Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis

Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Beschluss vom 25.11.2005 – 5 F 36/05

Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 18.11.2005 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 18.11.2005 wird wiederhergestellt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

Der Streitwert wird auf 500.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Antragstellerin die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 18.11.2005 gegen den Bescheid des Bergamtes vom 18.11.2005 wiederherzustellen, mit dem die Zulassung des Sonderbetriebsplans für den Abbau des Strebes 20.3-Ost, Flöz Grangeleisen, im Nordfeld, 20. Sohle, vom 01.06.2004 widerrufen und zugleich die sofortige Vollziehbarkeit dieses Widerrufs angeordnet wurde, ist zulässig und begründet. Hinsichtlich der Zulässigkeit des Antrages bestehen keine Bedenken. Der Antrag ist insbesondere nach § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO statthaft, da in dem Bescheid vom 18.11.2005 gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO der Sofortvollzug angeordnet wurde.

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hat auch in der Sache Erfolg.

Die vom Gericht zu treffende Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO richtet sich danach, ob ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung besteht und schriftlich hinreichend begründet wurde (§ 80 Abs. 3 VwGO) und ob es gegenüber dem Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs schwerer wiegt (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in dem noch durchzuführenden Hauptsacheverfahren zu berücksichtigen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist in der Regel abzulehnen, wenn der Rechtsbehelf nach dem derzeitigen Erkenntnisstand offensichtlich aussichtslos ist (vgl. Kopp/ Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 80 Rz. 158). Umgekehrt sind die privaten Belange des Antragstellers als vorrangig gegenüber den öffentlichen Interessen an der sofortigen Vollziehung der Anordnung anzusehen, wenn schon die im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotene summarische Überprüfung ergibt, dass der Rechtsbehelf aller Voraussicht nach Erfolg haben wird. In einem solchen Fall muss die aufschiebende Wirkung, deren Eintreten vom Gesetz (§ 80 Abs. 1 VwGO) als Regelfall bei der Erhebung eines Widerspruchs oder einer Anfechtungsklage vorgesehen ist, wiederhergestellt werden.

Der Bescheid des Bergamtes vom 18.11.2005 ist nach Überzeugung der Kammer offensichtlich rechtswidrig.

Rechtsgrundlage des Widerrufes der Sonderbetriebsplanzulassung für den Abbau des Strebes 20.3-Ost, Flöz Grangeleisen, ist § 49 Abs. 2 Nrn. 3 und 5 des Saarl. Verwaltungsverfahrensgesetzes –SVwVfG-, das diese Materie im Allgemeinen regelt.

Nach dieser Vorschrift darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden, wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde (Nr. 3) oder um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen (Nr. 5).

Es kann im vorliegenden Verfahren offen bleiben, ob § 49 Abs. 2 Nr. 3 SVwVfG überhaupt die geeignete Rechtsgrundlage für den Widerruf einer bergrechtlichen Sonderbetriebsplanzulassung darstellt. Denn diese Vorschrift ist wohl nicht anwendbar, wenn ein Gesetz bereits besondere Regelungen für den Fall der Änderung der Verhältnisse trifft (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl., § 49 Rdnr. 42). Insofern könnte § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG eine vorrangige Vorschrift sein, da hierdurch der Bergbehörde eine eigenständige, dem Betriebsplan neben- und nachgeordnete Anordnungsbefugnis eingeräumt wird, die ggf. auch die Untersagung der Gewinnung von Bodenschätzen umfasst (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.07.1986 -4 C 31.84-, BVerwGE 74, 315 = ZFB 1986, 240). Das bedarf indes keiner weiteren Vertiefung, da es für die hier zu treffende Entscheidung unerheblich ist.

Der auf § 49 Abs. 2 SVwVfG gestützte Widerruf der Sonderbetriebsplanzulassung ist auf jeden Fall offensichtlich rechtswidrig. Weder aus dem angegriffenen Bescheid des Bergamtes, noch aus dessen Antragserwiderung, noch aus den vorgelegten Verwaltungsunterlagen ergibt sich, dass die Voraussetzungen für einen Widerruf nach § 49 Abs. 2 Nrn. 3 und 5 SVwVfG vorliegen.

