Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis
Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Urteil vom 22.02.2006 – 10 K 45/05
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist arbeitslos und steht wegen einer Psychose unter gerichtlich angeordneter Betreuung hinsichtlich der Sorge für seine Gesundheit. Eine gerichtlich angeordnete Betreuung für den Aufgabenkreis der Führung von Gerichtsprozessen besteht nicht mehr. Mit Bescheid des Beklagten vom 9.6.2004 ist bei dem Kläger ein Behinderungsgrad (GdB) von 30 festgestellt worden.
Mit insgesamt drei Schreiben vom 20. und 23.6.2004 wandte sich der Kläger an den Beklagten und beantragte unter Bezugnahme auf die bei ihm anerkannte Behinderung und gestützt auf Normen des Schwerbehindertenrechts (SGB IX) die Gewährung von Sozialleistungen. Er begehrte die Erstattung von Kosten, die ihm anlässlich sportlicher Betätigungen (Schwimmen, Walking, Nordic-Walking, Wandern, Ball-Gymnastik, Inlineskating) und beim Besuch von Veranstaltungen sowie einer Reparatur der Toilettenspülung (Gummidichtung) in seiner Wohnung entstanden waren (insgesamt: 141,49 EUR), ferner die Übernahme seiner Krankenkassenbeiträge (monatlich 125,35 EUR) sowie der Praxisgebühr für das zweite Quartal 2004 (10 EUR) und einer Medikamentengebühr (5 EUR). Darüber hinaus beantragte er die Gewährung von Geldleistungen für den geplanten Besuch eines Popkonzertes, für die Neubeschaffung eines Farbfernsehgerätes sowie im Zusammenhang mit einer anstehenden Wohnungssuche (einschließlich Mietkostenübernahme) sowie Ausstattung der Wohnung.
Mit Bescheid vom 28.6.2004 lehnte der Beklagte die Anträge des Klägers in Anwendung der §§ 39, 40 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) weitgehend ab. Zur Begründung führte er aus, dass die vom Kläger beantragte Übernahme von Kosten abzulehnen sei, weil Sozialhilfe in der Regel nicht rückwirkend gewährt werde und der Kläger vorliegend die Leistungen, für welche er Kostenerstattung begehre, in der Vergangenheit (April bis 16.6.2004) in Anspruch genommen und bezahlt habe. Für die im Übrigen beantragten Leistungen (Übernahme des Krankenversicherungsbeitrages, Kauf eines neuen Fernsehgerätes, Übernahme der Miete, Kosten der Wohnungssuche, Umzugskosten, Ausstattung der Wohnung einschließlich Kücheneinrichtung und Haushaltsgeräten) sei nicht der Beklagte im Rahmen der ambulanten Eingliederungshilfe für behinderte Menschen, sondern das Sozialamt der Landeshauptstadt A-Stadt zuständig, weil es sich insoweit um Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt handele. Bezüglich des Antrages auf Kostenübernahme für den Besuch eines Popkonzertes im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 8 BSHG würden zur weiteren Bearbeitung Nachweise über die derzeitigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers benötigt. Dieser werde deshalb aufgefordert, beim Sozialamt der Landeshauptstadt A-Stadt einen Antrag auf Eingliederungshilfe zu stellen. Des Weiteren fehle noch eine ärztliche Bescheinigung, aus welcher dessen Behinderung ersichtlich sei.
Gegen diese Entscheidung legte der Kläger Widerspruch ein und begründete diesen hauptsächlich damit, dass er verfahrensfehlerhaft über die Art und Weise der Geltendmachung von Ansprüchen nach dem SGB IX nicht informiert worden sei, der Beklagte in seinem Bescheid zu Unrecht Vorschriften des BSHG anwende, welche die Normen des SGB IX nicht verdrängen könnten und im Übrigen, falls tatsächlich ein anderer Rehabilitationsträger für die Leistungserbringung zuständig gewesen sein sollte, sein Antrag gemäß § 14 Abs. 1 SGB IX an diesen hätte weitergeleitet werden müssen. Mit Schreiben vom 27.2.2004 habe er beim Beklagten seine Rechte aus dem SGB IX - insbesondere die Ansprüche aus § 55 Abs. 2 Nr. 5 SGB IX - geltend gemacht und es sei ihm daraufhin nur mitgeteilt worden, das Verfahren auf Feststellung des GdB würde bearbeitet. Vor diesem Hintergrund könnten entgegen der Annahme des Beklagten gemäß § 15 SGB IX auch selbst beschaffte Leistungen erstattet werden, wenn nicht innerhalb von zwei Wochen über einen Antrag entschieden werde. Dies treffe in seinem Falle zu, weil weder auf sein Schreiben vom 27.2.2004 noch auf den Bescheid vom 9.6.2004 innerhalb von zwei Wochen eine Entscheidung ergangen sei. Zumindest könne § 14 SGB IX auf die Fallgestaltung analog angewendet werden.
In der Folge sah der Beklagte keine Möglichkeit zur Abhilfe und leitete die Sache an seine Widerspruchsstelle. Dort kam es unter Beteiligung sozial erfahrener Personen (§ 114 Abs. 2 BSHG) am 27.9.2004 zur Beratung, in welcher laut dem darüber gefertigten Protokoll eine Abhilfemöglichkeit gesehen wurde. Daraufhin leitete der Beklagte den Antrag des Klägers, soweit die begehrten Leistungen seines Erachtens dem Anspruchskreis der Hilfe zum Lebensunterhalt zuzuordnen waren, an das Sozialamt der Landeshauptstadt A-Stadt zur Bearbeitung in eigener Zuständigkeit weiter. Mit Bescheid vom 14.10.2004 wies der Beklagte - Widerspruchsstelle - den Widerspruch des Klägers im Übrigen als unbegründet zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Zuständigkeit und die Voraussetzungen für die Leistungen zur Teilhabe gemäß § 7 SGB IX nach den für den jeweiligen Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen richten würden. Für den überörtlichen Träger der Sozialhilfe sei das BSHG das maßgebliche Leistungsgesetz. Hiervon ausgehend sei der angefochtene Bescheid zu Recht ergangen und nicht zu beanstanden.
