Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis

Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Urteil vom 10.03.2006 – 1 K 32/05; 1 K 22/04

Tenor

Der Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 04.08.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Ministeriums für Umwelt vom 11.02.2004 wird aufgehoben.

Die Kosten des Rechtsstreits - mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat - trägt der Beklagte.

Die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren war notwendig.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abzuwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die der Beigeladenen mit Bescheid des Beklagten vom 04.08.2003 erteilte Änderungsgenehmigung gemäß § 16 Abs. 1 BImSchG für die Erhöhung der Schlachtmenge von 20 Tonnen Lebendgewicht pro Woche auf 20 Tonnen Lebendgewicht (außer Geflügel) pro Werktag.

Die Beigeladene betreibt seit 1975 in A-Stadt-, eine Landmetzgerei. Diese wurde im Jahr 1998 um eine neue Schlachterei und eine Rauch- und Kochanlage erweitert. Das unmittelbar an der Straße gelegene Gebäude wird als Wohn- und Geschäftshaus mit dem Verkaufsgeschäft im Erdgeschoss genutzt. Die Metzgerei und das angeschlossene Schlachthaus mit dem Anbau, in dem sich der Wartestall für das angelieferte Vieh befindet, sind auf dem rückwärtigen Teil des Grundstücks gelegen. Die Zufahrt zum Betriebsgelände führt von der ..straße im Südosten über einen Privatweg. Der Anbau für den Wartestall sowie das Metzgereigebäude bilden einen Hof, welcher in Richtung Osten offen ist. In diesem Hof erfolgen die Anlieferung und das Entladen der Tiere per LKW und Traktor mit Anhänger und das Reinigen der Fahrzeuge. Weiterhin werden dort die Container mit Schlachtabfällen und Blut in den großen Container des Entsorgungs-LKW umgefüllt und anschließend mit einem Hochdruckreinigungsgerät gesäubert. Auch die über Tore zugänglichen Lagerräume für die Schlachtabfälle im Erdgeschoss des Metzgereigebäudes werden nach Beendigung des Schlachtens gereinigt. Die Produktions- und Kühlräume der Metzgerei befinden sich im nördlichen und westlichen Teil des Gebäudes. Der Abtransport der nicht im eigenen Geschäft verkauften Waren erfolgt mit LKW, welche an einer separaten Rampe auf der Südwestseite des Gebäudes beladen werden. In ca. 30-40 m Entfernung östlich des Schlachthauses befindet sich das Anwesen des Klägers. Aus dem Obergeschoss seines Hauses besteht eine freie Sichtverbindung zu dem Hofbereich der Schlachterei.

Im Jahr 1995 wurde der Beigeladenen mit Zustimmung des Klägers eine Schlachtanlage für das Schlachten von Großvieh und Schweinen bis zu einer Kapazität von 20 Tonnen Lebendgewicht pro Woche genehmigt. Genehmigungsgrundlage war damals die 4. BImSchV vom 24.07.1985 (BGBl. I, S. 1586), geändert am 22.04.1993 (BGBl. I, S. 466). Hiernach waren nach dem Anhang Nr. 7.2b Spalte 2 Anlagen zum Schlachten von Tieren von 8 Tonnen bis weniger als 40 Tonnen Lebendgewicht pro Woche im vereinfachten Verfahren nach § 19 BImSchG zu genehmigen.

Mit der Neufassung der 4. BImSchV vom 14.03.1997 (BGBl. I, S. 504) wurde die Leistungsgrenze in Nr. 7.2b Spalte 2 des Anhangs auf 4 Tonnen bis weniger als 50 Tonnen Lebendgewicht pro Tag angehoben. Durch das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom 05.09.2001 (BGBl. I, S. 2350) in der Fassung der Änderung vom 18.06.2002 (BGBl. I, S. 1914, 1921) ist gemäß § 3 c Abs. 1 i.V.m. Nr. 7.13.2 Spalte 2 der Anlage 1 des UVPG für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zum Schlachten von Tieren mit einer Leistung von 4 Tonnen bis weniger als 50 Tonnen Lebendgewicht pro Tag eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls vorgeschrieben, um zu klären, ob eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) besteht.

Am 21.03.2003 beantragte die Beigeladene beim Beklagten gemäß § 16 Abs. 1 BImSchG die Erhöhung der Schlachtkapazität von derzeit 20 Tonnen Lebendgewicht pro Woche auf 20 Tonnen Lebendgewicht pro Tag. Neben einer ausführlichen Anlagen- und Betriebsbeschreibung fügte die Beigeladene ihrem Antrag u.a. zwei gutachterliche Stellungnahmen der Fa. proT.Umweltschutz- und Managementberatung GmbH vom 21.03.2003 (bzgl. der zu erwartenden Geruchsemissionen und –immissionen in der Nachbarschaft durch die geplante Erhöhung der wöchentlichen Schlachtmenge) und vom 28.03.2003 (bzgl. der zu erwartenden Geräuschimmissionen in der Nachbarschaft durch die geplante Erhöhung der wöchentlichen Schlachtmenge) bei. Des Weiteren führte die Beigeladene aus, dass im Zuge der geplanten Erhöhung des genehmigten Schlachtumfangs aus Gründen des Immissionsschutzes vorgesehen sei, den bisher offenen Anlieferbereich zur Verminderung der Lärm- und Geruchsemissionen einzuhausen und mit einer Lüftungsanlage auszurüsten, und fügte einen entsprechenden Bauantrag für den Neubau einer schallgedämmten Anlieferungshalle bei.

Bereits vor der förmlichen Antragstellung war das Vorhaben einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalles nach dem UVPG unterzogen worden. Zu den möglichen Auswirkungen auf die in § 1 BImSchG aufgeführten Schutzgüter bzw. auf die Schutzkriterien in Anlage 2 des UVPG hatten das Umweltzentrum des Handwerks in C-Stadt (Bericht vom 12.06.2002) und die Fa. proT. Umweltschutz- und Managementberatung GmbH in S. (Lärm- und Geruchsgutachten vom 18.09.2002) gutachterlich Stellung genommen. Die Prüfung dieser Berichte bzw. Gutachten nach § 3 c UVPG hatte nach Einschätzung des Beklagten ergeben, dass keine Umweltverträglichkeitsprüfung vorzunehmen ist (Aktenvermerk vom 21.10.2002, Bl. 250-251 der Verwaltungsunterlagen). Diese Feststellung war gemäß § 3 a UVPG durch Veröffentlichung im Amtsblatt Nr. 51/2002 und in der Saarbrücker Zeitung vom 29.10.2002 bekannt gemacht worden.

Nach Abschluss der standortbezogenen Vorprüfung wurde das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren eingeleitet. Im Rahmen dieses Genehmigungsverfahrens wurden als Träger öffentlicher Belange das Landesamt für Umweltschutz –Abteilung Boden und Gewässerschutz-, die Kreisstadt A-Stadt und der Landkreis A-Stadt-Wadern –Untere Bauaufsichtsbehörde sowie Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt- beteiligt. Des Weiteren wurden die Lärm- und Geruchsgutachten der Fa. proT. Umweltschutz- und Managementberatung GmbH in S. vom 18.09.2002 sowie vom 21.03.2003 und vom 28.03.2003 ausgewertet.

Unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange sowie der o.g. Gutachten genehmigte der Beklagte der Beigeladenen mit Bescheid vom 04.08.2003 gemäß § 16 Abs. 1 BImSchG die Erhöhung der Schlachtmenge – wie beantragt – von 20 Tonnen Lebendgewicht pro Woche auf 20 Tonnen Lebendgewicht (außer Geflügel) pro Werktag. Die Genehmigung wurde mit zahlreichen Nebenbestimmungen, u.a. zum Lärmschutz, zur Luftreinhaltung, zum Abwasser und zur Fleischhygiene, verbunden. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Genehmigungsbescheides (Bl. 190-206 der Verwaltungsunterlagen) verwiesen.

Auf Antrag der Beigeladenen wurde der Genehmigungsbescheid gemäß § 10 Abs. 8 BImSchG öffentlich bekannt gemacht. Die Genehmigungsakte konnte in der Zeit vom 11.08.2003 bis einschließlich 25.08.2003 bei der Kreisstadt A-Stadt sowie beim Beklagten eingesehen werden. Darüber hinaus wurde der Genehmigungsbescheid dem Kläger, der bereits im Vorfeld Einwendungen gegen das Vorhaben erhoben hatte, mit Postzustellungsurkunde vom 07.08.2003 zu Händen seines Prozessbevollmächtigten zugestellt.

Mit Schreiben vom 14.08.2003, eingegangen am 18.08.2003, erhob der Kläger Widerspruch gegen den Genehmigungsbescheid.

