lediglich darauf hin, dass selbst mit intensiver Hilfestellung der Zweitprüferin dieser Sachverhalt nicht richtig habe wiedergegeben werden können. Diese Verfahrensweise ist rechtlich unbedenklich. Bereits zuvor wurde aufgezeigt, dass der Schüler gemäß § 25 Abs. 3 Satz 4 APO durch die mündliche Prüfung unter Beweis zu stellen hat, dass er in der Lage ist, eine Aufgabe selbständig zu lösen. Feststellungen im Protokoll gerade hierüber – nämlich die Fähigkeit zur selbstständigen Lösung einer Aufgabe – sind damit nicht nur zulässig, sondern nach den Bestimmungen der Prüfungsordnung sogar vorgeschrieben, wobei es den Prüfern überlassen bleibt, in welcher Weise das Ausmaß der erforderlichen Hilfestellung, d.h. umgekehrt die Mängel in der Befähigung zur selbstständigen Lösung einer Aufgabe, in der Niederschrift festgehalten werden. Bedenken an einer solchen Hervorhebung von mangelhaften oder gar Fehlleistungen des Prüflings könnten rechtlich allenfalls dann bestehen, wenn sie diesem schon während der mündlichen Prüfung – in welcher Weise auch immer – zur Kenntnis gebracht würden, weil dies möglicherweise zu einer leistungsvermindernden Einschüchterung des Prüflings führen könnte. Unsachlich wäre deshalb etwa eine Bewertung dann, wenn die Prüfer ihrer Verärgerung über schwache Prüfungsleistungen – oder wie hier die Notwendigkeit einer wiederholten Hilfestellung - freien Lauf ließen und dadurch die Gelassenheit und emotionale Distanz verlieren würden, ohne die eine gerechte Beurteilung schwerlich gelingen kann (vgl. zum Sachlichkeitsgebot in der mündlichen Prüfung und zu den Rechtsfolgen eventueller „Ausrutscher“ und „Entgleisungen“ der Prüfer: BVerwGE 55, 355 [359 f.]). Selbst dem Sachvortrag des Klägers lassen sich Anhaltspunkte für ein solches Fehlverhalten der beteiligten Prüfer oder des Protokollführers nicht einmal ansatzweise entnehmen. Auch wurde dem Kläger die besondere Hervorhebung der erforderlichen Hilfestellung im Protokoll über die mündliche Prüfung erst durch Einsichtnahme in die Prüfungsunterlagen im Verwaltungsverfahren offenbar. Deshalb bestehen auch insoweit nach den Feststellungen im gerichtlichen Verfahren keinerlei Zweifel an der gebotenen Sachlichkeit der beteiligten Prüfer.
Die mündliche Prüfung des Klägers im Fach Chemie leidet auch unter keinen anderen Verfahrensfehlern, welche den Prüfungsverlauf oder das Prüfungsergebnis infrage stellen könnten. Insbesondere ist dem Kläger in der mündlichen Prüfung ausreichend Gelegenheit gegeben worden, sein Wissen unter Beweis zu stellen. Die aus den wiederholten Nachfragen seines Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung nach „zusätzlichen Fragen“ der Fremdprüferin gegen Ende des Prüfungsgesprächs deutlich gewordene Befürchtung des Klägers, seine Prüfung sei vorschnell beendet worden, ist unberechtigt. Gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 APO dauert die einzelne mündliche Prüfung in der Regel etwa 20 Minuten. Nach der Niederschrift über die mündliche Prüfung des Klägers im Fach Chemie wurde dieser von 11.31 Uhr bis 11.51 Uhr des 17.06.2004, mithin über eine Zeitspanne von 20 Minuten geprüft. Gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 APO kann die Regelzeit der mündlichen Prüfung dann um etwa 10 Minuten überschritten werden, wenn der Verlauf der Prüfung innerhalb der vorgesehenen Regelzeit kein eindeutiges Urteil zulässt. Dies war indes nach den übereinstimmenden Bekundungen der beiden Prüfer in der mündlichen Verhandlung nicht der Fall. Diesbezüglich hat der als Zeuge gehörte Fachprüfer in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass der Kläger auf die zahlreichen zusätzlichen Fragen der Fremdprüferin gegen Ende des Prüfungsgesprächs keine befriedigenden Antworten mehr gegeben habe. Nachdem die – recht einfache – Frage nach der Reaktion von Salzsäure mit Wasser nicht habe beantwortet werden können und auch die beiden weiteren Fragen unbeantwortet geblieben seien, sei die Prüfung beendet worden. Die Fremdprüferin hat zu ihrem Urteil über die mündliche Prüfungsleistung des Klägers ausgeführt, dessen mündliche Prüfung habe insoweit gravierende Mängel aufgezeigt, dass dieser das erlernte Wissen nicht auf konkrete Fragestellungen habe umsetzen können. Deshalb sei eine bessere Bewertung seiner Prüfungsleistung nicht in Betracht gekommen. Insbesondere hätten dessen Leistungen den Schritt zur nächsten Notenstufe 05 Punkte, was 50 % an richtigen Antworten vorausgesetzt hätte, nicht gerechtfertigt. So waren sich die Prüfer denn auch nach Beendigung der Prüfung „sehr schnell“ – wie der Fachprüfer als Zeuge in der mündlichen Verhandlung anschaulich schilderte - einig gewesen, dass die Leistungen des Klägers mit 4 Punkten zu bewerten seien.
Was die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung erkennbar ebenfalls in Frage gestellte Festsetzung der Note betrifft, ergibt sich aus § 25 Abs. 6 APO, dass die Mitglieder des Prüfungsfachausschusses bei der (mündlichen) Prüfung kollegial zusammenwirken. Der Fremdprüfer/die Fremdprüferin ist verpflichtet, auf die Gleichmäßigkeit und die Angemessenheit der Prüfungsanforderungen und Bewertungsmaßstäbe bedacht zu sein. Nach § 25 Abs. 7 APO berät der Prüfungsfachausschuss nach Abschluss der Prüfung unter Heranziehung der Niederschrift über die einzelnen Prüfungsleistungen. Der Rückgriff auf ein Bewertungsschema, wie es der Kläger scheinbar in der mündlichen Verhandlung für erforderlich erachtet hat, ist dabei nicht vorgesehen. Ohnehin wäre nur schwerlich vorstellbar, wie ein solches Schema für das Prüfungsgespräch in der mündlichen Prüfung aussehen könnte. Nach § 25 Abs. 7 Unterabsatz 2 APO setzen Fach- und Fremdprüfer die Note für die mündliche Prüfungsleistung auf Vorschlag des Fachprüfers einvernehmlich fest. Hierbei kann der Schriftführer beratend mitwirken. Zur Notenfestsetzung hat die Fremdprüferin als Zeugin in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, die Prüfer hätten sich nach Abschluss der mündlichen Prüfung das hierüber gefertigte Protokoll erneut durchgesehen und die entsprechenden Prüfungsergebnisse des Klägers gemeinsam gewichtet. Hiermit hielten sich die beteiligten Prüfer an die Vorgaben der Prüfungsordnung. Irgendwelche Verfahrensfehler sind nicht erkennbar.
Auch wurde das Prüfungsverfahren insgesamt den rechtlichen Vorgaben entsprechend abgewickelt. Dies gilt insbesondere bezüglich der Begründung der Prüfungsleistungen des Klägers. Zur Begründungspflicht der Prüfer hat die Kammer bereits in ihrem Urteil vom 13.01.2005 – 1 K 412/03 -, bestätigt durch Beschluss des OVG vom 08.06.2005 – 3 Q 13/05 – hervorgehoben, dass das aus dem Grundrechtsschutz der Art. 12 Abs. 1 GG und 19 Abs. 4 GG herzuleitende Informationsrecht des Prüflings sich grundsätzlich auch auf eine angemessene Begründung der Prüfungsentscheidung, d.h. auf die Bekanntgabe der wesentlichen Gründe, weshalb die Prüfer zu einer bestimmten Bewertung der schriftlichen und/oder mündlichen Prüfungsleistungen gelangt sind, erstreckt. Die Bewertung mündlicher Prüfungsleistungen kann dabei nach Form, Zeitpunkt, Umfang und Inhalt auf unterschiedliche Weise erfolgen. Fehlt eine spezielle normative Regelung, muss die Verwaltungspraxis gewährleisten, dass dem Grundrechtsschutz des Prüflings auf angemessene Begründung seiner Prüfungsleistungen nach den Umständen des Einzelfalls Rechnung getragen wird, soweit dies den Prüfern unter Ausschöpfung aller Möglichkeiten zumutbar ist. Der konkrete Inhalt des Anspruchs des Prüflings auf eine Bewertung seiner mündlichen Prüfungsleistungen hängt davon ab, wie dieser ihn spezifiziert, insbesondere sein Verlangen nach mündlicher oder schriftlicher Angabe der Gründe rechtzeitig und sachlich vertretbar darlegt. Pauschale Kritik an der Prüfungsnote sowie abwegiges oder offenkundig unsachliches Vorbringen sind dabei nicht geeignet, aus dem allgemeinen Informationsrecht des Prüflings einen konkreten Begründungsanspruch entstehen zu lassen. Anders als bei der Bewertung von schriftlichen Prüfungsarbeiten müssen die Prüfer bei mündlichen Bewertungen ihre Gründe nicht in jedem Falle, sondern nur dann schriftlich darlegen, wenn der Prüfling dies unter Beachtung der vorstehend genannten Voraussetzungen verlangt und zu diesem Zeitpunkt eine schriftliche Zusammenfassung der Gründe unter zumutbaren Bedingungen (noch) möglich ist. Dies gilt insbesondere auch für die Ergänzung einer mündlichen durch eine nachfolgende schriftliche Begründung (vgl. hierzu Urteil der Kammer a.a. S. 7 des amtl. Umdrucks m.w.N.).
Das so verstandene Informationsrecht des Klägers auf Bekanntgabe der maßgeblichen Gründe für die Bewertungen seiner Prüfungsleistungen wurde nicht verletzt. Dies gilt zunächst für die mündliche Prüfung im Fach Chemie. Hier wurde, unter Beachtung der gesetzlichen Regelung in § 25 Abs. 8 APO, über den Verlauf seiner mündlichen Prüfung eine Niederschrift gefertigt. Diese, im Übrigen im Falle des Klägers sehr ausführliche und, wie die mündliche Verhandlung ergeben hat, umfassend erläuterungsfähige, Niederschrift hat der Kläger im Verwaltungsverfahren eingesehen und hier, sich auf diese in mehrfacher Weise beziehend, die Bewertungen seiner Leistungen kritisiert. Hierauf haben die beiden Prüfer und der Protokollführer der Niederschrift die Gründe für die Bewertung der mündlichen Prüfungsleistungen des Klägers im Widerspruchsverfahren mit gemeinsamer Stellungnahme vom 12.07.2004 sehr ausführlich erörtert. Der in der Widerspruchsbegründung des Klägers konkretisierte Begründungsanspruch wurde, anknüpfend an die Kritikpunkte des Klägers, befriedigt.
Nichts anderes gilt bezüglich der schriftlichen Prüfungsleistungen des Klägers in den Fächern Mathematik und Wirtschaftslehre. Dabei kann dahinstehen, ob die beteiligten Erstzensoren den Anforderungen des § 16 Abs. 3 Satz 2 an eine zusammenfassende Beurteilung der jeweiligen schriftlichen Prüfungsleistungen zunächst nachgekommen waren. Denn auf den Widerspruch des Klägers haben sie ihre unter Beachtung des § 16 Abs. 1 Satz 2 vorgenommenen Korrekturen – insoweit sind Fehler und Beanstandungen im Text durch Unterstreichungen kenntlich zu machen und am Rand nach Art und Schwere zu kennzeichnen – durch ausführliche Stellungnahmen im Widerspruchsverfahren, damit gleichzeitig die konkreten Kritikpunkte des Klägers an der Angemessenheit der Bewertungen aufgreifend, ergänzt. Von den ausführlichen gemeinsamen Stellungnahmen der Erst- und Zweitkorrektoren im schriftlichen Prüfungsfach Mathematik vom 14.07. und vom 29.09.2004 und der gemeinsamen Stellungnahme der Erst- und Zweikorrektoren im schriftlichen Prüfungsfach Wirtschaftslehre vom 16.07.2004 war bereits an anderer Stelle die Rede. Dadurch sind etwaige anfängliche Begründungsmängel, soweit sie sich in Bezug auf ein ordnungsgemäßes Verfahren hätten prüfungsrelevant auswirken können, noch im Widerspruchsverfahren, mithin in dem Verfahren, das für eine Überdenkung der Prüfungsentscheidung vorgesehen ist, geheilt worden.
Entgegen der Ansicht des Klägers war das Prüfungsverfahren zur Ermittlung seiner mündlichen Prüfungsleistung im Fach Chemie auch nicht deshalb fehlerhaft, weil der Fachprüfer und die Fremdprüferin nicht bereits vor der mündlichen Prüfung ausdrücklich darauf hingewiesen worden sind, dass er zum Erreichen der erforderlichen Mindestpunktzahl im Abiturbereich, und damit zum Bestehen der Abiturprüfung insgesamt, mindestens 05 Punkte in der mündlichen Prüfung erreichen musste.
Die maßgebliche Abiturprüfungsordnung trifft keine Bestimmung darüber, dass den in den mündlichen Prüfungen eingesetzten Prüfern vor Beginn der mündlichen Prüfung die konkrete Situation des Prüflings in Bezug auf das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung vergegenwärtigt wird. Nach § 24 Abs. 1 APO findet zur Eröffnung der mündlichen Prüfung unter Leitung des/der Vorsitzenden der Abiturprüfungskommission eine Konferenz statt, an der neben den übrigen Mitgliedern der Abiturprüfungskommission alle an der mündlichen Prüfung mitwirkenden Lehrkräfte teilnehmen. Dabei eröffnet der/die Vorsitzende die Konferenz mit dem ausdrücklichen Hinweis auf die Amtsverschwiegenheit. Nach einer Aussprache über die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung gibt der/die Vorsitzende die Zusammensetzung der Prüfungsfachausschüsse sowie den Aufsichtsplan bekannt und legt den Ablauf der Prüfung dar. Er/Sie weist auf allgemeine Prüfungsgrundsätze gemäß dieser Prüfungsordnung, insbesondere auf die Regelungen über die Durchführung der mündlichen Prüfung (§ 25), hin (§ 24 Abs. 2 APO). Damit lässt die Prüfungsordnung zwar eine Information der beteiligten Prüfer über die Ergebnisse der schriftlichen Prüfungsarbeiten der von ihnen zu prüfenden Prüflinge, nicht aber einen Hinweis auf die vom Prüfling zum Erreichen der im Abiturbereich erforderlichen Punktzahl mindestens benötigten Einzelbewertung in der mündlichen Prüfung zu.
Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung erkennbar die Ansicht vertrat, ein solcher Hinweis auf die besondere Situation des in Bezug auf das Bestehen des Abiturs gefährdeten Schülers könne sich aus der dem Prüfling gegenüber bestehenden Fürsorgepflicht ergeben, übersieht er dabei, dass eine solche Praxis dem insoweit vorrangigen Gebot der Gleichbehandlung aller Prüflinge widersprechen würde. Das gesamte Prüfungsverfahren zur Ermittlung der für das Bestehen des Abiturs erforderlichen Leistungen ist auf Sachlichkeit und Objektivität ausgerichtet. So dürfen nach § 15 Abs. 2 Satz 5 APO Reinschrift, Entwürfe und Aufzeichnungen nicht mit dem Namen des Schülers/der Schülerin versehen werden. Die Arbeiten dürfen lediglich mit einer, die spätere Zuordnung der Prüfungsleistungen zu einem Schüler ermöglichenden, Kennziffer versehen werden. Die Prüfungsarbeiten sind zunächst von dem zuständigen Fachlehrer des letzten Kurshalbjahres der Schule zu korrigieren und zu beurteilen (§ 16 Abs. 1 Satz 1 APO). Nach Abschluss der Erstkorrektur werden die Prüfungsarbeiten einem Zweitkorrektor/einer Zweitkorrektorin zur Durchsicht und selbständigen Beurteilung und Bewertung vorgelegt (§ 16 Abs. 4 Satz 1 APO). Auch die Zweitkorrektur ist ohne Kenntnis des Verfassers/der Verfasserin der Prüfungsarbeit, der zusammenfassenden Beurteilung und der Bewertung durch den Erstkorrektor/die Erstkorrektorin vorzunehmen (§ 16 Abs. 4 Satz 3 APO). Solange es mithin geht, ist die Abiturprüfung durch Anonymität und Neutralität gekennzeichnet und auf selbständige Bewertung der Prüfungsleistungen durch zwei Korrektoren angelegt. Dort wo dieser Grundsatz naturgemäß nicht mehr eingehalten werden kann, nämlich für die Durchführung der mündlichen Prüfung, darf das Gebot einer objektiven Leistungsermittlung aber nur insoweit durchbrochen werden, als es die Durchführung der mündlichen Prüfung, die ebenfalls auf eine weitgehend objektive Bewertung der jeweiligen Prüfungsleistungen ausgerichtet sein muss, notwendig macht. Hierzu gehört keineswegs der besondere Hinweis darauf, dass ein Prüfling für das Bestehen des Abiturs eine bestimmte Punktzahl benötigt. Hier wäre einer Beeinflussung der Notenvergabe durch Mitleid oder Sympathie Tür und Tor geöffnet. Ebenso bestünde die Gefahr einer Relativierung schlechter Prüfungsergebnisse im Verhältnis zu den besseren Prüflingen, wobei mit gleicher Berechtigung auch andere Prüflinge eine solche Sonderbehandlung einfordern könnten, die nur geringfügig von einer besseren Gesamtnote (Notensprung) im Abitur entfernt sind, wobei sie durchaus darauf hinweisen könnten, dass dies ihre Berufschancen erheblich verbessern würde.
Deshalb widerspricht die vom Kläger für möglich gehaltene Sonderbehandlung ganz eindeutig dem Sachlichkeitsgebot und dem Anspruch seiner Mitprüflinge auf gleichmäßige und einheitliche Bedingungen des Prüfungsverfahrens.
Die besondere Situation des Klägers rechtfertigt damit keine Wiederholung der mündlichen Prüfung des Klägers im Fach Chemie.
Deshalb sind neben dem Hauptantrag des Klägers auch seine beiden vorrangig gestellten Hilfsanträge zurückzuweisen.
Auch der letzte Hilfsantrag des Klägers bleibt ohne Erfolg. Damit begehrt der Kläger, ihn, zur Verbesserung seines Prüfungsergebnisses im Abiturbereich, gemäß §§ 18, 22 Abs. 3 der Abiturprüfungsordnung im Fach Mathematik zur mündlichen Abiturprüfung zuzulassen.
Zur Begründung dieses Hilfsbegehrens hat der Kläger behauptet, er sei nicht auf die Möglichkeit einer zusätzlichen mündlichen Prüfung in einem der schriftlichen Prüfungsfächer hingewiesen worden. Deshalb sei er so zu stellen, wie er ohne diese Verletzung der Fürsorgepflicht des Beklagten ihm gegenüber gestanden hätte. Diese Wiederherstellung sei nur durch die Einräumung einer nachträglichen mündlichen Prüfung realisierbar.
Zur ausreichenden Information des Klägers über die Möglichkeit einer weiteren mündlichen Prüfung erklärte die Zeugin H., dem Kläger sei am 08.06.2004 zu Beginn der Tutorenstunde das Ergebnis seiner schriftlichen Leistungen unter Aushändigung eines hierüber erstellten Ausdrucks mitgeteilt worden. Diese schriftliche Mitteilung habe unter der Rubrik „mündliche Prüfung“ den Eintrag „auf Antrag“ enthalten.
Auf den Hinweis, dass sich eine Kopie dieser Mitteilung an den Kläger, dabei dessen deren Empfang bestätigende Unterschrift, in den Widerspruchsakten findet, erklärt der Kläger, ihm hätte, über diese bloße Mitteilung hinaus, eine Empfehlung zur Beantragung einer zusätzlichen mündlichen Prüfung gegeben werden müssen.
Zur ausreichenden Information des Klägers und zu der Frage der vom Prozessbevollmächtigten des Klägers angesprochenen Empfehlung führte die Zeugin weiter aus, die Tutorenstunde am 08.06.2004 habe sich für sie sehr hektisch abgespielt. Die meisten Schüler hätten schon nach Mitteilung ihrer schriftlichen Prüfungsergebnisse den Klassensaal verlassen, weil sie nichts weiter interessiert habe. Sie selbst habe die Schüler wieder in den Klassensaal beordert und sichergestellt, dass die Schüler erst nach Anschreiben des Meldetermins für die zusätzliche mündliche Prüfung - 09.06.2004 - an die Klassentafel den Saal verlassen konnten. Richtig sei, dass das dem Kläger ausgehändigte Ergebnis seiner schriftlichen Arbeiten keine Empfehlung zur weiteren mündlichen Prüfung enthalten habe. Für eine solche Empfehlung sei nicht sie als Tutorin, sondern die Schulleitung verantwortlich. Aus ihrer Sicht habe für eine solche Empfehlung jedoch deshalb kein Anlass bestanden, weil sich die Leistungen des Klägers im Fach Chemie positiv entwickelt hätten und für sie daher nicht zu erwarten gewesen sei, dass der Kläger in der mündlichen Prüfung in Chemie nicht die ausreichende Punktzahl erreiche. Ihrer Erinnerung nach sei eine solche Empfehlung bei zwei anderen Schülerinnen ausgesprochen worden. Mit diesen habe sie sich anschließend in der Tutorenstunde auch noch unterhalten. Auf Nachfrage ergänzte die Zeugin, bei diesen angesprochenen Mädchen habe es sich aus ihrer Sicht um Problemfälle gehandelt. Die eine sei Wiederholerin gewesen, die andere habe sich immer weiter negativ entwickelt. Sie habe deshalb für beide die Gefahr gesehen, dass sie im Abiturbereich letztendlich scheitern könnten und ihnen deshalb eine zusätzliche mündliche Prüfung empfohlen. Eine solche Gefahr habe sie bei dem Kläger nicht gesehen. Dessen Arbeitshaltung sei – so die Zeugin spontan – sehr zuverlässig gewesen. Er habe für sie kein Sorgenkind dargestellt.
Zu der gleichen Problematik erklärte die Direktorin des Beklagten, im Einvernehmen aller informatorisch befragt, an ihrer Schule seien in dem betreffenden Jahr 118 Abiturienten geprüft worden. Deren Leistungen seien in ein Computerprogramm eingestellt worden, das gewährleiste, dass so genannte Problemfälle automatisch bei Abruf der einzelnen Leistungsdaten kenntlich gemacht würden. Anschließend werde die ausgedruckte Liste von der Schule nach den festgehaltenen Leistungen und im Hinblick auf eine Empfehlung einer zusätzlichen mündlichen Prüfung an einzelne Schüler kontrolliert. Der Computer habe bei dem Kläger eine solche Empfehlung nicht ausgewiesen. Auch sie hätte bei Durchsicht des Computerausdrucks eine solche Empfehlung für den Kläger nicht ausgesprochen. Grund hierfür sei, dass die Vornoten des Klägers im Fach Chemie einen Misserfolg aus ihrer Sicht nicht erwarten ließen. Hier dürfe auch nicht außer Acht gelassen werden dass eine zusätzliche mündliche Prüfung keineswegs nur einen Vorteil für den betroffenen Schüler darstelle. Dieser müsse sich in diesem Falle nämlich gleichzeitig auf zwei mündliche Prüfungen vorbereiten, weshalb sich die zur Verfügung stehende Vorbereitungszeit aufspalte. Konkrete Fälle, in denen von der Schulleitung Empfehlungen einer zusätzlichen mündlichen Prüfung an Abiturienten ausgesprochen worden waren, konnte die Direktorin des Beklagten nicht nennen.
Aufgrund der Zeugenaussage der Tutorin steht damit zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Kläger ausdrücklich über die Möglichkeit eine zusätzlichen mündlichen Prüfung und auf den hierzu erforderlichen Antrag, einschließlich der kurzen Antragsfrist, hingewiesen worden ist. Damit besaß er, wie bereits im Widerspruchsbescheid zutreffend ausgeführt, alle wesentlichen Kenntnisse für die durch ihn selbst zu treffende Entscheidung, ob er sich einer weiteren mündlichen Prüfung unterziehe. Zu Recht heißt es im Widerspruchsbescheid weiter, der Beklagte sei auch nicht verpflichtet gewesen, dem Kläger dessen damalige Situation hinsichtlich der Voraussetzungen für das Bestehen der Abiturprüfung, etwa durch Musterrechnungen, noch weiter oder nochmals zu erläutern. Insoweit könne von einem 21jährigen Schüler nämlich ohne Einschränkung erwartet werden, dass er die hierfür notwendigen Überlegungen selbstständig und ohne weiteren Hinweis anstelle.
Entgegen der Ansicht des Klägers bestand auch keine Verpflichtung des Beklagten, ihm gegenüber eine Empfehlung einer zusätzlichen mündlichen Prüfung auszusprechen.
Eine rechtliche Handhabe hierfür findet sich in der Abiturprüfungsordnung nicht.
Gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 APO wird in einem Fach, in dem der Schüler/die Schülerin bereits schriftlich geprüft wurde, er/sie auch mündlich geprüft, wenn sich das Ergebnis der schriftlichen Prüfung um 4,00 oder mehr Punkte der einfachen Wertung von dem Durchschnitt der Punkte unterscheidet, die er/sie in den für die Gesamtqualifikation anzurechnenden Kursen des jeweiligen Prüfungsfaches in den vier Halbjahren der Hauptphase erreicht hat. Dabei erfolgt die Berechnung auf der Grundlage der einfachen Wertung. Diese Voraussetzungen einer (vorgeschriebenen) mündlichen Prüfung lagen beim Kläger unter Berücksichtigung seiner Leistungen in 12.1 (02 Punkte), 12.2 (02 Punkte), 13.1 und 13.2 (jeweils 07 Punkte) und dem Ergebnis seiner schriftlichen Prüfung in Mathematik (02 Punkte) offensichtlich nicht vor.
Gemäß § 22 Abs. 3 kann der Schüler/die Schülerin – unter Einhaltung der Formvoraussetzungen und der Frist des § 18 APO – beantragen, in einem der drei schriftlich geprüften Fächer auch mündlich geprüft zu werden.
Gemäß § 19 APO ist Voraussetzung für die Zulassung zur (zusätzlichen) mündlichen Prüfung, dass aufgrund der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung und der Noten der Prüfungsfächer im Zeugnis des Halbjahres 13/2 bei unterstellten optimalen Ergebnissen der mündlichen Prüfung die Erfüllung der Voraussetzungen der Qualifikation im Abiturbereich möglich ist. Hieraus folgt, dass der Kläger unter Berücksichtigung der Ergebnisse seiner schriftlichen Prüfung im Fach Mathematik (02 Punkte) und trotz der Note des Prüfungsfachs im Zeugnis des Halbjahres 13/2 (07 Punkte) selbst bei unterstellten optimalen Ergebnissen der mündlichen Prüfung seine Gesamtpunktzahl im Abiturbereich kaum hätte vergrößern können. Hier muss nämlich gesehen werden, dass gemäß § 26 Abs. 3 in den Fällen, in denen ein Schüler in einem bereits schriftlich geprüften Fach auch mündlich geprüft wird, bei der Festsetzung der Endnote des betreffenden Fachs das Ergebnis der schriftlichen Prüfung zweifach und das der mündlichen Prüfung einfach gewertet wird. Damit hatte schon aus Sicht des Klägers Anlass zur Zurückhaltung bestanden, sich einer zusätzlichen mündlichen Prüfung in einem Fach zu unterziehen, in dem er – ganz eindeutig - mangelhafte Leistungen bereits unter Beweis gestellt hatte. Gleichzeitig hätte er, selbst bei fristgerechter Antragstellung damit rechnen müssen, dass sein Antrag, gerade aus den von ihm für sich ins Feld geführten Fürsorgegesichtspunkten, abgewiesen werde. Denn in diesem Falle hätte für ihn eher die Gefahr einer Verschlechterung als die Chance einer Verbesserung bestanden.
