Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis

Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Urteil vom 07.03.2006 – 10 K 54/05

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger beansprucht von dem Beklagten die Erstattung der Kosten für die Heimpflege des am 06.10.1993 geborenen H. für die Zeit ab dem 03.02.2004.

Für diesen gewährt der Kläger seit November 1995 Jugendhilfeleistungen in Form von Heimpflege, nachdem dessen Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Recht auf Heilfürsorge entzogen und dem Kläger übertragen worden war (Beschluss des Amtsgerichts Neunkirchen vom 27.10.1995). Der Hilfeempfänger ist im Sozialwerk Saar/Mosel e.V. untergebracht und befindet sich innerhalb dieser Einrichtung seit Februar 1996 in einer sozialpädagogischen Großfamilie in ... K..

Nachdem sich im Laufe der Hilfegewährung Anhaltspunkte für eine Behinderung des Kindes ergeben hatten, wurde von den Betreuungspersonen in der Einrichtung die Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens angeregt. Aus dem Schreiben des Gesundheitsamtes Bernkastel-Wittlich vom 10.12.2003 ergibt sich, dass bei dem Hilfeempfänger eine allgemeine Entwicklungsstörung mit Sprachentwicklungsverzögerung bestehe. In allen kognitiven Bereichen wurden Einschränkungen diagnostiziert. Sein Lernvermögen liege im Bereich der geistigen Behinderung. Die Ursachen hierfür könnten zum Teil im defizitären frühkindlichen Sozialisierungsprozess gesehen werden. Außerdem bestehe seit Jahren eine juvenile rheumatoide Arthritis. Der Schwerpunkt der Behinderungen liege im geistigen Bereich. Zu einer genaueren diagnostischen Abklärung wurde eine Vorstellung in der Kinder- und Jugendpsychiatrie T. empfohlen.

In einer Stellungnahme vom 29.01.2004 vertrat die den Hilfeempfänger betreuende Sozialpädagogin die Auffassung, es zeichne sich ab, dass dieser zu einem geeigneten Zeitpunkt aus der Pflegefamilie in eine beschützende Einrichtung der Behindertenhilfe wechseln werde. Er werde auch über das 18. Lebensjahr hinaus Unterstützung benötigen und nicht selbstständig leben können.

Mit Schreiben vom 03.02.2004, das am 05.02.2004 bei dem Beklagten einging, beantragte der Kläger die Übernahme des Hilfefalles in dessen sachliche Zuständigkeit und verlangte Kostenerstattung gemäß § 105 SGB X. Zur Begründung verwies er im Wesentlichen darauf, dass sich im Laufe der Hilfegewährung Anhaltspunkte für eine Behinderung des Kindes ergeben hätten, die in der Stellungnahme des Gesundheitsamtes Bernkastel-Wittlich vom 10.12.2003 bestätigt worden seien. Der Hilfebedarf liege daher schwerpunktmäßig im Bereich der Eingliederungshilfe. Nach § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII sei die Zuständigkeit des Beklagten gegeben.

Der Beklagte lehnte die Übernahme in seine Zuständigkeit unter Hinweis auf § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG ab. Die Unterbringung des Hilfeempfängers in der Pflegefamilie sei notwendig geworden, weil die Kindesmutter mit der Erziehung überfordert gewesen sei. Eine adäquate Versorgung in seiner Ursprungsfamilie sei daher nicht gewährleistet gewesen. Dabei handele es sich aber nicht um Leistungen der Eingliederungshilfe im Sinne des § 40 BSHG, sondern um unabhängig von der Behinderung des Kindes entstehende Kosten. Die Frage nach der Art der Behinderung könne hier außer Acht gelassen werden, da ursächlich für die Hilfewährung ein erzieherisches Defizit der Kindesmutter gewesen sei.

Der ärztlichen Bescheinigung des Chefarztes der Kinder- und Jugendpsychiatrie der Krankenanstalt Mutterhaus der Borromäerinnen T. vom 27.01.2005 zufolge leidet der Hilfeempfänger an einer leichten Intelligenzminderung (sog. geistige Behinderung; ICD-F 70.0) und primärer Enuresis nocturna (nächtliches Bettnässen; ICD-10 F 98.0). Bei ihm bestehe eine deutliche kognitive Minderbegabung, die bei den schulischen Anforderungen berücksichtigt werden müsse.