Zur Begründung berief er sich auf erhöhte Lärmbelästigungen und Geruchsimmissionen sowie auf die Verletzung planungsrechtlicher Belange im Genehmigungsverfahren. Schon 1995 sei der Beigeladenen die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zum Schlachten von Tieren (außer Geflügel) auf dem Betriebsgelände des vorhandenen Metzgereibetriebs nur unter erheblichen Auflagen erteilt worden. Als Auflage sei damals u.a. die Begrenzung der Schlachtmenge auf höchstens 20 Tonnen Lebendgewicht pro Woche festgesetzt worden. Weiterhin sei als Auflage festgesetzt worden, dass im Einwirkungsbereich des Schlachthauses die Beurteilungspegel von allen Anlagen auf dem Betriebsgelände einschließlich der vom Fahrverkehr und Ladebetrieb ausgehenden Geräusche hinsichtlich der maßgeblichen Immissionsorte Anwesen A-Straße und 3a sowie Anwesen Straße 6, 26 und 32 folgende Immissionsrichtwerte nicht überschreiten dürften: Tagsüber (6.00 bis 22.00 Uhr) - 60 dB(A); Nachts (22.00 bis 6.00 Uhr) - 45 dB(A). Bereits diese Lärmimmissionsauflage habe die Beigeladene in der Vergangenheit nicht eingehalten. Überprüfungen des Beklagten aufgrund von Beschwerden hätten ergeben, dass eine Lärmbelästigung entgegen den Anforderungen der Genehmigung festgestellt worden sei. Nach seinem – des Klägers – Kenntnisstand befinde sich im Saarland keine Großschlachtanlage mehr. Die teilweise von den Kommunen und auch privat betriebenen Großschlachtanlagen in A-Stadt, Dillingen etc. seien zwischenzeitlich geschlossen. Diese Anlagen hätten sich alle nicht innerhalb eines Ortskerns, sondern außerhalb in entsprechend dafür ausgewiesenen Gebieten befunden. Die Zufahrt zu der Beigeladenen erfolge über die P.straße, die in diesem Bereich ausschließlich mit Wohnhäusern bebaut sei. In Sichtweite befinde sich an der Kreuzung P-straße – H Straße ein Raiffeisenlager. Im weiteren Verlauf existiere in der P. noch die Fa. Reifen S., deren Inhaber bereits 70 Jahre alt sei und den Betrieb noch alleine führe. Die Untere Bauaufsichtsbehörde habe in ihrer Stellungnahme vom 02.06.2003 das Gebiet als Mischgebiet gemäß § 6 BauNVO eingeschätzt. Zwar habe sie grundsätzlich keine Bedenken gegen die Ausführung der Maßnahme geäußert, allerdings zum Ausdruck gebracht, dass eine bauplanungsrechtliche Prüfung der Zulässigkeit nie stattgefunden habe. Er – der Kläger – sei der Auffassung, dass in einem Mischgebiet gemäß § 6 BauNVO keine Großschlachterei mit einer derartigen Kapazität zulässig sei. Außerdem handele es sich bei dem gesamten Gebiet um ein Dorfgebiet gemäß § 5 BauNVO. Im Verlauf der H- Straße befänden sich noch ein Autohaus, mehrere Gaststätten, Bäckereien und Metzgereien, eine Sparkassenfiliale etc. Entscheidend sei auch nicht, ob die Genehmigung dieser Großschlachtanlage im Dorfgebiet oder im Mischgebiet angesiedelt werde, denn die Genehmigung könne nur bei einer Ansiedlung im Gewerbegebiet oder gar im Industriegebiet erfolgen. Das Gebot der Rücksichtnahme gemäß § 15 Abs. 1 BauNVO bezwecke die einzelfallbezogene Feinabstimmung. Das Bundesverwaltungsgericht erkläre Anlagen, die nach der Grobabstimmung der §§ 2–14 BauNVO grundsätzlich zulässig seien, für nicht genehmigungsfähig, wenn sie im Einzelfall nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebietes widersprächen. Gegen dieses Gebot der Rücksichtnahme habe der Beklagte verstoßen, da der Gebietscharakter des Ortskerns von Brotdorf trotz des Hinweises der Unteren Bauaufsichtsbehörde falsch eingeschätzt worden sei. Darüber hinaus seien die Lärmimmissionen auch nach dem Gutachten, das die Beigeladene von der Fa. proT. habe erstellen lassen, nicht eingehalten. Zum Einen seien die Grenzwerte für ein Mischgebiet zugrunde gelegt worden und nicht diejenigen eines Dorfgebietes, zum Anderen zeige das Ergebnis des Gutachtens, dass nach derzeitigem Zustand des Schlachtbetriebes die Grenzwerte nicht eingehalten, sondern um 3 dB(A) überschritten würden. Zwar solle die Errichtung einer Anlieferungshalle eine Verminderung der Geräuschimmissionen an seinem – des Klägers – Wohnhaus um mindestens 10 dB(A) ergeben; dieser Wert sei aber nur dann zu erreichen, wenn beispielsweise das Tor während des Anlieferbetriebes über einen möglichst großen Zeitraum geschlossen gehalten werde, was im Sommer nicht der Fall sein werde. Außerdem habe der Gutachter die An- und Ablieferung der lebenden Tiere sowie den Abtransport der Fäkalien, des Blutes etc. nicht mitberücksichtigt. Hierzu müsse eine sehr viel größere Anzahl von LKWs und Traktoren das Anwesen der Beigeladenen an- und abfahren. Dabei ließen einzelne LKW-Fahrer die Motoren im Stand laufen, um Kühlgeräte, Klimaanlagen, Heizungen oder sonstige Nebenaggregate zu versorgen. Hinzu komme der „stop-and-go-Verkehr“ in die Halle hinein und wieder heraus. Da das Tor immer geschlossen sein solle, werde allein das Öffnen und Schließen zu einer permanenten Geräuschimmission, die im Gutachten überhaupt nicht bedacht worden sei. Das Geruchsgutachten, welches ebenfalls von der Fa. proT. erstellt worden sei, gehe nur darauf ein, welche Geruchsimmissionen dem Schlachthof zugeordnet werden könnten. Die übrigen Immissionen, die durch die Lagerung von Fäkalien, Pansen, Blut und sonstigen Abfällen entstünden, seien nicht berücksichtigt worden. Dazu zählten ebenfalls die Geruchsimmissionen durch das An- und Abfahren der LKWs. Diese Immissionen seien auch nicht durch eine Filteranlage aufzufangen.

Der Beklagte half dem Widerspruch nicht ab, sondern legte ihn dem C. zur Entscheidung vor. Dieses wies den Widerspruch des Klägers mit Bescheid vom 11.02.2004 zurück. Zur Begründung ist ausgeführt, der angegriffene Genehmigungsbescheid nach § 16 Abs. 1 BImSchG (Änderungsgenehmigung) für die Erhöhung der Schlachtmenge von 20 Tonnen Lebendgewicht pro Woche auf 20 Tonnen Lebendgewicht (außer Geflügel) pro Werktag sei formell und materiell rechtmäßig. Bei der Schlachterei der Beigeladenen handele es sich um eine genehmigungsbedürftige Anlage nach § 4 Abs. 1 BImSchG i.V.m. §§ 1 und 2 sowie dem Anhang Nr. 7.2b Spalte 2 der 4. BImSchV. Gemäß § 16 Abs. 1 BImSchG bedürfe die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebes einer genehmigungsbedürftigen Anlage der Genehmigung, wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden könnten und diese für die Prüfung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 erheblich sein könnten (wesentliche Änderung). Die bauplanungsrechtliche Einstufung des in Rede stehenden Gebietes als Mischgebiet i.S.d. § 6 BauNVO begegne rechtlich keinen Bedenken. Nach § 6 Abs. 1 BauNVO dienten Mischgebiete dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich störten. Das Gebiet, in dem sich der Betrieb und die Anwesen befänden, weise keinen Bebauungsplan auf. Für solche Gebiete beurteile sich die Festsetzung der Gebietseinstufung entsprechend der tatsächlichen baulichen Nutzung (§ 34 BauGB, TA-Lärm Nr. 6.6). Die Umgebungsbebauung bestehe aus Wohnanwesen, Geschäften, dem Schlachtbetrieb der Beigeladenen, der Autofirma E., dem Bürogroßhandel R., einem Baustoff- und Gartenmarkt der Fa. Raiffeisen und der Bauunternehmung R.. Daraus ergebe sich, dass die tatsächliche bauliche Nutzung des in Rede stehenden Gebietes der Definition des § 6 Abs. 1 BauNVO entspreche. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens habe die Kreisstadt A-Stadt aufgrund eines Beschlusses des Stadtrates vom 22.05.2003 das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 BauGB hergestellt. Auch in dieser Stellungnahme werde von einem Mischgebiet ausgegangen. Außerdem gehe aus der Stellungnahme der Kreisstadt A-Stadt hervor, dass das Vorhaben nach seiner Eigenart der näheren Umgebung entspreche und den Rahmen der vorhandenen Bebauung einhalte. Diese bauplanungsrechtliche Beurteilung des Gebietes, der der Beklagte gefolgt sei, sei rechtlich nicht zu beanstanden. Wie das Bundesverwaltungsgericht entschieden habe, ergäben die im jeweiligen Baugebiet nach der BauNVO zulässigen Nutzungen eine gebietstypische Nutzungsstruktur, in der miteinander verträgliche Arten von Nutzungen zusammengefasst und von anderen Nutzungsarten abgegrenzt würden. Dabei seien insbesondere die Konflikte zu bewältigen, die sich aus der Nachbarschaft emittierender Anlagen zur Wohnbebauung ergeben könnten. In einem Mischgebiet seien nach § 6 Abs. 1 BauNVO u.a. „Gewerbebetriebe, die das Wohnen nicht wesentlich stören“ zulässig. Nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts sei es nicht nur zulässig, sondern sogar geboten, die Vorschriften des immissionsschutzrechtlichen Verfahrensrechts zu einer sachgerechten Konkretisierung des Begriffs „nicht erheblich belästigender Gewerbebetrieb“ i.S.d. § 6 BauNVO heranzuziehen. Immissionen, die das nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG zulässige Maß nicht überschritten, begründeten nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weder einen schweren und unerträglichen Eingriff in das Eigentum noch eine Verletzung des baurechtlichen Rücksichtnahmegebotes, denn das Bebauungsrecht vermittele gegenüber schädlichen Umwelteinwirkungen i.S.d. § 3 Abs. 1 BImSchG keinen andersartigen oder weitergehenden Nachbarschutz als § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG. Nach Nr. 6.1c der TA-Lärm betrügen die Immissionsrichtwerte in einem Mischgebiet tagsüber 60 dB(A) und nachts 45 dB(A). Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürften diese Immissionsrichtwerte am Tag um nicht mehr als 30 dB(A) und in der Nacht um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten. Im Rahmen des Gutachtens der Fa. proT. seien Schallpegelmessungen durchgeführt worden, mit denen die Ausgangssituation erfasst worden sei. Auf der Grundlage dieser Messungen sei eine Prognoserechnung erstellt worden. Die Auswertung der Messergebnisse habe am Anwesen des Klägers einen Beurteilungspegel von tagsüber 63 dB(A) ergeben, d.h. der Richtwert sei um 3 dB(A) -ohne Berücksichtigung des Messabschlages von 3 dB(A) (Nr. 6.9 der TA-Lärm)- überschritten worden. Die Spitzenpegel hätten dabei geringfügig -um 0,6 dB(A)- über dem gemäß TA-Lärm zulässigen Wert gelegen. In dieser Messung seien der Lieferverkehr bzw. die Transportgeräusche des Schlachtbetriebes enthalten gewesen. Durch den Bau der Anlieferungshalle werde sich am maßgeblichen Immissionsort des Wohnhauses des Klägers zukünftig ein Beurteilungspegel von 51 dB(A) und ein Spitzenpegel von maximal 77 dB(A) ergeben. Für den Kläger sei es dabei nicht von Bedeutung, ob das Tor der Halle geschlossen werde oder nicht, da sich die Einfahrt zur Halle auf der seinem Anwesen abgewandten Seite befinde. Die Erhöhung der Schlachtmenge auf 20 Tonnen pro Tag habe keinen Einfluss auf die Erhöhung des zulässigen Tagesimmissionsrichtwertes. Die bereits vorher genehmigte Schlachtkapazität von 20 Tonnen Lebendgewicht pro Woche könne vom Betriebsablauf her auch auf einen Schlachttag umgelegt werden, d.h. durch die Erweiterung werde der Tagesbeurteilungspegel nicht erhöht, sondern die Belastung werde lediglich innerhalb des zulässigen Immissionsrichtwertes auf mehrere Tage ausgeweitet. Der Beklagte habe das Lärmgutachten unter Anwendung der Nrn. 3.1 und 3.3 der TA-Lärm geprüft und sei zum Ergebnis gekommen, dass bei Erfüllung der Nebenbestimmungen des Genehmigungsbescheides zum Lärmschutz die Betreiberpflichten des § 5 BImSchG erfüllt würden. Nur am Rande sei zu erwähnen, dass die Frage der Lärmimmissionen auch dann nicht anders zu beurteilen wäre, wenn das in Rede stehende Gebiet als Dorfgebiet i.S.d. § 5 BauNVO einzustufen wäre, da auch in einem Dorfgebiet die nach der TA-Lärm maximal zulässigen Immissionsrichtwerte tagsüber 60 dB(A) und nachts 45 dB(A) betrügen. Bezüglich der Schadstoffe, die die natürliche Zusammensetzung der Luft veränderten (hier hauptsächlich Geruchsemissionen), würden in der neugefassten TA-Luft vom 24.07.2002 unter Punkt 5.4.7.2. besondere Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zum Schlachten von Tieren gestellt. Da der in der TA-Luft angegebene Mindestabstand von 350 m zur nächsten Wohnbebauung hier nicht eingehalten werden könne, seien umfangreiche „primärseitige“ Maßnahmen vorzusehen, die in den Auflagen Nr. 13 bis 26 des Genehmigungsbescheides konkretisiert worden seien. Basierend auf der Geruchsemissionsrichtlinie (GIRL) von 1993 in der neuesten Fassung (im Saarland eingeführt seit 19.05.1995) seien im Gutachten zur Geruchsbelastung an den maßgeblichen Immissionsaufpunkten Werte unterhalb der zulässigen Richtgröße ermittelt worden. Die Prüfung habe ergeben, dass bei Einhaltung der Auflagen des Genehmigungsbescheides auch hinsichtlich der Geruchsimmissionen die Betreiberpflichten erfüllt würden.

Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 16.02.2004 zugestellt. Am 09.03.2004 hat er hiergegen Klage erhoben.

Er nimmt Bezug auf sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren und trägt ergänzend vor, der Stadtteil Brotdorf, in dem die Beigeladene ihre Landmetzgerei betreibe, habe bis heute einen dörflichen Charakter. Seiner Ansicht nach könne eine Großanlage, für deren Genehmigung das BImSchG zur Anwendung komme, nicht in einem Dorf, sondern nur in einem Gewerbe- oder Industriegebiet angesiedelt werden. Soweit im Widerspruchsbescheid ausgeführt sei, dass sich durch den Neubau einer Anlieferungshalle am maßgeblichen Immissionsort künftig ein Beurteilungspegel von 51 dB(A) und ein Spitzenpegel von unter 77 dB(A) ergebe, könne dies allenfalls im Idealfall gelten, wenn alle im Genehmigungsbescheid aufgeführten Auflagen hundertprozentig eingehalten würden; dies sei jedoch nicht sichergestellt. Beispielsweise stehe der An- und Abverkehr mit Fahrzeugen und den darin befindlichen Tieren nicht im Einflussbereich der Beigeladenen. Die Erhöhung von 20 Tonnen Lebendgewicht pro Woche auf 20 Tonnen pro Tag habe einen starken Einfluss auf die Anzahl der An- und Ablieferungen. Ausgehend vom jeweiligen Lebendgewicht der angelieferten Tiere (ca. 300 kg pro Kuh, 200 kg pro Rind und 100 kg pro Schwein) ergäben sich bei optimaler Beladung der anliefernden LKWs (jeweils 15 Tiere pro LKW) entweder 5 LKW-Ladungen mit Kühen, 7 LKW-Ladungen mit Rindern oder 4 LKW-Ladungen mit Schweinen. Hierbei handele es sich um Mindestzahlen. Da sich die Metzgerei im ländlichen Bereich befinde, erfolgten Anlieferungen allerdings auch mit wesentlich geringeren Stückzahlen. Hierdurch erhöhe sich die Anzahl der Fahrzeuge, die lebendes Vieh transportierten. Hinzu komme noch der gesamte Verkehr, der durch den Abtransport von Waren und Produkten sowie die Entsorgung von Fäkalien, Pansen etc. verursacht werde. Da die angelieferten Tiere sehr wohl merkten, dass sie sich in einem Schlachthof befänden, gäben sie entsprechend laute Geräusche von sich. Auch durch das Warten der LKWs mit laufenden Motoren und eingeschalteten Kühlaggregaten würden Lärmimmissionen verursacht, die nicht durch die Dachschallisolierung der Halle gemindert werden könnten. Soweit im Widerspruchsbescheid ausgeführt sei, dass die Erhöhung der Schlachtmenge von 20 Tonnen pro Woche auf 20 Tonnen pro Tag keinen Einfluss auf die Erhöhung des zulässigen Tagesimmissionsrichtwertes habe, da die Belastung lediglich auf mehrere Tage ausgeweitet werde, berücksichtige dies nicht, dass die Schlachtanlage bisher an mehreren Werktagen geschlossen gewesen sei. Nach der neuen Genehmigung könne die bisher wöchentlich zulässige Schlachtmenge an jedem Werktag einschließlich Samstag verarbeitet werden, was natürlich erhebliche Belastungen für die Anlieger zur Folge habe. Bezüglich des Planungsrechtes habe der Beklagte es sich sehr einfach gemacht, indem er immer wieder darauf verwiesen habe, dass die Kreisstadt A-Stadt ihr Einvernehmen erteilt habe. Weder der Beklagte noch die Kreisstadt A-Stadt hätten zu den Hinweisen, die die Untere Bauaufsichtsbehörde in ihrem Schreiben vom 02.06.2003 gegeben habe, Stellung genommen. Schließlich sei zu bemängeln, dass es sich bei dem von der Beigeladenen vorgelegten Lärm- und Geruchsgutachten der Fa. proT. um ein Privatgutachten handele. Außerdem würden die dort angegeben Immissionswerte nicht eingehalten.

Der Kläger beantragt,

1. den Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 04.08.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Ministeriums für Umwelt vom 11.02.2004 aufzuheben;

2. die Hinzuziehung seines Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er nimmt Bezug auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid und sieht von einer weiteren Stellungnahme ab.

Die Beigeladene stellt keinen Antrag.

Sie macht geltend, dass Geschehnisse der Vergangenheit nicht geeignet seien, ihren auf die Zukunft bezogenen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung auszuschließen. Sie habe im Zusammenhang mit einem gegen sie durchgeführten Zwangsverfahren alle Verpflichtungen erfüllt, sodass die Vergangenheit rechtlich abgeschlossen sei. Der Einschätzung des Klägers, dass das Gebiet, in dem sich ihr Betrieb befinde, als Dorfgebiet i.S.d. § 5 BauNVO einzustufen sei, könne nicht zugestimmt werden. Bereits die Beschreibung des Gebietes durch den Kläger selbst lasse erkennen, dass verschiedene Nutzungsformen nebeneinander bestünden und diese Nutzungsvielfalt (Reifenhandel, Schlachthof, etc.) historisch gewachsen sei. Bei objektiver Betrachtung sei daher –im Einklang mit der Unteren Bauaufsichtsbehörde- von einem Mischgebiet i.S.d. § 6 BauNVO auszugehen. Auch aus dem Grundbuch von Brotdorf sei ersichtlich, dass es sich um eine wirtschaftliche Mischnutzung der Flächen handele und von einem reinen Dorfgebiet nicht ausgegangen werden könne. Soweit der Kläger unter Verweis auf die Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts die Schlussfolgerung ziehe, dass ein Schlachthof nur in einem Gewerbegebiet oder ggf. Industriegebiet zulässig sei, aber auf gar keinen Fall in einem Mischgebiet, sei diese Feststellung anhand der zitierten Entscheidungen nicht nachvollziehbar. Die Rechte des Klägers würden durch die streitgegenständliche Änderungsgenehmigung nicht verletzt. Wie sich aus dem Gutachten der Fa. proT. entnehmen lasse, welches der Kläger nicht substantiiert angegriffen habe und welches auch kein Privatgutachten sei, halte der Schlachtbetrieb die immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen ein. Werde durch die geplanten immissionsmindernden Maßnahmen sichergestellt, dass die in der Nachbarschaft zulässigen Geräuschimmissionen auch bei Ausweitung der Schlachtmengen deutlich unterschritten würden, sei von keiner Störung der Nachbarschaft auszugehen. Bei Einhaltung der Maßgaben des Immissionsschutzrechtes, insbesondere der Grenzwerte der TA Luft und TA Lärm, sei auch davon auszugehen, dass das „Gebot der Rücksichtnahme“ im unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB ausreichend berücksichtigt sei. Bei Erweiterung eines vorhandenen, auch hinsichtlich der Immissionssituation legalen Betriebes sei nur zu prüfen, ob sich die Immissionslage verschlechtert habe. Durch immissionsschutzrechtliche Auflagen in der Baugenehmigung würden somit die Nachbarrechte gewahrt. Zu berücksichtigen sei auch, dass ihr Betrieb bereits seit Jahren bestehe und insoweit ein Bestandsschutz zu ihren Gunsten anzunehmen sei. An- und Abfahrten durch LKWs seien auch bei den übrigen – in unmittelbarer Nähe gelegenen – Gewerbebetrieben gegeben. Letztendlich sei mit zu berücksichtigen, dass sie – die Beigeladene – durch die Einrichtung des einzigen EG-zugelassenen Schlachtbetriebes im Saarland einen wichtigen Beitrag für das wirtschaftliche Gesamtgefüge des Saarlandes leiste.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten einschließlich der Widerspruchsakten verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

