Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis

Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Urteil vom 13.02.2006 – 1 K 11/05

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

Die am 08.02.1960 geborene Klägerin beendete am 22.05.1984 ihr Medizinstudium an der Universität des Saarlandes und erhielt am 03.07.1984 die Approbation als Ärztin. Anschließend absolvierte sie eine Weiterbildung im Gebiet Nervenheilkunde (Neurologie und Psychiatrie) und erhielt am 19.12.1989 die entsprechende Facharztanerkennung. Nach ordnungsgemäßer Weiterbildung im Bereich Psychotherapie erhielt die Klägerin am 06.03.1991 ferner die Genehmigung zur Führung der Zusatzbezeichnung Psychotherapie. Aufgrund ihrer überwiegenden Tätigkeit im Bereich der Psychotherapie erhielt sie nach Inkrafttreten der neuen Weiterbildungsordnung mit Datum vom 12.09.1995 im Rahmen der Übergangsbestimmungen die Facharztanerkennung Psychotherapeutische Medizin. Am 30.11.1999 erhielt sie ebenfalls im Rahmen der Übergangsbestimmungen die Zusatzbezeichnung Rehabilitationswesen. Diese Qualifikationen werden ergänzt um die Fachkunde Suchtmedizinische Grundversorgung, welche die Klägerin am 27.11.2002 erhielt. Nach dem Ausscheiden von Frau Dr. J. wurde die Klägerin zum 01.05.2001 Chefärztin der Psychosomatischen Fachklinik in M..

Mit Schreiben vom 18.08.2003 beantragte die Klägerin bei dem Weiterbildungsausschuss der Beklagten die Genehmigung zur Führung der Zusatzbezeichnung Sozialmedizin. Sie wies darauf hin, dass sie während ihrer beruflichen Laufbahn überwiegend in Rehabilitationseinrichtungen tätig gewesen sei, wo es durchgehend zu ihren zentralen Aufgaben gehört habe, sich mit allen sozialmedizinischen Fragestellungen eingehend zu befassen. Daneben sei sie seit vielen Jahren gutachterlich für die Sozialgerichte B-Stadt, Trier und Speyer tätig. Schon 1998/99 habe sie alle erforderlichen Kurse an der Akademie für Sozialmedizin in Berlin absolviert. Allerdings habe ihre langjährige ehemalige Chefärztin, Frau Dr. J., trotz umfangreicher und viel geschätzter Erfahrungen auf dem Gebiet der Sozialmedizin nicht über eine entsprechende Weiterbildungsermächtigung in diesem Gebiet verfügt, da sie es trotz gegebener Voraussetzungen seinerzeit versäumt habe, rechtzeitig eine solche zu beantragen. Da die Psychosomatische Fachklinik M. jedoch eine Vertragseinrichtung der BfA sei und somit deren Leitende Ärztin, Frau Dr. K., gewissermaßen eine Vorgesetztenfunktion für sie –die Klägerin- innehabe, lege sie das von dieser verfasste Zeugnis bei. Frau Dr. K. habe eine Weiterbildungsermächtigung für Sozialmedizin über die Ärztekammer Berlin. Verschiedene Kursteilnehmer der Akademie für Sozialmedizin in Berlin hätten berichtet, dass ihre jeweiligen Ärztekammern bei BfA-Vertragskliniken Zeugnisse von Frau Dr. K. als Weiterbildungsermächtigte für Sozialmedizin anerkannt hätten.

Neben dem Zeugnis von Frau Dr. K., in dem die Erteilung der Genehmigung zur Führung der Zusatzbezeichnung Sozialmedizin an die Klägerin aufgrund der geleisteten Tätigkeit sowie der erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen befürwortet wurde, legte die Klägerin ihrem Antragsschreiben einen ausführlichen Lebenslauf sowie verschiedene Bescheinigungen über die Teilnahme an den geforderten Sozialmedizinkursen bei.

Mit Bescheid vom 03.11.2003 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass der Weiterbildungsausschuss deren Antrag auf Erteilung der Genehmigung zur Führung der Zusatzbezeichnung Sozialmedizin nach entsprechender Beratung abgelehnt habe. Zur Begründung ist ausgeführt, die Bestimmungen der Weiterbildungsordnung sähen für den Erwerb der Zusatzbezeichnung Sozialmedizin folgende Anforderungen vor:

1. Anerkennung für ein Gebiet oder 4 Jahre anrechnungsfähige Weiterbildungszeiten

2. Teilnahme an einem 4-wöchigen theoretischen Grundkurs und 4-wöchigen theoretischen Aufbaukurs für Sozialmedizin

3. 1 Jahr Weiterbildung in Sozialmedizin an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 8 Abs. 1

