Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis
Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Urteil vom 13.12.2005 – 1 K 31/05
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungs-beschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist Winzer in A-Stadt (Rheinland/Pfalz). Er bewirtschaftet auch Parzellen in der im Saarland gelegenen Gemarkung N.. Mit Formularantrag vom 28.10.2003 (Eingang am 29.10.2003) beantragte er bei der Beklagten die Förderung der Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen in der Gemarkung N. für das Weinbewirtschaftungsjahr 2003/2004. Bei den in der Anlage 1 a zu seinem Antrag aufgeführten Rebflächen (Gemarkung N., Flur 1, Flurstücksnummern 16, 17, 18/2, 18/1, 31/2 und 31/1; insgesamt 5488 qm) handelte es sich um unbestockte Rebflächen, für die der Kläger im Weinbewirtschaftungsjahr 2002/2003 nach deren Rodung eine Stilllegungsprämie erhalten hatte. Der Kläger gab in der Anlage 1 a an, diese Flächen nunmehr mit den Neurebsorten „Blauer Spätburgunder“ bzw. „Grauer Burgunder“ bepflanzen zu wollen. Darüber hinaus fügte der Kläger seinem Antrag eine Anlage 1 b bei, in der vom Kläger bewirtschaftete Rebflächen in Rheinland-Pfalz (Gemarkung A-Stadt bzw. Gemarkung M.; insgesamt 17483 qm) aufgeführt waren. Hierbei handelte es sich nach den Angaben des Klägers um gerodete Flächen, die ursprünglich mit den Altrebsorten „Elbling“ und „Müller-Thurgau“ bepflanzt waren. In einem Begleitschreiben zum Antrag vom 28.10.2003 teilte der Kläger mit, dass er für diese Flächen Wiederbepflanzungsrechte erlangt habe, von denen 5488 qm ins Saarland übertragen würden. Zum Beleg dieses Vortrags fügte er einen Bescheid der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz vom 04.07.2003, mit dem die Übertragung eines Wiederbepflanzungsrechts für eine Fläche von 1641 qm zugelassen wurde, sowie zwei Auszüge aus der Weinbaukartei bei. Mit seiner Unterschrift unter dem Antragsformular erklärte der Kläger u.a., ihm sei bekannt, dass die Rodung erst erfolgen dürfe, wenn die Bewilligungsbehörde der Rodung schriftlich zugestimmt habe. Ferner bestätigte er, dass er das Merkblatt für die Umstrukturierung erhalten habe; die darin getroffenen Regelungen erkenne er an. Der Kläger kreuzte an, dass als Anlagen ein Verzeichnis der zu rodenden Flächen (Anlage 1) sowie eine Ausfertigung einer parzellenscharfen Flurkarte (Katasterlageplan), in der die zu rodenden Grundstücke kenntlich gemacht seien, oder andere geeignete Unterlagen, aus denen sich die Lage der Parzellen ergebe, beigefügt seien.
Mit Bescheid vom 16.01.2004 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab. Zur Begründung führte sie aus, bei den zur Umstrukturierung vorgesehenen Flächen handele es sich um unbestockte Rebflächen, die im Weinwirtschaftsjahr 2002/2003 im Rahmen der endgültigen Aufgabe des Weinbaus auf Rebflächen im Saarland mit EU-Mitteln gefördert worden seien. Die Beihilfen zur Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen würden nur gewährt, wenn die beantragten Flächen mit zu rodenden Rebstöcken der Sorten „Elbling“ und „Müller-Thurgau“ bepflanzt seien. Rechtsgrundlage dafür sei der Punkt B 2.2 des Umstrukturierungs- und Umstellungsplans von Rebflächen in den zum Saarland gehörenden Teilen des Weinbaugebietes Mosel-Saar-Ruwer/Oberes Moseltor vom 30.05.2002. Im Plan werde von Umstellung gesprochen. Das impliziere eine Veränderung der Situation auf ein und derselben mit Reben bepflanzten Rebfläche. Die Veränderung könne entweder bezüglich der Sorte und/oder bezüglich des Reihenabstandes erfolgen. Unbestockte Flächen könnten im Sinne dieses Plans nicht umgestellt werden.
Hiergegen erhob der Kläger am 12.02.2004 Widerspruch und trug zur Begründung vor, die Annahme der Beklagten, dass unbestockte Rebflächen nicht zum Zwecke der Umstrukturierung gefördert werden könnten, sei unzutreffend. Diese Auffassung finde weder in Art. 11 der VO (EG) Nr. 1493/1999 noch in Art. 12 bis 18 der VO (EG) Nr. 1227/2000 eine Rechtsgrundlage. Aus dem Merkblatt für die Umstrukturierung ergebe sich ebenfalls nicht, dass die Rebflächen unmittelbar vor der Umstrukturierung bestockt sein müssten. Die Besonderheit seines Falles bestehe darin, dass er lediglich für die in der Anlage 1 a seines Antrages aufgeführten Rebflurstücke in N. eine Stilllegungsprämie erhalten habe. Die in der Anlage 1 b genannten Rebflurstücke in A-Stadt und M. seien zwar auch gerodet worden, hierfür sei jedoch keine Stilllegungsprämie gezahlt worden. Durch die Rodung der in der Anlage 1 b aufgeführten Rebflurstücke seien Wiederbepflanzungsrechte entstanden, die er – der Kläger - auf die Grundstücke der Anlage 1 a in N. übertragen habe. Die in der Anlage 1 b genannten Flächen seien mit „Elbling“- und „Müller-Thurgau“-Reben bepflanzt gewesen; die Flächen in N. sollten mit förderfähigen „Burgunder“-Rebsorten bepflanzt werden. Hierdurch würden vollwertige Rebflächen geschaffen, ohne dass das Weinbaupotential sich ändern werde. Schließlich sei ihm – dem Kläger - bekannt, dass in vergleichbaren Fällen im Saarland bereits Umstrukturierungsprämien gezahlt worden seien; auf diese Verwaltungspraxis berufe er sich im vorliegenden Fall. Auch in Rheinland-Pfalz würden Sachverhalte der vorliegenden Art durch Umstrukturierungsbeihilfen gefördert.
Mit Schreiben vom 29.04.2004 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass die Rebpflanzung auf den Parzellen Gemarkung N., Flur 1, Flurstücksnummern 16, 17, 18/2, 18/1, 31/2 und 31/1 abgeschlossen sei. Die Flächen seien mit 1300 Stock „Blauer Spätburgunder“ bzw. mit 800 Stock „Grauer Burgunder“ bepflanzt worden.