Entscheidungsgründe

Die fristgerecht erhobene Anfechtungsklage des Klägers gegen die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung zur Erhöhung der Schlachtmenge von 20 Tonnen Lebendgewicht pro Woche auf 20 Tonnen Lebendgewicht pro Werktag ist zulässig und begründet.

Der Kläger wird durch den Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 04.08.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Ministeriums für Umwelt vom 11.02.2004 in seinen geschützten Nachbarrechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Der Erfolg einer baurechtlichen oder immissionsschutzrechtlichen Nachbarklage hängt allgemein davon ab, ob die angefochtene Genehmigung rechtswidrig ist und zusätzlich gerade den klagenden Nachbarn in subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten verletzt (§§ 42 Abs. 2, 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Eine schutzwürdige Abwehrposition erlangt der Nachbar nicht allein dadurch, dass die auf seinem Grundstück verwirklichte Nutzung bau- bzw. immissionsschutzrechtlich zulässig, das auf dem anderen Grundstück genehmigte Vorhaben dagegen wegen einer Beeinträchtigung öffentlicher Belange, die nicht dem Schutz privater Dritter zu dienen bestimmt sind, unzulässig ist. Vielmehr kann sich der jeweils betroffene Nachbar nur auf solche Interessen berufen, die das Gesetz im Verhältnis der Grundstücksnachbarn untereinander als schutzwürdig ansieht (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.1993 -4 C 5.93-, BRS 55 Nr. 168 – zur baurechtlichen Nachbarklage).

Rechtsgrundlage der angefochtenen immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung ist § 16 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BImSchG. Nach diesen Vorschriften ist die hier erforderliche Genehmigung für die wesentliche Änderung des Schlachtbetriebes der Beigeladenen zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 BImSchG ergebenden Pflichten erfüllt werden und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Diese Vorschrift hat nachbarschützenden Charakter, weshalb der Kläger in seinen Rechten verletzt wäre, wenn die der Beigeladenen erteilte Änderungsgenehmigung die Anforderungen dieser Vorschrift nicht hinreichend beachten würde. Ob dies hier der Fall ist, insbesondere, ob die vom Kläger geltend gemachten Lärm- und Geruchsimmissionen die Grenze der „erheblichen“ Belästigungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG überschreiten, braucht indes nicht entschieden zu werden, da die der Beigeladenen erteilte Änderungsgenehmigung zum Nachteil des Klägers gegen „andere öffentlich-rechtliche Vorschriften“ im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG, nämlich gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts, verstößt.

Mangels Bestehens eines Bebauungsplans für das Vorhabengrundstück der Beigeladenen und die nähere Umgebung beurteilt sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens, die der Beklagte aufgrund der Konzentrationswirkung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gemäß § 13 BImSchG in eigener Zuständigkeit zu beurteilen hat, nach § 34 BauGB. Nach dessen Absatz 1 ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist, wobei die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben müssen und das Ortsbild nicht beeinträchtigt werden darf. Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der in der Baunutzungsverordnung (BauNVO) bezeichneten Baugebiete, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der BauNVO in dem Gebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der BauNVO ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Abs. 1 BauGB, im Übrigen ist § 31 Abs. 2 BauGB entsprechend anzuwenden.

Die Art der baulichen Nutzung gewährt dem Nachbarn ein subjektives Abwehrrecht gegenüber nicht gebietsverträglichen Nutzungen, das über das Rücksichtnahmegebot hinausgeht. Insoweit hat die Festsetzung von Baugebieten durch Bebauungspläne kraft Bundesrechts grundsätzlich nachbarschützende Funktion. Derselbe Nachbarschutz besteht im unbeplanten Innenbereich, wenn die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete der BauNVO entspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.09.1993 -4 C 28.91-, BVerwGE 94, 151 = BRS 55, Nr. 110).

Vorliegend geht die Kammer anhand der in den Verwaltungsunterlagen befindlichen Lagepläne in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Unteren Bauaufsichtsbehörde vom 02.06.2003 (Bl. 40-42 der Verwaltungsunterlagen), der Stellungnahme der Kreisstadt A-Stadt vom 26.05.2003 (Bl. 36-39 der Verwaltungsunterlagen), der Einschätzung der Beigeladenen sowie der jeweiligen Beurteilung des Beklagten und des Ministeriums für Umwelt in den angefochtenen Bescheiden davon aus, dass es sich bei der näheren Umgebung des Betriebes der Beigeladenen, in der sich auch das Wohnanwesen des Klägers befindet, um ein Mischgebiet im Sinne von § 6 BauNVO handelt. In diesem Mischgebiet ist die Erweiterung des Schlachtbetriebes der Beigeladenen in der geplanten Form aber bereits nach der Art der baulichen Nutzung, d.h. unabhängig von der Einhaltung der hierfür maßgeblichen Immissionsrichtwerte, bauplanungsrechtlich unzulässig.

Gemäß § 6 Abs. 1 BauNVO dienen Mischgebiete dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Der Verordnungsgeber hat die beiden Hauptnutzungsarten nicht in ein Rangverhältnis zueinander gestellt. Dadurch unterscheidet sich die Umschreibung des Baugebietstyps in § 6 Abs. 1 BauNVO von derjenigen der anderen Baugebiete in den jeweiligen Absätzen 1 der §§ 2 bis 5 und §§ 7 bis 9 BauNVO. Das Mischgebiet ist nach seiner typischen Eigenart also für Wohnen und nichtstörendes Gewerbe gleichermaßen offen. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu bereits in seinem Urteil vom 28.04.1972 (-4 C 11.69-, BVerwGE 40, 94 ff. = BRS 25 Nr. 127) ausgeführt, die Nutzungen des Mischgebiets zum Wohnen und zur Unterbringung nicht wesentlich störender Gewerbebetriebe stünden als gleichwertige Funktionen nebeneinander, wobei das Verhältnis der beiden Nutzungsarten weder nach der Fläche noch nach Anteilen bestimmt sei. Dieses gleichwertige Nebeneinander zweier Nutzungsarten setzt zum einen wechselseitige Rücksichtnahme der einen Nutzung auf die andere und deren Bedürfnisse voraus; es bedeutet zum anderen aber auch, dass keine der Nutzungsarten ein deutliches Übergewicht über die andere gewinnen soll (vgl. BVerwG, Urteile vom 25.11.1983 -4 C 64.79-, BVerwGE 68, 207 = BRS 40 Nr. 45, und vom 21.02.1986 -4 C 31.83-, BRS 46, Nr. 51). Die zwei Hauptnutzungsarten Wohnen und nicht wesentlich störendes Gewerbe sind ohne abstufenden Zusatz nebeneinander gestellt worden. § 6 Abs. 1 BauNVO bringt dadurch die städtebauliche Gestaltungsabsicht des Verordnungsgebers zum Ausdruck, dass diese beiden Nutzungsarten in den durch Bebauungsplan festgesetzten Mischgebieten auch in ihrer jeweiligen Quantität „gemischt“ sein sollen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.04.1972, a.a.O.). In dieser sowohl qualitativ als auch quantitativ zu verstehenden Durchmischung von Wohnen und nicht wesentlich störendem Gewerbe liegt die normativ bestimmte besondere Funktion des Mischgebiets, mit der dieses sich von den anderen Baugebietstypen der Baunutzungsverordnung unterscheidet; sie bestimmt damit zugleich dessen Eigenart (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urteil vom 04.05.1988 -4 C 34.86-, BVerwGE 79, 309 = BRS 48 Nr. 37).

Die gebotene Durchmischung von Wohnen und nicht wesentlich störendem Gewerbe kann durch ein neues Vorhaben sowohl qualitativ als auch quantitativ gestört sein. Nur wenn beides nicht der Fall ist, bleibt die Eigenart des Gebietstyps gewahrt. In Fällen eines faktischen Mischgebiets (§ 34 Abs. 2 BauGB) gelten keine anderen Anforderungen an die gebotene „Durchmischung“ als bei der „unmittelbaren“ Anwendung des § 6 BauNVO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.04.1996 -4 B 51.96-, ZfBR 97, 51). Ob ein Vorhaben, das zu einer Gesamtanlage gehört und sie erweitert oder ändert, bauplanungsrechtlich zugelassen werden darf, kann regelmäßig nicht isoliert, sondern nur unter Berücksichtigung der Gesamtanlage beurteilt werden. Es kommt darauf an, ob das zur Genehmigung gestellte Vorhaben Teil eines nicht wesentlich störenden Gewerbebetriebes sein wird. Dementsprechend ist entscheidend, ob derartige Störungen von dem Gesamtbetrieb, wie er sich nach der angestrebten Erweiterung darstellen würde, ausgehen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.11.1991 -4 C 17.88-, BRS 52 Nr. 52).

