Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis
Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Urteil vom 22.02.2006 – 10 K 61/05
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Die Kläger sind Betreiber einer in A-Stadt ansässigen Einrichtung zur Betreuung von Kindern und Jugendlichen gemäß § 45 SGB VIII (Familiengruppe A.), in welcher Jugendämter Kinder in Obhut geben können. Sie waren dort zunächst bis Ende September 2002 für den früheren Träger des Heimes (Arbeiterwohlfahrt) tätig und übernahmen sodann die Einrichtung mit entsprechender formeller Erlaubnis des Beklagten. Mit ihrer Klage wenden sie sich gegen den Widerruf dieser Erlaubnis durch den Beklagten bzw. erstreben die Feststellung, dass der Widerruf rechtswidrig und ihnen gegenüber rechtsverletzend war, nachdem der Beklagte seinen Widerrufsbescheid mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben hat.
In der von den Klägern übernommenen Einrichtung wohnten neben ihnen selbst und ihren beiden Adoptivsöhnen M2 (geboren am ... 1983) sowie N. stets mehrere Pflegekinder. Ehemals befanden sich darunter auch M. R. (geboren am … 1985) sowie deren vier Geschwister. Nach ihrer Aufnahme im Dezember 1989 verließen sie die Familiengruppe zu unterschiedlichen Zeitpunkten, und zwar zuletzt S. R. (geboren … 1987) im Mai 2003 und deren Schwester M. Ende Juli 2004. Bereits im Mai 2004 brachte der Freund von M. R. bei der Polizei zur Anzeige, dass seine Freundin von M2 A. in ihrer Kindheit über Jahre hinweg sexuell missbraucht worden sei. Dieses Wissen habe er von deren Schwester S.. In daraufhin im November 2004 durchgeführten polizeilichen Vernehmungen stritten die beiden Schwestern den angezeigten Sachverhalt zunächst ab, bekundeten jedoch in Nachvernehmungen, dass es zu sexuellen Übergriffen seitens M2 A. gekommen sei. Zu ihrem vorherigen Verhalten erklärten sie, bisher mit niemandem über die Sache geredet und untereinander Stillschweigen vereinbart zu haben. Ihre gleichfalls polizeilich als Zeugin gehörte Schwester H. R., die einst ebenfalls (bis 5.11.1996) in der Familiengruppe A. untergebracht war, gab an, eine Tat beobachtet und den Kläger zu 2. hierüber informiert zu haben; der Kläger zu 2. habe die Angelegenheit jedoch bagatellisiert und nicht weiter reagiert. Auch seien - so die Zeugin - ihre Schwestern als Kinder häufig von M2 A. geschlagen worden.
Von der Strafanzeige gegen den Adoptivsohn der Kläger setzte das Jugendamt in A-Stadt den Beklagten Anfang Februar 2005 in Kenntnis. Ferner erfuhr der Beklagte in diesem Zusammenhang, dass M2 A. als Jugendlicher wegen (einvernehmlichen) sexuellen Kontakts mit einem 12-jährigen Mädchen sowie wegen Körperverletzung verurteilt worden war. Das Jugendamt in A-Stadt und die über den Sachverhalt benachrichtigten Jugendämter in Kusel, Saarlouis und Saarbrücken, welche zu diesem Zeitpunkt Pflegekinder in der Familiengruppe der Kläger untergebracht hatten, entschlossen sich, die Erziehungshilfemaßnahmen in der Einrichtung mit sofortiger Wirkung zu beenden. Aufgrund dessen wurden die Kinder und Jugendlichen im Rahmen eines koordinierten Vorgehens der Jugendämter und des Beklagten am 15.2.2005 anderweitig untergebracht. Gleichzeitig wurde den Klägern ein Schreiben des Beklagten ausgehändigt, in welchem dieser zunächst zur Übernahme der Trägerschaft der Einrichtung durch einen Verein, dessen Vorstände die Kläger sind, Stellung bezog. Er unterstellte dabei, dass der Verein die Trägerschaft bereits übernommen habe und schlussfolgerte das derzeitige Fehlen der notwendigen Betriebserlaubnis. In diesem Zusammenhang bat er - durch konkret formulierte Fragen - um Aufklärung des Vorgangs um die Anzeige gegen den Adoptivsohn der Kläger wegen sexuellen Missbrauchs. Abschließend wies er darauf hin, dass eine Betriebserlaubnis gemäß § 45 SGB VIII (für den Verein) nicht erteilt werden könne, bis die Vorwürfe und das daraus sich eventuell ergebende Gefährdungsrisiko für in der Einrichtung betreute junge Menschen geklärt sei. Zugleich teilte er mit, dass sein Schreiben in Durchschrift an die aktuell die Einrichtung belegenden Jugendämter gehe.
Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 16.2.2005 wandten sich die Kläger gegen die Interpretation ihrer bisherigen Erklärungen dahingehend, dass der neu gegründete Verein ("Familiengruppe A-Stadt e.V.") die Trägerschaft ihrer Einrichtung bereits übernommen habe. Sie forderten den Beklagten auf, den Jugendämtern mitzuteilen, dass nach wie vor eine Belegung erfolgen könne, in der Einrichtung keine Gefahr für die Kinder bestehe und die bisher untergebrachten Kinder zurückgebracht werden könnten. Andernfalls müsse der verursachte Schaden auf der Grundlage eines Anspruchs wegen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb geltend gemacht werden. Rein vorsorglich werde darauf hingewiesen, dass eine Gefährdung der Kinder zu keinem Zeitpunkt bestanden habe. Ihr Sohn M2 sei mittlerweile 22 Jahre alt und nie in der Einrichtung tätig gewesen. Über den Stand des Ermittlungsverfahrens gegen ihren Sohn seien sie nicht im Einzelnen informiert. Soweit bisher Verfahren anhängig gewesen seien, hätten diese mit der Einrichtung selbst nichts zu tun gehabt. Um jegliche weitere Gefährdung auszuschließen, hätten sie ihren Sohn zwischenzeitlich dazu veranlasst, sich eine eigene Wohnung zu nehmen; er sei am 15.2.2005 umgezogen. Sie würden überdies hiermit zusichern, dass ihr Sohn M2 kein Zutrittsrecht zu den von ihnen betreuten Häusern habe, solange dort Kinder untergebracht seien und die erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe nicht endgültig geklärt seien. Sie hätten ihrem Sohn insoweit Hausverbot erteilt. Ausdrücklich sei indes darauf hinzuweisen, dass sie ihren Sohn mit Blick auf den ihm gemachten Tatvorwurf für unschuldig hielten.
Mit Schreiben vom 23.2.2005 räumte der Beklagte gegenüber den Klägern ein, dass seine Feststellung, der Träger der Einrichtung verfüge zurzeit über keine Betriebserlaubnis für den Betrieb der Familiengruppe, unzutreffend sei. Eine entsprechende Mitteilung an die Jugendämter sei erfolgt. Schadensersatzansprüche kämen schon deshalb nicht in Betracht, da bereits tatbestandsmäßig kein Eingriff des Beklagten in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb vorliege. Es treffe nicht zu, dass die Jugendämter aufgrund seiner Feststellung, es fehle an einer Betriebserlaubnis, die Kinder und Jugendlichen aus der Einrichtung herausgenommen hätten. Vielmehr hätten die Jugendämter aufgrund eigener Entscheidung veranlasst, dass die Kinder und Jugendlichen nicht weiter in der Einrichtung betreut würden. Auslöser seien Informationen über das strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen den Sohn der Kläger gewesen. Aufgrund der nunmehr vorliegenden Informationen bestünden indes erhebliche Zweifel an der Eignung der die Einrichtung leitenden Kräfte, was im Einzelnen dargelegt wird. Es sei daher beabsichtigt die bestehende Betriebserlaubnis gemäß § 45 Abs. 2 SGB VIII, ersatzweise gemäß § 45 SGB X aufzuheben. Es bestehe bis 11.3.2005 Gelegenheit, sich hierzu mündlich oder schriftlich zu äußern; auch bestehe die Möglichkeit einer persönlichen Vorsprache.