Hieraus folgt gleichzeitig, dass der Beklagte auch nicht verpflichtet war, dem Kläger bei dieser Ausgangssituation eine solche zusätzliche mündliche Prüfung im Fach Mathematik – nur dieses Fach ist insoweit streitgegenständlich und zu erörtern - zu empfehlen. § 19 APO kann im Umkehrschluss entnommen werden, dass eine Schulleitung zu einer solchen Empfehlung einer zusätzlichen mündlichen Prüfung dann nicht verpflichtet sein kann, wenn der entsprechende Prüfling bereits ohne die für ihn mit erheblichem zeitlichen Aufwand verbundene zusätzliche Prüfung die im Abiturbereich erforderliche Mindestpunktzahl bereits durch eine erfolgreiche mündliche Prüfung in dem von ihm in der Meldung zur Prüfung gemäß § 19 Abs. 2 2. Unterabs. genannten 4. Prüfungsfach erreichen kann. Bei 04 Punkten in 12.1, 06 Punkten in 12.2, 07 Punkten in 13.1 und sogar 11 Punkten in 13.2 ließen die Leistungen des Klägers im Fach Chemie – zudem aufgrund der deutlichen Leistungssteigerung gegen Ende des Leistungskursbereiches – bezogen auf den Zeitpunkt der mündlichen Prüfung im Fach Chemie - durchaus erwarten, dass der Kläger eben ohne eine weitere mündliche Prüfung in einem bei objektiver Betrachtung als „Problemfach“ zu bezeichnenden Prüfungsfach die Voraussetzungen der Qualifikation im Abiturbereich durchaus bewältigen werde. Hier muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass, wie die Direktorin des Beklagten in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar hervorgehoben hat, eine zusätzliche mündliche Prüfung für den entsprechenden Prüfling keineswegs nur einen Vorteil darstellt, sondern eine, nicht unterzubewertende, Gefahr insoweit in sich birgt, als eine optimale Vorbereitung in dem vom Prüfling genannten vierten (mündlichen) Prüfungsfach – hier gerade in dem Fach, in dem ihm die Qualifikation im Abiturbereich und innerhalb der mündlichen Prüfung noch am ehesten möglich gewesen wäre - deutlich erschwert würde. Bei dieser Betrachtung gebot es deshalb keineswegs die dem Kläger gegenüber bestehende Fürsorgepflicht der Schule oder deren Leitung, dem Kläger eine zusätzliche mündliche Prüfung im schriftlichen Prüfungsfach Mathematik zu empfehlen.
Ein Anspruch auf eine solche Empfehlung lässt sich auch nicht aus dem Gleichbehandlungsgebot aller Schüler herleiten. Vor der mündlichen Prüfung im Fach Chemie rechnete offensichtlich niemand, auch der Kläger selbst nicht, damit, dass dieser die im Abiturbereich erforderlichen Punkte nicht erreichen werde. Diesbezüglich hatte der Fachprüfer Chemie, damit auch der Klassenlehrer des Klägers in diesem Fach – auf Frage des Gerichts – ob dieser ein solches Prüfungsergebnis in der mündlichen Prüfung Chemie erwartet hätte, geantwortet, dass er ein besseres Ergebnis, aber zumindest eine glatte „4“ oder „4 +“ erwartet hätte. Auch aus Sicht der Tutorin bestand nach deren Erläuterung in der mündlichen Verhandlung für eine solche Empfehlung deshalb kein Anlass, weil sich die Leistungen des Klägers im Fach Chemie positiv entwickelt hatten und für sie daher nicht zu erwarten gewesen ist, dass der Kläger in der mündlichen Prüfung in Chemie nicht die ausreichende Punktzahl erreiche. Eine solche Gefahr hat sie bei dem Kläger nicht gesehen, zumal dessen Arbeitshaltung stets zuverlässig gewesen ist. Anders als bei zwei Mitschülerinnen des Klägers, die eine sei Wiederholerin gewesen und die andere habe sich immer weiter negativ entwickelt, habe der Kläger für sie kein „Sorgenkind“ dargestellt.
Bezogen auf seine Klasse ist dem Kläger damit keineswegs eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung zuteil geworden. Bezogen auf die Gesamtzahl der Schüler und Schülerinnen seines Abiturjahrgangs wurde aus den Äußerungen der Schulleiterin deutlich, dass eine gleichmäßige Behandlung aller Schüler bereits durch die Einstellung in ein entsprechendes Computerprogramm gewährleistet war. Durch Erfassung aller Einzelleistungen war so sichergestellt, dass „Problemfälle“ – nach dem Verständnis der Kammer solche Fälle, in denen aufgrund des bisherigen Leistungsbildes unter Berücksichtigung einer negativen Leistungsentwicklung zwischen 12.1 und 13.2 eine Gefahr für das Erreichen der im Abiturbereich erforderlichen Mindestpunktzahl drohte - kenntlich gemacht wurden. Der so erstellte Computerausdruck wurde sodann gerade im Hinblick auf die Notwendigkeit einer Empfehlung einer zusätzlichen mündlichen Prüfung an einzelne Schüler kontrolliert. Weder hat der Computer eine solche Empfehlung für den Kläger ausgewiesen noch die Schulleitung bei Durchsicht des Ausdrucks eine solche Empfehlung für erforderlich gehalten. Auch die Schulleiterin nannte als Grund hierfür, dass die Vornoten des Klägers im Fach Chemie einen Misserfolg aus ihrer Sicht nicht erwarten ließen. Deshalb ist nach Überzeugung der Kammer, auch bezogen auf die Gesamtzahl der Abiturienten eine – sachlich nicht gerechtfertigte und damit willkürliche – Ungleichbehandlung des Klägers nicht zu erkennen. Anders als bei anderen Schülern bestand aus der prognostischen Sicht des Beklagten, bezogen auf die Einschätzung vor Durchführung der mündlichen Prüfungstermine, eben keine Befürchtung, dass der Kläger die im Abiturbereich erforderlichen Punkte durch die mündliche Prüfung im Fach Chemie nicht erreichen könnte. Deshalb kommt es auch nicht darauf an, ob der Beklagte, über die beiden Schülerinnen aus der Klasse des Klägers hinaus, weitere Empfehlungen ausgesprochen hat. Hierzu konnte die Direktorin des Beklagten keine Angaben machen. Der vom Kläger beantragten Auskunftsverpflichtung des Beklagten bedurfte es insoweit jedoch nicht. Bereits aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme steht nämlich fest, dass eine solche Empfehlung eben nur gegenüber so genannten „Problemfällen“ ausgesprochen worden ist, wobei es nicht darauf ankommt, ob der Beklagte irgendeine Schülerin/einen Schüler zu Unrecht als solchen eingestuft hat. Auch dann könnte von einer willkürlichen Benachteiligung des Klägers keine Rede sein.
Deshalb bleibt die Klage mit allen Anträgen ohne Erfolg.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Deren vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Eine Berufung gegen diese Entscheidung wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen hierfür (§§ 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO) nicht vorliegen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG (vgl. Streitwertkatalog i.d.F. vom 07./08.07.2004, Sachgebiet 38. Schulrecht, 38.6 „Reifeprüfung“).
Gründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Die dem Kläger durch Bescheid vom gleichen Tage mitgeteilte Entscheidung der Abiturprüfungskommission des Beklagten vom 17.06.2004, dass er die Abiturprüfung nicht bestanden habe, und der diese Prüfungsentscheidung bestätigende Widerspruchsbescheid des Ministeriums für Bildung, vom 07.10.2004 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, weshalb die vom Kläger begehrten Verpflichtungen des Beklagten nicht haben ausgesprochen werden können. Die Feststellung des Nichtbestehens der Abiturprüfung des Klägers beruht nicht auf einer fehlerhaften Anwendung maßgeblicher Prüfungsbestimmungen, insbesondere zur rechnerischen Ermittlung der für das Bestehen des Abiturs notwendigen Mindestpunkte, weshalb die Verpflichtung des Beklagten, die Abiturprüfung des Klägers für bestanden zu erklären, nicht in Betracht kommt. Irgendwelche Bewertungsmängel können dem Beklagten nicht angelastet werden, weshalb auch eine Verpflichtung des Beklagten zur Neubewertung der schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen des Klägers ausscheidet. Dessen Entscheidung kann auch nicht mit Erfolg entgegenhalten werden, dass sie aufgrund eines fehlerhaften Verfahrens zustande gekommen wäre. Deshalb kommt insgesamt – und gerade auch bezüglich der mündlichen Prüfung im Fach Chemie – keine Wiederholungsprüfung in Betracht. Letztlich hat der Kläger auch keinen Anspruch auf eine mündliche Prüfung im Fach Mathematik, da dem Beklagten diesbezüglich keine ungenügende Aufklärung über eine solche Möglichkeit vorgeworfen werden kann und dieser auch nicht zu einer Empfehlung einer zusätzlichen mündlichen Prüfung verpflichtet war.
Die Klage ist deshalb mit ihrem Hauptantrag und den weiter gestellten Hilfsanträgen abzuweisen.
Rechtsgrundlage der Prüfungsentscheidung ist der die Voraussetzungen für die Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife regelnde § 32 der Verordnung –Schulordnung- über die gymnasiale Oberstufe an Gymnasien und Gesamtschulen im Saarland (Oberstufenverordnung) vom 26.10.1995 (Amtsbl. S. 1142), geändert durch Verordnung vom 09.12.1996 (Amtsbl. 1997 S. 2), zuletzt erneut geändert durch die Verordnung vom 03.02.2004 (Amtsbl. S. 536), nach dessen Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 28 der Verordnung –Prüfungsordnung- über die Abiturprüfung an den Schulen mit gymnasialer Oberstufe im Saarland (Abiturprüfungsordnung –APO) vom 26.10.1995 (Amtsbl. S. 1166), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 04.07.2003 (Amtsbl. S. 1910), ein Schüler dann die allgemeine Hochschulreife erwirbt, wenn er in der Gesamtheit der im Leistungskursbereich anzurechnenden Kurse mindestens 70, in der Gesamtheit der im Grundkursbereich anzurechnenden Kurse mindestens 110 und im Abiturbereich mindestens 100 Punkte erreicht hat (§ 32 Abs. 4 Satz 2 Nrn. 1 – 3 der Schulordnung).
Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht, weil er die im Abiturbereich mindestens erforderlichen 100 Punkte mit 99 Punkten – damit denkbar knapp - verfehlt hat. Deshalb kann ihm die allgemeine Hochschulreife nicht zuerkannt werden (§ 32 Abs. 4 Satz 3 Schulordnung).
Eine gerichtliche Korrektur dieser Entscheidung ist nicht möglich, da diese unter allen denkbaren, vom Kläger problematisierten Gesichtspunkten fehlerfrei zustande gekommen ist.
Dabei scheitert zunächst der Hauptantrag des Klägers, den Beklagten zu verpflichten, ihm nach Anhebung wenigstens einer der von ihm noch kritisierten Bewertungen seiner schriftlichen Leistungen in Mathematik und Wirtschaftslehre und/oder seiner Leistung im mündlichen Prüfungsfach Chemie (zur Bewertung seiner schriftlichen Abiturprüfung in Englisch hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass er diese nicht weiter angreife), die allgemeine Hochschulreife zu verleihen, weil eine solche Verpflichtung nur dann hätte ausgesprochen werden können, wenn sich bereits aus dem Akteninhalt zwingend ergäbe, dass wenigstens eine diese Bewertungen angehoben werden müsste. Dies ist jedoch nicht der Fall, da der jeweiligen Notenvergabe keine reinen Additions- oder Rechtsanwendungsfehler zugrunde lagen (nur dann könnte ein solches Verpflichtungsbegehren Erfolg haben: Urteil der Kammer vom 03.02.2003 in 1 K 27/02), sondern sie Ergebnis eines jeweils eigenständigen Bewertungsvorgangs gewesen ist. Demzufolge kommt hier zunächst – die Berechtigung der vom Kläger gerügten Bewertungsfehler unterstellt – eine Verpflichtung zur Neubescheidung i.S.d. ersten Hilfsantrages in Betracht.
Dabei ist zur generellen gerichtlichen Kontrolle von Prüfungsentscheidungen vorauszuschicken, dass vom Ansatz her zwischen geltend gemachten Verfahrensfehlern und Bewertungsfehlern der Prüfer zu unterscheiden ist. Während ein Verfahrensfehler nach der Rechtsprechung grundsätzlich zur Aufhebung der Prüfungsentscheidung unter gleichzeitiger Erhaltung des Prüfungsanspruchs des Prüflings führt, ist bei inhaltlich unrichtigen Bewertungen eine Weichenstellung vorzunehmen. Bei einem erfolgreich gerügten Bewertungsfehler sind die Prüfer dann zu einer Neubewertung zu verpflichten, wenn eine zuverlässige Bewertungsgrundlage für die Neubewertung vorhanden ist. Für die mündliche Prüfung ist allerdings zu beachten, dass eine Wiederholung bereits dann geboten ist, wenn sich (nur) ein einziges Mitglied der Prüfungskommission an den Prüfungsablauf der mündlichen Prüfung nicht mehr erinnern kann. Schließlich käme auch dann, wenn eine schriftliche Prüfungsarbeit, deren fehlerhafte Bewertung gerügt wurde, nicht mehr vorhanden wäre, nur eine Wiederholung dieser Prüfung in Betracht.
Weiter müssen nach der prüfungsrechtlichen Rechtsprechung sowohl Verfahrensfehler als auch Bewertungsfehler in dem Sinne wesentlich seien, dass sie die Prüfungsentscheidung beeinflusst haben, wobei es bereits genügt, dass ein solcher Einfluss auf das Ergebnis der Prüfung nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. hierzu nur Urteil der Kammer vom 05.05.2004 in 1 K 115/02 m.z.w.N.).
