Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis

Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Urteil vom 02.02.2006 – 3 K 102/05

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Gerichtskosten sind nicht zu erheben.

Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich als Träger einer Kindertagesstätte mit Kindergarten- und Kinderkrippenplätzen gegen die Festsetzung von Zuschüssen zu seinen Personalkosten für das Rechnungsjahr 2001.

Mit an den Kläger gerichtetem unangefochtenem Bescheid des Ministeriums für Bildung, Kultur und Wissenschaft vom 31.10.2002 wurde dem Kläger aufgrund der §§ 17, 22 und 23 des Gesetzes zur Förderung von Kinderkrippen und Kinderhorten sowie der §§ 14, 18 und 19 des Gesetzes zur Förderung der vorschulischen Erziehung i.V.m. den §§ 23 und 24 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und der Verwaltungsvorschrift zu § 44 LHO zu den Personalkosten seiner Kindertageseinrichtung eine zweckgebundene Zuwendung in Form eines Landeszuschusses bewilligt und unter Bezugnahme auf einen von ihm vorgelegten Verwendungsnachweis für das Rechnungsjahr 2001 auf 31.706,74 Euro endgültig festgesetzt; des Weiteren wurde der Kläger unter Hinweis auf die für das Jahr 2001 bereits geleistete Vorauszahlung von 32.788,56 Euro aufgefordert, den Überzahlungsbetrag von 1.081,82 Euro zu erstatten. Der Bemessung des Landeszuschusses lagen ausweislich des dem Bescheid beigefügten Prüfvermerks anerkannte Personalkosten in Höhe von 126.826,98 Euro (= 248.052,02 DM) zugrunde; der Landeszuschuss entsprach einem Anteil von 25 % hiervon. Laut Anlage zum Prüfvermerk entfallen von den anerkannten Gesamtpersonalkosten auf den Kindergartenbereich 98.738,79 DM und auf den Bereich Kinderkrippen/Kinderhort 149.313,23 DM, wobei der Einrichtung des Klägers 15 genehmigte Kindergartenplätze und 6 Krippenplätze zugeordnet wurden (insgesamt 21 genehmigte Plätze einschließlich 3 geteilter Plätze).

Mit angefochtenen Bescheiden vom 15.11.2002 setzte der Beklagte auf der Grundlage des Bescheides des Ministeriums für Bildung, Kultur und Wissenschaft vom 31.10.2002 seine Zuschüsse zu den Personalkosten des Klägers für das Rechnungsjahr 2001 fest. Mit Bescheid 51.15.07.00-90 vom 15.11.2002 gewährte er für den Kindergartenbereich einen Zuschuss von 37 % der vom Ministerium in Höhe von 98.738,79 DM anerkannten Personalkosten, also einen Betrag von 36.533,35 DM, und forderte den Kläger unter Hinweis auf den für das Rechnungsjahr 2001 bereits angewiesenen Betrag von 37.964,28 DM auf, den Überzahlungsbetrag von 1.430,93 DM = 731,62 Euro zu erstatten. Den Zuschuss für den Krippenbereich der Einrichtung des Klägers setzte der Beklagte mit Bescheid 51.15.07.00-90K vom 15.11.2002 für das Rechnungsjahr 2001 auf 35 % der vom Ministerium insoweit in Höhe von 149.313,23 DM anerkannten Personalkosten, also auf einen Betrag von 52.259,63 DM fest, verbunden mit der Aufforderung, wegen für 2001 bereits angewiesener 53.868,22 DM eine weitere Überzahlung von 1.608,59 DM = 822,46 Euro zu erstatten.

Zur Begründung seiner gegen die Bescheide erhobenen Widersprüche machte der Kläger geltend, nach § 19 Abs. 6 des Gesetzes zur Förderung der vorschulischen Erziehung - nachfolgend: VorschulG - bzw. § 23 Abs. 5 des Gesetzes zur Förderung von Kinderkrippen und Kinderhorten - nachfolgend: KHG - habe die hier durch den Beklagten vertretene Gebietskörperschaft die durch die Eigenleistung des Einrichtungsträgers, die Zuschüsse des Landes und die Beiträge der Erziehungsberechtigten nicht gedeckten Personalkosten zu tragen. Hiervon ausgehend sei der Zuschuss des Beklagten zu niedrig bemessen, da hinsichtlich der Deckung der Personalkosten ein zu hoher Anteil an Elternbeiträgen zugrunde gelegt worden sei. Die Beiträge der Erziehungsberechtigten seien zwar so zu bemessen, dass ihre Summe 25 % der Personalkosten nicht übersteige. Von diesen 25 %, welche in der Summe erreicht werden sollten, seien aber die auf den Sonderregelungen des § 19 Abs. 3 VorschulG bzw. des § 23 Abs. 2 KHG beruhenden Mindereinnahmen in Abzug zu bringen. Im Jahre 2001 hätten die durch den Bescheid des Ministeriums anerkannten angemessenen Personalkosten 248.052,02 DM betragen. Die Beiträge der Erziehungsberechtigten hätten diese Kosten aber nicht zu 25 %, also in Höhe eines Betrages von 62.013,05 DM, sondern lediglich in Höhe von 58.589,00 DM gedeckt, weil in § 19 Abs. 3 Satz 3 VorschulG bzw. § 23 Abs. 2 Satz 2 KHG eine verbindliche Reduzierung der Beiträge für Geschwisterkinder vorgesehen sei. Dieser Beitragsausfall sei von dem Anteil der Erziehungsberechtigten an den Personalkosten abzuziehen, so dass der Beklagte einen entsprechend höheren Anteil übernehmen müsse. Das Gesetz sehe nicht vor, dass die vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Mindereinnahmen durch Aufstockung der Beiträge aller Erziehungsberechtigten ausgeglichen werden müssten. Eine derartige Regelung wäre überdies unbillig gegenüber den Erziehungsberechtigten, da für alle der Grundbeitrag erhöht werden müsste, je nach dem wie viele Geschwisterkinder die Einrichtung besuchten; sie wäre auch undurchführbar, da der Einrichtungsträger bei der Kalkulation der Beiträge nicht absehen könne, wie viele Kinder unter die Ermäßigungsregelung fallen würden. Der Beklagte habe bereits aus diesem Grund noch einen Fehlbetrag von 3.333,15 DM zu übernehmen. Unabhängig davon sei die Berechnung des Zuschussbetrages fehlerhaft, da er, der Kläger, als Träger der Einrichtung lediglich 13 % der vom Land in Höhe von 248.052,62 DM anerkannten Personalkosten, also einen Betrag von 32.246,68 DM, zu erbringen habe; zusammen mit dem Zuschuss des Landes und den Beiträgen der Erziehungsberechtigten ergebe sich ein Betrag von 152.939,68 DM, so dass der Anteil des Beklagten noch 95.112,94 DM ausmache. Da der Beklagte lediglich 86.818,20 DM zugewendet habe, verbleibe noch eine Differenz von 8.294,74 DM.