In der Folge kam es am 2.3.2005 zu einer Anhörung des Klägers zu 2. im Beisein dessen Anwalts. In einem Vermerk des Beklagten vom 9.3.2005 ist hierüber im Wesentlichen festgehalten, dass mit Blick auf das Ergebnis der Anhörung Ermittlungen bezüglich der Glaubwürdigkeit der beiden Zeuginnen M. und S. R. angestellt worden seien, ohne dass sich insoweit Zweifel ergeben hätten. Ein zweites wesentliches Ergebnis der Anhörung sei gewesen, dass der Adoptivsohn M2 der Kläger offenbar seine gesamte Kindheit und Jugend hindurch wegen starker Aggressivität auffällig gewesen sei. Der Kläger zu 2. habe wörtlich gesagt: "M2 war immer eine Granate". Es habe allerdings immer nur Gewalt gegen Sachen gegeben. Der Kläger zu 2. habe angedeutet, dass die Klägerin zu 1. und er zahlreiche Versuche unternommen hätten, dieses Problem in den Griff zu bekommen. Aus den Akten der beiden früheren Strafverfahren hätten sich ebenfalls entsprechende Hinweise ergeben. Im Verfahren wegen gefährlicher Körperverletzung (20 Js 2393/03) werde der Kläger zu 2. mit der Äußerung zitiert, sein Sohn habe immer schon Aggressionsschübe gehabt. Ferner sei den Akten zu entnehmen, dass eine Zeugin vom Ausmaß der vom Sohn der Kläger gezeigten Gewalttätigkeit erschrocken gewesen sei. In den Akten zum Verfahren wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes (20 Js 968/02) befinde sich ein psychiatrisches Gutachten betreffend M2 A., das einerseits Aggressivität und Regelverletzungen feststelle und aus dem sich andererseits ergebe, dass alle bisherigen Behandlungsversuche (das Gutachten sei kurz vor der Volljährigkeit erstellt worden) ohne Ergebnis geblieben seien. Dieses Aggressionsproblem des Sohnes der Kläger sei bislang nicht bekannt gewesen.
Mit Bescheid vom 18.3.2005 verfügte der Beklagte, dass die den Klägern erteilte Betriebserlaubnis für die "Familiengruppe A." nach § 45 SGB VIII aufgehoben werde. Zur Begründung führte er im Wesentlichen folgendes aus: Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 4 SGB VIII sei die Erlaubnis zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn das Wohl der Kinder oder der Jugendlichen in der Einrichtung gefährdet und der Träger der Einrichtung nicht in der Lage sei, die Gefährdung abzuwenden. Diese Voraussetzungen lägen nach dem derzeitigen Kenntnisstand, basierend auf dem laufenden staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren und unter Berücksichtigung der am 2.3.2005 durchgeführten Anhörung vor. Ohne Zweifel stehe danach fest, dass mit der Person des Sohnes der Kläger während des gesamten Zeitraums, in dem die Einrichtung betrieben worden sei, ein erhebliches Aggressivitätsproblem verbunden gewesen sei. Dies habe der Kläger zu 2. selbst eingeräumt und ergebe sich im Übrigen auch aus den herangezogenen Akten der früheren Strafverfahren gegen den Sohn der Kläger. Über Vorfälle von sexueller oder nicht-sexueller Gewalt bzw. betreffend eine durch die Aggressivität ihres Sohnes bestehende latente Gefahr hätten die Kläger weder gegenüber den Angehörigen der Betroffenen noch den Behörden berichtet. Deshalb überrasche es nicht, dass die Kläger auch über das aktuelle Ermittlungsverfahren, das ganz zentrale Belange des Schutzes von Kindern und Jugendlichen in der Einrichtung betreffe, den zuständigen Behörden keine Mitteilung gemacht hätten, wozu sie aufgrund der Heimrichtlinien, die ausdrücklich Bestandteil der Betriebserlaubnis seien, indes verpflichtet gewesen wären.
Mit der Entscheidung über den Fortbestand der Betriebserlaubnis könne nicht abgewartet werden, bis das Ermittlungs- bzw. Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen sei. Mit Blick auf das Wohl der Kinder und Jugendlichen könne nämlich nicht hingenommen werden, dass ein Schwebezustand bestehe, in dem die Einrichtung weiter betrieben werde, weil zunächst nur vermutet, aber noch nicht mit abschließender Gewissheit bewiesen werden könne, dass Gefährdungen bestehen. Es genüge daher der durch Tatsachen begründete Zweifel an der Eignung der Einrichtung. Damit müsse auch in Kauf genommen werden, dass Einschätzungen, die heute getroffen würden, durch Ergebnisse eines noch laufenden Verfahrens zu einem späteren Zeitpunkt korrigiert werden müssten. Durch die Erteilung eines Hausverbots für M2 A. sei zwar die unmittelbare Gefährdung durch ihn beseitigt. Entscheidend für die Gewährung des Kindeswohles sei aber auch die Eignung der in der Einrichtung tätigen Kräfte. Da das Geschehen in der Einrichtung in der Vergangenheit ganz wesentlich von den Klägern bestimmt worden sei, komme es insoweit in erster Linie auf deren fachliche und persönliche Eignung an, welche nach derzeitigem Kenntnisstand nicht in ausreichendem Maße gegeben sei. Sie böten nämlich keine Gewähr dafür, dass wesentliche Informationen zur Beurteilung der Frage, ob Kindeswohlgefährdungen vorlägen, an den Beklagten, das jeweils zuständige Jugendamt und die Eltern übermittelt würden. Damit sei die persönliche Eignung der Kläger nicht gegeben. Dass die fachliche Eignung ebenfalls nicht ausreiche, ergebe sich aus der Tatsache, dass extrem häufige und lang anhaltende sexuelle Gewalt gegen anvertraute Kinder nicht bemerkt bzw. bagatellisiert worden sei. Außerdem spreche für nicht ausreichende fachliche Eignung, dass die Kläger nicht in der Lage gewesen seien, andere Formen der Gewalt gegen anvertraute Kinder auszuschließen. Aufgrund dieser mangelnden Eignung der Kläger bestehe eine Gefährdung für Minderjährige, die in der Einrichtung lebten. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die Kläger auch in Zukunft Gefährdungsumstände nicht wahrnehmen, bagatellisieren oder verschweigen würden und somit eine weitere Gefährdung gegeben sei. Die im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu stellende Frage, ob Maßnahmen denkbar seien, die die Situation so verändern könnten, dass ein weiterer Betrieb der Einrichtung verantwortet werden könne, müsse verneint werden.
Anfang April 2005 stellte die Staatsanwaltschaft Saarbrücken das gegen M2 A. geführte Ermittlungsverfahren wegen schweren sexuellen Missbrauchs (20 Js 1445/04) ein. In der Begründung hierzu heißt es, dass die Geschädigten erst in ihrer Nachvernehmung sexuelle Übergriffe geschildert und dies bei der nachfolgenden richterlichen Vernehmung bestätigt hätten. Als Tatzeitraum seien hierbei die Jahre 1992 bis 1999 genannt worden. Lege man diesen Zeitraum zu Grunde, so wäre der Beschuldigte bei der ersten Tat gerade neun Jahre alt gewesen. Alle möglichen Taten bis zum 13.1.1997 (= Vollendung des 14. Lebensjahres des Beschuldigten) seien daher bereits wegen damaliger Strafunmündigkeit des Beschuldigten einzustellen. Auch bezüglich der Tatvorwürfe, welche zeitlich nach diesem Zeitpunkt lägen, müsse das Verfahren eingestellt werden, da der Tatnachweis nicht mit der für eine Anklageerhebung erforderlichen Sicherheit zu führen sei.
Gegen den Bescheid des Beklagten vom 18.3.2005 legten die Kläger innerhalb eines Monats Widerspruch ein und begründeten diesen im Wesentlichen damit, dass das Strafverfahren gegen ihren Sohn M2 mittlerweile eingestellt worden sei, sie zu keiner Zeit eine Veranlassung gesehen hätten, den Beklagten zu informieren, zumal das Jugendamt in A-Stadt in den früheren Strafverfahren jeweils im Rahmen der Gerichtshilfe eingeschaltet worden sei, diesem auch die bei ihrem Sohn gegebene Neigung zu Gewalt gegen Sachen bekannt gewesen sei und sie von dem aktuellen Ermittlungsverfahren wegen angeblicher Vergewaltigung zweier in der Einrichtung untergebrachter Kinder praktisch nichts erfahren hätten bis auf die Mitteilung des zuständigen Polizeibeamten, dass nach entsprechender Befragung der Geschädigten diese den Sachverhalt abgestritten hätten. Im Übrigen seien die Anschuldigungen gegenüber ihrem Sohn falsch, wofür auch spreche, dass weder den vom Beklagten befragten fachkundigen ehemaligen Mitarbeitern der Einrichtung noch den Fachkräften, bei welchen M2 wegen seiner Gewalttätigkeit in psychotherapeutischer Behandlung gestanden habe, etwas von dem angeblichen abnormen Sexualverhalten ihres Sohnes aufgefallen sei. Jedenfalls sei, nachdem sie ihrem Sohn ein Hausverbot erteilt hätten, ein Widerruf der Betriebserlaubnis nicht erforderlich gewesen. Noch vor Erlass des diesbezüglichen Bescheides seien indes in Zusammenarbeit mit den Jugendämtern vollendete Tatsachen geschaffen worden.