Da der Kläger neben Verfahrensfehlern – die nach vorstehenden Ausführungen lediglich zu dem Erfolg seiner Klage mit dem weiteren Hilfsbegehren führen könnten –vor allem Bewertungsfehler der Prüfer geltend macht, ist zum Prüfungsmaßstab für die gerichtliche Kontrolle weiter anzumerken, dass auch nach der jüngeren verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. nur die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 17.04.1991 -1 BvR 419/81 und 213/81- BVerfGE 84, 34 f. = NJW 1991, 2005 f.) Prüfungsentscheidungen nicht in vollem Umfange der gerichtlichen Überprüfung zugänglich sind. Vielmehr steht den Prüfern aus Gründen der prüfungsrechtlichen Chancengleichheit nach wie vor nur ein begrenzter Beurteilungsspielraum zu. Der Grund hierfür liegt darin, dass Prüfungsnoten nicht isoliert im verwaltungsgerichtlichen Prozess nachgeprüft werden dürfen (nicht einmal können), weil ihnen ein durch Erfahrungen der Prüfer in ihrer Prüfungspraxis sowie durch persönliche Einschätzungen geprägtes abstraktes Bezugssystem zugrunde liegt und die Noten zudem im Zusammenhang mit dem konkreten Prüfungsgeschehen und dem Vergleich mit anderen Kandidaten zu sehen sind. Prüfungsnoten sind das Ergebnis komplexer Erwägungen, weshalb die Entwicklung eigener Bewertungskriterien durch das Gericht die von den Prüfern im Laufe ihrer Praxis bei vergleichbaren Prüfungen entwickelten Maßstäbe verzerren und gegen den das Prüfungsrecht beherrschenden Grundsatz der Chancengleichheit verstoßen würde. Der den Prüfern vorbehaltene Bewertungs- und Beurteilungsspielraum ist allerdings auf den eigentlichen Bewertungsvorgang, das heißt auf prüfungsspezifische Bewertungen beschränkt. Dazu gehören zum Beispiel der Schwierigkeitsgrad einer Aufgabe, die Überzeugungskraft der Argumente, die Beurteilung, ob und in welchem Maße der Prüfling seine Antworten und Begründungen sorgfältig aufbereitet und überzeugt dargelegt hat und die Entscheidung, ob eine Prüfungsleistung noch als bestanden gelten kann oder nicht. Der gerichtlichen Kontrolle unterliegt hingegen die Einhaltung der Grenzen dieses Beurteilungsspielraums, das heißt konkret die Überprüfung, ob die Prüfer das vorgeschriebene Verfahren eingehalten haben, nicht von falschen Tatsachen ausgegangen sind, allgemeine Bewertungsgrundsätze beachtet haben und sich nicht von sachfremden Erwägungen haben leiten lassen. Insbesondere gilt als allgemeiner Bewertungsgrundsatz bei berufsbezogenen Prüfungen, dass eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung nicht als falsch bewertet werden darf (vgl. die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts a.a.O.).
Gemessen an diesen gerichtlichen Überprüfungsmaßstäben ist die von dem Kläger angegriffene Prüfungsentscheidung des Beklagten nicht zu beanstanden.
Zunächst können dem Beklagten keine Bewertungsfehler – nur solche könnten den auf Neubescheidung gerichteten Antrag des Klägers stützen, weshalb eventuelle Verfahrensfehler entgegen der allgemeinen juristischen Prüfungsabfolge erst bei den weiteren Hilfsbegehren zu behandeln sind – vorgeworfen werden, die das Prüfungsergebnis zum Nachteil des Klägers beeinflussen konnten.
Der Kläger rügt zunächst, dass die Bewertung seiner schriftlichen Prüfungsleistungen im Fach Mathematik mit 02 Punkten nicht gerechtfertigt sei. Dabei kritisiert er nicht bloß die prüfungsspezifischen Bewertungen der Prüfer – die nach den obigen Ausführungen aufgrund des diesen vorbehaltenen Bewertungs- und Beurteilungsspielraums einer gerichtlichen Korrektur nicht zugänglich sind - sondern auch, dass seine Lösungsansätze nicht in die Bewertung seiner schriftlichen Leistung im Fach Mathematik eingeflossen seien. Dieser Vorwurf ist – seine Berechtigung unterstellt – erheblich. Ebenso wenig wie eine richtige oder vertretbare Lösung als falsch bewertet werden darf, darf ein richtiger oder vertretbarer Lösungsansatz übergangen und bei der Bewertung unterschlagen werden.
Die so verstandene Kritik des Klägers an der Bewertung der Teilaufgabe 1 Ziffer 1.4 seiner Mathematikarbeit (Berechnung der Wendepunkte und der Krümmung der Funktion) ist unberechtigt.
Hierzu haben Erst- und Zweitzensor in ihrer gemeinsamen Stellungnahme vom 02.05.2005 – insoweit im Wesentlichen unter Wiederholung ihrer von dem Beklagten im Widerspruchsverfahren eingeholten Stellungnahme vom 14.07.2004 - folgendes ausgeführt:
1. „Der Schüler hat lediglich die notwendige Bedingung für Wendestellen erklärt (Null-Stelle der zweiten Ableitung), jedoch nicht die hinreichende, d.h. er hat nicht nachgewiesen, dass es sich bei dem berechneten Punkt tatsächlich um einen Wendepunkt handelt. Dazu hätte er zum Beispiel einen Vorzeichenwechsel der zweiten Ableitung an der Stelle 2 untersuchen müssen.
2. Die Krümmungsintervalle sind falsch angegeben. Der Schüler setzt fälschlicherweise statt des berechneten x-Wertes 2 den zugehörigen Funktionswert ln (2) als Intervallgrenze ein.
3. Der Schüler schreibt, die zweite Ableitung der Funktion sei in den angegebenen Intervallen entsprechend gekrümmt. Dieses ist falsch. Zu untersuchen war das Krümmungsverhalten der Funktion, nicht das der zweiten Ableitung der Funktion.
4. Die Art der Krümmung ist nicht begründet. Der Schüler hat weder auf die Extrempunkte verwiesen, noch hat er durch eine entsprechende Vorzeichenuntersuchung nachgewiesen, dass die Funktion in den angegebenen Intervallen tatsächlich rechts- bzw. linksgekrümmt ist.“
Diese Stellungnahme, der im Übrigen eine Ablichtung der sich dieser Aufgabenstellung widmenden schriftlichen Abiturarbeit des Klägers vorangestellt war, hat zunächst der Zeuge D. – Erstkorrektor dieser Arbeit – mit der Ansicht des Klägers konfrontiert, für diese Teilaufgabe Ziffer 1.4, vor allem wegen der zutreffenden Berechnung der Krümmung, anstelle der ihm gegebenen lediglich 0,25 Punkte, die für diesen Prüfungsabschnitt nach der Lösungsskizze vorgesehenen 0,5 Punkte „verdient zu haben“, dahingehend ergänzt, dass eine bessere Bewertung deshalb nicht in Frage gekommen sei, weil der Kläger die Krümmungsintervalle falsch angegeben habe. Überdies sei – als weiterer Grund – die Schreibweise des Klägers falsch. Auch komme dieser zu Unrecht zu dem Ergebnis, die zweite Ableitung der Funktion sei in den angegebenen Intervallen entsprechend gekrümmt, was falsch sei. Es gehe hier um das Krümmungsverhalten der Funktion selbst.
Der Zeuge E. hat zu diesem Aufgabenteil auf Frage des Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass Teilpunkte für die Krümmung nicht hätten vergeben werden können, weil diese Krümmung nicht begründet gewesen sei.
Aus den zuvor wiedergegebenen schriftlichen Stellungnahmen der beteiligten Prüfer und ihren weiteren Bekundungen als Zeugen in der mündlichen Verhandlung folgt zur Überzeugung der Kammer, dass beide Prüfer alle Teillösungen und Lösungsansätze des Klägers zu dieser Teilaufgabe zur Kenntnis genommen und mit in ihre Bewertung einbezogen haben. Überdies haben sie – ohne dass dies aufgrund der aufgezeigten eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle zu korrigieren gewesen wäre - auch plausibel gemacht, warum der Kläger für seine Lösungsansätze nur die Hälfte der für diese Teilprüfung vorgesehenen Punktzahl erhalten konnte.
Im Ergebnis gleiches gilt für die Bewertung der Aufgabe 3, Ziffer 2.2 der Mathematik-Arbeit des Klägers. Hierzu hatte dieser die Ansicht vertreten, aufgrund seines richtigen Lösungsansatzes – immerhin habe er die bedingte Wahrscheinlichkeit erkannt – und seiner konsequenten „Ersatz“-Rechnungen, wenn auch nach Einsetzung falscher Werte, für diese Teilleistungen wenigstens einen halben – von dem nach der Lösungsskizze vorgesehenen einen Punkt – „verdient“ zu haben.
Dem ist der Zeuge D. in der mündlichen Verhandlung nachhaltig entgegengetreten, indem er ausführte, „in der ganzen Aufgabe des Klägers finde sich überhaupt nichts Verwertbares“. Auf Nachfrage des Prozessbevollmächtigten des Klägers, bei welchen Teilleistungen der Zeuge Teilpunkte vergeben hätte, ergänzte dieser, die Vergabe eines viertel Punktes hätte vorausgesetzt, dass der Kläger den Fehler 1 als Bedingung genannt hätte. Dabei habe dieser einen ersten Fehler bereits damit begangen, dass er die Buchstaben A und B aus dem vorangegangen Aufgabenteil verwendet habe. Hier hätte eine neue Bezeichnung eingeführt werden müssen. Einen weiteren viertel Punkt hätte der Kläger für die Erkenntnis erhalten, dass Fehler 1 und Fehler 2 gleichzeitig aufträten. Die weiteren 0,5 Punkte (von insgesamt einem, zu vergebenden Punkt) hätten für die Bewertung der Fähigkeiten des Prüflings zur Verfügung gestanden, zu erkennen, dass die beiden Fehlerwahrscheinlichkeiten schon in der Aufgabenstellung enthalten gewesen seien.
Zum gleichen Aufgabenteil führte der Zeuge E. (als Zweitkorrektor dieser Arbeit) aus, der Kläger habe die Aufgabenstellung nicht erkannt. Das einzige, was an dessen Lösung richtig sei, sei die Berechnung der Quotienten 0,0008 durch 0,02 = 0,04. Für diese einfache Rechnung könne es keinen Punkt geben, auch keinen Teilpunkt. Die von dem Kläger in die Aufgabe eingestellten Daten hätten keinen Bezug zur gestellten Aufgabe.
Auf dahingehende Frage des Prozessbevollmächtigten des Klägers ergänzte der Zeuge, es könne unterstellt werden, dass der Kläger erkannt habe, dass es hier um die bedingte Wahrscheinlichkeit gegangen sei.
Auf dessen weitere Fragen, erläuterte der Zeuge E. weiter, für welche Teilleistung die Vergabe von Teilpunkten in Frage gekommen wäre (vgl. hierzu S. 6 der Sitzungsniederschrift).
Überdies hatten beide Prüfer in ihrer gemeinsamen Stellungnahme vom 02.05.2005 (dort unter Ziffer 6) – nach der unter Ziffern 1 bis 5 ausführlich begründeten Teilbewertung mit 0 Punkten – ausgeführt, der Schüler habe lediglich einen Quotienten richtig, der nichts mit der Aufgabenstellung zu tun habe.
Damit steht auch bezüglich dieser Teilaufgabe zum schriftlichen Prüfungsfach Mathematik zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Prüfer die Prüfungsansätze des Klägers vollständig zur Kenntnis genommen und ihrer Bewertung zugrunde gelegt haben. Ihre Einschätzung, der Kläger habe für die zu Papier gebrachten Lösungsansätze und für das bloße Erkennen der bedingten Wahrscheinlichkeit keine weiteren Teilpunkte erhalten können, ist eine prüfungsspezifische Bewertung und gehört damit zu dem den Prüfern vorbehaltenen Bewertungs- und Beurteilungsspielraum, der einer gerichtlichen Korrektur nicht zugänglich ist.
Ohne Erfolg wendet sich der Kläger auch gegen die Bewertung seine schriftlichen Arbeit im Fach Wirtschaftslehre (Endnote 03 Punkte). Auch hier ist der Kläger der Ansicht, diese Note werde seinen Leistungen nicht gerecht. So habe er zu den Teilaufgaben 4.1.1 bis 4.1.4 der schriftlichen Abiturarbeit zahlreiche richtige Antworten gegeben. Er habe die textliche Aufgabenstellung dieser Teilaufgaben erfasst und diese mittels einfacherer Umschreibung „in Bezug zu seinen Kenntnissen der Notstandsartikel 25,48 der Weimarer Reichsverfassung“ gesetzt. Er habe zutreffend die Folgen des Missbrauchs dieser Artikel für das republikanische System bezeichnet und den Aufgabentext in einen historisch-ökonomischen Kontext stellen können, indem er politische Protagonisten, wie den Reichskanzler Brüning und den Reichstagsabgeordneten Breitscheid sowie deren ökonomische Programmatik benannt habe., Dennoch habe sich die Kommentierung der Prüfer auf die Feststellung „ohne Substanz“ beschränkt; eine sachliche Auseinandersetzung mit seinen Ausführungen habe nicht stattgefunden.
Zu dieser Kritik hatten Erst- und Zweitzensor dieser schriftlichen Abiturarbeit bereits in ihrer gemeinsamen Stellungnahme vom 16.07.2004 folgendes ausführt:
Zu 4.1.2:
Herr A. verwechselt die Begriffe „Reichskanzler“, „Reichspräsident“ und „Reichstag“. Dadurch sind seine Ausführungen als falsch zu bewerten. Die Befugnis, die Herr A. im zweiten Abschnitt beschreibt, basiert nicht auf dem Artikel 48 WV. Somit ist auch diese Lösung falsch. Die restlichen Ausführungen dieser Teilaufgabe gehen an der Fragestellung vorbei. Dies lässt die Vermutung zu, dass Herr A. die Aufgabenstellung nicht erfasst hat.
Fazit: Die Teilaufgabe wird von Herrn A. nicht beantwortet und so ergibt sich folglich eine Bewertung von 0 Punkten.
Zu 4.1.3:
Die Ausführungen von Herrn A. sind im ersten Teil falsch, weil Brüning die Finanzreform unter allen Umständen durchführen wollte. Dies hat Herr A. nicht erkannt: „… die Möglichkeit einer Finanzreform ausschlug“. Die weiteren Ausführungen beziehen sich nicht auf die Fragestellung.
Fazit: Auch hier wird die Teilaufgabe von Herrn A. nicht gelöst, was wiederum zu einer Bewertung von 0 Punkten führt.
Zu 4.1.4:
Die verfassungsrechtliche Kompetenz des Reichspräsidenten, den Reichstag nach Artikel 25 WV aufzulösen, wird von Herrn A. nicht erkannt. Aus diesem Grunde war es ihm auch nicht möglich, den Zusammenhang zwischen Artikel 48 WV und Artikel 25 WV darzustellen. Im zweiten Abschnitt verlässt Herr A. wiederum die Aufgabenstellung und macht zudem noch falsche Aussagen. Ihm ist nicht bewusst, dass die WV bis zum Ende des NS-Regimes in Kraft blieb.