Aus den vorgenannten Ausführungen ergibt sich im vorliegenden Fall, dass die Erweiterung des Schlachtbetriebes der Beigeladenen in der geplanten Form im Mischgebiet bauplanungsrechtlich unzulässig ist. Allerdings folgt die bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit nicht allein aus dem Umstand, dass der Schlachtbetrieb der Beigeladenen eine gemäß § 4 Abs. 1 BImSchG i.V.m. Nr. 7.2b Spalte 2 des Anhangs zur 4. BImSchV immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlage ist. Zwar dienen Mischgebiete gemäß § 6 Abs. 1 BauNVO der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören, während die immissionsschutzrechtliche Genehmigungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG für die Errichtung und den Betrieb solcher Anlagen gilt, die aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebes in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen. Daraus folgt, dass eine immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlage in einem Mischgebiet regelmäßig ein erhebliches bauplanungsrechtlich bedeutsames Konfliktpotential in sich birgt. Dies rechtfertigt aber noch nicht ohne weitere Prüfung den Schluss, solche Anlagen gehörten ohne Rücksicht auf den tatsächlichen Grad ihrer Emissionen nicht in Mischgebiete. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 24.09.1992 -7 C 7.92-, DVBl. 1993, 111-113 = BRS 54 Nr. 56) kann eine solche streng typisierende Betrachtungsweise, die ihre Rechtfertigung nur in den Formulierungen der in Rede stehenden Vorschriften sieht, jedenfalls nach der Klarstellung durch § 15 Abs. 3 BauNVO in der Fassung vom 23.01.1990 (BGBl. I, S. 132) nicht aufrechterhalten werden. Nach dieser Vorschrift ist die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des BImSchG und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnung zu beurteilen. Dieser eindeutige Wortlaut der Norm schließt es aus, bereits den Umstand, dass eine Anlage einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedarf, als Zulassungshindernis anzusehen. Allerdings dürfen die Regelungen der 4. BImSchV über die Genehmigungsbedürftigkeit potentiell störender Betriebe bei ihrer planungsrechtlichen Beurteilung auch nicht vernachlässigt werden; denn die Tatsachen, die dieser Wertung des Verordnungsgebers zugrunde liegen, und diese Wertung selbst bilden durchaus Anhaltspunkte für die Beurteilung der Gebietsverträglichkeit. Dies bringt § 15 Abs. 3 BauNVO dadurch zum Ausdruck, dass er lediglich verbietet, allein die immissionsschutzrechtlichen Einordnungen heranzuziehen. Damit setzt er voraus, dass sie – neben anderen Gesichtspunkten – Grundlage für die bauplanungsrechtliche Beurteilung sein können (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.1992, a.a.O.). Wie das Bundesverwaltungsgericht weiter ausgeführt hat, darf darüber hinaus nicht übersehen werden, dass auch die Bauleitplanung nicht ohne eine typisierende Betrachtungsweise auskommt. Augenfällig werde dies durch die Vorgabe bestimmter Baugebietstypen in §§ 2 bis 9 BauNVO mit Katalogen der jeweils allgemein zulässigen und ausnahmsweise zulassungsfähigen Arten von Nutzungen. Unvermeidbar und sachgerecht sei diese Typisierung vor allem auch im Hinblick auf die Aufgabe des Bauplanungsrechts, vorsorgend den Belangen des Immissionsschutzes Rechnung zu tragen. Die im jeweiligen Baugebiet nach der Baunutzungsverordnung zulässigen Nutzungen ergäben eine gebietstypische Nutzungsstruktur, in der miteinander verträgliche Arten von Nutzungen zusammengefasst und von anderen Nutzungsarten abgegrenzt würden. Dabei seien insbesondere die Konflikte zu bewältigen, die sich aus der Nachbarschaft emittierender Anlagen zur Wohnbebauung ergeben könnten. Gefordert sei daher eine Planung, welche die in der Baunutzungsverordnung vorgegebene Abstufung der Baugebiete nach der Schutzwürdigkeit der in ihnen zulässigen Nutzungen berücksichtige, und eine Genehmigungspraxis, die Rücksicht auf die bauliche Nutzung in den benachbarten Baugebieten nehme. Das bedeute konkret, dass die Errichtung und der Betrieb emittierender Anlagen in einem Gewerbegebiet dem Umstand Rechnung tragen müsse, dass dieses Gebiet nach § 8 Abs. 1 BauNVO durch nicht erheblich belästigende Gewerbebetriebe, also nichtindustriell geprägt sein solle. Die baurechtliche Beurteilung eines gewerblichen Vorhabens erfordere daher eine Vorausschau, die nicht nur die aktuellen Störwirkungen des Betriebes für seine Umgebung, sondern auch die Beeinträchtigungen einbeziehe, die künftig selbst bei funktionsgerechter Nutzung der Anlage eines entsprechenden Betriebstyps nicht auszuschließen seien. Nur durch eine solche –begrenzte- Typisierung, welche die durch § 8 BauNVO vorgegebene Prägung des betreffenden Gebiets für die Zukunft sichere, ließen sich Konflikte vermeiden oder doch bewältigen, die in der Nachbarschaft von Gewerbegebieten zu schutzwürdigeren Grundstücksnutzungen angelegt seien. (…) Unter diesem Blickwinkel sei es nicht nur zulässig, sondern sogar geboten, die Vorschriften des immissionsschutzrechtlichen Verfahrensrechts zu einer sachgerechten Konkretisierung des Begriffs „nicht erheblich belästigender Gewerbebetrieb“ im Sinne des § 8 BauNVO heranzuziehen. Die Typisierungen des Immissionsschutzrechts dürften jedoch nicht undifferenziert in das Bauplanungsrecht übertragen werden. Mit anderen Worten: Da die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit eines Anlagentyps ein anlagentypisches Gefährdungspotential kennzeichne, dürfe und müsse bauplanungsrechtlich in aller Regel ein konkretes, die Gebietsprägung beeinträchtigendes Störpotential unterstellt werden. Etwas anderes gelte etwa dann, wenn das immissionsschutzrechtliche Genehmigungserfordernis für den Anlagentyp nicht oder jedenfalls nicht in erster Linie wegen der Gefahr schädlicher Umwelteinwirkungen für die Umgebung bestehe oder aber wenn der jeweilige Betrieb in der Weise atypisch sei, dass er nach seiner Art und Betriebsweise von vornherein keine Störungen befürchten lasse und damit seine Gebietsverträglichkeit dauerhaft und zuverlässig sichergestellt sei (vgl. zu alledem BVerwG, Urteil vom 24.09.1992, a.a.O.).

Bei einer so verstandenen typisierenden Betrachtung erweist sich die geplante Erweiterung des Schlachtbetriebes der Beigeladenen im Mischgebiet als unzulässig. Dass ein immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftiger Schlachtbetrieb von seinem Betriebsablauf her in der Regel ein konkretes, die Gebietsprägung beeinträchtigendes Störpotential aufweist, kann nicht ernsthaft bezweifelt werden. Die Beigeladene hat auch nicht dargelegt, dass ihr Betrieb in der Weise atypisch sei, dass er nach seiner Art und Betriebsweise von vornherein keine Störungen befürchten lasse und damit seine Gebietsverträglichkeit dauerhaft und zuverlässig sichergestellt sei. Zu berücksichtigen ist, dass sich der Betrieb der Beigeladenen seit seiner Entstehung als Landmetzgerei im Jahr 1975 bereits erheblich ausgeweitet hat und dass das nunmehr geplante Vorhaben nicht nur dem Lärmschutz der angrenzenden Grundstücke, sondern insbesondere auch der weiteren Ausweitung und Verfestigung des Schlachtbetriebes dient. In Anbetracht dessen, dass bereits die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 07.12.1995 zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zum Schlachten von Tieren auf dem Betriebsgelände des vorhandenen Metzgereibetriebes nach Überzeugung der Kammer dazu geführt hat, dass die Grenzen des bauplanungsrechtlich Zulässigen erreicht waren, ist der Schluss gerechtfertigt, dass zusätzliche Betriebserweiterungen in dem Mischgebiet nicht mehr genehmigungsfähig sind. Dies schließt die Zulässigkeit von Umweltschutzinvestitionen, Modernisierungen oder Maßnahmen, die sich im Rahmen des so genannten überwirkenden Bestandsschutzes halten, nicht aus; das geplante Vorhaben geht jedoch darüber hinaus. Die angefochtene immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung gestattet der Beigeladenen eine Versechsfachung der Schlachtkapazität von bisher 20 Tonnen pro Woche auf nunmehr 20 Tonnen pro Werktag. Damit verbunden ist eine erhebliche Zunahme des An- und Ablieferverkehrs, was zwangsläufig zu erheblichen Beeinträchtigungen der im Mischgebiet gleichberechtigt angesiedelten Wohnbebauung führt. Dabei kommt es nicht allein auf die Stärke der künftigen Immissionen an. Wesentlich ist vielmehr die Art dieser Immissionen. Die Anlieferung lebender Tiere auf Transportfahrzeugen ist regelmäßig mit Lärm verbunden, der von den Bewohnern der anliegenden Wohnhäuser als besonders belästigend empfunden wird. Die angelieferten Tiere sind regelmäßig verängstigt und sehr unruhig; vor allem Schweine sind weithin zu hören. Durch die Erhöhung der Schlachtkapazität lassen sich diese Belästigungen nicht mehr – wie bisher – auf zwei Tage in der Woche beschränken, sondern müssten künftig an sechs Tagen in der Woche –einschließlich samstags- hingenommen werden. Dies hat –unabhängig von der gemessenen Stärke der Immissionen- erheblichen Einfluss auf die Wohnqualität und kann daher im Mischgebiet, in dem nur das Wohnen nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe untergebracht werden dürfen, nicht mehr als gebietsverträglich angesehen werden.