Wegen des durch den Widerruf bewirkten Eingriffs in die zuvor zugelassene Rechtsposition der Genehmigungsinhaber ist – wie sich aus der Vorschrift bereits selbst erschließt – ein strenger Maßstab anzulegen. Das bedeutet hier, dass die „nachträglichen Tatsachen“ bzw. „die schweren Nachteile für das Gemeinwohl“ zu belegen sind. Der Hinweis auf sozialpolitisch veränderte Stimmungslagen reicht dazu nicht aus.

Vorliegend bildeten die im Zuge des Abbaus im Flöz Grangeleisen aufgetretenen Erdbeben den Ausgangspunkt für beide Widerrufsgründe. Gesehen werden muss aber, dass die Beben für sich genommen nicht ins Gewicht fallen. Sie werden bergrechtlich – in gewissem Umfang – billigend in Kauf genommen. Erst wenn sie in ihrer Zahl und Stärke so nachhaltig sind, dass ihre Folgen gravierende Ausmaße annehmen, beispielsweise die Qualität eines Gemeinschadens im Verständnis des § 55 Abs. 1 Nr. 9 BBergG erreichen, sind sie geeignet, die im Raum stehenden Widerrufsgründe zu tragen.

In jedem Fall setzt das sowohl eine Erfassung und Bewertung der den Abbau im Flöz Grangeleisen zuzuordnenden Erderschütterungen und ihrer konkreten Auswirkungen voraus. Schon daran fehlt es hier:

Das Bergamt beruft sich zur Begründung des Widerrufs hinsichtlich des Tatbestandes § 49 Abs. 2 Nr. 3 SVwVfG allein auf die Abwehr einer weiteren Gefährdung der Gesundheit der Bewohner des Landkreises Saarlouis, die sich nachträglich als Folge der durch den Abbau im Flöz Grangeleisen seit April 2005 aufgetretenen Beben eingestellt habe. Hinsichtlich des Regelbeispieles des § 49 Abs. 2 Nr. 5 SVwVfG sollen schwere Nachteile für das Gemeinwohl verhütet werden, die ausschließlich in der bei fortdauerndem Abbau zu befürchtenden gesundheitliche Beeinträchtigungen für die Betroffenen im Landkreis Saarlouis als auch Bewohnern des Stadtverbandes Saarbrücken und der akuten Gefährdung der im Einwirkungsgebiet lebenden Menschen gesehen wird.

Die dazu dargelegten Fakten sind aber in keiner Weise geeignet, zu belegen, dass es tatsächlich in erheblichem Umfang bei Bewohnern des Landkreises Saarlouis zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch die Ausnutzung gerade der widerrufenen Sonderbetriebsplanzulassung gekommen ist. Auch aus den vorgelegten Verwaltungsunterlagen und der Antragserwiderung ergeben sich hierfür keinerlei Anhaltspunkte.

In tatsächlicher Hinsicht verweist das Bergamt zur Stützung seiner Behauptung vor allem auf eine im Frühjahr 2005 vom Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales in Auftrag gegebene und vom Gesundheitsamt Saarlouis durchgeführte Befragung bei Ärzten in der betroffenen Region. Diese Befragung ist aber schon im Ansatz in keiner Weise geeignet zu belegen, dass tatsächlich ein Kausalzusammenhang zwischen dem streitgegenständlichen Abbau im Flöz Grangeleisen und gesundheitlichen Beeinträchtigungen bei Bewohnern in dem durch Erderschütterungen betroffenen Gebiet besteht. Dies gilt zunächst im Hinblick auf den Zeitfaktor. Die Befragung wurde nämlich, ausweislich der von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen vor dem 22. März 2005 durchgeführt. Das Schreiben, mit dem dem Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales das Ergebnis der Telefonumfrage mitgeteilt wurde, trägt das Datum des 22.03.2005. Die Erderschütterungen aufgrund des Abbaues im Flöz Grangeleisen begannen aber erst im April 2005 und damit nach der Durchführung der Telefonumfrage. Insofern kann diese Telefonumfrage überhaupt nicht belegen, dass es auf Grund der durch den Abbau im Flöz Grangeleisen verursachten Erderschütterungen zu Gesundheitsbeeinträchtigungen gekommen ist. Dies wäre aber Voraussetzung um überhaupt der Überlegung näher zu treten, ob damit eine „nachträglich eingetretene Tatsache“ im Verständnis des § 49 Abs. 2 Nr. 3 SVwVfG in Bezug auf gerade den Abbau in diesem Flöz vorliegt. Der Widerrufsgrund des § 48 Abs. 2 Nr. 5 SVwVfG fordert schwere Nachteile für das Gemeinwohl. Auch insoweit ist ein Zusammenhang zwischen dem in Rede stehenden Abbau und den Belegen für die angenommene Gesundheitsgefahr nicht erkennbar. Im Übrigen indiziert die Betroffenheit Einzelner nicht bereits Gefahren für das Wohl der Gemeinschaft. Das liegt auf der Hand.