Fazit: Die 0,5 Punkte gab es dafür, dass der Erstkorrektor mit viel Phantasie einen winzigen Teilaspekt in den Ausführungen des Herrn A. als Lösung anerkannte.“
Nachdem der Kläger im Widerspruchsverfahren auch die Bewertung der Teilaufgabe 4.1.1 kritisiert hatte, gaben die beiden Korrektoren der schriftlichen Abiturleistung des Klägers im Fach Wirtschaftslehre unter dem 28.04.2005 - unter ausdrücklicher Aufrechterhaltung ihrer Stellungnahme vom 16.07.2004 - folgende weitere Stellungnahme ab:
„Zur Teilaufgabe 4.1.1, die in der damaligen Stellungnahme nicht dargestellt wurde, stellen wir fest, dass der Schüler in seinen Ausführungen die Fragestellung ignoriert und eine Lösung anbietet, die überhaupt nichts mit der Beantwortung der gestellten Frage zu tun hat.“
In der mündlichen Verhandlung hat der Zeuge F., der Erstzensor der hier in Rede stehenden Prüfungsarbeit des Klägers, erläuternd ausgeführt, dass der Teilaufgabe 4.1.1 bis 4.1.4 der Prüfung im Fach Wirtschaftslehre eine aussagende Substanz fehle, um mehr als die von ihm vergebenen 0,5 Punkte zu geben. Zu 4.1.4 habe der Kläger zum Beispiel den wesentlichen Inhalt der Aufgabe, nämlich den Zusammenhang zwischen den Artikeln 48 und 25 der Weimarer Verfassung, nicht beschrieben.
Auf Frage des Prozessbevollmächtigten des Klägers, wofür er die 0,5 Punkte vergeben habe, erklärte der Zeuge weiter, er habe die Ausführungen des Klägers auf Seite 16 dessen Lösungen „er könnte auch die Aufgaben aller Abgeordneten für unwichtig erklären und sie von ihren Ämtern entbinden“, dem Problembereich des Artikel 25 WV zugeordnet und dies als positiven Ansatz gesehen.
Zu den Ziffern 4.1.1 bis 4.1.3 erklärte der Zeuge, der Grund für die Vergabe von jeweils 0 Punkten liege darin, dass der Kläger nicht auf die gestellten Fragen geantwortet habe. Dessen Ausführungen gingen an der Aufgabenstellung vorbei. Auf Nachfrage des Prozessbevollmächtigten des Klägers ergänzte der Zeuge, die Anmerkung „ohne Substanz“ zu dieser Teilaufgabe stamme von dem Zweitzensor. Er verstehe sie jedoch dahingehend, dass die Ausführungen des Klägers keine brauchbaren Ansätze enthielten. Im Übrigen bezog sich der Zeuge auch auf seine schriftlichen Äußerungen vom 16.07.2004 und vom 28.04.2005. Aufgrund der zuvor im Wesentlichen wiedergegebenen schriftlichen Stellungnahmen der beiden Korrektoren und der Zeugenaussage des Erstkorrektors F. – auf die Vernehmung des der mündlichen Verhandlung entschuldigt ferngebliebenen Zweikorrektors G. hat der Kläger für die 1. Instanz ausdrücklich verzichtet – steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Kläger entgegen seinen Behauptungen zu den Teilaufgaben 4.1.1 bis 4.1.3 der hier in Rede stehenden Abiturarbeit gerade keine richtigen oder wenigstens vertretbaren Lösungen zu Papier gebracht hat, welche zu Unrecht als falsch bewertet worden wären. Dass der Erstzensor in den Ausführungen des Klägers zur Teilaufgabe 4.1.4 „einen winzigen Teilaspekt“ – so die gemeinsame schriftliche Stellungnahme der beteiligten Prüfer vom 16.07.2004 – erkannt hat, während der Zweitzensor diesen Ausführungen keinen brauchbaren Lösungsansatz entnehmen konnte, ist zunächst von dem Beurteilungsspielraum der beteiligten Prüfer gedeckt und hat sich überdies auf die Notenvergabe nicht ausgewirkt, da sich die beiden Korrektoren gemäß § 16 Abs. 5 Satz 1 APO über die Bewertung der Arbeit auf die vom Erstzensor vergebenen 03 Punkte (anstelle der 02 Punkte des Zweitzensors) geeinigt haben.
Deshalb ist auch die Benotung der schriftlichen Abiturprüfung des Klägers im Fach Wirtschaftslehre rechtlich nicht zu beanstanden.
Auch die Kritik des Klägers an der Bewertung seiner mündlichen Prüfungsleistung im Fach Chemie ist nicht gerechtfertigt. Hierzu hatte er sowohl im Verwaltungs- als auch im gerichtlichen Verfahren kritisiert, im über seine mündliche Prüfung gefertigten Prüfungsprotokoll befänden sich zahlreiche Widersprüche. So sei von ihm eine Frage nach der Doppelbindung der Alkene korrekt beantwortet worden. Diese Antwort sei auf Seite 1 des Protokolls auch vermerkt. Am Ende derselben Seite werde jedoch festgestellt, dass die Frage nicht beantwortet worden sei. Dieser Widerspruch sei unaufgeklärt geblieben. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass dieser Widerspruch in den Beratungen über die Benotung zu negativen Ergebnissen geführt habe. Ein ähnlicher Widerspruch finde sich auf Seite 2 des Prüfungsprotokolls. Dort werde die Frage nach der Brønsted-Säure als beantwortet vermerkt, während sich auf Seite 3 bei dieser Frage der Vermerk „n.b.“ - das heißt nicht beantwortet – finde. Auch hier könne nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass dieser Irrtum bei der Benotung unberücksichtigt geblieben sei. Weiterhin habe er feststellen müssen, dass einige ihm gestellte und von ihm beantwortete Fragen nicht in das Prüfungsprotokoll aufgenommen worden seien. Das betreffe die Frage, ob es sich bei HCI um eine starke Säure handele und die Frage nach der Definition von pOH. Außerdem sei im Protokoll durch doppelte Unterstreichung und Ausrufezeichen besonders hervorgehoben worden, dass ihm bei Beantwortung einer Frage Hilfestellung habe gewährt werden müssen. Eine solche Hilfestellung sei in der Prüfungsordnung ausdrücklich zugelassen. Die Hervorhebung ihrer Notwendigkeit lasse befürchten, dass die Prüfer das Gebot der Sachlichkeit missachtet hätten.
Zu dieser Kritik haben der Erstprüfer, die Zweitprüferin und der Protokollführer dieser mündlichen Prüfung des Klägers im Fach Chemie in ihrer gemeinsam verfassten schriftlichen Stellungnahme vom 27.04.2005, im Wesentlichen unter Wiederholung ihrer gemeinsamen Stellungnahme im Widerspruchsverfahren vom 15. Juli 2004, folgendes ausgeführt: „Herr A. hat in der mündlichen Prüfung im ersten Teil der Prüfung bei der Beantwortung der Frage 1 die Doppelbindung als typische Bindung in Alkenen genannt und auch die Art der Hybridisierung richtig angegeben. Dies wurde im Protokoll vermerkt und bei der Bewertung berücksichtigt. Allerdings bedeutet dies nicht, wie in der Klageschrift aufgeführt, dass damit eine Frage nach der Doppelbindung der Alkene beantwortet wurde. Eine reine Nennung der Begriffe „Doppelbindung“ und „sP²-Hybridisierung“ genügt nicht zur Beantwortung einer solchen Frage. Denn im weiteren Verlauf konnte Herr A. die Entstehung der Doppelbindung mit Hilfe der Hybridisierung und des Orbitalmodells nicht erklären. Auch über räumliche Orientierung der p-Orbitale zur σ-Bindungsebene und die Ausbildung der einzelnen σ- und π-Bindungen zwischen dem C-C und den C-H-Atomen konnte er keine Auskunft geben. Die falschen, bzw. nicht gegebenen Antworten machten deutlich, dass Herr A. das Wesen und die besonderen Merkmale einer Doppelbindung nicht erfasst hatte. Deshalb wurde die Frage „Wie entsteht die Doppelbindung bei Alkenen?“ im Protokoll als nicht beantwortet vermerkt.
Insofern handelt es sich nicht um einen Widerspruch im Protokoll, sondern um eine Abgrenzung zwischen der reinen Nennung bzw. Aufzählung von Begriffen, deren Bedeutung noch nicht einmal bekannt sein muss und einer (nicht beantworteten) differenzierten Darstellung eines Zusammenhangs (Doppelbindung und Orbitalmodell).
Die Säure-Base-Definitionen nach Brønsted konnten, wie im Protokoll auf Seite 2 vermerkt, von Herrn A. genannt werden (einfache Reproduktionen). Auf eine vorgegebene Reaktion konnte er den Säure-Begriff nicht anwenden. Dadurch wurde deutlich, dass er den Begriff „Protonendonator“ zwar nennen konnte, allerdings die Bedeutung der Definition nicht verstanden hatte (Protokoll: Seite 3 - Zeile 4). Die Stufe der Reorganisation konnte er in diesem Bereich nicht erreichen. Beide Formen der kognitiven Leistungen sind im Protokoll nachvollziehbar aufgeführt und wurden, wie in § 25 Abs. 3 (3) APO gefordert, bei der Bewertung der mündlichen Leistung berücksichtigt.
Aus dem Protokoll wird ersichtlich, dass bei einigen Fragen Hilfestellungen gegeben wurde(n). Diese Hilfestellungen waren aufgrund der mangelnden Kenntnisse des Herrn A. notwendig und wurden auch, wie in § 25 APO gefordert, gewährt.
Auf Seite 3, Zeile 6 ist diese Hilfe hervorgehoben. Diese Unterstreichung weist lediglich darauf hin, dass selbst mit intensiver Hilfestellung der Zweitprüferin dieser Sachverhalt nicht richtig wiedergegeben werden konnte. Eine Berücksichtigung der Hilfestellung war insofern nicht notwendig, die Sachlichkeit jederzeit gegeben.
Falls Herr A. in der mündlichen Prüfung angegeben hat, dass HCl eine starke Säure ist, so wäre dies falsch gewesen (HCl ist eine sehr starke Säure mit einem pKS-Wert unter 0). Zudem zeigt die Auswertung des Protokolls (Seite 3, Zeile 14) dass Herr A. überhaupt nicht in der Lage war, anzugeben, dass HCl als Brønsted-Säure reagieren kann. Insofern ist die nachfolgende Fragestellung, welche Säurestärke Chlorwasserstoff-Gas hat, unerheblich.
Die Definition des pOH-Wertes konnte Herr A. in der mündlichen Prüfung nicht beantworten. Dies ist im Protokoll festgehalten (Seite 3, Zeile 12 –pOH [nicht gewusst]).“
In der mündlichen Prüfung hat der Zeuge J. (Fachprüfer Chemie) zu der Bewertung der mündlichen Leistungen des Klägers im Fach Chemie ergänzend und mit der Behauptung des Klägers konfrontiert, dass nicht alle der von ihm gegebenen richtigen Antworten protokolliert worden seien, ausgeführt, die Antworten und die unterbliebenen Antworten des Klägers seien vollständig im Protokoll festgehalten. Auch seien alle zutreffenden Antworten des Klägers entsprechend in die Benotung eingeflossen. Auf jeweilige Fragen des Prozessbevollmächtigten des Klägers ergänzte der Zeuge, der Bewertung habe kein Bewertungsschema zugrunde gelegen. Die Prüfer hätten nach Beendigung der Prüfung die schriftliche Prüfungsleistung des Klägers insgesamt gewichtet und dabei vor allem aufgrund des schwachen zweiten Teils der Prüfung keine bessere Note als 04 Punkte vergeben können. Die Fremdprüferin habe auch gegen Ende der Prüfung einige weitere Fragen gestellt, die der Kläger jedoch nicht befriedigend habe beantworten können. Auf weitere Nachfrage führte der Zeuge aus, diese habe zahlreiche solcher zusätzlicher Fragen gestellt. Nachdem die – recht einfache - Frage nach der Reaktion von Salzsäure mit Wasser nicht habe beantwortet werden können und auch die beiden weiteren Fragen unbeantwortet geblieben seien, sei die Prüfung beendet worden.
Die in der mündlichen Verhandlung zu den Behauptungen des Klägers ebenfalls vernommene Fremdprüferin, Frau Reuter, erklärte, sich an Einzelheiten nur noch mit Hilfe des damaligen Protokolls erinnern zu können. Schwerpunkte der Fragestellungen seien die Fragen nach chemischen Bindungen und solche aus der organischen Chemie gewesen, was für Abiturprüfungen typische Fragestellungen seien. Die Frage nach der Hybridisierung habe der Kläger „auch gekonnt“, sei aber nicht in der Lage gewesen, hierzu die notwendigen Erläuterungen zu geben, insbesondere habe er die Besonderheiten der Doppelbindung nicht aufzeigen können. Den Vorwurf des Klägers, es seien nicht alle seine Antworten in die Bewertung eingeflossen, hat die Zeugin ausdrücklich zurückgewiesen. Sie gehe bereits grundsätzlich mit einer positiven Grundhaltung gegenüber den Prüflingen in die Prüfung und sei bereit, positive Ansätze in ihre Bewertungen mit einfließen zu lassen. Allerdings erwarte sie, dass der Prüfling das erlernte Wissen auch auf konkrete Fragestellungen bezogen umsetzen könne. Hier habe die Prüfung des Klägers gravierende Mängel aufgezeigt, die eine bessere Bewertung nicht zugelassen hätten. Dessen Leistungen hätten insbesondere den Schritt zur nächsten Notenstufe, 05 Punkte, was 50 % an richtigen Antworten vorausgesetzt hätte, nicht gerechtfertigt. Nach den Grundsätzen der Bewertung gefragt, erklärte die Zeugin weiter, die Prüfer hätten nach Abschluss der Prüfung das Protokoll erneut durchgesehen und die entsprechenden Prüfungsergebnisse gemeinsam gewichtet. Zu dieser gemeinsamen Entscheidung hatte bereits der Zeuge J. in seiner vorangegangen Zeugenvernehmung ausgeführt, sie, die Prüfer, seien „sich eigentlich sehr schnell einig gewesen, dass die Leistungen des Klägers mit 4 Punkten zu bewerten seien“.