Am 26.08.2004 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er die Verurteilung des Beklagten zur Erstattung der ihm entstandenen Kosten der Heimpflege begehrt. Zur Begründung wiederholt und vertieft er seine bisherige Argumentation. Ergänzend weist er auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.09.1999, 5 C 26/98, hin. Danach setze die Anwendung der gegenüber Satz 1 spezielleren Regelung in § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII (jetzt: Abs. 4 Satz 2) nur voraus, dass dessen Tatbestandsmerkmale vorliegen, also Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach dem BSHG für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, geleistet werden oder zu leisten sind. Aufgrund der geistigen Behinderung des Hilfeempfängers bestehe ein erhöhter pflegerischer Aufwand, der bei einem altersmäßig vergleichbaren, nicht behinderten Kind nicht gegeben wäre. Würde er nicht im Wege der Unterbringung im Rahmen der Jugendhilfe versorgt werden, wäre eine stationäre Eingliederungshilfe im Sinne des BSHG bzw. des SGB XII angezeigt. Selbst wenn noch ein Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nach §§ 27, 34 SGB VIII bestünde, führte der daneben bestehende Anspruch auf Eingliederungshilfe zum Vorrang der Sozialhilfe. Dieser Vorrang bewirke auf der Ebene der Verpflichtungen zum Hilfeempfänger nicht eine Freistellung des nachrangig verpflichteten Trägers und eine alleinige Zuständigkeit des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers. Ein möglicher Nachrang habe keine Auswirkung auf das Leistungsverhältnis zwischen dem Hilfebegehrenden und dem Sozialleistungsträger, sondern erst für die Frage der Kostenerstattung zwischen dem Jugendhilfeträger und dem Sozialhilfeträger. Es spiele demnach für die Kostenerstattung keine Rolle, ob Maßnahmen der Jugendhilfe mit Maßnahmen der Eingliederungshilfe konkurrierten. Entscheidend sei, dass in jedem Falle aufgrund der wesentlichen geistigen Behinderung ein Anspruch auf Eingliederungshilfe nach dem BSHG bestehe. Außerdem differenziere § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII (jetzt: Abs. 4 Satz 2) bei Vorliegen einer körperlichen oder geistigen Behinderung nicht hinsichtlich des Grades der Behinderung. Er setze nur das Vorliegen einer solchen Behinderung voraus. Die zusätzliche Voraussetzung hinsichtlich des Grades der Behinderung („wesentlich“ ) bewirke nur einen Unterschied in Bezug auf den Verpflichtungsgrad des Sozialhilfeträgers, da ohne ihr Vorliegen an die Stelle des Rechtsanspruchs des Hilfsempfängers eine „Kann-Leistung“ trete. Es spiele auch keine Rolle, ob die leiblichen Eltern die Erfüllung der Ansprüche gewährleisten könnten oder nicht. Der Maßstab für die Beurteilung des Hilfebedarfs könne nur an Hand des konkreten kindlichen Bedarfes ermittelt werden und nicht daran, wie kompetent die Eltern im Einzelfall seien. Die Aufwendungen für die Heimpflege für die Zeit vom 01.08.2004 bis 31.10.2005 beliefen sich auf 46.049,92 EUR; für die Zeit vom 03.02.2004 bis 31.07.2004 beliefen sie sich auf 17.911,55 EUR.

Der Kläger beantragt schriftsätzlich,

den Beklagten zu verurteilen, in der Jugendhilfesache des H., geboren am 06.10.1993, dem Kläger die Kosten der Heimpflege nach den §§ 27, 34 SGB VIII in der Zeit vom 03.02.2004 bis zur Übernahme des Hilfefalles in die Zuständigkeit des Beklagten aufgrund dessen Zuständigkeit gemäß §§ 39, 40 BSHG zu erstatten (Aufwendungen vom 03.02.2004 bis 31.07.2004 vorläufig 17.911,55 EUR) sowie in analoger Anwendung von § 291 BGB Prozesszinsen in Höhe von jeweils 5 % per anno über dem jeweiligen Basiszinssatz an den Kläger zu zahlen.

Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen.

Ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen trägt er im wesentlichen vor, die Behinderungen des Hilfeempfängers seien nicht ausreichend, um die Notwendigkeit von Eingliederungshilfemaßnahmen anzuerkennen. Von Anfang an habe ein erzieherischer Hilfebedarf wegen der Überforderung der Kindesmutter bestanden, weswegen die Unterbringung in einer Einrichtung der Jugendhilfe angezeigt gewesen sei. Die nunmehr geltend gemachten Behinderungen hätten zumindest teilweise bereits bei Aufnahme des Kindes in die Hilfeeinrichtung vorgelegen und hätten bisher durch Jugendhilfemaßnahmen kompensiert werden können. Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse, die einen Wechsel in eine Einrichtung der Behindertenhilfe erfordere, sei nicht eingetreten. Die Inanspruchnahme von Eingliederungsmaßnahmen sei daher derzeit nicht notwendig. Es bestehe somit kein Raum für die Anwendung des § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII (jetzt: Abs. 4 Satz 2).

Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beteiligten verwiesen, der Gegenstand der Beratung gewesen ist.

Entscheidungsgründe

Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Dem Kläger steht der gegen den Beklagten geltend gemachte Erstattungsanspruch hinsichtlich der für den Hilfeempfänger gewährten Aufwendungen für die Heimpflege nicht zu.

Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 104 SGB X. Nach Abs. 1 S. 1 dieser Vorschrift ist ein Leistungsträger, gegen den ein Berechtigter einen Anspruch auf Sozialleistungen hat oder hatte, dem nachrangig verpflichteten Leistungsträger, der dem Berechtigten gleichartige Leistungen erbracht hat, ohne dass die Voraussetzungen des § 103 Abs. 1 SGB X vorliegen, zur Erstattung der Kosten verpflichtet, soweit der vorrangig verpflichtete Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat.

Die Konstellation des § 104 Abs. 1 SGB X entspricht dem Tatbestand des § 10 Abs. 4 SGB VIII in der Fassung des Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetzes (KICK) vom 08.09.2005 (BGBl. I S. 2729; früher: § 10 Abs. 2 SGB VIII), welcher ein Vorrang- bzw. Nachrangverhältnis zwischen den Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und denjenigen der Sozialhilfe regelt. Die Vorschrift besagt nach ihrem Satz 1, dass Leistungen nach dem SGB VIII – Kinder- und Jugendhilfe – den Leistungen nach dem SGB XIII – Sozialhilfe – (früher: BSHG) vorgehen. Etwas anderes gilt allerdings gemäß Satz 2, wonach Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, gegenüber Leistungen nach dem SGB VIII vorrangig sind. Notwendige Voraussetzung für die Anwendung des § 10 Abs. 4 SGB VIII ist dabei, dass ein Anspruch sowohl auf Jugendhilfe als auch auf Sozialhilfe besteht und beide Leistungen gleich, gleichartig, einander entsprechend, einander überschneidend oder deckungsgleich sind, denn nur dann besteht ein Bedürfnis für eine Vor- bzw. Nachrangregelung.

Vgl. BVerwG zur entsprechenden Regelung in § 10 Abs. 2 SGB VIII, Urteil vom 23.09.1999, 5 C 26/98, zitiert nach juris

Dies bedeutet, dass im konkreten Einzelfall zu prüfen ist, ob Ansprüche des Hilfeempfängers gegen den Träger der Jugendhilfe und den Träger der Sozialhilfe bestehen, die auf die gleiche Leistung gerichtet sind. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Eine Kongruenz von Ansprüchen auf Jugendhilfe und Sozialhilfe ist zwar grundsätzlich denkbar, weil die in Betracht kommenden Leistungsarten der Kinder- und Jugendhilfe (hier bspw. Heimunterbringung, Frühförderung, Ergotherapie) sowie die Leistungen der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe für behinderte Menschen gleich bzw. gleichartig sind, zumal hinsichtlich Aufgabe und Ziel der Hilfe sowie hinsichtlich der Art der Leistungen die Bestimmungen des SGB VIII auf die entsprechenden Vorschriften im Sozialhilferecht verweisen. Eine Kongruenz von Ansprüchen, wie sie § 104 Abs. 1 SGB X voraussetzt, liegt im vorliegenden Fall aber nicht vor, weil der Hilfeempfänger gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Hilfegewährung in Form der Heimpflege hat und daher der Kläger hierfür allein zur Leistung verpflichtet ist.