Der Beklagte sah sich nicht in der Lage, dem Widerspruch abzuhelfen. In seinem Schreiben an die Widerspruchsbehörde (Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport) führte er zur Begründung u. a. aus, dass die Einstellung des Ermittlungsverfahrens wegen eines nicht hinreichenden Tatverdachts nicht gleichbedeutend sei mit der Feststellung, die erhobenen Beschuldigungen seien falsch. Abgesehen davon sei gegen die Einstellungsentscheidung der Staatsanwaltschaft eine Beschwerde eingelegt worden. Die Kernproblematik bestehe darin, dass in der Familiengruppe der Kläger die private Situation der Familie untrennbar mit den Gegebenheiten des Heimes verbunden (gewesen) sei. Dabei hätten die Kläger das Problem der offenbar schlecht steuerbaren Aggressivität des Adoptivsohnes als innerfamiliäre Angelegenheit behandelt, statt es der Heimaufsicht gegenüber offen zulegen und zu erörtern, ob und wie unter dieser Voraussetzung die Betreuung und Erziehung anderer Kinder möglich sein könnte. Wenn die Betreiber einer Einrichtung indessen nicht gewährleisten würden, dass private Probleme, die in der gegebenen Situation erhebliche Auswirkungen auf die professionelle Arbeit hätten oder haben könnten, offen gelegt würden, sei die Eignung zum Betreiben einer Heimeinrichtung nicht gegeben.
In etwa gleichzeitig mit der Einlegung ihres Widerspruchs suchten die Kläger beim Verwaltungsgericht des Saarlandes um einstweiligen Rechtsschutz nach. Das Gericht ordnete mit Beschluss vom 1.6.2005 (3 F 11/05) die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Kläger an mit der Maßgabe, dass diese das ihrem Sohn M2 A. gegenüber ausgesprochene Hausverbot bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens aufrechterhalten und - falls erforderlich - faktisch durchsetzen. In der Begründung seiner Entscheidung äußerte das Gericht (zumindest) ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides, weil eine gegenwärtige Gefährdung von Kindern oder Jugendlichen in der Einrichtung - unterstellt, solche wären derzeit dort untergebracht - nicht erkennbar sei. Mit Rücksicht darauf, dass das strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen den Sohn der Kläger ergebnislos verlaufen und auch die Beschwerde gegen die Einstellung des Verfahrens mittlerweile zurückgenommen worden sei, könne nicht angenommen werden, die gegen den Sohn der Kläger erhobenen Vorwürfe entsprächen der Wahrheit. Im Übrigen - so sinngemäß - sei es nicht gerechtfertigt, aus dem vom Beklagten beanstandeten früheren oder aktuellen persönlichen Verhalten der Kläger betreffend deren Sohn M2 zu schlussfolgern, dass in der Einrichtung aufgenommene Kinder und Jugendliche gefährdet sein könnten. Vielmehr hätten die Kläger durch das gegenüber ihrem Sohn erteilte Hausverbot deutlich gezeigt, dass sie im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 4 SGB VIII willens und im Stande seien, sehr einschneidende Maßnahmen zu ergreifen, um eventuell von Ihrem Sohn ausgehende Gefahren für das Wohl ihrer Heimbewohner zu vermeiden.
Den Widerspruch der Kläger wies das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport mit Bescheid vom 9.6.2005 zurück. In der Begründung seiner Entscheidung schloss sich das Ministerium im Wesentlichen dem Standpunkt des Beklagten an und legte im Einzelnen dar, weshalb seines Erachtens die Argumentation der Kläger letztlich nicht überzeugen könne. Insbesondere wies es darauf hin, dass das dem Sohn der Kläger erteilte Hausverbot keine Gewähr dafür biete, dass sich dieser tatsächlich von der Familiengruppe fernhalte. Aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur und seines offensichtlich hohen Gewaltpotenzials stelle M2 A., selbst wenn er außerhalb der Einrichtung untergebracht würde, eine fortdauernde Gefährdung des Wohls der Kinder und/oder Jugendlichen in der Familiengruppe dar. Deshalb habe der Gefährdungslage auch durch Auflagen nicht ausreichend wirksam begegnet werden können.
Die vom Beklagten gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts eingelegte Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes mit Beschluss vom 13.7.2005 (3 W 11/05) zurück. In der Begründung zu der Entscheidung heißt es u. a., dass angesichts des hohen Wertes der Unschuldsvermutung und der - jedenfalls im Rahmen eines summarischen Verfahrens - mangelnden Aufklärbarkeit des Sachverhalts mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen sei, dass eine hinreichend gesicherte Tatsachengrundlage für die Annahme von Missbrauchsfällen durch den Sohn der Kläger in den Jahren von 1992 bis 1999 nicht gegeben sei. Damit entfalle auch der diesbezügliche Vorwurf an die Kläger, sie hätten einen konkreten Missbrauchsvorgang nicht bemerkt bzw. trotz Bekanntseins bagatellisiert. Dies gelte auch für die vom Beklagten behauptete Verletzung der Anzeigepflichten durch die Kläger im Zusammenhang mit der Einleitung des aktuellen Ermittlungsverfahrens. Entscheidend sei insoweit, dass eine möglicherweise damals vorhandene, spezielle innere Konfliktlage der Kläger, die dazu geführt haben möge, Informationen nicht in der vom Beklagten gewünschten Weise weiterzugeben, jedenfalls durch eigenes unverzügliches Zutun der Kläger, nämlich das gegenüber ihrem Sohn ausgesprochene Hausverbot, ausgeräumt worden sei. Die von dem Beklagten insoweit geäußerte Befürchtung, aufgrund der Persönlichkeitsstruktur und des Gewaltpotenzials des Sohnes der Klägers sei dessen Fernhalten von der Familiengruppe allein aufgrund des Hausverbots nicht gewährleistet, sei durch nichts untermauert. Es bestünden mithin keine hinreichend sicheren Anhaltspunkte dafür, dass beide Voraussetzungen der Aufhebung einer Betriebserlaubnis gemäß § 45 Abs. 2 Satz 4 SGB VIII, und zwar die aktuelle Gefährdung des Kindeswohls sowie mangelnde Bereitschaft oder Fähigkeit der Betreiber zur Abwehr der Gefährdung - derzeit gegeben seien.
Bereits am 29.6.2005 bzw. vor der Beschlussfassung durch das Oberverwaltungsgericht haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung nehmen sie Bezug auf ihren gesamten Sachvortrag aus dem Verwaltungsverfahren und machen sich darüber hinaus die Begründung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 1.6.2005 (3 F 11/05) sowie des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes in dessen Beschluss vom 13.7.2005 (3 W 11/05) zu eigen. Ergänzend führen sie aus, dass der Beklagte entgegen seinen Bekundungen auch nicht vergleichsbereit sei. Die Kreisjugendämter, die darüber informiert seien, dass nach wie vor die Betriebserlaubnis bestehe, würden keine Belegungen des Heimes vornehmen, solange der Rechtsstreit anhängig sei.
Mit Bescheid vom 3.2.2006 hat der Beklagte den angegriffenen Bescheid gemäß § 46 SGB X mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass unter Würdigung der vom Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht des Saarlandes im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vorgenommenen Wertung der Sachlage, wonach aktuell eine Gefährdung des Wohls der Minderjährigen in der Familiengruppe A. nicht mehr bestehe und nach jetzigem Kenntnisstand für die Zukunft auch nicht zu erwarten sei, mit Blick auf die Erhaltung der beruflichen und wirtschaftlichen Existenz der Kläger das Ermessen nunmehr dahingehend ausgeübt werden könne, an dem Entzug der Betriebserlaubnis nicht mehr festzuhalten.
Die Kläger beantragen,
festzustellen, dass der Bescheid des Beklagten vom 18.3.2005 (Az.: E III/He 31) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9.6.2005 (Az.: E 4/8505/05), mit welcher die Betriebserlaubnis für die "Familiengruppe A." widerrufen wurde, rechtswidrig gewesen ist.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist er auf seinen Schriftsatz vom 27.6.2005 im Beschwerde-verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht des Saarlandes (3 W 11/05).