Am 12.11.2004 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Dabei weist er insbesondere darauf hin, dass die von ihm beantragten Leistungen zum Teil auch auf die Zukunft gerichtet gewesen seien (Erstattung der Arzt- und Medikamentenkosten, Besuch eines Popkonzertes) und er im Übrigen seine Anträge auf Kostenerstattung erst nachträglich habe stellen können, weil der Beklagte - wie dieser im angefochtenen Bescheid zum Ausdruck bringe - in rechtswidriger Weise darauf bestehe, dass vor einer Leistungsgewährung die Behinderung behördlich festgestellt werde. Ergänzend führt er aus, dass § 7 SGB IX seines Erachtens verfassungswidrig sei, denn er verstoße mit seinem pauschalen Verweis auf nicht näher bezeichnete andere Vorschriften in anderen Sozialgesetzen gegen die Gebote der Bestimmtheit und Klarheit von Normen. § 7 SGB IX könnte allenfalls hilfsweise verfassungskonform dahingehend ausgelegt werden, dass die Anspruchsnormen sonstiger Leistungsgesetze im Lichte des SGB IX zu interpretieren seien. Abgesehen davon sei entgegen der Auffassung des Beklagten hinsichtlich der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und somit für einen Großteil der von ihm beantragten Leistungen nicht das Sozialamt, sondern die Krankenkasse zuständig. Was den Anspruch auf die Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung einer behinderungsgerechten Wohnung im Rahmen der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben gemäß § 102 Abs. 3 SGB IX anbelange, sei er zumindest im Sinne des § 2 Abs. 3 SGB IX einem schwer behinderten Menschen gleichgestellt und auch bereit (aber ohne Hilfe nicht in der Lage) eine Arbeit aufzunehmen. Als Anspruchsgrundlage komme in seinem Falle auch der sozialrechtliche Herstellungsanspruch in Betracht, denn der Beklagte habe ihn in keiner Weise darüber beraten, wie die Anträge zu stellen bzw. wie der Antragsinhalt zu formulieren sei, damit er den Ansprüchen aus den Sozialgesetzbüchern entspreche. Schließlich seien vorliegend hinsichtlich der Besetzung und auch der Mitwirkung der Mitglieder des Widerspruchsausschusses gemäß § 119 SGB IX Verfahrensfehler unterlaufen und verschiedene der von ihm beantragten Leistungen übersehen worden. Es sei auch unerfindlich, weshalb seine Anträge abgelehnt worden seien, obwohl die sozial erfahrenen Personen seinem Widerspruch hätten abhelfen wollen.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 28.6.2004 (Az.: D1-73.74.07284) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.10.2004 (Az.: AII/1-2-W-2623/04-de) aufzuheben;
den Beklagten zu verpflichten, die beantragten Leistungen zu erfüllen, soweit er zuständig ist und im Übrigen die Anträge an den zuständigen Rehabilitationsträger weiterzuleiten;
den Beklagten zu verpflichten, ihm seine Aufwendungen im Widerspruchsverfahrens zu ersetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt er aus, dass sich auch mit Blick auf das Klagevorbringen keine Gesichtspunkte ergäben, die eine andere Beurteilung zuließen. Er weist noch daraufhin, dass wegen des beim Kläger festgestellten Grades der Behinderung (GdB 30) ein Klageverfahren beim Sozialgericht für das Saarland anhängig sei.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten einschließlich derjenigen dessen Widerspruchsstelle, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) ist unbegründet.
Der Beklagte hat die geltend gemachten Leistungsansprüche, soweit er zuständig war, zu Recht abgelehnt und im Übrigen den Antrag des Klägers in nicht zu beanstandender Weise weitergeleitet, so dass der angegriffene Bescheid vom 28.6.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.10.2004 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 VwGO).
Für die von ihm begehrten Leistungen hat sich der Kläger ausschließlich auf Normen des SGB IX gestützt, und zwar auf die Bestimmungen betreffend die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (§§ 26 ff. SGB IX) und die damit im Zusammenhang stehenden Vorschriften zu unterhaltssichernden und anderen ergänzenden Leistungen (§ 44 SGB IX) sowie betreffend Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (§ 55 ff. SGB IX). Dabei hat er richtig erkannt, dass das SGB IX Regelungen zu den sozialen Rechten behinderter Menschen enthält und zum Ziel hat, die Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe behinderter Menschen am Leben in der Gemeinschaft zu fördern sowie Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken (vgl. dazu § 1 SGB IX). Diese Zielsetzungen des Gesetzes tragen dem grundrechtlichen Benachteiligungsverbot für behinderte Menschen (vgl. Art. 3 Abs. 1 Satz 2 GG) Rechnung. Dieser Verfassungsgrundsatz postuliert indes keine positive Gestaltungsverpflichtung für besondere Leistungen an behinderte Menschen.
Vgl. dazu W. Schellhorn/ H. Schellhorn, Bundessozialhilfegesetz, Kommentar, 16. Aufl. 2002 § 39 Rdnr. 9; ferner: Neumann/Pahlen/Majerski-Phalen (Neumann), SGB IX, Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen, 11. Aufl. 2005, § 1 Rdnrn. 1ff.
Deshalb ist es – entgegen der Ansicht des Klägers - verfassungsrechtlich unbedenklich, dass das SGB IX in wesentlichen Teilen kein spezielles Sozialleistungsgesetz für behinderte Menschen darstellt, sondern (lediglich) allgemeine Regelungen für alle Rehabilitationsträger trifft.
Vgl. dazu Neumann/Pahlen/Majerski-Phalen (Majerski-Phalen), SGB IX, a.a.O., § 7 Rdnr. 4 ff.
Aus der Anwendung dieser Regelungen ergibt sich zunächst, dass für die vom Kläger begehrten Leistungen allein das Sozialhilferecht einschlägig ist und deshalb nur ein Sozialhilfeträger sachlich zuständig sein kann. Hiervon ausgehend hat der Beklagte zu Recht über einen Teil der beantragten Leistungen in eigener Zuständigkeit entschieden und im Übrigen - wenn auch erst im Rahmen der teilweisen Abhilfe gegenüber dem Widerspruch des Klägers - den Antrag an den örtlich zuständigen Sozialhilfeträger weitergeleitet.
Entsprechend der gesetzlichen Systematik des SGB IX ist in jedem einzelnen Fall mit Blick auf die konkreten Bedürfnisse des jeweiligen Behinderten zu prüfen, welche Leistungsart in Betracht kommt (vgl. § 5 SGB IX Leistungsgruppen) und welcher Rehabilitationsträger gemäß § 6 SGB IX Leistungen der jeweils begehrten oder benötigten Art erbringt. Dabei nehmen die Rehabilitationsträger ihre Aufgaben selbständig und eigenverantwortlich wahr (vgl. § 6 Abs. 2 SGB IX). Die Zuständigkeit und die Voraussetzungen für die Leistungen zur Teilhabe richten sich gemäß § 7 Satz SGB IX nach den für den jeweiligen Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen (vgl. Satz 2); des weiteren sind diese Leistungsgesetze vorrangig, soweit sie vom SBG IX abweichende Regelungen treffen (vgl. Satz 1). § 7 SGB IX entspricht somit der Konzeption des SGB IX, welches am (überkommenen) gegliederten System des Sozialleistungsrechts festhält.
Vgl. dazu W. Schellhorn/H. Schellhorn, BSHG, a.a.O., § 39 Rdnrn. 6 ff.
Die verfassungsrechtlichen Bedenken des Klägers am Regelungsgehalt des § 7 SGB IX teilt die Kammer nicht. Insbesondere liegen die von ihm gerügten Verstöße gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze der hinreichenden Bestimmtheit und Klarheit von Normen nicht vor. Beide Grundsätze sind Ausfluss des Verfassungsprinzips der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Rechtsstaatsprinzip, vgl. Art. 20 GG). Der Bestimmtheitsgrundsatz betrifft die Eingriffsverwaltung, in erster Linie durch belastende Verwaltungsakte, und besagt im Wesentlichen, dass eine Norm hinreichend bestimmt ist, wenn der Eingriff in Grundrechte des Bürgers nach Inhalt, Gegenstand, Zweck und Ausmaß messbar und in gewissem Umfang für den Staatsbürger voraussehbar und berechenbar ist. Im sozial- und gesellschaftspolitischen Bereich hat der Gesetzgeber indes einen weiten Gestaltungsspielraum.
Vgl. Schmidt-Bleibtreu/Klein, Grundgesetz, Kommentar, 9. Aufl. 1999, Art. 20 Rdnr. 34
Hiervon ausgehend lassen sich aus dem Bestimmtheitsgrundsatz keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 7 SGB IX herleiten, zumal dieser sich - wie gesehen - im Wesentlichen darin erschöpft, auf die Voraussetzungen und Rechtsfolgen anderer Rechtsnormen des Sozialrechts zu verweisen.