Gegen den Kläger als sachlich und örtlich zuständigen Träger der Jugendhilfe hat der Hilfeempfänger einen Anspruch auf Jugendhilfe in Form der Heimerziehung nach § 34 SGB VIII. Die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe nach § 34 SGB VIII sind bei dem Hilfeempfänger gegeben, da seine Unterbringung in einem Heim bzw. bei Pflegeeltern erforderlich wurde, nachdem seiner Mutter das Sorgerecht entzogen und es dem Kläger übertragen wurde. Aus den in den Verwaltungsunterlagen des Klägers enthaltenen Förderplänen geht hervor, dass bei dem Jungen eine deutliche allgemeine Entwicklungsverzögerung nach einer frühkindlichen Deprivation vorliegt. Das Kind wurde als entwicklungsgefährdet angesehen. Der Schwerpunkt der Behinderung wurde zunächst im seelischen Bereich angesiedelt. Gleichzeitig wurden heilpädagogische Maßnahmen, Spieltherapie und Ergotherapie als Kinderfrühförderung eingeleitet.

Eine die stationäre Unterbringung des Jungen in einem Heim umfassende Leistungsverpflichtung des Beklagten ergibt sich indessen nicht, so dass sich im vorliegenden Fall keine gleichen, gleichartigen bzw. deckungsgleichen Maßnahmen gegenüber stehen, mit der Folge, dass der Kläger sich nicht auf § 10 Abs. 4 S. 2 SGB VIII berufen kann. Der Hilfeempfänger hat in dem hier in Rede stehenden Zeitraum gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Eingliederungshilfe nach § 39 Abs. 1 BSHG (jetzt § 53 SGB XII) in Form der Heimpflege, weil Art und Schwere seiner geistigen Behinderung dies nicht erfordern.

Nach § 39 Abs. 1 S. 1 BSHG (jetzt: § 53 Abs. 1 SGB XII) ist Eingliederungshilfe Personen zu gewähren, die körperlich, geistig oder seelisch wesentlich behindert sind. Den §§ 1 – 3 Eingliederungshilfe-VO ist zu entnehmen, dass wesentlich behinderte Personen solche sind, bei denen in Folge einer körperlichen Regelwidrigkeit, einer Schwäche ihrer geistigen Kräfte oder einer seelischen Störung die Fähigkeit zur Eingliederung in die Gesellschaft in erheblichem Umfange beeinträchtigt ist.

Nach der eingehenden psychiatrischen Bescheinigung vom 27.01.2005, der Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes des Beklagten vom 28.09.2005 und der den Hilfeempfänger betreffenden Förderplänen ist die Behinderung des Jungen nicht so wesentlich, dass sie seine Unterbringung in einem Heim erfordern würde. In dem Hilfeplan vom 10.07.2003, der Anlass für die amtsärztliche und spätere psychiatrische Untersuchung des Hilfeempfängers war, heißt es z.B., dass der Junge „eines der fittesten Kinder in der Schule“ sei und auch viele Sozialkontakte habe. Allerdings bedürften seine alltagspraktischen Fähigkeiten (Schuhe binden, mit Messer und Gabel essen, etc.) kontinuierlichen Trainings. Er habe motorische Schwierigkeiten. Aus der psychiatrischen Bescheinigung vom 27.01.2005 (Bl. 17 d. Gerichtsakten) geht hervor, dass er an einer leichten Intelligenzminderung (IQ < 70) und an primärer Enuresis nocturna (nächtliches Bettnässen) leidet. Bei ihm bestehe eine deutliche kognitive Minderbegabung, die bei den schulischen Anforderungen berücksichtigt werden müsse.

