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Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Urteil vom 01.03.2006 – 5 K 89/04

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Der Streitwert wird auf 2.000,-- Euro festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für den „Neubau einer PKW-Garage und Errichtung einer Stahlbetongrenzstützwand“.

Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks A-Straße in A-Stadt, Gemarkung Mainzweiler, Flur ..., Flurstück ... (früher: .../...). An dieses Grundstück grenzt in nördlicher Richtung das Grundstück der Beigeladenen, C-Straße, Flurstück ... (früher: .../...) an, das ebenfalls mit einem Wohnhaus bebaut ist. Beide Grundstücke liegen nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes.

Den Beigeladenen wurde erstmals mit Bauscheinen vom 19.10.1995 - BKL.-Nr. 906/95 -, vom 08.08.1996 - BKL.-Nr. 705/96 - sowie vom 13.09.1996 die Errichtung einer Garage und einer Stützmauer genehmigt. Der hiergegen gerichtete Antrag des Klägers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, dem Beklagten die Einstellung der Arbeiten auf dem Grundstück der Beigeladenen aufzugeben und die vorhandene Grube für den Garagenbau zuzuschütten, wurde mit Beschluss vom 17.09.1996 - 2 F 78/96 - zurückgewiesen. Die Beschwerde gegen den Beschluss wies das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes mit Beschluss vom 22.10.1996 - 2 W 34/96 - (BRS 58 Nr. 181) zurück.

Mit Beschluss vom 19.03.1997 - 2 F 113/96 - verpflichtete die seinerzeit zuständige 2. Kammer den Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung unter Zurückweisung des Antrags im Übrigen, die Bauarbeiten zur Errichtung der Grenzgarage bis zur Entscheidung in der Hauptsache zwangsmittelbewehrt vorläufig einzustellen. Das begonnene Bauvorhaben sei von den erteilten Baugenehmigungen vom 19.10.1995, 08.08.1996 und 13.09.1996 nicht gedeckt, weil damit die Errichtung einer Garage in Massivbauweise mit Bimsmauerwerk genehmigt worden sei, während die Grenzwand tatsächlich als Stahlbetonwand errichtet werde, und das nunmehr formell illegale Vorhaben der Beigeladenen möglicherweise die nachbarschützende Vorschrift des § 16 Abs. 1 Satz 2 LBO 1996 verletze.

Der Antrag des Klägers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche gegen die den Beigeladenen erteilten Baugenehmigungen vom 19.10.1995, 08.08.1996 und 13.09.1996 wurde, nachdem die Beigeladenen erklärt hatten, sie würden die Bauarbeiten bis zur Entscheidung in der Hauptsache einstellen und selbst kein Rechtsmittel einlegen, mit Beschluss vom 14.04.1997 - 2 F 112/96 - wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses zurückgewiesen.

Am 23.05.1997 hatte der Kläger Untätigkeitsklage erhoben und die Aufhebung der Baugenehmigungen, die Verpflichtung zum Abriss der Garage, hilfsweise der Stahlbetonwand, sowie zu Schutzmaßnahmen seines Anwesens begehrt. Nachdem die Beigeladenen erklärt hatten, sie würden von den Baugenehmigungen vom 19.10.1995, 08.08.1996 und vom 13.09.1996 keinen Gebrauch machen und die Hauptbeteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt hatten, wurde das Klageverfahren 2 K 65/97 mit Beschluss vom 02.02.1999 eingestellt.

Den Beigeladenen wurde sodann mit dem im vereinfachten Verfahren (§ 67 LBO 1996) erteilten Bauschein vom 19.11.1998 - BKL-Nr. 48/97 - vom Beklagten eine Genehmigung zum "Neubau einer Pkw-Garage und Errichtung einer Stahlbetonstützmauer" auf dem Vorhabengrundstück erteilt. Die hiergegen gerichtete Klage des Klägers wurde mit Urteil der Kammer vom 13.12.2000 - 5 K 194/99 - abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers wurde mit Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 23.04.2002 - 2 R 7/01 - (BRS 65 Nr. 118) die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 19.11.1998 aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, die Beseitigung der auf der Grundlage der genannten Baugenehmigung ausgeführten Grenzgarage nebst Betonstützmauer anzuordnen und den Beigeladenen aufzugeben, bei der Durchführung dieser Maßnahmen Vorkehrungen zur Gewährleistung der Tragfähigkeit des Baugrundes auf dem Grundstück des Klägers zu treffen. In dem Urteil ist ausgeführt, die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung verstoße gegen § 6 Abs. 1 Satz 1 LBO 1996, weil die mittlere Höhe der grenzständigen Seitenwand der Garage die in § 7 Abs. 3 Satz 2 LBO 1996 festgelegte Obergrenze von im Mittel 3 Metern überschreite.

Den Beigeladenen wurde schließlich mit Bauschein vom 05.11.2002 - Az. - im vereinfachten Verfahren gemäß § 67 LBO 1996 die streitgegenständliche Baugenehmigung erteilt.

Gegen die ihm am 11.11.2002 zu Händen seiner Prozessbevollmächtigten zugestellte Baugenehmigung erhob der Kläger am 22.11.2002 beim Beklagten Widerspruch. Zur Begründung machte er geltend, die Stahlbetonstützwand überschreite mit der in der Baubeschreibung ausgewiesenen Höhe von 3,50 m deutlich die gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 Ziffer 4b LBO 1996 erlaubte Maximal-Höhe von 2 m. Es sei auch nicht erkennbar, dass das von den Beigeladenen beabsichtigte Flachdach das erforderliche Mindestgefälle habe, um den Wasserablauf zu gewährleisten.