Da die Art der baulichen Nutzung – wie bereits ausgeführt – dem Nachbarn auch im unbeplanten Innenbereich, wenn die Eigenart der näheren Umgebung – wie hier – einem der Baugebiete der BauNVO entspricht, ein subjektives Abwehrrecht gegenüber nicht gebietsverträglichen Nutzungen gewährt, folgt daraus, dass der Kläger als Eigentümer eines im Mischgebiet gelegenen Nachbargrundstücks mit Erfolg gegen die der Beigeladenen erteilte Änderungsgenehmigung zur Erhöhung der Schlachtkapazität vorgehen kann. Darauf, ob die von dem Betrieb der Beigeladenen nach der geplanten Erweiterung ausgehenden Belästigungen unzumutbar im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO oder erheblich im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sind, kommt es – anders als bei Abwehransprüchen von Betroffenen außerhalb des Gebiets- für den Schutz des Gebiets gegen „schleichende Umwandlung“ nicht an (vgl. BVerwG, Beschluss vom 02.02.2000 -4 B 87.99-, NVwZ 2000, 679-680 = BRS 63, Nr. 190). Für Abwehransprüche von Betroffenen außerhalb des Gebietes hat das Bundesverwaltungsgericht wiederholt entschieden (vgl. nur das Urteil vom 24.09.1992 -7 C 7.92-, a.a.O.), dass Immissionen, die das nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG zulässige Maß nicht überschreiten, weder einen schweren und unerträglichen Eingriff in das Eigentum noch eine Verletzung des baurechtlichen Rücksichtnahmegebots begründen, da das Bebauungsrecht gegenüber schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG keinen andersartigen oder weitergehenden Nachbarschutz als § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG vermittele. Allerdings geht der Nachbarschutz aus der Festsetzung eines Baugebiets, der auch im unbeplanten Innenbereich besteht, wenn die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete der BauNVO entspricht, weiter als der Schutz aus dem Rücksichtnahmegebot in § 15 Abs. 1 BauNVO, der voraussetzt, dass der Nachbar in unzumutbarer Weise konkret in schutzwürdigen Interessen betroffen wird. Auf die Bewahrung der Gebietsart hat der Nachbar einen Anspruch auch dann, wenn das baugebietswidrige Vorhaben im jeweiligen Einzelfall noch nicht zu einer tatsächlich spürbaren und nachweisbaren Beeinträchtigung des Nachbarn führt. Der Abwehranspruch wird grundsätzlich bereits durch die Zulassung eines mit der Gebietsfestsetzung unvereinbaren Vorhabens ausgelöst, weil hierdurch das nachbarliche Austauschverhältnis gestört und eine Verfremdung des Gebiets eingeleitet wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.09.1993 -4 C 28.91-, a.a.O.). Dass dieser Grundsatz auch im Anwendungsbereich des BImSchG gilt, da zu den immissionsschutzrechtlich relevanten „anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften“ nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG auch die planungsrechtlichen Festsetzungen der Gebietsart gehören, hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 02.02.2000 -4 B 87.99- (a.a.O.) ausdrücklich festgestellt.

Die Beigeladene kann -entgegen ihrer in der mündlichen Verhandlung geäußerten Ansicht- dem subjektiven Abwehrrecht des Klägers schließlich nicht entgegenhalten, die Aufhebung der immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung greife in unzulässiger Weise in ihr Eigentumsrecht und in ihren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ein. Das Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gilt nicht unbeschränkt und gewährleistet nicht jede Nutzungsmöglichkeit, die tatsächlich möglich ist. Vorliegend stellen sich die einschlägigen Regelungen des Bauplanungsrechts, die einer Erweiterung des Gewerbebetriebs der Beigeladenen im Mischgebiet entgegenstehen, als Konkretisierung der Sozialbindung des Eigentums dar und schränken das Grundrecht der Beigeladenen aus Art 14 Abs. 1 Satz 1 GG in zulässiger Weise ein.

Nach alledem ist der Anfechtungsklage des Klägers mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Ein Kostenausspruch zu Lasten der Beigeladenen kommt nicht in Betracht, da diese keinen Antrag gestellt hat und damit kein Kostenrisiko eingegangen ist (§ 154 Abs. 3 VwGO).

Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren war im Sinne von § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO notwendig, weil es dem Kläger nicht zuzumuten war, diesen Rechtsstreit ohne anwaltliche Hilfe zu führen. Wegen der Kostenentscheidung zu Lasten des Beklagten in diesem Urteil hatte das Gericht auch hierüber zu befinden.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Berufung ist vom Verwaltungsgericht nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO in der ab 01.01.2002 geltenden Fassung nicht vorliegen (§ 124 a Abs. 1 VwGO).

Gründe

Die fristgerecht erhobene Anfechtungsklage des Klägers gegen die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung zur Erhöhung der Schlachtmenge von 20 Tonnen Lebendgewicht pro Woche auf 20 Tonnen Lebendgewicht pro Werktag ist zulässig und begründet.

Der Kläger wird durch den Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 04.08.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Ministeriums für Umwelt vom 11.02.2004 in seinen geschützten Nachbarrechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Der Erfolg einer baurechtlichen oder immissionsschutzrechtlichen Nachbarklage hängt allgemein davon ab, ob die angefochtene Genehmigung rechtswidrig ist und zusätzlich gerade den klagenden Nachbarn in subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten verletzt (§§ 42 Abs. 2, 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Eine schutzwürdige Abwehrposition erlangt der Nachbar nicht allein dadurch, dass die auf seinem Grundstück verwirklichte Nutzung bau- bzw. immissionsschutzrechtlich zulässig, das auf dem anderen Grundstück genehmigte Vorhaben dagegen wegen einer Beeinträchtigung öffentlicher Belange, die nicht dem Schutz privater Dritter zu dienen bestimmt sind, unzulässig ist. Vielmehr kann sich der jeweils betroffene Nachbar nur auf solche Interessen berufen, die das Gesetz im Verhältnis der Grundstücksnachbarn untereinander als schutzwürdig ansieht (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.1993 -4 C 5.93-, BRS 55 Nr. 168 – zur baurechtlichen Nachbarklage).

Rechtsgrundlage der angefochtenen immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung ist § 16 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BImSchG. Nach diesen Vorschriften ist die hier erforderliche Genehmigung für die wesentliche Änderung des Schlachtbetriebes der Beigeladenen zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 BImSchG ergebenden Pflichten erfüllt werden und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Diese Vorschrift hat nachbarschützenden Charakter, weshalb der Kläger in seinen Rechten verletzt wäre, wenn die der Beigeladenen erteilte Änderungsgenehmigung die Anforderungen dieser Vorschrift nicht hinreichend beachten würde. Ob dies hier der Fall ist, insbesondere, ob die vom Kläger geltend gemachten Lärm- und Geruchsimmissionen die Grenze der „erheblichen“ Belästigungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG überschreiten, braucht indes nicht entschieden zu werden, da die der Beigeladenen erteilte Änderungsgenehmigung zum Nachteil des Klägers gegen „andere öffentlich-rechtliche Vorschriften“ im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG, nämlich gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts, verstößt.

Mangels Bestehens eines Bebauungsplans für das Vorhabengrundstück der Beigeladenen und die nähere Umgebung beurteilt sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens, die der Beklagte aufgrund der Konzentrationswirkung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gemäß § 13 BImSchG in eigener Zuständigkeit zu beurteilen hat, nach § 34 BauGB. Nach dessen Absatz 1 ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist, wobei die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben müssen und das Ortsbild nicht beeinträchtigt werden darf. Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der in der Baunutzungsverordnung (BauNVO) bezeichneten Baugebiete, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der BauNVO in dem Gebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der BauNVO ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Abs. 1 BauGB, im Übrigen ist § 31 Abs. 2 BauGB entsprechend anzuwenden.

Die Art der baulichen Nutzung gewährt dem Nachbarn ein subjektives Abwehrrecht gegenüber nicht gebietsverträglichen Nutzungen, das über das Rücksichtnahmegebot hinausgeht. Insoweit hat die Festsetzung von Baugebieten durch Bebauungspläne kraft Bundesrechts grundsätzlich nachbarschützende Funktion. Derselbe Nachbarschutz besteht im unbeplanten Innenbereich, wenn die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete der BauNVO entspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.09.1993 -4 C 28.91-, BVerwGE 94, 151 = BRS 55, Nr. 110).

Vorliegend geht die Kammer anhand der in den Verwaltungsunterlagen befindlichen Lagepläne in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Unteren Bauaufsichtsbehörde vom 02.06.2003 (Bl. 40-42 der Verwaltungsunterlagen), der Stellungnahme der Kreisstadt A-Stadt vom 26.05.2003 (Bl. 36-39 der Verwaltungsunterlagen), der Einschätzung der Beigeladenen sowie der jeweiligen Beurteilung des Beklagten und des Ministeriums für Umwelt in den angefochtenen Bescheiden davon aus, dass es sich bei der näheren Umgebung des Betriebes der Beigeladenen, in der sich auch das Wohnanwesen des Klägers befindet, um ein Mischgebiet im Sinne von § 6 BauNVO handelt. In diesem Mischgebiet ist die Erweiterung des Schlachtbetriebes der Beigeladenen in der geplanten Form aber bereits nach der Art der baulichen Nutzung, d.h. unabhängig von der Einhaltung der hierfür maßgeblichen Immissionsrichtwerte, bauplanungsrechtlich unzulässig.