Diese schlüssigen und für die Kammer nachvollziehbaren Bekundungen der beiden Zeugen – auf die Vernehmung des zur mündlichen Verhandlung ebenfalls geladenen Protokollführers hat der Kläger nach Vernehmung von Fach- und Fremdprüfern ausdrücklich verzichtet – steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die beteiligten Prüfer die mündliche Prüfungsleistung des Klägers im Fach Chemie vollständig zur Kenntnis genommen und ihrer Bewertung zugrunde gelegt haben und dem Kläger insbesondere nichts als falsch angelastet worden ist, was er zutreffend oder jedenfalls vertretbar beantwortet haben könnte. Entgegen seinen Behauptungen hat der Kläger insbesondere die Definition des pOH-Wertes gerade nicht wiedergeben können. Beide Prüfer haben auch seinen weiteren Sachvortrag nicht bestätigen können, dass er in der mündlichen Prüfung angegeben habe, dass HCl eine starke Säure sei. Im Übrigen hatten die beiden Prüfer und die Protokollführerin bereits in der gemeinsamen Stellungnahme vom 27.04.2005 hervorgehoben, dass diese Antwort, wenn der Kläger sie in der mündlichen Prüfung tatsächlich gegeben haben sollte, aus den in dem erwähnten Schreiben näher genannten Gründe falsch gewesen wäre. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht weiterhin auch fest, dass die Niederschrift über die mündliche Prüfung des Klägers im Fach Chemie, entgegen den Vermutungen des Klägers, in sich keineswegs widersprüchlich ist. Denn die Anmerkung „n.b.“ – für nicht beantwortet – wurde den protokollierten Fragestellungen auch dann hinzugefügt, wenn der Kläger einzelne der abgefragten Begriffe zwar genannt hatte, sie anschließend jedoch nicht erklären konnte. Diese Differenzierung ist rechtlich nicht zu beanstanden und steht insbesondere im Einklang mit der maßgeblichen Prüfungsordnung. Gemäß § 25 Abs. 3 Unterabs. 4 Satz 1 APO ist die mündliche Prüfung so durchzuführen, dass der Schüler/die Schülerin aufzeigen kann, in welchem Maße er/sie über ein sicheres, geordnetes Wissen, Vertrautheit mit den grundlegenden Begriffen und der Arbeitsweise des Prüfungsfaches, Verständnis und Urteilsfähigkeit, selbständiges differenziertes Denken, Sinn für Zusammenhänge des Fachbereichs und Darstellungsvermögen verfügt und in der Lage ist, eine Aufgabe selbständig zu lösen. In Satz 2 dieses Unterabsatzes heißt es sodann ausdrücklich: „Aufgaben, die nur eine rein gedächtnismäßige Wiedergabe erlernten Stoffes verlangen, entsprechen diesen Anforderungen nicht“. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme haben die beiden Prüfer diesen in der Abiturprüfungsordnung ausdrücklich geregelten Vorgaben sowohl bei der Protokollierung, als auch bei der Bewertung Rechnung getragen. Dass sie die Leistungen des Klägers in der mündlichen Prüfung dabei nicht mit einer besseren Note als mit 04 Punkten bewertet haben, ist von dem ihnen vorbehaltenen Bewertungsspielraum gedeckt und einer gerichtlichen Korrektur damit nicht zugänglich.
Bei diesem Ergebnis kann es deshalb auch offen bleiben, ob bezüglich des Fachs Chemie, wie es der Kläger mit seinem Hauptantrag begehrt hat, überhaupt eine Neubewertung der mündlichen Prüfungsleistungen des Klägers in Betracht gekommen wäre. Bei Beschreibung der gerichtlichen Prüfungsmaßstäbe wurde aufgezeigt, dass eine Wiederholung einer mündlichen Prüfung bereits dann geboten ist, wenn sich nur ein einziges Mitglied der Prüfungskommission an den Prüfungsablauf der mündlichen Prüfung nicht mehr erinnern kann. Gerade dies hat aber die Fremdprüferin in der mündlichen Verhandlung zu Beginn ihrer Ausführungen ausdrücklich betont. Da wesentliche Elemente einer mündlichen Prüfungsleistung, wie etwa das schnelle Erfassen des Wesentlichen, das Mitgehen im Prüfungsgespräch oder die Sicherheit der Darlegungen eine Prüflings sich einer zuverlässigen Protokollierung entziehen, ist eine „Rekonstruktion“ des mündlichen Prüfungsgeschehens, etwa anhand des Protokolls, bei solchen Erinnerungslücken der beteiligten Prüfer unzulässig. Einer weiteren Vertiefung dieser Problematik an dieser Stelle bedarf es indes nicht, da dem Kläger aus den zuvor beschriebenen Gründen auch kein Anspruch auf Wiederholung der mündlichen Prüfung im Fach Chemie zusteht. Von eventuellen verfahrensrechtlichen Mängeln des Prüfungsverfahrens wird noch im Zusammenhang mit den Hilfsanträgen des Klägers die Rede sein.
Ist dem Beklagten damit weder bezüglich der schriftlichen Abiturprüfungsarbeiten des Klägers noch seiner Leistungen im mündlichen Prüfungsfach Chemie ein Bewertungsfehler vorzuwerfen, sind ihm auch keine Verfahrensfehler unterlaufen, welche seine Prüfungsentscheidung zum Nachteil des Klägers beeinflusst haben könnten.
Um zuerst bei der zuletzt abgehandelten mündlichen Prüfung des Klägers im Fach Chemie zu bleiben, sind zunächst die vom Kläger geäußerten Zweifel an der Sachlichkeit der beiden Prüfer unbegründet. Anzeichen hierfür sieht der Kläger darin, dass in der Prüfungsniederschrift durch doppelte Unterstreichung der Abkürzung „m.H.“ und ein dahinter gesetztes Ausrufezeichen besonders hervorgehoben worden ist, dass er diese Frage eben nur mit Hilfestellung durch die Prüfer habe beantworten können. Vom Ansatz her zutreffend weist der Kläger darauf hin, dass die APO solche Hilfestellungen in der mündlichen Prüfung zulässt. Ausdrücklich geregelt ist dies in § 25 Abs. 5 Satz 5 APO zwar nur für den ersten Prüfungsabschnitt der mündlichen Prüfung – der in Abs. 4 dieser Bestimmung geregelten „größeren Aufgabe“, wo es heißt: „Ist der Schüler/die Schülerin aufgrund mangelnder Kenntnisse nicht imstande, die gestellte Aufgabe zu lösen, so kann der Prüfer/die Prüferin ihm/ihr im Prüfungsraum Hilfen geben, die im Protokoll zu vermerken sind.“ Allerdings ist es durchaus sachgerecht, diese Regelung für den zweiten Prüfungsteil – das so genannte Prüfungsgespräch gemäß § 25 Abs. 5 2. Unterabs. APO – entsprechend anzuwenden. Aus ihr folgt aber ebenso unmissverständlich auch, dass eine solche zulässige Hilfestellung im Protokoll zu vermerken ist. Diese Notwendigkeit wiederholt auch § 25 Abs. 8 Satz 2 APO, nach dem in die über den Verlauf jeder mündlichen Prüfung zu fertigenden Niederschrift „Vermerke über die Qualität der entsprechenden Antworten und ggf. gewährte Hilfen aufzunehmen sind, was wiederum die Zulässigkeit von Hilfestellungen auch für das Prüfungsgespräch bestätigt. Deshalb haben sich die beiden Prüfer bei der mündlichen Abiturprüfung des Klägers im Fach Chemie und der für die Niederschrift verantwortliche Protokollführer mit der Aufnahme der erforderlichen Hilfestellung bei der Beantwortung der hier in Rede stehenden Frage völlig korrekt verhalten. Unsachlich wird dieser Vermerk auch nicht dadurch, dass er durch Unterstreichung und Ausrufezeichen hervorgehoben worden ist. Hierzu haben die beteiligten Prüfer und der Protokollführer in ihrer gemeinsamen schriftlichen Stellungnahme vom 22.04.2005 betont, diese Unterstreichung weise lediglich darauf hin, dass selbst mit intensiver Hilfestellung der Zweitprüferin dieser Sachverhalt nicht richtig habe wiedergegeben werden können. Diese Verfahrensweise ist rechtlich unbedenklich. Bereits zuvor wurde aufgezeigt, dass der Schüler gemäß § 25 Abs. 3 Satz 4 APO durch die mündliche Prüfung unter Beweis zu stellen hat, dass er in der Lage ist, eine Aufgabe selbständig zu lösen. Feststellungen im Protokoll gerade hierüber – nämlich die Fähigkeit zur selbstständigen Lösung einer Aufgabe – sind damit nicht nur zulässig, sondern nach den Bestimmungen der Prüfungsordnung sogar vorgeschrieben, wobei es den Prüfern überlassen bleibt, in welcher Weise das Ausmaß der erforderlichen Hilfestellung, d.h. umgekehrt die Mängel in der Befähigung zur selbstständigen Lösung einer Aufgabe, in der Niederschrift festgehalten werden. Bedenken an einer solchen Hervorhebung von mangelhaften oder gar Fehlleistungen des Prüflings könnten rechtlich allenfalls dann bestehen, wenn sie diesem schon während der mündlichen Prüfung – in welcher Weise auch immer – zur Kenntnis gebracht würden, weil dies möglicherweise zu einer leistungsvermindernden Einschüchterung des Prüflings führen könnte. Unsachlich wäre deshalb etwa eine Bewertung dann, wenn die Prüfer ihrer Verärgerung über schwache Prüfungsleistungen – oder wie hier die Notwendigkeit einer wiederholten Hilfestellung - freien Lauf ließen und dadurch die Gelassenheit und emotionale Distanz verlieren würden, ohne die eine gerechte Beurteilung schwerlich gelingen kann (vgl. zum Sachlichkeitsgebot in der mündlichen Prüfung und zu den Rechtsfolgen eventueller „Ausrutscher“ und „Entgleisungen“ der Prüfer: BVerwGE 55, 355 [359 f.]). Selbst dem Sachvortrag des Klägers lassen sich Anhaltspunkte für ein solches Fehlverhalten der beteiligten Prüfer oder des Protokollführers nicht einmal ansatzweise entnehmen. Auch wurde dem Kläger die besondere Hervorhebung der erforderlichen Hilfestellung im Protokoll über die mündliche Prüfung erst durch Einsichtnahme in die Prüfungsunterlagen im Verwaltungsverfahren offenbar. Deshalb bestehen auch insoweit nach den Feststellungen im gerichtlichen Verfahren keinerlei Zweifel an der gebotenen Sachlichkeit der beteiligten Prüfer.
Die mündliche Prüfung des Klägers im Fach Chemie leidet auch unter keinen anderen Verfahrensfehlern, welche den Prüfungsverlauf oder das Prüfungsergebnis infrage stellen könnten. Insbesondere ist dem Kläger in der mündlichen Prüfung ausreichend Gelegenheit gegeben worden, sein Wissen unter Beweis zu stellen. Die aus den wiederholten Nachfragen seines Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung nach „zusätzlichen Fragen“ der Fremdprüferin gegen Ende des Prüfungsgesprächs deutlich gewordene Befürchtung des Klägers, seine Prüfung sei vorschnell beendet worden, ist unberechtigt. Gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 APO dauert die einzelne mündliche Prüfung in der Regel etwa 20 Minuten. Nach der Niederschrift über die mündliche Prüfung des Klägers im Fach Chemie wurde dieser von 11.31 Uhr bis 11.51 Uhr des 17.06.2004, mithin über eine Zeitspanne von 20 Minuten geprüft. Gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 APO kann die Regelzeit der mündlichen Prüfung dann um etwa 10 Minuten überschritten werden, wenn der Verlauf der Prüfung innerhalb der vorgesehenen Regelzeit kein eindeutiges Urteil zulässt. Dies war indes nach den übereinstimmenden Bekundungen der beiden Prüfer in der mündlichen Verhandlung nicht der Fall. Diesbezüglich hat der als Zeuge gehörte Fachprüfer in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass der Kläger auf die zahlreichen zusätzlichen Fragen der Fremdprüferin gegen Ende des Prüfungsgesprächs keine befriedigenden Antworten mehr gegeben habe. Nachdem die – recht einfache – Frage nach der Reaktion von Salzsäure mit Wasser nicht habe beantwortet werden können und auch die beiden weiteren Fragen unbeantwortet geblieben seien, sei die Prüfung beendet worden. Die Fremdprüferin hat zu ihrem Urteil über die mündliche Prüfungsleistung des Klägers ausgeführt, dessen mündliche Prüfung habe insoweit gravierende Mängel aufgezeigt, dass dieser das erlernte Wissen nicht auf konkrete Fragestellungen habe umsetzen können. Deshalb sei eine bessere Bewertung seiner Prüfungsleistung nicht in Betracht gekommen. Insbesondere hätten dessen Leistungen den Schritt zur nächsten Notenstufe 05 Punkte, was 50 % an richtigen Antworten vorausgesetzt hätte, nicht gerechtfertigt. So waren sich die Prüfer denn auch nach Beendigung der Prüfung „sehr schnell“ – wie der Fachprüfer als Zeuge in der mündlichen Verhandlung anschaulich schilderte - einig gewesen, dass die Leistungen des Klägers mit 4 Punkten zu bewerten seien.
Was die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung erkennbar ebenfalls in Frage gestellte Festsetzung der Note betrifft, ergibt sich aus § 25 Abs. 6 APO, dass die Mitglieder des Prüfungsfachausschusses bei der (mündlichen) Prüfung kollegial zusammenwirken. Der Fremdprüfer/die Fremdprüferin ist verpflichtet, auf die Gleichmäßigkeit und die Angemessenheit der Prüfungsanforderungen und Bewertungsmaßstäbe bedacht zu sein. Nach § 25 Abs. 7 APO berät der Prüfungsfachausschuss nach Abschluss der Prüfung unter Heranziehung der Niederschrift über die einzelnen Prüfungsleistungen. Der Rückgriff auf ein Bewertungsschema, wie es der Kläger scheinbar in der mündlichen Verhandlung für erforderlich erachtet hat, ist dabei nicht vorgesehen. Ohnehin wäre nur schwerlich vorstellbar, wie ein solches Schema für das Prüfungsgespräch in der mündlichen Prüfung aussehen könnte. Nach § 25 Abs. 7 Unterabsatz 2 APO setzen Fach- und Fremdprüfer die Note für die mündliche Prüfungsleistung auf Vorschlag des Fachprüfers einvernehmlich fest. Hierbei kann der Schriftführer beratend mitwirken. Zur Notenfestsetzung hat die Fremdprüferin als Zeugin in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, die Prüfer hätten sich nach Abschluss der mündlichen Prüfung das hierüber gefertigte Protokoll erneut durchgesehen und die entsprechenden Prüfungsergebnisse des Klägers gemeinsam gewichtet. Hiermit hielten sich die beteiligten Prüfer an die Vorgaben der Prüfungsordnung. Irgendwelche Verfahrensfehler sind nicht erkennbar.