Der Antrag des Klägers, den Beklagten zum Vollzug der im Tenor des Urteils des Oberverwaltungsgerichts vom 23.04.2002 - 2 R 7/01 - ausgesprochenen Verpflich-tung zum Erlass einer Beseitigungsanordnung gegenüber den Beigeladenen anzuhalten, wurde mit Beschluss der Kammer vom 28.07.2003 - 5 VF 1/03 - zurückgewiesen. Zur Begründung ist in dem Beschluss ausgeführt, der Beklagte sei seiner Rechtspflicht nachgekommen, da er gegenüber den Beigeladenen eine bauaufsichtliche Verfügung erlassen und ein angemessenes Zwangsgeld angedroht und aufschiebend bedingt festgesetzt habe. Der Umstand, dass der Beklagte trotz fruchtlosem Verstreichen der Befolgungsfrist die Zwangsgelder nicht fällig gestellt und damit deren Beitreibung nicht begonnen habe, sei von Rechts wegen nicht zu beanstanden, da der Beklagte den Beigeladenen zu Recht die Möglichkeit eingeräumt habe, eine nachbarrechtskonforme Garage unter Verwendung von Teilen des rechtswidrigen Bauwerks zur Genehmigung zu stellen und auch auszuführen. Dass die Beigeladenen dies bislang nicht hätten in Angriff nehmen können, liege allein daran, dass der Kläger auch gegen diese Baugenehmigung Widerspruch eingelegt habe. Der Kläger habe zwar einen Anspruch auf Beseitigung der Garage in der zum Zeitpunkt der Gerichtsentscheidung bestehenden Form, aber keinen Anspruch darauf, dass sich im Grenzbereich keine Garage befinde. Eine den Anforderungen des § 7 Abs. 3 LBO 1996 genügende Garage sei vom Nachbarn hinzunehmen und könne auch unter Verwendung alter Bauteile hergestellt werden.

Der Kreisrechtsausschuss beim Landkreis B-Stadt wies den Widerspruch des Klägers aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 05.02.2004 zurück. In dem Widerspruchsbescheid ist ausgeführt, sowohl die Garage als auch die Stahlbetonstützwand sei mit den Abstandsflächenvorschriften vereinbar. Hinsichtlich der Stützwand folge der Kreisrechtsausschuss den Ausführungen im Urteil vom 13.12.2000 im Verfahren 5 K 194/99. Die Dachentwässerung der Garage sei nicht Gegenstand der Prüfung im vereinfachten Verfahren. Dies gelte auch für die vom Kläger angezweifelte Standsicherheit der Pkw-Garage.

Der Widerspruchsbescheid wurde am 18.02.2004 an die Bevollmächtigte des Klägers mit eingeschriebenem Brief zur Post gegeben.

Am 18.03.2004 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, auf Grund des rechtskräftigen Urteils des Oberverwaltungsgerichtes des Saarlandes vom 23. April 2002 sei der Beklagte verpflichtet, gegen die Beigeladenen eine Abrissverfügung zur Entfernung der Garage mit vorgelagerter Stützwand zu erlassen. Der Beklagte habe zwar am 02.10.2002 eine Abrissverfügung erlassen, gleichwohl stünden die Garage und die vorgelagerte Stützwand heute noch. Es sei auch in keiner Weise erkennbar, ob der Beklagte die angedrohten und festgesetzten Zwangsgelder eingetrieben habe. Stattdessen habe der Beklagte den Beigeladenen mit Verfügung vom 05.11.2002 die Genehmigung zum Neubau einer PKW-Garage und Errichtung einer Stahlbeton-Grenzstützwand erteilt.

In der Bauzahlenberechnung der Beigeladenen sei eine Berechnung der Wandhöhe der der Garage vorgelagerten Stützwand nicht enthalten. Aus schriftlichen Ausführungen in der statischen Berechnung ergebe sich, dass davon ausgegangen werde, dass die Stützwand bis ca. 10 cm unterhalb ihrer Oberkante verfüllt werde. Diese unterstellte Verfüllung könne nur von seinem Grundstück aus erfolgen. Damit werde ihm mehr oder weniger eine Auflage erteilt, zur Stabilisierung dieser Wand eine Verfüllung vorzunehmen, die bis 10 cm unterhalb der Oberkante dieser Stützwand reiche, was rechtlich nicht haltbar sei. Die Stützwand überschreite mit 3,50 m Wandhöhe bei weitem die gemäß § 7 Abs. 3 Ziffer 4 LBO 1996 zulässige Höhe von 2 m über der Geländeoberfläche an der Grenze. Unabhängig davon, ob man die Stützwand isoliert oder als Teil der Garage betrachte, überschreite sie auch die für die Garage zulässige Höhe von 3 m deutlich. Für die Garage sei mit der vorgelagerten Stützwand als ein einziger Baukörper eine mittlere Wandhöhe zu ermitteln. Diese überschreite 3 m deutlich. Bei der Betrachtung von Garage und Stützwand als einem einzigen Baukörper überschreite auch die Länge des gesamten Baukörpers mit zusammen 11,24 m die gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 Ziffer 1 LBO 1996 zulässige Länge von 9 m. Es sei dem Beklagten zu widersprechen, dass Garagenwand und vorgelagerte Stützwand zwei unterschiedliche Funktionen hätten.

Der im Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 13.12.2000 vertretenen Auffassung könne nicht gefolgt werden. Das Verwaltungsgericht des Saarlandes habe dabei selbst zugegeben, dass die vorgelagerte Stützwand die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 Ziffer 4 LBO 1996 nicht erfülle. Außerdem sei das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 13.12.2000 mit rechtskräftigem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 23.04.2002 abgeändert worden. Der Beklagte verkenne die Tragweite dieses Urteils des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes. Die angefochtene Baugenehmigung sei daher aufzuheben. Außerdem stehe ihm ein Anspruch auf bauaufsichtsbehördliches Einschreiten gegen das rechtswidrige Garagenbauwerk einschließlich der damit in funktionalem Zusammenhang stehenden vorgelagerten Stützwand mittels einer Beseitigungsanordnung zu.