Gemäß § 6 Abs. 1 BauNVO dienen Mischgebiete dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Der Verordnungsgeber hat die beiden Hauptnutzungsarten nicht in ein Rangverhältnis zueinander gestellt. Dadurch unterscheidet sich die Umschreibung des Baugebietstyps in § 6 Abs. 1 BauNVO von derjenigen der anderen Baugebiete in den jeweiligen Absätzen 1 der §§ 2 bis 5 und §§ 7 bis 9 BauNVO. Das Mischgebiet ist nach seiner typischen Eigenart also für Wohnen und nichtstörendes Gewerbe gleichermaßen offen. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu bereits in seinem Urteil vom 28.04.1972 (-4 C 11.69-, BVerwGE 40, 94 ff. = BRS 25 Nr. 127) ausgeführt, die Nutzungen des Mischgebiets zum Wohnen und zur Unterbringung nicht wesentlich störender Gewerbebetriebe stünden als gleichwertige Funktionen nebeneinander, wobei das Verhältnis der beiden Nutzungsarten weder nach der Fläche noch nach Anteilen bestimmt sei. Dieses gleichwertige Nebeneinander zweier Nutzungsarten setzt zum einen wechselseitige Rücksichtnahme der einen Nutzung auf die andere und deren Bedürfnisse voraus; es bedeutet zum anderen aber auch, dass keine der Nutzungsarten ein deutliches Übergewicht über die andere gewinnen soll (vgl. BVerwG, Urteile vom 25.11.1983 -4 C 64.79-, BVerwGE 68, 207 = BRS 40 Nr. 45, und vom 21.02.1986 -4 C 31.83-, BRS 46, Nr. 51). Die zwei Hauptnutzungsarten Wohnen und nicht wesentlich störendes Gewerbe sind ohne abstufenden Zusatz nebeneinander gestellt worden. § 6 Abs. 1 BauNVO bringt dadurch die städtebauliche Gestaltungsabsicht des Verordnungsgebers zum Ausdruck, dass diese beiden Nutzungsarten in den durch Bebauungsplan festgesetzten Mischgebieten auch in ihrer jeweiligen Quantität „gemischt“ sein sollen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.04.1972, a.a.O.). In dieser sowohl qualitativ als auch quantitativ zu verstehenden Durchmischung von Wohnen und nicht wesentlich störendem Gewerbe liegt die normativ bestimmte besondere Funktion des Mischgebiets, mit der dieses sich von den anderen Baugebietstypen der Baunutzungsverordnung unterscheidet; sie bestimmt damit zugleich dessen Eigenart (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urteil vom 04.05.1988 -4 C 34.86-, BVerwGE 79, 309 = BRS 48 Nr. 37).

Die gebotene Durchmischung von Wohnen und nicht wesentlich störendem Gewerbe kann durch ein neues Vorhaben sowohl qualitativ als auch quantitativ gestört sein. Nur wenn beides nicht der Fall ist, bleibt die Eigenart des Gebietstyps gewahrt. In Fällen eines faktischen Mischgebiets (§ 34 Abs. 2 BauGB) gelten keine anderen Anforderungen an die gebotene „Durchmischung“ als bei der „unmittelbaren“ Anwendung des § 6 BauNVO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.04.1996 -4 B 51.96-, ZfBR 97, 51). Ob ein Vorhaben, das zu einer Gesamtanlage gehört und sie erweitert oder ändert, bauplanungsrechtlich zugelassen werden darf, kann regelmäßig nicht isoliert, sondern nur unter Berücksichtigung der Gesamtanlage beurteilt werden. Es kommt darauf an, ob das zur Genehmigung gestellte Vorhaben Teil eines nicht wesentlich störenden Gewerbebetriebes sein wird. Dementsprechend ist entscheidend, ob derartige Störungen von dem Gesamtbetrieb, wie er sich nach der angestrebten Erweiterung darstellen würde, ausgehen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.11.1991 -4 C 17.88-, BRS 52 Nr. 52).

Aus den vorgenannten Ausführungen ergibt sich im vorliegenden Fall, dass die Erweiterung des Schlachtbetriebes der Beigeladenen in der geplanten Form im Mischgebiet bauplanungsrechtlich unzulässig ist. Allerdings folgt die bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit nicht allein aus dem Umstand, dass der Schlachtbetrieb der Beigeladenen eine gemäß § 4 Abs. 1 BImSchG i.V.m. Nr. 7.2b Spalte 2 des Anhangs zur 4. BImSchV immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlage ist. Zwar dienen Mischgebiete gemäß § 6 Abs. 1 BauNVO der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören, während die immissionsschutzrechtliche Genehmigungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG für die Errichtung und den Betrieb solcher Anlagen gilt, die aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebes in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen. Daraus folgt, dass eine immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlage in einem Mischgebiet regelmäßig ein erhebliches bauplanungsrechtlich bedeutsames Konfliktpotential in sich birgt. Dies rechtfertigt aber noch nicht ohne weitere Prüfung den Schluss, solche Anlagen gehörten ohne Rücksicht auf den tatsächlichen Grad ihrer Emissionen nicht in Mischgebiete. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 24.09.1992 -7 C 7.92-, DVBl. 1993, 111-113 = BRS 54 Nr. 56) kann eine solche streng typisierende Betrachtungsweise, die ihre Rechtfertigung nur in den Formulierungen der in Rede stehenden Vorschriften sieht, jedenfalls nach der Klarstellung durch § 15 Abs. 3 BauNVO in der Fassung vom 23.01.1990 (BGBl. I, S. 132) nicht aufrechterhalten werden. Nach dieser Vorschrift ist die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des BImSchG und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnung zu beurteilen. Dieser eindeutige Wortlaut der Norm schließt es aus, bereits den Umstand, dass eine Anlage einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedarf, als Zulassungshindernis anzusehen. Allerdings dürfen die Regelungen der 4. BImSchV über die Genehmigungsbedürftigkeit potentiell störender Betriebe bei ihrer planungsrechtlichen Beurteilung auch nicht vernachlässigt werden; denn die Tatsachen, die dieser Wertung des Verordnungsgebers zugrunde liegen, und diese Wertung selbst bilden durchaus Anhaltspunkte für die Beurteilung der Gebietsverträglichkeit. Dies bringt § 15 Abs. 3 BauNVO dadurch zum Ausdruck, dass er lediglich verbietet, allein die immissionsschutzrechtlichen Einordnungen heranzuziehen. Damit setzt er voraus, dass sie – neben anderen Gesichtspunkten – Grundlage für die bauplanungsrechtliche Beurteilung sein können (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.1992, a.a.O.). Wie das Bundesverwaltungsgericht weiter ausgeführt hat, darf darüber hinaus nicht übersehen werden, dass auch die Bauleitplanung nicht ohne eine typisierende Betrachtungsweise auskommt. Augenfällig werde dies durch die Vorgabe bestimmter Baugebietstypen in §§ 2 bis 9 BauNVO mit Katalogen der jeweils allgemein zulässigen und ausnahmsweise zulassungsfähigen Arten von Nutzungen. Unvermeidbar und sachgerecht sei diese Typisierung vor allem auch im Hinblick auf die Aufgabe des Bauplanungsrechts, vorsorgend den Belangen des Immissionsschutzes Rechnung zu tragen. Die im jeweiligen Baugebiet nach der Baunutzungsverordnung zulässigen Nutzungen ergäben eine gebietstypische Nutzungsstruktur, in der miteinander verträgliche Arten von Nutzungen zusammengefasst und von anderen Nutzungsarten abgegrenzt würden. Dabei seien insbesondere die Konflikte zu bewältigen, die sich aus der Nachbarschaft emittierender Anlagen zur Wohnbebauung ergeben könnten. Gefordert sei daher eine Planung, welche die in der Baunutzungsverordnung vorgegebene Abstufung der Baugebiete nach der Schutzwürdigkeit der in ihnen zulässigen Nutzungen berücksichtige, und eine Genehmigungspraxis, die Rücksicht auf die bauliche Nutzung in den benachbarten Baugebieten nehme. Das bedeute konkret, dass die Errichtung und der Betrieb emittierender Anlagen in einem Gewerbegebiet dem Umstand Rechnung tragen müsse, dass dieses Gebiet nach § 8 Abs. 1 BauNVO durch nicht erheblich belästigende Gewerbebetriebe, also nichtindustriell geprägt sein solle. Die baurechtliche Beurteilung eines gewerblichen Vorhabens erfordere daher eine Vorausschau, die nicht nur die aktuellen Störwirkungen des Betriebes für seine Umgebung, sondern auch die Beeinträchtigungen einbeziehe, die künftig selbst bei funktionsgerechter Nutzung der Anlage eines entsprechenden Betriebstyps nicht auszuschließen seien. Nur durch eine solche –begrenzte- Typisierung, welche die durch § 8 BauNVO vorgegebene Prägung des betreffenden Gebiets für die Zukunft sichere, ließen sich Konflikte vermeiden oder doch bewältigen, die in der Nachbarschaft von Gewerbegebieten zu schutzwürdigeren Grundstücksnutzungen angelegt seien. (…) Unter diesem Blickwinkel sei es nicht nur zulässig, sondern sogar geboten, die Vorschriften des immissionsschutzrechtlichen Verfahrensrechts zu einer sachgerechten Konkretisierung des Begriffs „nicht erheblich belästigender Gewerbebetrieb“ im Sinne des § 8 BauNVO heranzuziehen. Die Typisierungen des Immissionsschutzrechts dürften jedoch nicht undifferenziert in das Bauplanungsrecht übertragen werden. Mit anderen Worten: Da die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit eines Anlagentyps ein anlagentypisches Gefährdungspotential kennzeichne, dürfe und müsse bauplanungsrechtlich in aller Regel ein konkretes, die Gebietsprägung beeinträchtigendes Störpotential unterstellt werden. Etwas anderes gelte etwa dann, wenn das immissionsschutzrechtliche Genehmigungserfordernis für den Anlagentyp nicht oder jedenfalls nicht in erster Linie wegen der Gefahr schädlicher Umwelteinwirkungen für die Umgebung bestehe oder aber wenn der jeweilige Betrieb in der Weise atypisch sei, dass er nach seiner Art und Betriebsweise von vornherein keine Störungen befürchten lasse und damit seine Gebietsverträglichkeit dauerhaft und zuverlässig sichergestellt sei (vgl. zu alledem BVerwG, Urteil vom 24.09.1992, a.a.O.).