Der Grundsatz der Normenklarheit (und Justitiabilität) besagt ähnlich wie der Bestimmtheitsgrundsatz, aber hinsichtlich seines Geltungsumfangs weiter gefasst, dass eine für die Ausübung der Grundrechte relevante Vorschrift in ihren Voraussetzungen und in ihrem Inhalt so formuliert sein muss, dass die von ihr Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach einrichten können. Dies ist aber nicht gleichbedeutend damit, dass die Regelung bereits in der betreffenden Vorschrift selbst erfolgen muss. Vielmehr sind auch Verweisungen auf andere gesetzliche Vorschriften grundsätzlich zulässig.
Vgl. Schmidt-Bleibtreu/Klein, a.a.O., Rdnr. 36
Gemessen daran ist der Regelungsinhalt des § 7 SGB IX für sich genommen verfassungsrechtlich unbedenklich, denn er formuliert klar bzw. unmissverständlich die rechtlichen Konsequenzen aus der dargelegten Gesamtkonzeption des gegliederten Systems des Sozialleistungsrechts. Die vom Kläger geäußerten Bedenken betreffen bei genauer Betrachtung auch nicht speziell § 7 SGB IX, sondern den Umstand, dass durch den dortigen Verweis auf andere Leistungsgesetze weder die Arten möglicher Leistungen und deren tatbestandlichen Voraussetzungen noch die bei der Geltendmachung jeweils zu beachtenden (formalen) Gesichtspunkte ohne weiteres erkennbar sind bzw. das SGB IX selbst hierüber (unmittelbar) keinen Aufschluss gibt. Es besteht aber von Verfassungs wegen kein Recht des einzelnen Bürgers auf eine ganz bestimmte (äußere) Gestaltung der eine rechtliche Materie betreffenden gesetzlichen Regelungen. Mit anderen Worten fiel es in das Gestaltungsermessen des Gesetzgebers, ob mit dem SGB IX ein alles umfassendes Leistungsgesetz für Rehabilitationsleistungen an behinderte Menschen oder – wie nunmehr geschehen – eine diesbezügliche Teilregelung geschaffen werden sollte.
Vgl. dazu: W. Schellhorn/H. Schellhorn, BSHG, a.a.O., Rdnr. 6
Verfassungsrechtliche Bedenken sind erst dann gerechtfertigt, wenn die Rechtsfindung durch missverständliche und/oder widersprüchliche Formulierungen oder aber durch ein komplexes Zusammenspiel mehrerer Vorschriften derart erschwert wird, dass letztlich keine Rechtssicherheit mehr besteht.
Vgl. dazu z.B. den Beschluss des BVerfG vom 9.4.2003, 1 BvR 1/01 und 1 BvR 1749/01, BVerfGE 108, 52 zitiert nach juris
In diesem Zusammenhang ist zwar zu sehen, dass das gegliederte System des Sozialleistungsrechts (entsprechend § 6 SGB IX i.V.m. § 5 SGB IX) mitunter Auslegungsprobleme aufwirft.
Siehe dazu W. Schellhorn/ H. Schellhorn, BSHG, a.a.O., § 39 Rdnr. 8
Dies hat der Gesetzgeber jedoch erkannt und deshalb durch die Gestaltung des Verfahrens (vgl. §§ 8 ff. SGB IX) sowie die vorgeschriebene Einrichtung gemeinsamer Servicestellen der Rehabilitationsträger (vgl. §§ 22 ff. SGB IX), verbunden mit einem umfassenden Beratungsauftrag (§ 22 Abs. 1 Satz 2 SGB IX), dafür Vorsorge getroffen, dass behinderte Menschen ihre Ansprüche schnell und unkompliziert verwirklichen können.
Vgl. dazu Neumann/Pahlen/Majerski-Phalen (Majerski-Phalen), a.a.O., § 14 Rdnr. 1 ff.
Sind somit die vom Kläger geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken unbegründet, gilt mit Blick auf die von ihm im Einzelnen beantragten Sozialleistungen folgendes:
Für die eingeforderten Kostenerstattungen für Aufwendungen im Zusammenhang mit der von ihm betriebenen sportlichen Betätigung kann bzw. konnte aus dem Kreise der in Betracht zu ziehenden Rehabilitationsträger (vgl. §§ 5 und 6 SGB IX), und zwar der gesetzlichen Krankenkassen und des Beklagten, allein der Beklagte gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 7 SGB IX als überörtlicher Träger der Sozialhilfe (§ 100 BSHG – neu: § 97 Abs. 3 Nr. 1 SGB XII) zuständig sein. In dieser Eigenschaft ist er (u.a.) für Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach den §§ 53 bis 60 SGB XII (früher: § 39 ff. BSHG) zuständig. Um solche Leistungen handelt es sich hier (allenfalls), denn es ist nach Durchführung der mündlichen Verhandlung geklärt, dass die sportliche Betätigung des Klägers keine Maßnahme der medizinischen Rehabilitation im Sinne des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung (SGB V) darstellt bzw. darstellte. Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 SGB V haben Versicherte (auch) Anspruch auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sowie auf unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen, die notwendig sind, um eine Behinderung oder Pflegebedürftigkeit abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern. Die dem Kläger angeblich ärztlich "verordnete" sportliche Betätigung dient indes nicht diesen Zwecken, sondern - wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage erläutert hat - der allgemeinen Stärkung der Muskulatur sowie des Herzkreislaufsystems, um den beim ihm aufgetretenen orthopädischen und internistischen Beeinträchtigungen entgegenzuwirken. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang darauf verweist, dass das Betreiben bestimmter Sportarten (z. B. Nordic Walking) von den Krankenkassen finanziell gefördert werde, verwechselt er den hier allein interessierenden Bereich der medizinischen Rehabilitation mit demjenigen der Verhütung von Krankheiten gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V bzw. gesundheitlichen Prävention im Sinne des § 20 SGB V.
Was die übrigen vom Kläger beantragten Sozialleistungen anbelangt, hat der Beklagte den Antrag teilweise (betreffend Übernahme des Krankenversicherungsbeitrages, Kauf eines neuen Fernsehgerätes, Übernahme der Miete, Kosten der Wohnungssuche, Umzugskosten, Ausstattung der Wohnung einschließlich Kücheneinrichtung und Haushaltsgeräten) zu Recht an den zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe weitergeleitet, weil insoweit kein Bezug zur Behinderung des Klägers bzw. einer Rehabilitationsmaßnahme besteht. Dabei hat er ferner einen Anspruch aus § 102 Abs. 3 Nr. 1 d SGB IX zutreffend ausgeschlossen, weil die dort geregelte finanzielle Unterstützung bei der Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung einer behinderungsgerechten Wohnung zu den begleitenden Hilfen im Arbeitsleben gehört und eine diesbezügliche Fördermöglichkeit beim arbeitslosen Kläger nicht ernsthaft in Rede stehen kann.
Die vom Kläger darüber hinaus begehrten Kostenerstattungen sind (eindeutig) dem Regelungskreis der Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (§§ 55 ff. SGB IX) zuzuordnen, die sich aufgrund des oben bereits erläuterten Regelungssystems ausschließlich nach dem BSHG bzw. SGB XII richten.