Was die Standfestigkeit sowohl der Garage als auch der Stützwand angehe, so habe sich an der Einschätzung nichts geändert, dass weder das Gebäude noch die Stützwand selbst den anerkannten Regeln der Baukunst und Technik entsprächen. Die bereits vorhandene Garage mit Stützwand sei von den Beigeladenen ohne eine geprüfte Statik errichtet worden. Die Statik, die später erstellt worden sei, habe lediglich die rechte Außenwand betroffen. Weiterhin sei eine Teilstatik erstellt worden, die lediglich die Dachkonstruktion umfasst habe und zwei weitere Teilstatiken, die sich mit dem Unterzug der Garageneinfahrt und der Winkelstützwand beschäftigt hätten. An dieser Konstellation habe sich im Vorfeld der Erteilung der Baugenehmigung vom 05.11.2002 nichts geändert, außer dass allem Anschein nach jetzt ein Flachdach geplant sei im Gegensatz zu einem vorher geplanten und ausgeführten Pultdach. Damit bleibe die Problematik der Standsicherheit nach wie vor bestehen, wie dies bereits in den vorherigen Verfahren der Fall gewesen sei.

Die gutachtlichen Einschätzungen durch Dipl. Ing. Hans T. seien nach wie vor aktuell. Der Sachverständige Dipl. Geologe D. W. habe in seiner Stellungnahme vom 09.11.1996 erklärt, dass entgegen der Annahme des Beklagten der anstehende Boden nicht aus erdfeuchtem Sand und Kies bestehe, sondern aus 3 % Ton, 4 % Schluff, 35 % Sand, 54 % Kies und 4 % Steine. Diese Einschätzung sei nach wie vor zutreffend. Der Sachverständige T. habe in seinem Gutachten vom 02.12.1996 ausgeführt, dass die Annahme einer Auflast auf den Boden von nur 5,0 KN/m2 entschieden zu gering sei. In seinem Gutachten vom 08.01.1997 habe der Sachverständige T. festgestellt, dass entgegen der statischen Berechnung, wie sie der Baugenehmigung zugrunde gelegen habe, gebaut worden sei. Die Rückwand der Garage, die einen fast gleich großen Erddruck zu tragen habe, sei überhaupt statisch nicht nachgewiesen worden. Die gutachtliche Stellungnahme vom 12.04.2001 komme zu dem Ergebnis, dass die Statik, soweit sie die Stahlbeton-Stützwand betreffe, nicht geeignet sei, eine Standfestigkeit für das hochliegende Grundstück des Klägers nachzuweisen. Die Fehler, die sich aus der Statik des Beklagten selbst ergeben hätten, seien in diese Statik des Dipl. Ing. E. übernommen worden. Die für die nun ergangene Baugenehmigung vom 05.11.2002 maßgebende statische Berechnung des Dipl. Ing. E. vom 18.07.2002 sei nichts anderes als die Statik vom 30.10.1997. Soweit es die Winkelstützwand beträfe, seien die dortigen Angaben ohne Abänderung übernommen worden. Insbesondere sei die Geländeauflast wiederum mit 5,0 KN/m² angegeben anstatt mit 15,0 KN/m². Das Ergebnis sei, dass er sein Grundstück nur sehr eingeschränkt nutzen könne und auch nicht die Möglichkeit für eine angemessene gärtnerische Gestaltung habe. Aus der Labilität des Bauwerks insgesamt folgten sodann die Gefahren für sein Grundstück, nämlich des Nachgebens des von der Sohle des Bauwerks bis zur Oberfläche ca. 3 m aufragenden Grundstücks. Die beabsichtigte Ausführung des Garagendachs als Flachdach werde angegriffen, weil nicht erkennbar sei, ob das Mindestgefälle der Dachflächen von 2 % bzw. 5 % von seinem Grundstück weggeführt werde, um ein Abfließen von Wasser von dem Flachdach auf sein Grundstück zu vermeiden. Auch sei nicht erkennbar, ob das Flachdach über Dachrinnen sowie über ein Abflussrohr für abfließendes Wasser verfügen werde.

Der Kläger beantragt,

die Baugenehmigung Nr. vom 05.11.2002 zum Neubau einer Pkw-Garage und Errichtung einer Stahlbetonstützwand auf dem Grundstück in der Gemarkung Mainzweiler, Flur 07, Flurstück Nr. 412/4, in der Form des Widerspruchsbescheides vom 05.02.2004 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Baugenehmigung sowie den Widerspruchsbescheid vom 05.02.2004.

Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt.

Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten sowie die beigezogenen Gerichtsakten der Verfahren 2 F 78/96, 2 F 112/96, 2 F 113/96, 2 W 34/96, 2 W 37/96, 2 K 65/97, 5 K 194/99, 2 R 7/01 und 5 VF 1/03, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Die angefochtene Baugenehmigung vom 05.11.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 05.02.2004 verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Der Erfolg einer baurechtlichen Nachbarklage setzt voraus, dass die angefochtene Baugenehmigung nicht nur rechtswidrig ist, sondern darüber hinaus gerade den klagenden Nachbarn in subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten verletzt. Ob die angefochtene Baugenehmigung insgesamt objektiv rechtmäßig ist, ist nicht maßgeblich. Vielmehr ist die Baugenehmigung allein daraufhin zu untersuchen, ob sie gegen Vorschriften verstößt, die dem Schutz des um Rechtsschutz nachsuchenden Nachbarn dienen. Der Nachbar kann sich nur auf solche Interessen berufen, die das Gesetz im Verhältnis der Grundstücksnachbarn untereinander als schutzwürdig ansieht.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.1993 - 4 C 5.93 -, BRS 55 Nr. 168.

Für die Beurteilung der Verletzung von öffentlich-rechtlich geschützten Nachbarrechten durch eine Baugenehmigung ist allein der Regelungsinhalt der Genehmigungsentscheidung maßgeblich. Eine hiervon abweichende Ausführung kann die Aufhebung der Baugenehmigung nicht rechtfertigen, weil der Regelungsinhalt einer Baugenehmigung immer von einer technisch einwandfreien Ausführung des Vorhabens ausgeht.

Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.11.1999 - 2 Q 33/99 -.