Mit aufgrund mündlicher Verhandlung vom 07.11.2003 ergangenem Widerspruchsbescheid des Rechtsausschusses für den Stadtverband wurden die Widersprüche des Klägers als zulässig aber unbegründet zurückgewiesen. Zu der insoweit als entscheidend angesehenen Frage, ob der Beklagte als Vertreter der Gebietskörperschaft für die Mindereinnahmen aufzukommen habe, wenn die Summe der Elternbeiträge unter dem gesetzlich vorgesehenen Anteil von 25 % der Personalkosten bleibe, ist im Wesentlichen ausgeführt, nach dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes - OVG Saarlouis - vom 07.09.1998 - 8 R 7/97 - lasse sich aus § 19 Abs. 5 VorschulG (a.F., jetzt § 19 Abs. 6) nicht ableiten, dass der in dieser Vorschrift zahlenmäßig gerade nicht festgelegte "Restbetrag" strikt auf einen 35-prozentigen Kostenanteil der Gebietskörperschaft fixiert sei. Das OVG habe weiter ausgeführt, dass über die Elternbeiträge im Grundsatz 25 % der Personalkosten gedeckt werden sollten. Der Kläger habe daher, sofern er nicht bewusst die Elternbeiträge mit der Folge einer Erhöhung seines Eigenanteils günstiger gestalten wolle, bei der Beitragsbemessung von 25 % der Personalkosten auszugehen. Weiter ergebe sich aus der Formulierung in § 19 Abs. 2 Satz 3 VorschulG a.F. bzw. § 19 Abs. 3 Satz 4 VorschulG n.F., dass eine Erstattung des Beitragsausfalls durch die Gebietskörperschaft gesetzlich nur insoweit vorgesehen sei, als Familien mit geringem Einkommen der Beitrag ermäßigt oder erlassen worden sei. Insofern hätten sich für das OVG mit Blick auf die Bestimmung des § 90 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sowie die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch keine Bedenken dahingehend ergeben, dass die Berücksichtigung der Mehrkinderermäßigung bei der Beitragsbemessung zu einer Erhöhung des Elternbeitrags führen könne, die Mehrkinderermäßigung sich also zu Lasten anderer Eltern auswirken könne, deren Kinder ebenfalls die betreffende Einrichtung besuchen. Insofern komme nach der zitierten Entscheidung des OVG Saarlouis zwar nach § 19 VorschulG grundsätzlich die Möglichkeit in Betracht, dass die betreffende Gebietskörperschaft das entstehende Defizit übernehme, wenn ein solches unter "Anpeilung" einer 25-prozentigen Kostendeckung im Hinblick auf die Elternbeiträge entstehe; die Gebietskörperschaft könne daher im Hinblick auf ein Defizit bei dem durch die Elternbeiträge zu finanzierenden Personalkostenanteil eine Kostenübernahme nicht schlechthin unter Hinweis auf eine Begrenzung seiner Zuwendungen auf 35 % der Personalkosten ablehnen, sondern sie habe hierüber nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Sie könne nach der Rechtsprechung des OVG Saarlouis eine Förderung wegen des Defizits allerdings insoweit von vornherein verweigern, als der Einrichtungsträger das Defizit selbst zu verantworten habe, weil er bei der Beitragsbemessung eine 25-prozentige Beteiligung der Eltern an den Personalkosten gar nicht angepeilt habe. Nur soweit der Träger das Defizit nicht zu verantworten habe, komme eine Ausfallfinanzierung durch die Gebietskörperschaft gemäß § 19 Abs. 5 VorschulG a.F. bzw. § 19 Abs. 6 VorschulG n.F. in Betracht. Hierbei könne allerdings die Gebietskörperschaft vor dem Hintergrund des nach § 19 Abs. 3 VorschulG a.F. nur als Regelfall normierten 15-prozentigen (nach § 19 Abs. 4 VorschulG 13-prozentigen) Eigenanteils und der Berücksichtigungsfähigkeit der unterschiedlichen Finanzkraft gemäß § 74 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII auch erwägen, ob der Einrichtungsträger nach seiner Finanzkraft das Defizit zumutbarerweise zum Teil oder ganz tragen könne, was um so eher in Betracht komme, je geringer das Defizit sei. Dabei sei der Entscheidungsspielraum der Gebietskörperschaft jedoch insoweit eingeengt, als § 19 Abs. 3 VorschulG a.F. bzw. § 19 Abs. 4 VorschulG n.F. als angemessene Eigenleistung eine solche etwa im Bereich von 15 % bzw. nach der Neufassung 13 % und damit jedenfalls nicht wesentlich darüber vorgebe. Hiervon ausgehend sei eine Ausfallbezuschussung im Falle des Klägers für das Jahr 2001 zwar dem Grunde nach in Betracht gekommen, sie sei letztlich aber abzulehnen gewesen. Der Widerspruchsbegründung liege ein nicht nachvollziehbares Verständnis von der Regelung des § 19 VorschulG zugrunde. So habe der Kläger ausgeführt, dass der von den Erziehungsberechtigten aufzubringende Anteil von 25 % der Personalkosten um die Abzüge nach § 19 Abs. 3 Satz 3 VorschulG zu kürzen sei. Dies sei aber unzutreffend, da eine Berücksichtigung der in § 19 Abs. 3 Satz 3 VorschulG geregelten Mehrkinderermäßigung bei der Beitragsbemessung grundsätzlich zu einer Erhöhung der Elternbeiträge führen müsse, der Träger der Einrichtung also weiterhin grundsätzlich die Marke 25 % anzupeilen habe, wolle er nicht das Risiko eingehen, dass der Beitragsausfall zu seinen Lasten gehe. Auch die vom Kläger geäußerte Auffassung, das Gesetz sehe es nicht vor, dass durch Aufstockung der Elternbeiträge die auf der Mehrkinderregelung beruhenden Mindereinnahmen ausgeglichen würden, diese vielmehr durch die Gebietskörperschaft auszugleichen seien, belege, dass der Kläger aufgrund seiner rechtlichen Fehleinschätzung des § 19 Abs. 3 VorschulG den Anteil der durch die Elternbeiträge abzudeckenden Personalkosten bewusst - wenn auch nicht in "böser Absicht" - nicht an der Marke von 25 % ausgerichtet habe. Hierfür spreche auch die Auffassung des Klägers, eine Erhöhung der Elternbeiträge zum Ausgleich der Mindereinnahmen verstoße gegen die gesetzliche Regelung und sei den Erziehungsberechtigten gegenüber unbillig. Diese Auffassung habe das OVG Saarlouis in der zitierten Entscheidung gerade nicht geteilt. Hiervon ausgehend habe der Kläger selbst zu verantworten, dass es zu dem Defizit bei den Elternbeiträgen gekommen sei. Auch wenn dieser eine Umlage der Mehrkinderermäßigung auf die anderen Eltern als unbillig empfinde, sei andererseits zu sehen, dass ein Ausgleich der Mindereinnahmen durch die Gebietskörperschaft sich zu Lasten des öffentlichen Haushalts und damit der Allgemeinheit auswirken würde. Zu berücksichtigen sei des Weiteren, dass der in Streit stehende Differenzbetrag von 3.154,01 DM nur 1,27 % des Gesamtbetrages der anerkannten Personalkosten von 248.052,02 DM ausmache und dem Kläger zuzumuten sei, diese Kosten zu tragen. Dass die Regelung in § 19 VorschulG nicht eindeutig sei, könne zu keinem anderen Ergebnis führen, weil der Kläger zum einen die Mindereinnahmen von vornherein nicht auf die Eltern habe umlegen wollen und sich zum anderen vor der Kostenberechnung mit dem Beklagten hätte beraten können, weshalb sein Einwand, ihm sei eine Prognoseberechnung nicht möglich gewesen, nicht greifen könne. Da der Kläger das Defizit somit letzten Endes selbst zu verantworten habe, sei die Entscheidung des Beklagten, für den Einnahmeausfall nicht aufzukommen, nicht ermessensfehlerhaft. Dasselbe gelte, sofern der Krippenbereich betroffen und damit § 23 KHG einschlägig sei, da diese Regelung mit Ausnahme des Umstandes, dass insoweit der Träger in der Regel 15 % der Personalkosten decken müsse, mit § 19 VorschulG inhaltlich identisch sei. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger ausweislich Postzustellungsurkunde am 26.11.2003 zugestellt.

Mit am 29.12.2003, einem Montag, bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger Klage erhoben, mit der er in der Hauptsache die Verpflichtung des Beklagten begehrt, ihm für das Rechnungsjahr 2001 einen weiteren Zuschuss in Höhe von 3.424,01 DM = 1.750,67 Euro zuzuerkennen.

Zur Begründung trägt er, sein Widerspruchsvorbringen vertiefend und ergänzend vor, die Widerspruchsbehörde habe zwar richtig erkannt, dass die Gebietskörperschaft unter Umständen ein auf der Mehrkinderregelung beruhendes Einnahmedefizit übernehmen müsse, wenn ein solches Defizit trotz Anpeilung einer 25-prozentigen Kostendeckung durch die Elternbeiträge entstehe, und dass hierüber nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden sei; gleichwohl hätten weder der Beklagte noch die Widerspruchsbehörde ein solches Ermessen ausgeübt. Es fehle insoweit bereits an einer Prüfung, wodurch das Defizit im Rechnungsjahr 2001 überhaupt entstanden sei, und damit an der für eine Ermessensausübung erforderlichen Sachverhaltsaufklärung. Zu Unrecht gehe der Beklagte im Übrigen davon aus, dass er, der Kläger, die Gesetzeslage fehlinterpretiert habe. Seit Jahren kalkuliere er seine Beiträge so, dass auch die auf der Mehrkinderregelung beruhenden Beitragsausfälle ohne Probleme verkraftbar seien. Dabei erfolge eine Mischkalkulation einerseits zwischen Kindergartenplätzen und Krippenplätzen sowie andererseits zwischen den Ganztags- und den Halbtagsplätzen. Da er, der Kläger, Träger einer sehr kleinen Einrichtung mit nur 21 Plätzen sei, finde auch regelmäßig ein Wechsel zwischen Kindern im Alter von unter und über drei Jahren statt. Naturgemäß wechselten Kinder aus Altersgründen von der Kinderkrippe in den Kindergartenbereich. Schon wegen dieser vier Tarifkalkulationen, die parallel zueinander durchgeführt werden müssten, trage er bezüglich des Elternanteils an den Kosten ein deutlich über dem normalen Maß liegendes Risiko von Einnahmeausfällen. Wenn dann noch die Mehrkindervergünstigung hinzukomme, erschwere dies die Kalkulierbarkeit deutlich. Da es in einer Einrichtung, in der die Kinder vom 18. Lebensmonat bis zum Schulalter bleiben könnten, auch deutlich häufiger als in normalen Kindergärten vorkomme, dass Geschwisterkinder zeitgleich die Einrichtung besuchten, sei er, der Kläger, nochmals einem erhöhten Risiko eines Beitragsausfalls ausgesetzt. Einen gewissen Anteil von Mehrkindern und sonstigen Ausfällen kalkuliere er bei der Bemessung der Elternbeiträge von vornherein ein. Im Beitragsjahr 2001 seien allerdings außergewöhnliche Mindereinnahmen dadurch zu verzeichnen gewesen, dass deutlich mehr Geschwisterkinder als sonst üblich zeitgleich die Einrichtung besucht hätten. Dies sei im Vorfeld nicht absehbar gewesen. Er, der Kläger, sei bereit zu akzeptieren, dass für den Ausgleich des durch Mehrkinder entstandenen Defizits regelmäßig der Träger verantwortlich sei; dies sei in der Vergangenheit auch stets bei der Kalkulierung der Elternbeiträge berücksichtigt worden. Trotz Anpeilung der Kostendeckung habe das außergewöhnliche Defizit im Beitragsjahr 2001 aber nicht aufgefangen werden können. Dieser Umstand sei weder vom Beklagten noch von der Widerspruchsbehörde berücksichtigt worden, so dass es an einer ermessensfehlerfreien Entscheidung über einen weitergehenden Personalkostenausgleich fehle.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verpflichten, ihm über die bereits bewilligten Beträge hinaus einen weiteren Personalkostenzuschuss in Höhe von 1.750,67 Euro zuzuerkennen und die Bescheide vom 15.11.2002 Az.: 51.15.07.00-90 und 51.15.07.00-90K sowie den aufgrund mündlicher Verhandlung vom 07.11.2003 ergangenen Widerspruchsbescheid des Rechtsausschusses für den Stadtverband aufzuheben, soweit sie der vorstehend beantragten Verpflichtung entgegenstehen,