Vgl. Neumann/Pahlen/Majerski-Phalen (Majerski-Phalen), a.a.O., § 55 Rdnr. 10
Innerhalb des BSHG waren zur Zeit der Entscheidung des Beklagten die §§ 39 ff. (neu: §§ 53 ff. SGB XII) einschlägig. Dabei verhielt sich der Beklagte – entgegen der Ansicht des Klägers – korrekt, soweit er mit Blick auf den von diesem geplanten Besuch eines Pop-Konzertes die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung über die beim Kläger vorliegende Behinderung einforderte. Ob nämlich die Voraussetzungen für die Gewährung von Eingliederungshilfe an Behinderte (§ 39 BSHG – neu: § 53 SGB XII) vorliegen, kann der Träger der Sozialhilfe regelmäßig nur aufgrund eines ärztlichen Gutachtens entscheiden. Auch ein Bescheid des Versorgungsamtes über eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) vermag den entsprechenden Nachweis nicht zu ersetzen, weil der in Prozent ausgedrückte MdE allein über das Vorliegen einer wesentlichen Behinderung nichts aussagt.
So W. Schellhorn/H. Schellhorn, a.a.O., BSHG, § 39 Rdnrn. 24 f.
Zu keiner anderen Einschätzung führt der Umstand, dass das Versorgungsamt des Beklagten wegen des dort durchgeführten Verfahrens zur Feststellung der MdE beim Kläger über entsprechende ärztliche Unterlagen in seinen Verwaltungsunterlagen verfügt haben dürfte, denn einerseits ist der Beklagte in seiner Eigenschaft als überörtlicher Träger der Sozialhilfe und als insoweit handelnde Behörde vom Versorgungsamt des Beklagten zu unterscheiden und stellen andererseits Gesundheitsunterlagen stets vertrauliche Aktenbestandteile dar. Im Hinblick darauf war es dem Kläger zumutbar, bereits vorhandene ärztliche Gutachten oder Stellungnahmen dem Beklagten in dessen Eigenschaft als überörtlichem Träger der Sozialhilfe vorzulegen. Zumindest konnte er sich nicht darauf verlassen, dass sich der Beklagte die erbetenen Unterlagen anderweitig – beim Versorgungsamt – beschaffen werde.
Soweit der Beklagte schließlich in eigener Zuständigkeit abschließend über die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche auf Sozialleistungen entschieden hat, hat er diese zu Recht abgelehnt mit der Begründung, dass Sozialhilfe grundsätzlich nicht nachträglich - nach Befriedigung des Bedarfs - geleistet werden darf.
Der vom Beklagte angewandte Leitsatz "Keine Sozialhilfe für die Vergangenheit" entspricht dem so genannten Bedarfsdeckungsgrundsatz als einem wesentlichen Strukturprinzip des Sozialhilferechts, welcher dem Anspruch auf Sozialhilfe (§ 5 Abs. 1 BSHG bzw. neu: § 18 Abs. 1 SGB XII) immanent ist. Dabei gewährleistet der Bedarfsdeckungsgrundsatz einerseits, dass der sozialhilferechtliche Bedarf bereits bei diesbezüglicher Kenntniserlangung der zuständigen Behörden (vollständig) befriedigt wird; andererseits schließt er zugleich aus, dass die Sozialhilfe über das hinausgeht, was zur Behebung einer aktuellen bzw. fortbestehenden Notlage notwendig ist. Der Grund für diese Einschränkung folgt aus dem Wesen der Sozialhilfe, die als staatliche Hilfe zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage gedacht ist und deren Aufgabe, es dem Hilfebedürftigen zu ermöglichen, ein menschenwürdiges Leben zu führen, nicht im Nachhinein verwirklicht werden kann. Mit anderen Worten lässt sich eine Notlage in der Vergangenheit (grundsätzlich) nicht durch eine Leistung in der Gegenwart überwinden. § 5 Abs. 1 BSHG bzw. 18 Abs. 1 SGB XII ist daher so zu lesen, dass die Hilfe immer nur unter der Bedingung fortbestehender Hilfebedürftigkeit "einsetzt". Ist diese Bedingung nicht oder zumindest im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt der (letzten) Behördenentscheidung nicht mehr erfüllt, gilt grundsätzlich, dass ein Anspruch auf Hilfe aus Gründen des materiellen Rechts ausscheidet.
Vgl. zu alledem ausführlich und mit zahlreichen Nachweisen: Urteil des OVG des Saarlandes vom 22.9.2000 (3 R 42/99), zitiert nach juris
Genau genommen setzt der Bedarfsdeckungsgrundsatz sogar voraus, dass der Bedarf noch zur Zeit der (letzten) tatrichterlichen Entscheidung (fort-)besteht.
So OVG NRW, Urteil vom 20.6.2001 (12 A 3386/98) FEVS 53, 84 = NJW 2002, 1665, zitiert nach juris
Ausnahmen von diesem Erfordernis werden insbesondere bei einer zwischenzeitlichen Bedarfsdeckung im Wege der Selbsthilfe oder Hilfe durch Dritte in zwei Fallgestaltungen anerkannt: in Eilfällen zwecks Effektivität der gesetzlichen Gewährleistung des Sozialhilfeanspruchs (Fall der Säumigkeit des Sozialhilfeträgers) und bei Einlegung von Rechtsbehelfen um der Effektivität des Rechtsschutzes willen (Fall der Verzögerung von Gerichtsprozessen).
Vgl. dazu die bereits oben zitierten Urteile des OVG des Saarlandes vom 22.9.2000 und des OVG NRW vom 20.6.2001, a.a.O., jeweils m.w.N. insbesondere aus der Rechtsprechung des BVerwG
Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage hat der Beklagte im Falle des Klägers in Bezug auf die hier in Rede stehenden Leistungen zutreffend festgestellt, dass Sozialhilfe nicht gewährt werden kann, weil die begehrte Kostenerstattung in der Vergangenheit liegende, vom Kläger aus eigenen Mitteln getätigte Aufwendungen betrifft. Mit anderen Worten kommt hier das oben dargelegte sozialhilferechtliche Prinzip ("Keine Hilfe für die Vergangenheit") zum Tragen. Auf eine diesbezügliche Ausnahme kann sich der Kläger nicht berufen, denn weder bestand mit Blick auf die geltend gemachten Leistungsansprüche eine besondere Eilbedürftigkeit noch hatte der Kläger – was wegen fehlender Dringlichkeit auch untunlich gewesen wäre – gerichtlichen Eilrechtsschutz in Anspruch genommen.
Im Grundsatz obliegt es zunächst dem Hilfesuchenden, die Leistung so rechtzeitig zu beantragen bzw. von seiner Hilfebedürftigkeit Kenntnis zu geben, dass unter Berücksichtigung des notwendigen Zeitaufwands des Sozialhilfeträgers die Hilfe rechtzeitig gewährt werden kann. Etwas anderes gilt nur dann, wenn es dem Hilfesuchenden nicht zuzumuten war, die Entscheidung abzuwarten.
Vgl. W. Schellhorn/H. Schellhorn, a.a.O., 16. Aufl. 2002, § 5 Rdnr. 24, und z. B. das Urteil des BVerwG vom 30.4.1992 (5 C 12.87), BVerwGE 90, 154 = Buchholz 436.0 § 5 BSHG Nr. 9 = FEVS 43,59, zitiert nach juris
Eine Eilbedürftigkeit hat der Kläger in untauglicher Weise damit zu begründen versucht, dass er bestimmte Ausstattungen bei günstiger Gelegenheit erwerben wollte. Im Übrigen hat er bemängelt, dass er weder über die ihm aufgrund seiner Behinderung zustehenden Leistungen noch über die Art und Weise der Leistungsbeantragung bzw. –erbringung vom Beklagten aufgeklärt worden sei. Indes hat er nicht dargelegt, vom Beklagten konkret falsch beraten worden zu sein und dem entsprechend mit seinem - in der mündlichen Verhandlung zurückgewiesenen - Beweisantrag (u. a.) lediglich eine Aufklärung dahingehend erstrebt, wie der Beklagte Anspruchsteller üblicherweise berät.