Mit Bescheid vom 16.03.2005, zugestellt am 17.03.2005, wies das Ministerium für Umwelt den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. In den Gründen des Bescheides ist ausgeführt, die Beihilfen zur Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen würden im Saarland nur gewährt, wenn die beantragten Flächen mit zu rodenden Rebstöcken der Sorten „Elbling“ und „Müller-Thurgau“ bepflanzt seien. Gemäß Art. 11 Abs. 3 der VO (EG) 1493/1999 kämen als Umstellung lediglich die Sortenumstellung, auch durch Umveredelung, die Umbepflanzung von Rebflächen sowie die Verbesserung der Rebflächenbewirtschaftungstechniken in Betracht. Die Bepflanzung von unbepflanzten Flächen sei daher nicht als Umstellung zu werten. Dementsprechend sei auch Punkt B 2.2 des Umstrukturierungs- und Umstellungsplans von Rebflächen in den zum Saarland gehörenden Teilen des Weinbaugebietes Mosel-Saar-Ruwer/Oberes Moseltor vom 30.05.2002 auszulegen. Aus fachlicher und weinbaupolitischer Sicht sowie unter dem Aspekt einer möglichen Erhöhung des Produktionspotentials sei vom Ministerium für Umwelt als für den Weinbau zuständige Landesbehörde festgelegt worden, unbestockte Flächen im Rahmen der Umstrukturierung nicht zu berücksichtigen. Inwieweit die Auslegung und Anwendung im Saarland von der Durchführung in anderen Bundesländern abweiche, sei nicht bekannt und für die Entscheidung des Falles unerheblich. Im Übrigen treffe es in keinem Falle zu, dass gleich gelagerte Anträge von saarländischen Winzern bewilligt bzw. gefördert worden seien. Diese Anträge seien ebenso abgelehnt worden.
Am Montag, dem 18.04.2005, hat der Kläger Klage erhoben.
Er wiederholt sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und bekräftigt seine Auffassung, dass er eine förderungswürdige Umstellung beabsichtige. Der Begriff der „Umstellung“ sei nicht definiert. Insbesondere setze der Begriff nicht voraus, dass das umzustellende Grundstück zuvor mit „Elbling“- oder „Müller-Thurgau“-Reben bepflanzt gewesen sei. Eine Umstellung liege bereits dann vor, wenn auf dieses Grundstück Wiederbepflanzungsrechte betreffend „Elbling“ oder „Müller-Thurgau“ übertragen worden seien. Hier werde ein mit „Elbling“- und „Müller-Thurgau“-Pflanzrechten ausgestatteter Weinberg auf förderwürdige Rebsorten umgestellt. Diese Umstellung entspreche Sinn und Zweck des Umstrukturierungsplanes, denn es würden förderungswürdige Rebsorten angepflanzt und das Weinbaupotential nicht verändert. Es finde sich auch keine Rechtsvorschrift, wonach ein Weinberg, für den eine Rodungsprämie gezahlt worden sei, von der Umstrukturierungsförderung ausgeschlossen sei.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung deren Bescheides vom 16.01.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Ministeriums für Umwelt vom 16.03.2005 zu verpflichten, seinem Antrag auf Förderung der Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen in der Gemarkung N. stattzugeben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie weist zunächst darauf hin, dass sich der Förderbetrag zur Umstrukturierung von Rebflächen auf 5.800,- Euro pro Hektar belaufe. Die Neuanpflanzung von 5.488 qm Reben der Sorten „Blauer Spätburgunder“ und „Grauer Burgunder“ durch den Kläger sei im Frühjahr 2004 nach Übertragung der entsprechenden Pflanzrechte aus Rheinland-Pfalz ordnungsgemäß erfolgt (Rebpflanzmeldung vom 29.04.2004 mit zwei Lieferscheinen von Rebschulen über die gepflanzten Rebstöcke) und trotz des Ablehnungsbescheides vom 16.01.2004 auf Wunsch des Klägers gemäß dem Verfahren zur Umstrukturierung von Rebflächen am 25.04.2004 anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle überprüft worden. Dennoch könne ein Anspruch auf Förderung vorliegend nicht anerkannt werden. Die Sortenumstellung einer Rebfläche bestehe nach ihrer Auffassung in Absprache mit dem Ministerium für Umwelt darin, dass auf einer bestockten Rebfläche eine Rodung der unattraktiven zugunsten einer begünstigten Rebsorte erfolge. Dies müsse auf ein und derselben Fläche erfolgen. In diesem Zusammenhang sei auch Art. 11 Abs. 3 b der VO (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein zu berücksichtigen, wo von Umbepflanzung gesprochen werde. Im Umstrukturierungs- und Umstellungsplan von Rebflächen in den zum Saarland gehörenden Teilen des Weinbaugebietes Mosel-Saar-Ruwer/Oberes Moseltor werde in Punkt B 2.2 von Sortenumstellung gesprochen. Beides impliziere eine Veränderung der Situation auf ein und derselben mit Reben bepflanzten Fläche. Unbestockte Flächen könnten nicht umgestellt oder umbepflanzt werden. In diesem Sinne sei in Abstimmung mit dem Ministerium für Umwelt auch die Anlage 1 zum Antragsformular erstellt worden. In ein und derselben Zeile, also bezüglich des gleichen Flurstücks, seien alte und neue Rebsorte bzw. alte und neue Zeilenbreite anzugeben; eine Anlage 1 a und 1 b sei nicht vorgesehen. Auch Punkt C 3.1 (Antragsberechtigung) des bereits zitierten Umstrukturierungs- und Umstellungsplans weise darauf hin, dass Anträge zur Umstrukturierung nur für Flächen, die innerhalb des saarländischen Weinbaugebiets lägen, gestellt werden könnten. Eine Rodung von Rebflächen außerhalb des saarländischen Weinbaugebiets zugunsten einer bezuschussten Umstrukturierung von vorgesehenen Rebflächen im Saarland sei nach dem Umstrukturierungs- und Umstellungsplan von Rebflächen nicht geplant gewesen.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten und der Widerspruchsakte des Ministeriums für Umwelt verwiesen; er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist als Verpflichtungsklage gemäß §§ 40, 42 Abs. 1 2. Alt., 68 ff. VwGO zulässig, aber unbegründet.
Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Förderung der Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen in der Gemarkung N. für das Weinbewirtschaftungsjahr 2003/2004 nicht zu. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 16.01.2004 und der Widerspruchsbescheid des Ministeriums für Umwelt vom 16.03.2005 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Rechtsgrundlage für die vom Kläger begehrte Zuwendung ist die VO (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17.05.1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 179 Seite 1), zuletzt geändert durch die VO (EG) Nr. 1795/2003 vom 13.10.2003 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 262 Seite 13), in Verbindung mit der VO (EG) Nr. 1227/2000 der Kommission vom 31.05.2000 mit Durchführungsbestimmungen zur VO (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich des Produktionspotentials (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 143 Seite 1), dem Weingesetz vom 08.07.1994 (BGBl. I, Seite 1467) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.05.2001 (BGBl. I, Seite 985), zuletzt geändert durch Art. 40 des Gesetzes vom 21.08.2002 (BGBl. I, Seite 3322, 3335), der Weinverordnung vom 09.05.1995 (BGBl. I, Seite 630) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.05.2002 (BGBl. I, Seite 1583), zuletzt geändert durch Art. 1 der VO vom 20.01.2005 (BGBl. I, Seite 128, 136), der Verordnung über die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen vom 31.10.2002 (Amtsblatt des Saarlandes vom 14.11.2002, Seite 2206) sowie dem Umstrukturierungs- und Umstellungsplan von Rebflächen in den zum Saarland gehörenden Teilen des Weinbaugebietes Mosel-Saar-Ruwer/Oberes Moseltor vom 30.05.2002.
Art. 11 der VO (EG) Nr. 1493/1999 legt fest, dass eine Regelung für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen eingeführt wird, die der Anpassung der Erzeugung an die Marktnachfrage dient. Nach Absatz 3 umfasst die Regelung eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen: a) die Sortenumstellung auch durch Umveredelung; b) die Umbepflanzung von Rebflächen; c) Verbesserungen der Rebflächenbewirtschaftungstechniken entsprechend dem Ziel der Regelung. Von der Regelung ausgeschlossen ist die normale Erneuerung ausgedienter Altrebflächen. Darüber hinaus bestimmt Art. 12 der genannten VO, dass für die Erstellung der Umstrukturierungs- und Umstellungspläne sowie gegebenenfalls auch für deren Genehmigung die Mitgliedstaaten zuständig sind. Gemäß Art. 13 Abs. 1 der VO kann eine Unterstützung für die Umstrukturierung und Umstellung nur gewährt werden, wenn dafür Pläne vorliegen und erforderlichenfalls von dem betreffenden Mitgliedstaat genehmigt wurden. Die Unterstützung erfolgt in folgender Form: a) Entschädigung der Erzeuger für Einkommenseinbußen, die mit der Durchführung des Plans zusammenhängen, und b) Zuschuss zu den Umstrukturierungs- und Umstellungskosten. Zur Durchführung dieser Ziele bestimmt Art. 13 der VO (EG) Nr. 1227/2000, dass die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten u.a. die Vorschriften über den genauen Anwendungsbereich und über die Höhe der zu gewährenden Beihilfe erlassen. Dabei ist sicherzustellen, dass die Ziele der Regelung erreicht werden, und insbesondere, dass es zu keiner allgemeinen Erhöhung des Produktionspotentials des betreffenden Mitgliedstaats kommt. Beschließt ein Mitgliedstaat, selbst keine Umstrukturierungs- und Umstellungspläne aufzustellen, hat er gemäß Art. 14 der VO (EG) Nr. 1227/2000 u.a. festzulegen, welche Einrichtungen oder Personen Planentwürfe vorlegen dürfen; außerdem hat er den Inhalt der Planentwürfe festzulegen, die ausführliche Beschreibungen der vorgeschlagenen Maßnahmen und vorgeschlagene Fristen für ihre Durchführung umfassen müssen. Zur Umsetzung dieser europarechtlichen Bestimmungen ermächtigt § 8 b des Weingesetzes das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, Vorschriften zu erlassen über die Voraussetzungen und das Verfahren für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen. Die auf dieser Ermächtigungsgrundlage beruhende Weinverordnung regelt ihrerseits in § 8 Abs. 1, dass die Landesregierungen durch Rechtsverordnung unter Beachtung der maßgeblichen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft die Vorschriften über die Voraussetzungen und das Verfahren für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen erlassen.
Auf der Grundlage der zuletzt genannten Vorschrift wurde die (saarländische) Verordnung über die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen vom 31.10.2002 erlassen. Diese regelt in § 1, dass Erzeuger, deren Betriebe in der Weinbaukartei des Saarlandes geführt sind und deren Flächen innerhalb des saarländischen Weinbaugebietes liegen, auf Antrag eine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten, die als Pauschalbetrag gemäß Art. 13 der VO (EG) Nr. 1493/1999 gewährt wird. Gemäß § 2 Abs. 1 erfolgt die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen nach Maßgabe des vom Ministerium für Umwelt erstellten und genehmigten Umstrukturierungs- und Umstellungsplans von Rebflächen in den zum Saarland gehörenden Teilen des Weinbaugebietes Mosel-Saar-Ruwer/Oberes Moseltor in seiner jeweils geltenden Fassung. Gemäß § 2 Abs. 2 umfasst die Umstellung und Umstrukturierung von Rebflächen 1. die Sortenumstellung und 2. die Verbesserung der Bewirtschaftungstechnik. Die Mindestparzellengröße, für die eine Umstrukturierungshilfe gewährt werden kann, wird gemäß § 2 Abs. 3 auf ein Ar und die Mindestparzellengröße, die sich aus der Umstrukturierung und Umstellung ergeben muss, auf fünf Ar festgelegt. Außerdem bestimmt § 2 Abs. 4, dass die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen zu keiner allgemeinen Erhöhung des Produktionspotentials im Anbaugebiet führen darf. Im Falle eines Ertragsanstiegs auf den dem Umstrukturierungs- und Umstellungsplan unterliegenden Flächen wird die Verwendung der sich aus der Rodung ergebenden Wiederbepflanzungsrechte zum Ausgleich des Ertragsanstiegs entsprechend begrenzt.