Bei einer so verstandenen typisierenden Betrachtung erweist sich die geplante Erweiterung des Schlachtbetriebes der Beigeladenen im Mischgebiet als unzulässig. Dass ein immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftiger Schlachtbetrieb von seinem Betriebsablauf her in der Regel ein konkretes, die Gebietsprägung beeinträchtigendes Störpotential aufweist, kann nicht ernsthaft bezweifelt werden. Die Beigeladene hat auch nicht dargelegt, dass ihr Betrieb in der Weise atypisch sei, dass er nach seiner Art und Betriebsweise von vornherein keine Störungen befürchten lasse und damit seine Gebietsverträglichkeit dauerhaft und zuverlässig sichergestellt sei. Zu berücksichtigen ist, dass sich der Betrieb der Beigeladenen seit seiner Entstehung als Landmetzgerei im Jahr 1975 bereits erheblich ausgeweitet hat und dass das nunmehr geplante Vorhaben nicht nur dem Lärmschutz der angrenzenden Grundstücke, sondern insbesondere auch der weiteren Ausweitung und Verfestigung des Schlachtbetriebes dient. In Anbetracht dessen, dass bereits die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 07.12.1995 zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zum Schlachten von Tieren auf dem Betriebsgelände des vorhandenen Metzgereibetriebes nach Überzeugung der Kammer dazu geführt hat, dass die Grenzen des bauplanungsrechtlich Zulässigen erreicht waren, ist der Schluss gerechtfertigt, dass zusätzliche Betriebserweiterungen in dem Mischgebiet nicht mehr genehmigungsfähig sind. Dies schließt die Zulässigkeit von Umweltschutzinvestitionen, Modernisierungen oder Maßnahmen, die sich im Rahmen des so genannten überwirkenden Bestandsschutzes halten, nicht aus; das geplante Vorhaben geht jedoch darüber hinaus. Die angefochtene immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung gestattet der Beigeladenen eine Versechsfachung der Schlachtkapazität von bisher 20 Tonnen pro Woche auf nunmehr 20 Tonnen pro Werktag. Damit verbunden ist eine erhebliche Zunahme des An- und Ablieferverkehrs, was zwangsläufig zu erheblichen Beeinträchtigungen der im Mischgebiet gleichberechtigt angesiedelten Wohnbebauung führt. Dabei kommt es nicht allein auf die Stärke der künftigen Immissionen an. Wesentlich ist vielmehr die Art dieser Immissionen. Die Anlieferung lebender Tiere auf Transportfahrzeugen ist regelmäßig mit Lärm verbunden, der von den Bewohnern der anliegenden Wohnhäuser als besonders belästigend empfunden wird. Die angelieferten Tiere sind regelmäßig verängstigt und sehr unruhig; vor allem Schweine sind weithin zu hören. Durch die Erhöhung der Schlachtkapazität lassen sich diese Belästigungen nicht mehr – wie bisher – auf zwei Tage in der Woche beschränken, sondern müssten künftig an sechs Tagen in der Woche –einschließlich samstags- hingenommen werden. Dies hat –unabhängig von der gemessenen Stärke der Immissionen- erheblichen Einfluss auf die Wohnqualität und kann daher im Mischgebiet, in dem nur das Wohnen nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe untergebracht werden dürfen, nicht mehr als gebietsverträglich angesehen werden.

Da die Art der baulichen Nutzung – wie bereits ausgeführt – dem Nachbarn auch im unbeplanten Innenbereich, wenn die Eigenart der näheren Umgebung – wie hier – einem der Baugebiete der BauNVO entspricht, ein subjektives Abwehrrecht gegenüber nicht gebietsverträglichen Nutzungen gewährt, folgt daraus, dass der Kläger als Eigentümer eines im Mischgebiet gelegenen Nachbargrundstücks mit Erfolg gegen die der Beigeladenen erteilte Änderungsgenehmigung zur Erhöhung der Schlachtkapazität vorgehen kann. Darauf, ob die von dem Betrieb der Beigeladenen nach der geplanten Erweiterung ausgehenden Belästigungen unzumutbar im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO oder erheblich im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sind, kommt es – anders als bei Abwehransprüchen von Betroffenen außerhalb des Gebiets- für den Schutz des Gebiets gegen „schleichende Umwandlung“ nicht an (vgl. BVerwG, Beschluss vom 02.02.2000 -4 B 87.99-, NVwZ 2000, 679-680 = BRS 63, Nr. 190). Für Abwehransprüche von Betroffenen außerhalb des Gebietes hat das Bundesverwaltungsgericht wiederholt entschieden (vgl. nur das Urteil vom 24.09.1992 -7 C 7.92-, a.a.O.), dass Immissionen, die das nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG zulässige Maß nicht überschreiten, weder einen schweren und unerträglichen Eingriff in das Eigentum noch eine Verletzung des baurechtlichen Rücksichtnahmegebots begründen, da das Bebauungsrecht gegenüber schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG keinen andersartigen oder weitergehenden Nachbarschutz als § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG vermittele. Allerdings geht der Nachbarschutz aus der Festsetzung eines Baugebiets, der auch im unbeplanten Innenbereich besteht, wenn die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete der BauNVO entspricht, weiter als der Schutz aus dem Rücksichtnahmegebot in § 15 Abs. 1 BauNVO, der voraussetzt, dass der Nachbar in unzumutbarer Weise konkret in schutzwürdigen Interessen betroffen wird. Auf die Bewahrung der Gebietsart hat der Nachbar einen Anspruch auch dann, wenn das baugebietswidrige Vorhaben im jeweiligen Einzelfall noch nicht zu einer tatsächlich spürbaren und nachweisbaren Beeinträchtigung des Nachbarn führt. Der Abwehranspruch wird grundsätzlich bereits durch die Zulassung eines mit der Gebietsfestsetzung unvereinbaren Vorhabens ausgelöst, weil hierdurch das nachbarliche Austauschverhältnis gestört und eine Verfremdung des Gebiets eingeleitet wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.09.1993 -4 C 28.91-, a.a.O.). Dass dieser Grundsatz auch im Anwendungsbereich des BImSchG gilt, da zu den immissionsschutzrechtlich relevanten „anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften“ nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG auch die planungsrechtlichen Festsetzungen der Gebietsart gehören, hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 02.02.2000 -4 B 87.99- (a.a.O.) ausdrücklich festgestellt.

Die Beigeladene kann -entgegen ihrer in der mündlichen Verhandlung geäußerten Ansicht- dem subjektiven Abwehrrecht des Klägers schließlich nicht entgegenhalten, die Aufhebung der immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung greife in unzulässiger Weise in ihr Eigentumsrecht und in ihren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ein. Das Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gilt nicht unbeschränkt und gewährleistet nicht jede Nutzungsmöglichkeit, die tatsächlich möglich ist. Vorliegend stellen sich die einschlägigen Regelungen des Bauplanungsrechts, die einer Erweiterung des Gewerbebetriebs der Beigeladenen im Mischgebiet entgegenstehen, als Konkretisierung der Sozialbindung des Eigentums dar und schränken das Grundrecht der Beigeladenen aus Art 14 Abs. 1 Satz 1 GG in zulässiger Weise ein.

Nach alledem ist der Anfechtungsklage des Klägers mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Ein Kostenausspruch zu Lasten der Beigeladenen kommt nicht in Betracht, da diese keinen Antrag gestellt hat und damit kein Kostenrisiko eingegangen ist (§ 154 Abs. 3 VwGO).

Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren war im Sinne von § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO notwendig, weil es dem Kläger nicht zuzumuten war, diesen Rechtsstreit ohne anwaltliche Hilfe zu führen. Wegen der Kostenentscheidung zu Lasten des Beklagten in diesem Urteil hatte das Gericht auch hierüber zu befinden.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Berufung ist vom Verwaltungsgericht nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO in der ab 01.01.2002 geltenden Fassung nicht vorliegen (§ 124 a Abs. 1 VwGO).

Sonstige Literatur

Rechtsmittelbelehrung

I. Gegen die Entscheidung in der Hauptsache steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes zu, wenn sie vom Oberverwaltungsgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird.

Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht des Saarlandes, Kaiser-Wilhelm-Straße 15, 66740 Saarlouis, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Kaiser-Wilhelm-Straße 15, 66740 Saarlouis, einzureichen.

Die Berufung ist zuzulassen, wenn ein Zulassungsgrund dargelegt ist und vorliegt. Ein Grund für die Zulassung der Berufung liegt vor, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte und Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.

II. Gegen die Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Kaiser-Wilhelm-Straße 15, 66740 Saarlouis, zu.

Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht des Saarlandes, Kaiser-Wilhelm-Straße 15, 66740 Saarlouis, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.

Die Beschwerde muss durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Prozessbevollmächtigten eingelegt werden. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.

In Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen ist die Beschwerde nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro nicht übersteigt.

Beschluss

Der Streitwert wird gemäß §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 25 Abs. 2 GKG a.F. (vgl. §§ 71, 72 GKG n.F.) mangels hinreichender Anhaltspunkte pauschaliert auf 10.000,- Euro festgesetzt (vgl. Ziffer 16.2 i.V.m. Ziffer 1.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom Januar 1996, abgedr. bei Kopp/Schenke, Kommentar zur VwGO, 13. Aufl. 2003, Anhang zu § 164).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Wertfestsetzung steht den Beteiligten oder sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Kaiser-Wilhelm-Straße 15, 66740 Saarlouis, zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 50 Euro übersteigt.

Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht des Saarlandes, Kaiser-Wilhelm-Straße 15, 66740 Saarlouis, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Die Beschwerde ist nur bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder anderweitiger Erledigung zulässig.

In dem Verfahren über die Streitwertbeschwerde bedarf es nicht der Mitwirkung eines Bevollmächtigten.