Vgl. zur Frage der Säumigkeit des Sozialhilfeträgers bei einer falschen Rechtsauskunft an den Hilfesuchenden: OVG NRW, Urteil vom 20.6.2001 (12 A 3386/98), FEVS 53,84 = NJW 2002, 1665, zitiert nach juris
Sein weiterer Vorwurf, der Beklagte habe die Erfüllung bzw. bereits die Geltendmachung entsprechender Ansprüche von der Feststellung des Behinderungsgrades abhängig gemacht, entbehrt einer objektiven Grundlage und wird im Übrigen durch den Umstand widerlegt, dass der Beklagte – wie oben in anderem Zusammenhang bereits behandelt – vom Kläger die Vorlage ärztlicher Gutachten gefordert hatte, aus welchen die Art und Schwere der Behinderung ersichtlich sein sollte.
Vor diesem Hintergrund könnte sich der Kläger allein schon mangels eines feststellbaren Fehlverhaltens des Beklagten nicht auf den von ihm in diesem Zusammenhang angeführten sozialrechtlichen Herstellungsanspruch stützen. Dieser in der Sozialgerichtsbarkeit als Institut der richterlichen Rechtsfortbildung entwickelte Anspruch will bewirken, dass ein Berechtigter aus einem behördlichen Fehlverhalten keinen Nachteil durch Anspruchsverlust erleidet, sondern so gestellt wird, wie er bei pflichtgemäßem Handeln gestellt wäre. Für eine Anwendung des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ist im Sozialhilferecht indes kein Raum, weil der dort geltende Bedarfsdeckungsgrundsatz bereits das leistet, was der Herstellungsanspruch leisten will und Letzterer das materielle Sozialhilferecht nicht erweitern könnte.
Vgl. dazu im Einzelnen erneut das Urteil des OVG des Saarlandes vom 22.9.2000 (3 R 42/99), a.a.O.; ferner z.B.: OVG Nds., Beschluss vom 26.3.1998 (4 O 1603/98), zitiert nach juris
Was die vom Kläger ins Feld geführte Vorschrift des § 15 SGB IX, wonach (vgl. Satz 4) die Erstattungspflicht bezüglich selbst beschaffter Leistungen auch besteht, wenn der Rehabilitationsträger eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen kann oder er eine Leistung zu Unrecht abgelehnt hat anbelangt, sind beide Voraussetzungen vorliegend nicht erfüllt. Soweit der Kläger sich auf die übrigen Regelungen in § 15 SGB IX beruft, übersieht er, dass die Sätze 1 bis 3 dieser Vorschrift u. a. für die Träger der Sozialhilfe nicht gelten (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 5 SGB IX).
Bei dieser Sach- und Rechtslage ist nicht relevant, dass es bei der Aufzählung der einzelnen, vom Kläger geforderten Leistungsgegenstände in den angefochtenen Bescheiden zu kleinen Irrtümern kam bzw. schlicht etwas (Gleichartiges) übersehen wurde.
Schließlich sind die vom Kläger gerügten Verfahrensmängel nicht gegeben. Soweit er die Besetzung des Widerspruchsausschusses bemängelt, geht er von seinem Rechtsstandpunkt aus zwar konsequent, aber angesichts der obigen Darlegungen rechtsirrtümlich davon aus, dass vorliegend der besondere Widerspruchsausschuss bei dem Integrationsamt (§ 119 SGB IX), bestehend aus sieben Mitgliedern, zur Entscheidung über den Widerspruch berufen gewesen sei. Richtigerweise ist ein sozialhilferechtliches Widerspruchsverfahren unter Beteiligung sozial erfahrener Personen (vgl. § 114 Abs. 2 BSHG bzw. neu: § 116 SGB XII) durchgeführt worden. Dabei hat der Beklagte entsprechend § 18 AG-BSHG Saarland zwei sozial erfahrene Personen vor dem Erlass des Widerspruchsbescheides beratend beteiligt. Soweit aufgrund jener Beratung eine Abhilfemöglichkeit bezüglich des Widerspruchs des Klägers gesehen wurde, verkennt dieser mit seinem Klagevorbringen, dass die Abhilfe offenkundig in der teilweisen Weiterleitung seines Antrages an das Sozialamt der Stadt A-Stadt bestand.
Nach alledem kann die Klage keinen Erfolg haben. Auch ist bei diesem Ergebnis für die vom Kläger erstrebte Erstattung von Aufwendungen im Widerspruchsverfahren von vorneherein kein Raum.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 Satz 2 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gründe
Die zulässige Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) ist unbegründet.
Der Beklagte hat die geltend gemachten Leistungsansprüche, soweit er zuständig war, zu Recht abgelehnt und im Übrigen den Antrag des Klägers in nicht zu beanstandender Weise weitergeleitet, so dass der angegriffene Bescheid vom 28.6.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.10.2004 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 VwGO).
Für die von ihm begehrten Leistungen hat sich der Kläger ausschließlich auf Normen des SGB IX gestützt, und zwar auf die Bestimmungen betreffend die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (§§ 26 ff. SGB IX) und die damit im Zusammenhang stehenden Vorschriften zu unterhaltssichernden und anderen ergänzenden Leistungen (§ 44 SGB IX) sowie betreffend Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (§ 55 ff. SGB IX). Dabei hat er richtig erkannt, dass das SGB IX Regelungen zu den sozialen Rechten behinderter Menschen enthält und zum Ziel hat, die Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe behinderter Menschen am Leben in der Gemeinschaft zu fördern sowie Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken (vgl. dazu § 1 SGB IX). Diese Zielsetzungen des Gesetzes tragen dem grundrechtlichen Benachteiligungsverbot für behinderte Menschen (vgl. Art. 3 Abs. 1 Satz 2 GG) Rechnung. Dieser Verfassungsgrundsatz postuliert indes keine positive Gestaltungsverpflichtung für besondere Leistungen an behinderte Menschen.
Vgl. dazu W. Schellhorn/ H. Schellhorn, Bundessozialhilfegesetz, Kommentar, 16. Aufl. 2002 § 39 Rdnr. 9; ferner: Neumann/Pahlen/Majerski-Phalen (Neumann), SGB IX, Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen, 11. Aufl. 2005, § 1 Rdnrn. 1ff.
Deshalb ist es – entgegen der Ansicht des Klägers - verfassungsrechtlich unbedenklich, dass das SGB IX in wesentlichen Teilen kein spezielles Sozialleistungsgesetz für behinderte Menschen darstellt, sondern (lediglich) allgemeine Regelungen für alle Rehabilitationsträger trifft.
Vgl. dazu Neumann/Pahlen/Majerski-Phalen (Majerski-Phalen), SGB IX, a.a.O., § 7 Rdnr. 4 ff.
Aus der Anwendung dieser Regelungen ergibt sich zunächst, dass für die vom Kläger begehrten Leistungen allein das Sozialhilferecht einschlägig ist und deshalb nur ein Sozialhilfeträger sachlich zuständig sein kann. Hiervon ausgehend hat der Beklagte zu Recht über einen Teil der beantragten Leistungen in eigener Zuständigkeit entschieden und im Übrigen - wenn auch erst im Rahmen der teilweisen Abhilfe gegenüber dem Widerspruch des Klägers - den Antrag an den örtlich zuständigen Sozialhilfeträger weitergeleitet.