hilfsweise,

den Beklagten unter entsprechender teilweiser Aufhebung seiner Bescheide vom 15.11.2002 Az.: 51.15.07.00-90 und 51.15.07.00-90K sowie des aufgrund mündlicher Verhandlung vom 07.11.2003 ergangenen Widerspruchsbescheides des Rechtsausschusses für den Stadtverband zu verpflichten, über einen die bereits bewilligten Beträge übersteigenden weiteren Personalkostenzuschuss unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hält an den angefochtenen Bescheiden aus den im Widerspruchsbescheid dargelegten Gründen fest. Ergänzend trägt er vor, das Defizit zwischen den vom Land anerkannten Personalkosten und den durch Eigenleistung, Zuschüsse und Elternbeiträge gedeckten Personalkosten betrage abweichend von der klageweise geltend gemachten Summe 3.154,01 DM = 1.612,61 Euro; der Beklagte legt dies anhand einer Berechnung dar. Hinsichtlich der vom Kläger aufgeworfenen Ermessensproblematik vertritt der Beklagte die Auffassung, dass der angefochtene Widerspruchsbescheid sich auf der Grundlage des Urteils des OVG Saarlouis vom 07.09.1998 - 8 R 7/97 - mit allen entscheidungsrelevanten Tatsachen auseinandersetze. Insbesondere sei die Größe der Einrichtung des Klägers berücksichtigt worden. Die vom Kläger dargestellte Situation, dass möglicherweise zeitgleich bis zu sechs Zweitkinder die Einrichtung besuchten, werde lediglich als Hypothese verstanden; die tatsächliche Mehrkindersituation in der Einrichtung des Klägers sei bislang zahlenmäßig nicht dargestellt worden; der Kläger habe insoweit im Gegenteil von der gesetzlichen Möglichkeit, sich im Rahmen von Heimaufsichtsterminen vor Ort beraten zu lassen, nie Gebrauch gemacht. Im Übrigen sei nach der Rechtsprechung des OVG hinsichtlich eines Defizitausgleichs ein Ermessen nur dann auszuüben, wenn das Defizit trotz Anpeilung einer 25-prozentigen Kostendeckung durch die Elternbeiträge entstanden sei, es also nicht auf einer fehlerhaften Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen beruhe. Aus den im Widerspruchsbescheid dargelegten Gründen sei dies hier aber der Fall, denn nach der rechtsfehlerhaften Auffassung des Klägers seien die auf der Mehrkinderregelung beruhenden Mindereinnahmen automatisch als Ausfallbeträge von der Gebietskörperschaft auszugleichen. Abgesehen davon vertritt der Beklagte die Auffassung, der Kläger habe im Rechnungsjahr 2001 bei den Elternbeiträgen sogar einen Überschuss erzielt, den der Beklagte im Einzelnen rechnerisch darstellt; dieser Überschuss beruhe darauf, dass in den anerkannten Personalkosten ein Anteil für die ehrenamtlichen Mitarbeiter in der Einrichtung des Klägers enthalten sei, der aber nur einen fiktiven Personalkostenanteil darstelle.

Dem hält der Kläger im Wesentlichen entgegen, dass der Anwendung der gesetzlichen Vorschriften über die Personalkostendeckung die vom Land anerkannten Personalkosten zugrunde zu legen seien und es nicht angehe, die ehrenamtliche Elternmitarbeit bei der Zuschussbewilligung zu Lasten des Einrichtungsträgers in die Berechnung einfließen zu lassen; hierzu macht der Kläger eingehende Ausführungen.

Mit Beschluss vom 08.03.2005 hat die Kammer den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten, die hiergegen keine Bedenken geäußert haben, dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung erklärten Inhalt der Gerichtsakte und der Behördenakte des Beklagten sowie der Akte des Widerspruchsverfahrens Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Über die Klage war gemäß § 6 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit dem Beschluss der Kammer vom 08.03.2005 durch den Einzelrichter zu entscheiden.

Die Klage ist als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alternative 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht - innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheides - erhoben (§ 74 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO). Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 26.11.2003 zugestellt. Demnach endete die Klagefrist gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 und 2 ZPO und §§ 188 Abs. 2, 193 BGB mit Rücksicht darauf, dass der 26.12.2003 ein Feiertag (zweiter Weihnachtsfeiertag) war und der 27. und 28.12.2003 auf Samstag bzw. Sonntag fielen, mit Ablauf des 29.12.2003, einem Montag. Die an diesem Tag bei Gericht eingegangene Klage ist somit nicht verfristet.

Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat hinsichtlich des Rechnungsjahres 2001 gegen den Beklagten weder einen Anspruch auf Gewährung eines über die bereits bewilligten Beträge hinausgehenden Personalkostenzuschusses noch einen - vom Kläger hilfsweise geltend gemachten - Anspruch auf eine erneute diesbezügliche Ermessensentscheidung; die insoweit ergangenen angefochtenen Bescheide erweisen sich vielmehr als rechtmäßig, so dass für die beantragte Verpflichtung des Beklagten nach § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO mangels einer Verletzung der Rechte des Klägers kein Raum ist.

Zunächst kann gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen, aufgrund mündlicher Verhandlung vom 07.11.2003 ergangenen Widerspruchsbescheides des Rechtsausschusses für den Stadtverband, denen sich das erkennende Gericht in vollem Umfang anschließt, Bezug genommen werden. In dem Widerspruchsbescheid ist die Rechtslage unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes (Urteil vom 07.09.1998 - 8 R 7/97 -) zutreffend dargestellt und der Sachverhalt unter Einbeziehung des Widerspruchsvorbringens des Klägers auf der Grundlage dieser Rechtslage eingehend und in rechtlich nicht zu beanstandender Weise gewürdigt.

Mit Blick auf das Vorbringen des Klägers im Klageverfahren soll - ergänzend und vertiefend - Folgendes angemerkt werden:

Auszugehen ist für den Kindergartenbereich von § 19 des Gesetzes zur Förderung der vorschulischen Erziehung vom 09.03.1973 - VorschulG - (Fassung der Bekanntmachung vom 18.02.1975, ABl. S. 368; geändert durch Gesetz vom 26.01.1994, ABl. S. 509), hier in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 07.06.2000 (ABl. S. 1021), und für den Kinderkrippenbereich von § 23 des Gesetzes zur Förderung von Kinderkrippen und Kinderhorten - KHG - vom 29.11.1989 (ABl. S. 133). Nach den Absätzen 1 der genannten Vorschriften werden die Personalkosten der jeweiligen Einrichtung durch Eigenleistung des Trägers, durch Zuschüsse der Gebietskörperschaft, bei der das Jugendamt errichtet ist, durch Zuschüsse des Landes (im Falle der Kindergärten unter Umständen auch der Gemeinde) und durch Beiträge der Erziehungsberechtigten gedeckt.

Als Rechtsgrundlagen für das Klagebegehren kommen hier ausschließlich die Regelung in § 19 Abs. 6 VorschulG n.F. (für den Kindergartenbereich) sowie die im Wesentlichen gleichlautende Bestimmung in § 23 Abs. 5 KHG (betreffend den Kinderhortbereich) in Betracht: Danach hat die Gebietskörperschaft, bei der das Jugendamt errichtet ist, das ist im vorliegenden Fall der vom Beklagten repräsentierte Stadtverband A-Stadt, durch eigene Zuwendungen sicher zu stellen, dass der nach Erbringung der Leistungen des Einrichtungsträgers, der Erziehungsberechtigten und des Landes verbleibende Restbetrag der Personalkosten gedeckt wird.

Was die Höhe der Personalkosten angeht, die zwangsläufig zunächst einmal festgestellt werden muss, um die für ihre Deckung erforderlichen Leistungen der zur Finanzierung Verpflichteten bemessen zu können, ist vorab klarzustellen, dass diese im vorliegenden Rechtsstreit nicht Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung sein kann. Mit an den Kläger gerichtetem Bescheid des Ministeriums für Bildung, Kultur und Wissenschaft vom 31.10.2002 sind die Zuschüsse des Landes zu den Personalkosten der Kindertageseinrichtung des Klägers festgesetzt worden. Tragender Bestandteil des Zuwendungsbescheides ist naturgemäß die Höhe der anerkannten Personalkosten der Einrichtung, welche in dem Bescheid mit insgesamt 248.052,02 DM (= 126.826,98 Euro) veranschlagt werden und von denen 98.738,79 DM auf den Kindergartenbereich und 149.313, 23 DM auf den Bereich Kinderkrippen/Kinderhort entfallen. Diese Feststellung der Personalkosten, die als Grundlage der vom Land zu gewährenden Zuschüsse unverzichtbarer Bestandteil des Bescheides ist und damit zu dessen Regelungsinhalt gehört, ist zunächst für den Kläger, der den Bescheid nicht angefochten hat und damit bestandskräftig hat werden lassen, im Verhältnis zum Land verbindlich.

Dies hat aber zur Folge, dass der Kläger sich auch dem Beklagten gegenüber nicht mit Erfolg darauf berufen kann, die Personalkosten seien nicht in angemessenem Umfang anerkannt worden. Dies ergibt sich zwingend aus der gesetzlichen Konzeption der Mischfinanzierung in den §§ 19 VorschulG und 23 KHG, welche denknotwendig eine einheitliche Festlegung der Höhe der von den verschiedenen Stellen zu deckenden Personalkosten voraussetzt. Werden diese Personalkosten vom Land gemäß §§ 19 Abs. 5 VorschulG, 23 Abs. 4 KHG in bestimmter Höhe anerkannt, so ist diese Anerkennung gleichzeitig Maßstab für die von den übrigen Pflichtigen aufzubringenden Finanzierungsbeiträge. Dementsprechend muss der Einrichtungsträger, sofern er die Anerkennung seiner Personalkosten für fehlerhaft hält, dies bereits durch Anfechtung des Zuwendungsbescheides des Landes geltend machen. Tut er dies nicht, so bleibt die Höhe der anerkannten Personalkosten für ihn auch in Bezug auf das weitere Finanzierungsverfahren verbindlich.

Demgemäß hat der Kläger die Höhe der vom Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft mit Bescheid vom 31.10.2002 anerkannten Personalkosten in dem die Bescheide des Beklagten vom 15.11.2002 betreffenden Widerspruchsverfahren auch nicht beanstandet. Auch der Beklagte hat seinen, den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits bildenden Bescheiden ohne Weiteres die vom Ministerium anerkannten Personalkosten zugrundegelegt. Ein nachträgliches Abweichen hiervon - etwa zu Ungunsten des Klägers - würde jeglicher Rechtsgrundlage entbehren. Die mit Blick auf eine diesbezügliche Bewertung ehrenamtlicher Tätigkeiten zwischen den Beteiligten erstmals im Verlauf des Klageverfahrens aufgekommene Diskussion über die Höhe der anzuerkennenden Personalkosten ist mithin für den Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits ohne Belang.