Das Bergamt hat auch trotz eines entsprechenden gerichtlichen Hinweises mit seiner Antragserwiderung keinerlei Unterlagen vorgelegt, aus denen sich ergäbe, dass es überhaupt Daten über gesundheitliche Störungen in der Bevölkerung auf Grund des Abbaus im Flöz Grangeleisen erhoben hätte. Es hat in seiner Antragserwiderung insoweit auch keine neuen Tatsachen benannt, sondern sich auf die Behauptung zurückgezogen, maßgeblich sei der durch die Erderschütterungen verursachte Schaden an der Gesundheit einer Vielzahl von in diesem Gebiet lebenden Menschen. Die Vielzahl ist indes nicht einmal belegt.

Ohne dass der noch darauf ankäme, ist weiter anzumerken, dass die Telefonumfrage an sich schon nicht geeignet erscheint, erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigungen durch bergbaubedingte Erderschütterungen zu dokumentieren. Bei dieser Telefonumfrage wurden insgesamt 27 Ärzte und Psychotherapeuten „im Raum Lebach“ befragt. Für das Gericht ist schon nicht ersichtlich, ob diese Ärzte nach dem Zufallsprinzip oder nach bestimmten Kriterien ausgewählt worden sind. Insofern ist schon fraglich, ob die Befragung überhaupt repräsentativ ist. Außerdem kann das Ergebnis der Befragung in keiner Weise die Annahme stürzen, es sei tatsächlich durch Erderschütterungen, die insoweit offensichtlich ihre Ursache im Abbau im Flöz Schwalbach haben, zu erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigungen gekommen. Von den insgesamt 27 befragten Ärzten haben 19 Ärzte angegeben, sie hätten überhaupt keine derartigen Patienten. Ein Arzt gab an, dass er einen Patienten mit Angststörungen betreue, die jedoch nicht unbedingt den Ereignissen zuzuordnen seien. Lediglich sieben Ärzte gaben an, sie hätten Patienten auf Grund bergbaubedingter Erderschütterungen gehabt. Dabei berichtete ein Arzt, dass eine latente Angst bei den Patienten in der Praxis spürbar sei. Zwei bereits psychisch auffällige Patienten hätten über verstärkte Angstsymptomatik nach den Erschütterungen berichtet. Ein anderer Arzt führte aus, während der letzten Erschütterungen im Februar hätten sich Patienten an den entsprechenden Tagen und ca. bis eine Woche danach wegen Schlafstörungen bei ihm vorgestellt. Ferner sei es bei Hypotonikern zur Blutdruckdysregulation gekommen. Der prozentuale Anteil in dieser Zeit habe ca. 25 bis 30 % ausgemacht. Ein weiterer Arzt gab an, dass es Blutdruckentgleisungen, Schlafstörungen, Ängste während und nach den Erschütterungen gegeben habe. Eine quantitative Angabe sei aber nicht möglich. Auch der nächste Arzt berichtete nur, dass viele Patienten über Stresssymptome, Schlafstörungen und Ängste klagten. Ein anderer Arzt berichtete wiederum, dass ca. 5 % der Patienten während der Ereignisse und ca. vier Wochen danach über Schlafstörungen und Schreckhaftigkeit berichtet hätten. Diese seien mit leichten Beruhigungsmitteln (Baldrian) behandelt worden. Ein weiterer Arzt berichtete, dass vor sechs Monaten drei Patienten ein Attest wegen Störungen zur Vorlage bei der DSK gewollt hätten, wobei keine längere Behandlung erfolgt sei. Ein Arzt, der sich auf Grund der Telefonumfrage schriftlich äußerte, berichtete von vier konkreten Fällen, in denen es auf Grund der bergbaubedingten Erderschütterungen zu Gesundheitsbeeinträchtigungen gekommen sei.