Entsprechend der gesetzlichen Systematik des SGB IX ist in jedem einzelnen Fall mit Blick auf die konkreten Bedürfnisse des jeweiligen Behinderten zu prüfen, welche Leistungsart in Betracht kommt (vgl. § 5 SGB IX Leistungsgruppen) und welcher Rehabilitationsträger gemäß § 6 SGB IX Leistungen der jeweils begehrten oder benötigten Art erbringt. Dabei nehmen die Rehabilitationsträger ihre Aufgaben selbständig und eigenverantwortlich wahr (vgl. § 6 Abs. 2 SGB IX). Die Zuständigkeit und die Voraussetzungen für die Leistungen zur Teilhabe richten sich gemäß § 7 Satz SGB IX nach den für den jeweiligen Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen (vgl. Satz 2); des weiteren sind diese Leistungsgesetze vorrangig, soweit sie vom SBG IX abweichende Regelungen treffen (vgl. Satz 1). § 7 SGB IX entspricht somit der Konzeption des SGB IX, welches am (überkommenen) gegliederten System des Sozialleistungsrechts festhält.
Vgl. dazu W. Schellhorn/H. Schellhorn, BSHG, a.a.O., § 39 Rdnrn. 6 ff.
Die verfassungsrechtlichen Bedenken des Klägers am Regelungsgehalt des § 7 SGB IX teilt die Kammer nicht. Insbesondere liegen die von ihm gerügten Verstöße gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze der hinreichenden Bestimmtheit und Klarheit von Normen nicht vor. Beide Grundsätze sind Ausfluss des Verfassungsprinzips der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Rechtsstaatsprinzip, vgl. Art. 20 GG). Der Bestimmtheitsgrundsatz betrifft die Eingriffsverwaltung, in erster Linie durch belastende Verwaltungsakte, und besagt im Wesentlichen, dass eine Norm hinreichend bestimmt ist, wenn der Eingriff in Grundrechte des Bürgers nach Inhalt, Gegenstand, Zweck und Ausmaß messbar und in gewissem Umfang für den Staatsbürger voraussehbar und berechenbar ist. Im sozial- und gesellschaftspolitischen Bereich hat der Gesetzgeber indes einen weiten Gestaltungsspielraum.
Vgl. Schmidt-Bleibtreu/Klein, Grundgesetz, Kommentar, 9. Aufl. 1999, Art. 20 Rdnr. 34
Hiervon ausgehend lassen sich aus dem Bestimmtheitsgrundsatz keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 7 SGB IX herleiten, zumal dieser sich - wie gesehen - im Wesentlichen darin erschöpft, auf die Voraussetzungen und Rechtsfolgen anderer Rechtsnormen des Sozialrechts zu verweisen.
Der Grundsatz der Normenklarheit (und Justitiabilität) besagt ähnlich wie der Bestimmtheitsgrundsatz, aber hinsichtlich seines Geltungsumfangs weiter gefasst, dass eine für die Ausübung der Grundrechte relevante Vorschrift in ihren Voraussetzungen und in ihrem Inhalt so formuliert sein muss, dass die von ihr Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach einrichten können. Dies ist aber nicht gleichbedeutend damit, dass die Regelung bereits in der betreffenden Vorschrift selbst erfolgen muss. Vielmehr sind auch Verweisungen auf andere gesetzliche Vorschriften grundsätzlich zulässig.
Vgl. Schmidt-Bleibtreu/Klein, a.a.O., Rdnr. 36
Gemessen daran ist der Regelungsinhalt des § 7 SGB IX für sich genommen verfassungsrechtlich unbedenklich, denn er formuliert klar bzw. unmissverständlich die rechtlichen Konsequenzen aus der dargelegten Gesamtkonzeption des gegliederten Systems des Sozialleistungsrechts. Die vom Kläger geäußerten Bedenken betreffen bei genauer Betrachtung auch nicht speziell § 7 SGB IX, sondern den Umstand, dass durch den dortigen Verweis auf andere Leistungsgesetze weder die Arten möglicher Leistungen und deren tatbestandlichen Voraussetzungen noch die bei der Geltendmachung jeweils zu beachtenden (formalen) Gesichtspunkte ohne weiteres erkennbar sind bzw. das SGB IX selbst hierüber (unmittelbar) keinen Aufschluss gibt. Es besteht aber von Verfassungs wegen kein Recht des einzelnen Bürgers auf eine ganz bestimmte (äußere) Gestaltung der eine rechtliche Materie betreffenden gesetzlichen Regelungen. Mit anderen Worten fiel es in das Gestaltungsermessen des Gesetzgebers, ob mit dem SGB IX ein alles umfassendes Leistungsgesetz für Rehabilitationsleistungen an behinderte Menschen oder – wie nunmehr geschehen – eine diesbezügliche Teilregelung geschaffen werden sollte.
Vgl. dazu: W. Schellhorn/H. Schellhorn, BSHG, a.a.O., Rdnr. 6
Verfassungsrechtliche Bedenken sind erst dann gerechtfertigt, wenn die Rechtsfindung durch missverständliche und/oder widersprüchliche Formulierungen oder aber durch ein komplexes Zusammenspiel mehrerer Vorschriften derart erschwert wird, dass letztlich keine Rechtssicherheit mehr besteht.
Vgl. dazu z.B. den Beschluss des BVerfG vom 9.4.2003, 1 BvR 1/01 und 1 BvR 1749/01, BVerfGE 108, 52 zitiert nach juris
In diesem Zusammenhang ist zwar zu sehen, dass das gegliederte System des Sozialleistungsrechts (entsprechend § 6 SGB IX i.V.m. § 5 SGB IX) mitunter Auslegungsprobleme aufwirft.
Siehe dazu W. Schellhorn/ H. Schellhorn, BSHG, a.a.O., § 39 Rdnr. 8
Dies hat der Gesetzgeber jedoch erkannt und deshalb durch die Gestaltung des Verfahrens (vgl. §§ 8 ff. SGB IX) sowie die vorgeschriebene Einrichtung gemeinsamer Servicestellen der Rehabilitationsträger (vgl. §§ 22 ff. SGB IX), verbunden mit einem umfassenden Beratungsauftrag (§ 22 Abs. 1 Satz 2 SGB IX), dafür Vorsorge getroffen, dass behinderte Menschen ihre Ansprüche schnell und unkompliziert verwirklichen können.
Vgl. dazu Neumann/Pahlen/Majerski-Phalen (Majerski-Phalen), a.a.O., § 14 Rdnr. 1 ff.