Steht somit die Höhe der zu finanzierenden Personalkosten fest, so bleibt die zwischen den Beteiligten im Kern umstrittene Frage, in welcher Höhe der Beklagte mit Rücksicht auf die infolge der Mehrkinderregelung der §§ 19 Abs. 3 Satz 3 VorschulG, 23 Abs. 2 Satz 2 KHG eingetretene Minderung der Elternbeiträge verpflichtet war, zu diesen Personalkosten beizutragen, bzw. - mit Blick auf den vom Kläger gestellten Hilfsantrag -, ob der Beklagte seine diesbezügliche Entscheidung den gesetzlichen Vorgaben entsprechend getroffen hat. Dies ist nach Auffassung des erkennenden Gerichts dahingehend zu beantworten, dass die Entscheidung des Beklagten, keine über die in seinen Bescheiden vom 15.11.2002 festgesetzten Zuschüsse hinausgehenden Leistungen zu erbringen, in der Form des aufgrund mündlicher Verhandlung vom 07.11.2003 ergangenen Widerspruchsbescheides des Rechtsausschusses für den Stadtverband rechtlich nicht zu beanstanden ist. Der Widerspruchsbescheid, in dessen Gestalt die angefochtenen Bescheide vom 15.11.2002 gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO der gerichtlichen Überprüfung unterliegen, entspricht voll und ganz den rechtlichen Anforderungen, wie sie das Oberverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 07.09.1998 - 8 R 7/97 - herausgearbeitet hat.

In der zitierten Entscheidung, der sich das erkennende Gericht in vollem Umfang anschließt und die - soweit hier von Bedeutung - nochmals schwerpunktmäßig dargestellt werden soll, stellt das Oberverwaltungsgericht in Bezug auf § 19 Abs. 5 VorschulG a.F. (jetzt § 19 Abs. 6 n.F.) klar, dass der von der Gebietskörperschaft, bei der das Jugendamt errichtet ist, zu leistende Personalkostenzuschuss nicht starr auf einen bestimmten prozentualen Anteil der Personalkosten begrenzt ist.

Die diesbezüglichen Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts gelten - auch soweit sie nachfolgend wiedergegeben werden - entsprechend für § 19 Abs. 6 VorschulG n.F. und § 23 KHG mit der Maßgabe, dass nach § 19 Abs. 4 VorschulG in der zum 01.08.2000 in Kraft getretenen Fassung (n.F.) der Eigenanteil des Einrichtungsträgers - im Regelfall - statt wie bisher 15 % nunmehr nur noch 13 % der Personalkosten beträgt, so dass sich der Regelanteil der Gebietskörperschaft gegenüber § 19 Abs. 5 a.F. entsprechend um 2 % erhöht hat, während es nach § 23 Abs. 3 KHG bei einem Eigenanteil des Trägers von Kinderkrippen und -horten von - im Regelfall - 15 % geblieben ist (Letzteres hat der Kläger übersehen, was den Unterschied zwischen dem im Klageantrag bezifferten Betrag und der Summe erklärt, welche der Beklagte im Rahmen der Klageerwiderung als Defizit errechnet hat).

Richtig sei zwar - so das Oberverwaltungsgericht (a.a.O., Bl. 11 des amtlichen Urteilsabdrucks) -, dass sich der von der Gebietskörperschaft zu übernehmende "Restbetrag" auf 35 % (nach § 19 VorschulG n.F. also 37 %) der Personalkosten belaufe, wenn die anderen Kostenträger die im Gesetz genannten prozentualen Finanzierungsanteile - Elternbeiträge 25 %, Eigenanteil des Trägers 15 % (jetzt 13 % nach § 19 Abs. 4 VorschulG n.F.), Landeszuschuss 25 % - exakt aufbrächten. Der Eigenanteil des Trägers sei jedoch nur als Regelfall auf 15 % (nach § 19 Abs. 4 VorschulG n.F. 13 %) festgelegt und sei damit Abweichungen - auch nach unten - zugänglich, und auch bei den Elternbeiträgen, die so zu bemessen seien, dass ihre Summe 25 % der Personalkosten nicht übersteige, könne es zu Abweichungen kommen. Bereits der Aspekt, dass § 19 VorschulG keine starre Regelung für die Eigenleistung des freien Trägers treffe, sondern - unter Berücksichtigung des § 74 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 3 Satz 3 SGB VIII - eine abweichende Bemessung der Eigenleistung zulasse, stütze eine Auslegung des § 19 Abs. 5 VorschulG (a.F., jetzt Abs. 6) dahingehend, dass "Restbetrag" nicht notwendig der rechnerische Restbetrag von 35 % (nach § 19 VorschulG n.F. 37 %) sei. Dies lasse allerdings noch immer offen, wie die Vorschrift zu verstehen sei, wenn es nicht um eine abweichende Bemessung der Eigenleistung gehe, sondern der freie Träger dem gesetzlichen Regelfall entsprechend den 15-prozentigen (nach § 19 Abs. 4 VorschulG n.F. 13-prozentigen) Eigenanteil leiste, aber die Summe der Elternbeiträge nicht 25 % der Personalkosten decke, wer also ein bei den Elternbeiträgen entstandenes Defizit zu tragen habe.

Hinsichtlich dieser auch im vorliegenden Rechtsstreit entscheidenden Frage gelangt das Oberverwaltungsgericht in der zitierten Entscheidung nach eingehender Auswertung der Gesetzesmaterialien zunächst zu dem Ergebnis, "dass im Grundsatz 25 % der Personalkosten über die Elternbeiträge zu finanzieren" seien (Bl. 14 des amtlichen Urteilsabdrucks) und dass die Vorschrift des § 19 Abs. 2 VorschulG (a.F., jetzt § 19 Abs. 3 VorschulG n.F.), obwohl sie den 25-prozentigen Kostenanteil als Höchstgrenze und nicht als Regelfall für die Bemessung der Elternbeiträge fixiere, keine willkürliche Abweichung zu Lasten eines entsprechend höheren Finanzierungsanteils der Gebietskörperschaft, bei der das Jugendamt errichtet ist, gestatte (Bl. 15 des amtlichen Urteilsabdrucks). Diese Gesetzesauslegung ergebe sich unabhängig von der Entstehungsgeschichte bereits aus der Überlegung, dass es nicht zu Lasten eines anderen, an der Beitragsbemessung nicht beteiligten Kostenträgers gehen könne, wenn der Einrichtungsträger die ihm gesetzlich gegebene Möglichkeit des über die Elternbeiträge finanzierbaren Kostenanteils bewusst nicht ausschöpfe. Ein derart bewusst einkalkuliertes Defizit könne schon nach allgemeinen Grundsätzen nur zu Lasten des Eigenanteils gehen (Bl. 15 des amtlichen Urteilsabdrucks).

Der Einrichtungsträger - so das Oberverwaltungsgericht weiter (Bl. 17 des amtlichen Urteilsabdrucks) - habe also, sofern er nicht bewusst den Elternbeitrag zu Lasten einer Erhöhung seines Eigenanteils günstiger gestalten wolle, bei der Bemessung von 25 % der Personalkosten auszugehen. Ferner sei § 19 Abs. 2 VorschulG (a.F., jetzt § 19 Abs. 3 VorschulG n.F.) insoweit eindeutig, als die in § 19 Abs. 2 Satz 2 (a.F., = Abs. 3 Satz 3 n.F.) VorschulG vorgeschriebene Verminderung des Beitragssatzes für das zweite und jedes weitere Kind einer Familie um jeweils 25 % bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen sei. Eine Erstattung des Beitragsausfalls durch die Gebietskörperschaft, bei der das Jugendamt errichtet ist, sei nämlich gesetzlich nur insoweit vorgesehen, als das Jugendamt Familien mit geringem Einkommen den Beitrag ermäßigt oder erlassen habe. Dies ergebe sich klar aus dem Satzzusammenhang des § 19 Abs. 2 Satz 3 (gemeint ist wohl § 19 Abs. 2 Satz 4 VorschulG a.F., jetzt Abs. 3 Satz 5 n.F.), dem zufolge die im letzten Satzteil geregelte Erstattung des Ausfalls nur auf den ersten Satzteil bezogen werden könne und nicht auf die in § 19 Abs. 2 Satz 2 VorschulG (a.F., = Abs. 3 Satz 3 n.F.) geregelte Mehrkinderermäßigung.

Hiervon ausgehend - dies wird im angefochtenen Widerspruchsbescheid mit Recht hervorgehoben, da der Kläger die Begründung seiner gegen die Zuwendungsbescheide des Beklagten erhobenen Widersprüche gerade auf eine entgegenstehende Auffassung stützt, - stellt das Oberverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 07.09.1998 (Bl. 17 des amtlichen Urteilsabdrucks) ausdrücklich fest, es begegne keinen rechtlichen Bedenken, dass die Berücksichtigung der Mehrkinderermäßigung zu einer - geringen - Erhöhung des Elternbeitrages führe, die Mehrkinderermäßigung also zu Lasten der anderen Eltern gehe, deren Kinder den Kindergarten besuchten.

Allerdings - und hierauf stellt der Kläger in seiner Klagebegründung ab - kommt eine über den regelmäßigen Anteil von 37 % (nach dem VorschulG) bzw. 35 % (nach dem KHG) der Personalkosten hinausgehende Bezuschussung durch die Gebietskörperschaft, bei der das Jugendamt errichtet ist, dann in Betracht, wenn trotz einer gesetzeskonformen Bemessung der Elternbeiträge - das heißt einer solchen, die bei "Anpeilung" einer 25-prozentigen Personalkostendeckung von vornherein den aufgrund der Mehrkinderregelung zu erwartenden Beitragsausfall berücksichtigt - ein Defizit entsteht (OVG Saarlouis a.a.O., Bl. 19 des amtlichen Urteilsabdrucks). In solchen Fällen kann die Finanzierung des bei den Elternbeiträgen aufgetretenen Defizits von der Gebietskörperschaft nicht schlechthin unter Hinweis auf eine Begrenzung ihrer Zuwendungen auf 37 bzw. 35 % der Personalkosten abgelehnt werden, vielmehr ist über eine weitergehende Bezuschussung "entsprechend den allgemeinen Förderungsgrundsätzen nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 74 III 1 SGB VIII) zu entscheiden" (OVG Saarlouis a.a.O., Bl. 20 des amtlichen Urteilsabdrucks).

Der Einwand des Klägers, der Beklagte habe ein solches Ermessen nicht bzw. rechtsfehlerhaft ausgeübt, geht indes fehl. Vielmehr ist die Entscheidung des Beklagten, es bei dem "Regelzuschuss" von 37 % für den Kindergartenbereich bzw. 35 % für den Krippenbereich zu belassen, im Rahmen des dem Gericht insoweit gemäß § 114 VwGO eingeräumten lediglich eingeschränkten Überprüfungsspielraums nicht zu beanstanden. Auch hierzu hat sich, worauf der Beklagte zutreffend hinweist, das Oberverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 07.09.1998 unmissverständlich geäußert und klargestellt, dass die Gebietskörperschaft eine über den genannten Regelzuschuss hinausgehende Förderung wegen eines bei den Elternbeiträgen entstandenen Defizits insoweit von vornherein verweigern darf, als der Träger der Einrichtung dieses selbst zu verantworten habe, etwa weil er bei der Beitragsbemessung - mit Blick auf zu erwartende Beitragseinbußen als Folge der Mehrkinderregelung - keinen 25-prozentigen Kostenanteil der Eltern "angepeilt" habe (Bl. 20 des amtlichen Urteilsabdrucks).