Die Punkte 1. und 2. der genannten Bestimmungen habe die Klägerin nachgewiesen. Den Nachweis zur Erfüllung der Anforderungen der unter 3. geforderten 1-jährigen Weiterbildung in Sozialmedizin habe sie durch eine Bescheinigung von Frau Dr. K., Leitende Ärztin der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin, führen wollen. Diese Weiterbildung entspreche jedoch nicht den Bestimmungen der Weiterbildungsordnung. Dort heiße es in § 8 Abs. 5, dass der befugte Arzt verpflichtet sei, die Weiterbildung persönlich zu leiten sowie zeitlich und inhaltlich entsprechend der Weiterbildungsordnung zu gestalten. Aus dieser persönlichen Verpflichtung des befugten Arztes könne somit eine enge räumliche Zusammenarbeit zwischen befugtem und weiterzubildendem Arzt abgeleitet werden, sodass eine Weiterbildung aus der Ferne (Berlin – A-Stadt) ausscheide. Darüber hinaus bestimme § 4 Abs. 6 der Weiterbildungsordnung, dass die Weiterbildung in den Bereichen grundsätzlich ganztägig und in hauptberuflicher Stellung durchzuführen sei, weshalb eine Weiterbildung bei gleichzeitiger Ausübung der Tätigkeit als Chefärztin dieser Bestimmung entgegenstehe.

Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 18.11.2003 Widerspruch, den sie mit Schreiben vom 02.08.2004 begründete. Hierin führte sie aus, soweit die Geeignetheit der Weiterbildung an der Psychosomatischen Fachklinik M. in Zweifel gezogen werde, könne es nicht entscheidend darauf ankommen, dass die ehemalige Chefärztin, Frau Dr. J., es versäumt habe, ihrerseits einen Antrag auf Verleihung der Zusatzbezeichnung Sozialmedizin zu stellen. Entscheidend sei vielmehr, ob Frau Dr. J. die Voraussetzungen für die Verleihung der Bezeichnung Sozialmedizin erfüllt habe. Wenn bei entsprechender Antragstellung die Bezeichnung Sozialmedizin hätte verliehen werden müssen, ohne dass der Beklagten ein Beurteilungs- und Ermessensspielraum verblieben wäre, könne es nicht auf das förmliche Fehlen einer entsprechenden Antragstellung ankommen. Die Klägerin verwies auf ein vom Vorstand der AHG ausgestelltes Zeugnis für Frau Dr. J. vom 08.07.2004, welches ihrem Widerspruchsschreiben beigefügt war, und machte geltend, aus diesem Zeugnis gehe hervor, in welchem Umfang und auf welchem Gebiet der Sozialmedizin Frau Dr. J. tätig geworden sei. Diese habe somit über die entsprechenden Kenntnisse verfügt und sei jahrelang auf diesem Gebiet tätig gewesen, weshalb sie gemäß § 23 Abs. 4 der Weiterbildungsordnung einen Anspruch auf Verleihung der Bezeichnung Sozialmedizin gehabt hätte, sofern sie einen entsprechenden Antrag gestellt hätte. Unter diesen Umständen könne die Klinik M. als Weiterbildungsstätte angesehen werden.

Der Widerspruch der Klägerin wurde mit Bescheid des Vorstandes der Beklagten vom 03.01.2005, zugestellt am 14.01.2005, zurückgewiesen. Unter Anknüpfung an den Ausgangsbescheid vom 03.11.2003 ist hierin ausgeführt, aus der Widerspruchsbegründung der Klägerin ergebe sich kein neuer Sachverhalt. Die Bestimmungen des Saarländischen Heilberufekammergesetzes (§ 21) und der Weiterbildungsordnung für die Ärztinnen und Ärzte des Saarlandes (§ 8) besagten, dass die Weiterbildung in Bereichen unter verantwortlicher Leitung befugter Kammermitglieder in zugelassenen Weiterbildungsstätten durchgeführt werde; Voraussetzung für die Befugniserteilung sei die Berechtigung zum Führen der entsprechenden Bezeichnung, die Frau Dr. J. nicht erteilt worden sei.

Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin am 03.02.2005 Klage erhoben.