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten einschließlich derjenigen der Verfahren 3 F 11/05 und 3 W 11/05, der vom Beklagten in Kopie vorgelegten Verfahrensakte 20 Js 1445/04 der Staatsanwaltschaft Saarbrücken sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten und der Widerspruchsbehörde (Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport), welcher Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.
Entscheidungsgründe
Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist zulässig (I.), aber unbegründet (II.).
I.
Die von den Klägern zur Entscheidung gestellte Fortsetzungsfeststellungsklage ist gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig.
Der ursprünglich erhobenen Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) fehlte zuletzt das Rechtsschutzinteresse, nachdem der Beklagte den angegriffenen Bescheid nachträglich aufgehoben hatte. Deshalb konnten die Kläger zur Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO übergehen und ihren Klageantrag ohne weiteres entsprechend umstellen (§§ 173 Satz 1 VwGO, 264 Nr. 2 ZPO). Nichts anderes folgt aus dem Umstand, dass der streitbefangene Bescheid lediglich mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben worden ist. In der Regel genügt die Aufhebung ex nunc, es sei denn, der Bescheid entfaltet für den Zeitraum bis zur Aufhebung fortdauernde Rechtswirkungen.
Vgl. dazu Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner (Gerhardt), VwGO, Kommentar, Loseblatt (Stand des Gesamtwerks: Oktober 2005), § 113 Rdnrn. 81 und 89
Dies ist vorliegend nicht der Fall. Vielmehr erschöpfte sich die rechtliche Wirkung des vom Beklagten verfügten Widerrufs der Betriebserlaubnis - ungeachtet der gerichtlich angeordneten aufschiebenden Wirkung - in der Beseitigung der Erlaubnis für die Zukunft und der damit grundsätzlich verbundenen Folge, dass der Betrieb einer Betreuungseinrichtung im Sinne des § 45 SGB VIII ohne Erlaubnis ordnungswidrig ist (§ 104 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII) und unter Umständen sogar eine Straftat (§ 105 Nr. 1 SGB VIII) darstellen kann.
Zwar ist in diesem Zusammenhang nicht zu verkennen, dass die Kläger trotz der gerichtlichen Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs weiterhin faktische Nachteile erlitten haben und erleiden, weil die beteiligten Kreisjugendämter nach Herausnahme der von ihnen betreuten Kinder und Jugendlichen aus dem Heim der Kläger dieses bis heute nicht wieder belegt haben. Diese Folgen beruhen bei rechtlicher Betrachtung indes nicht auf dem vom Beklagten verfügten Widerruf der Betriebserlaubnis für die Einrichtung, denn dieser begründete für die beteiligten Jugendämter keine (unmittelbare) Befugnis, die Kinder oder Jugendlichen aus der Einrichtung herauszunehmen oder eine Wiederbelegung zu verweigern. Vielmehr konnten die Jugendämter lediglich auf der Rechtsgrundlage des § 43 SGB VIII a.F. handeln. Danach ist, wenn Tatsachen bekannt werden, welche die Annahme einer Gefährdung des Kindeswohls im Sinne des § 1666 BGB rechtfertigen, das Jugendamt bei Gefahr im Verzuge - mit Einwilligung des oder der Personensorgeberechtigten - befugt, das Kind oder den Jugendlichen aus einer Einrichtung zu entfernen.
Vgl. Schellhorn (Mann), SGB VIII/KJHG, Kinder- und Jugendhilfe, Kommentar, 2. Aufl. 2000, § 45 Rdnr. 20
Ist der angegriffene Bescheid somit als restlos erledigt zu betrachten, können die Kläger zur Fortsetzungsfeststellungsklage übergehen. Auch haben sie das erforderliche berechtigte Interesse an der von ihnen begehrten Feststellung, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist und sie in ihren Rechten verletzt hat. Hierfür genügt jedes nach vernünftigen Erwägungen nach Lage des Falles anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art. Die insoweit anerkennungsfähigen Rechtsschutzerwägungen werden typisierend gefasst als Rehabilitierungs-, Wiederholungsvorbeugungs- und Schadensersatzinteresse.
Vgl. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner (Gerhardt), a.a.O., Rdnrn. 91 ff.
Vorliegend kann dahinstehen, ob den Klägern ein entsprechendes Fortsetzungsfeststellungsinteresse mit Blick auf den von ihnen beabsichtigten Schadensersatzprozess zuzubilligen ist, da jedenfalls ein anerkennungswürdiges Rehabilitationsinteresse besteht. Generell kommt dies (u. a.) bei Verwaltungsakten mit diskriminierender Wirkung in Betracht, das heißt im Falle einer Ehrverletzung durch persönlichen Vorwurf oder Bemakelung, die sich auch aus den Gründen des Bescheides oder den Umständen seines Erlasses ergeben können. Dabei darf der Verwaltungsakt zwar nicht lediglich an negative Eigenschaften oder ein ordnungswidriges Verhalten des jeweiligen Klägers anknüpfen. Ein Feststellungsinteresse besteht aber auch dann, wenn ungünstige Nachwirkungen im beruflichen oder gesellschaftlichen Leben entgegengewirkt werden soll, die zwar nicht konkret fassbar sind, aber nach allgemeiner Einschätzung auch nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden können. So liegt der Fall hier, denn es ist offensichtlich, dass das Heim der Kläger seit dem Tätigwerden des Beklagten in der vorliegenden Angelegenheit weder von den ursprünglich betroffenen Jugendämtern noch von anderen zuständigen Ämtern weiter belegt worden ist, weil - nicht zuletzt durch die Berichterstattung in den Medien - der (vormalige) Ruf der Kläger als zuverlässige Betreiber einer Einrichtung im Sinne des § 45 SGB VIII nachhaltig beschädigt ist.
II.
Die somit zulässige Fortsetzungsfeststellungsklage ist indes unbegründet.
Rechtsgrundlage für den erledigten Widerrufsbescheid des Beklagten war § 45 Abs. 2 Satz 4 SGB VIII. Danach ist - rechtlich zwingend - die Erlaubnis für eine Einrichtung zur Betreuung von Kindern oder Jugendlichen im Sinne des § 45 Abs. 1 SGB VIII zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn das Wohl der Kinder oder der Jugendlichen in der Einrichtung gefährdet und der Träger der Einrichtung nicht bereit oder in der Lage ist, die Gefährdung abzuwenden. Der Widerruf der Betriebserlaubnis ist somit an zwei Voraussetzungen geknüpft, die kumulativ erfüllt sein müssen. Darüber hinaus sieht § 45 Abs. 2 Satz 5 SGB VIII vor, dass zur Sicherung des Wohles der Kinder und der Jugendlichen auch nachträgliche Auflagen erteilt werden können. Mit anderen Worten stellt sich der Widerruf der Betriebserlaubnis – gleichsam als ultima ratio – nur dann als verhältnismäßig dar, wenn eine nachträgliche Auflage keine wirksame Abhilfe verspricht.
Vgl. Schellhorn (Mann), a.a.O., § 45 Rdnr. 17
Eine Gefährdung des Wohls der Kinder oder der Jugendlichen liegt begrifflich vor, wenn aufgrund von Tatsachen eine gegenwärtige oder nahe bevorstehende, nicht unerhebliche Gefahr für das körperliche, geistige oder seelische Wohl der Minderjährigen festgestellt wird.
Vgl. Schellhorn (Mann), a.a.O., § 45 Rdnr. 18
Was nun die (potentiell) vom Sohn M2 der Kläger ausgegangene Gefährdung von Kindern und Jugendlichen in der Familiengruppe A. anbelangt, haben sowohl das Verwaltungsgericht als auch das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hinreichend dargelegt, dass die Kläger jedenfalls bereit und in der Lage waren, eine eventuelle diesbezügliche Gefährdung wirksam und nachhaltig zu beseitigen, so dass es jedenfalls an der zweiten gesetzlichen Voraussetzung für den Widerruf einer Betriebserlaubnis gefehlt hat. Dabei hat insbesondere das Oberverwaltungsgericht etwaige Zweifel dahingehend, ob die Kläger das an ihren Sohn erteilte Hausverbot auch (dauerhaft) würden durchsetzen können, für unbegründet erachtet.
Folglich liegt es nahe, dass der seitens des Beklagten im Hinblick auf den Sohn der Kläger gesehenen konkreten Gefährdung des Kindeswohls in der Familiengruppe A. durch eine nachträgliche Auflage gemäß § 45 Abs. 2 Satz 5 SGB VIII - in Anlehnung an die im Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 1.6.2005 formulierte Maßgabe - wirksam hätte begegnet werden können.