Genau dies ist aber - entgegen der Darstellung des Klägers im Klageverfahren - im vorliegenden Fall geschehen. Dies ergibt sich eindeutig aus dem eigenen Vorbringen des Klägers im Widerspruchsverfahren. In seiner Widerspruchsbegründung hat der Kläger unmissverständlich angegeben, von welcher Rechtsauffassung er bei der Bemessung der Elternbeiträge ausgegangen ist, dass nämlich von den 25 % der Personalkosten, welche in der Summe erreicht werden sollten, die auf den Sonderregelungen des § 19 Abs. 3 VorschulG bzw. des § 23 Abs. 2 KHG beruhenden Mindereinnahmen in Abzug zu bringen seien; die Beiträge der Erziehungsberechtigten hätten diese Kosten deshalb nicht zu 25 % gedeckt, weil in § 19 Abs. 3 Satz 3 VorschulG bzw. § 23 Abs. 2 Satz 2 KHG eine verbindliche Reduzierung der Beiträge für Geschwisterkinder vorgesehen sei. Dieser Beitragsausfall sei von dem Anteil der Erziehungsberechtigten an den Personalkosten abzuziehen, so dass der Beklagte einen entsprechend höheren Anteil übernehmen müsse; demgegenüber sehe das Gesetz nicht vor, dass die vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Mindereinnahmen durch Aufstockung der Beiträge aller Erziehungsberechtigten ausgeglichen werden müssten. Eine derartige Regelung wäre unbillig gegenüber den Erziehungsberechtigten, da für alle der Grundbeitrag erhöht werden müsste, je nach dem wie viele Geschwisterkinder die Einrichtung besuchten; sie wäre auch undurchführbar, da der Einrichtungsträger bei der Kalkulation der Beiträge nicht absehen könne, wie viele Kinder unter die Ermäßigungsregelung fallen würden. Diese Ausführungen, die mit der vom Oberverwaltungsgericht dargelegten Rechtslage gerade nicht zu vereinbaren sind, belegen überzeugend, dass der Kläger aufgrund der Mehrkinderregelung zu erwartende Beitragseinbußen bei Anpeilung einer 25-prozentigen Personalkostendeckung im Rahmen der Bemessung der Elternbeiträge eben nicht berücksichtigt hat, was den Beklagten nach den zitierten Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts berechtigt hat, eine Übernahme der Beitragsausfälle "von vornherein" abzulehnen.

Wenn der Kläger dem Beklagten erstmals im Klageverfahren vorhält, er habe es bezüglich der Ursachen des im Rechnungsjahr 2001 aufgetretenen Defizits an einer hinreichenden Sachverhaltsaufklärung fehlen lassen, so muss er sich insoweit entgegenhalten lassen, dass es zunächst Sache des Einrichtungsträgers ist, im Rahmen des Förderungsverfahrens auf solche Ursachen hinzuweisen, die geeignet sind, eine Übernahme des Defizits durch die Gebietskörperschaft zu rechtfertigen. Demgegenüber hat der Kläger eben keine "besonderen" Umstände geltend gemacht, sondern sein Begehren noch im Widerspruchsverfahren allein mit der - unzutreffenden - Rechtsauffassung begründet, der Beklagte habe für aufgrund der Mehrkinderregelung entstandene Defizite stets aufzukommen. Hiervon ausgehend hatte der Beklagte keine Veranlassung, eine weitere Sachverhaltsaufklärung quasi "ins Blaue hinein" zu betreiben; vielmehr musste er bei der von ihm zu treffenden Entscheidung davon ausgehen, dass das entstandene Defizit auf einer nicht "gesetzeskonformen Beitragsbemessung" (OVG Saarlouis a.a.O., Bl. 19 des amtlichen Urteilsabdrucks) beruht, weshalb seine Entscheidung ausgehend von der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts eben nicht im Nachhinein als ermessensfehlerhaft beurteilt werden kann. Im Übrigen fehlt es auch im Klageverfahren an konkreten nachvollziehbaren Angaben des Klägers etwa zu dem Verhältnis der Anzahl der im Rechnungsjahr 2001 betreuten Mehrkinder im Vergleich zu der Anzahl der Mehrkinderfälle in anderen Jahren, so dass nach wie vor Rückschlüsse auf eine das diesbezüglich gewöhnliche Ausmaß überschreitende Belastung der Einrichtung nicht ohne Weiteres möglich sind.

Aus alldem ergibt sich, dass die angefochtenen Ablehnungsbescheide des Beklagten Bestand haben müssen.

Lediglich mit Rücksicht auf die vom Kläger vorgetragene Bedeutung des Rechtsstreits für künftige Förderungsanträge der vorliegenden Art bleibt anzumerken, dass das Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 07.09.1998 auch insoweit einen Maßstab für die Beantwortung der Frage bietet, wann ein auf der Mehrkinderregelung beruhender Beitragsausfall finanziert werden kann (Ermessen).

Zunächst ist - wie bereits ausgeführt - vorauszusetzen, dass die Elternbeiträge nicht bewusst defizitär kalkuliert sind; eine solche bewusste Begünstigung der Eltern müsste sich zu Lasten des Eigenanteils des Einrichtungsträgers auswirken (OVG Saarlouis a.a.O., Bl. 15 des amtlichen Urteilsabdrucks).

Hiervon ausgehend ist es erforderlich, dass die Bemessung der Elternbeiträge gesetzeskonform unter Anpeilung einer 25-prozentigen Personalkostendeckung erfolgt ist, welche von vornherein auch die zu erwartenden Mehrkinderermäßigungen berücksichtigt. Insoweit hat das Oberverwaltungsgericht klargestellt, dass das Gesetz keine "spitze" Beitragsbemessung in Form dauernder Anpassungen an Kostenänderungen oder in Form von Vorausleistungen mit späterer Abrechnung fordert; die Elternbeiträge - so das Oberverwaltungsgericht - seien vielmehr unter Mitwirkung des Vorschulausschusses prognostisch anhand der voraussichtlichen Ausgaben gemäß dem Haushaltsplan und der voraussichtlichen Belegung zu bemessen (OVG Saarlouis a.a.O., Bl. 18 des amtlichen Urteilsabdrucks). Die prognostische Methode berge zwangsläufig zwar eine gewisse Unsicherheit, ob sich die veranschlagte Kostenentwicklung und die veranschlagten Einnahmen mit der tatsächlichen Entwicklung deckten; die Prognose sei aber nicht zu beanstanden, wenn sich ihre Annahmen im Rahmen des vernünftigerweise zu Erwartenden hielten (OVG Saarlouis a.a.O., Bl. 18 des amtlichen Urteilsabdrucks).

Hierzu ist in der zitierten Entscheidung (a.a.O., Bl. 18 f. des amtlichen Urteilsabdrucks) - bezogen auf die Kindergärten, aber mit Anspruch auf entsprechende Geltung für Kinderkrippen und -horte - weiter im Einzelnen Folgendes ausgeführt: Es sei demnach eine sachgerechte Vorgehensweise, die Personalkosten, soweit sie einer angemessenen Personalausstattung entsprächen, anzusetzen unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Lohnentwicklung. Bei der Auslastung der Einrichtungskapazität werde von den Erfahrungen in der Vergangenheit und der Stärke der zu erwartenden Kinderjahrgänge auszugehen sein, und es sei ein gewisser Abschlag wegen Mehrkinderermäßigung vorzunehmen. Sowohl bei der Prognose der Lohnentwicklung als auch bei der voraussichtlichen Belegung werde man dem Träger der Einrichtung "einen vernünftig begründeten Einschätzungsspielraum zuzubilligen haben". Wenn er dabei vorsichtig kalkuliere, um die gesetzliche Vorgabe, dass die Summe der Elternbeiträge 25 % der Personalkosten nicht übersteige, einzuhalten, und deshalb den Beitrag im Zweifel eher zu niedrig als zu hoch ansetze, werde auch dies nicht zu beanstanden sein. Es seien auch keine Bedenken dagegen ersichtlich, dass ein freier Träger mit mehreren anderen Einrichtungen mit gleichem Leistungsangebot in derselben Gemeinde eine gemeinsame Kalkulation durchführe zwecks Ermittlung eines einheitlichen Elternbeitrags, da dieser sowohl wegen des möglichen Personalaustausches als auch mit Blick darauf, dass auch die Gemeinden für ihre Kindergärten einheitliche Elternbeiträge festzusetzen pflegten, gerechtfertigt sei. Wegen der erforderlichen Verlässlichkeit der Beiträge für die Eltern werde in der Regel eine kürzere als einjährliche Anpassungspflicht an eine Veränderung der prognostizierten Kostenkomponenten nur bei außergewöhnlichen Veränderungen in Betracht kommen. Entstehe trotz einer dieser Art gesetzeskonformen Beitragsbemessung ein Defizit, so sei die dann im pflichtgemäßen Ermessen stehende Möglichkeit für eine Übernahme dieses Defizits durch die Gebietskörperschaft, bei der das Jugendamt errichtet ist, eröffnet.

Das Oberverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 07.09.1998 auch die wesentlichen Kriterien genannt, die bei der von der Gebietskörperschaft dann zu treffenden Ermessensentscheidung zu beachten sind: Vor dem Hintergrund des nur als Regelfall normierten 15-prozentigen (§ 19 Abs. 3 VorschulG a.F. sowie § 23 Abs. 3 KHG; nach § 19 Abs. 4 VorschulG n.F. 13-prozentigen) Eigenanteils und der Berücksichtigungsfähigkeit der unterschiedlichen Finanzkraft gemäß § 74 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII werde die Gebietskörperschaft auch erwägen können, ob der Träger nach seiner Finanzkraft einen Teil des Defizits oder dieses ganz zumutbarerweise tragen könne; dies werde umso eher in Betracht kommen, je geringer das Defizit sei. Allerdings sei hier der Entscheidungsspielraum der Gebietskörperschaft eingeengt, da als angemessene Eigenleistung gesetzlich eine solche etwa im Bereich von 15 % (nach § 19 Abs. 4 VorschulG n.F. 13 %) und damit jedenfalls nicht wesentlich darüber vorgegeben sei (OVG Saarlouis a.a.O., Bl. 20 f. des amtlichen Urteilsabdrucks).