Zur Begründung weist sie darauf hin, dass sie seit April 1989 als Oberärztin an der Psychosomatischen Fachklinik M. tätig gewesen sei, bevor sie zum 01.05.2001 dort Chefärztin geworden sei. Frau Dr. J., die in der Zeit vom 01.04.1980 bis zum 01.05.2001 Chefärztin der Psychosomatischen Fachklinik M. gewesen sei, sei bereits vor Inkrafttreten der Übergangsbestimmungen der ärztlichen Weiterbildungsordnung im Jahr 1994 14 Jahre lang ausschließlich in der medizinischen Rehabilitation tätig gewesen und hätte daher aufgrund der Übergangsbestimmungen ohne weiteres den Antrag auf Anerkennung der Zusatzbezeichnung Sozialmedizin stellen können. Es stehe außer Frage, dass der Erwerb von Zusatzbezeichnungen vom Nachweis von Qualifikationen abhängig gemacht werden könne. Er könne aber nicht davon abhängig gemacht werden, ob der frühere Ausbilder formal über eine entsprechende Zusatzbezeichnung verfügt habe oder nicht. Entscheidend könne nur sein, dass die erforderlichen Kenntnisse erworben worden seien.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung deren Bescheides vom 03.11.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.01.2005 zu verpflichten, ihr die Genehmigung zur Führung der Zusatzbezeichnung Sozialmedizin zu erteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie widerspricht der Argumentation der Klägerin und weist darauf hin, dass § 8 Abs. 1 der Weiterbildungsordnung für die Ärztinnen und Ärzte des Saarlandes in der Fassung vom 01.10.1994 festlege, dass die Weiterbildung in den Gebieten und Schwerpunkten sowie im Rahmen der Fakultativen Weiterbildung unter verantwortlicher Leitung der von der Ärztekammer befugten Ärzte in einem Universitätszentrum, einer Universitätsklinik oder in einer hierzu von den zuständigen Behörden oder Stellen zugelassenen Einrichtung der ärztlichen Versorgung (Weiterbildungsstätten) durchgeführt werde. Das Erfordernis einer Befugnis gelte auch für eine Weiterbildung in Bereichen sowie für eine Weiterbildung zum Erwerb einer Fachkunde, soweit in den Abschnitten I und II der Weiterbildungsordnung nichts anderes bestimmt sei. Bei der Erteilung einer Weiterbildungsbefugnis handele es sich mithin um ein zweigleisiges Verfahren, einmal der Zulassung der Klinik bzw. der Fachabteilung als Weiterbildungsstätte in dem jeweiligen Bereich und der Erteilung einer persönlichen Weiterbildungsbefugnis. Der Antrag auf Zulassung der Klinik als Weiterbildungsstätte sei nicht vom leitenden Arzt, sondern vom Krankenhausträger zu beantragen, während der leitende Arzt die persönliche Befugnis zur Weiterbildung beantragen müsse. Nach § 8 Abs. 2 der Weiterbildungsordnung könne die Befugnis zur Weiterbildung nur erteilt werden, wenn der Arzt fachlich und persönlich geeignet sei. Dieser müsse in einem Gebiet, Schwerpunkt oder Bereich umfassende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten besitzen, die ihn befähigten, eine gründliche Weiterbildung zu vermitteln. Die Befugnis könne –von den Fällen des Abs. 3 abgesehen- nur für das Gebiet oder den Schwerpunkt oder den Bereich erteilt werden, dessen Bezeichnung der Arzt führe. Da Frau Dr. J. nicht im Besitz der Zusatzbezeichnung Sozialmedizin gewesen sei, hätte sie keinen entsprechenden Antrag auf Erteilung einer Befugnis stellen können. Hinzu komme, dass der Krankenhausträger die Zulassung der Klinik als Weiterbildungsstätte in der Sozialmedizin ebenfalls nicht beantragt habe. Im Gegensatz zu anderen Erfordernissen des Weiterbildungsgangs schrieben die Bestimmungen der Weiterbildungsordnung, aber auch das Saarländische Heilberufekammergesetz die Leitung durch einen ermächtigten Arzt strikt vor. Die Ermächtigung sei keine unwesentliche Formsache, wie die Klägerin meine, sondern ein wesentliches Instrument zur Gewährleistung der Qualität der ärztlichen Weiterbildung. Die Weiterbildungsordnung sei somit ein wesentliches Element zur Schaffung der erforderlichen Strukturqualität der ärztlichen Tätigkeit. Nur durch einen für alle Ärzte in gleicher Weise geregelten Erwerb einer Qualifikation nach dem ärztlichen Berufsrecht werde die für die Qualitätssicherung erforderliche Strukturqualität der ärztlichen Tätigkeit und Weiterbildung gewährleistet.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten verwiesen; er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist als Verpflichtungsklage gemäß §§ 40, 42 Abs. 1 2. Alt., 68 ff. VwGO zulässig, aber unbegründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der Genehmigung zur Führung der Zusatzbezeichnung Sozialmedizin. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 03.11.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.01.2005 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für die begehrte Genehmigung zur Führung der Zusatzbezeichnung Sozialmedizin ist das Gesetz über die öffentliche Berufsvertretung, die Berufspflichten, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte/Ärztinnen, Zahnärzte/Zahnärztinnen, psychologischen Psychotherapeuten/Psychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten/-psychotherapeutinnen,Tierärzte/Tierärztinnen und Apotheker/Apothekerinnen im Saarland (Saarländisches Heilberufekammergesetz –SHKG-) in Verbindung mit der auf die Klägerin anzuwendenden Fassung der Weiterbildungsordnung für die Ärztinnen und Ärzte des Saarlandes (nachfolgend: WBO).

Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 SHKG sind die Kammern verpflichtet, Satzungen zu den in § 14 Abs. 2 Nrn. 1 bis 13 aufgeführten Aufgabengebieten zu erlassen; dazu gehört auch der Erlass einer Weiterbildungsordnung (§ 14 Abs. 2 Nr. 10 SHKG). Nähere Vorgaben für diese Weiterbildungsordnung enthalten die §§ 18 bis 24 SHKG, in denen neben Inhalt und Durchführung der Weiterbildung (§ 20 SHKG) u.a. auch die Befugnis zur Weiterbildung und Zulassung von Weiterbildungsstätten (§ 21 SHKG) geregelt ist.