Insgesamt gesehen gelangt die Kammer angesichts der umfassenden und überzeugenden rechtlichen Würdigungen des betreffenden Sachverhalts im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (auch) nach Durchführung der mündlichen Verhandlung zu dem Ergebnis, dass weder hinsichtlich der Person des M2 A. eine fortbestehende gegenwärtige Gefährdung des Wohls von Kindern und Jugendlichen in der Einrichtung der Kläger angenommen noch ohne weiteres auf ein im Zusammenhang mit den jüngst angezeigten Vorgängen stehendes früheres oder aktuelles Fehlverhalten der Kläger geschlossen werden konnte. Um über Letzteres abschließend entscheiden zu können, wäre eine weitere Aufklärung des Sachverhalts erforderlich. Dies ist indes entbehrlich, da die Kammer den verfügten Widerruf der Betriebserlaubnis jedenfalls deshalb für rechtmäßig hält, weil den Klägern - entsprechend den weiteren Darlegungen im angegriffenen Bescheid - die persönliche Zuverlässigkeit zum Betreiben einer Einrichtung gemäß § 45 SGB VIII fehlt oder zumindest gefehlt hat. Dies rechtfertigt die Entscheidung des Beklagten hinreichend, denn ebenso wie für die Erteilung einer entsprechenden Betriebserlaubnis (vgl. § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII) mit dem Begriff "geeignete Kräfte" sowohl die fachlichen Fähigkeiten des Personals als auch charakterliche Voraussetzungen im Sinne einer persönlichen Zuverlässigkeit gefordert werden, kann umgekehrt die nachträgliche Feststellung, dass diese Bedingungen nicht (mehr) erfüllt sind, einen Widerruf der Betriebserlaubnis rechtfertigen.
Vgl. Schellhorn (Mann), a.a.O., § 45 Rdnr. 14 und 17; ferner das Urteil des OVG NRW vom 21.2.1989 (8 A 306/87), FEVS 39, 161, zitiert nach juris
So liegt der Fall hier, denn die Kläger bieten bzw. boten aufgrund des von ihnen in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens keine Gewähr dafür, dass sie gemäß den rechtlichen Vorgaben wesentliche Informationen zur Beurteilung der Frage, ob Kindeswohlgefährdungen vorliegen, an den Beklagten übermitteln. Maßgeblich sind dabei folgende Überlegungen:
Die Kläger haben ihr Heim in der von ihnen gewählten speziellen Konzeption betrieben, ohne den Beklagten jemals darüber zu informieren, dass ihr in der Einrichtung mit den dort untergebrachten Kindern und Jugendlichen in familiärer Gemeinschaft lebender Sohn M2 an einer Sozialverhaltensstörung litt, derentwegen er langfristig therapiert wurde. Durch die fachärztliche Stellungnahme des Akademischen Lehrkrankenhauses der Johannes Gutenberg Universität zu Mainz - Kinder- und Jugendpsychiatrie - vom 29.12.2000 ist belegt, dass für M2 A. im Alter von beinahe 18 Jahren die Diagnose einer hyperkinetischen Störung des Sozialverhaltens gestellt wurde und die bei ihm bereits im Kindesalter feststellbaren Verhaltensauffälligkeiten in Form von impulsiven aggressiven Durchbrüchen verbunden mit dem Nichtbeachten von Regeln und Grenzsetzungen im Adoleszenz- und Erwachsenenalter fortbestanden. Gleichfalls ist dieser Stellungnahme zu entnehmen, dass M2 A. zum damaligen Zeitpunkt bereits seit zehn Jahren medikamentös behandelt worden war und insbesondere die zuletzt verabreichten Wirkstoffe seine Neigung zu aggressiven Durchbrüchen nicht befriedigend gebessert bzw. keine oder unerwünschte Wirkungen gezeigt hatten. Dieses bei den Klägern vorhandene Wissen um die Verhaltensstörungen ihres Sohnes M2 blieb dem Beklagten zunächst bzw. bis zuletzt vorenthalten. Die Kenntnis hiervon wäre für den Beklagten indes bereits zum Zeitpunkt der Übernahme der Einrichtung durch die Kläger ab Oktober 2002 bzw. mit Blick auf die Erteilung der diesbezüglichen förmlichen Genehmigung gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII von erheblichem Interesse gewesen, weil das Heim konzeptionell so betrieben wurde, dass die Kläger mit ihren eigenen und den ihnen anvertrauten Kindern und Jugendlichen in einer Familiengemeinschaft lebten.
Auch der aus Sicht der Kammer mit Blick auf das bei M2 A. offenkundig vorhandene Aggressionspotenzial erhebliche Vorfall vom 8.11.2003, welcher wegen Körperverletzung die Verurteilung zu einer Arbeitsauflage nach dem Jugendgerichtsgesetz mit Urteil des Amtsgerichts in A-Stadt/Saar vom 8.9.2000 (5 Ds 97/04 Hw. - 20 Js 2393/03, StA Saarbrücken) zur Folge hatte, bot den Klägern offenbar keinen Anlass, dem Beklagten Mitteilung hiervon zu geben. Auch sahen sie keinen Grund, diesen (gleichzeitig) darüber zu informieren, wie das besondere Aggressionspotenzial ihres Sohnes im alltäglichen Zusammenleben der Familiengruppe A. beherrscht werde bzw. welche Vorkehrungen insoweit getroffen worden seien. Durch das diesbezügliche Schweigen der Kläger blieb es dem Beklagten daher vorenthalten, nachträglich zu prüfen, ob und inwieweit - und zwar eventuell unter Auflagen - die Einrichtung der Kläger in der gewählten Konzeption hätte weiterbetrieben werden können.
Vor diesem Hintergrund hat der Beklagte im Laufe des Verwaltungsverfahrens die Kernproblematik des Falles zutreffend darin gesehen, dass in der Familiengruppe der Kläger die private Situation der Familie untrennbar mit den Gegebenheiten des Heimes verbunden (gewesen) sei und die Kläger das Problem der offenbar schlecht steuerbaren Aggressivität ihres Adoptivsohnes M2 als innerfamiliäre Angelegenheit behandelt hätten statt es der Heimaufsicht gegenüber offen zulegen und zu erörtern, ob und wie unter dieser Voraussetzung die Betreuung und Erziehung anderer Kinder möglich sein könnte. Auch vermag es die Kammer zu überzeugen, wenn der Beklagte schlussfolgert, die Eignung zum Betreiben einer Heimeinrichtung sei nicht gegeben, wenn die Betreiber nicht gewährleisten könnten, dass private Probleme, die in der gegebenen Situation erhebliche Auswirkungen auf die professionelle Arbeit haben oder haben könnten, offen gelegt würden.
Die von den Klägern gegen diese Bewertung ihres Verhaltens vorgebrachten Argumente vermögen nicht zu überzeugen. Nicht stichhaltig erscheint zunächst die Argumentation, sie hätten die Verurteilung ihres Sohnes wegen Körperverletzung bzw. die näheren Umstände des zu Grunde liegenden Vorfalles nicht an den Beklagten mitteilen müssen, weil die Tat in keinem Zusammenhang mit dem Heimbetrieb gestanden habe. Dagegen spricht nämlich, dass sich (spätestens) anlässlich dieser Tat (auch für Dritte) das enorme Aggressionspotenzial von M2 A. offenbarte und es bereits in der damaligen Situation unrealistisch erscheinen musste, anzunehmen, dieses hätte in Verbindung mit dessen bekanntlich impulsiven Verhalten für das familienähnliche Zusammenleben in der Familiengruppe A. bzw. das Wohl der dort untergebrachten Kinder und Jugendliche keine Rolle spielen können. Vielmehr handelte es sich um ein Geschehen, für welches sich der Beklagte als Aufsichtsbehörde hätte interessieren müssen, wenn er davon erfahren hätte. Dass der Beklagte nicht durch die im Strafverfahren beteiligte Jugendgerichtshilfe des Saar-Pfalz-Kreises informiert wurde, mag daran gelegen haben, dass kein unmittelbarer Zusammenhang mit der Einrichtung der Kläger bestand. Letztlich kommt es hierauf jedoch nicht an, denn jedenfalls durften sich die Kläger nicht darauf verlassen, dass seitens der Jugendgerichtshilfe eine entsprechende Unterrichtung des Beklagten erfolgen werde. Vielmehr durfte sich umgekehrt die Jugendgerichtshilfe darauf verlassen, dass die Kläger entsprechend ihrer rechtlichen Verpflichtung (vgl. die Richtlinien zur Wahrnehmung der Aufgaben zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen durch das Landesjugendamt gemäß §§ 45 bis 48a SGB VIII vom 17.8.2001, Amtsblatt des Saarlandes, S. 1812) den Beklagten informieren würden. Aus Ziffer 1.11.1 der Richtlinien ergibt sich insoweit eindeutig, dass die Träger von Einrichtungen gemäß § 31 des 1. AGKJHG - wie hier gegeben - alle Umstände, die auf eine Gefährdung des Wohles der Minderjährigen durch Gegebenheiten in der Einrichtung schließen lassen, dem Landesjugendamt, das heißt dem Beklagten, unverzüglich zu melden haben. Die Kläger hierauf zu verweisen ist entgegen deren Ansicht kein reiner Formalismus, denn der Beklagte hat ein wohl begründetes Recht darauf, von den unmittelbar Verantwortlichen, welche die Verhältnisse genauer kennen als jedes beteiligte Jugendamt oder die Jugendgerichtshilfe, zu erfahren, was in den unter seiner Aufsicht stehenden Heimen für Kinder und Jugendliche vor sich geht.