Dies vorausgeschickt ist die angegriffene Baugenehmigung vom 05.11.2002 im Verhältnis zum Kläger rechtlich unbedenklich. Die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung verstößt nicht gegen dem Schutz des Klägers dienende Vorschriften des öffentlichen Baurechts, soweit sie Gegenstand der Baugenehmigung waren.

Die Baugenehmigung für das vom Kläger angegriffene Vorhaben ist im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 67 Abs. 1 LBO i.d.F. vom 27.03.1996 (LBO 1996) erteilt worden. Nach § 67 Abs. 1 LBO 1996 wird für die Errichtung u.a. folgender baulicher Anlagen ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren durchgeführt:

1. Wohngebäude,

6. Stellplätze und oberirdische, eingeschossige Garagen bis zu 1000 m² Nutzfläche.

Bei der genehmigten Garage handelt es sich - vom insoweit maßgeblichen Vorhabengrundstück aus gesehen - um eine oberirdische, eingeschossige Garage mit weniger als 1000 m² Nutzfläche, die einem Wohngebäude im Sinne von § 67 Abs. 1 Nr. 1 LBO 1996 dient.

Vgl. zur Bedeutung von § 67 Abs. 1 Nr. 6 das Urteil der Kammer vom 08.11.2000 - 5 K 70/00 -.

Im vereinfachten Genehmigungsverfahren beschränkt sich die Prüfung (des Vorhabens durch die Bauaufsichtsbehörde) nach 67 Abs. 2 LBO 1996 auf:

1. die Zulässigkeit nach den Vorschriften des Baugesetzbuches und des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch und sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften außerhalb des Bauordnungsrechts,

2. den Nachweis der gesicherten Erschließung,

3. die Einhaltung der Abstandsflächen und

4. die Erfüllung der Kleinkinderspielplatzverpflichtung (§ 11) und der Stell- und Abstellplatzverpflichtung (§ 50).

Damit findet im vereinfachten Verfahren weder eine Prüfung der Standsicherheit gemäß § 16 LBO 1996 noch der Dachentwässerung statt. Findet aber keine Prüfung durch die Bauaufsichtsbehörde statt, kann eine auf dieser Grundlage erteilte Genehmigung insoweit keine Nachbarrechte verletzen.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.01.1997 - 4 B 244.96 -, NVwZ 1998, 58.

Das genehmigte Bauvorhaben verletzt nicht die - Nachbarschutz gewährende - Abstandsflächenbestimmung des § 6 Abs. 1 Satz 1 LBO 1996, wonach vor den Außenwänden von Gebäuden oder vor den Abschnitten von Außenwänden von Gebäuden Flächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten sind (Abstandsflächen). Die erforderliche Abstandsfläche muss nach § 6 Abs. 5 Satz 4 LBO 1996 mindestens 3 m betragen und nach § 6 Abs. 2 S. 1 LBO 1996 auf dem Grundstück selbst liegen. In Abstandsflächen und ohne eigene Abstandsfläche sind nach § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 LBO 1996 Garagen bis zu einer Länge von 9 m an der einzelnen Grundstücksgrenze zulässig, wenn sie eine "mittlere Wandhöhe von 3 m über der Geländeoberfläche an der Grenze nicht überschreiten". Als Wandhöhe gilt nach § 6 Abs. 4 Sätze 2 und 4 LBO 1996 das Maß von der Geländeoberfläche bis zum Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut; bei geneigtem oberen Wandabschluss und bei geneigter Geländeoberfläche ist die im Mittel gemessenen Wandhöhe maßgebend.

Das Garagengebäude der Beigeladenen hält nach den genehmigten Planvorlagen die zulässige Wandhöhe von 3 m ein. Nach dem im Vorverfahren der Beteiligten ergangenen Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 23.04.2002 - 1 R 7/01 - ist für die Ermittlung der Wandhöhe einer Grenzgarage gemäß § 7 Abs. 3 Satz 2 LBO 1996 auf die Verhältnisse des Baugrundstücks abzustellen. Dabei ist das durch die Abgrabung veränderte Geländeniveau als unterer Bezugspunkt für die Bestimmung der Wandhöhe der Garage zugrunde zu legen, wobei auf das Niveau des Garagenbodens abzustellen ist. Da die genehmigte Garage nach den Planvorlagen vom Garagenboden bis zum Dach eine Höhe von 3 m aufweist, entspricht das Vorhaben unter Zugrundelegung der dargelegten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes insoweit den Anforderungen der §§ 6, 7 LBO 1996.

Auch hinsichtlich der Länge der Garage bestehen keine Bedenken. Das genehmigte Garagengebäude weist gemäß den Planvorlagen eine Länge von 5,99 m auf und bleibt damit deutlich unter der nach § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LBO 1996 zulässigen Länge von 9 m. Es ist auch entgegen der Ansicht des Klägers nicht die Länge der Stützwand zu der Länge der Garage zu addieren. Denn die Stützwand und die Garage bilden keine bauliche Einheit. Die Stützwand dient zwar dazu, das Erdreich gegenüber der Zufahrt zur Garage abzustützen. Dies macht die Stützwand aber noch nicht zu einem Teil der Garage. So kann die Garage ohne weiteres beseitigt werden, ohne dass die Stützwand dadurch völlig ihre Funktion verlieren würde. Denn der Bereich, den die Stützwand absichert, könnte danach ohne weiteres z.B. als Stellplatz genutzt werden.

Dass es sich bei der Stützwand und der Garage um unterschiedliche bauliche Anlagen handelt, zeigt gerade der Blick auf ihre abstandsflächenrechtliche Bedeutung. So ist es offensichtlich, dass die Garage als Gebäude unter die Abstandsflächenvorschriften der §§ 6, 7 LBO 1996 fällt. Dies gilt jedoch nicht für die genehmigte Stützwand. Deshalb hat die Kammer in ihrem Urteil vom 13.12.2000 im vorherigen Verfahren der Beteiligten 5 K 194/99, das ebenfalls die Baugenehmigung für die Stützwand in der gleichen Ausführung wie im vorliegenden Verfahren betraf, ausgeführt:

„Auch die Höhe der Grenz-/Stützwand ist nachbarrechtlich unbedenklich. Sie erfüllt zwar nicht die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 Nr. 4 LBO (1996):

(3) In Abstandsflächen und ohne eigene Abstandsfläche sind zulässig:

...