In Übereinstimmung mit der zuletzt genannten Vorschrift des § 21 SHKG bestimmt § 8 Abs. 1 der anzuwendenden WBO, dass die Weiterbildung in den Gebieten und Schwerpunkten sowie im Rahmen der fakultativen Weiterbildung unter verantwortlicher Leitung der von der Ärztekammer befugten Ärzte in einem Universitätszentrum, einer Universitätsklinik oder in einer hierzu von den zuständigen Behörden oder Stellen zugelassenen Einrichtung der ärztlichen Versorgung (Weiterbildungsstätten) durchgeführt wird. Das Erfordernis einer Befugnis gilt auch für eine Weiterbildung in Bereichen sowie für eine Weiterbildung zum Erwerb einer Fachkunde, soweit in den Abschnitten I und II der WBO nichts anderes bestimmt ist. Gemäß § 8 Abs. 2 WBO kann die Befugnis zur Weiterbildung nur erteilt werden, wenn der Arzt fachlich und persönlich geeignet ist. Der Arzt, der für ein Gebiet, einen Schwerpunkt oder einen Bereich zur Weiterbildung befugt wird, muss in seinem Gebiet, Schwerpunkt oder Bereich umfassende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten besitzen, die ihn befähigen, eine gründliche Weiterbildung zu vermitteln. Er soll diese Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in mehrjähriger Tätigkeit nach Abschluss der Weiterbildung in verantwortlicher Stellung erworben haben. Die Befugnis kann –von den Fällen des Abs. 3 abgesehen- nur für das Gebiet oder den Schwerpunkt oder den Bereich erteilt werden, dessen Bezeichnung der Arzt führt. Gemäß § 8 Abs. 5 WBO ist der befugte Arzt verpflichtet, die Weiterbildung persönlich zu leiten sowie zeitlich und inhaltlich entsprechend dieser Weiterbildungsordnung zu gestalten. Wird die Befugnis mehreren Ärzten an einer Weiterbildungsstätte gemeinsam erteilt, so muss die ordnungsgemäße Durchführung und Überwachung der Weiterbildung durch die befugten Ärzte sichergestellt sein. Gemäß § 8 Abs. 8 WBO wird dem Arzt die Befugnis auf Antrag erteilt. Der antragstellende Arzt hat das Gebiet, den Schwerpunkt, den Bereich, die fakultative Weiterbildung im Gebiet oder die Fachkunde sowie die Weiterbildungszeit, für die er die Befugnis beantragt, näher zu bezeichnen. Die Ärztekammer führt ein Verzeichnis der befugten Ärzte, aus dem die Weiterbildungsstätte, das Gebiet, der Schwerpunkt, der Bereich, die fakultative Weiterbildung im Gebiet oder die Fachkunde, in denen Ärzte zur Weiterbildung befugt sind, sowie der Umfang der Befugnis hervorgeht.

Ausgehend von diesen Regelungen hat die Beklagte den Antrag der Klägerin zu Recht abgelehnt.

Die Erteilung der Genehmigung zum Führen der Zusatzbezeichnung Sozialmedizin bestimmt sich nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 19 und Abschnitt II (Bereiche/Zusatzbezeichnungen) Nr. 19 WBO. Danach sind folgende Nachweise erforderlich:

1. Anerkennung für ein Gebiet oder 4 Jahre anrechnungsfähige Weiterbildungszeiten

2. Teilnahme an einem 4-wöchigen theoretischen Grundkurs und 4-wöchigen theoretischen Aufbaukurs für Sozialmedizin

3. 1 Jahr Weiterbildung in Sozialmedizin an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 8 Abs. 1

Während die Klägerin die unter 1. und 2. aufgeführten Nachweise unstreitig erbracht hat, hat die Beklagte in ihrem ablehnenden Bescheid vom 03.11.2003 zu Recht darauf abgestellt, dass es an dem unter 3. aufgeführten Nachweis fehlt. Die Klägerin hat nämlich nicht nachgewiesen, dass sie 1 Jahr Weiterbildung in Sozialmedizin an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 8 Abs. 1 WBO absolviert hat.

Wie bereits ausgeführt, bestimmt § 8 Abs. 1 WBO in Übereinstimmung mit § 21 SHKG, dass die Weiterbildung in den Gebieten, Schwerpunkten und Bereichen unter verantwortlicher Leitung der von der Ärztekammer befugten Ärzte in einer hierzu von den zuständigen Behörden oder Stellen zugelassenen Einrichtung der ärztlichen Versorgung (Weiterbildungsstätten) durchgeführt wird. Hier fehlt es aber sowohl an der Zulassung der Klinik M. als Weiterbildungsstätte in der Sozialmedizin (diesen Antrag hätte der Krankenhausträger bei der Beklagten stellen müssen, was aber bislang nicht geschehen ist), als auch an der Erteilung einer persönlichen Weiterbildungsbefugnis an die damalige Vorgesetzte der Klägerin, Frau Dr. J..