Nicht glaubhaft erscheint schließlich der sinngemäße Vortrag der Kläger, sie hätten ihr Verhalten gegenüber dem Beklagten für in Ordnung gehalten. Es konnte ihnen als erfahrenen Erziehern nämlich nicht verborgen bleiben, dass die unveränderte Fortführung ihrer Familiengruppe nach der durch ihren Sohn im November 2003 begangenen Körperverletzung und des bei ihm dabei (deutlich) zu Tage getretenen Aggressionspotenzials äußerst bedenklich erscheinen musste. Ihre weitere Argumentation, dass ihnen von den Jugendämtern ebenfalls sozial auffällige oder verhaltensgestörte Kinder oder Jugendliche anvertraut wurden, kann nicht überzeugen, denn es macht einen großen Unterschied, ob in einer Familiengruppe wie derjenigen der Kläger ein das Zusammenleben betreffendes ernsthaftes Problem von den eigenen oder lediglich dort aufgenommenen Kindern herrührt. Zum einen besteht die Gefahr, dass - menschlich verständlich - in einem Konfliktfall schon aus emotionalen Gründen für das eigene Kind zumindest tendenziell Partei ergriffen wird. Zum anderen ist zu sehen, dass ein im Heim aufgenommenes Kind bei absoluter Unverträglichkeit bzw. unzureichender Beherrschbarkeit von Verhaltensweisen im Notfall auch wieder aus der Gruppe herausgenommen werden kann. Bedenkt man dies, so liegt folgendes auf der Hand: Hätte der Beklagte von dem beim Sohn M2 der Kläger vorhandenen Aggressionspotenzial frühzeitig bzw. spätestens Ende 2003 Kenntnis erlangt und aufgrund dessen die Konzeption der Einrichtung der Kläger infrage gestellt, wäre damit auch die wirtschaftliche Existenz der Kläger gefährdet gewesen. Die Kammer hält es daher eher für nachvollziehbar, dass diese spezielle Konfliktlage die Kläger dazu bewogen haben mag, ihre Informationspflichten gegenüber dem Beklagten (von Anfang an) zu verletzen.
Der die Kläger treffende Vorwurf besteht somit darin, dass sie unter Verletzung ihrer Informationspflichten gegenüber dem Beklagten in einem wesentlichen Punkt die Entscheidung darüber, was dem Wohle der in ihrem Heim untergebrachten Kinder und Jugendlichen entsprach, in die eigene Hand genommen hatten und behalten wollten. Dem Beklagten als Aufsichtsbehörde nahmen sie gleichzeitig die Möglichkeit, über das Wohl der in der Einrichtung untergebrachten Kinder und Jugendlichen selbst ordnungsgemäß zu wachen. Es erscheint daher konsequent, dass der Beklagte das erforderliche Vertrauen in die Kläger als verlässliche Leiter einer Einrichtung gemäß § 45 Abs. 1 SGB VIII verloren hatte.
Im Ergebnis ist daher nach Maßgabe der im Rahmen des Fortsetzungsfeststellungsbegehrens zu treffenden Entscheidung festzustellen, dass der Beklagte die Erlaubnis der Kläger zum Betreiben deren Heimes zu Recht widerrufen hatte. Dem widerspricht nicht, dass der Beklagte unter Annahme einer dauerhaften Änderung der Rahmenbedingungen in der Familiengruppe A. bzw. der endgültigen Beseitigung von innerfamiliär bedingten Gewissenskonflikten der Kläger deren heimrechtliche Zuverlässigkeit neu bewertet hat.
III.
Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gründe
Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist zulässig (I.), aber unbegründet (II.).
I.
Die von den Klägern zur Entscheidung gestellte Fortsetzungsfeststellungsklage ist gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig.
Der ursprünglich erhobenen Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) fehlte zuletzt das Rechtsschutzinteresse, nachdem der Beklagte den angegriffenen Bescheid nachträglich aufgehoben hatte. Deshalb konnten die Kläger zur Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO übergehen und ihren Klageantrag ohne weiteres entsprechend umstellen (§§ 173 Satz 1 VwGO, 264 Nr. 2 ZPO). Nichts anderes folgt aus dem Umstand, dass der streitbefangene Bescheid lediglich mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben worden ist. In der Regel genügt die Aufhebung ex nunc, es sei denn, der Bescheid entfaltet für den Zeitraum bis zur Aufhebung fortdauernde Rechtswirkungen.
Vgl. dazu Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner (Gerhardt), VwGO, Kommentar, Loseblatt (Stand des Gesamtwerks: Oktober 2005), § 113 Rdnrn. 81 und 89
Dies ist vorliegend nicht der Fall. Vielmehr erschöpfte sich die rechtliche Wirkung des vom Beklagten verfügten Widerrufs der Betriebserlaubnis - ungeachtet der gerichtlich angeordneten aufschiebenden Wirkung - in der Beseitigung der Erlaubnis für die Zukunft und der damit grundsätzlich verbundenen Folge, dass der Betrieb einer Betreuungseinrichtung im Sinne des § 45 SGB VIII ohne Erlaubnis ordnungswidrig ist (§ 104 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII) und unter Umständen sogar eine Straftat (§ 105 Nr. 1 SGB VIII) darstellen kann.
Zwar ist in diesem Zusammenhang nicht zu verkennen, dass die Kläger trotz der gerichtlichen Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs weiterhin faktische Nachteile erlitten haben und erleiden, weil die beteiligten Kreisjugendämter nach Herausnahme der von ihnen betreuten Kinder und Jugendlichen aus dem Heim der Kläger dieses bis heute nicht wieder belegt haben. Diese Folgen beruhen bei rechtlicher Betrachtung indes nicht auf dem vom Beklagten verfügten Widerruf der Betriebserlaubnis für die Einrichtung, denn dieser begründete für die beteiligten Jugendämter keine (unmittelbare) Befugnis, die Kinder oder Jugendlichen aus der Einrichtung herauszunehmen oder eine Wiederbelegung zu verweigern. Vielmehr konnten die Jugendämter lediglich auf der Rechtsgrundlage des § 43 SGB VIII a.F. handeln. Danach ist, wenn Tatsachen bekannt werden, welche die Annahme einer Gefährdung des Kindeswohls im Sinne des § 1666 BGB rechtfertigen, das Jugendamt bei Gefahr im Verzuge - mit Einwilligung des oder der Personensorgeberechtigten - befugt, das Kind oder den Jugendlichen aus einer Einrichtung zu entfernen.
Vgl. Schellhorn (Mann), SGB VIII/KJHG, Kinder- und Jugendhilfe, Kommentar, 2. Aufl. 2000, § 45 Rdnr. 20
Ist der angegriffene Bescheid somit als restlos erledigt zu betrachten, können die Kläger zur Fortsetzungsfeststellungsklage übergehen. Auch haben sie das erforderliche berechtigte Interesse an der von ihnen begehrten Feststellung, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist und sie in ihren Rechten verletzt hat. Hierfür genügt jedes nach vernünftigen Erwägungen nach Lage des Falles anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art. Die insoweit anerkennungsfähigen Rechtsschutzerwägungen werden typisierend gefasst als Rehabilitierungs-, Wiederholungsvorbeugungs- und Schadensersatzinteresse.
Vgl. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner (Gerhardt), a.a.O., Rdnrn. 91 ff.