An diesen Voraussetzungen und Ermessenskriterien für eine Übernahme der aufgrund der Mehrkinderermäßigung entstandene Beitragsausfälle werden sich die Beteiligten künftig zu orientieren haben.

Im vorliegenden Fall kam eine Verpflichtung des Beklagten zu einer solchen Ausfallförderung demgegenüber aus den zuvor dargelegten Gründen nicht in Betracht. Der Hauptantrag konnte daher keinen Erfolg haben.

Dasselbe gilt mangels Vorliegens eines Ermessensfehlers für den hilfsweise gestellten Antrag auf Neubescheidung.

Die Klage war daher insgesamt abzuweisen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe

Über die Klage war gemäß § 6 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit dem Beschluss der Kammer vom 08.03.2005 durch den Einzelrichter zu entscheiden.

Die Klage ist als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alternative 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht - innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheides - erhoben (§ 74 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO). Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 26.11.2003 zugestellt. Demnach endete die Klagefrist gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 und 2 ZPO und §§ 188 Abs. 2, 193 BGB mit Rücksicht darauf, dass der 26.12.2003 ein Feiertag (zweiter Weihnachtsfeiertag) war und der 27. und 28.12.2003 auf Samstag bzw. Sonntag fielen, mit Ablauf des 29.12.2003, einem Montag. Die an diesem Tag bei Gericht eingegangene Klage ist somit nicht verfristet.

Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat hinsichtlich des Rechnungsjahres 2001 gegen den Beklagten weder einen Anspruch auf Gewährung eines über die bereits bewilligten Beträge hinausgehenden Personalkostenzuschusses noch einen - vom Kläger hilfsweise geltend gemachten - Anspruch auf eine erneute diesbezügliche Ermessensentscheidung; die insoweit ergangenen angefochtenen Bescheide erweisen sich vielmehr als rechtmäßig, so dass für die beantragte Verpflichtung des Beklagten nach § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO mangels einer Verletzung der Rechte des Klägers kein Raum ist.

Zunächst kann gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen, aufgrund mündlicher Verhandlung vom 07.11.2003 ergangenen Widerspruchsbescheides des Rechtsausschusses für den Stadtverband, denen sich das erkennende Gericht in vollem Umfang anschließt, Bezug genommen werden. In dem Widerspruchsbescheid ist die Rechtslage unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes (Urteil vom 07.09.1998 - 8 R 7/97 -) zutreffend dargestellt und der Sachverhalt unter Einbeziehung des Widerspruchsvorbringens des Klägers auf der Grundlage dieser Rechtslage eingehend und in rechtlich nicht zu beanstandender Weise gewürdigt.

Mit Blick auf das Vorbringen des Klägers im Klageverfahren soll - ergänzend und vertiefend - Folgendes angemerkt werden:

Auszugehen ist für den Kindergartenbereich von § 19 des Gesetzes zur Förderung der vorschulischen Erziehung vom 09.03.1973 - VorschulG - (Fassung der Bekanntmachung vom 18.02.1975, ABl. S. 368; geändert durch Gesetz vom 26.01.1994, ABl. S. 509), hier in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 07.06.2000 (ABl. S. 1021), und für den Kinderkrippenbereich von § 23 des Gesetzes zur Förderung von Kinderkrippen und Kinderhorten - KHG - vom 29.11.1989 (ABl. S. 133). Nach den Absätzen 1 der genannten Vorschriften werden die Personalkosten der jeweiligen Einrichtung durch Eigenleistung des Trägers, durch Zuschüsse der Gebietskörperschaft, bei der das Jugendamt errichtet ist, durch Zuschüsse des Landes (im Falle der Kindergärten unter Umständen auch der Gemeinde) und durch Beiträge der Erziehungsberechtigten gedeckt.

Als Rechtsgrundlagen für das Klagebegehren kommen hier ausschließlich die Regelung in § 19 Abs. 6 VorschulG n.F. (für den Kindergartenbereich) sowie die im Wesentlichen gleichlautende Bestimmung in § 23 Abs. 5 KHG (betreffend den Kinderhortbereich) in Betracht: Danach hat die Gebietskörperschaft, bei der das Jugendamt errichtet ist, das ist im vorliegenden Fall der vom Beklagten repräsentierte Stadtverband A-Stadt, durch eigene Zuwendungen sicher zu stellen, dass der nach Erbringung der Leistungen des Einrichtungsträgers, der Erziehungsberechtigten und des Landes verbleibende Restbetrag der Personalkosten gedeckt wird.

Was die Höhe der Personalkosten angeht, die zwangsläufig zunächst einmal festgestellt werden muss, um die für ihre Deckung erforderlichen Leistungen der zur Finanzierung Verpflichteten bemessen zu können, ist vorab klarzustellen, dass diese im vorliegenden Rechtsstreit nicht Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung sein kann. Mit an den Kläger gerichtetem Bescheid des Ministeriums für Bildung, Kultur und Wissenschaft vom 31.10.2002 sind die Zuschüsse des Landes zu den Personalkosten der Kindertageseinrichtung des Klägers festgesetzt worden. Tragender Bestandteil des Zuwendungsbescheides ist naturgemäß die Höhe der anerkannten Personalkosten der Einrichtung, welche in dem Bescheid mit insgesamt 248.052,02 DM (= 126.826,98 Euro) veranschlagt werden und von denen 98.738,79 DM auf den Kindergartenbereich und 149.313, 23 DM auf den Bereich Kinderkrippen/Kinderhort entfallen. Diese Feststellung der Personalkosten, die als Grundlage der vom Land zu gewährenden Zuschüsse unverzichtbarer Bestandteil des Bescheides ist und damit zu dessen Regelungsinhalt gehört, ist zunächst für den Kläger, der den Bescheid nicht angefochten hat und damit bestandskräftig hat werden lassen, im Verhältnis zum Land verbindlich.

Dies hat aber zur Folge, dass der Kläger sich auch dem Beklagten gegenüber nicht mit Erfolg darauf berufen kann, die Personalkosten seien nicht in angemessenem Umfang anerkannt worden. Dies ergibt sich zwingend aus der gesetzlichen Konzeption der Mischfinanzierung in den §§ 19 VorschulG und 23 KHG, welche denknotwendig eine einheitliche Festlegung der Höhe der von den verschiedenen Stellen zu deckenden Personalkosten voraussetzt. Werden diese Personalkosten vom Land gemäß §§ 19 Abs. 5 VorschulG, 23 Abs. 4 KHG in bestimmter Höhe anerkannt, so ist diese Anerkennung gleichzeitig Maßstab für die von den übrigen Pflichtigen aufzubringenden Finanzierungsbeiträge. Dementsprechend muss der Einrichtungsträger, sofern er die Anerkennung seiner Personalkosten für fehlerhaft hält, dies bereits durch Anfechtung des Zuwendungsbescheides des Landes geltend machen. Tut er dies nicht, so bleibt die Höhe der anerkannten Personalkosten für ihn auch in Bezug auf das weitere Finanzierungsverfahren verbindlich.

Demgemäß hat der Kläger die Höhe der vom Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft mit Bescheid vom 31.10.2002 anerkannten Personalkosten in dem die Bescheide des Beklagten vom 15.11.2002 betreffenden Widerspruchsverfahren auch nicht beanstandet. Auch der Beklagte hat seinen, den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits bildenden Bescheiden ohne Weiteres die vom Ministerium anerkannten Personalkosten zugrundegelegt. Ein nachträgliches Abweichen hiervon - etwa zu Ungunsten des Klägers - würde jeglicher Rechtsgrundlage entbehren. Die mit Blick auf eine diesbezügliche Bewertung ehrenamtlicher Tätigkeiten zwischen den Beteiligten erstmals im Verlauf des Klageverfahrens aufgekommene Diskussion über die Höhe der anzuerkennenden Personalkosten ist mithin für den Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits ohne Belang.

Steht somit die Höhe der zu finanzierenden Personalkosten fest, so bleibt die zwischen den Beteiligten im Kern umstrittene Frage, in welcher Höhe der Beklagte mit Rücksicht auf die infolge der Mehrkinderregelung der §§ 19 Abs. 3 Satz 3 VorschulG, 23 Abs. 2 Satz 2 KHG eingetretene Minderung der Elternbeiträge verpflichtet war, zu diesen Personalkosten beizutragen, bzw. - mit Blick auf den vom Kläger gestellten Hilfsantrag -, ob der Beklagte seine diesbezügliche Entscheidung den gesetzlichen Vorgaben entsprechend getroffen hat. Dies ist nach Auffassung des erkennenden Gerichts dahingehend zu beantworten, dass die Entscheidung des Beklagten, keine über die in seinen Bescheiden vom 15.11.2002 festgesetzten Zuschüsse hinausgehenden Leistungen zu erbringen, in der Form des aufgrund mündlicher Verhandlung vom 07.11.2003 ergangenen Widerspruchsbescheides des Rechtsausschusses für den Stadtverband rechtlich nicht zu beanstanden ist. Der Widerspruchsbescheid, in dessen Gestalt die angefochtenen Bescheide vom 15.11.2002 gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO der gerichtlichen Überprüfung unterliegen, entspricht voll und ganz den rechtlichen Anforderungen, wie sie das Oberverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 07.09.1998 - 8 R 7/97 - herausgearbeitet hat.

In der zitierten Entscheidung, der sich das erkennende Gericht in vollem Umfang anschließt und die - soweit hier von Bedeutung - nochmals schwerpunktmäßig dargestellt werden soll, stellt das Oberverwaltungsgericht in Bezug auf § 19 Abs. 5 VorschulG a.F. (jetzt § 19 Abs. 6 n.F.) klar, dass der von der Gebietskörperschaft, bei der das Jugendamt errichtet ist, zu leistende Personalkostenzuschuss nicht starr auf einen bestimmten prozentualen Anteil der Personalkosten begrenzt ist.