Unstreitig war Frau Dr. J. weder im Besitz der Zusatzbezeichnung Sozialmedizin noch im Besitz einer Weiterbildungsbefugnis in diesem Bereich. Eine Weiterbildungsbefugnis hätte ihr auch gar nicht erteilt werden können, da eine solche gemäß § 8 Abs. 2 WBO nur für den Bereich erteilt werden kann, dessen Bezeichnung der Arzt führt. Ob Frau Dr. J. seinerzeit nach den Übergangsbestimmungen der Weiterbildungsordnung einen Anspruch auf Erteilung der Zusatzbezeichnung Sozialmedizin gehabt hätte, spielt – entgegen der Auffassung der Klägerin - keine Rolle, da sie einen entsprechenden Antrag – aus welchen Gründen auch immer – nicht gestellt hat. Daher kam sie als Weiterbildungsbefugte für den Bereich der Sozialmedizin zu keiner Zeit in Betracht.

Soweit die Klägerin die Auffassung vertritt, dass es allein darauf ankommen könne, ob ihr die erforderlichen Kenntnisse vermittelt worden seien, und den Rest für „bloßen Formalismus“ hält, kann sie damit nicht durchdringen. Wie die Beklagte in ihrer Klageerwiderung zutreffend ausgeführt hat, ist die Leitung der Weiterbildung durch einen befugten Arzt (die sowohl in der WBO als auch im SHKG strikt vorgeschrieben ist) keine unwesentliche Formsache, sondern ein wesentliches Instrument zur Gewährleistung der Qualität der ärztlichen Weiterbildung. Nur durch einen für alle Ärzte in gleicher Weise geregelten Erwerb einer Qualifikation nach dem ärztlichen Berufsrecht wird die für die Qualitätssicherung erforderliche Strukturqualität der ärztlichen Tätigkeit und Weiterbildung gewährleistet. Demzufolge ist das Erfordernis der Leitung der Weiterbildung durch einen hierzu befugten Arzt auch in der von den meisten Bundesländern übernommenen Muster-Weiterbildungsordnung (M-WBO) von 1992 ausdrücklich normiert. Dass Frau Dr. J. über die entsprechenden Kenntnisse im Bereich der Sozialmedizin verfügt hat und diese – was unstreitig sein dürfte – auch an die Klägerin weitergegeben hat, reicht zur Erfüllung der Voraussetzungen der Weiterbildungsordnung nicht aus. Auch Frau Dr. K., die Leitende Ärztin der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) in Berlin, konnte der Klägerin die Weiterbildung in Sozialmedizin an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 8 Abs. 1 WBO nicht vermitteln. Zwar ist diese Ärztin – wie die Klägerin unwidersprochen vorgetragen hat – im Besitz einer Weiterbildungsbefugnis für Sozialmedizin über die Ärztekammer Berlin. Allerdings steht hier die Regelung des § 8 Abs. 5 WBO entgegen, wonach der befugte Arzt verpflichtet ist, die Weiterbildung persönlich zu leiten sowie zeitlich und inhaltlich entsprechend der Weiterbildungsordnung zu gestalten. Diese persönliche Verpflichtung setzt eine enge räumliche Zusammenarbeit zwischen befugtem und weiterzubildendem Arzt voraus, sodass eine Weiterbildung aus der Ferne ausscheidet. Dass die Klinik M. eine Vertragseinrichtung der BfA ist und Frau Dr. K. daher quasi eine Vorgesetztenfunktion für die Klägerin hat – worauf die Klägerin in der mündlichen Verhandlung noch einmal ausdrücklich hingewiesen hat – reicht zur Erfüllung der Voraussetzungen der Weiterbildungsordnung nicht aus. Nur ergänzend ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Klägerin sich auch nicht darauf berufen kann, dass verschiedene Kursteilnehmer der Akademie für Sozialmedizin in Berlin berichtet hätten, dass ihre jeweiligen Ärztekammern bei BfA-Vertragskliniken Zeugnisse von Frau Dr. K. als Weiterbildungsbefugte für Sozialmedizin anerkannt hätten. Unabhängig davon, ob die behauptete Praxis in anderen Bundesländern den gesetzlichen Vorgaben entspricht, besteht ein Anspruch auf Gleichbehandlung immer nur innerhalb des Geltungsbereichs der jeweiligen landesrechtlichen Regelung. Dass die Beklagte selbst in vergleichbaren Fällen – entgegen der Vorschrift des § 8 Abs. 5 WBO – Zeugnisse von Frau Dr. K. anerkannt hätte, hat die Klägerin zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht.

Nach alledem kann die Klägerin eine Weiterbildung in Sozialmedizin an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 8 Abs. 1 WBO nicht nachweisen, sodass ihr die Zusatzbezeichnung Sozialmedizin nicht erteilt werden kann.

Dieses Ergebnis verstößt - entgegen der Auffassung der Klägerin – auch nicht gegen höherrangiges Recht. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG vor. Die Regelungen des SHKG über die Weiterbildung und die auf ihrer Grundlage erlassene Weiterbildungsordnung der Beklagten sind nicht an Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG, sondern lediglich an Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG zu messen, weil es sich um Berufsausübungsregelungen handelt (VGH Kassel, Urteil vom 12.03.1996 -11 UE 2853/94-, NJW 1997, 1653 ff., unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 09.05.1972 -1 BvR 518/62 und 308/64-, BVerfGE 33, 125 ff.). Der Erwerb einer Zusatzbezeichnung im Rahmen der Weiterbildung von Ärztinnen und Ärzten kann mithin durch Gesetz oder „auf Grund eines Gesetzes“, also auch durch autonomes Satzungsrecht geregelt werden. Da die einschlägigen Regelungen über die erforderliche Befugnis zur Weiterbildung und die daraus resultierenden Verpflichtungen die Qualität der ärztlichen Weiterbildung gewährleisten sollen, dienen sie der Sicherung eines wichtigen Gemeinwohlinteresses und sind daher geeignet, die Berufsausübungsfreiheit des einzelnen Arztes wirksam zu beschränken.