Vorliegend kann dahinstehen, ob den Klägern ein entsprechendes Fortsetzungsfeststellungsinteresse mit Blick auf den von ihnen beabsichtigten Schadensersatzprozess zuzubilligen ist, da jedenfalls ein anerkennungswürdiges Rehabilitationsinteresse besteht. Generell kommt dies (u. a.) bei Verwaltungsakten mit diskriminierender Wirkung in Betracht, das heißt im Falle einer Ehrverletzung durch persönlichen Vorwurf oder Bemakelung, die sich auch aus den Gründen des Bescheides oder den Umständen seines Erlasses ergeben können. Dabei darf der Verwaltungsakt zwar nicht lediglich an negative Eigenschaften oder ein ordnungswidriges Verhalten des jeweiligen Klägers anknüpfen. Ein Feststellungsinteresse besteht aber auch dann, wenn ungünstige Nachwirkungen im beruflichen oder gesellschaftlichen Leben entgegengewirkt werden soll, die zwar nicht konkret fassbar sind, aber nach allgemeiner Einschätzung auch nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden können. So liegt der Fall hier, denn es ist offensichtlich, dass das Heim der Kläger seit dem Tätigwerden des Beklagten in der vorliegenden Angelegenheit weder von den ursprünglich betroffenen Jugendämtern noch von anderen zuständigen Ämtern weiter belegt worden ist, weil - nicht zuletzt durch die Berichterstattung in den Medien - der (vormalige) Ruf der Kläger als zuverlässige Betreiber einer Einrichtung im Sinne des § 45 SGB VIII nachhaltig beschädigt ist.
II.
Die somit zulässige Fortsetzungsfeststellungsklage ist indes unbegründet.
Rechtsgrundlage für den erledigten Widerrufsbescheid des Beklagten war § 45 Abs. 2 Satz 4 SGB VIII. Danach ist - rechtlich zwingend - die Erlaubnis für eine Einrichtung zur Betreuung von Kindern oder Jugendlichen im Sinne des § 45 Abs. 1 SGB VIII zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn das Wohl der Kinder oder der Jugendlichen in der Einrichtung gefährdet und der Träger der Einrichtung nicht bereit oder in der Lage ist, die Gefährdung abzuwenden. Der Widerruf der Betriebserlaubnis ist somit an zwei Voraussetzungen geknüpft, die kumulativ erfüllt sein müssen. Darüber hinaus sieht § 45 Abs. 2 Satz 5 SGB VIII vor, dass zur Sicherung des Wohles der Kinder und der Jugendlichen auch nachträgliche Auflagen erteilt werden können. Mit anderen Worten stellt sich der Widerruf der Betriebserlaubnis – gleichsam als ultima ratio – nur dann als verhältnismäßig dar, wenn eine nachträgliche Auflage keine wirksame Abhilfe verspricht.
Vgl. Schellhorn (Mann), a.a.O., § 45 Rdnr. 17
Eine Gefährdung des Wohls der Kinder oder der Jugendlichen liegt begrifflich vor, wenn aufgrund von Tatsachen eine gegenwärtige oder nahe bevorstehende, nicht unerhebliche Gefahr für das körperliche, geistige oder seelische Wohl der Minderjährigen festgestellt wird.
Vgl. Schellhorn (Mann), a.a.O., § 45 Rdnr. 18
Was nun die (potentiell) vom Sohn M2 der Kläger ausgegangene Gefährdung von Kindern und Jugendlichen in der Familiengruppe A. anbelangt, haben sowohl das Verwaltungsgericht als auch das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hinreichend dargelegt, dass die Kläger jedenfalls bereit und in der Lage waren, eine eventuelle diesbezügliche Gefährdung wirksam und nachhaltig zu beseitigen, so dass es jedenfalls an der zweiten gesetzlichen Voraussetzung für den Widerruf einer Betriebserlaubnis gefehlt hat. Dabei hat insbesondere das Oberverwaltungsgericht etwaige Zweifel dahingehend, ob die Kläger das an ihren Sohn erteilte Hausverbot auch (dauerhaft) würden durchsetzen können, für unbegründet erachtet.
Folglich liegt es nahe, dass der seitens des Beklagten im Hinblick auf den Sohn der Kläger gesehenen konkreten Gefährdung des Kindeswohls in der Familiengruppe A. durch eine nachträgliche Auflage gemäß § 45 Abs. 2 Satz 5 SGB VIII - in Anlehnung an die im Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 1.6.2005 formulierte Maßgabe - wirksam hätte begegnet werden können.
Insgesamt gesehen gelangt die Kammer angesichts der umfassenden und überzeugenden rechtlichen Würdigungen des betreffenden Sachverhalts im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (auch) nach Durchführung der mündlichen Verhandlung zu dem Ergebnis, dass weder hinsichtlich der Person des M2 A. eine fortbestehende gegenwärtige Gefährdung des Wohls von Kindern und Jugendlichen in der Einrichtung der Kläger angenommen noch ohne weiteres auf ein im Zusammenhang mit den jüngst angezeigten Vorgängen stehendes früheres oder aktuelles Fehlverhalten der Kläger geschlossen werden konnte. Um über Letzteres abschließend entscheiden zu können, wäre eine weitere Aufklärung des Sachverhalts erforderlich. Dies ist indes entbehrlich, da die Kammer den verfügten Widerruf der Betriebserlaubnis jedenfalls deshalb für rechtmäßig hält, weil den Klägern - entsprechend den weiteren Darlegungen im angegriffenen Bescheid - die persönliche Zuverlässigkeit zum Betreiben einer Einrichtung gemäß § 45 SGB VIII fehlt oder zumindest gefehlt hat. Dies rechtfertigt die Entscheidung des Beklagten hinreichend, denn ebenso wie für die Erteilung einer entsprechenden Betriebserlaubnis (vgl. § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII) mit dem Begriff "geeignete Kräfte" sowohl die fachlichen Fähigkeiten des Personals als auch charakterliche Voraussetzungen im Sinne einer persönlichen Zuverlässigkeit gefordert werden, kann umgekehrt die nachträgliche Feststellung, dass diese Bedingungen nicht (mehr) erfüllt sind, einen Widerruf der Betriebserlaubnis rechtfertigen.
Vgl. Schellhorn (Mann), a.a.O., § 45 Rdnr. 14 und 17; ferner das Urteil des OVG NRW vom 21.2.1989 (8 A 306/87), FEVS 39, 161, zitiert nach juris
So liegt der Fall hier, denn die Kläger bieten bzw. boten aufgrund des von ihnen in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens keine Gewähr dafür, dass sie gemäß den rechtlichen Vorgaben wesentliche Informationen zur Beurteilung der Frage, ob Kindeswohlgefährdungen vorliegen, an den Beklagten übermitteln. Maßgeblich sind dabei folgende Überlegungen:
Die Kläger haben ihr Heim in der von ihnen gewählten speziellen Konzeption betrieben, ohne den Beklagten jemals darüber zu informieren, dass ihr in der Einrichtung mit den dort untergebrachten Kindern und Jugendlichen in familiärer Gemeinschaft lebender Sohn M2 an einer Sozialverhaltensstörung litt, derentwegen er langfristig therapiert wurde. Durch die fachärztliche Stellungnahme des Akademischen Lehrkrankenhauses der Johannes Gutenberg Universität zu Mainz - Kinder- und Jugendpsychiatrie - vom 29.12.2000 ist belegt, dass für M2 A. im Alter von beinahe 18 Jahren die Diagnose einer hyperkinetischen Störung des Sozialverhaltens gestellt wurde und die bei ihm bereits im Kindesalter feststellbaren Verhaltensauffälligkeiten in Form von impulsiven aggressiven Durchbrüchen verbunden mit dem Nichtbeachten von Regeln und Grenzsetzungen im Adoleszenz- und Erwachsenenalter fortbestanden. Gleichfalls ist dieser Stellungnahme zu entnehmen, dass M2 A. zum damaligen Zeitpunkt bereits seit zehn Jahren medikamentös behandelt worden war und insbesondere die zuletzt verabreichten Wirkstoffe seine Neigung zu aggressiven Durchbrüchen nicht befriedigend gebessert bzw. keine oder unerwünschte Wirkungen gezeigt hatten. Dieses bei den Klägern vorhandene Wissen um die Verhaltensstörungen ihres Sohnes M2 blieb dem Beklagten zunächst bzw. bis zuletzt vorenthalten. Die Kenntnis hiervon wäre für den Beklagten indes bereits zum Zeitpunkt der Übernahme der Einrichtung durch die Kläger ab Oktober 2002 bzw. mit Blick auf die Erteilung der diesbezüglichen förmlichen Genehmigung gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII von erheblichem Interesse gewesen, weil das Heim konzeptionell so betrieben wurde, dass die Kläger mit ihren eigenen und den ihnen anvertrauten Kindern und Jugendlichen in einer Familiengemeinschaft lebten.