In dem vom Ministerium für Umwelt erstellten Umstrukturierungs- und Umstellungsplan von Rebflächen in den zum Saarland gehörenden Teilen des Weinbaugebietes Mosel-Saar-Ruwer/Oberes Moseltor vom 30.05.2002 ist als Ziel der Förderung festgelegt, die betriebswirtschaftliche Struktur der Weinbau treibenden Betriebe zu verbessern, ohne die Ertragsmengen zu steigern. Die Maßnahmen zur Umsetzung dieses Ziels sind unter Punkt B 2 des Plans aufgeführt. Punkt B 2.1 legt allgemein fest, dass im Rahmen der Umstrukturierung und Umstellung die Rebsortenumstellung und die Verbesserung der Bewirtschaftungstechnik gefördert werden. Punkt B 2.2 regelt den Fördergegenstand. Hier ist ausgeführt, dass bei der Sortenumstellung die Anpflanzung u.a. der Rebsorten Grauburgunder und Blauer Spätburgunder gefördert wird, wobei die Umstellung der vorgenannten Sorten zu Lasten der Sorten Elbling und Müller-Thurgau geht. Gefördert wird auch die Rodung und/oder Wiederbepflanzung der Rebflächen zum Zweck der Standraumumstellung auf einen Zeilenabstand von > 1,80 m bis 2,20 m, sofern es sich um eine in Satz 1 angeführte Rebsorte handelt. Durch die Umstellungsmaßnahmen darf keine Erhöhung des Produktionspotentials entstehen. Hinsichtlich der Förderhöhe ist unter Punkt B 2.3 ausgeführt, dass zum Ausgleich von Einkommenseinbußen und als Zuschuss zu den Kosten für die Rebsortenumstellung eine Umstrukturierungsbeihilfe in Form eines Pauschalbetrages gewährt wird, wobei als Förderbetrag ein pauschaler Beihilfesatz von 5.800,- Euro/ha festgelegt wird. Unter Punkt C des Planes, der einzelne Regelungen zur Durchführung trifft, ist schließlich ausgeführt, dass ein Rechtsanspruch auf Förderung nicht besteht. Es bleibt vorbehalten, die in dem Plan festgelegten Fördersätze unter Berücksichtigung des Antrags- und Haushaltsvolumens zu kürzen oder Bewilligungsprioritäten zu setzen (Punkt C 2). Hinsichtlich der Antragsberechtigung ist ausgeführt, dass alle Betriebe, die in der Weinbaukartei des Saarlandes geführt sind, antragsberechtigt sind, wobei nur für Flächen, die innerhalb des saarländischen Weinbaugebietes liegen, ein Antrag gestellt werden kann (Punkt C 3.1).
Aus dem Zusammenwirken dieser Rechtsvorschriften ergibt sich im vorliegenden Fall, dass dem Kläger kein Anspruch auf Förderung der Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen in der Gemarkung N. für das Weinbewirtschaftungsjahr 2003/2004 zusteht.
Zwar ist dem Kläger zuzugestehen, dass sich aus dem Wortlaut der zitierten Rechtsvorschriften nicht unmittelbar entnehmen lässt, dass unbestockte Rebflächen nicht zum Zweck der Umstrukturierung gefördert werden können. Auch der Begriff der Umstellung ist weder in den europarechtlichen noch in den bundes- oder landesrechtlichen Rechtsvorschriften definiert. Allerdings kann daraus – entgegen der Rechtsauffassung des Klägers - nicht geschlossen werden, dass eine förderungswürdige Umstellung von Rebflächen bereits dann vorliegt, wenn auf ein gerodetes Grundstück Wiederbepflanzungsrechte betreffend Elbling oder Müller-Thurgau übertragen worden sind und dieses Grundstück sodann mit (förderfähigen) Burgunder-Rebsorten bepflanzt wird.
Geht man zunächst von der Wortbedeutung des Begriffes „Umstellung“ aus, spricht bereits einiges dafür, dass eine Umstellung eine Veränderung der Situation auf ein und derselben Fläche impliziert. Der Begriff „Umstellung“ beinhaltet nämlich einen Austausch Zug-um-Zug und setzt daher voraus, dass etwas Altes vorhanden ist, das gegen etwas Neues ausgetauscht werden kann. Übertragen auf den vorliegenden Fall könnte dies bedeuten, dass gerodete, unbestockte Flächen per se nicht „umgestellt“, sondern lediglich neu bepflanzt werden können. Ob der Begriff „Umstellung“ in diesem Sinne verstanden werden muss, kann indes dahinstehen. Vorliegend ergibt sich nämlich bereits aus anderen Erwägungen, dass die Fördervoraussetzungen im Fall des Klägers nicht erfüllt sind.
Zu berücksichtigen ist, dass die europarechtlichen Rechtsvorschriften lediglich den Rahmen und die Zielsetzung der Umstrukturierungsförderung vorgeben, während für die Erstellung der Umstrukturierungs- und Umstellungspläne bzw. für den Erlass der Vorschriften über den genauen Anwendungsbereich und über die Höhe der zu gewährenden Beihilfe die Mitgliedstaaten zuständig sind, die diese Kompetenz weiter delegieren können. Davon hat die Bundesrepublik Deutschland im Weingesetz bzw. der Weinverordnung Gebrauch gemacht und die jeweiligen Landesregierungen ermächtigt, die Vorschriften über die Voraussetzungen und das Verfahren für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen zu erlassen. Maßgebend für die Erfüllung des Fördertatbestandes ist daher letztlich die saarländische Landesverordnung über die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen sowie der vom Ministerium für Umwelt erstellte Umstrukturierungs- und Umstellungsplan. Daraus folgt, dass ein Förderanspruch des Klägers nicht schon dann anzunehmen ist, wenn die von ihm durchgeführte Maßnahme den europarechtlichen Vorgaben über die Förderung der Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen nicht entgegensteht, sondern erst dann, wenn der landesrechtliche Fördertatbestand erfüllt ist. Davon kann jedoch nicht ausgegangen werden.