Art und Schwere der Behinderung des Hilfeempfängers sind jedoch nicht ausreichend, um die Notwendigkeit von Eingliederungshilfeleistungen des Beklagten in Form der Heimpflege anzuerkennen. Abgesehen von den schulischen und medizinischen Fördermaßnahmen, deren Kostenerstattung hier allerdings nicht in Rede steht, erfordert die Behinderung des Jungen keinen pflegerischen Aufwand, der nicht auch von Eltern erbracht werden könnte. Zwischen der geistigen Behinderung des Hilfeempfängers und seiner Unterbringung in einem Heim bestand und besteht vorliegend keine Kausalität. Letztere wurde nur deswegen erforderlich, weil das ursprüngliche familiäre Umfeld des Jungen seinen Lebens- und Hilfebedarf nicht mehr gewährleisten konnte. Es ist daher davon auszugehen, dass er zwar von einer Behinderung bedroht ist bzw. dass eine Behinderung bei ihm besteht, für die auch prinzipiell Eingliederungsmaßnahmen des Beklagten in Frage kommen können, dass jedoch eine stationäre Eingliederungshilfemaßnahme aufgrund seiner Behinderung nicht erforderlich wäre, wenn er in einem Elternhaus mit üblichen Erziehungsfähigkeiten leben würde. Dies bedeutet, dass im vorliegenden Fall insgesamt die erzieherischen Komponenten dominieren, die in der fachlichen Gesamtverantwortung des Klägers liegen. Infolgedessen sind die von dem Kläger und dem Beklagten aufgrund ihrer jeweiligen Pflicht zur Gewährung von Eingliederungshilfe zu erbringenden Leistungen nicht gleich. Daher sind die Voraussetzungen des § 104 Abs. 1 SGB X nicht erfüllt.

Auch aus anderen Rechtsvorschriften läßt sich der geltend gemachte Erstattungsanspruch des Klägers nicht herleiten.

Er ergibt sich nicht aus § 102 SGB X. Nach Absatz 1 dieser Vorschrift ist der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger erstattungspflichtig, wenn ein (anderer) Leistungsträger aufgrund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht hat. Dieser Fall liegt hier ersichtlich nicht vor, da der Kläger – wie zuvor dargelegt – nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich der Heimunterbringung allein zur Leistung verpflichtet ist.

Es liegt auch kein Fall des § 103 SBG X vor, denn entgegen den Voraussetzungen für einen Erstattungsanspruch nach dieser Vorschrift ist der Anspruch des Hilfeempfängers gegenüber dem Kläger nicht nachträglich ganz oder teilweise entfallen.

Auch die Voraussetzungen von § 105 Abs. 1 SGB X sind nicht gegeben. Danach ist der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat, wenn ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, ohne dass die Voraussetzungen von § 102 Abs. 1 vorliegen. Wie zuvor dargelegt, hat der Kläger nicht als unzuständiger sondern als zuständiger Leistungsträger Hilfe gewährt.

Die Klage hat nach alledem keinen Erfolg.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe

Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Dem Kläger steht der gegen den Beklagten geltend gemachte Erstattungsanspruch hinsichtlich der für den Hilfeempfänger gewährten Aufwendungen für die Heimpflege nicht zu.

Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 104 SGB X. Nach Abs. 1 S. 1 dieser Vorschrift ist ein Leistungsträger, gegen den ein Berechtigter einen Anspruch auf Sozialleistungen hat oder hatte, dem nachrangig verpflichteten Leistungsträger, der dem Berechtigten gleichartige Leistungen erbracht hat, ohne dass die Voraussetzungen des § 103 Abs. 1 SGB X vorliegen, zur Erstattung der Kosten verpflichtet, soweit der vorrangig verpflichtete Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat.

Die Konstellation des § 104 Abs. 1 SGB X entspricht dem Tatbestand des § 10 Abs. 4 SGB VIII in der Fassung des Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetzes (KICK) vom 08.09.2005 (BGBl. I S. 2729; früher: § 10 Abs. 2 SGB VIII), welcher ein Vorrang- bzw. Nachrangverhältnis zwischen den Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und denjenigen der Sozialhilfe regelt. Die Vorschrift besagt nach ihrem Satz 1, dass Leistungen nach dem SGB VIII – Kinder- und Jugendhilfe – den Leistungen nach dem SGB XIII – Sozialhilfe – (früher: BSHG) vorgehen. Etwas anderes gilt allerdings gemäß Satz 2, wonach Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, gegenüber Leistungen nach dem SGB VIII vorrangig sind. Notwendige Voraussetzung für die Anwendung des § 10 Abs. 4 SGB VIII ist dabei, dass ein Anspruch sowohl auf Jugendhilfe als auch auf Sozialhilfe besteht und beide Leistungen gleich, gleichartig, einander entsprechend, einander überschneidend oder deckungsgleich sind, denn nur dann besteht ein Bedürfnis für eine Vor- bzw. Nachrangregelung.