4. Einfriedungen und Stützmauern zur Sicherung des natürlichen Geländes

a) in Gewerbe- und Industriegebieten

b) in sonstigen Gebieten bis zu 2,00 m Gesamthöhe über der Geländeoberfläche an der Grenze. Bestehen an einer gemeinsamen Grenze unterschiedlich hohe Geländeoberflächen, so ist die zulässige Gesamthöhe vom tieferliegenden Grundstück aus zu messen. Offene Umwehrungen zur Sicherung des höher liegenden Grundstücks werden auf die zulässige Gesamthöhe nicht angerechnet.

Denn die der Garage vorgelagerte Stützmauer überschreitet - vom tieferliegenden Grundstück der Beigeladenen aus gemessen - die Gesamthöhe von 2,00 m deutlich. Diese Wand ist vorn 1,00 m hoch, steigt dann auf einer Länge von 2,75 m auf eine Gesamthöhe von 3,20 m an und verläuft sodann auf einer Länge von 2 m waagerecht weiter. Aufgrund der in diesem Bereich ansteigenden Garagenzufahrt beträgt die Gesamthöhe der Grenz-/Stützmauer am Beginn des Garagengebäudes 2,95 m.

Die Bestimmung des § 7 LBO (1996) trägt indes die Überschrift "Abweichungen von den Abstandsflächen" und regelt auch nur solche Vorhaben, die nach § 6 LBO (1996) nicht zulässig wären. Sie ist im Zuge der Änderungen der Landesbauordnung von der Fassung 1974 zur Fassung 1988, in deren Rahmen sich die Änderung vom sog. Bauwich (§ 7 LBO 1974) zur sog. Abstandsfläche (§ 6 LBO 1988) vollzog, nicht mit geändert worden. Nach § 7 Abs. 4 Satz 1 LBO 1974 waren "bauliche Anlagen" im Bauwich grundsätzlich verboten. § 6 LBO 1988/1996 regelt demgegenüber - wie sich aus den Absätzen 1 und 8 ergibt - die Abstandsflächen vor Gebäudewänden bzw. vor solchen baulichen Anlagen, anderen Anlagen und Einrichtungen, von denen Wirkungen wie von oberirdischen Gebäuden ausgehen. Waren somit etwa offene Einfriedungen oder unterirdische Gebäude nach der LBO 1974 im Bauwich grundsätzlich verboten, sind sie nach der LBO 1988/1996 in der Abstandsfläche aber zulässig. Die Stützwand der Beigeladenen widerspricht § 6 LBO 1988/1996 nicht. Die der Garage vorgelagerte Stützwand der Beigeladenen ist keine Gebäudewand; von ihr gehen auch keine Wirkungen wie von oberirdischen Gebäuden aus.

Die Grenzabstandsbestimmungen bezwecken insbesondere eine ausreichende Belichtung, Belüftung und Besonnung der Gebäude; außerdem sollen der Wohnfrieden gefördert und der Brandschutz gewährleistet werden.

OVG des Saarlandes, Beschluss vom 26.06.1985 - 2 W 1331/85 -, BRS 44 Nr. 162

Gebäuden vergleichbare Wirkungen auf die Abstandsflächenfunktionen gehen von sonstigen Anlagen regelmäßig erst dann aus, wenn sie eine Höhe von 2 m überschreiten und ihre Länge oder Breite vergleichbar der Ausdehnung von Gerätehütten oder Schuppen bei 3 m und mehr liegt.

OVG des Saarlandes, Urteil vom 26.11.1996 - 2 R 20/95 -, BRS 58 Nr. 175

Bei Anlegung dieser Maßstäbe gehen von der Stützmauer, die vom Grundstück des Klägers aus gesehen das natürliche Gelände auf einer Länge von 4,85 m um maximal einen Meter überragt, unter dem Gesichtspunkt der Belichtung, Besonnung und Belüftung keine Wirkungen wie von oberirdischen Gebäuden aus.“

Unter Zugrundelegung dieser Rechtsansicht ist die den Beigeladenen durch die streitgegenständliche Baugenehmigung genehmigte Stützwand nachbarrechtlich unbedenklich. Denn die Stützmauer ragt nach den genehmigten Planvorlagen maximal ca. 1,00 m aus dem Erdreich heraus, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass von ihr gegenüber dem Grundstück des Klägers Wirkungen wie von einem oberirdischen Gebäude ausgehen.

Die Kammer sieht keine Veranlassung auf Grund des Urteils des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 23.04.2002 - 1 R 7/01 -, mit dem das Urteil der Kammer vom 13.12.2000 abgeändert wurde, seine dargelegte Rechtsauffassung hinsichtlich der abstandsflächenrechtlichen Behandlung der Stützwand aufzugeben. Denn das Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes befasste sich nicht mit der Frage der nachbarrechtlichen Unbedenklichkeit der hier streitgegenständlichen Stützmauer, so dass sich aus diesem Urteil keine Anhaltspunkte ergeben können, dass die im Urteil der Kammer vom 13.12.2000 geäußerte Rechtsansicht zur Frage der Abstandsflächenrelevanz der Stützmauer von der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes abweichen könnte. Die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob er verpflichtet ist auf Grund der streitgegenständlichen Baugenehmigung auf seinem Grundstück das Erdreich bis auf 10 cm unterhalb der Oberkante der Stützmauer aufzufüllen, ist klar zu verneinen, da den Kläger aus der den Beigeladenen erteilten Baugenehmigung keine Handlungspflichten treffen. Die Stützmauer kann daher gegenüber dem Grundstück des Klägers weiter in dem derzeit vorhandenen Umfang aus dem Erdreich herausragen.