Die Kostenentscheidung der nach alledem erfolglosen Klage folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Das Gericht sieht keine Veranlassung, auf der Grundlage von § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO die Berufung zuzulassen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.

Gründe

Die Klage ist als Verpflichtungsklage gemäß §§ 40, 42 Abs. 1 2. Alt., 68 ff. VwGO zulässig, aber unbegründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der Genehmigung zur Führung der Zusatzbezeichnung Sozialmedizin. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 03.11.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.01.2005 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für die begehrte Genehmigung zur Führung der Zusatzbezeichnung Sozialmedizin ist das Gesetz über die öffentliche Berufsvertretung, die Berufspflichten, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte/Ärztinnen, Zahnärzte/Zahnärztinnen, psychologischen Psychotherapeuten/Psychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten/-psychotherapeutinnen,Tierärzte/Tierärztinnen und Apotheker/Apothekerinnen im Saarland (Saarländisches Heilberufekammergesetz –SHKG-) in Verbindung mit der auf die Klägerin anzuwendenden Fassung der Weiterbildungsordnung für die Ärztinnen und Ärzte des Saarlandes (nachfolgend: WBO).

Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 SHKG sind die Kammern verpflichtet, Satzungen zu den in § 14 Abs. 2 Nrn. 1 bis 13 aufgeführten Aufgabengebieten zu erlassen; dazu gehört auch der Erlass einer Weiterbildungsordnung (§ 14 Abs. 2 Nr. 10 SHKG). Nähere Vorgaben für diese Weiterbildungsordnung enthalten die §§ 18 bis 24 SHKG, in denen neben Inhalt und Durchführung der Weiterbildung (§ 20 SHKG) u.a. auch die Befugnis zur Weiterbildung und Zulassung von Weiterbildungsstätten (§ 21 SHKG) geregelt ist.

In Übereinstimmung mit der zuletzt genannten Vorschrift des § 21 SHKG bestimmt § 8 Abs. 1 der anzuwendenden WBO, dass die Weiterbildung in den Gebieten und Schwerpunkten sowie im Rahmen der fakultativen Weiterbildung unter verantwortlicher Leitung der von der Ärztekammer befugten Ärzte in einem Universitätszentrum, einer Universitätsklinik oder in einer hierzu von den zuständigen Behörden oder Stellen zugelassenen Einrichtung der ärztlichen Versorgung (Weiterbildungsstätten) durchgeführt wird. Das Erfordernis einer Befugnis gilt auch für eine Weiterbildung in Bereichen sowie für eine Weiterbildung zum Erwerb einer Fachkunde, soweit in den Abschnitten I und II der WBO nichts anderes bestimmt ist. Gemäß § 8 Abs. 2 WBO kann die Befugnis zur Weiterbildung nur erteilt werden, wenn der Arzt fachlich und persönlich geeignet ist. Der Arzt, der für ein Gebiet, einen Schwerpunkt oder einen Bereich zur Weiterbildung befugt wird, muss in seinem Gebiet, Schwerpunkt oder Bereich umfassende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten besitzen, die ihn befähigen, eine gründliche Weiterbildung zu vermitteln. Er soll diese Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in mehrjähriger Tätigkeit nach Abschluss der Weiterbildung in verantwortlicher Stellung erworben haben. Die Befugnis kann –von den Fällen des Abs. 3 abgesehen- nur für das Gebiet oder den Schwerpunkt oder den Bereich erteilt werden, dessen Bezeichnung der Arzt führt. Gemäß § 8 Abs. 5 WBO ist der befugte Arzt verpflichtet, die Weiterbildung persönlich zu leiten sowie zeitlich und inhaltlich entsprechend dieser Weiterbildungsordnung zu gestalten. Wird die Befugnis mehreren Ärzten an einer Weiterbildungsstätte gemeinsam erteilt, so muss die ordnungsgemäße Durchführung und Überwachung der Weiterbildung durch die befugten Ärzte sichergestellt sein. Gemäß § 8 Abs. 8 WBO wird dem Arzt die Befugnis auf Antrag erteilt. Der antragstellende Arzt hat das Gebiet, den Schwerpunkt, den Bereich, die fakultative Weiterbildung im Gebiet oder die Fachkunde sowie die Weiterbildungszeit, für die er die Befugnis beantragt, näher zu bezeichnen. Die Ärztekammer führt ein Verzeichnis der befugten Ärzte, aus dem die Weiterbildungsstätte, das Gebiet, der Schwerpunkt, der Bereich, die fakultative Weiterbildung im Gebiet oder die Fachkunde, in denen Ärzte zur Weiterbildung befugt sind, sowie der Umfang der Befugnis hervorgeht.