Da der Wortlaut der einschlägigen Rechtsvorschriften – wie bereits ausgeführt - keine eindeutige Aussage darüber trifft, ob die Fördervoraussetzungen im Fall des Klägers erfüllt sind und sich auch aus der Wortbedeutung des Begriffes „Umstellung“ von Rebflächen keine eindeutigen Schlüsse ziehen lassen, sind an dieser Stelle weitere Kriterien heranzuziehen, um den Willen des saarländischen Normgebers zu ermitteln:
Die Beklagte hat in ihrer Klageerwiderung geltend gemacht, die Sortenumstellung einer Rebfläche bestehe nach ihrer Auffassung in Absprache mit dem Ministerium für Umwelt darin, dass auf einer bestockten Rebfläche eine Rodung der unattraktiven zugunsten einer begünstigten Rebsorte erfolge; dies müsse auf ein und derselben Fläche geschehen. Eine Rodung von Rebflächen außerhalb des saarländischen Weinbaugebiets zugunsten einer bezuschussten Umstrukturierung von vorgesehenen Rebflächen im Saarland sei nach dem Umstrukturierungs- und Umstellungsplan von Rebflächen nicht geplant gewesen. Diese Auffassung findet eine Stütze sowohl in dem Antragsformular, das von der Beklagten in Abstimmung mit dem Ministerium für Umwelt erstellt worden ist, als auch in dem Merkblatt für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen 2003/2004, welches dem Kläger zusammen mit dem Antragsformular ausgehändigt worden ist.
Auf der Rückseite des Antragsformulars sind unter III. Erklärungen vorgesehen, die der Kläger mit seiner Unterschrift bestätigt hat. So heißt es unter Ziffer 1: „Mir ist bekannt, dass die Rodung erst erfolgen darf, wenn die Bewilligungsbehörde der Rodung schriftlich zugestimmt hat.“ Außerdem heißt es unter Ziffer 5: „Als Anlagen sind beigefügt: Verzeichnis der zu rodenden Flächen (Anlage 1)“. Auch in dem mit überreichten Merkblatt heißt es unter Ziffer 3: „Die vorgesehene Rebfläche muss mit den Keltertraubensorten Elbling und Müller-Thurgau bepflanzt sein“, und unter Ziffer 8: „Die Rodung darf erst erfolgen, wenn dem Antragsteller von der Bewilligungsbehörde eine Mitteilung über die Zustimmung zur Rodung zugegangen ist.“ Daraus folgt, dass bereits gerodete, unbestockte Rebflächen nach dem Willen des saarländischen Normgebers nicht Gegenstand einer Umstrukturierungsförderung sein sollten.
Dieser Wille lässt sich auch aus der Anlage 1 zum Antragsformular entnehmen. Hier sind in ein und derselben Zeile, also bezüglich des gleichen Flurstücks, alte und neue Rebsorte bzw. alte und neue Zeilenbreite anzugeben. Dies lässt darauf schließen, dass eine gerodete, unbestockte Rebfläche, auf die ein Wiederbepflanzungsrecht von einer anderen (hier nicht einmal im Saarland gelegenen) Rebfläche übertragen worden ist, nicht Gegenstand einer Umstrukturierungsförderung sein sollte.
Damit sind die landesrechtlichen Fördervoraussetzungen im vorliegenden Fall nicht erfüllt.
Der Kläger kann dem nicht entgegenhalten, dass seine Maßnahme der Zielsetzung der europarechtlichen Vorgaben über die Förderung der Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen entspreche, da letztlich förderungswürdige Rebsorten angepflanzt würden und das Weinbaupotential nicht verändert werde. Um eine Zielsetzung zu erreichen, stehen grundsätzlich mehrere Möglichkeiten zur Verfügung. Dabei können die landesrechtlichen Bestimmungen, die der Umsetzung des Zieles dienen, strenger sein als die europarechtlichen Bestimmungen, die das Ziel lediglich definieren. Solange die landesrechtlichen Bestimmungen ihrerseits nicht im Widerspruch zu den europarechtlichen Zielvorgaben stehen, sondern zur Erreichung dieser Ziele grundsätzlich geeignet sind, hat der Kläger keinen Anspruch darauf, dass die landesrechtlichen Fördervoraussetzungen zu seinen Gunsten geändert werden.
Der Kläger kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht darauf berufen, dass er unter den gleichen Voraussetzungen in Rheinland-Pfalz eine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten hätte. Wie bereits dargelegt, stehen zur Erreichung einer (europarechtlich vorgegebenen) Zielsetzung grundsätzlich mehrere Möglichkeiten zur Verfügung. Da die Umsetzung der Zielsetzung hier letztlich den einzelnen Bundesländern obliegt, ist es nicht ausgeschlossen, dass die europarechtlichen Rahmenregelungen von einzelnen Landesverordnungsgebern enger ausgelegt und demzufolge auch anders umgesetzt werden als von anderen. So hat der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass die Fördervoraussetzungen im Saarland diesbezüglich restriktiver seien als in Rheinland-Pfalz. Darin liegt jedoch kein Verstoß gegen höherrangiges Recht. Auch der Gleichbehandlungsgrundsatz ist nicht betroffen. Da der Kläger seinen Antrag im Saarland gestellt hat und ausschließlich saarländische Flächen von der Umstrukturierung betroffen sind, ist für ihn ausschließlich die saarländische Rechtslage maßgebend. Auf die –möglicherweise günstigere- Rechtslage in Rheinland-Pfalz kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.
Soweit der Kläger schließlich geltend gemacht hat, dass in vergleichbaren Fällen auch im Saarland bereits Umstrukturierungsbeihilfen gezahlt worden seien, und damit der Sache nach einen Förderanspruch aus Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. einer ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten herleiten will, kann er damit nicht durchdringen. Der Vertreter der Beklagten hat nämlich in der mündlichen Verhandlung glaubhaft bekundet, dass ein solcher Fall im Saarland noch nie vorgekommen sei; in einem ähnlichen Fall sei eine entsprechende Anfrage negativ beschieden worden. Da der Kläger keinen konkreten Vergleichsfall benannt hat, besteht keine Veranlassung, an der Aussage des Vertreters der Beklagten zu zweifeln.
Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Das Gericht sieht keine Veranlassung, auf der Grundlage von § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO die Berufung zuzulassen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gründe
Die Klage ist als Verpflichtungsklage gemäß §§ 40, 42 Abs. 1 2. Alt., 68 ff. VwGO zulässig, aber unbegründet.
Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Förderung der Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen in der Gemarkung N. für das Weinbewirtschaftungsjahr 2003/2004 nicht zu. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 16.01.2004 und der Widerspruchsbescheid des Ministeriums für Umwelt vom 16.03.2005 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Rechtsgrundlage für die vom Kläger begehrte Zuwendung ist die VO (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17.05.1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 179 Seite 1), zuletzt geändert durch die VO (EG) Nr. 1795/2003 vom 13.10.2003 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 262 Seite 13), in Verbindung mit der VO (EG) Nr. 1227/2000 der Kommission vom 31.05.2000 mit Durchführungsbestimmungen zur VO (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich des Produktionspotentials (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 143 Seite 1), dem Weingesetz vom 08.07.1994 (BGBl. I, Seite 1467) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.05.2001 (BGBl. I, Seite 985), zuletzt geändert durch Art. 40 des Gesetzes vom 21.08.2002 (BGBl. I, Seite 3322, 3335), der Weinverordnung vom 09.05.1995 (BGBl. I, Seite 630) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.05.2002 (BGBl. I, Seite 1583), zuletzt geändert durch Art. 1 der VO vom 20.01.2005 (BGBl. I, Seite 128, 136), der Verordnung über die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen vom 31.10.2002 (Amtsblatt des Saarlandes vom 14.11.2002, Seite 2206) sowie dem Umstrukturierungs- und Umstellungsplan von Rebflächen in den zum Saarland gehörenden Teilen des Weinbaugebietes Mosel-Saar-Ruwer/Oberes Moseltor vom 30.05.2002.
Art. 11 der VO (EG) Nr. 1493/1999 legt fest, dass eine Regelung für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen eingeführt wird, die der Anpassung der Erzeugung an die Marktnachfrage dient. Nach Absatz 3 umfasst die Regelung eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen: a) die Sortenumstellung auch durch Umveredelung; b) die Umbepflanzung von Rebflächen; c) Verbesserungen der Rebflächenbewirtschaftungstechniken entsprechend dem Ziel der Regelung. Von der Regelung ausgeschlossen ist die normale Erneuerung ausgedienter Altrebflächen. Darüber hinaus bestimmt Art. 12 der genannten VO, dass für die Erstellung der Umstrukturierungs- und Umstellungspläne sowie gegebenenfalls auch für deren Genehmigung die Mitgliedstaaten zuständig sind. Gemäß Art. 13 Abs. 1 der VO kann eine Unterstützung für die Umstrukturierung und Umstellung nur gewährt werden, wenn dafür Pläne vorliegen und erforderlichenfalls von dem betreffenden Mitgliedstaat genehmigt wurden. Die Unterstützung erfolgt in folgender Form: a) Entschädigung der Erzeuger für Einkommenseinbußen, die mit der Durchführung des Plans zusammenhängen, und b) Zuschuss zu den Umstrukturierungs- und Umstellungskosten. Zur Durchführung dieser Ziele bestimmt Art. 13 der VO (EG) Nr. 1227/2000, dass die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten u.a. die Vorschriften über den genauen Anwendungsbereich und über die Höhe der zu gewährenden Beihilfe erlassen. Dabei ist sicherzustellen, dass die Ziele der Regelung erreicht werden, und insbesondere, dass es zu keiner allgemeinen Erhöhung des Produktionspotentials des betreffenden Mitgliedstaats kommt. Beschließt ein Mitgliedstaat, selbst keine Umstrukturierungs- und Umstellungspläne aufzustellen, hat er gemäß Art. 14 der VO (EG) Nr. 1227/2000 u.a. festzulegen, welche Einrichtungen oder Personen Planentwürfe vorlegen dürfen; außerdem hat er den Inhalt der Planentwürfe festzulegen, die ausführliche Beschreibungen der vorgeschlagenen Maßnahmen und vorgeschlagene Fristen für ihre Durchführung umfassen müssen. Zur Umsetzung dieser europarechtlichen Bestimmungen ermächtigt § 8 b des Weingesetzes das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, Vorschriften zu erlassen über die Voraussetzungen und das Verfahren für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen. Die auf dieser Ermächtigungsgrundlage beruhende Weinverordnung regelt ihrerseits in § 8 Abs. 1, dass die Landesregierungen durch Rechtsverordnung unter Beachtung der maßgeblichen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft die Vorschriften über die Voraussetzungen und das Verfahren für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen erlassen.
Auf der Grundlage der zuletzt genannten Vorschrift wurde die (saarländische) Verordnung über die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen vom 31.10.2002 erlassen. Diese regelt in § 1, dass Erzeuger, deren Betriebe in der Weinbaukartei des Saarlandes geführt sind und deren Flächen innerhalb des saarländischen Weinbaugebietes liegen, auf Antrag eine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten, die als Pauschalbetrag gemäß Art. 13 der VO (EG) Nr. 1493/1999 gewährt wird. Gemäß § 2 Abs. 1 erfolgt die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen nach Maßgabe des vom Ministerium für Umwelt erstellten und genehmigten Umstrukturierungs- und Umstellungsplans von Rebflächen in den zum Saarland gehörenden Teilen des Weinbaugebietes Mosel-Saar-Ruwer/Oberes Moseltor in seiner jeweils geltenden Fassung. Gemäß § 2 Abs. 2 umfasst die Umstellung und Umstrukturierung von Rebflächen 1. die Sortenumstellung und 2. die Verbesserung der Bewirtschaftungstechnik. Die Mindestparzellengröße, für die eine Umstrukturierungshilfe gewährt werden kann, wird gemäß § 2 Abs. 3 auf ein Ar und die Mindestparzellengröße, die sich aus der Umstrukturierung und Umstellung ergeben muss, auf fünf Ar festgelegt. Außerdem bestimmt § 2 Abs. 4, dass die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen zu keiner allgemeinen Erhöhung des Produktionspotentials im Anbaugebiet führen darf. Im Falle eines Ertragsanstiegs auf den dem Umstrukturierungs- und Umstellungsplan unterliegenden Flächen wird die Verwendung der sich aus der Rodung ergebenden Wiederbepflanzungsrechte zum Ausgleich des Ertragsanstiegs entsprechend begrenzt.