Da auch in planungsrechtlicher Hinsicht keine Bedenken gegen die nachbarrechtliche Verträglichkeit des Vorhabens der Beigeladenen bestehen, kann nicht festgestellt werden, dass die Baugenehmigung vom 05.11.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 05.02.2004 Rechte des Klägers verletzt.

Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die zum 01.06.2004 in Kraft getretene Neufassung der Landesbauordnung vom 18.02.2004 (LBO 2004) keine für den Kläger günstigere Rechtslage erbracht hat. Denn nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 b) LBO 2004 ist die den Beigeladenen genehmigte Garage jetzt verfahrensfrei, so dass die Anfechtung einer Baugenehmigung bereits nicht mehr in Betracht käme. Auch materiell haben sich Vorschriften zum Nachteil des Klägers verändert, da nach § 8 Abs. 2 Nr. 7 LBO 2004 nunmehr Garagen bis zu 12 m Gesamtlänge je Grundstücksgrenze in den Abstandsflächen zulässig sind. Dies hätte zur Folge, dass das Garagengebäude hinsichtlich seiner Länge selbst dann zulässig wäre, wenn man die Länge der Stützwand von 5,25 m zu der Länge der Garage hinzuaddieren würde. Auch die Vorschriften hinsichtlich der abstandsflächenrechtlichen Zulässigkeit der Stützwand an sich haben sich nicht zugunsten des Klägers verändert (vgl. §§ 7 Abs. 1 und 11, 8 Abs. 2 Nr. 11 b LBO 2004).

Damit ist die Klage gegen die Baugenehmigung mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind dem Kläger nicht gemäß § 162 Abs. 3 VwGO aufzuerlegen, weil diese keinen Antrag gestellt und damit ihrerseits kein Kostenrisiko (§ 154 Abs. 3 VwGO) übernommen haben.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Berufung ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO nicht vorliegen.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 72 Nr. 1 GKG n.F. i.V.m. den §§ 25 Abs. 2, 13 Abs. 1 GKG a.F..

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Die angefochtene Baugenehmigung vom 05.11.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 05.02.2004 verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Der Erfolg einer baurechtlichen Nachbarklage setzt voraus, dass die angefochtene Baugenehmigung nicht nur rechtswidrig ist, sondern darüber hinaus gerade den klagenden Nachbarn in subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten verletzt. Ob die angefochtene Baugenehmigung insgesamt objektiv rechtmäßig ist, ist nicht maßgeblich. Vielmehr ist die Baugenehmigung allein daraufhin zu untersuchen, ob sie gegen Vorschriften verstößt, die dem Schutz des um Rechtsschutz nachsuchenden Nachbarn dienen. Der Nachbar kann sich nur auf solche Interessen berufen, die das Gesetz im Verhältnis der Grundstücksnachbarn untereinander als schutzwürdig ansieht.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.1993 - 4 C 5.93 -, BRS 55 Nr. 168.

Für die Beurteilung der Verletzung von öffentlich-rechtlich geschützten Nachbarrechten durch eine Baugenehmigung ist allein der Regelungsinhalt der Genehmigungsentscheidung maßgeblich. Eine hiervon abweichende Ausführung kann die Aufhebung der Baugenehmigung nicht rechtfertigen, weil der Regelungsinhalt einer Baugenehmigung immer von einer technisch einwandfreien Ausführung des Vorhabens ausgeht.

Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.11.1999 - 2 Q 33/99 -.

Dies vorausgeschickt ist die angegriffene Baugenehmigung vom 05.11.2002 im Verhältnis zum Kläger rechtlich unbedenklich. Die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung verstößt nicht gegen dem Schutz des Klägers dienende Vorschriften des öffentlichen Baurechts, soweit sie Gegenstand der Baugenehmigung waren.

Die Baugenehmigung für das vom Kläger angegriffene Vorhaben ist im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 67 Abs. 1 LBO i.d.F. vom 27.03.1996 (LBO 1996) erteilt worden. Nach § 67 Abs. 1 LBO 1996 wird für die Errichtung u.a. folgender baulicher Anlagen ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren durchgeführt:

1. Wohngebäude,

6. Stellplätze und oberirdische, eingeschossige Garagen bis zu 1000 m² Nutzfläche.

Bei der genehmigten Garage handelt es sich - vom insoweit maßgeblichen Vorhabengrundstück aus gesehen - um eine oberirdische, eingeschossige Garage mit weniger als 1000 m² Nutzfläche, die einem Wohngebäude im Sinne von § 67 Abs. 1 Nr. 1 LBO 1996 dient.

Vgl. zur Bedeutung von § 67 Abs. 1 Nr. 6 das Urteil der Kammer vom 08.11.2000 - 5 K 70/00 -.

Im vereinfachten Genehmigungsverfahren beschränkt sich die Prüfung (des Vorhabens durch die Bauaufsichtsbehörde) nach 67 Abs. 2 LBO 1996 auf:

1. die Zulässigkeit nach den Vorschriften des Baugesetzbuches und des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch und sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften außerhalb des Bauordnungsrechts,

2. den Nachweis der gesicherten Erschließung,

3. die Einhaltung der Abstandsflächen und

4. die Erfüllung der Kleinkinderspielplatzverpflichtung (§ 11) und der Stell- und Abstellplatzverpflichtung (§ 50).

Damit findet im vereinfachten Verfahren weder eine Prüfung der Standsicherheit gemäß § 16 LBO 1996 noch der Dachentwässerung statt. Findet aber keine Prüfung durch die Bauaufsichtsbehörde statt, kann eine auf dieser Grundlage erteilte Genehmigung insoweit keine Nachbarrechte verletzen.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.01.1997 - 4 B 244.96 -, NVwZ 1998, 58.