Ausgehend von diesen Regelungen hat die Beklagte den Antrag der Klägerin zu Recht abgelehnt.

Die Erteilung der Genehmigung zum Führen der Zusatzbezeichnung Sozialmedizin bestimmt sich nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 19 und Abschnitt II (Bereiche/Zusatzbezeichnungen) Nr. 19 WBO. Danach sind folgende Nachweise erforderlich:

1. Anerkennung für ein Gebiet oder 4 Jahre anrechnungsfähige Weiterbildungszeiten

2. Teilnahme an einem 4-wöchigen theoretischen Grundkurs und 4-wöchigen theoretischen Aufbaukurs für Sozialmedizin

3. 1 Jahr Weiterbildung in Sozialmedizin an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 8 Abs. 1

Während die Klägerin die unter 1. und 2. aufgeführten Nachweise unstreitig erbracht hat, hat die Beklagte in ihrem ablehnenden Bescheid vom 03.11.2003 zu Recht darauf abgestellt, dass es an dem unter 3. aufgeführten Nachweis fehlt. Die Klägerin hat nämlich nicht nachgewiesen, dass sie 1 Jahr Weiterbildung in Sozialmedizin an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 8 Abs. 1 WBO absolviert hat.

Wie bereits ausgeführt, bestimmt § 8 Abs. 1 WBO in Übereinstimmung mit § 21 SHKG, dass die Weiterbildung in den Gebieten, Schwerpunkten und Bereichen unter verantwortlicher Leitung der von der Ärztekammer befugten Ärzte in einer hierzu von den zuständigen Behörden oder Stellen zugelassenen Einrichtung der ärztlichen Versorgung (Weiterbildungsstätten) durchgeführt wird. Hier fehlt es aber sowohl an der Zulassung der Klinik M. als Weiterbildungsstätte in der Sozialmedizin (diesen Antrag hätte der Krankenhausträger bei der Beklagten stellen müssen, was aber bislang nicht geschehen ist), als auch an der Erteilung einer persönlichen Weiterbildungsbefugnis an die damalige Vorgesetzte der Klägerin, Frau Dr. J..

Unstreitig war Frau Dr. J. weder im Besitz der Zusatzbezeichnung Sozialmedizin noch im Besitz einer Weiterbildungsbefugnis in diesem Bereich. Eine Weiterbildungsbefugnis hätte ihr auch gar nicht erteilt werden können, da eine solche gemäß § 8 Abs. 2 WBO nur für den Bereich erteilt werden kann, dessen Bezeichnung der Arzt führt. Ob Frau Dr. J. seinerzeit nach den Übergangsbestimmungen der Weiterbildungsordnung einen Anspruch auf Erteilung der Zusatzbezeichnung Sozialmedizin gehabt hätte, spielt – entgegen der Auffassung der Klägerin - keine Rolle, da sie einen entsprechenden Antrag – aus welchen Gründen auch immer – nicht gestellt hat. Daher kam sie als Weiterbildungsbefugte für den Bereich der Sozialmedizin zu keiner Zeit in Betracht.

Soweit die Klägerin die Auffassung vertritt, dass es allein darauf ankommen könne, ob ihr die erforderlichen Kenntnisse vermittelt worden seien, und den Rest für „bloßen Formalismus“ hält, kann sie damit nicht durchdringen. Wie die Beklagte in ihrer Klageerwiderung zutreffend ausgeführt hat, ist die Leitung der Weiterbildung durch einen befugten Arzt (die sowohl in der WBO als auch im SHKG strikt vorgeschrieben ist) keine unwesentliche Formsache, sondern ein wesentliches Instrument zur Gewährleistung der Qualität der ärztlichen Weiterbildung. Nur durch einen für alle Ärzte in gleicher Weise geregelten Erwerb einer Qualifikation nach dem ärztlichen Berufsrecht wird die für die Qualitätssicherung erforderliche Strukturqualität der ärztlichen Tätigkeit und Weiterbildung gewährleistet. Demzufolge ist das Erfordernis der Leitung der Weiterbildung durch einen hierzu befugten Arzt auch in der von den meisten Bundesländern übernommenen Muster-Weiterbildungsordnung (M-WBO) von 1992 ausdrücklich normiert. Dass Frau Dr. J. über die entsprechenden Kenntnisse im Bereich der Sozialmedizin verfügt hat und diese – was unstreitig sein dürfte – auch an die Klägerin weitergegeben hat, reicht zur Erfüllung der Voraussetzungen der Weiterbildungsordnung nicht aus. Auch Frau Dr. K., die Leitende Ärztin der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) in Berlin, konnte der Klägerin die Weiterbildung in Sozialmedizin an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 8 Abs. 1 WBO nicht vermitteln. Zwar ist diese Ärztin – wie die Klägerin unwidersprochen vorgetragen hat – im Besitz einer Weiterbildungsbefugnis für Sozialmedizin über die Ärztekammer Berlin. Allerdings steht hier die Regelung des § 8 Abs. 5 WBO entgegen, wonach der befugte Arzt verpflichtet ist, die Weiterbildung persönlich zu leiten sowie zeitlich und inhaltlich entsprechend der Weiterbildungsordnung zu gestalten. Diese persönliche Verpflichtung setzt eine enge räumliche Zusammenarbeit zwischen befugtem und weiterzubildendem Arzt voraus, sodass eine Weiterbildung aus der Ferne ausscheidet. Dass die Klinik M. eine Vertragseinrichtung der BfA ist und Frau Dr. K. daher quasi eine Vorgesetztenfunktion für die Klägerin hat – worauf die Klägerin in der mündlichen Verhandlung noch einmal ausdrücklich hingewiesen hat – reicht zur Erfüllung der Voraussetzungen der Weiterbildungsordnung nicht aus. Nur ergänzend ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Klägerin sich auch nicht darauf berufen kann, dass verschiedene Kursteilnehmer der Akademie für Sozialmedizin in Berlin berichtet hätten, dass ihre jeweiligen Ärztekammern bei BfA-Vertragskliniken Zeugnisse von Frau Dr. K. als Weiterbildungsbefugte für Sozialmedizin anerkannt hätten. Unabhängig davon, ob die behauptete Praxis in anderen Bundesländern den gesetzlichen Vorgaben entspricht, besteht ein Anspruch auf Gleichbehandlung immer nur innerhalb des Geltungsbereichs der jeweiligen landesrechtlichen Regelung. Dass die Beklagte selbst in vergleichbaren Fällen – entgegen der Vorschrift des § 8 Abs. 5 WBO – Zeugnisse von Frau Dr. K. anerkannt hätte, hat die Klägerin zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht.