Auch wurde das Prüfungsverfahren insgesamt den rechtlichen Vorgaben entsprechend abgewickelt. Dies gilt insbesondere bezüglich der Begründung der Prüfungsleistungen des Klägers. Zur Begründungspflicht der Prüfer hat die Kammer bereits in ihrem Urteil vom 13.01.2005 – 1 K 412/03 -, bestätigt durch Beschluss des OVG vom 08.06.2005 – 3 Q 13/05 – hervorgehoben, dass das aus dem Grundrechtsschutz der Art. 12 Abs. 1 GG und 19 Abs. 4 GG herzuleitende Informationsrecht des Prüflings sich grundsätzlich auch auf eine angemessene Begründung der Prüfungsentscheidung, d.h. auf die Bekanntgabe der wesentlichen Gründe, weshalb die Prüfer zu einer bestimmten Bewertung der schriftlichen und/oder mündlichen Prüfungsleistungen gelangt sind, erstreckt. Die Bewertung mündlicher Prüfungsleistungen kann dabei nach Form, Zeitpunkt, Umfang und Inhalt auf unterschiedliche Weise erfolgen. Fehlt eine spezielle normative Regelung, muss die Verwaltungspraxis gewährleisten, dass dem Grundrechtsschutz des Prüflings auf angemessene Begründung seiner Prüfungsleistungen nach den Umständen des Einzelfalls Rechnung getragen wird, soweit dies den Prüfern unter Ausschöpfung aller Möglichkeiten zumutbar ist. Der konkrete Inhalt des Anspruchs des Prüflings auf eine Bewertung seiner mündlichen Prüfungsleistungen hängt davon ab, wie dieser ihn spezifiziert, insbesondere sein Verlangen nach mündlicher oder schriftlicher Angabe der Gründe rechtzeitig und sachlich vertretbar darlegt. Pauschale Kritik an der Prüfungsnote sowie abwegiges oder offenkundig unsachliches Vorbringen sind dabei nicht geeignet, aus dem allgemeinen Informationsrecht des Prüflings einen konkreten Begründungsanspruch entstehen zu lassen. Anders als bei der Bewertung von schriftlichen Prüfungsarbeiten müssen die Prüfer bei mündlichen Bewertungen ihre Gründe nicht in jedem Falle, sondern nur dann schriftlich darlegen, wenn der Prüfling dies unter Beachtung der vorstehend genannten Voraussetzungen verlangt und zu diesem Zeitpunkt eine schriftliche Zusammenfassung der Gründe unter zumutbaren Bedingungen (noch) möglich ist. Dies gilt insbesondere auch für die Ergänzung einer mündlichen durch eine nachfolgende schriftliche Begründung (vgl. hierzu Urteil der Kammer a.a. S. 7 des amtl. Umdrucks m.w.N.).
Das so verstandene Informationsrecht des Klägers auf Bekanntgabe der maßgeblichen Gründe für die Bewertungen seiner Prüfungsleistungen wurde nicht verletzt. Dies gilt zunächst für die mündliche Prüfung im Fach Chemie. Hier wurde, unter Beachtung der gesetzlichen Regelung in § 25 Abs. 8 APO, über den Verlauf seiner mündlichen Prüfung eine Niederschrift gefertigt. Diese, im Übrigen im Falle des Klägers sehr ausführliche und, wie die mündliche Verhandlung ergeben hat, umfassend erläuterungsfähige, Niederschrift hat der Kläger im Verwaltungsverfahren eingesehen und hier, sich auf diese in mehrfacher Weise beziehend, die Bewertungen seiner Leistungen kritisiert. Hierauf haben die beiden Prüfer und der Protokollführer der Niederschrift die Gründe für die Bewertung der mündlichen Prüfungsleistungen des Klägers im Widerspruchsverfahren mit gemeinsamer Stellungnahme vom 12.07.2004 sehr ausführlich erörtert. Der in der Widerspruchsbegründung des Klägers konkretisierte Begründungsanspruch wurde, anknüpfend an die Kritikpunkte des Klägers, befriedigt.
Nichts anderes gilt bezüglich der schriftlichen Prüfungsleistungen des Klägers in den Fächern Mathematik und Wirtschaftslehre. Dabei kann dahinstehen, ob die beteiligten Erstzensoren den Anforderungen des § 16 Abs. 3 Satz 2 an eine zusammenfassende Beurteilung der jeweiligen schriftlichen Prüfungsleistungen zunächst nachgekommen waren. Denn auf den Widerspruch des Klägers haben sie ihre unter Beachtung des § 16 Abs. 1 Satz 2 vorgenommenen Korrekturen – insoweit sind Fehler und Beanstandungen im Text durch Unterstreichungen kenntlich zu machen und am Rand nach Art und Schwere zu kennzeichnen – durch ausführliche Stellungnahmen im Widerspruchsverfahren, damit gleichzeitig die konkreten Kritikpunkte des Klägers an der Angemessenheit der Bewertungen aufgreifend, ergänzt. Von den ausführlichen gemeinsamen Stellungnahmen der Erst- und Zweitkorrektoren im schriftlichen Prüfungsfach Mathematik vom 14.07. und vom 29.09.2004 und der gemeinsamen Stellungnahme der Erst- und Zweikorrektoren im schriftlichen Prüfungsfach Wirtschaftslehre vom 16.07.2004 war bereits an anderer Stelle die Rede. Dadurch sind etwaige anfängliche Begründungsmängel, soweit sie sich in Bezug auf ein ordnungsgemäßes Verfahren hätten prüfungsrelevant auswirken können, noch im Widerspruchsverfahren, mithin in dem Verfahren, das für eine Überdenkung der Prüfungsentscheidung vorgesehen ist, geheilt worden.
Entgegen der Ansicht des Klägers war das Prüfungsverfahren zur Ermittlung seiner mündlichen Prüfungsleistung im Fach Chemie auch nicht deshalb fehlerhaft, weil der Fachprüfer und die Fremdprüferin nicht bereits vor der mündlichen Prüfung ausdrücklich darauf hingewiesen worden sind, dass er zum Erreichen der erforderlichen Mindestpunktzahl im Abiturbereich, und damit zum Bestehen der Abiturprüfung insgesamt, mindestens 05 Punkte in der mündlichen Prüfung erreichen musste.
Die maßgebliche Abiturprüfungsordnung trifft keine Bestimmung darüber, dass den in den mündlichen Prüfungen eingesetzten Prüfern vor Beginn der mündlichen Prüfung die konkrete Situation des Prüflings in Bezug auf das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung vergegenwärtigt wird. Nach § 24 Abs. 1 APO findet zur Eröffnung der mündlichen Prüfung unter Leitung des/der Vorsitzenden der Abiturprüfungskommission eine Konferenz statt, an der neben den übrigen Mitgliedern der Abiturprüfungskommission alle an der mündlichen Prüfung mitwirkenden Lehrkräfte teilnehmen. Dabei eröffnet der/die Vorsitzende die Konferenz mit dem ausdrücklichen Hinweis auf die Amtsverschwiegenheit. Nach einer Aussprache über die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung gibt der/die Vorsitzende die Zusammensetzung der Prüfungsfachausschüsse sowie den Aufsichtsplan bekannt und legt den Ablauf der Prüfung dar. Er/Sie weist auf allgemeine Prüfungsgrundsätze gemäß dieser Prüfungsordnung, insbesondere auf die Regelungen über die Durchführung der mündlichen Prüfung (§ 25), hin (§ 24 Abs. 2 APO). Damit lässt die Prüfungsordnung zwar eine Information der beteiligten Prüfer über die Ergebnisse der schriftlichen Prüfungsarbeiten der von ihnen zu prüfenden Prüflinge, nicht aber einen Hinweis auf die vom Prüfling zum Erreichen der im Abiturbereich erforderlichen Punktzahl mindestens benötigten Einzelbewertung in der mündlichen Prüfung zu.
Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung erkennbar die Ansicht vertrat, ein solcher Hinweis auf die besondere Situation des in Bezug auf das Bestehen des Abiturs gefährdeten Schülers könne sich aus der dem Prüfling gegenüber bestehenden Fürsorgepflicht ergeben, übersieht er dabei, dass eine solche Praxis dem insoweit vorrangigen Gebot der Gleichbehandlung aller Prüflinge widersprechen würde. Das gesamte Prüfungsverfahren zur Ermittlung der für das Bestehen des Abiturs erforderlichen Leistungen ist auf Sachlichkeit und Objektivität ausgerichtet. So dürfen nach § 15 Abs. 2 Satz 5 APO Reinschrift, Entwürfe und Aufzeichnungen nicht mit dem Namen des Schülers/der Schülerin versehen werden. Die Arbeiten dürfen lediglich mit einer, die spätere Zuordnung der Prüfungsleistungen zu einem Schüler ermöglichenden, Kennziffer versehen werden. Die Prüfungsarbeiten sind zunächst von dem zuständigen Fachlehrer des letzten Kurshalbjahres der Schule zu korrigieren und zu beurteilen (§ 16 Abs. 1 Satz 1 APO). Nach Abschluss der Erstkorrektur werden die Prüfungsarbeiten einem Zweitkorrektor/einer Zweitkorrektorin zur Durchsicht und selbständigen Beurteilung und Bewertung vorgelegt (§ 16 Abs. 4 Satz 1 APO). Auch die Zweitkorrektur ist ohne Kenntnis des Verfassers/der Verfasserin der Prüfungsarbeit, der zusammenfassenden Beurteilung und der Bewertung durch den Erstkorrektor/die Erstkorrektorin vorzunehmen (§ 16 Abs. 4 Satz 3 APO). Solange es mithin geht, ist die Abiturprüfung durch Anonymität und Neutralität gekennzeichnet und auf selbständige Bewertung der Prüfungsleistungen durch zwei Korrektoren angelegt. Dort wo dieser Grundsatz naturgemäß nicht mehr eingehalten werden kann, nämlich für die Durchführung der mündlichen Prüfung, darf das Gebot einer objektiven Leistungsermittlung aber nur insoweit durchbrochen werden, als es die Durchführung der mündlichen Prüfung, die ebenfalls auf eine weitgehend objektive Bewertung der jeweiligen Prüfungsleistungen ausgerichtet sein muss, notwendig macht. Hierzu gehört keineswegs der besondere Hinweis darauf, dass ein Prüfling für das Bestehen des Abiturs eine bestimmte Punktzahl benötigt. Hier wäre einer Beeinflussung der Notenvergabe durch Mitleid oder Sympathie Tür und Tor geöffnet. Ebenso bestünde die Gefahr einer Relativierung schlechter Prüfungsergebnisse im Verhältnis zu den besseren Prüflingen, wobei mit gleicher Berechtigung auch andere Prüflinge eine solche Sonderbehandlung einfordern könnten, die nur geringfügig von einer besseren Gesamtnote (Notensprung) im Abitur entfernt sind, wobei sie durchaus darauf hinweisen könnten, dass dies ihre Berufschancen erheblich verbessern würde.
Deshalb widerspricht die vom Kläger für möglich gehaltene Sonderbehandlung ganz eindeutig dem Sachlichkeitsgebot und dem Anspruch seiner Mitprüflinge auf gleichmäßige und einheitliche Bedingungen des Prüfungsverfahrens.
Die besondere Situation des Klägers rechtfertigt damit keine Wiederholung der mündlichen Prüfung des Klägers im Fach Chemie.
Deshalb sind neben dem Hauptantrag des Klägers auch seine beiden vorrangig gestellten Hilfsanträge zurückzuweisen.
Auch der letzte Hilfsantrag des Klägers bleibt ohne Erfolg. Damit begehrt der Kläger, ihn, zur Verbesserung seines Prüfungsergebnisses im Abiturbereich, gemäß §§ 18, 22 Abs. 3 der Abiturprüfungsordnung im Fach Mathematik zur mündlichen Abiturprüfung zuzulassen.
Zur Begründung dieses Hilfsbegehrens hat der Kläger behauptet, er sei nicht auf die Möglichkeit einer zusätzlichen mündlichen Prüfung in einem der schriftlichen Prüfungsfächer hingewiesen worden. Deshalb sei er so zu stellen, wie er ohne diese Verletzung der Fürsorgepflicht des Beklagten ihm gegenüber gestanden hätte. Diese Wiederherstellung sei nur durch die Einräumung einer nachträglichen mündlichen Prüfung realisierbar.
Zur ausreichenden Information des Klägers über die Möglichkeit einer weiteren mündlichen Prüfung erklärte die Zeugin H., dem Kläger sei am 08.06.2004 zu Beginn der Tutorenstunde das Ergebnis seiner schriftlichen Leistungen unter Aushändigung eines hierüber erstellten Ausdrucks mitgeteilt worden. Diese schriftliche Mitteilung habe unter der Rubrik „mündliche Prüfung“ den Eintrag „auf Antrag“ enthalten.
Auf den Hinweis, dass sich eine Kopie dieser Mitteilung an den Kläger, dabei dessen deren Empfang bestätigende Unterschrift, in den Widerspruchsakten findet, erklärt der Kläger, ihm hätte, über diese bloße Mitteilung hinaus, eine Empfehlung zur Beantragung einer zusätzlichen mündlichen Prüfung gegeben werden müssen.
Zur ausreichenden Information des Klägers und zu der Frage der vom Prozessbevollmächtigten des Klägers angesprochenen Empfehlung führte die Zeugin weiter aus, die Tutorenstunde am 08.06.2004 habe sich für sie sehr hektisch abgespielt. Die meisten Schüler hätten schon nach Mitteilung ihrer schriftlichen Prüfungsergebnisse den Klassensaal verlassen, weil sie nichts weiter interessiert habe. Sie selbst habe die Schüler wieder in den Klassensaal beordert und sichergestellt, dass die Schüler erst nach Anschreiben des Meldetermins für die zusätzliche mündliche Prüfung - 09.06.2004 - an die Klassentafel den Saal verlassen konnten. Richtig sei, dass das dem Kläger ausgehändigte Ergebnis seiner schriftlichen Arbeiten keine Empfehlung zur weiteren mündlichen Prüfung enthalten habe. Für eine solche Empfehlung sei nicht sie als Tutorin, sondern die Schulleitung verantwortlich. Aus ihrer Sicht habe für eine solche Empfehlung jedoch deshalb kein Anlass bestanden, weil sich die Leistungen des Klägers im Fach Chemie positiv entwickelt hätten und für sie daher nicht zu erwarten gewesen sei, dass der Kläger in der mündlichen Prüfung in Chemie nicht die ausreichende Punktzahl erreiche. Ihrer Erinnerung nach sei eine solche Empfehlung bei zwei anderen Schülerinnen ausgesprochen worden. Mit diesen habe sie sich anschließend in der Tutorenstunde auch noch unterhalten. Auf Nachfrage ergänzte die Zeugin, bei diesen angesprochenen Mädchen habe es sich aus ihrer Sicht um Problemfälle gehandelt. Die eine sei Wiederholerin gewesen, die andere habe sich immer weiter negativ entwickelt. Sie habe deshalb für beide die Gefahr gesehen, dass sie im Abiturbereich letztendlich scheitern könnten und ihnen deshalb eine zusätzliche mündliche Prüfung empfohlen. Eine solche Gefahr habe sie bei dem Kläger nicht gesehen. Dessen Arbeitshaltung sei – so die Zeugin spontan – sehr zuverlässig gewesen. Er habe für sie kein Sorgenkind dargestellt.