Sind somit die vom Kläger geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken unbegründet, gilt mit Blick auf die von ihm im Einzelnen beantragten Sozialleistungen folgendes:
Für die eingeforderten Kostenerstattungen für Aufwendungen im Zusammenhang mit der von ihm betriebenen sportlichen Betätigung kann bzw. konnte aus dem Kreise der in Betracht zu ziehenden Rehabilitationsträger (vgl. §§ 5 und 6 SGB IX), und zwar der gesetzlichen Krankenkassen und des Beklagten, allein der Beklagte gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 7 SGB IX als überörtlicher Träger der Sozialhilfe (§ 100 BSHG – neu: § 97 Abs. 3 Nr. 1 SGB XII) zuständig sein. In dieser Eigenschaft ist er (u.a.) für Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach den §§ 53 bis 60 SGB XII (früher: § 39 ff. BSHG) zuständig. Um solche Leistungen handelt es sich hier (allenfalls), denn es ist nach Durchführung der mündlichen Verhandlung geklärt, dass die sportliche Betätigung des Klägers keine Maßnahme der medizinischen Rehabilitation im Sinne des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung (SGB V) darstellt bzw. darstellte. Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 SGB V haben Versicherte (auch) Anspruch auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sowie auf unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen, die notwendig sind, um eine Behinderung oder Pflegebedürftigkeit abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern. Die dem Kläger angeblich ärztlich "verordnete" sportliche Betätigung dient indes nicht diesen Zwecken, sondern - wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage erläutert hat - der allgemeinen Stärkung der Muskulatur sowie des Herzkreislaufsystems, um den beim ihm aufgetretenen orthopädischen und internistischen Beeinträchtigungen entgegenzuwirken. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang darauf verweist, dass das Betreiben bestimmter Sportarten (z. B. Nordic Walking) von den Krankenkassen finanziell gefördert werde, verwechselt er den hier allein interessierenden Bereich der medizinischen Rehabilitation mit demjenigen der Verhütung von Krankheiten gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V bzw. gesundheitlichen Prävention im Sinne des § 20 SGB V.
Was die übrigen vom Kläger beantragten Sozialleistungen anbelangt, hat der Beklagte den Antrag teilweise (betreffend Übernahme des Krankenversicherungsbeitrages, Kauf eines neuen Fernsehgerätes, Übernahme der Miete, Kosten der Wohnungssuche, Umzugskosten, Ausstattung der Wohnung einschließlich Kücheneinrichtung und Haushaltsgeräten) zu Recht an den zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe weitergeleitet, weil insoweit kein Bezug zur Behinderung des Klägers bzw. einer Rehabilitationsmaßnahme besteht. Dabei hat er ferner einen Anspruch aus § 102 Abs. 3 Nr. 1 d SGB IX zutreffend ausgeschlossen, weil die dort geregelte finanzielle Unterstützung bei der Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung einer behinderungsgerechten Wohnung zu den begleitenden Hilfen im Arbeitsleben gehört und eine diesbezügliche Fördermöglichkeit beim arbeitslosen Kläger nicht ernsthaft in Rede stehen kann.
Die vom Kläger darüber hinaus begehrten Kostenerstattungen sind (eindeutig) dem Regelungskreis der Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (§§ 55 ff. SGB IX) zuzuordnen, die sich aufgrund des oben bereits erläuterten Regelungssystems ausschließlich nach dem BSHG bzw. SGB XII richten.
Vgl. Neumann/Pahlen/Majerski-Phalen (Majerski-Phalen), a.a.O., § 55 Rdnr. 10
Innerhalb des BSHG waren zur Zeit der Entscheidung des Beklagten die §§ 39 ff. (neu: §§ 53 ff. SGB XII) einschlägig. Dabei verhielt sich der Beklagte – entgegen der Ansicht des Klägers – korrekt, soweit er mit Blick auf den von diesem geplanten Besuch eines Pop-Konzertes die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung über die beim Kläger vorliegende Behinderung einforderte. Ob nämlich die Voraussetzungen für die Gewährung von Eingliederungshilfe an Behinderte (§ 39 BSHG – neu: § 53 SGB XII) vorliegen, kann der Träger der Sozialhilfe regelmäßig nur aufgrund eines ärztlichen Gutachtens entscheiden. Auch ein Bescheid des Versorgungsamtes über eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) vermag den entsprechenden Nachweis nicht zu ersetzen, weil der in Prozent ausgedrückte MdE allein über das Vorliegen einer wesentlichen Behinderung nichts aussagt.
So W. Schellhorn/H. Schellhorn, a.a.O., BSHG, § 39 Rdnrn. 24 f.
Zu keiner anderen Einschätzung führt der Umstand, dass das Versorgungsamt des Beklagten wegen des dort durchgeführten Verfahrens zur Feststellung der MdE beim Kläger über entsprechende ärztliche Unterlagen in seinen Verwaltungsunterlagen verfügt haben dürfte, denn einerseits ist der Beklagte in seiner Eigenschaft als überörtlicher Träger der Sozialhilfe und als insoweit handelnde Behörde vom Versorgungsamt des Beklagten zu unterscheiden und stellen andererseits Gesundheitsunterlagen stets vertrauliche Aktenbestandteile dar. Im Hinblick darauf war es dem Kläger zumutbar, bereits vorhandene ärztliche Gutachten oder Stellungnahmen dem Beklagten in dessen Eigenschaft als überörtlichem Träger der Sozialhilfe vorzulegen. Zumindest konnte er sich nicht darauf verlassen, dass sich der Beklagte die erbetenen Unterlagen anderweitig – beim Versorgungsamt – beschaffen werde.
Soweit der Beklagte schließlich in eigener Zuständigkeit abschließend über die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche auf Sozialleistungen entschieden hat, hat er diese zu Recht abgelehnt mit der Begründung, dass Sozialhilfe grundsätzlich nicht nachträglich - nach Befriedigung des Bedarfs - geleistet werden darf.
Der vom Beklagte angewandte Leitsatz "Keine Sozialhilfe für die Vergangenheit" entspricht dem so genannten Bedarfsdeckungsgrundsatz als einem wesentlichen Strukturprinzip des Sozialhilferechts, welcher dem Anspruch auf Sozialhilfe (§ 5 Abs. 1 BSHG bzw. neu: § 18 Abs. 1 SGB XII) immanent ist. Dabei gewährleistet der Bedarfsdeckungsgrundsatz einerseits, dass der sozialhilferechtliche Bedarf bereits bei diesbezüglicher Kenntniserlangung der zuständigen Behörden (vollständig) befriedigt wird; andererseits schließt er zugleich aus, dass die Sozialhilfe über das hinausgeht, was zur Behebung einer aktuellen bzw. fortbestehenden Notlage notwendig ist. Der Grund für diese Einschränkung folgt aus dem Wesen der Sozialhilfe, die als staatliche Hilfe zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage gedacht ist und deren Aufgabe, es dem Hilfebedürftigen zu ermöglichen, ein menschenwürdiges Leben zu führen, nicht im Nachhinein verwirklicht werden kann. Mit anderen Worten lässt sich eine Notlage in der Vergangenheit (grundsätzlich) nicht durch eine Leistung in der Gegenwart überwinden. § 5 Abs. 1 BSHG bzw. 18 Abs. 1 SGB XII ist daher so zu lesen, dass die Hilfe immer nur unter der Bedingung fortbestehender Hilfebedürftigkeit "einsetzt". Ist diese Bedingung nicht oder zumindest im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt der (letzten) Behördenentscheidung nicht mehr erfüllt, gilt grundsätzlich, dass ein Anspruch auf Hilfe aus Gründen des materiellen Rechts ausscheidet.
Vgl. zu alledem ausführlich und mit zahlreichen Nachweisen: Urteil des OVG des Saarlandes vom 22.9.2000 (3 R 42/99), zitiert nach juris
Genau genommen setzt der Bedarfsdeckungsgrundsatz sogar voraus, dass der Bedarf noch zur Zeit der (letzten) tatrichterlichen Entscheidung (fort-)besteht.
So OVG NRW, Urteil vom 20.6.2001 (12 A 3386/98) FEVS 53, 84 = NJW 2002, 1665, zitiert nach juris
Ausnahmen von diesem Erfordernis werden insbesondere bei einer zwischenzeitlichen Bedarfsdeckung im Wege der Selbsthilfe oder Hilfe durch Dritte in zwei Fallgestaltungen anerkannt: in Eilfällen zwecks Effektivität der gesetzlichen Gewährleistung des Sozialhilfeanspruchs (Fall der Säumigkeit des Sozialhilfeträgers) und bei Einlegung von Rechtsbehelfen um der Effektivität des Rechtsschutzes willen (Fall der Verzögerung von Gerichtsprozessen).