Das genehmigte Bauvorhaben verletzt nicht die - Nachbarschutz gewährende - Abstandsflächenbestimmung des § 6 Abs. 1 Satz 1 LBO 1996, wonach vor den Außenwänden von Gebäuden oder vor den Abschnitten von Außenwänden von Gebäuden Flächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten sind (Abstandsflächen). Die erforderliche Abstandsfläche muss nach § 6 Abs. 5 Satz 4 LBO 1996 mindestens 3 m betragen und nach § 6 Abs. 2 S. 1 LBO 1996 auf dem Grundstück selbst liegen. In Abstandsflächen und ohne eigene Abstandsfläche sind nach § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 LBO 1996 Garagen bis zu einer Länge von 9 m an der einzelnen Grundstücksgrenze zulässig, wenn sie eine "mittlere Wandhöhe von 3 m über der Geländeoberfläche an der Grenze nicht überschreiten". Als Wandhöhe gilt nach § 6 Abs. 4 Sätze 2 und 4 LBO 1996 das Maß von der Geländeoberfläche bis zum Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut; bei geneigtem oberen Wandabschluss und bei geneigter Geländeoberfläche ist die im Mittel gemessenen Wandhöhe maßgebend.

Das Garagengebäude der Beigeladenen hält nach den genehmigten Planvorlagen die zulässige Wandhöhe von 3 m ein. Nach dem im Vorverfahren der Beteiligten ergangenen Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 23.04.2002 - 1 R 7/01 - ist für die Ermittlung der Wandhöhe einer Grenzgarage gemäß § 7 Abs. 3 Satz 2 LBO 1996 auf die Verhältnisse des Baugrundstücks abzustellen. Dabei ist das durch die Abgrabung veränderte Geländeniveau als unterer Bezugspunkt für die Bestimmung der Wandhöhe der Garage zugrunde zu legen, wobei auf das Niveau des Garagenbodens abzustellen ist. Da die genehmigte Garage nach den Planvorlagen vom Garagenboden bis zum Dach eine Höhe von 3 m aufweist, entspricht das Vorhaben unter Zugrundelegung der dargelegten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes insoweit den Anforderungen der §§ 6, 7 LBO 1996.

Auch hinsichtlich der Länge der Garage bestehen keine Bedenken. Das genehmigte Garagengebäude weist gemäß den Planvorlagen eine Länge von 5,99 m auf und bleibt damit deutlich unter der nach § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LBO 1996 zulässigen Länge von 9 m. Es ist auch entgegen der Ansicht des Klägers nicht die Länge der Stützwand zu der Länge der Garage zu addieren. Denn die Stützwand und die Garage bilden keine bauliche Einheit. Die Stützwand dient zwar dazu, das Erdreich gegenüber der Zufahrt zur Garage abzustützen. Dies macht die Stützwand aber noch nicht zu einem Teil der Garage. So kann die Garage ohne weiteres beseitigt werden, ohne dass die Stützwand dadurch völlig ihre Funktion verlieren würde. Denn der Bereich, den die Stützwand absichert, könnte danach ohne weiteres z.B. als Stellplatz genutzt werden.

Dass es sich bei der Stützwand und der Garage um unterschiedliche bauliche Anlagen handelt, zeigt gerade der Blick auf ihre abstandsflächenrechtliche Bedeutung. So ist es offensichtlich, dass die Garage als Gebäude unter die Abstandsflächenvorschriften der §§ 6, 7 LBO 1996 fällt. Dies gilt jedoch nicht für die genehmigte Stützwand. Deshalb hat die Kammer in ihrem Urteil vom 13.12.2000 im vorherigen Verfahren der Beteiligten 5 K 194/99, das ebenfalls die Baugenehmigung für die Stützwand in der gleichen Ausführung wie im vorliegenden Verfahren betraf, ausgeführt:

„Auch die Höhe der Grenz-/Stützwand ist nachbarrechtlich unbedenklich. Sie erfüllt zwar nicht die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 Nr. 4 LBO (1996):

(3) In Abstandsflächen und ohne eigene Abstandsfläche sind zulässig:

...

4. Einfriedungen und Stützmauern zur Sicherung des natürlichen Geländes

a) in Gewerbe- und Industriegebieten

b) in sonstigen Gebieten bis zu 2,00 m Gesamthöhe über der Geländeoberfläche an der Grenze. Bestehen an einer gemeinsamen Grenze unterschiedlich hohe Geländeoberflächen, so ist die zulässige Gesamthöhe vom tieferliegenden Grundstück aus zu messen. Offene Umwehrungen zur Sicherung des höher liegenden Grundstücks werden auf die zulässige Gesamthöhe nicht angerechnet.

Denn die der Garage vorgelagerte Stützmauer überschreitet - vom tieferliegenden Grundstück der Beigeladenen aus gemessen - die Gesamthöhe von 2,00 m deutlich. Diese Wand ist vorn 1,00 m hoch, steigt dann auf einer Länge von 2,75 m auf eine Gesamthöhe von 3,20 m an und verläuft sodann auf einer Länge von 2 m waagerecht weiter. Aufgrund der in diesem Bereich ansteigenden Garagenzufahrt beträgt die Gesamthöhe der Grenz-/Stützmauer am Beginn des Garagengebäudes 2,95 m.

Die Bestimmung des § 7 LBO (1996) trägt indes die Überschrift "Abweichungen von den Abstandsflächen" und regelt auch nur solche Vorhaben, die nach § 6 LBO (1996) nicht zulässig wären. Sie ist im Zuge der Änderungen der Landesbauordnung von der Fassung 1974 zur Fassung 1988, in deren Rahmen sich die Änderung vom sog. Bauwich (§ 7 LBO 1974) zur sog. Abstandsfläche (§ 6 LBO 1988) vollzog, nicht mit geändert worden. Nach § 7 Abs. 4 Satz 1 LBO 1974 waren "bauliche Anlagen" im Bauwich grundsätzlich verboten. § 6 LBO 1988/1996 regelt demgegenüber - wie sich aus den Absätzen 1 und 8 ergibt - die Abstandsflächen vor Gebäudewänden bzw. vor solchen baulichen Anlagen, anderen Anlagen und Einrichtungen, von denen Wirkungen wie von oberirdischen Gebäuden ausgehen. Waren somit etwa offene Einfriedungen oder unterirdische Gebäude nach der LBO 1974 im Bauwich grundsätzlich verboten, sind sie nach der LBO 1988/1996 in der Abstandsfläche aber zulässig. Die Stützwand der Beigeladenen widerspricht § 6 LBO 1988/1996 nicht. Die der Garage vorgelagerte Stützwand der Beigeladenen ist keine Gebäudewand; von ihr gehen auch keine Wirkungen wie von oberirdischen Gebäuden aus.