Zu der gleichen Problematik erklärte die Direktorin des Beklagten, im Einvernehmen aller informatorisch befragt, an ihrer Schule seien in dem betreffenden Jahr 118 Abiturienten geprüft worden. Deren Leistungen seien in ein Computerprogramm eingestellt worden, das gewährleiste, dass so genannte Problemfälle automatisch bei Abruf der einzelnen Leistungsdaten kenntlich gemacht würden. Anschließend werde die ausgedruckte Liste von der Schule nach den festgehaltenen Leistungen und im Hinblick auf eine Empfehlung einer zusätzlichen mündlichen Prüfung an einzelne Schüler kontrolliert. Der Computer habe bei dem Kläger eine solche Empfehlung nicht ausgewiesen. Auch sie hätte bei Durchsicht des Computerausdrucks eine solche Empfehlung für den Kläger nicht ausgesprochen. Grund hierfür sei, dass die Vornoten des Klägers im Fach Chemie einen Misserfolg aus ihrer Sicht nicht erwarten ließen. Hier dürfe auch nicht außer Acht gelassen werden dass eine zusätzliche mündliche Prüfung keineswegs nur einen Vorteil für den betroffenen Schüler darstelle. Dieser müsse sich in diesem Falle nämlich gleichzeitig auf zwei mündliche Prüfungen vorbereiten, weshalb sich die zur Verfügung stehende Vorbereitungszeit aufspalte. Konkrete Fälle, in denen von der Schulleitung Empfehlungen einer zusätzlichen mündlichen Prüfung an Abiturienten ausgesprochen worden waren, konnte die Direktorin des Beklagten nicht nennen.
Aufgrund der Zeugenaussage der Tutorin steht damit zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Kläger ausdrücklich über die Möglichkeit eine zusätzlichen mündlichen Prüfung und auf den hierzu erforderlichen Antrag, einschließlich der kurzen Antragsfrist, hingewiesen worden ist. Damit besaß er, wie bereits im Widerspruchsbescheid zutreffend ausgeführt, alle wesentlichen Kenntnisse für die durch ihn selbst zu treffende Entscheidung, ob er sich einer weiteren mündlichen Prüfung unterziehe. Zu Recht heißt es im Widerspruchsbescheid weiter, der Beklagte sei auch nicht verpflichtet gewesen, dem Kläger dessen damalige Situation hinsichtlich der Voraussetzungen für das Bestehen der Abiturprüfung, etwa durch Musterrechnungen, noch weiter oder nochmals zu erläutern. Insoweit könne von einem 21jährigen Schüler nämlich ohne Einschränkung erwartet werden, dass er die hierfür notwendigen Überlegungen selbstständig und ohne weiteren Hinweis anstelle.
Entgegen der Ansicht des Klägers bestand auch keine Verpflichtung des Beklagten, ihm gegenüber eine Empfehlung einer zusätzlichen mündlichen Prüfung auszusprechen.
Eine rechtliche Handhabe hierfür findet sich in der Abiturprüfungsordnung nicht.
Gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 APO wird in einem Fach, in dem der Schüler/die Schülerin bereits schriftlich geprüft wurde, er/sie auch mündlich geprüft, wenn sich das Ergebnis der schriftlichen Prüfung um 4,00 oder mehr Punkte der einfachen Wertung von dem Durchschnitt der Punkte unterscheidet, die er/sie in den für die Gesamtqualifikation anzurechnenden Kursen des jeweiligen Prüfungsfaches in den vier Halbjahren der Hauptphase erreicht hat. Dabei erfolgt die Berechnung auf der Grundlage der einfachen Wertung. Diese Voraussetzungen einer (vorgeschriebenen) mündlichen Prüfung lagen beim Kläger unter Berücksichtigung seiner Leistungen in 12.1 (02 Punkte), 12.2 (02 Punkte), 13.1 und 13.2 (jeweils 07 Punkte) und dem Ergebnis seiner schriftlichen Prüfung in Mathematik (02 Punkte) offensichtlich nicht vor.
Gemäß § 22 Abs. 3 kann der Schüler/die Schülerin – unter Einhaltung der Formvoraussetzungen und der Frist des § 18 APO – beantragen, in einem der drei schriftlich geprüften Fächer auch mündlich geprüft zu werden.
Gemäß § 19 APO ist Voraussetzung für die Zulassung zur (zusätzlichen) mündlichen Prüfung, dass aufgrund der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung und der Noten der Prüfungsfächer im Zeugnis des Halbjahres 13/2 bei unterstellten optimalen Ergebnissen der mündlichen Prüfung die Erfüllung der Voraussetzungen der Qualifikation im Abiturbereich möglich ist. Hieraus folgt, dass der Kläger unter Berücksichtigung der Ergebnisse seiner schriftlichen Prüfung im Fach Mathematik (02 Punkte) und trotz der Note des Prüfungsfachs im Zeugnis des Halbjahres 13/2 (07 Punkte) selbst bei unterstellten optimalen Ergebnissen der mündlichen Prüfung seine Gesamtpunktzahl im Abiturbereich kaum hätte vergrößern können. Hier muss nämlich gesehen werden, dass gemäß § 26 Abs. 3 in den Fällen, in denen ein Schüler in einem bereits schriftlich geprüften Fach auch mündlich geprüft wird, bei der Festsetzung der Endnote des betreffenden Fachs das Ergebnis der schriftlichen Prüfung zweifach und das der mündlichen Prüfung einfach gewertet wird. Damit hatte schon aus Sicht des Klägers Anlass zur Zurückhaltung bestanden, sich einer zusätzlichen mündlichen Prüfung in einem Fach zu unterziehen, in dem er – ganz eindeutig - mangelhafte Leistungen bereits unter Beweis gestellt hatte. Gleichzeitig hätte er, selbst bei fristgerechter Antragstellung damit rechnen müssen, dass sein Antrag, gerade aus den von ihm für sich ins Feld geführten Fürsorgegesichtspunkten, abgewiesen werde. Denn in diesem Falle hätte für ihn eher die Gefahr einer Verschlechterung als die Chance einer Verbesserung bestanden.
Hieraus folgt gleichzeitig, dass der Beklagte auch nicht verpflichtet war, dem Kläger bei dieser Ausgangssituation eine solche zusätzliche mündliche Prüfung im Fach Mathematik – nur dieses Fach ist insoweit streitgegenständlich und zu erörtern - zu empfehlen. § 19 APO kann im Umkehrschluss entnommen werden, dass eine Schulleitung zu einer solchen Empfehlung einer zusätzlichen mündlichen Prüfung dann nicht verpflichtet sein kann, wenn der entsprechende Prüfling bereits ohne die für ihn mit erheblichem zeitlichen Aufwand verbundene zusätzliche Prüfung die im Abiturbereich erforderliche Mindestpunktzahl bereits durch eine erfolgreiche mündliche Prüfung in dem von ihm in der Meldung zur Prüfung gemäß § 19 Abs. 2 2. Unterabs. genannten 4. Prüfungsfach erreichen kann. Bei 04 Punkten in 12.1, 06 Punkten in 12.2, 07 Punkten in 13.1 und sogar 11 Punkten in 13.2 ließen die Leistungen des Klägers im Fach Chemie – zudem aufgrund der deutlichen Leistungssteigerung gegen Ende des Leistungskursbereiches – bezogen auf den Zeitpunkt der mündlichen Prüfung im Fach Chemie - durchaus erwarten, dass der Kläger eben ohne eine weitere mündliche Prüfung in einem bei objektiver Betrachtung als „Problemfach“ zu bezeichnenden Prüfungsfach die Voraussetzungen der Qualifikation im Abiturbereich durchaus bewältigen werde. Hier muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass, wie die Direktorin des Beklagten in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar hervorgehoben hat, eine zusätzliche mündliche Prüfung für den entsprechenden Prüfling keineswegs nur einen Vorteil darstellt, sondern eine, nicht unterzubewertende, Gefahr insoweit in sich birgt, als eine optimale Vorbereitung in dem vom Prüfling genannten vierten (mündlichen) Prüfungsfach – hier gerade in dem Fach, in dem ihm die Qualifikation im Abiturbereich und innerhalb der mündlichen Prüfung noch am ehesten möglich gewesen wäre - deutlich erschwert würde. Bei dieser Betrachtung gebot es deshalb keineswegs die dem Kläger gegenüber bestehende Fürsorgepflicht der Schule oder deren Leitung, dem Kläger eine zusätzliche mündliche Prüfung im schriftlichen Prüfungsfach Mathematik zu empfehlen.
Ein Anspruch auf eine solche Empfehlung lässt sich auch nicht aus dem Gleichbehandlungsgebot aller Schüler herleiten. Vor der mündlichen Prüfung im Fach Chemie rechnete offensichtlich niemand, auch der Kläger selbst nicht, damit, dass dieser die im Abiturbereich erforderlichen Punkte nicht erreichen werde. Diesbezüglich hatte der Fachprüfer Chemie, damit auch der Klassenlehrer des Klägers in diesem Fach – auf Frage des Gerichts – ob dieser ein solches Prüfungsergebnis in der mündlichen Prüfung Chemie erwartet hätte, geantwortet, dass er ein besseres Ergebnis, aber zumindest eine glatte „4“ oder „4 +“ erwartet hätte. Auch aus Sicht der Tutorin bestand nach deren Erläuterung in der mündlichen Verhandlung für eine solche Empfehlung deshalb kein Anlass, weil sich die Leistungen des Klägers im Fach Chemie positiv entwickelt hatten und für sie daher nicht zu erwarten gewesen ist, dass der Kläger in der mündlichen Prüfung in Chemie nicht die ausreichende Punktzahl erreiche. Eine solche Gefahr hat sie bei dem Kläger nicht gesehen, zumal dessen Arbeitshaltung stets zuverlässig gewesen ist. Anders als bei zwei Mitschülerinnen des Klägers, die eine sei Wiederholerin gewesen und die andere habe sich immer weiter negativ entwickelt, habe der Kläger für sie kein „Sorgenkind“ dargestellt.
Bezogen auf seine Klasse ist dem Kläger damit keineswegs eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung zuteil geworden. Bezogen auf die Gesamtzahl der Schüler und Schülerinnen seines Abiturjahrgangs wurde aus den Äußerungen der Schulleiterin deutlich, dass eine gleichmäßige Behandlung aller Schüler bereits durch die Einstellung in ein entsprechendes Computerprogramm gewährleistet war. Durch Erfassung aller Einzelleistungen war so sichergestellt, dass „Problemfälle“ – nach dem Verständnis der Kammer solche Fälle, in denen aufgrund des bisherigen Leistungsbildes unter Berücksichtigung einer negativen Leistungsentwicklung zwischen 12.1 und 13.2 eine Gefahr für das Erreichen der im Abiturbereich erforderlichen Mindestpunktzahl drohte - kenntlich gemacht wurden. Der so erstellte Computerausdruck wurde sodann gerade im Hinblick auf die Notwendigkeit einer Empfehlung einer zusätzlichen mündlichen Prüfung an einzelne Schüler kontrolliert. Weder hat der Computer eine solche Empfehlung für den Kläger ausgewiesen noch die Schulleitung bei Durchsicht des Ausdrucks eine solche Empfehlung für erforderlich gehalten. Auch die Schulleiterin nannte als Grund hierfür, dass die Vornoten des Klägers im Fach Chemie einen Misserfolg aus ihrer Sicht nicht erwarten ließen. Deshalb ist nach Überzeugung der Kammer, auch bezogen auf die Gesamtzahl der Abiturienten eine – sachlich nicht gerechtfertigte und damit willkürliche – Ungleichbehandlung des Klägers nicht zu erkennen. Anders als bei anderen Schülern bestand aus der prognostischen Sicht des Beklagten, bezogen auf die Einschätzung vor Durchführung der mündlichen Prüfungstermine, eben keine Befürchtung, dass der Kläger die im Abiturbereich erforderlichen Punkte durch die mündliche Prüfung im Fach Chemie nicht erreichen könnte. Deshalb kommt es auch nicht darauf an, ob der Beklagte, über die beiden Schülerinnen aus der Klasse des Klägers hinaus, weitere Empfehlungen ausgesprochen hat. Hierzu konnte die Direktorin des Beklagten keine Angaben machen. Der vom Kläger beantragten Auskunftsverpflichtung des Beklagten bedurfte es insoweit jedoch nicht. Bereits aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme steht nämlich fest, dass eine solche Empfehlung eben nur gegenüber so genannten „Problemfällen“ ausgesprochen worden ist, wobei es nicht darauf ankommt, ob der Beklagte irgendeine Schülerin/einen Schüler zu Unrecht als solchen eingestuft hat. Auch dann könnte von einer willkürlichen Benachteiligung des Klägers keine Rede sein.
Deshalb bleibt die Klage mit allen Anträgen ohne Erfolg.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Deren vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Eine Berufung gegen diese Entscheidung wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen hierfür (§§ 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO) nicht vorliegen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG (vgl. Streitwertkatalog i.d.F. vom 07./08.07.2004, Sachgebiet 38. Schulrecht, 38.6 „Reifeprüfung“).
Sonstige Literatur
Rechtsmittelbelehrung
Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes beantragen. Dabei müssen sie sich durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte und Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht des Saarlandes, Kaiser-Wilhelm-Straße 15, 66740 Saarlouis, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Kaiser-Wilhelm-Straße 15, 66740 Saarlouis, einzureichen.
Die Berufung kann nur zugelassen werden, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Gegen die Festsetzung des Streitwerts steht den Beteiligten oder sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht des Saarlandes, Kaiser-Wilhelm-Straße 15, 66740 Saarlouis, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Die Beschwerde ist nur bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder anderweitiger Erledigung zulässig.