Die diesbezüglichen Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts gelten - auch soweit sie nachfolgend wiedergegeben werden - entsprechend für § 19 Abs. 6 VorschulG n.F. und § 23 KHG mit der Maßgabe, dass nach § 19 Abs. 4 VorschulG in der zum 01.08.2000 in Kraft getretenen Fassung (n.F.) der Eigenanteil des Einrichtungsträgers - im Regelfall - statt wie bisher 15 % nunmehr nur noch 13 % der Personalkosten beträgt, so dass sich der Regelanteil der Gebietskörperschaft gegenüber § 19 Abs. 5 a.F. entsprechend um 2 % erhöht hat, während es nach § 23 Abs. 3 KHG bei einem Eigenanteil des Trägers von Kinderkrippen und -horten von - im Regelfall - 15 % geblieben ist (Letzteres hat der Kläger übersehen, was den Unterschied zwischen dem im Klageantrag bezifferten Betrag und der Summe erklärt, welche der Beklagte im Rahmen der Klageerwiderung als Defizit errechnet hat).

Richtig sei zwar - so das Oberverwaltungsgericht (a.a.O., Bl. 11 des amtlichen Urteilsabdrucks) -, dass sich der von der Gebietskörperschaft zu übernehmende "Restbetrag" auf 35 % (nach § 19 VorschulG n.F. also 37 %) der Personalkosten belaufe, wenn die anderen Kostenträger die im Gesetz genannten prozentualen Finanzierungsanteile - Elternbeiträge 25 %, Eigenanteil des Trägers 15 % (jetzt 13 % nach § 19 Abs. 4 VorschulG n.F.), Landeszuschuss 25 % - exakt aufbrächten. Der Eigenanteil des Trägers sei jedoch nur als Regelfall auf 15 % (nach § 19 Abs. 4 VorschulG n.F. 13 %) festgelegt und sei damit Abweichungen - auch nach unten - zugänglich, und auch bei den Elternbeiträgen, die so zu bemessen seien, dass ihre Summe 25 % der Personalkosten nicht übersteige, könne es zu Abweichungen kommen. Bereits der Aspekt, dass § 19 VorschulG keine starre Regelung für die Eigenleistung des freien Trägers treffe, sondern - unter Berücksichtigung des § 74 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 3 Satz 3 SGB VIII - eine abweichende Bemessung der Eigenleistung zulasse, stütze eine Auslegung des § 19 Abs. 5 VorschulG (a.F., jetzt Abs. 6) dahingehend, dass "Restbetrag" nicht notwendig der rechnerische Restbetrag von 35 % (nach § 19 VorschulG n.F. 37 %) sei. Dies lasse allerdings noch immer offen, wie die Vorschrift zu verstehen sei, wenn es nicht um eine abweichende Bemessung der Eigenleistung gehe, sondern der freie Träger dem gesetzlichen Regelfall entsprechend den 15-prozentigen (nach § 19 Abs. 4 VorschulG n.F. 13-prozentigen) Eigenanteil leiste, aber die Summe der Elternbeiträge nicht 25 % der Personalkosten decke, wer also ein bei den Elternbeiträgen entstandenes Defizit zu tragen habe.

Hinsichtlich dieser auch im vorliegenden Rechtsstreit entscheidenden Frage gelangt das Oberverwaltungsgericht in der zitierten Entscheidung nach eingehender Auswertung der Gesetzesmaterialien zunächst zu dem Ergebnis, "dass im Grundsatz 25 % der Personalkosten über die Elternbeiträge zu finanzieren" seien (Bl. 14 des amtlichen Urteilsabdrucks) und dass die Vorschrift des § 19 Abs. 2 VorschulG (a.F., jetzt § 19 Abs. 3 VorschulG n.F.), obwohl sie den 25-prozentigen Kostenanteil als Höchstgrenze und nicht als Regelfall für die Bemessung der Elternbeiträge fixiere, keine willkürliche Abweichung zu Lasten eines entsprechend höheren Finanzierungsanteils der Gebietskörperschaft, bei der das Jugendamt errichtet ist, gestatte (Bl. 15 des amtlichen Urteilsabdrucks). Diese Gesetzesauslegung ergebe sich unabhängig von der Entstehungsgeschichte bereits aus der Überlegung, dass es nicht zu Lasten eines anderen, an der Beitragsbemessung nicht beteiligten Kostenträgers gehen könne, wenn der Einrichtungsträger die ihm gesetzlich gegebene Möglichkeit des über die Elternbeiträge finanzierbaren Kostenanteils bewusst nicht ausschöpfe. Ein derart bewusst einkalkuliertes Defizit könne schon nach allgemeinen Grundsätzen nur zu Lasten des Eigenanteils gehen (Bl. 15 des amtlichen Urteilsabdrucks).

Der Einrichtungsträger - so das Oberverwaltungsgericht weiter (Bl. 17 des amtlichen Urteilsabdrucks) - habe also, sofern er nicht bewusst den Elternbeitrag zu Lasten einer Erhöhung seines Eigenanteils günstiger gestalten wolle, bei der Bemessung von 25 % der Personalkosten auszugehen. Ferner sei § 19 Abs. 2 VorschulG (a.F., jetzt § 19 Abs. 3 VorschulG n.F.) insoweit eindeutig, als die in § 19 Abs. 2 Satz 2 (a.F., = Abs. 3 Satz 3 n.F.) VorschulG vorgeschriebene Verminderung des Beitragssatzes für das zweite und jedes weitere Kind einer Familie um jeweils 25 % bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen sei. Eine Erstattung des Beitragsausfalls durch die Gebietskörperschaft, bei der das Jugendamt errichtet ist, sei nämlich gesetzlich nur insoweit vorgesehen, als das Jugendamt Familien mit geringem Einkommen den Beitrag ermäßigt oder erlassen habe. Dies ergebe sich klar aus dem Satzzusammenhang des § 19 Abs. 2 Satz 3 (gemeint ist wohl § 19 Abs. 2 Satz 4 VorschulG a.F., jetzt Abs. 3 Satz 5 n.F.), dem zufolge die im letzten Satzteil geregelte Erstattung des Ausfalls nur auf den ersten Satzteil bezogen werden könne und nicht auf die in § 19 Abs. 2 Satz 2 VorschulG (a.F., = Abs. 3 Satz 3 n.F.) geregelte Mehrkinderermäßigung.

Hiervon ausgehend - dies wird im angefochtenen Widerspruchsbescheid mit Recht hervorgehoben, da der Kläger die Begründung seiner gegen die Zuwendungsbescheide des Beklagten erhobenen Widersprüche gerade auf eine entgegenstehende Auffassung stützt, - stellt das Oberverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 07.09.1998 (Bl. 17 des amtlichen Urteilsabdrucks) ausdrücklich fest, es begegne keinen rechtlichen Bedenken, dass die Berücksichtigung der Mehrkinderermäßigung zu einer - geringen - Erhöhung des Elternbeitrages führe, die Mehrkinderermäßigung also zu Lasten der anderen Eltern gehe, deren Kinder den Kindergarten besuchten.

Allerdings - und hierauf stellt der Kläger in seiner Klagebegründung ab - kommt eine über den regelmäßigen Anteil von 37 % (nach dem VorschulG) bzw. 35 % (nach dem KHG) der Personalkosten hinausgehende Bezuschussung durch die Gebietskörperschaft, bei der das Jugendamt errichtet ist, dann in Betracht, wenn trotz einer gesetzeskonformen Bemessung der Elternbeiträge - das heißt einer solchen, die bei "Anpeilung" einer 25-prozentigen Personalkostendeckung von vornherein den aufgrund der Mehrkinderregelung zu erwartenden Beitragsausfall berücksichtigt - ein Defizit entsteht (OVG Saarlouis a.a.O., Bl. 19 des amtlichen Urteilsabdrucks). In solchen Fällen kann die Finanzierung des bei den Elternbeiträgen aufgetretenen Defizits von der Gebietskörperschaft nicht schlechthin unter Hinweis auf eine Begrenzung ihrer Zuwendungen auf 37 bzw. 35 % der Personalkosten abgelehnt werden, vielmehr ist über eine weitergehende Bezuschussung "entsprechend den allgemeinen Förderungsgrundsätzen nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 74 III 1 SGB VIII) zu entscheiden" (OVG Saarlouis a.a.O., Bl. 20 des amtlichen Urteilsabdrucks).

Der Einwand des Klägers, der Beklagte habe ein solches Ermessen nicht bzw. rechtsfehlerhaft ausgeübt, geht indes fehl. Vielmehr ist die Entscheidung des Beklagten, es bei dem "Regelzuschuss" von 37 % für den Kindergartenbereich bzw. 35 % für den Krippenbereich zu belassen, im Rahmen des dem Gericht insoweit gemäß § 114 VwGO eingeräumten lediglich eingeschränkten Überprüfungsspielraums nicht zu beanstanden. Auch hierzu hat sich, worauf der Beklagte zutreffend hinweist, das Oberverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 07.09.1998 unmissverständlich geäußert und klargestellt, dass die Gebietskörperschaft eine über den genannten Regelzuschuss hinausgehende Förderung wegen eines bei den Elternbeiträgen entstandenen Defizits insoweit von vornherein verweigern darf, als der Träger der Einrichtung dieses selbst zu verantworten habe, etwa weil er bei der Beitragsbemessung - mit Blick auf zu erwartende Beitragseinbußen als Folge der Mehrkinderregelung - keinen 25-prozentigen Kostenanteil der Eltern "angepeilt" habe (Bl. 20 des amtlichen Urteilsabdrucks).