Die Grenzabstandsbestimmungen bezwecken insbesondere eine ausreichende Belichtung, Belüftung und Besonnung der Gebäude; außerdem sollen der Wohnfrieden gefördert und der Brandschutz gewährleistet werden.

OVG des Saarlandes, Beschluss vom 26.06.1985 - 2 W 1331/85 -, BRS 44 Nr. 162

Gebäuden vergleichbare Wirkungen auf die Abstandsflächenfunktionen gehen von sonstigen Anlagen regelmäßig erst dann aus, wenn sie eine Höhe von 2 m überschreiten und ihre Länge oder Breite vergleichbar der Ausdehnung von Gerätehütten oder Schuppen bei 3 m und mehr liegt.

OVG des Saarlandes, Urteil vom 26.11.1996 - 2 R 20/95 -, BRS 58 Nr. 175

Bei Anlegung dieser Maßstäbe gehen von der Stützmauer, die vom Grundstück des Klägers aus gesehen das natürliche Gelände auf einer Länge von 4,85 m um maximal einen Meter überragt, unter dem Gesichtspunkt der Belichtung, Besonnung und Belüftung keine Wirkungen wie von oberirdischen Gebäuden aus.“

Unter Zugrundelegung dieser Rechtsansicht ist die den Beigeladenen durch die streitgegenständliche Baugenehmigung genehmigte Stützwand nachbarrechtlich unbedenklich. Denn die Stützmauer ragt nach den genehmigten Planvorlagen maximal ca. 1,00 m aus dem Erdreich heraus, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass von ihr gegenüber dem Grundstück des Klägers Wirkungen wie von einem oberirdischen Gebäude ausgehen.

Die Kammer sieht keine Veranlassung auf Grund des Urteils des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 23.04.2002 - 1 R 7/01 -, mit dem das Urteil der Kammer vom 13.12.2000 abgeändert wurde, seine dargelegte Rechtsauffassung hinsichtlich der abstandsflächenrechtlichen Behandlung der Stützwand aufzugeben. Denn das Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes befasste sich nicht mit der Frage der nachbarrechtlichen Unbedenklichkeit der hier streitgegenständlichen Stützmauer, so dass sich aus diesem Urteil keine Anhaltspunkte ergeben können, dass die im Urteil der Kammer vom 13.12.2000 geäußerte Rechtsansicht zur Frage der Abstandsflächenrelevanz der Stützmauer von der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes abweichen könnte. Die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob er verpflichtet ist auf Grund der streitgegenständlichen Baugenehmigung auf seinem Grundstück das Erdreich bis auf 10 cm unterhalb der Oberkante der Stützmauer aufzufüllen, ist klar zu verneinen, da den Kläger aus der den Beigeladenen erteilten Baugenehmigung keine Handlungspflichten treffen. Die Stützmauer kann daher gegenüber dem Grundstück des Klägers weiter in dem derzeit vorhandenen Umfang aus dem Erdreich herausragen.

Da auch in planungsrechtlicher Hinsicht keine Bedenken gegen die nachbarrechtliche Verträglichkeit des Vorhabens der Beigeladenen bestehen, kann nicht festgestellt werden, dass die Baugenehmigung vom 05.11.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 05.02.2004 Rechte des Klägers verletzt.

Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die zum 01.06.2004 in Kraft getretene Neufassung der Landesbauordnung vom 18.02.2004 (LBO 2004) keine für den Kläger günstigere Rechtslage erbracht hat. Denn nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 b) LBO 2004 ist die den Beigeladenen genehmigte Garage jetzt verfahrensfrei, so dass die Anfechtung einer Baugenehmigung bereits nicht mehr in Betracht käme. Auch materiell haben sich Vorschriften zum Nachteil des Klägers verändert, da nach § 8 Abs. 2 Nr. 7 LBO 2004 nunmehr Garagen bis zu 12 m Gesamtlänge je Grundstücksgrenze in den Abstandsflächen zulässig sind. Dies hätte zur Folge, dass das Garagengebäude hinsichtlich seiner Länge selbst dann zulässig wäre, wenn man die Länge der Stützwand von 5,25 m zu der Länge der Garage hinzuaddieren würde. Auch die Vorschriften hinsichtlich der abstandsflächenrechtlichen Zulässigkeit der Stützwand an sich haben sich nicht zugunsten des Klägers verändert (vgl. §§ 7 Abs. 1 und 11, 8 Abs. 2 Nr. 11 b LBO 2004).

Damit ist die Klage gegen die Baugenehmigung mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind dem Kläger nicht gemäß § 162 Abs. 3 VwGO aufzuerlegen, weil diese keinen Antrag gestellt und damit ihrerseits kein Kostenrisiko (§ 154 Abs. 3 VwGO) übernommen haben.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Berufung ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO nicht vorliegen.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 72 Nr. 1 GKG n.F. i.V.m. den §§ 25 Abs. 2, 13 Abs. 1 GKG a.F..

Sonstige Literatur

Rechtsmittelbelehrung

Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes beantragen. Dabei müssen sie sich durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte und Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.

Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht des Saarlandes, Kaiser-Wilhelm-Straße 15, 66740 Saarlouis, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht, Kaiser-Wilhelm-Straße 15, 66740 Saarlouis, einzureichen.

Die Berufung kann nur zugelassen werden, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Gegen die in dieser Entscheidung enthaltene Festsetzung des Streitwerts steht den Beteiligten oder sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 50,00 Euro übersteigt.

Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht des Saarlandes, Kaiser-Wilhelm-Straße 15, 66740 Saarlouis, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Die Beschwerde ist nur bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder anderweitiger Erledigung zulässig.