Nach alledem kann die Klägerin eine Weiterbildung in Sozialmedizin an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 8 Abs. 1 WBO nicht nachweisen, sodass ihr die Zusatzbezeichnung Sozialmedizin nicht erteilt werden kann.

Dieses Ergebnis verstößt - entgegen der Auffassung der Klägerin – auch nicht gegen höherrangiges Recht. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG vor. Die Regelungen des SHKG über die Weiterbildung und die auf ihrer Grundlage erlassene Weiterbildungsordnung der Beklagten sind nicht an Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG, sondern lediglich an Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG zu messen, weil es sich um Berufsausübungsregelungen handelt (VGH Kassel, Urteil vom 12.03.1996 -11 UE 2853/94-, NJW 1997, 1653 ff., unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 09.05.1972 -1 BvR 518/62 und 308/64-, BVerfGE 33, 125 ff.). Der Erwerb einer Zusatzbezeichnung im Rahmen der Weiterbildung von Ärztinnen und Ärzten kann mithin durch Gesetz oder „auf Grund eines Gesetzes“, also auch durch autonomes Satzungsrecht geregelt werden. Da die einschlägigen Regelungen über die erforderliche Befugnis zur Weiterbildung und die daraus resultierenden Verpflichtungen die Qualität der ärztlichen Weiterbildung gewährleisten sollen, dienen sie der Sicherung eines wichtigen Gemeinwohlinteresses und sind daher geeignet, die Berufsausübungsfreiheit des einzelnen Arztes wirksam zu beschränken.

Die Kostenentscheidung der nach alledem erfolglosen Klage folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Das Gericht sieht keine Veranlassung, auf der Grundlage von § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO die Berufung zuzulassen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.

Sonstige Literatur

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes zu, wenn sie vom Oberverwaltungsgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird.

Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist beim Verwaltungsgericht des Saarlandes, Kaiser-Wilhelm-Straße 15, 66740 Saarlouis, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Kaiser-Wilhelm-Straße 15, 66740 Saarlouis, einzureichen.

Die Berufung ist zuzulassen, wenn ein Zulassungsgrund dargelegt ist und vorliegt. Ein Grund für die Zulassung der Berufung liegt vor, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte und Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.

Beschluss

Der Streitwert wird gemäß §§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG auf 7.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

Die Streitwertfestsetzung orientiert sich an der Empfehlung im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom Juli 2004 (abgedruckt in NVwZ 2004, 1327; Ordnungsnummer 16.2 – Gesundheitsverwaltungsrecht, Facharzt-, Zusatzbezeichnung: 15.000,- Euro), berücksichtigt allerdings, dass der wirtschaftliche Wert der Zusatzbezeichnung für die Klägerin erheblich niedriger zu veranschlagen ist, weil sie bereits eine Gebietsbezeichnung führt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.09.1995 -9 S 2487/95-, zitiert nach Juris; vgl. auch § 7 Abs. 3 Satz 2 WBO). Daher erscheint hier eine Halbierung des im Streitwertkatalog vorgeschlagenen Richtwertes angemessen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Wertfestsetzung steht den Beteiligten oder sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Kaiser-Wilhelm-Straße 15, 66740 Saarlouis, zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt.

Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht des Saarlandes, Kaiser-Wilhelm-Straße 15, 66740 Saarlouis, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Die Beschwerde ist nur bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder anderweitiger Erledigung zulässig.

In dem Verfahren über die Streitwertbeschwerde bedarf es nicht der Mitwirkung eines Bevollmächtigten.