Auch der aus Sicht der Kammer mit Blick auf das bei M2 A. offenkundig vorhandene Aggressionspotenzial erhebliche Vorfall vom 8.11.2003, welcher wegen Körperverletzung die Verurteilung zu einer Arbeitsauflage nach dem Jugendgerichtsgesetz mit Urteil des Amtsgerichts in A-Stadt/Saar vom 8.9.2000 (5 Ds 97/04 Hw. - 20 Js 2393/03, StA Saarbrücken) zur Folge hatte, bot den Klägern offenbar keinen Anlass, dem Beklagten Mitteilung hiervon zu geben. Auch sahen sie keinen Grund, diesen (gleichzeitig) darüber zu informieren, wie das besondere Aggressionspotenzial ihres Sohnes im alltäglichen Zusammenleben der Familiengruppe A. beherrscht werde bzw. welche Vorkehrungen insoweit getroffen worden seien. Durch das diesbezügliche Schweigen der Kläger blieb es dem Beklagten daher vorenthalten, nachträglich zu prüfen, ob und inwieweit - und zwar eventuell unter Auflagen - die Einrichtung der Kläger in der gewählten Konzeption hätte weiterbetrieben werden können.
Vor diesem Hintergrund hat der Beklagte im Laufe des Verwaltungsverfahrens die Kernproblematik des Falles zutreffend darin gesehen, dass in der Familiengruppe der Kläger die private Situation der Familie untrennbar mit den Gegebenheiten des Heimes verbunden (gewesen) sei und die Kläger das Problem der offenbar schlecht steuerbaren Aggressivität ihres Adoptivsohnes M2 als innerfamiliäre Angelegenheit behandelt hätten statt es der Heimaufsicht gegenüber offen zulegen und zu erörtern, ob und wie unter dieser Voraussetzung die Betreuung und Erziehung anderer Kinder möglich sein könnte. Auch vermag es die Kammer zu überzeugen, wenn der Beklagte schlussfolgert, die Eignung zum Betreiben einer Heimeinrichtung sei nicht gegeben, wenn die Betreiber nicht gewährleisten könnten, dass private Probleme, die in der gegebenen Situation erhebliche Auswirkungen auf die professionelle Arbeit haben oder haben könnten, offen gelegt würden.
Die von den Klägern gegen diese Bewertung ihres Verhaltens vorgebrachten Argumente vermögen nicht zu überzeugen. Nicht stichhaltig erscheint zunächst die Argumentation, sie hätten die Verurteilung ihres Sohnes wegen Körperverletzung bzw. die näheren Umstände des zu Grunde liegenden Vorfalles nicht an den Beklagten mitteilen müssen, weil die Tat in keinem Zusammenhang mit dem Heimbetrieb gestanden habe. Dagegen spricht nämlich, dass sich (spätestens) anlässlich dieser Tat (auch für Dritte) das enorme Aggressionspotenzial von M2 A. offenbarte und es bereits in der damaligen Situation unrealistisch erscheinen musste, anzunehmen, dieses hätte in Verbindung mit dessen bekanntlich impulsiven Verhalten für das familienähnliche Zusammenleben in der Familiengruppe A. bzw. das Wohl der dort untergebrachten Kinder und Jugendliche keine Rolle spielen können. Vielmehr handelte es sich um ein Geschehen, für welches sich der Beklagte als Aufsichtsbehörde hätte interessieren müssen, wenn er davon erfahren hätte. Dass der Beklagte nicht durch die im Strafverfahren beteiligte Jugendgerichtshilfe des Saar-Pfalz-Kreises informiert wurde, mag daran gelegen haben, dass kein unmittelbarer Zusammenhang mit der Einrichtung der Kläger bestand. Letztlich kommt es hierauf jedoch nicht an, denn jedenfalls durften sich die Kläger nicht darauf verlassen, dass seitens der Jugendgerichtshilfe eine entsprechende Unterrichtung des Beklagten erfolgen werde. Vielmehr durfte sich umgekehrt die Jugendgerichtshilfe darauf verlassen, dass die Kläger entsprechend ihrer rechtlichen Verpflichtung (vgl. die Richtlinien zur Wahrnehmung der Aufgaben zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen durch das Landesjugendamt gemäß §§ 45 bis 48a SGB VIII vom 17.8.2001, Amtsblatt des Saarlandes, S. 1812) den Beklagten informieren würden. Aus Ziffer 1.11.1 der Richtlinien ergibt sich insoweit eindeutig, dass die Träger von Einrichtungen gemäß § 31 des 1. AGKJHG - wie hier gegeben - alle Umstände, die auf eine Gefährdung des Wohles der Minderjährigen durch Gegebenheiten in der Einrichtung schließen lassen, dem Landesjugendamt, das heißt dem Beklagten, unverzüglich zu melden haben. Die Kläger hierauf zu verweisen ist entgegen deren Ansicht kein reiner Formalismus, denn der Beklagte hat ein wohl begründetes Recht darauf, von den unmittelbar Verantwortlichen, welche die Verhältnisse genauer kennen als jedes beteiligte Jugendamt oder die Jugendgerichtshilfe, zu erfahren, was in den unter seiner Aufsicht stehenden Heimen für Kinder und Jugendliche vor sich geht.
Nicht glaubhaft erscheint schließlich der sinngemäße Vortrag der Kläger, sie hätten ihr Verhalten gegenüber dem Beklagten für in Ordnung gehalten. Es konnte ihnen als erfahrenen Erziehern nämlich nicht verborgen bleiben, dass die unveränderte Fortführung ihrer Familiengruppe nach der durch ihren Sohn im November 2003 begangenen Körperverletzung und des bei ihm dabei (deutlich) zu Tage getretenen Aggressionspotenzials äußerst bedenklich erscheinen musste. Ihre weitere Argumentation, dass ihnen von den Jugendämtern ebenfalls sozial auffällige oder verhaltensgestörte Kinder oder Jugendliche anvertraut wurden, kann nicht überzeugen, denn es macht einen großen Unterschied, ob in einer Familiengruppe wie derjenigen der Kläger ein das Zusammenleben betreffendes ernsthaftes Problem von den eigenen oder lediglich dort aufgenommenen Kindern herrührt. Zum einen besteht die Gefahr, dass - menschlich verständlich - in einem Konfliktfall schon aus emotionalen Gründen für das eigene Kind zumindest tendenziell Partei ergriffen wird. Zum anderen ist zu sehen, dass ein im Heim aufgenommenes Kind bei absoluter Unverträglichkeit bzw. unzureichender Beherrschbarkeit von Verhaltensweisen im Notfall auch wieder aus der Gruppe herausgenommen werden kann. Bedenkt man dies, so liegt folgendes auf der Hand: Hätte der Beklagte von dem beim Sohn M2 der Kläger vorhandenen Aggressionspotenzial frühzeitig bzw. spätestens Ende 2003 Kenntnis erlangt und aufgrund dessen die Konzeption der Einrichtung der Kläger infrage gestellt, wäre damit auch die wirtschaftliche Existenz der Kläger gefährdet gewesen. Die Kammer hält es daher eher für nachvollziehbar, dass diese spezielle Konfliktlage die Kläger dazu bewogen haben mag, ihre Informationspflichten gegenüber dem Beklagten (von Anfang an) zu verletzen.
Der die Kläger treffende Vorwurf besteht somit darin, dass sie unter Verletzung ihrer Informationspflichten gegenüber dem Beklagten in einem wesentlichen Punkt die Entscheidung darüber, was dem Wohle der in ihrem Heim untergebrachten Kinder und Jugendlichen entsprach, in die eigene Hand genommen hatten und behalten wollten. Dem Beklagten als Aufsichtsbehörde nahmen sie gleichzeitig die Möglichkeit, über das Wohl der in der Einrichtung untergebrachten Kinder und Jugendlichen selbst ordnungsgemäß zu wachen. Es erscheint daher konsequent, dass der Beklagte das erforderliche Vertrauen in die Kläger als verlässliche Leiter einer Einrichtung gemäß § 45 Abs. 1 SGB VIII verloren hatte.
Im Ergebnis ist daher nach Maßgabe der im Rahmen des Fortsetzungsfeststellungsbegehrens zu treffenden Entscheidung festzustellen, dass der Beklagte die Erlaubnis der Kläger zum Betreiben deren Heimes zu Recht widerrufen hatte. Dem widerspricht nicht, dass der Beklagte unter Annahme einer dauerhaften Änderung der Rahmenbedingungen in der Familiengruppe A. bzw. der endgültigen Beseitigung von innerfamiliär bedingten Gewissenskonflikten der Kläger deren heimrechtliche Zuverlässigkeit neu bewertet hat.
III.
Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.