Genau dies ist aber - entgegen der Darstellung des Klägers im Klageverfahren - im vorliegenden Fall geschehen. Dies ergibt sich eindeutig aus dem eigenen Vorbringen des Klägers im Widerspruchsverfahren. In seiner Widerspruchsbegründung hat der Kläger unmissverständlich angegeben, von welcher Rechtsauffassung er bei der Bemessung der Elternbeiträge ausgegangen ist, dass nämlich von den 25 % der Personalkosten, welche in der Summe erreicht werden sollten, die auf den Sonderregelungen des § 19 Abs. 3 VorschulG bzw. des § 23 Abs. 2 KHG beruhenden Mindereinnahmen in Abzug zu bringen seien; die Beiträge der Erziehungsberechtigten hätten diese Kosten deshalb nicht zu 25 % gedeckt, weil in § 19 Abs. 3 Satz 3 VorschulG bzw. § 23 Abs. 2 Satz 2 KHG eine verbindliche Reduzierung der Beiträge für Geschwisterkinder vorgesehen sei. Dieser Beitragsausfall sei von dem Anteil der Erziehungsberechtigten an den Personalkosten abzuziehen, so dass der Beklagte einen entsprechend höheren Anteil übernehmen müsse; demgegenüber sehe das Gesetz nicht vor, dass die vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Mindereinnahmen durch Aufstockung der Beiträge aller Erziehungsberechtigten ausgeglichen werden müssten. Eine derartige Regelung wäre unbillig gegenüber den Erziehungsberechtigten, da für alle der Grundbeitrag erhöht werden müsste, je nach dem wie viele Geschwisterkinder die Einrichtung besuchten; sie wäre auch undurchführbar, da der Einrichtungsträger bei der Kalkulation der Beiträge nicht absehen könne, wie viele Kinder unter die Ermäßigungsregelung fallen würden. Diese Ausführungen, die mit der vom Oberverwaltungsgericht dargelegten Rechtslage gerade nicht zu vereinbaren sind, belegen überzeugend, dass der Kläger aufgrund der Mehrkinderregelung zu erwartende Beitragseinbußen bei Anpeilung einer 25-prozentigen Personalkostendeckung im Rahmen der Bemessung der Elternbeiträge eben nicht berücksichtigt hat, was den Beklagten nach den zitierten Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts berechtigt hat, eine Übernahme der Beitragsausfälle "von vornherein" abzulehnen.

Wenn der Kläger dem Beklagten erstmals im Klageverfahren vorhält, er habe es bezüglich der Ursachen des im Rechnungsjahr 2001 aufgetretenen Defizits an einer hinreichenden Sachverhaltsaufklärung fehlen lassen, so muss er sich insoweit entgegenhalten lassen, dass es zunächst Sache des Einrichtungsträgers ist, im Rahmen des Förderungsverfahrens auf solche Ursachen hinzuweisen, die geeignet sind, eine Übernahme des Defizits durch die Gebietskörperschaft zu rechtfertigen. Demgegenüber hat der Kläger eben keine "besonderen" Umstände geltend gemacht, sondern sein Begehren noch im Widerspruchsverfahren allein mit der - unzutreffenden - Rechtsauffassung begründet, der Beklagte habe für aufgrund der Mehrkinderregelung entstandene Defizite stets aufzukommen. Hiervon ausgehend hatte der Beklagte keine Veranlassung, eine weitere Sachverhaltsaufklärung quasi "ins Blaue hinein" zu betreiben; vielmehr musste er bei der von ihm zu treffenden Entscheidung davon ausgehen, dass das entstandene Defizit auf einer nicht "gesetzeskonformen Beitragsbemessung" (OVG Saarlouis a.a.O., Bl. 19 des amtlichen Urteilsabdrucks) beruht, weshalb seine Entscheidung ausgehend von der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts eben nicht im Nachhinein als ermessensfehlerhaft beurteilt werden kann. Im Übrigen fehlt es auch im Klageverfahren an konkreten nachvollziehbaren Angaben des Klägers etwa zu dem Verhältnis der Anzahl der im Rechnungsjahr 2001 betreuten Mehrkinder im Vergleich zu der Anzahl der Mehrkinderfälle in anderen Jahren, so dass nach wie vor Rückschlüsse auf eine das diesbezüglich gewöhnliche Ausmaß überschreitende Belastung der Einrichtung nicht ohne Weiteres möglich sind.

Aus alldem ergibt sich, dass die angefochtenen Ablehnungsbescheide des Beklagten Bestand haben müssen.

Lediglich mit Rücksicht auf die vom Kläger vorgetragene Bedeutung des Rechtsstreits für künftige Förderungsanträge der vorliegenden Art bleibt anzumerken, dass das Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 07.09.1998 auch insoweit einen Maßstab für die Beantwortung der Frage bietet, wann ein auf der Mehrkinderregelung beruhender Beitragsausfall finanziert werden kann (Ermessen).

Zunächst ist - wie bereits ausgeführt - vorauszusetzen, dass die Elternbeiträge nicht bewusst defizitär kalkuliert sind; eine solche bewusste Begünstigung der Eltern müsste sich zu Lasten des Eigenanteils des Einrichtungsträgers auswirken (OVG Saarlouis a.a.O., Bl. 15 des amtlichen Urteilsabdrucks).

Hiervon ausgehend ist es erforderlich, dass die Bemessung der Elternbeiträge gesetzeskonform unter Anpeilung einer 25-prozentigen Personalkostendeckung erfolgt ist, welche von vornherein auch die zu erwartenden Mehrkinderermäßigungen berücksichtigt. Insoweit hat das Oberverwaltungsgericht klargestellt, dass das Gesetz keine "spitze" Beitragsbemessung in Form dauernder Anpassungen an Kostenänderungen oder in Form von Vorausleistungen mit späterer Abrechnung fordert; die Elternbeiträge - so das Oberverwaltungsgericht - seien vielmehr unter Mitwirkung des Vorschulausschusses prognostisch anhand der voraussichtlichen Ausgaben gemäß dem Haushaltsplan und der voraussichtlichen Belegung zu bemessen (OVG Saarlouis a.a.O., Bl. 18 des amtlichen Urteilsabdrucks). Die prognostische Methode berge zwangsläufig zwar eine gewisse Unsicherheit, ob sich die veranschlagte Kostenentwicklung und die veranschlagten Einnahmen mit der tatsächlichen Entwicklung deckten; die Prognose sei aber nicht zu beanstanden, wenn sich ihre Annahmen im Rahmen des vernünftigerweise zu Erwartenden hielten (OVG Saarlouis a.a.O., Bl. 18 des amtlichen Urteilsabdrucks).

Hierzu ist in der zitierten Entscheidung (a.a.O., Bl. 18 f. des amtlichen Urteilsabdrucks) - bezogen auf die Kindergärten, aber mit Anspruch auf entsprechende Geltung für Kinderkrippen und -horte - weiter im Einzelnen Folgendes ausgeführt: Es sei demnach eine sachgerechte Vorgehensweise, die Personalkosten, soweit sie einer angemessenen Personalausstattung entsprächen, anzusetzen unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Lohnentwicklung. Bei der Auslastung der Einrichtungskapazität werde von den Erfahrungen in der Vergangenheit und der Stärke der zu erwartenden Kinderjahrgänge auszugehen sein, und es sei ein gewisser Abschlag wegen Mehrkinderermäßigung vorzunehmen. Sowohl bei der Prognose der Lohnentwicklung als auch bei der voraussichtlichen Belegung werde man dem Träger der Einrichtung "einen vernünftig begründeten Einschätzungsspielraum zuzubilligen haben". Wenn er dabei vorsichtig kalkuliere, um die gesetzliche Vorgabe, dass die Summe der Elternbeiträge 25 % der Personalkosten nicht übersteige, einzuhalten, und deshalb den Beitrag im Zweifel eher zu niedrig als zu hoch ansetze, werde auch dies nicht zu beanstanden sein. Es seien auch keine Bedenken dagegen ersichtlich, dass ein freier Träger mit mehreren anderen Einrichtungen mit gleichem Leistungsangebot in derselben Gemeinde eine gemeinsame Kalkulation durchführe zwecks Ermittlung eines einheitlichen Elternbeitrags, da dieser sowohl wegen des möglichen Personalaustausches als auch mit Blick darauf, dass auch die Gemeinden für ihre Kindergärten einheitliche Elternbeiträge festzusetzen pflegten, gerechtfertigt sei. Wegen der erforderlichen Verlässlichkeit der Beiträge für die Eltern werde in der Regel eine kürzere als einjährliche Anpassungspflicht an eine Veränderung der prognostizierten Kostenkomponenten nur bei außergewöhnlichen Veränderungen in Betracht kommen. Entstehe trotz einer dieser Art gesetzeskonformen Beitragsbemessung ein Defizit, so sei die dann im pflichtgemäßen Ermessen stehende Möglichkeit für eine Übernahme dieses Defizits durch die Gebietskörperschaft, bei der das Jugendamt errichtet ist, eröffnet.

Das Oberverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 07.09.1998 auch die wesentlichen Kriterien genannt, die bei der von der Gebietskörperschaft dann zu treffenden Ermessensentscheidung zu beachten sind: Vor dem Hintergrund des nur als Regelfall normierten 15-prozentigen (§ 19 Abs. 3 VorschulG a.F. sowie § 23 Abs. 3 KHG; nach § 19 Abs. 4 VorschulG n.F. 13-prozentigen) Eigenanteils und der Berücksichtigungsfähigkeit der unterschiedlichen Finanzkraft gemäß § 74 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII werde die Gebietskörperschaft auch erwägen können, ob der Träger nach seiner Finanzkraft einen Teil des Defizits oder dieses ganz zumutbarerweise tragen könne; dies werde umso eher in Betracht kommen, je geringer das Defizit sei. Allerdings sei hier der Entscheidungsspielraum der Gebietskörperschaft eingeengt, da als angemessene Eigenleistung gesetzlich eine solche etwa im Bereich von 15 % (nach § 19 Abs. 4 VorschulG n.F. 13 %) und damit jedenfalls nicht wesentlich darüber vorgegeben sei (OVG Saarlouis a.a.O., Bl. 20 f. des amtlichen Urteilsabdrucks).

An diesen Voraussetzungen und Ermessenskriterien für eine Übernahme der aufgrund der Mehrkinderermäßigung entstandene Beitragsausfälle werden sich die Beteiligten künftig zu orientieren haben.

Im vorliegenden Fall kam eine Verpflichtung des Beklagten zu einer solchen Ausfallförderung demgegenüber aus den zuvor dargelegten Gründen nicht in Betracht. Der Hauptantrag konnte daher keinen Erfolg haben.

Dasselbe gilt mangels Vorliegens eines Ermessensfehlers für den hilfsweise gestellten Antrag auf Neubescheidung.

Die Klage war daher insgesamt abzuweisen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Sonstige Literatur

Rechtsmittelbelehrung

Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes beantragen. Dabei müssen sie sich durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind auch Mitglieder und Angestellte von Verbänden im Sinne des § 14 Abs. 3 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes und von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozessvertretung befugt sind. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.

Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht des Saarlandes, Kaiser-Wilhelm-Straße 15, 66740 Saarlouis, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Kaiser-Wilhelm-Straße 15, 66740 Saarlouis, einzureichen.

Die Berufung kann nur zugelassen werden, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.