Vgl. BVerwG zur entsprechenden Regelung in § 10 Abs. 2 SGB VIII, Urteil vom 23.09.1999, 5 C 26/98, zitiert nach juris

Dies bedeutet, dass im konkreten Einzelfall zu prüfen ist, ob Ansprüche des Hilfeempfängers gegen den Träger der Jugendhilfe und den Träger der Sozialhilfe bestehen, die auf die gleiche Leistung gerichtet sind. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Eine Kongruenz von Ansprüchen auf Jugendhilfe und Sozialhilfe ist zwar grundsätzlich denkbar, weil die in Betracht kommenden Leistungsarten der Kinder- und Jugendhilfe (hier bspw. Heimunterbringung, Frühförderung, Ergotherapie) sowie die Leistungen der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe für behinderte Menschen gleich bzw. gleichartig sind, zumal hinsichtlich Aufgabe und Ziel der Hilfe sowie hinsichtlich der Art der Leistungen die Bestimmungen des SGB VIII auf die entsprechenden Vorschriften im Sozialhilferecht verweisen. Eine Kongruenz von Ansprüchen, wie sie § 104 Abs. 1 SGB X voraussetzt, liegt im vorliegenden Fall aber nicht vor, weil der Hilfeempfänger gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Hilfegewährung in Form der Heimpflege hat und daher der Kläger hierfür allein zur Leistung verpflichtet ist.

Gegen den Kläger als sachlich und örtlich zuständigen Träger der Jugendhilfe hat der Hilfeempfänger einen Anspruch auf Jugendhilfe in Form der Heimerziehung nach § 34 SGB VIII. Die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe nach § 34 SGB VIII sind bei dem Hilfeempfänger gegeben, da seine Unterbringung in einem Heim bzw. bei Pflegeeltern erforderlich wurde, nachdem seiner Mutter das Sorgerecht entzogen und es dem Kläger übertragen wurde. Aus den in den Verwaltungsunterlagen des Klägers enthaltenen Förderplänen geht hervor, dass bei dem Jungen eine deutliche allgemeine Entwicklungsverzögerung nach einer frühkindlichen Deprivation vorliegt. Das Kind wurde als entwicklungsgefährdet angesehen. Der Schwerpunkt der Behinderung wurde zunächst im seelischen Bereich angesiedelt. Gleichzeitig wurden heilpädagogische Maßnahmen, Spieltherapie und Ergotherapie als Kinderfrühförderung eingeleitet.

Eine die stationäre Unterbringung des Jungen in einem Heim umfassende Leistungsverpflichtung des Beklagten ergibt sich indessen nicht, so dass sich im vorliegenden Fall keine gleichen, gleichartigen bzw. deckungsgleichen Maßnahmen gegenüber stehen, mit der Folge, dass der Kläger sich nicht auf § 10 Abs. 4 S. 2 SGB VIII berufen kann. Der Hilfeempfänger hat in dem hier in Rede stehenden Zeitraum gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Eingliederungshilfe nach § 39 Abs. 1 BSHG (jetzt § 53 SGB XII) in Form der Heimpflege, weil Art und Schwere seiner geistigen Behinderung dies nicht erfordern.

Nach § 39 Abs. 1 S. 1 BSHG (jetzt: § 53 Abs. 1 SGB XII) ist Eingliederungshilfe Personen zu gewähren, die körperlich, geistig oder seelisch wesentlich behindert sind. Den §§ 1 – 3 Eingliederungshilfe-VO ist zu entnehmen, dass wesentlich behinderte Personen solche sind, bei denen in Folge einer körperlichen Regelwidrigkeit, einer Schwäche ihrer geistigen Kräfte oder einer seelischen Störung die Fähigkeit zur Eingliederung in die Gesellschaft in erheblichem Umfange beeinträchtigt ist.