In dem vom Ministerium für Umwelt erstellten Umstrukturierungs- und Umstellungsplan von Rebflächen in den zum Saarland gehörenden Teilen des Weinbaugebietes Mosel-Saar-Ruwer/Oberes Moseltor vom 30.05.2002 ist als Ziel der Förderung festgelegt, die betriebswirtschaftliche Struktur der Weinbau treibenden Betriebe zu verbessern, ohne die Ertragsmengen zu steigern. Die Maßnahmen zur Umsetzung dieses Ziels sind unter Punkt B 2 des Plans aufgeführt. Punkt B 2.1 legt allgemein fest, dass im Rahmen der Umstrukturierung und Umstellung die Rebsortenumstellung und die Verbesserung der Bewirtschaftungstechnik gefördert werden. Punkt B 2.2 regelt den Fördergegenstand. Hier ist ausgeführt, dass bei der Sortenumstellung die Anpflanzung u.a. der Rebsorten Grauburgunder und Blauer Spätburgunder gefördert wird, wobei die Umstellung der vorgenannten Sorten zu Lasten der Sorten Elbling und Müller-Thurgau geht. Gefördert wird auch die Rodung und/oder Wiederbepflanzung der Rebflächen zum Zweck der Standraumumstellung auf einen Zeilenabstand von > 1,80 m bis 2,20 m, sofern es sich um eine in Satz 1 angeführte Rebsorte handelt. Durch die Umstellungsmaßnahmen darf keine Erhöhung des Produktionspotentials entstehen. Hinsichtlich der Förderhöhe ist unter Punkt B 2.3 ausgeführt, dass zum Ausgleich von Einkommenseinbußen und als Zuschuss zu den Kosten für die Rebsortenumstellung eine Umstrukturierungsbeihilfe in Form eines Pauschalbetrages gewährt wird, wobei als Förderbetrag ein pauschaler Beihilfesatz von 5.800,- Euro/ha festgelegt wird. Unter Punkt C des Planes, der einzelne Regelungen zur Durchführung trifft, ist schließlich ausgeführt, dass ein Rechtsanspruch auf Förderung nicht besteht. Es bleibt vorbehalten, die in dem Plan festgelegten Fördersätze unter Berücksichtigung des Antrags- und Haushaltsvolumens zu kürzen oder Bewilligungsprioritäten zu setzen (Punkt C 2). Hinsichtlich der Antragsberechtigung ist ausgeführt, dass alle Betriebe, die in der Weinbaukartei des Saarlandes geführt sind, antragsberechtigt sind, wobei nur für Flächen, die innerhalb des saarländischen Weinbaugebietes liegen, ein Antrag gestellt werden kann (Punkt C 3.1).
Aus dem Zusammenwirken dieser Rechtsvorschriften ergibt sich im vorliegenden Fall, dass dem Kläger kein Anspruch auf Förderung der Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen in der Gemarkung N. für das Weinbewirtschaftungsjahr 2003/2004 zusteht.
Zwar ist dem Kläger zuzugestehen, dass sich aus dem Wortlaut der zitierten Rechtsvorschriften nicht unmittelbar entnehmen lässt, dass unbestockte Rebflächen nicht zum Zweck der Umstrukturierung gefördert werden können. Auch der Begriff der Umstellung ist weder in den europarechtlichen noch in den bundes- oder landesrechtlichen Rechtsvorschriften definiert. Allerdings kann daraus – entgegen der Rechtsauffassung des Klägers - nicht geschlossen werden, dass eine förderungswürdige Umstellung von Rebflächen bereits dann vorliegt, wenn auf ein gerodetes Grundstück Wiederbepflanzungsrechte betreffend Elbling oder Müller-Thurgau übertragen worden sind und dieses Grundstück sodann mit (förderfähigen) Burgunder-Rebsorten bepflanzt wird.
Geht man zunächst von der Wortbedeutung des Begriffes „Umstellung“ aus, spricht bereits einiges dafür, dass eine Umstellung eine Veränderung der Situation auf ein und derselben Fläche impliziert. Der Begriff „Umstellung“ beinhaltet nämlich einen Austausch Zug-um-Zug und setzt daher voraus, dass etwas Altes vorhanden ist, das gegen etwas Neues ausgetauscht werden kann. Übertragen auf den vorliegenden Fall könnte dies bedeuten, dass gerodete, unbestockte Flächen per se nicht „umgestellt“, sondern lediglich neu bepflanzt werden können. Ob der Begriff „Umstellung“ in diesem Sinne verstanden werden muss, kann indes dahinstehen. Vorliegend ergibt sich nämlich bereits aus anderen Erwägungen, dass die Fördervoraussetzungen im Fall des Klägers nicht erfüllt sind.
Zu berücksichtigen ist, dass die europarechtlichen Rechtsvorschriften lediglich den Rahmen und die Zielsetzung der Umstrukturierungsförderung vorgeben, während für die Erstellung der Umstrukturierungs- und Umstellungspläne bzw. für den Erlass der Vorschriften über den genauen Anwendungsbereich und über die Höhe der zu gewährenden Beihilfe die Mitgliedstaaten zuständig sind, die diese Kompetenz weiter delegieren können. Davon hat die Bundesrepublik Deutschland im Weingesetz bzw. der Weinverordnung Gebrauch gemacht und die jeweiligen Landesregierungen ermächtigt, die Vorschriften über die Voraussetzungen und das Verfahren für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen zu erlassen. Maßgebend für die Erfüllung des Fördertatbestandes ist daher letztlich die saarländische Landesverordnung über die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen sowie der vom Ministerium für Umwelt erstellte Umstrukturierungs- und Umstellungsplan. Daraus folgt, dass ein Förderanspruch des Klägers nicht schon dann anzunehmen ist, wenn die von ihm durchgeführte Maßnahme den europarechtlichen Vorgaben über die Förderung der Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen nicht entgegensteht, sondern erst dann, wenn der landesrechtliche Fördertatbestand erfüllt ist. Davon kann jedoch nicht ausgegangen werden.
Da der Wortlaut der einschlägigen Rechtsvorschriften – wie bereits ausgeführt - keine eindeutige Aussage darüber trifft, ob die Fördervoraussetzungen im Fall des Klägers erfüllt sind und sich auch aus der Wortbedeutung des Begriffes „Umstellung“ von Rebflächen keine eindeutigen Schlüsse ziehen lassen, sind an dieser Stelle weitere Kriterien heranzuziehen, um den Willen des saarländischen Normgebers zu ermitteln:
Die Beklagte hat in ihrer Klageerwiderung geltend gemacht, die Sortenumstellung einer Rebfläche bestehe nach ihrer Auffassung in Absprache mit dem Ministerium für Umwelt darin, dass auf einer bestockten Rebfläche eine Rodung der unattraktiven zugunsten einer begünstigten Rebsorte erfolge; dies müsse auf ein und derselben Fläche geschehen. Eine Rodung von Rebflächen außerhalb des saarländischen Weinbaugebiets zugunsten einer bezuschussten Umstrukturierung von vorgesehenen Rebflächen im Saarland sei nach dem Umstrukturierungs- und Umstellungsplan von Rebflächen nicht geplant gewesen. Diese Auffassung findet eine Stütze sowohl in dem Antragsformular, das von der Beklagten in Abstimmung mit dem Ministerium für Umwelt erstellt worden ist, als auch in dem Merkblatt für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen 2003/2004, welches dem Kläger zusammen mit dem Antragsformular ausgehändigt worden ist.