Diese Daten sind prinzipiell nicht geeignet zu belegen, dass es tatsächlich auf Grund der allgemeinen bergbaubedingten Erderschütterungen zu erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigungen gekommen ist. Dabei ist den Angaben der Ärzte schon nicht zu entnehmen, dass die Anzahl der Fälle deutlich zugenommen hat. Überdies können nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes des Saarlandes, der die Kammer folgt, gesundheitliche Beeinträchtigungen, die durch individuelle gesundheitliche Bedingungen zumindest mitbestimmt werden, dem Bergbau nicht entgegen gehalten werden. Eine solche individuelle Konstitution kann einem ansonsten zulässigen Vorhaben nicht erfolgreich entgegengesetzt werden. Denn andernfalls ließe sich praktisch jedes Projekt dadurch verhindern, dass ein Betroffener geltend macht, aufgrund seines individuellen Gesundheitszustandes bewirke die psychische Belastung durch die mit dem Vorhaben einhergehende Situationsveränderung und die für ihn zu erwartenden Beeinträchtigungen eine Gesundheitsgefährdung oder gar -schädigung. Dabei kann generell nicht unterstellt werden, dass Erderschütterungen typischerweise Gesundheitsschäden verursachen.

Vgl. zum Vorstehenden OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.08.2001, - 2 W 1/01 -, ZfB 2001, 287.

Da sich jedoch aus den Angaben der Ärzte, die von Patienten mit Gesundheitsbeeinträchtigungen auf Grund der Erderschütterungen berichteten, ergibt, dass zumindest ein erheblicher Teil ihrer Patienten bereits vor dem Auftreten der Erderschütterungen unter gesundheitlichen Beeinträchtigungen insbesondere auf Grund von Bluthochdruck litt, kann eine eklatante Zunahme von Gesundheitsstörungen allein aufgrund der Erderschütterungen so nicht festgestellt werden.

Wenn der Antragsgegner die Widerrufsvoraussetzung allein im Bereich der Gesundheitsschäden der Bevölkerung ansiedeln wollte, so hätte es ihm oblegen, zur Vorbereitung des Widerrufs der Sonderbetriebsplanzulassung repräsentative und tragfähige Daten darüber zu ermitteln, in welchem Umfang es auf Grund der Erderschütterungen zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen in der Bevölkerung gekommen ist und in wieweit diese auf Vorerkrankungen zurückzuführen sind. Der Antragsgegner hat dies jedoch vor Erlass des Widerrufs der Sonderbetriebsplanzulassung für den hier streitgegenständlichen Flöz unterlassen, so dass es in tatsächlicher Hinsicht an jeglicher Grundlage für den angefochtenen Widerruf fehlt.

Schließlich ist mit Blick auf möglicherweise durch die Erderschütterungen verursachte Sachschäden darauf hinzuweisen, dass der Antragsgegner seinen Widerruf darauf nicht gestützt hat. Weder aus den vorgelegten Verwaltungsunterlagen noch der Antragserwiderung lassen sich irgendwelche Erhebungen seitens des Antragsgegners über durch Erderschütterungen verursachte Sachschäden entnehmen. Deshalb ist diesem Gesichtspunkt unabhängig davon, ob überhaupt durch die Erderschütterungen Sachschäden von einigem Gewicht im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. sogenanntes Moers-Kapellen-Urteil vom 16.03.1989 - 4 C 36.85 -, BVerwGE 81, 329 = ZfB 1989, 199) verursacht worden sind, nicht weiter nachzugehen.

Wegen der mangelhaften Erhebung von Tatsachen als Grundlage für den Widerruf ist der Tatbestand der Widerrufsnorm somit nicht erfüllt. Der Widerruf ist schon aus diesem Grunde rechtswidrig, ohne dass es im Weiteren darauf ankam, ob sich das Bergamt bei seiner Entscheidung für den Widerruf von zutreffenden Ermessenserwägungen hat leiten lassen. Dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung muss daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattgegeben werden.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.

Sonstige Literatur

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes zu.

Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht des Saarlandes, Kaiser-Wilhelm-Straße 15, 66740 Saarlouis, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Beschwerdegericht eingeht.

Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Kaiser-Wilhelm-Straße 15, 66740 Saarlouis, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

Einlegung und Begründung der Beschwerde müssen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Prozessbevollmächtigten erfolgen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte und Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.

Gegen die in dieser Entscheidung enthaltene Festsetzung des Streitwerts steht den Beteiligten oder sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.

Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht des Saarlandes, Kaiser-Wilhelm-Straße 15, 66740 Saarlouis, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Die Beschwerde ist nur bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder anderweitiger Erledigung zulässig.