Vgl. dazu die bereits oben zitierten Urteile des OVG des Saarlandes vom 22.9.2000 und des OVG NRW vom 20.6.2001, a.a.O., jeweils m.w.N. insbesondere aus der Rechtsprechung des BVerwG
Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage hat der Beklagte im Falle des Klägers in Bezug auf die hier in Rede stehenden Leistungen zutreffend festgestellt, dass Sozialhilfe nicht gewährt werden kann, weil die begehrte Kostenerstattung in der Vergangenheit liegende, vom Kläger aus eigenen Mitteln getätigte Aufwendungen betrifft. Mit anderen Worten kommt hier das oben dargelegte sozialhilferechtliche Prinzip ("Keine Hilfe für die Vergangenheit") zum Tragen. Auf eine diesbezügliche Ausnahme kann sich der Kläger nicht berufen, denn weder bestand mit Blick auf die geltend gemachten Leistungsansprüche eine besondere Eilbedürftigkeit noch hatte der Kläger – was wegen fehlender Dringlichkeit auch untunlich gewesen wäre – gerichtlichen Eilrechtsschutz in Anspruch genommen.
Im Grundsatz obliegt es zunächst dem Hilfesuchenden, die Leistung so rechtzeitig zu beantragen bzw. von seiner Hilfebedürftigkeit Kenntnis zu geben, dass unter Berücksichtigung des notwendigen Zeitaufwands des Sozialhilfeträgers die Hilfe rechtzeitig gewährt werden kann. Etwas anderes gilt nur dann, wenn es dem Hilfesuchenden nicht zuzumuten war, die Entscheidung abzuwarten.
Vgl. W. Schellhorn/H. Schellhorn, a.a.O., 16. Aufl. 2002, § 5 Rdnr. 24, und z. B. das Urteil des BVerwG vom 30.4.1992 (5 C 12.87), BVerwGE 90, 154 = Buchholz 436.0 § 5 BSHG Nr. 9 = FEVS 43,59, zitiert nach juris
Eine Eilbedürftigkeit hat der Kläger in untauglicher Weise damit zu begründen versucht, dass er bestimmte Ausstattungen bei günstiger Gelegenheit erwerben wollte. Im Übrigen hat er bemängelt, dass er weder über die ihm aufgrund seiner Behinderung zustehenden Leistungen noch über die Art und Weise der Leistungsbeantragung bzw. –erbringung vom Beklagten aufgeklärt worden sei. Indes hat er nicht dargelegt, vom Beklagten konkret falsch beraten worden zu sein und dem entsprechend mit seinem - in der mündlichen Verhandlung zurückgewiesenen - Beweisantrag (u. a.) lediglich eine Aufklärung dahingehend erstrebt, wie der Beklagte Anspruchsteller üblicherweise berät.
Vgl. zur Frage der Säumigkeit des Sozialhilfeträgers bei einer falschen Rechtsauskunft an den Hilfesuchenden: OVG NRW, Urteil vom 20.6.2001 (12 A 3386/98), FEVS 53,84 = NJW 2002, 1665, zitiert nach juris
Sein weiterer Vorwurf, der Beklagte habe die Erfüllung bzw. bereits die Geltendmachung entsprechender Ansprüche von der Feststellung des Behinderungsgrades abhängig gemacht, entbehrt einer objektiven Grundlage und wird im Übrigen durch den Umstand widerlegt, dass der Beklagte – wie oben in anderem Zusammenhang bereits behandelt – vom Kläger die Vorlage ärztlicher Gutachten gefordert hatte, aus welchen die Art und Schwere der Behinderung ersichtlich sein sollte.
Vor diesem Hintergrund könnte sich der Kläger allein schon mangels eines feststellbaren Fehlverhaltens des Beklagten nicht auf den von ihm in diesem Zusammenhang angeführten sozialrechtlichen Herstellungsanspruch stützen. Dieser in der Sozialgerichtsbarkeit als Institut der richterlichen Rechtsfortbildung entwickelte Anspruch will bewirken, dass ein Berechtigter aus einem behördlichen Fehlverhalten keinen Nachteil durch Anspruchsverlust erleidet, sondern so gestellt wird, wie er bei pflichtgemäßem Handeln gestellt wäre. Für eine Anwendung des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ist im Sozialhilferecht indes kein Raum, weil der dort geltende Bedarfsdeckungsgrundsatz bereits das leistet, was der Herstellungsanspruch leisten will und Letzterer das materielle Sozialhilferecht nicht erweitern könnte.
Vgl. dazu im Einzelnen erneut das Urteil des OVG des Saarlandes vom 22.9.2000 (3 R 42/99), a.a.O.; ferner z.B.: OVG Nds., Beschluss vom 26.3.1998 (4 O 1603/98), zitiert nach juris
Was die vom Kläger ins Feld geführte Vorschrift des § 15 SGB IX, wonach (vgl. Satz 4) die Erstattungspflicht bezüglich selbst beschaffter Leistungen auch besteht, wenn der Rehabilitationsträger eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen kann oder er eine Leistung zu Unrecht abgelehnt hat anbelangt, sind beide Voraussetzungen vorliegend nicht erfüllt. Soweit der Kläger sich auf die übrigen Regelungen in § 15 SGB IX beruft, übersieht er, dass die Sätze 1 bis 3 dieser Vorschrift u. a. für die Träger der Sozialhilfe nicht gelten (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 5 SGB IX).
Bei dieser Sach- und Rechtslage ist nicht relevant, dass es bei der Aufzählung der einzelnen, vom Kläger geforderten Leistungsgegenstände in den angefochtenen Bescheiden zu kleinen Irrtümern kam bzw. schlicht etwas (Gleichartiges) übersehen wurde.
Schließlich sind die vom Kläger gerügten Verfahrensmängel nicht gegeben. Soweit er die Besetzung des Widerspruchsausschusses bemängelt, geht er von seinem Rechtsstandpunkt aus zwar konsequent, aber angesichts der obigen Darlegungen rechtsirrtümlich davon aus, dass vorliegend der besondere Widerspruchsausschuss bei dem Integrationsamt (§ 119 SGB IX), bestehend aus sieben Mitgliedern, zur Entscheidung über den Widerspruch berufen gewesen sei. Richtigerweise ist ein sozialhilferechtliches Widerspruchsverfahren unter Beteiligung sozial erfahrener Personen (vgl. § 114 Abs. 2 BSHG bzw. neu: § 116 SGB XII) durchgeführt worden. Dabei hat der Beklagte entsprechend § 18 AG-BSHG Saarland zwei sozial erfahrene Personen vor dem Erlass des Widerspruchsbescheides beratend beteiligt. Soweit aufgrund jener Beratung eine Abhilfemöglichkeit bezüglich des Widerspruchs des Klägers gesehen wurde, verkennt dieser mit seinem Klagevorbringen, dass die Abhilfe offenkundig in der teilweisen Weiterleitung seines Antrages an das Sozialamt der Stadt A-Stadt bestand.
Nach alledem kann die Klage keinen Erfolg haben. Auch ist bei diesem Ergebnis für die vom Kläger erstrebte Erstattung von Aufwendungen im Widerspruchsverfahren von vorneherein kein Raum.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 Satz 2 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.