Auf der Rückseite des Antragsformulars sind unter III. Erklärungen vorgesehen, die der Kläger mit seiner Unterschrift bestätigt hat. So heißt es unter Ziffer 1: „Mir ist bekannt, dass die Rodung erst erfolgen darf, wenn die Bewilligungsbehörde der Rodung schriftlich zugestimmt hat.“ Außerdem heißt es unter Ziffer 5: „Als Anlagen sind beigefügt: Verzeichnis der zu rodenden Flächen (Anlage 1)“. Auch in dem mit überreichten Merkblatt heißt es unter Ziffer 3: „Die vorgesehene Rebfläche muss mit den Keltertraubensorten Elbling und Müller-Thurgau bepflanzt sein“, und unter Ziffer 8: „Die Rodung darf erst erfolgen, wenn dem Antragsteller von der Bewilligungsbehörde eine Mitteilung über die Zustimmung zur Rodung zugegangen ist.“ Daraus folgt, dass bereits gerodete, unbestockte Rebflächen nach dem Willen des saarländischen Normgebers nicht Gegenstand einer Umstrukturierungsförderung sein sollten.
Dieser Wille lässt sich auch aus der Anlage 1 zum Antragsformular entnehmen. Hier sind in ein und derselben Zeile, also bezüglich des gleichen Flurstücks, alte und neue Rebsorte bzw. alte und neue Zeilenbreite anzugeben. Dies lässt darauf schließen, dass eine gerodete, unbestockte Rebfläche, auf die ein Wiederbepflanzungsrecht von einer anderen (hier nicht einmal im Saarland gelegenen) Rebfläche übertragen worden ist, nicht Gegenstand einer Umstrukturierungsförderung sein sollte.
Damit sind die landesrechtlichen Fördervoraussetzungen im vorliegenden Fall nicht erfüllt.
Der Kläger kann dem nicht entgegenhalten, dass seine Maßnahme der Zielsetzung der europarechtlichen Vorgaben über die Förderung der Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen entspreche, da letztlich förderungswürdige Rebsorten angepflanzt würden und das Weinbaupotential nicht verändert werde. Um eine Zielsetzung zu erreichen, stehen grundsätzlich mehrere Möglichkeiten zur Verfügung. Dabei können die landesrechtlichen Bestimmungen, die der Umsetzung des Zieles dienen, strenger sein als die europarechtlichen Bestimmungen, die das Ziel lediglich definieren. Solange die landesrechtlichen Bestimmungen ihrerseits nicht im Widerspruch zu den europarechtlichen Zielvorgaben stehen, sondern zur Erreichung dieser Ziele grundsätzlich geeignet sind, hat der Kläger keinen Anspruch darauf, dass die landesrechtlichen Fördervoraussetzungen zu seinen Gunsten geändert werden.
Der Kläger kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht darauf berufen, dass er unter den gleichen Voraussetzungen in Rheinland-Pfalz eine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten hätte. Wie bereits dargelegt, stehen zur Erreichung einer (europarechtlich vorgegebenen) Zielsetzung grundsätzlich mehrere Möglichkeiten zur Verfügung. Da die Umsetzung der Zielsetzung hier letztlich den einzelnen Bundesländern obliegt, ist es nicht ausgeschlossen, dass die europarechtlichen Rahmenregelungen von einzelnen Landesverordnungsgebern enger ausgelegt und demzufolge auch anders umgesetzt werden als von anderen. So hat der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass die Fördervoraussetzungen im Saarland diesbezüglich restriktiver seien als in Rheinland-Pfalz. Darin liegt jedoch kein Verstoß gegen höherrangiges Recht. Auch der Gleichbehandlungsgrundsatz ist nicht betroffen. Da der Kläger seinen Antrag im Saarland gestellt hat und ausschließlich saarländische Flächen von der Umstrukturierung betroffen sind, ist für ihn ausschließlich die saarländische Rechtslage maßgebend. Auf die –möglicherweise günstigere- Rechtslage in Rheinland-Pfalz kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.
Soweit der Kläger schließlich geltend gemacht hat, dass in vergleichbaren Fällen auch im Saarland bereits Umstrukturierungsbeihilfen gezahlt worden seien, und damit der Sache nach einen Förderanspruch aus Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. einer ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten herleiten will, kann er damit nicht durchdringen. Der Vertreter der Beklagten hat nämlich in der mündlichen Verhandlung glaubhaft bekundet, dass ein solcher Fall im Saarland noch nie vorgekommen sei; in einem ähnlichen Fall sei eine entsprechende Anfrage negativ beschieden worden. Da der Kläger keinen konkreten Vergleichsfall benannt hat, besteht keine Veranlassung, an der Aussage des Vertreters der Beklagten zu zweifeln.
Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Das Gericht sieht keine Veranlassung, auf der Grundlage von § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO die Berufung zuzulassen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Sonstige Literatur
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Kaiser-Wilhelm-Straße 15, 66740 Saarlouis, zu, wenn sie vom Oberverwaltungsgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht des Saarlandes, Kaiser-Wilhelm-Straße 15, 66740 Saarlouis, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen.
Die Berufung ist zuzulassen, wenn ein Zulassungsgrund dargelegt ist und vorliegt. Ein Grund für die Zulassung der Berufung liegt vor, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte und Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
Beschluss
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Wertfestsetzung steht den Beteiligten oder sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Kaiser-Wilhelm-Straße 15, 66740 Saarlouis, zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht des Saarlandes, Kaiser-Wilhelm-Straße 15, 66740 Saarlouis, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Die Beschwerde ist nur bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder anderweitiger Erledigung zulässig.
In dem Verfahren über die Streitwertbeschwerde bedarf es nicht der Mitwirkung eines Bevollmächtigten.