Nach der eingehenden psychiatrischen Bescheinigung vom 27.01.2005, der Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes des Beklagten vom 28.09.2005 und der den Hilfeempfänger betreffenden Förderplänen ist die Behinderung des Jungen nicht so wesentlich, dass sie seine Unterbringung in einem Heim erfordern würde. In dem Hilfeplan vom 10.07.2003, der Anlass für die amtsärztliche und spätere psychiatrische Untersuchung des Hilfeempfängers war, heißt es z.B., dass der Junge „eines der fittesten Kinder in der Schule“ sei und auch viele Sozialkontakte habe. Allerdings bedürften seine alltagspraktischen Fähigkeiten (Schuhe binden, mit Messer und Gabel essen, etc.) kontinuierlichen Trainings. Er habe motorische Schwierigkeiten. Aus der psychiatrischen Bescheinigung vom 27.01.2005 (Bl. 17 d. Gerichtsakten) geht hervor, dass er an einer leichten Intelligenzminderung (IQ < 70) und an primärer Enuresis nocturna (nächtliches Bettnässen) leidet. Bei ihm bestehe eine deutliche kognitive Minderbegabung, die bei den schulischen Anforderungen berücksichtigt werden müsse.

Art und Schwere der Behinderung des Hilfeempfängers sind jedoch nicht ausreichend, um die Notwendigkeit von Eingliederungshilfeleistungen des Beklagten in Form der Heimpflege anzuerkennen. Abgesehen von den schulischen und medizinischen Fördermaßnahmen, deren Kostenerstattung hier allerdings nicht in Rede steht, erfordert die Behinderung des Jungen keinen pflegerischen Aufwand, der nicht auch von Eltern erbracht werden könnte. Zwischen der geistigen Behinderung des Hilfeempfängers und seiner Unterbringung in einem Heim bestand und besteht vorliegend keine Kausalität. Letztere wurde nur deswegen erforderlich, weil das ursprüngliche familiäre Umfeld des Jungen seinen Lebens- und Hilfebedarf nicht mehr gewährleisten konnte. Es ist daher davon auszugehen, dass er zwar von einer Behinderung bedroht ist bzw. dass eine Behinderung bei ihm besteht, für die auch prinzipiell Eingliederungsmaßnahmen des Beklagten in Frage kommen können, dass jedoch eine stationäre Eingliederungshilfemaßnahme aufgrund seiner Behinderung nicht erforderlich wäre, wenn er in einem Elternhaus mit üblichen Erziehungsfähigkeiten leben würde. Dies bedeutet, dass im vorliegenden Fall insgesamt die erzieherischen Komponenten dominieren, die in der fachlichen Gesamtverantwortung des Klägers liegen. Infolgedessen sind die von dem Kläger und dem Beklagten aufgrund ihrer jeweiligen Pflicht zur Gewährung von Eingliederungshilfe zu erbringenden Leistungen nicht gleich. Daher sind die Voraussetzungen des § 104 Abs. 1 SGB X nicht erfüllt.

Auch aus anderen Rechtsvorschriften läßt sich der geltend gemachte Erstattungsanspruch des Klägers nicht herleiten.

Er ergibt sich nicht aus § 102 SGB X. Nach Absatz 1 dieser Vorschrift ist der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger erstattungspflichtig, wenn ein (anderer) Leistungsträger aufgrund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht hat. Dieser Fall liegt hier ersichtlich nicht vor, da der Kläger – wie zuvor dargelegt – nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich der Heimunterbringung allein zur Leistung verpflichtet ist.

Es liegt auch kein Fall des § 103 SBG X vor, denn entgegen den Voraussetzungen für einen Erstattungsanspruch nach dieser Vorschrift ist der Anspruch des Hilfeempfängers gegenüber dem Kläger nicht nachträglich ganz oder teilweise entfallen.

Auch die Voraussetzungen von § 105 Abs. 1 SGB X sind nicht gegeben. Danach ist der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat, wenn ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, ohne dass die Voraussetzungen von § 102 Abs. 1 vorliegen. Wie zuvor dargelegt, hat der Kläger nicht als unzuständiger sondern als zuständiger Leistungsträger Hilfe gewährt.

Die Klage hat nach alledem keinen Erfolg.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Sonstige Literatur

Rechtsmittelbelehrung

Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes beantragen. Dabei müssen sie sich durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte und Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.

Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht des Saarlandes, Kaiser-Wilhelm-Straße 15, 66740 Saarlouis, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Kaiser-Wilhelm-Straße 15, 66740 Saarlouis, einzureichen.

Die Berufung kann nur zugelassen werden, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.